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> Zusatzzeichen "Mo-Fr", Samstag Werktag?, Geltung auch an Wochentagsfeiertagen?
Peter Lustig
Beitrag 25.03.2004, 09:14
Beitrag #1


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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?act=ST&f=15&t=5509]FAQ: Zusatzzeichen "Mo-Fr", Samstag Werktag?[/URL]


Die Zusatzzeichen "Mo-Fr" gelten, sofern nicht ein weiteres Zusatzzeichen "auch an Feiertagen" angebracht ist, nicht an gesetzlichen Feiertagen.

Das bedeutet, dass an derart beschilderten Haltverboten an Feiertagen, die auf diese Wochentage fallen, gehalten bzw. geparkt werden darf, und gilt entsprechend ebenso, wenn an diesen Tagen zusätzlich eine uhrzeitliche Beschränkung angeordnet worden ist, z.B. "Mo,Mi,Fr, 08.00 - 16.00 Uhr" o.ä.

Diese Festlegung trifft an Wochentagsfeiertagen weiterhin auch zu bei anderen Regelungen wie z.B. bei Geschwindigkeitsbeschränkungen (Z. 274 StVO), Busspuren (Z. 245 StVO) sowie an Parkuhren und Parkscheinautomaten, deren Geltung durch ein o.a. Zusatzzeichen beschränkt ist.
(Fundstelle: NZV 2004 S. 120)

Allerdings:

OLG Brandenburg (Beschluss vom 28.05.2013 - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)

Leitsatz: 1. Die mit dem Verkehrszeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § STVO § 41 Abs. STVO § 41 Absatz 1 StVO ) mit Zusatzzeichen "Mo-Fr, 6-18 h" ( § STVO § 39 Abs. STVO § 39 Absatz 2 StVO) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt auch, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag fällt. (amtlicher Leitsatz)

Aus der Begründung:

Da die für Montag bis Freitag getroffene Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage nicht enthält, gilt der Normbefehl umfassend. Entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Janker NZV 2004, 120, 121; Hentschel/König/Dauer, StVG 42. Aufl. § 39 Rdnr. 31a) lassen Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung - jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen - eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu. Die Gegebenheiten des fließenden Verkehrs und die für die Verkehrsteilnehmer damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen ermöglichen bei der Erfassung von Verkehrsregelungen nicht die Berücksichtigung regelungsspezifischer Besonderheiten, die in den durch Verkehrszeichen geregelten Anordnungen nicht unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140f.). Ob dies für den Bereich des ruhenden Verkehrs anders zu beurteilen ist (vgl. hierzu Janker, a. a. O..), kann offen bleiben.

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 16.12.2013, 07:58
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Andreas
Beitrag 08.06.2004, 14:29
Beitrag #2


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Der Samstag ist in der Bundesrepublik Deutschland immer noch ein Werktag, daher sind an einem Samstag die für einen Werktag gültigen Verkehrsregeln zu beachten.

Urteile:

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen, das "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" gilt, entfaltet Wirkung auch an einem Samstag, weil der Samstag auch heute noch im allgemeine Sprachgebrauch ein Werktag ist.

(OLG Hamm 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 7. März 2001, Az: 2 Ss OWi 127/01)



Die durch Anbringung des Zusatzschildes "werktags" getroffene Beschränkung der Parkzeitregelung erfaßt auch den Sonnabend

(OLG Düsseldorf 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 5. Dezember 1990, Az: 2 Ss (OWi) 332/90 - 83/90)



Die Beschränkung der Geltung des durch StVO Zeichen 283 angeordneten Halteverbots durch das Zusatzschild (StVO § 39 Abs 2) "Werktags von 6-20 Uhr" bedeutet, daß in dem gekennzeichneten Bereich in der angegebenen Uhrzeit montags bis sonnabends nicht gehalten werden darf. Denn das Wort Werktag meint einen Tag, an dem gearbeitet wird. Dies ist im allgemeinen sonnabends der Fall

(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 16. Februar 1984, Az: 1 Ss 14/84 OWi)




Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen als Werktag anzusehen. Dies ergibt sich aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 193 BGB, der den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichstellt, wenn dieser auf einen für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt. Diese Bestimmung sollte nach der Gesetzesbegründung lediglich dem Umstand Rechnung tragen, daß mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet, was zu Unzuträglichkeiten bei der Fristwahrung an diesem Tag führe. Am Charakter des Sonnabends als einem Werktag sollte hierdurch jedoch nichts geändert werden.

Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Des weiteren hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß sich bisher keine hiervon abweichende Verkehrsauffassung durchgesetzt hat, wonach der Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt ist.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2005, Az. VIII ZR 206/04)


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