... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Widerspruchsverfahren in Bayern vor dem aus, Widerspruchsverfahren wird abgeschafft; nur noch Klage vor dem VG mögl
eff-jay
Beitrag 25.06.2007, 09:58
Beitrag #1


Mitglied
****

Gruppe: Members
Beiträge: 148
Beigetreten: 08.05.2007
Mitglieds-Nr.: 31470



    
 
War das hier schon dran?

Aus dem Usenet gefischt:
Zitat (Bernd Sluka in de.rec.fahrrad)
Den bayerischen Landtag durchläuft zur Zeit ein Gesetzentwurf, mit dem das Widerspruchsverfahren größtenteils abgeschafft werden soll. Damit sind Verwaltungsentscheidungen nur noch durch (sofortige) Klage vor dem Verwaltungsgericht angreifbar.

http://www.landtag-bayern.de/ElanTextAblag.../0000004178.pdf

Das Gesetz regelt alle Entscheidungen *bayerischer* Behörden. In bestimmten Bereichen ist für den Betroffenen die Wahl zwischen der sofortigen Klage und einem Widerspruchsverfahren zulässig.

Straßenverkehrsrecht ist in diesen Ausnahmen nicht enthalten. Die Anordnungen bayerischer Straßenverkehrsbehörden wären damit nur noch durch Klage vor dem VG anzugehen mit Vorschuß für die Gerichtskosten und einem höheren Kostenrisiko.

Das Gesetz soll, wenn es voraussichtlich in diesem Monat noch im Landtag verabschiedet wird, zum 2007-07-01 in Kraft treten. Wer also einen Widerspruch in Bayern los werden will, sollte das noch in diesem Monat erledigen.

Möglicherweise drängt die Zeit auch nicht so sehr, denn das Gesetz stellt auf dem Tag der Bekanntgabe (Stichtag 1. Juli) ab, Bestehende Verkehrszeichen könnten daher nicht davon berührt sein. Wenn allerdings bei Verkehrszeichen als Tag der Bekanntgabe nicht das Datum der erstmaligen Betroffenheit gewertet wird, dann ist spätetstens zum 2008-06-30 (ein Jahr Frist ab Betroffenheit) der letzte Widerspruch möglich. Wer auf Nummer sicher gehen will, der reicht bis zum 2007-06-30 seinen Widerspruch ein.


Kurz: wer noch nen Radweg, Ampel oder sonstige geändert/weg haben will muss sich beeilen.
Sonst bleibt nur noch der Klageweg.

Gruß Florian
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 25.06.2007, 10:04
Beitrag #2


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Das Gesetz wurde zwischenzeitlich am 21.06.2007 beschlossen und tritt definitiv zum 01.07.2007 in Kraft.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
HaWeThie
Beitrag 25.06.2007, 11:00
Beitrag #3


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6646
Beigetreten: 12.03.2004
Mitglieds-Nr.: 2251



Ich habe von anderen Bundesländern gehört, wo das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden ist.
Da sind die Bayern (mal nicht) die ersten


--------------------
Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
Go to the top of the page
 
+Quote Post
HansKäse
Beitrag 25.06.2007, 11:08
Beitrag #4


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 367
Beigetreten: 20.06.2007
Wohnort: Hannover
Mitglieds-Nr.: 33138



hm. betroffene grüße aus niedersachsen!

..betrifft aber nur verwaltungsverfahren nach landesrecht (bspw. große teile des baurechts; kulturverwaltung etc.).

stvo ist aber kein landesrecht.


--------------------
..wem du's heute kannst besorgen den vertröste nicht auf morgen!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
eff-jay
Beitrag 25.06.2007, 11:37
Beitrag #5


Mitglied
****

Gruppe: Members
Beiträge: 148
Beigetreten: 08.05.2007
Mitglieds-Nr.: 31470



Ich bin jetzt kein Jurist, aber ist das wirklich so?

Gegen die StVO direkt erhebt ja niemand Widerspruch.

Aber das Aufstellen eines Schildes, das Bepinseln der Fahrbahn oder die Einstellungen einer Ampel sind doch Verwaltungsakte einer bayrischen Behörde (StVB). Und gegen die ist ein Widerspruchsverfahren ab dem 01.07.07 nicht mehr vorgesehen.

Weiß jemand Bescheid?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 25.06.2007, 11:44
Beitrag #6


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (eff-jay @ 25.06.2007, 12:37) *
Aber das Aufstellen eines Schildes, das Bepinseln der Fahrbahn oder die Einstellungen einer Ampel sind doch Verwaltungsakte einer bayrischen Behörde (StVB). Und gegen die ist ein Widerspruchsverfahren ab dem 01.07.07 nicht mehr vorgesehen.


So ist es.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
HansKäse
Beitrag 25.06.2007, 11:45
Beitrag #7


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 367
Beigetreten: 20.06.2007
Wohnort: Hannover
Mitglieds-Nr.: 33138



ja. es ist eine bayrische behörde. aber die rechtsgrundlage für ihr handeln ergibt sich nicht aus bayrischem landesrecht. anders als in der schulverwaltung oder in vielen teilen des baurechts (zum beispiel).

gegen die stvo ist auch kein widerspruch möglich - bzw. er ist nicht zu beachten wink.gif

nur gegen die bescheide, die aufgrund der stvo (bzw. eines verstoßes gegen sie) ergehen, kann man sich mit rechtlichen mitteln wie dem widerspruch zur wehr setzen. das ist in allen anderen rechtsbereichen auch nicht anders.


--------------------
..wem du's heute kannst besorgen den vertröste nicht auf morgen!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 25.06.2007, 16:44
Beitrag #8


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



Bevor zu große Unruhe aufkommt und Äpfel mit Birnen durcheinander geworfen werden: das Bußgeldverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht, zu dem bekanntlich auch die Verkehrsverstöße zählen, ist im OWiG (Bundesrecht) geregelt. Dort bleibt alles wie bisher. Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid des Bayer. Polizeiverwaltungsamts oder kommunaler Bußgeldbehörden ist der Einspruch (nicht der Widerspruch). Über einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entscheidet zunächst einmal die zuständige Bußgeldbehörde. Erst wenn diese dem Einspruch nicht statt gibt, geht die Sache weiter zum Gericht, wobei hier das Amtsgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist.

Im vorliegenden Fall geht es dagegen um Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörden wie z.B. Bescheide auf Anträge oder im Straßenverkehr um verkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden. Dort ist künftig im Widerspruchsfall sofort das Verwaltungsgericht zuständig.

@Andreas
Im Bereich der Gefahrenabwehr setzt bekanntlich auch die Polizei Verwaltungsakte, die ebenso wie die der übrigen Verwaltungsbehörden der rechtlichen Überprüfung unterliegen. Ist Dir bekannt, ob sich die Neuregelung auch auf diesen Bereich erstreckt oder gibt es dort evtl. eine Ausnahme? Falls nein, müsste z.B. ein Betroffener nach einer von der Polizei veranlassten Abschleppmaßnahme ggf. künftig seinen Widerspruch direkt beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
eff-jay
Beitrag 25.06.2007, 17:54
Beitrag #9


Mitglied
****

Gruppe: Members
Beiträge: 148
Beigetreten: 08.05.2007
Mitglieds-Nr.: 31470



Zitat (Peter Lustig @ 25.06.2007, 18:44) *
Im vorliegenden Fall geht es dagegen um Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörden wie z.B. Bescheide auf Anträge oder im Straßenverkehr um verkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden. Dort ist künftig im Widerspruchsfall sofort das Verwaltungsgericht zuständig.


So hatte ich das auch verstanden, danke.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 25.06.2007, 20:12
Beitrag #10


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (Peter Lustig @ 25.06.2007, 17:44) *
Ist Dir bekannt, ob sich die Neuregelung auch auf diesen Bereich erstreckt oder gibt es dort evtl. eine Ausnahme?


Das Widerspruchsrecht wurde nicht in allen Rechtsgebieten abgeschafft. Es gibt bestimmte Rechtsgebiete bei denen der Bürger zukünftig ein Wahlrecht hat, d. h. er kann wie immer ganz normal Widerspruch einlegen, aber er kann auch sofort (ohne wie bisher 3 Monate zu warten) Klage beim VG einreichen.

Ob das Polizeirecht auch darunter fällt, muß ich morgen erst nachlesen. wink.gif


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 25.06.2007, 20:36
Beitrag #11


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



Danke für Deine Bemühungen! Der Entwurf lautet wie folgt:
Zitat
„Art. 15

(1) 1Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene
1. im Bereich des Kommunalabgabenrechts,
2. im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen und jagdrechtlicher Abschussplanverfahren,
3. im Bereich des Schulrechts einschließlich des Rechts der Schulfinanzierung und Schülerbeförderung,
4. in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung, des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkgebührenrechts und im Rahmen der Förderungen nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderung), soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist,
5. in Angelegenheiten der Beamten der in Abs. 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Disziplinarrechts,
6. bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen
entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben; in den Angelegenheiten der Nr. 5 gilt Entsprechendes für Leistungs- und Feststellungsklagen. 2Richtet sich der Verwaltungsakt in diesen Bereichen an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben, wenn alle Betroffenen zustimmen. 3Wird unmittelbar Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO.

(2) Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO bei Verwaltungsakten, die von Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonsti-gen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen werden.

(3) § 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sowie sonstige abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen bleiben unberührt.“

Damit sind das Straßenverkehrsrecht (z.B. Verwaltungsakte nach § 45 StVO), bei denen es sich großteils ohnehin um Allgemeinverfügungen handelt, sowie das Polizeirecht wohl nicht berührt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
diomega
Beitrag 25.06.2007, 21:43
Beitrag #12


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 2054
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 10



Zitat (HaWeThie @ 25.06.2007, 12:00) *
Ich habe von anderen Bundesländern gehört, wo das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden ist.


Welche anderen Länder sind das denn, die - so wie nun offensichtlich Bayern - ebenfalls die Hürden zur Anfechtung der illegalen Anordnungen Ihrer Behörden erhöht haben?

Gruß,
diomega


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 26.06.2007, 06:13
Beitrag #13


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (Peter Lustig @ 25.06.2007, 21:36) *
Damit sind das Straßenverkehrsrecht (z.B. Verwaltungsakte nach § 45 StVO), bei denen es sich großteils ohnehin um Allgemeinverfügungen handelt, sowie das Polizeirecht wohl nicht berührt.


Du hast gerade die Rechtsgebiete zitiert, bei denen das Widerspruchsrecht noch weiter besteht (sog. fakultatives Widerspruchsverfahren, d. h. Wahl zwischen Widerspruch oder Klage). Bei allen anderen Rechtsgebieten (auch Straßenverkehrsrecht und Polizeirecht) entfällt das sog. Vorverfahren (Widerspruch).

Zitat (diomega @ 25.06.2007, 22:43) *
Welche anderen Länder sind das denn, die - so wie nun offensichtlich Bayern - ebenfalls die Hürden zur Anfechtung der illegalen Anordnungen Ihrer Behörden erhöht haben?


m. W. Nordrhein-Westfalen. think.gif

Im übrigen war in Bayern schon seit Jahren im Regierungsbezirk Mittelfranken für eine Testphase das Widerspruchsrecht abgeschafft.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 26.06.2007, 12:11
Beitrag #14


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



Zitat (Andreas @ 26.06.2007, 07:13) *
Zitat (Peter Lustig @ 25.06.2007, 21:36) *

Damit sind das Straßenverkehrsrecht (z.B. Verwaltungsakte nach § 45 StVO), bei denen es sich großteils ohnehin um Allgemeinverfügungen handelt, sowie das Polizeirecht wohl nicht berührt.


Du hast gerade die Rechtsgebiete zitiert, bei denen das Widerspruchsrecht noch weiter besteht (sog. fakultatives Widerspruchsverfahren, d. h. Wahl zwischen Widerspruch oder Klage). Bei allen anderen Rechtsgebieten (auch Straßenverkehrsrecht und Polizeirecht) entfällt das sog. Vorverfahren (Widerspruch).

Das habe ich mir doch fast gedacht. wink.gif Aber wo steht das, dass eben in allen anderen Rechtsgebieten das sog. Vorverfahren entfällt? Habe ich Tomaten auf den Augen, dass ich diesen Passus zumindest im oben verlinkten Entwurf nicht gefunden habe? think.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 26.06.2007, 12:13
Beitrag #15


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (Peter Lustig @ 26.06.2007, 13:11) *
Aber wo steht das, dass eben in allen anderen Rechtsgebieten das sog. Vorverfahren entfällt?


Art 15 Abs. 2 AGVwGO-E:

"Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO bei Verwaltungsakten, die von Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen werden."


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
eff-jay
Beitrag 26.06.2007, 12:15
Beitrag #16


Mitglied
****

Gruppe: Members
Beiträge: 148
Beigetreten: 08.05.2007
Mitglieds-Nr.: 31470



war zu langsam. Andreas war schneller.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 26.06.2007, 12:58
Beitrag #17


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



Zitat (Andreas @ 26.06.2007, 13:13) *
Zitat (Peter Lustig @ 26.06.2007, 13:11) *

Aber wo steht das, dass eben in allen anderen Rechtsgebieten das sog. Vorverfahren entfällt?


Art 15 Abs. 2 AGVwGO-E:

"Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO bei Verwaltungsakten, die von Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen werden."

Danke für die Aufklärung. Also doch Tomaten auf den Augen. sad.gif Und ich habe den Absatz oben sogar noch selber zitiert!! mad.gif

Damit werden die Stellen, die bisher die Widersprüche z.B. gegen die polizeilich veranlassten Abschleppungen in erster Instanz selber bearbeitet und verbescheidet haben (in München eine nicht unerhebliche Zahl bei mehreren tausend Abschleppungen pro Jahr) und dabei quasi eine Art Vorfilter vor dem Tätigwerden der Verwaltungsgerichte waren, erheblich entlastet werden. Dafür ist die Belastung der Verwaltungsgerichte umso höher, da die Widersprüche künftig direkt an sie geleitet werden und ggf. eine Menge Nacharbeit mit sich bringen. Auf die Verfahrensdauern wird sich das nicht gerade positiv auswirken. Na, schaun mer mal!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 26.06.2007, 13:10
Beitrag #18


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (Peter Lustig @ 26.06.2007, 13:58) *
Dafür ist die Belastung der Verwaltungsgerichte umso höher, da die Widersprüche künftig direkt an sie geleitet werden und


Ein (unzulässiger) Widerspruch kann und wird von der Verwaltungsbehörde nicht einfach an das VG weitergeleitet werden. Der betroffene Bürger muß schon direkt Klage beim VG erheben. Dies wird auch in den neuen Rechtsbehelfsbelehrungen klargestellt. Auszug aus der Fassung ab 01.07.07:

"Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der VwGO vom ... wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des (Rechtsgebiet) abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen."


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 26.06.2007, 13:28
Beitrag #19


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



Falschen Begriff verwendet (aus alter Gewohnheit). mad.gif

Streiche "Widerspruch", setze stattdessen "Klage", dann stimmt´s wieder.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
dfshardy
Beitrag 21.12.2007, 15:52
Beitrag #20


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 1
Beigetreten: 21.12.2007
Mitglieds-Nr.: 39101



Hallo allerseits,

ich habe ein Problem.

1) Erlässt das LRA künftig eine Fahrerlaubnisentziehung mit oder ohne Widerspruchsbelehrung?

Dürfte ja dann wohl wegfallen...

Und evtl. kann mir ja noch jemand weiterhelfen...


LRA A erlässt Bescheid bei 17 Punkten wonach ein Aufbauseminar angeordnet wird binnen 2 Monaten. Nach 1 Monat stellt sich heraus, dass im Verkehrszentralregister 3 weitere zeitlich frühere Taten eingetragen sind, dass LRA hätte somit eigentlich von 22 Punkten ausgehen müssen. Nun weist das LRA A darauf hin, dass noch kein Aufbauseminar besucht wurde und zieht die FE nicht ein und nimmt auch keinen Punkteabzug auf 17 vor. Der Fahrer macht dann eine ganze Zeit später ein Aufbauseminar.

Nun verzieht der Fahrer zu LRA B. Nach erneuten Punkten erhält das LRA B einen Hinweis auf mittlerweile 31 Punkte im VZR.
Das LRA B erlässt ein Anhörungsschreiben, wogegen der Fahrer Widerspruch einlegt (m.E. gibts den gar nicht mehr...)

Was wird jetzt wohl das LRA B machen ?

Ich mach da Praktikum :-)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 21.12.2007, 20:34
Beitrag #21


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (dfshardy @ 21.12.2007, 15:52) *
1) Erlässt das LRA künftig eine Fahrerlaubnisentziehung mit oder ohne Widerspruchsbelehrung?

Dürfte ja dann wohl wegfallen...


Natürlich gibt es weiterhin bei den Bescheiden eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Im übrigen handelt es bei führerscheinrechtlichen Bescheiden um personenbezogene Prüfungsentscheidungen (Art. 15 Abs. 1 Nr. 6). In diesen Fällen gibt es das fakultative Widerspruchsverfahren, d. h. eine Wahl zwischen Widerspruch oder Klage (mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung).


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
softwerker
Beitrag 22.12.2007, 02:51
Beitrag #22


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1069
Beigetreten: 21.09.2006
Mitglieds-Nr.: 23406



Zitat (Andreas @ 26.06.2007, 07:13) *
m. W. Nordrhein-Westfalen. think.gif


Jein. Hier in NRW gibt es wohl eine Stichtagsregelung. Verwaltungsakte ab 01.11.2007 fallen wohl unter das "modernisierte" Recht, für vorher ergangene Verwaltungsakte gilt die alte Rechtslage weiter.

Neu: Widersprüche werden in vielen Bereichen fakultativ, d. h. man kann auch direkt vors VG ziehen. Ist man allerdings als "Dritter" von einem Verwaltungsakt betroffen ist wohl ein Widerspruch weiterhin zwingend vor dem Gang zum Gericht vorgeschrieben. Das dürfte vermutlich(!) bei Allgemeinverfügungen der Fall sein.

Wenn Widerspruch dann kein Devolutiveffekt mehr. D. h. die Behörde, bei der der Widerspruch eingekippt wird, bescheidet auch. Widersprüche gehen also nicht mehr "automatisch" in zur "nächsthöheren" Behörde.

In den Bereichen wo der Widerspruch nicht mehr zwingend erforderlich ist wurde er aber wohl nicht explizit abgeschafft. D. h. es könnte in einigen Angelegenheiten sinnvoll sein dennoch zunächst einen Widerspruch zu schreiben, und zwar schon deshalb weil sich bei einer negativen Bescheidung die Behörde ja eine Begründung aus den Fingern saugen muß. Und man damit ggf. weitere Munition für ein Gerichtsverfahren sammeln kann.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Luxfur
Beitrag 23.12.2007, 16:03
Beitrag #23


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 8352
Beigetreten: 28.07.2005
Mitglieds-Nr.: 11674



Das mag in NRW noch so gehen - Niedersachsen z.B. handhabt es noch ein wenig anders.
Im §8a nds. AG zur VwGO hat man bis auf wenige (dort enumerierte) Ausnahmen das Widerspruchsverfahren komplett abgeschafft, da hat sich auch was mit fakultativ. Alle VA die nach dem 01.01.2005 und vor dem 31.12.2009 bekannt gegeben wurden sind abweichend von §68 VwGO direkt durch eine Klage anzugreifen.
Diese Regelung erfasst VA, Allgemeinverfügungen, Neben- und Kostenbestimmungen zu VA.

Welche Behörde bescheidet hängt davon ab welche Behörde zuvor erlassen hat, da nach Abschaffung der BezReg eine Zwischenstufe wegfällt, und die obersten Landesbehörden ja aus §73 I Nr. 2 VwGO einen gewissen "Schutz" vor Widerspruchsverfahren genießen wink.gif.


--------------------
"Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Timo W.
Beitrag 24.12.2007, 02:34
Beitrag #24


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 654
Beigetreten: 29.12.2003
Wohnort: Südl. von Hamburg
Mitglieds-Nr.: 1120



Ich sehe da ein gewisses Verfassungsrechtliches Problem.Nämlich das jemand der offenbar fälschlich einen Bescheid über eine Sache bekommen hat,keiner Widersprchsmöglichkeit hat.Wenn derjenige zu wenig Verdient um mal eben ein paar hundert Euro um beim beim Verwaltungsgericht zu Klagen,könnte möglicherweise in seinen Grundrechten beeinträchtigt werden.(Art. §101 Abs.1 GG).

Da man auch nur unter ganz gewissen Bedingungen Prozesskostenbeihilfe bekommt,wird hier offenbar auch ein Rechtsbruch billigend in Kauf genommen,indem man jemanden ihm zustehendes Recht verweigert.Egal ob hier womöglich ein Mensch seines Grundrechts auf Richtliches Gehör beraubt wird,nur um Kosten zu sparen !! ranting.gif

Daher sehe ich bei solchen Landesgesetzen,eine Kollision mit dem Verfassungsmässig geschützen Recht der Bürger.

Mal sehen wann die erste Verfassungsklage kommt. think.gif


--------------------
"You've never been to the ocean? Then you better run, before you run out of time...!"
"Ihr habt noch nie das Meer gesehen? Dann wäre es besser, ihr lauft, bevor ihr keine Zeit mehr habt."

...aus dem Film "Knockin´ on Heavens Door"
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 24.12.2007, 10:45
Beitrag #25


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Dieses Verfahren gibt es in Bayern im Pilotbezirk Mittelfranken schon seit ein paar Jahren. Bisher hat hat noch kein Gericht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift moniert.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Luxfur
Beitrag 24.12.2007, 14:25
Beitrag #26


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 8352
Beigetreten: 28.07.2005
Mitglieds-Nr.: 11674



Ebenso Niedersachsen: Seit 5. November 2004 ist diese Regelung bekannt, seit dem 01. Januar 2005 landesweit in Kraft. Bis dato gibt es keine mir bekannten Verfahren vor dem nds. Staatsgerichtshof oder dem BVerfG in dieser Sache.


--------------------
"Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Timo W.
Beitrag 26.12.2007, 19:46
Beitrag #27


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 654
Beigetreten: 29.12.2003
Wohnort: Südl. von Hamburg
Mitglieds-Nr.: 1120



OOOcchhh so manche sachen brauchen etwas länger bis die Verfassungswidrigkeit festgestellt wird....


--------------------
"You've never been to the ocean? Then you better run, before you run out of time...!"
"Ihr habt noch nie das Meer gesehen? Dann wäre es besser, ihr lauft, bevor ihr keine Zeit mehr habt."

...aus dem Film "Knockin´ on Heavens Door"
Go to the top of the page
 
+Quote Post
oimara
Beitrag 26.11.2008, 11:48
Beitrag #28


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 804
Beigetreten: 13.07.2008
Mitglieds-Nr.: 43133



Ich kann in Bayern keinen Widerspruch gegen die Anordnung einer RWBP einlegen, sondern muß direkt klagen. Hab ich das richtig verstanden?
Wollt grad anfangen, mir alle Infos für einen Widerspruch zusammenzutragen, und jetzt das. Vor Gericht ziehen ist mir dann doch zu aufwendig.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 26.11.2008, 12:41
Beitrag #29


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (oimara @ 26.11.2008, 11:48) *
Ich kann in Bayern keinen Widerspruch gegen die Anordnung einer RWBP einlegen, sondern muß direkt klagen. Hab ich das richtig verstanden?


Ja


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 23.10.2024 - 14:26