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> Handwerkerregelung, Ausnahmen zur 561/06
@tom
Beitrag 14.07.2007, 23:21
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

auch wenn es sicherlich langsam nervt, muss ich, eigentlich von der Beschränkung des Fahrweg´s bis zum Sonntagsfahrverbot bisher unberührter Verkehrsteilnehmer, mich nun auch mit etlichen ???? & think.gif im Forum zu Wort melden.
Vorab: noch nie so eine geballte Kompetenz vorgefunden, wie auf diesen Seiten. Hut ab.

Zum Thema: Nachdem sich unsereins täglich mit den Europäisierungen in DIN und VDE, den Änderungen der Arbeitsstättenrichtlinien, VOB, BGB, AVBELTV und diversen anderen Vorschriften herumärgern muss, ist die STVO seit dem Überschreiten des 18. Lebensjahres wohl etwas hintenan gerückt. Hmm, bis jetzt.

Kurz, ich bin selbständiger Handwerksmeister, habe einen Transporter ( zugl. LKW) (2.830kg) in meinem Fuhrpark, sowie einen passenden Doppelachser-Hänger mit 2.700 kg z.g.G. Mit jenem Gespann haben mich die police.gif kürzlich zu einer Pause überredet, um mich auf das Fehlen des Fahrtenschreiber´s aufmerksam zu machen. Selbstverständlich mit der Androhung eines saftigen Bußgeldes.
Soweit ich die Texte in den Foren richtig interpretiere, darf ich nunmehr meinen Hänger nur noch im Bereich vom 50 km Umkreis ungestraft geschäftlich umherkutschieren. Für Fahrten drüber hinaus ist das Kontrollgerät zwingend.
Hmm, nun wohn ich auf dem Land, meine Kundschaft gruppiert sich im Ballungszentrum der nächsten Großstadt, mind. 40 km von hier. Und, Hänger sowie Material sind auch dort, da ich mir dort ein Lager mit einer Spedition teile. Doch angemeldet sind die Fahrzeuge nat. hier draußen.
think.gif Ratlos schaue ich drein: Muss ich jetzt tatsächlich einen Fahrtenschreiber einbauen lassen?
Muss ich meinen Firmensitz verlagern?

Und was dann? Wenn das Ding drin ist, muss man es doch auch benutzen.
Hey, ich bin selbstständig, außerdem jung und brauche das Geld. Klar, das meine Woche nicht nach 38,5 Stunden endet. Denn was will ich Mittwoch Mittag schon daheim smile.gif ?
Muss ich dann die Jungs cop.gif fürchten, weil ich eben vor 06:00 den Motor anlasse und erst nach 22:00 heimkehre ?
Sollt ich mir eine Schere kaufen und Friseur werden, nur weil Europa den gestörten "Sprinter-Fahrern" das Handwerk legen will, die Wladiwostok- Gibralta nonstop fahren?

Kopfschüttelnd wavey.gif wavey.gif wavey.gif ich hinaus, und frage, was soll ich tun ?

-den Schreiber einbauen lassen, und meine Arbeitszeit verkürzen ?
( die Ruhezeiten krieg ich nie hin, muss ich mir wohl noch einen PKW dazu kaufen )
-die Firma verlagern, um den 50km Radius auszunutzen ?
-Was kost so´n Ding ?

Momentan fühl ich mich wie thread.gif thread.gif , da ich natürlich weiter mein Gespann durch die Botanik ziehe.

tom
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Beitrag 14.07.2007, 23:52
Beitrag #2


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am besten und kostengünstigsten wäre es sicherlich, wenn du den firmensitz so verlagerst, damit du den 50km-Radius optimal ausnutzen kannst.


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Piloten ist nichts verboten...
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Gast_Bernie_*
Beitrag 15.07.2007, 09:32
Beitrag #3





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Kann man sich ins Fahrzeugschein nicht den Standort eintragen lassen? think.gif
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zwovierer
Beitrag 17.07.2007, 15:20
Beitrag #4


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Hallo zusammen

Also soweit ich weiß gibt es seit dem 11.04.2007 keine Handwerkerregelung mehr. Es sei denn diese wird ins Nationale Gesetz aufgenommen und das ist bislang nicht der Fall. mad.gif

Wenn ich mir irre macht mich bitte schlau. think.gif


Für den hier aufgezeigten Fall heißt das: Tacho rein und zwar digital und auch ohne Anhänger immer benutzen. crybaby.gif

Mfg

Norbert Vornholt


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Alles wird, wie immer, gut!!!!!!
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abc-xyz
Beitrag 17.07.2007, 15:48
Beitrag #5


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Mein Kenntnisstand ist der: für Fahrzeuge über 3,5 to entfällt die Ausnahme für Handwerkerfahrzeuge ersatzlos; auch nationale Ausnahmen sind nicht mehr zulässig.
Bei Fahrzeugen von 2,8 - 3,5 to wird die Ausnahme (nach den derzeit vorliegenden Entwürfen der neuen FPersV) weiterhin bestehen - die Kilometergrenze soll sogar fallen. Das letzte Wort ist aber wohl noch lange nicht gesprochen...


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Nimm Dir Zeit und nicht das Leben!

PS: Wer Rechtschreibfehler findet, kann sie behalten!
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@tom
Beitrag 17.07.2007, 17:34
Beitrag #6


Neuling


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Zitat (abc-xyz @ 17.07.2007, 17:48) *
Mein Kenntnisstand ist der: für Fahrzeuge über 3,5 to entfällt die Ausnahme für Handwerkerfahrzeuge ersatzlos; auch nationale Ausnahmen sind nicht mehr zulässig.
Bei Fahrzeugen von 2,8 - 3,5 to wird die Ausnahme (nach den derzeit vorliegenden Entwürfen der neuen FPersV) weiterhin bestehen - die Kilometergrenze soll sogar fallen. Das letzte Wort ist aber wohl noch lange nicht gesprochen...

Was in meinem Falle bedeutet, das das Zugfahrzeug möglicherweise wieder deutschlandweit geschäftlich genutzt werden dürfte, es aber bei Benutzung eines Hängers immer auf den Schreiber hinausläuft ?
(Es sei denn, man beschränkt sich auf die 3/4 to-Version)

weep.gif tom
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JTH
Beitrag 17.07.2007, 17:42
Beitrag #7


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2830t + 750kg = 3580 kg > 3500kg => Kontrollgerät...


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 17.07.2007, 17:56
Beitrag #8


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Zitat (@tom @ 17.07.2007, 18:34) *
... (Es sei denn, man beschränkt sich auf die 3/4 to-Version)...

Die wird Dir auch nichts nützen. Der 750kg-Anhänger hat zwar fahrerlaubnisrechtlich keine Bedeutung, aber "kontrollgerätrechtlich" fällt er leider nicht unter den Tisch. Ab 3501 kg zGG des Zuges ist so ein Teil fällig. Das ist zwar ärgerlich, zumal Du nicht nur das Gerät löhnen musst, sondern anschließend noch mal den selben Preis für Download-Key und ein bissschen Software drum herum.

Zu Deinen Pausen:
Die Zeit, in der Du (auf der "Baustelle" oder wo auch immer) arbeitest, ist WEDER Lenkzeit NOCH Ruhezeit. Du darfst also zusätzlich zu Deiner reinen Arbeitszeit noch 2 x 4,5 Stunden fahren. Nur musst Du, wenn Du die 4,5 Stunden reine Fahrzeut überschreitest, eimal eine ECHTE Pause von 45 Minuten machen (oder zumindest das Kontrollgerät auf "Pause" stellen thread.gif). Du brauchst allerdings irgendwann mal Deine "Ruhezeiten". Die betragen 2x pro Woche 9 Stunden, in den anderen Nächten 11 Stunden.

Und nun mal im Ernst:
Wenn Du wirklich JEDE Nacht nur 8 Stunden zu hause bist und während der Zeit noch isst, duscht, die Buchführung erledigst, Deine Frau glücklich machst und vielleicht dann noch 3 - 4 Stunden schläfst, bevor das Frühstück ruft...
..dann ist es vielleicht ganz gut, dass der Gesetzgeber Dich ab sofort zu längeren Pausen zwingt wink.gif.

Doc,
immer mit VITO und Anhänger von Baustelle zu Baustelle unterwegs wavey.gif


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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@tom
Beitrag 18.07.2007, 23:10
Beitrag #9


Neuling


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Ach Doc,

wie gerne gäbe ich Dir recht, Grüße übrigends von meiner Frau, Sie fand Dein Posting genau treffend, mad.gif doch ist es für uns Handwerker fast inakzeptabel, sich mit den Herren in den 40to. Fernlastzügen in einen Topf werfen zu lassen.
Außerdem scheint das ja noch etwas unausgegoren, siehe " Neue FPersV -Veröffentlichung", wo die Anschaffung der Überwachungskiste für uns Handwerker wieder in Frage steht. Neben mir liegt das AG meiner Werkstatt, den Einbau des digitalen Tachograph incl. Kalibrieren und Software für 3.480.07€ zu erledigen, und ich frag mich noch immer, wo für mich Sinn und Nutzen besteht, diese Summe zu investieren.

Vieleicht sollt ich auch noch Sonntags Arbeiten, so wie Du,;-) damit sich diese Summe refinanziert, doch befürcht ich, die Ruhezeit bekomm ich dann gar nicht mehr in den Griff. smile.gif

Frage an die police.gif cop.gif , was spricht dagegen, das Tageskontrollblatt für die Zeiten des Gepannbetriebes auszufüllen, und sich in der Rest der Zeit unter dem Mantel der <3,5to zu verstecken?

wavey.gif tom
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 19.07.2007, 06:15
Beitrag #10


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Zitat (@tom @ 19.07.2007, 00:10) *
... Frage an die police.gif cop.gif , was spricht dagegen, das Tageskontrollblatt für die Zeiten des Gepannbetriebes auszufüllen, und sich in der Rest der Zeit unter dem Mantel der <3,5to zu verstecken? ...

Dagegen spricht die FPersV. Die sagt nämlich, dass Du Tageskontrollblätter nur DANN führen darfst, wenn kein Kontrollgerät im Fahreug ist.

Aber sag mal, waren die 2830 kg zGG in Deinem Eröffnungsposting ein Tippfehler, oder stimmen die wirklich.
Falls die Zahl stimmt, solltest Du mal überlegen, den Wagen auf 2800 kg abzulasten. Dann fällst Du OHNE Anhänger aus der FPersV raus und kannst Dich
Zitat
in der Rest der Zeit unter dem Mantel der <3,5to 2,8 to verstecken

Es gibt zwar genug Leute die behaupten, ein vorhandenes Kontrollgerät müsse IMMER (also auch unterhalb von 2801 kg zGG) betrieben werden, aber diese Leute sind auf dem Hozweg: Die PersV betrifft nur Fahrzeugen von MEHR ALS 2800 kg, also kann sie unterhalb von "mehr als 2800 kg" auch nichts vorschreiben...

Doc wavey.gif


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@tom
Beitrag 19.07.2007, 19:24
Beitrag #11


Neuling


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Nein, kein Tippfehler.
Eher ein Relikt aus der Steuerspar-Epoche, als Pick-Up´s noch PKW´s waren und nach Auflastung zum LKW mit deutlich günstigen Steuersätzen belegt wurden. Hab den Wagen damals schon so erworben.
Das dann plötzlich über viele Monate hinweg rückwirkend jenes "Steuerschlupfloch" geschlossen wurde, und somit jeder Halter mit einer hübschen Nachzahlung überrascht wurde, steht auf einem anderen Blatt.
Aber durch das Vorführen des Wagens beim Finanzamt konnte ich deutlich machen, das mein 1 1/2 Kabiner mehr dem Zwecke des Material,- und Werkzeugtransportes als dem Personentransport dienlich ist und habe meinen LKW-Status erhalten. think.gif Ob das so gut war?

>"Dagegen spricht die FPersV. Die sagt nämlich, dass Du Tageskontrollblätter nur DANN führen darfst, wenn kein Kontrollgerät im Fahreug ist."

Das wäre doch der Punkt: Kein Kontrollgerät, sondern nur das Tageskontrollblatt bei Hängerbetrieb.
Jetzt aber schlussfolgere ich aus Deinem Text, ich bin derzeit auch thread.gif , wenn ich nur mein Zugfahrzeug bewege, weils ja über 1.800 kg z.GG aufweist.

Hier stellt sich dann letztlich die Frage, bleibt die Handwerker-Regelung, oder nicht. Denn dann wäre ja der Solo-Betrieb ohne Dokumentation wieder legalisiert.

Nur weise dann mal dann nach, das man die letzten Woche nicht protokollpflichtig unterwegs war?

Es wird immer verworrener und ich befürchte, das Resümee wird lauten, das VDO & Co viele Neukunden bekommt, und ich einer davon bin wink.gif ranting.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 19.07.2007, 22:48
Beitrag #12


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Zitat (@tom @ 19.07.2007, 20:24) *
....Das wäre doch der Punkt: Kein Kontrollgerät, sondern nur das Tageskontrollblatt bei Hängerbetrieb.
Jetzt aber schlussfolgere ich aus Deinem Text, ich bin derzeit auch thread.gif , wenn ich nur mein Zugfahrzeug bewege, weils ja über 1 2.800 kg z.GG aufweist...

Richtig, zur Zeit musst Du für den Anhänger-Betrieb ein Kontrollgerät haben (da über 3500 kg), und wenn Du schon eins hast, musst Du es auch bei Solo-Fahrt betreiben (da über 2800 kg).

Kommst Du aber solo NICHT über 2800 kg, brauchst Du zwar bei Hänger-Betrieb ein Kontrollgerät (sofern zGG über 3500 kg, ansonsten Tageskontrollblätter), kannst es aber bei Solo-Fahrt abschalten. Damit musst Du zwar VDO einiges an Geld in den Rachen werfen (musste ich auch crybaby.gif), bleibst aber bei Solo-Fahrt von reglicher Lenkzeit-Kontrolle unbehelligt.

Doc

P.S.:
Rate mal, warum mein neuer VITO nur noch 2770 kg zGG hat...


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@tom
Beitrag 19.07.2007, 23:04
Beitrag #13


Neuling


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OK, gleich hab ich es kapiert, und mich mit der VDO-Fütter-Version abgefunden:
Nur eins noch:

>> brauchst Du zwar bei Hänger-Betrieb ein Kontrollgerät (sofern zGG über 3500 kg, ansonsten Tageskontrollblätter)<<

Die Papierversion ( Tageskontrollblätter ) ist hier also für cop.gif inakzeptabel ?
Wenn Du nun ja sagst, find ich kein Schlupfloch mehr, dann muß das Ding eh rein.
Dann hilft die <2.800 er Grenze ja nur, wenn man " solo" ein wenig länger lenken möchte.

wavey.gif tom
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sitom
Beitrag 20.07.2007, 05:31
Beitrag #14


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Kontrollgerätpflichtig ist jeder, dessen zGG der Fahrzeugkombination (also mit Anhänger) über 3,5 t liegt. Dann gibts nichts mehr mit Papier......Dein letztes schlupfloch..... dribble.gif

Zitat
P.S.:
Rate mal, warum mein neuer VITO nur noch 2770 kg zGG hat...


du hast abgenommen und brauchst nicht mehr die volle Nutzlast??? yahoo.gif


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Schimpfe nie über einen Dummen, es könnte Dein Chef sein!!

Den Schlüssel zum Erfolg kenne ich nicht. Der Schlüssel zum Scheitern ist der Versuch, es allen Recht zu machen!
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 20.07.2007, 09:14
Beitrag #15


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Zitat (@tom @ 20.07.2007, 00:04) *
...Die Papierversion ( Tageskontrollblätter ) ist hier also für cop.gif inakzeptabel ? .

Rischtisch yes.gif!!!
Die Papier-Version ist nur DANN angesagt, wenn
- das momentane zGG des AKTUELLEN Fahrzeuges bzw. Zuges zwischen 2801 und 3500 kg liegt
- UND kein Kontrollgerät vorhanden ist.

Das ganze hat sogar einen halb-logischen Hintergrund:

Nach EU-Recht ist es ganz eindeutig:
Ab 3501 kg (Fahrzeug bzw. Zug) ist ein Kontrollgerät fällig, darunter nicht.
Von einer "Zettelwirtschaft" UNTERHALB von 3501 kg steht da nichts.
Laut EU-Recht DÜRFEN aber einzelne Staaten auf ihrem Terretorium SCHÄRFERE Bedingungen erlassen.
Und genau DAS macht Deutschland mit seiner FPersV, die im Prinzip die EU-Vorschriften auf den Bereich von 2801 bis 3500 kg zGG ausdehnt.

Warum Siemens/VDO es noch nicht geschafft hat, im Bundestag eine Mehrheit dafür zu gewinnen, hier auch eine generelle Kontrollgeräte-Pflicht durchzusetzen, ist mir absolut schleierhaft.
Zu geizig thread.gif?

Doc


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Hoheneicherstation
Beitrag 20.07.2007, 20:03
Beitrag #16


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Hallo

Ich muss mal fragen zur Ausrüstungspflicht mit Kontrollgeräten.

Hier ein älterer VW Sharan mit Pferdetransport-Anhänger zGG über3,5 to. Muss ein Kontrollgerät eingebaut sein auch wenn das Gespann nur privat genutzt wird? think.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 20.07.2007, 21:54
Beitrag #17


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Zitat (Hoheneicherstation @ 20.07.2007, 21:03) *
... wenn das Gespann nur privat genutzt wird? think.gif

no.gif
Doc


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Hoheneicherstation
Beitrag 20.07.2007, 22:18
Beitrag #18


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Aha, also nicht Gewichtsabhängig, sondern " Zweckbestimmt "
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 22.07.2007, 20:06
Beitrag #19


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Zitat (Hoheneicherstation @ 20.07.2007, 23:18) *
Aha, also nicht Gewichtsabhängig, sondern " Zweckbestimmt "

Ein bisschen gilt BEIDES:
- bis 2800 kg zGG: Gar micht,
- 2801 bis 7499 kg: "zweckbeszimmt",
- ab 7500 kg: immer!

Doc wavey.gif


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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Welfe
Beitrag 25.07.2007, 10:29
Beitrag #20


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 22.07.2007, 22:06) *
- 2801 bis 7499 kg: "zweckbeszimmt",
- ab 7500 kg: immer!


wavey.gif Hallöchen, will hier wirklich nicht spammen, aber richtig heißt das ab 7501 kg (war bestimmt alte Gewohnheit) aber dieses "7,49" o. "7,5" hat bei uns hier unten im südlichsten Süden schon für sehr viel Aufregung gesorgt (Fahrerlaubnisrecht Schweiz). whistling.gif

Gruß


--------------------
..die hier gemachten Äußerungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern geben lediglich die Meinung des Autors wieder, ist natürlich alles ohne Gewähr
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Ulli3
Beitrag 29.08.2007, 18:41
Beitrag #21


Neuling
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Hallo an alle "Wissenden"

nach Disskusion in diesem Forum hatte ich mir einen Vivaro 2770t und Fahrtenschreiber gekauft. Das Gerät wurde am 17.07.2007 eingerichtet. Bei der Firma wurde mir mitgeteilt, dass das Gerät immer betrieben werdeen muss (auch bei Privatfahrten) und ich somit die Lenk- und Ruhezeiten einhalten muss.
Bei der Abholung der Fahrerkarte bei der DEKRA erhielt ich ein Merkblatt und hier steht unten auch, dass ein eingebautes Gerät immer betrieben werden muss.
Da bin ich mal auf die erste Kontrolle durch die police.gif gespannt. Die wissen das bestimmt auch nicht besser.

Innerhalb der Handwerkerreglung vergesse ich mehrfach die Einstellung auf OUT und fahre dann auch 180km/h. Wie wird das dann bei einer Kontrolle gewertet. Soll ich da lieber schon mal den Führerschein abgeben?
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Sachse
Beitrag 30.08.2007, 08:38
Beitrag #22


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Wer behauptet eigentlich, dass du einen DTCO brauchst?

Für deine Fahrzeugklasse reicht, nach meinem Wissenstand, ein analoges Gerät aus.


--------------------
...sing mei Sachse sing....
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Ulli3
Beitrag 30.08.2007, 09:00
Beitrag #23


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Weil im Juni 07 zugelassen ist der digitale vorgeschrieben.
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Gast_buerger_*
Beitrag 30.08.2007, 10:39
Beitrag #24





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@Ulli3

Zitat
Bei der Firma wurde mir mitgeteilt, dass das Gerät immer betrieben werdeen muss (auch bei Privatfahrten) und ich somit die Lenk- und Ruhezeiten einhalten muss.

Ist mir nicht bekannt, frage die Fa. mal nach einer Quelle,die sich auf diese Aussage stützt.

Zitat
Bei der Abholung der Fahrerkarte bei der DEKRA erhielt ich ein Merkblatt und hier steht unten auch, dass ein eingebautes Gerät immer betrieben werden muss.


Hab ich auch bekommen,aber unter 2,8t brauchst du die Fahrerkarte nicht zu stecken,warum auch?
Zitat
Da bin ich mal auf die erste Kontrolle durch die gespannt. Die wissen das bestimmt auch nicht besser.


Die wissen es schon,siehe einige Beiträge die hier im VP von police.gif Geschrieben wurden.

Zitat
Innerhalb der Handwerkerreglung vergesse ich mehrfach die Einstellung auf OUT und fahre dann auch 180km/h. Wie wird das dann bei einer Kontrolle gewertet.


Da könntest du Probleme bekommen,wie willst du nachweisen das du nicht unter Lenk-und Ruhezeiten gefallen bist.

Zitat
Soll ich da lieber schon mal den Führerschein abgeben?

Die Frage verstehe ich jetzt nicht think.gif

Zitat
nach Disskusion in diesem Forum hatte ich mir einen Vivaro 2770t und Fahrtenschreiber gekauft.


Du meinst bestimmt kg. dry.gif

Beachte aber das sich meine Aussagen auf unter 2.8t bezogen haben.Ab 2.8t sieht alles schon wieder ganz anders aus.


wavey.gif
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Trassi33
Beitrag 30.08.2007, 12:28
Beitrag #25


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Zitat (Ulli3 @ 30.08.2007, 11:00) *
Weil im Juni 07 zugelassen ist der digitale vorgeschrieben.


Das gilt für Fahrzeuge ab 3,5 to...
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detroit
Beitrag 30.08.2007, 21:28
Beitrag #26


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@ tom: ist die Sache schon erledigt, und wenn ja, wie?

Was ich nicht ganz verstehe: was sprach denn nun gegen die Ablastung? LKW werden ja auch unter 2.8to nach Gewicht besteuert.


--------------------

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Ulli3
Beitrag 31.08.2007, 06:06
Beitrag #27


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Zitat
Bei der Abholung der Fahrerkarte bei der DEKRA erhielt ich ein Merkblatt und hier steht unten auch, dass ein eingebautes Gerät immer betrieben werden muss.


Hab ich auch bekommen,aber unter 2,8t brauchst du die Fahrerkarte nicht zu stecken,warum auch?
Zitat
Da bin ich mal auf die erste Kontrolle durch die gespannt. Die wissen das bestimmt auch nicht besser.


Das Gerät zeigt mir sonst: "Fahrt ohne gültige Karte" und blinkt dann. Beim Vivaro läuft die Uhrzeit und die Gesamtkilometer über VDO und werden nur darüber angezeigt. Das ist aber nicht so schlimm. Mir wurde bei der Einstellung durch die Fa. Weinhöppel mitgeteilt, dass das ein eingebautes Gerät immer betrieben werden muss. Somit auch mit einer Karte, da man dann auf out stellen kann.


2770 sollte natürlich kg sein
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Gast_buerger_*
Beitrag 31.08.2007, 12:19
Beitrag #28





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@Ulli3

Zitat
Mir wurde bei der Einstellung durch die Fa. Weinhöppel mitgeteilt, dass das ein eingebautes Gerät immer betrieben werden muss. Somit auch mit einer Karte, da man dann auf out stellen kann.


Mir ist diese Vorschrift nicht bekannt und ich halte es für Quatsch was man dir erzählt hat,aber egal.

Zitat
Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht - zGG von bis zu 2.800 kg entfällt die Pflicht zur Benutzung des Kontrollgerätes. Erst wenn das zGG des Fahrzeugs einschließlich Anhänger mehr als 2.800 kg beträgt und das Fahrzeug der Personen- oder Güterbeförderung dient, ist das Kontrollgerät zu betreiben.

und
Zitat
Für Fahrten, die von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder der Fahrpersonalverordnung ausgenommen sind, gibt es die Möglichkeit über das Menü des Kontrollgerätes auf die Funktion "out of scope" zu wechseln. Diese Funktion registriert die Fahrt als Fahrt außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnungen. Eine Fahrerkarte wird nicht gesteckt.

Alles unter der Voraussetzung:
Zitat
Beachte aber das sich meine Aussagen auf unter 2.8t bezogen haben.Ab 2.8t sieht alles schon wieder ganz anders aus.


Quelle: KomNet nrw.de
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Lutz041182
Beitrag 21.02.2012, 11:21
Beitrag #29


Neuling


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Hallo zusammen,

jetzt muss ich dieses Thema erneut aufkochen lassen weil der Gesetzestext § 6 FPersV sehr umständlich geschrieben ist...

Zu meiner Situation... Ich habe einen Ford Transit als Handwerker im Service mit 2,8 Tonnen z.G. Dazu möchte ich einen Hänger fahren der 2 Tonnen hat. D.H. 4,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht wenn ich beide addiere.
Der Transit ist in der Ladefläche mit Werkzeug / Ersatzteilen und sonstigen ausgestattet.



AUSZUG AUS DEM PARAGRAPHEN WIRRWARR.......




§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(1) Fahrer

1.
von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
2.
von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,

haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1.
Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
2.
Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,
3.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
3a.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht,
4.
Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und
5.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.



Wenn ich mir den folgenden Satz mal genauer durchlese:




(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

3a.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht,





Dann kann man das doch so verstehen, dass ich keinerlei KM Grenze einhalten muss und das ich keinen analogen Tachographen benötige...???







Andere Frage aber auch noch zu oben genannten Gespann...

Ich habe auf dem Transit einen 1% Privatnutzung und fahre mit dem Gespann auch privat (habe gerade ein Haus gekauft und muss demnächst nach Berlin eine Heizung holen). Muss ich im privaten Sektor auch die Ruhezeiten einhalten und / oder den Tachographen haben???

Grüße aus Süddeutschland...

Lutz
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 21.02.2012, 11:57
Beitrag #30


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Zitat (Lutz041182 @ 21.02.2012, 11:21) *
Zitat (FpersV)
§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(1) Fahrer
1.
von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt...

Dann kann man das doch so verstehen, dass ich keinerlei KM Grenze einhalten muss und das ich keinen analogen Tachographen benötige...???

Nö, denn MIT Anhänger kommst DU ausf eine zul. Gesamtmasse von 4,8 Tonnen - und liegst damit DRÜBER.

Das heißt: Für Dich gilt bei Anhängerbetrieb nicht mehr die FPersV, sondern die VO EG 561/2006 - und DIE kennt leider keine Gnade!
Jenseits von 50 km: Lenkzeit-Einhaltung und Kontrollgerät-Pflicht!
Glaub mir:
Ich falle auch unter die Handwerker-Regelung und fahre einen Vito mit Anhänger (2770 kg + 2000 kg), und ich MUSS so ein Mistding im Wagen haben!!!


Übrigens:
Wenn der Tachograpf schon seilt etlichen Jahren drin ist, darf er "analog" sein (also Tachoscheiben verwenden).
Wenn er jetzt erst beschafft wird, muss er "digital" sein - incl. Auswerte-Hard-&Software, Fahrerkarte und Unternehmenskarte... crybaby.gif



Zitat
Muss ich im privaten Sektor auch die Ruhezeiten einhalten und / oder den Tachographen haben???

no.gif
Weder Ruhezeiten einhalten, noch einen Tachographen haben.
Bei Privatfahrten brauchst Du den erst jenseits von 7,49 t.

Doc wavey.gif


P.S.:
Übrigens: Wenn Dir jemand einreden will, ein vorhandener Tachograph musse "immer" benutzt werden:
DAS ist zum Glück Unfug.
Du darfst nur nicht mit einem Fahrzeug, das unter die VPersV fällt, aber dennoch ein Kontrollgerät hat, Solofahrten mit Tageskontrolllblättern machen.

Aber DAS ist eh kein Thema für Dich, denn im dem Solo-Fahrzeug fällst Du (da nicht mehr als 2,8 t zGM) unter keine einzige Lenkzeivtorschrift - und darfst somit Nonstop von Hammerfest nach Palermo fahren...


--------------------
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holgerr
Beitrag 16.05.2012, 11:45
Beitrag #31


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Hallo,

ganz klar laut BAG:


Fiat Ducato ohne Anhängerkupplung/Anhänger kein Kontrollgerät

Fiat Ducato mit Anhängerkupplung/Anhänger muß Digi-Eingebaut und bei Anhängerbtrieb ( Gewerblich ) benutzt werden ( Fahrerkarte ), bei Privatfahrt NICHT ! Kosten des Gerätes nachträglich eingebaut 1.700,00 Euro !!!! ( bei Fiat in Düren ).

Wegen der Handwerkerregelung, laut Polizei wird ab "Stadtgrenze" gerechnet bis Stadtgrenze, d.h. Köln nach Aachen ( Luftlinie ) noch UNTER 50 km, obwohl es eigentlich mehr als 50 km sind ! so der Polizist !

Gruß


--------------------
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 16.05.2012, 11:54
Beitrag #32


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Zitat (holgerr @ 16.05.2012, 12:45) *
...Fiat Ducato ohne Anhängerkupplung/Anhänger kein Kontrollgerät...

Sofern zGM nicht mehr als 3,5 t: korrekt!



Zitat
Fiat Ducato mit Anhängerkupplung/Anhänger muß Digi-Eingebaut und bei Anhängerbtrieb ( Gewerblich ) benutzt werden ( Fahrerkarte ), bei Privatfahrt NICHT !

nicht GANZ korrekt:
Die nackte Anhängerkupplung als solche ist wurscht!

Beispiel:
Der Ducato wird gewerblich nur als Solo-Fahrzeug genutzt, hat aber eine Anhängerkupplung für das private Pferd oder den Wohnwagen: KEIN Kontrollgerät erforderlich.


UND:
WENN ein Kontrollgerät drinne ist, dann muss das (sofern der Ducato eine zGM von mehr als 2,8 t hat) auch bei gewerblichen Solo-Fahrten genutzt werden (bei Fahrten nach "Handwerker-Regelung" natürlich nicht. smile.gif).
Hintergrund: "Tageskontrollblätter" nach FPersV dürfen nur geschrieben werden, wenn kein Kontrollgerät vorhanden ist.

Doc


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