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> Formblatt zur Bescheinigung von Tätigkeiten, Leitlinie Nr. 5
frankenstein
Beitrag 21.02.2008, 14:55
Beitrag #1


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Beitrag von @ISSO

Die EU-Kommission hat eine weitere Leitlinie veröffentlicht:

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR
Verordnung (EG) Nr.561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
LEITLINIE NR. 5
Gegenstand: Formblatt zur Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Entscheidung der
Kommission vom 12. April 2007.
Artikel: Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG
Leitlinien: Die Bescheinigung gilt für bestimmte Tätigkeiten, die während des in Artikel 15
Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeitraums ausgeübt
werden, d. h.:
• Während des laufenden Tages und den vorausgehenden 28 Tagen (seit 1. Januar 2008)
Die Bescheinigung darf nur in den Fällen ausgestellt werden, in denen der Fahrer :
• erkrankt war.
• sich im Erholungsurlaub als Teil seines Jahresurlaubs im Sinne der in dem Mitgliedstaat,
in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, geltenden Rechtsvorschriften befunden hat.
• ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR
ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Verwendung dieses Formblatts zu verlangen.
Sieht jedoch ein Mitgliedstaat die Ausstellung eines Formblatts für die darin vorgesehenen
Fälle vor, muss dieses standardisierte Formblatt für diese Zwecke anerkannt werden. Die
Mitgliedstaaten können die Ausstellung dieses Formblatts für ihr Hoheitsgebiet verbindlich
vorschreiben und von allen betroffenen Fahrern verlangen. Geht aus den Aufzeichnungen des
Kontrollgerätes hervor, dass der Fahrer ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat, braucht der Fahrer für
diesen Zeitraum kein Formblatt auszufüllen.
Das elektronische und druckfähige Formblatt sowie Angaben zu den Mitgliedstaaten, die die
Ausstellung dieses Formblatts verbindlich vorgeschrieben haben, sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/transport/road/policy/...ial_form_en.htm .
Das Formblatt wird gemeinschaftsweit in allen Amtssprachen der EU anerkannt. Aufgrund
seines Standardformats kann das Formblatt leicht gelesen werden, da die auszufüllenden
Felder genau vorgegeben und nummeriert sind.
Alle Felder des Formblatts sind maschinenschriftlich auszufüllen. Das Formblatt ist nur
gültig, wenn es von einem Vertreter des Unternehmens und vom Fahrer vor Antritt der Fahrt
unterzeichnet wurde. Selbständig tätige Fahrer unterzeichnen sowohl als Vertreter des
Unternehmens als auch als Fahrer.
Nur das im Original unterzeichnete Formular ist gültig. Der Text des Formblatts darf nicht
verändert werden. Das Formblatt darf weder vorab unterzeichnet noch handschriftlich
verändert werden. Nur unter außergewöhnlichen Umständen und soweit dies nach den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist, kann ein Fax akzeptiert werden.
Das Formblatt kann mit dem Unternehmenslogo und den Adressangaben auf Papier
ausgedruckt werden, die Felder mit den Angaben zum Unternehmen müssen jedoch trotzdem
ausgefüllt werden.
Beendet ein Fahrer nach Fahrtantritt die Fahrt, z. B. wegen Krankheit oder einer
Fahrzeugpanne, kann das Formblatt nicht verwendet werden und die für die Durchsetzung
zuständigen Stellen können einen anderen Nachweis darüber verlangen, dass der Fahrer nicht
gefahren ist.
Die Bescheinigung erstreckt sich nur auf die in ihr genannten Tätigkeiten. Die Bescheinigung
kann nicht für andere Tätigkeiten verwendet werden.
SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR
Verordnung (EG) Nr.561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Es wird darauf hingewiesen, dass das Formblatt kein Ersatz für die Verpflichtungen zur
Aufzeichnung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.
561/2006 und Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist.


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Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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