Querparken von Klein-Pkw "Smart", Erlaubt oder nicht erlaubt? |
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Querparken von Klein-Pkw "Smart", Erlaubt oder nicht erlaubt? |
17.06.2007, 18:20
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Dass Fahrzeuge beim Parken längs zum Fahrbahnrand aufzustellen sind, ergibt sich aus § 12 Abs. 4 StVO und steht in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr und über Verkehrszeichen vom 8.11.1968 (WÜ). Hiernach ist regelmäßig parallel (in Fahrtrichtung) zu parken, weil dadurch beim Ein- und Ausparken die geringste Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs eintritt; außerdem müssen Nachts die roten Rückstrahler erkennbar bleiben (StVO Kommentar Schurig, 2.2.2 zu § 12 StVO, 12. Auflage). Darauf angesprochen oder im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen, beziehen sich die Betroffenen immer wieder auf ein Urteil des BGH mit dem Az.: 7 II OWi 00605/05, wonach das Querparken bei vorliegender Parkraumnot erlaubt sei. Analog hierzu wird auch ein Urteil des KG (Oberlandesgericht Berlin) angeführt. Es ist jedoch festzustellen, dass der BGH noch nie zum Querparken mit einem Smart entschieden hat. Die im Internet und von angeblichen Experten der Versicherungsbranche und der Smart-Lobbyisten vertretene und verbreitete Rechtsauffassung ist schlichtweg falsch und verfolgt das Ziel, Verfolgungsbehörden von einer Ahndung abzuhalten und wiegen Betroffene in falscher Sicherheit. Bei dem aufgeführten Aktenzeichen handelt es sich lediglich um ein Urteil des AG Viechtach (Bayern), welches ohnehin keine Rechtsbindung für die landeseigene Ordnungsbehörde und auch nicht für andere Ordnungsbehörden entfaltet. Ebenso verhält es sich mit der Entscheidung des KG, Beschluss vom 23.12.1991 Az.: 2 Ss 186/91 - 3 Ws (B) 236/91. Als Leitsätze wurden hier herausgearbeitet: Zitat 1. Wo Kraftwagen ausnahmsweise auch ohne entsprechende Parkflächenmarkierungen schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden dürfen, weil die örtlichen Verhältnisse es erlauben oder wegen des Gebots, platzsparend zu parken, gilt diese Ausnahme auch für Motorräder und Motorroller. 2. Die Abwägung der Verkehrsinteressen verbietet es jedoch, das Schräg- und Querparken von Motorrädern und Motorrollern dort zuzulassen, wo Kraftwagen nach den örtlichen Gegebenheiten nur parallel zum Fahrbahnrand abgestellt werden können. (amtlich) Insofern ist hier also nicht im Ansatz die Rede davon, dass das Querparken für Smarts erlaubt sei. So sieht es auch das Bundesverkehrsministerium, das nicht beabsichtigt, die Straßenverkehrsordnung zu ändern. Begründet wird dies mit Sicherheitsproblemen, die auch von Kleinstwagen, wie dem zweisitzigen Smart, ausgehen, da diese selbst beim Querparken noch zu weit auf die Straße oder den Bürgersteig hinausragen. Außerdem würden längs zum Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge beim Ein- und Ausparken behindert. Schwerpunkt ist jedoch die schlechte Erkennbarkeit bei Dunkelheit, da die Rückstrahler eines quer zur Fahrtrichtung stehenden Fahrzeugs nicht angestrahlt werden. Selbstverständlich wäre ein Absehen von der Verfolgung durch die Ordnungsbehörde im Rahmen des Opportunitätsprinzips möglich, wenn es sich tatsächlich um eine echte Parkraumnot handeln würde und die anderen erwähnten Sicherheitsaspekte nicht zum Tragen kämen. Regelmäßig dürfte sich eine Parkraumnot in der Nähe von Parkhäusern oder Parkplätzen nicht begründen lassen. Hier bildet wohl eher die Kostenersparnis den Grund für unzulässiges Querparken. In der Regel wird allerdings schon deshalb ein derart ordnungswidriges Parken geahndet, um ein Nachahmen zu unterbinden. Hier bleibt dann nur das Beschreiten des Rechtsweges, um im Einzelfall prüfen zu lassen, ob hier i. S. einer platzsparenden Parkweise ausnahmsweise von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen werden kann. -------------------- |
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