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> Führerscheinentzug auch nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich, BVerwG 3 C 32.07 - Urteil vom 21. Mai 2008
Mr.T
Beitrag 21.05.2008, 21:30
Beitrag #1


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Das BVerwG hat entschieden:

Zitat
Führerscheinentzug auch nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Bei einer Polizeikontrolle war festgestellt worden, dass der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille Fahrrad fuhr. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E (früher Klasse 3). Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Es ist der Auffassung, dass vom Kläger keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden dürfe, da er bislang nur mit einem Fahrrad, nicht aber mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. In dem deshalb einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Wurde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus.

BVerwG 3 C 32.07 - Urteil vom 21. Mai 2008


Quelle


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Mr.T
Beitrag 08.07.2008, 10:29
Beitrag #2


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Das komplette Urteil des BVerwG vom 21.05.2008 -3 C 32.07- kann hier nachgelesen werden.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 03.11.2017, 14:46
Bearbeitungsgrund: Link aktualisiert


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Uwe W
Beitrag 28.05.2009, 19:00
Beitrag #3


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In einem leicht anderen Fall hat der VGH München die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Fahrerlaubnisentzug angeordnet:

VGH München 11 CS 08.3428 Beschluss vom 14.04.09

Zitat
Bei einer Person, die vorbehaltlos entschlossen ist, im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol auf die Kraftfahrzeugführung zu verzichten und bei der die Verwirklichung dieses Vorsatzes zu erwarten ist, darf die Kraftfahrzeugführereignung auch dann nicht verneint werden, wenn sie an einem übermäßigen Alkoholkonsum festhält.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 09.10.2009, 18:28
Beitrag #4


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Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch


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Mr.T
Beitrag 22.10.2009, 20:35
Beitrag #5


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Zitat (Mr.T @ 09.10.2009, 19:28) *
Der Beschluss kann komplett hier nachgelesen werden.


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Uwe W
Beitrag 12.04.2010, 23:53
Beitrag #6


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Das VG Karlsruhe vertritt die Meinung, dass die vom BVerwG entwickelten Maßstäbe zur fahrerlaubnisrechtlichen Beurteilung von Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad auch nach Reform von Nr. 8.1. der Anlage 4 zur FeV weitergelten:

VG Karlsruhe Beschluß vom 9.2.2010, 9 K 3681/09.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Entziehungsverfügung wurde angeordnet, weil das MPU-Gutachten diesen Maßstäben nicht gerecht wurde:

Zitat
8. Demgegenüber fehlt es an hinreichenden Feststellungen zur Frage der Wahrscheinlichkeit von Trunkenheitsfahrten des Antragstellers als Kraftfahrer. Der Antragsteller, bei dem nach den insoweit überzeugenden Ausführungen im Gutachten keine Alkoholabhängigkeit, aber eine ausgeprägte Alkoholproblematik vorlag, gab zu dem Vorfall im Juni 2009 an, er habe an einem Grillfest teilgenommen. Da er gewusst habe, dass dort getrunken werde, sei er auf dem Fahrradweg mit dem Fahrrad gefahren. Diese Aussagen des Antragstellers verlangen eine Erörterung der Frage, ob aus der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad deshalb nicht darauf geschlossen werden darf, er werde künftig ggf. auch mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilnehmen, weil sich die Benutzung des Fahrrades möglicherweise als bewusste Strategie zur Vermeidung einer Autofahrt darstellte. Gerade weil die Angaben des Antragstellers im psychologischen Untersuchungsgespräch zu seinem Problemverhalten und zu relevanten Veränderungen im Gutachten als ausreichend wirklichkeitsnah und nachvollziehbar gewertet werden, und ihm rückblickend ausdrücklich ein ausreichendes Problembewusstsein bescheinigt wird, eine motorisierte Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Benutzung des Fahrrades bereits damals seine bewusste Entscheidung zugrunde lag, eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss als Kraftfahrer zu vermeiden, die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad also nicht Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug hätte führen können. Ob es sich so verhält und wie ein solches Verhalten bejahendenfalls prognostisch zu würdigen ist, muss künftiger Sachverhaltsaufklärung vorbehalten bleiben.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 25.09.2010, 12:12
Beitrag #7


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Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich mit dem Problem Kontrollverlust eines Radfahrers bereits am 07.08.2008 mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt:
Zitat
Insoweit komme es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes gewesen sei, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne.


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