Service im Reisebus |
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Service im Reisebus |
24.03.2008, 21:22
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 18.03.2008 Mitglieds-Nr.: 40831 |
ich bin vor einiger Zeit mit einem Reisebus nach Italien gefahren und war über den Service der im Bus geboten wurde sehr erstaunt. Neben einer kleinen Küche, in der die Busbegleiterin Würstchen, Kaffee etc. zubereitete , war auch eine kleine Bar mit alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken vorhanden. Auf 2 Tischen im Untergeschoss des doppelstöckigen Busses waren 2 Tische montiert, auf den die Speisen und Getränke von der Busbegleiterin im 1/2 stündigen Turnus serviert wurden. Es stellt sich hier die Frage, ob diese Handhabung, die mir nicht ungefährlich erscheint (plötzliches Bremsen, abrupte Ausweichmanöver etc.) verkehrsrechtlich erlaubt ist und wenn nein, mit welchen Strafen der Busunternehmer und das Buspersonal zu rechnen haben? |
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Gast_Anfänger32_* |
24.03.2008, 21:54
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#2
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Hi.
Bin etwas irritiert. Auf der einen Seite die Bewunderung über den Service und den Fleiß der Busbegleiterin und dann die Frage nach evtl. Sanktionsmöglichkeiten ? Dies spiegelt leider auch meine Erfahrungen in den letzten Jahren mit den "lieben" Fahrgästen. Will aber meine Meinung dazu hier nicht weiter kundtun. Deine eigentliche Frage: während der Fahrt darf die Busbegleiterin im Bus laufen sowie Servieren. Natürlich müssen die Speisen und Getränke so befestigt (abgestellt und gelagert) werden, das sie während der Fahrt niemanden gefährden können. Ob dies der Fall ist, sollte der Busfahrer sowie die Busbegleiterin abschätzen können. |
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24.03.2008, 21:59
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Sofern es sich nicht um einen Bus handelt, der gem. § 35a StVZO mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein muss, die dann gem. § 21a StVO natürlich auch angelegt werden müssen, ist gegen diesen Service aus verkehrsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Welche Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten auszurüsten sind, findet sich in Anhang XV der RiLi 77/541/EWG (VkBl. 98 438) sowie in einem Aufsatz von Huppertz im Verkehrsdienst 98 S. 227 bzw. 251. Auch die Busbegleiterin unterliegt den Angurtverpflichtungen.
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Gast_Anfänger32_* |
24.03.2008, 22:07
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#4
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Hi Peter Lustig,
selbst wenn es sich um einen Bus mit Gurten an allen Plätzen handelt ist die Busbegleiterin laut § 21a Abs. 1 Nr. 5 von der Anschnallpflicht während der Dienstleistungen ausgenommen. |
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24.03.2008, 22:41
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#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 409 Beigetreten: 06.04.2006 Wohnort: D-21614 Buxtehude Mitglieds-Nr.: 18255 |
§21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für ... das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. ... Wie ist denn "besonders betreuungsbedürftig" definiert? Zählen z.B. stark alkoholisierte Fahrgäste dazu? Gruss Deden -------------------- |
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24.03.2008, 22:59
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1990 Beigetreten: 13.01.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 27351 |
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern Hier ist das "Betriebspersonal in Kraftomnibussen" einschlägig, nicht das "Begleitpersonal von...".Wie ist denn "besonders betreuungsbedürftig" definiert? Zählen z.B. stark alkoholisierte Fahrgäste dazu? Auf jeden Fall! Allerdings nicht im Sinne dieser Vorschrift.
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25.03.2008, 07:51
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#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Wenn es sich um Betriebspersonal handeln soll, dann muss sie in einem Anstellungs- / Arbeitsverhältnis zum Busunternehmen stehen (siehe PbefG). Das Betriebspersonal ist von der Gurtpflicht befreit. Wenn z. B. die Ehefrau des Busfahrers, die keinen Arbeitsvertrag mit dem Busunternehmen hat, den Service sicherstellt, dann liegt ein Verstoß gegen § 21a StVO vor.
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25.03.2008, 08:14
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4178 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 38 |
Habe ich das richtig verstanden? Im Falle der Ahndung einer Verkehrs-Owi käme es auf ein zivilrechtliches/arbeitsrechtliches Verhältnis an?
Reicht es evtl. aus, dass ein "Arbeitsvertrag" zwischen dem Busunternehmer und der Ehefrau des Busfahrers mündlich und nur für den Zeitraum dieser Fahrt geschlossen wird? Also entweder wird es als gefährlich angesehen, dass jemand während der Fahrt Würstchen brät und serviert, dann müsste die Gefährlichkeit m.E. unabhängig davon betrachtet werden, ob die sich in Gefahr bringende Person einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmer hat, in dessen Fahrzeug die Gefahr besteht oder ob ein solcher Vertrag nicht vorliegt. Wenn der Bus nämlich in einer Weise bremsen muss, was für die Serviererin unerwartet eintritt, worin liegt der Unterschied? -------------------- Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten. |
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25.03.2008, 08:50
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Ich kann mir vorstellen, daß für eine angestellte Busbegleiterin zumindest eine rudimentäre Ausbildung oder Anlernphase vorliegt, welche sie zumindest ansatzweise auf diese Situationen sensibilisiert.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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25.03.2008, 08:59
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2197 Beigetreten: 30.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13386 |
Der Ansicht bin ich auch!
Sie muss mindestens wissen wo die Notausstiege sind und wie man eine Schwimmweste anlegt! dete |
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25.03.2008, 09:06
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4178 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 38 |
Ernsthaft: Was nützt es der angelernten Busbegleiterin, dass sie darum weiß, dass das Sektglas, das sie gerade serviert, möglicherweise ihr Augenlicht dauerhaft trübt, wenn der Bus scharf bremsen muss? Eben. Was soll dann die Abhängigkeit der OWi vom Anstellungsverhältnis?
-------------------- Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten. |
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25.03.2008, 10:49
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1990 Beigetreten: 13.01.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 27351 |
Ich kann mir vorstellen, daß für eine angestellte Busbegleiterin zumindest eine rudimentäre Ausbildung oder Anlernphase vorliegt, welche sie zumindest ansatzweise auf diese Situationen sensibilisiert. Kurz vorm Aufprall zur Frontscheibe hinwenden, die Arme über den Kopf halten und Oberkörper nach vorn (wie beim Hechtsprung). Was soll dann die Abhängigkeit der OWi vom Anstellungsverhältnis? Keine Ahnung, es ist aber so. Ich könnte wetten, noch nie hat jemand dieses Personenkreises ein VG wegen Verstoßes gegen die Gurtanlegepflicht gezahlt. Praktischer Nutzen wohl eher gering.Warum bekommen Leute eine Bescheinigung über die Befreiung von der Gurtanlegepflicht, weil sie irgendeine Krankheit haben. Sowas finde ich sehr inkonsequent. Der arme Tropf hat eigentlich null Chancen: 1. Er geht drauf, weil ihm der Gurt den Schrittmacher aus dem Herz zieht 2. Er geht drauf, weil er den Aufprall unangeschnallt nicht überlebt Oftmals grinsen diese Bescheinigungs-Inhaber hämisch, weil meinen uns damit ganz arg zu ärgern. Nach Vorbringen der Argumente stellt sich zumindest kurzfristig Nachdenken ein. Ähnlich wie beim Begleitpersonal: Dem Tod wird es egal sein, ob sein Opfer einen gültigen Arbeitsvertrag oder eine Sonderbescheinigung hat... Ex ist ex. |
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25.03.2008, 14:36
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#13
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Danke für den Hinweis auf die Ziffern 4 - 6 im § 21a Abs. 1 StVO. Da ist wohl tatsächlich etwas an mir vorbei gelaufen.
Was ich jedoch dennoch absolut nicht verstehen kann, ist, dass die Sicherheit des Betriebspersonals in Bussen während der Fahrt z. B. gegenüber wirtschaftlichen Interessen, wie es bei den oben bezeichneten Serviceleistungen wohl der Fall ist, so völlig auf der Strecke bleibt. Und was mir noch weniger eingeht, ist, dass dies auch noch davon abhängt, ob ein Beschäftigungsvertrag besteht oder nicht. Wenn schon Service geboten werden soll, sollte es doch möglich sein, Essens- und Trinkpausen bei kurzen Halten zu machen. Aber wahrscheinlich fehlt es da wieder an der notwendigen Zeit dafür. |
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Gast_Anfänger32_* |
25.03.2008, 15:58
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#14
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Hi liebe Forenmitglieder,
um ehrlich zu sein bezweifle ich es sehr das das eingesetzte Personal, welches sich um das leibliche Wohl der Fahrgäste kümmert, einen Arbeitsvertrag haben muss um als "Betriebspersonal" von der Anschnallpflicht befreit zu sein. Sofern der Arbeitgeber weiß und duldet, dass die Ehefrau oder Freundin des Busfahrers mitfährt und in dessen Auftrag bzw. Geheis sich um das Wohl der Fahrgäste kümmert, ist MEINER Meinung nach der "Tatbestand" des Begriffs "Betriebspersonal" erfüllt. Selbst wenn der Arbeitgeber kein Entgelt dafür zahlt und keine schriftliche Vereinbarung darüber besteht. Indirekt besteht ja doch so etwas wie eine "Einigung" und eine damit einhergehende Duldung und rechtliche Rechtfertigung. Auch ohne Zahlung eines Entgelts. Und wenn ich als Busfahrer während der Fahrt den Herrn in der Ersten Sitzreihe bitte, mir ein Getränk aus dem Kühlschrank zu holen, ist das erlaubt und natürlich nicht Bußgeldbewährt aufgrund des Anschnallparagraphen. Falls es dafür eine anderslautende rechtliche Grundlage gibt, oder ein Urteil, wäre ich über einen entsprechenden Link sehr dankbar. Zur Sicherheit allgemein in Bussen habe ich folgende Meinung: in meinem Linienbus stehen manchmal über 50 Kinder bei 60km/h im Überlandlinienverkehr.. (erlaubt) im Gelegenheitsverkehr dürfen Fahrgäste allgemein den Sitzplatz kurzfristig verlassen sofern der KOM über 3,5 t zul.ges.Masse hat.. (ohne Begründung weshalb oder warum) Im Flugzeug besteht auch eine Gefahr von fliegenden Gegenständen getroffen zu werden. Man denke nur an die Stewards und Stuardessen welche mit dem Getränkewagen durchs Flugzeug marschieren. Was passiert da bei einem "Luftloch"? Im Schiff darf man auch bei Windstärke 10 (und mehr) noch laufen... Somit halte ich den Service im Bus für eine tolle Sache. Eine für die ganze Fahrt geltende Anschnallpflicht für alle halte ich für nicht sinnvoll. Wenn ich dann Sonntags mit Rentnern eine Tagestour machen würde, müsste ich alle 20 Minuten eine Pinkelpause einlegen. Und in einer Großstadt wie München oder Berlin kann ich auch nicht einfach "irgendwo" anhalten damit einer die Bustoilette benutzen kann. Viele Grüße Marc |
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25.03.2008, 16:15
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#15
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Handelt es sich um einen Reisebus, auf den § 21 a Abs. 6 keine Anwendung findet, dann ist zu klären, ob es sich um Begleitpersonen oder Betriebspersonal handelt, da dann nur das Betriebspersonal nach § 21 a Abs. 1 Nr. 5 StVO unter den dort genannten Voraussetzungen von der Gurtanlegepflicht befreit ist.
Mit der ÄndVO vom 25.6.1998 wurde angedacht, den Begriff Betriebspersonal mit dem Begriff Begleitpersonal zu ersetzen. Dies wurde aber abgelehnt, weil dann auch Personen von der Gurtbefreiung erfasst worden wären, für die die Ausnahme von vornherein nicht zu rechtfertigen war (Stadtführer, Reiseleiter u. ä.). Der Begriff Betriebspersonal ist übrigens in der BOKraft genannt, womit sich verschiedene Auslegungen erübrigen (Quelle: Hentschel 38. Auflage zu § 21 a StVO). Zitat § 8 BOKraft Verhalten im Fahrdienst (1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten. Somit dürfte klar sein, dass im Rahmen der Anzeigenfertigung zu klären ist, ob es sich tatsächlich um Betriebspersonal gehandelt hat. Das Betriebspersonal müsste vom Unternehmer über eine Dienstanweisung entsprechende Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verhaltensweisen zugewiesen bekommen haben (§ 3 BOKraft) und somit in einem Anstellungsverhältnis stehen. -------------------- |
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Gast_Anfänger32_* |
25.03.2008, 16:46
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#16
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Hallo ?? Wiso findet § 21a Abs. 1 Nr. 6 auf Reisebusse keine Anwendung ?? Da bin ich gespannt...
Thema Betriebspersonal in der BO-Kraft: ist genannt aber nicht genau definiert, zumindest nicht in meiner BO-Kraft In meinem StVO Kommentar ( Roland Schurig - Kirschbaum-Verlag) steht: ...sind das Begleitpersonal bei Dienstleistungen von der Anschnallpflicht befreit... Frage: Was hat §8 der BO-Kraft expliziet mit dem Thema "Anschnallen" zu tun ? Die Dienstanweisung für die Busbedienung ? Sobald ich meinem Chef sage, dass meine Partnerin mitfährt und sich um den Service kümmert, gilt sie als "Betriebspersonal" - auch wenn sie es unentgeltlich macht. Wichtig ist nur, dass der Chef davon weis und es erlaubt. Dazu muss nichts schriftliches vorliegen. Und dann nochmals - selbst wenn meine Partnerin während der Fahrt aufsteht und einem Fahrgast ein Getränk bringt - ist dies nicht verboten sondern durch den § 21a Abs 1 Nr. 6 gedeckt. Viele Grüße Marc Der Beitrag wurde von Burkhard bearbeitet: 25.03.2008, 17:12
Bearbeitungsgrund: Überflüssiges Zitat gelöscht.
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25.03.2008, 17:24
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Hallo ?? Wiso findet § 21a Abs. 1 Nr. 6 auf Reisebusse keine Anwendung ?? Da bin ich gespannt... Sorry, das war ein Schreibfehler, ich meine § 35a Abs. 6 StVZO. Abs. 1 Nr. 6 hast du angedichtet.Zitat Frage: Was hat §8 der BO-Kraft expliziet mit dem Thema "Anschnallen" zu tun ? In der BO-Kraft wird durchaus bestimmt, was Betriebspersonal ist, siehe oben, daher hat sie auch etwas mit der Problematik des Anschnallens zu tun.Zitat Sobald ich meinem Chef sage, dass meine Partnerin mitfährt und sich um den Service kümmert, gilt sie als "Betriebspersonal" - auch wenn sie es unentgeltlich macht. Damit steht sie aber letztlich in einem Anstellungsverhältnis. Wichtig ist nur, dass der Chef davon weis und es erlaubt. Dazu muss nichts schriftliches vorliegen. Zitat Und dann nochmals - selbst wenn meine Partnerin während der Fahrt aufsteht und einem Fahrgast ein Getränk bringt - ist dies nicht verboten sondern durch den § 21a Abs 1 Nr. 6 gedeckt. Dass das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes für alle Insassen gestattet ist, war doch völlig unstrittig. Insofern ist es ohnehin schwer eine diesbezügliche OWi zu verfolgen. Es müsste schon nachgewiesen werden, dass der Sitz über das übliche Maß hinaus verlassen wurde, also ein Verhalten vorliegt, was von § 21a Abs. 1 Nr. 6 StVO nicht mehr erfasst wird.
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25.03.2008, 18:25
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Pipimachen gehen, Platzwechsel, Getränk holen sind erlaubt, ein Plausch im Stehen mit einem anderen Busfahrgast im Gang dagegen nicht mehr.
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23.08.2017, 07:36
Beitrag
#19
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 23.08.2017 Mitglieds-Nr.: 82154 |
Die ganze Diskussion ist recht müßig, da es 1.) klar geregelt ist: "besonders betreungsbedürftige Personen" und 2.) jeder ausgeschlafene Richter das genau so handhaben wird: Die unangeschnallt erbrachte Dienstleistung muß eine "notwendige und unaufschiebbare sowie im Zusammenhang mit der besonderen Betreuungsbedürftigkeit stehende" sein.
Somit sind die Abwehr einer Gefahr und die Hilfeleistung für chronisch und/oder akut Erkrankte - inkl. Verunfallte - vom Gesetz gedeckt und schützt den Helfenden bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber Dritten ( z.B. Versicherungen ) sollte seine Hilfe zur Schädigung der eigenen Person führen, Vollbremsungsfolgen etc. Schwerer wird es schon eine Notwendigkeit zu beweisen, sollte man einem Unterzuckerten ein Bier gebracht haben ... Generell werden Busreisende, die auch sonst keine besonders betreuungsbedürftige Personen sind, mit ihrem Einstieg in den Bus nicht per se zu besonders betreuungsbedürftigen Personen. Klartext: Jeder Würstchen- und Kaffejonglierender Reisebegleiter von Gruppen in Bussen ist "Akrobat auf eigene Gefahr" und haftet sogar für die Sach- und Personenschäden, die sein - möglicher - Flug durch den Bus verursacht. |
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23.08.2017, 09:11
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26816 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
gut, dass Du das nach 9,5 Jahren noch einmal klargestellt hast.
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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21.09.2017, 15:21
Beitrag
#21
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 23.08.2017 Mitglieds-Nr.: 82154 |
Leider ist das Thema auch nach 9 1/2 Jahren noch aktuell, wie eine "Expertenmeinung" zeigt:
"Gesetzliche Ausnahmen von der Anlegepflicht Folgende Personen sind nach § 21a (1) Satz 2 StVO von der Gurtpflicht befreit: ... 5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern. Dies ist bei der Bedienung der Fahrgäste gegeben. siehe unter https://daubner-verkehrsrecht.info/2014/ans...n-und-ausnahmen ahoi |
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21.09.2017, 20:40
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 216 Beigetreten: 15.04.2014 Wohnort: Tief im Westen, wo die Sonne verstaubt Mitglieds-Nr.: 72217 |
Gut, das du das hier ebenfalls klargestellt hast
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22.09.2017, 03:52
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 205 Beigetreten: 29.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39203 |
....finde das mal interessanter als den 100.000 MPU-Thread
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 05.02.2025 - 19:07 |