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> 3. Bremsleuchte an Anhänger
Kiwity
Beitrag 19.11.2007, 15:42
Beitrag #1


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Hallo liebe Experten,

ich möchte an meinem PkW-Anhänger eine zusätzliche dritte Bremsleuchte anbringen.

Dazu würde ich gern eine (runde) Dreikammerleuchte verwenden und davon nur die Bremslichtfunktion nutzen.

Was meint ihr, ist das StVZO-konform?

Vielen Dank und wavey.gif

Kiwity
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Kami
Beitrag 21.11.2007, 10:13
Beitrag #2


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kann ich dir leider nciht helfen - aber bei der Bundeswehr (zu haben bei Ebay) gibts runde Bremsleuchten zum nachrüsten (um von 2 Kammer auf 3 Kammerleuchten umzubauen)


Gruss

Kami


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Wer in keinster weise etwas verrückt ist und deshalb denkt er wäre normal, der irrt.
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Peter Lustig
Beitrag 21.11.2007, 14:16
Beitrag #3


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Du darfst smile.gif unter Einhaltung der in § 53 Abs. 2 StVZO vorgegebenen Bedingungen (siehe dazu auch VkBl. 1980 S. 788). Die spezielle Erlaubnis findest Du in Satz 10 ziemlich am Ende des Absatzes. Nach der 43. StVZAusnV v. 18.3.1993, in der Du auch die Anforderungen an die zusätzliche Leuchte und an deren korrekten Einbau findest, darf es auch nur eine zusätzliche Bremsleuchte sein.
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Kiwity
Beitrag 21.11.2007, 18:18
Beitrag #4


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Danke euch beiden rolleyes.gif

Ich habe solche Leuchten noch in der Werkstatt liegen, so wohl Zweikammer- als auch Dreikammerleuchten. Bei den Zweikammerleuchten habe ich mir eine Frage verkniffen (wäre zu kompliziert, da gelbes Bremslicht, würde auch von der EZ her nicht passen). Bei den Dreikammerleuchten ist das Bremslicht ja typgeprüft (so meine Überlegung) also müßte es gehen.

Nur was mache ich mit den Lichtscheiben für Blinker und Schlußlicht, sind ja keine Glühlampe eingesetzt? Überkleben?

Lieber @Peter Lustig, Du meinst also, nix ranting.gif mit police.gif ?



wavey.gif Kiwity
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Peter Lustig
Beitrag 21.11.2007, 18:31
Beitrag #5


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Zitat (Kiwity @ 21.11.2007, 18:18) *
Lieber @Peter Lustig, Du meinst also, nix ranting.gif mit police.gif

Wenn die Bedingungen im § 1 der 43. StVZAusnV eingehalten sind, gibt es weder Probleme mit der Polizei noch mit dem TÜV. Eine Bauartgenehmigung für die Bremsleuchte liegt dann vor, wenn sie ein aus einer Wellenlinie von 3 Perioden, einem Kennbuchstaben (hier "K"), einer Nummer und ggf. zusätzlichen Zeichen bestehendes nationales Prüfzeichen oder ein EG-Prüfzeichen besitzt, das aus einem Kreis, in dessen Inneren der Buchstabe "E" sowie die Kennzahl des vergebenden Staates und nebendran eine Genehmigungsnummer sowie ggf. weitere Zeichen stehen, besteht.
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Nebukad
Beitrag 21.11.2007, 18:37
Beitrag #6


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Die Frage ist ja nun aber, was mit dem Blinker und der Rückleuchte ist?

Müssen nicht alle lichttechnischen Einrichtungen auch korrekt verbaut und betriebsbereit sein?

Laut Forum darf man ja auch keine Nebelscheinwerfer anbauen, wenn diese nicht funktionieren.
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Sachse
Beitrag 21.11.2007, 18:55
Beitrag #7


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Zusätliche zentrale Bremsleuchte als Mehrkammersystem nicht zulässig.
Kennzeichnung der Bremsleuchte S1,S2,S3.
Mindesanbringungshöhe 1 m

Mehrkammer warum nicht? = andere beinhaltet Funktionen sind nicht belegt und nicht belegbar, weil Anbaumaße nicht eingehalten werden


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...sing mei Sachse sing....
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Kiwity
Beitrag 21.11.2007, 19:00
Beitrag #8


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Danke, lieber Herr Sachse, das genügt mir




wavey.gif
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Peter Lustig
Beitrag 21.11.2007, 19:55
Beitrag #9


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Dank auch von mir für die Ergänzungen. smile.gif

Ob sich aber ein Polizeibeamter in der Praxis darüber so groß aufregen würde, wage ich zu bezweifeln. Aus rein praktischen Erwägungen heraus erscheint es mir wichtig, dass die 3. Bremsleuchte ordnungsgemäß funktioniert und den ihr zugedachten zusätzlichen Schutzzweck erfüllt. Hier dürfte wohl mehr damit zu rechnen sein, dass möglicherweise der Prüfer anlässlich der HU der Kritischere ist. whistling.gif
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Nebukad
Beitrag 21.11.2007, 22:03
Beitrag #10


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@Peter Lustig und Sachse

Seid ihr jetzt der Ansicht, dass das ganze nicht zulässig ist oder dass das ganze zulässig ist?
Eure Formulierungen erscheinen mir etwas schwammig wink.gif
Kiwity scheints ja jetzt so verstanden zu haben, dass es keine Probleme gibt die Mehrkammerleuchte nur als Bremslicht zu betreiben.

wavey.gif
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Kiwity
Beitrag 22.11.2007, 09:33
Beitrag #11


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Lieber @Nebukad,

ich verstehe das so, daß der Anbau einer Dreikammerleuchte in Fahrzeugmitte, bei der nur die Bremslichtfunktion genutzt wird, nicht zulässig ist, auch wenn es sich um eine typgeprüfte Leuchte handelt. Das Problem scheint gar nicht beim Bremslicht zu liegen, sondern bei Blinker und Schlußlicht. Bliebe zu überlegen, ob man die nicht genutzten Lichtscheiben dauerhaft überkleben/abdecken darf. Übrig bliebe dann eine typgeprüfte Bremsleuchte mit K-Nummer und Schlangenlinie. Also, darüber müßte man noch mal nachdenken think.gif
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Sachse
Beitrag 22.11.2007, 10:05
Beitrag #12


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Abkleben oder Überpinseln ist nicht unsure.gif und bei der nächsten HU gibt es ein Problem mit der Mehrkammerleuchte.


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Peter Lustig
Beitrag 22.11.2007, 14:18
Beitrag #13


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Sach ich doch! Immer die Techniker bei TÜV, Dekra und Co. laugh2.gif

Ich würde auch zu einer einzelnen, zugelassenen Bremsleuchte raten. Da wäre die Sache in sicheren Tüchern.
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ChristianKnorr
Beitrag 27.11.2007, 09:29
Beitrag #14


Neuling
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Zitat (Nebukad @ 21.11.2007, 18:37) *
Die Frage ist ja nun aber, was mit dem Blinker und der Rückleuchte ist?

Müssen nicht alle lichttechnischen Einrichtungen auch korrekt verbaut und betriebsbereit sein?

Laut Forum darf man ja auch keine Nebelscheinwerfer anbauen, wenn diese nicht funktionieren.

Hi Nebukad,
dazu möchte ich anmerken, dass ich Deiner Meinung bin, wenn es _einzelne_ Lampen sind.
Also wie Deinem Beispiel den Nebelscheinwerfern entsprechend.

Aaaber, mein Anhänger hat einen 7-poligen Stecker der keinen Kontakt für den Rückfahrscheinwerfer beinhaltet.
Die rechte Mehrkammerleuchte hingegen hat einen (logischerweise toten) Rückfahrscheinwerfer,
auch ganz klar als solcher erkennbar, nicht abgeklebt oder sonst irgendwie unkenntlich gemacht.

MfG, Chris....
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Kiwity
Beitrag 27.11.2007, 17:48
Beitrag #15


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Hallo @Chris,

ja, Dein Einwand ist nicht nur berechtigt, sondern obendrein auch noch logisch.... dennoch gibt es einen Unterschied: beim toten Rückfahrscheinwerfer sind die Abstands/Anbaumaße eingehalten, beim toten Blinker/Schlußlicht in Fahrzeugmitte hingegen nicht. Ich glaube, daß ich Herrn @Sachse dahingehend richtig verstanden habe

wavey.gif

Kiwity
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