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> Zeugenentschädigung bei Polizeivorladung ?
marcusmc
Beitrag 08.06.2008, 15:58
Beitrag #1


Neuling
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Hallo Leute,

ich bin am Donnerstag nächster Woche bei der Polizei als Zeuge geladen. Das Revier liegt etwa 60km von meinem Wohnort entfernt.
Besteht die Möglichkeit die km, sowie den Verdienstausfall ersetzt zu bekommen???

Bei Gericht geht das, sind glaub ich 0,25 € / km und max. 17,-€ / Stunde. Wie verhält sich das bei der Polizei???


Danke euch schon mal für eure Antworten,

Gruß
Marcus
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swift
Beitrag 08.06.2008, 16:14
Beitrag #2


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Zitat (marcusmc @ 08.06.2008, 16:58) *
Besteht die Möglichkeit die km, sowie den Verdienstausfall ersetzt zu bekommen???

Hallo,

meines Wissens ist das regional unterschiedlich.

Du bist nicht verpflichtet einer polizeilichen Vorladung nachzukommen - das ist auch der Unterschied zu einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch das Gericht, bei der du Verdienstausfall und Fahrtkosten erstattet bekommen würdest.

Sollte eine Erstattung von Fahrtkosten bzw. Verdienstausfall möglich sein, steht das allerdings i.d.R. auch auf der polizeilichen Vorladung, da diese extra beantragt werden muss.

mfg

swift wavey.gif
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JTH
Beitrag 08.06.2008, 16:15
Beitrag #3


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Zeugenentschädigungen sind für Ladungen zur mW Polizei nicht vorgesehen. Eine derartige Entfernung ist bei uns hier eher ungewöhnlich. gibt es kein näheres Revier, bei dem du evtl gehört werden könntest? Auch sollten Termine außerhalb Deiner Arbeitszeiten möglich sein.


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steveluke
Beitrag 08.06.2008, 16:17
Beitrag #4


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Zitat (marcusmc @ 08.06.2008, 16:58) *
Besteht die Möglichkeit die km, sowie den Verdienstausfall ersetzt zu bekommen???

Beides bekommst du ersetzt.
Bitte im Anschluss an die Vernehmung um die Aushändigung eines Blankoformulars, welches dein Arbeitgeber ausfüllen muss (bezüglich Verdienstausfall).
Das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular gibst du mitsamt deiner Bankverbindung zurück an die Behörde.
Sag dem Sachbearbeiter auch explizit, dass du deine Fahrtkosten geltend machen willst (z.B. eigener PKW, ÖPNV).

Die Höhe der Zeugenentschädigung müsste die gleiche sein wie bei Gericht (ich habe die genauen Sätze nicht im Kopf).


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JTH
Beitrag 08.06.2008, 16:20
Beitrag #5


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Hilft mir jemand auf die Sprünge? Ich habe von diesen Möglichkeiten der Kostenerstattung bei Polizeivorladungen noch nie etwas gehört. unsure.gif


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marcusmc
Beitrag 08.06.2008, 16:33
Beitrag #6


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Zitat
Bitte im Anschluss an die Vernehmung um die Aushändigung eines Blankoformulars, welches dein Arbeitgeber ausfüllen muss (bezüglich Verdienstausfall).

Ich bin selbstständig, deswegen frag ich.
Als Angestellter hätte ich nen Tag Urlaub genommen rolleyes.gif

Okay, dann bitte ich im Anschluss an die Vernehmung um ein Blankoformular, welches ich dann selbst ausfülle.

Zitat
gibt es kein näheres Revier, bei dem du evtl gehört werden könntest?

Der Vorfall ereignete sich in Halle, die Beamten die gerufen wurden kamen aus Halle - also denke ich mal ist das i.O. wenn die mich von Leipzig nach Halle bestellen. smile.gif

Danke erstmal für eure Hilfe,

wem noch was einfällt - immer her damit laugh2.gif
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steveluke
Beitrag 08.06.2008, 16:40
Beitrag #7


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Die 2004 erfolgte Novellierung des ehemaligen ZSEG hat zum heute geltenden JVEG geführt (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten).

Im alten ZSEG waren Entschädigungsleistungen tatsächlich nur bei Vorladungen durch Gericht und StA möglich.

Im JVEG wurde dieser Punkt etwas erweitert, so dass unter bestimmten Umständen auch Leistungen fließen können, wenn die Polizei vorgeladen hat:

Zitat
JVEG:

§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

(1)Dieses Gesetz regelt
1.die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.[...]
3.die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
(2) [...]
(3) 1Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. 2Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(4) [...]


Meine Antwort auf den Eingangsbeitrag ist daher dahingehend einzuschränken, dass die Entschädigungsleistungen nur dann gewährt werden, wenn die Vorladung auf Anordnung der StA oder mit deren vorheriger Billigung erfolgt ist.

Von daher ist der Einwand von JTH nicht ganz unberechtigt blushing.gif wink.gif


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JTH
Beitrag 08.06.2008, 16:49
Beitrag #8


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Das ist nun ja wieder ein anderes Paar Stiefel. Wenn Die StA die Polizei konkret mit der Vernehmung eines Zeugen beauftragt, dann trägt diese natürlich auch die Kosten.

Aber die reine Polizeivorladung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

@TE: Es ist ohne weiters Möglich, daß der Hallenser Sachbearbeiter ein Ermittlungsersuchen nach Leipzig schickt, damit Du dort vernommen werden kannst. Allerdings bringt dies bei schwierigeren Sachverhalten so seine Probleme mit.


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marcusmc
Beitrag 08.06.2008, 17:11
Beitrag #9


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Zitat
Aber die reine Polizeivorladung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.


Also wenn das so ist, und ich ja auch
Zitat
... nicht verpflichtet einer polizeilichen Vorladung nachzukommen
, dann werde ich das natürlich auch nicht tun. Wenn ich nichts entschädigt bekomme und nicht muss, dann wäre ich ja doof wenn ich wegen einer Kleinigkeit dafür einen ganzen Tag Verdienstausfall habe.
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nachteule
Beitrag 08.06.2008, 22:00
Beitrag #10


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Hallo, Marcusmc,

eine weitere Möglichkeit wäre, dass Du den sachbearbeitenden Polizeibeamten bittest, Dir eine schriftliche Vernehmung zuzusenden.

Vorteil: Du brauchst nicht extra so weit fahren, und er kann Dir trotzdem die Fragen stellen, die er selber gerne beantwortet haben möchte, und die Angelegenheit lässt sich relativ zügig bearbeiten.

Ich habe mit dieser Methode bislang sehr gute Erfahrungen gemacht.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

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oscar_the_grouch
Beitrag 09.06.2008, 01:04
Beitrag #11


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ähm blink.gif
und wie wäre es "fernmündlich" ?
sprich, per TELEFON ??
geht das nicht auch ?
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nachteule
Beitrag 09.06.2008, 01:44
Beitrag #12


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Hallo, Oscar,

um mit Mr. T. zu sprechen: Nö laugh2.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Petra
Beitrag 09.06.2008, 05:39
Beitrag #13


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Ich wurde mal aufgefordert einen Aussage zu einem Unfall mit tödlichem Ausgang zu machen, bei der der Unfallort auch 70 km entfernt war.
Den Termin zur Aussage bekam ich aber bei meiner ortsansässigen Polizeistation und der Aufforderung, der ich Folge leisten MUSSTE, war gleich eine Mitteilung angehängt, dass ich sämtliche Unkosten, incl. denen des Arbeitgebers, ersetzt bekommen würde.
Doch für 5 Minuten Fußweg hin und 1/2 Std Vernehmung fand ich es reichlich überzogen...
Wozu hat man denn eine Staatsbürgerpflicht? unsure.gif
Allerdings war da (vor 20 Jahren) das Staatssäckerl auch noch voller als heute.... rolleyes.gif


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*Ich bin frei, denn ich bin einer Wirklichkeit nicht ausgeliefert, ich kann sie gestalten.*--> Paul Watzlawick
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JTH
Beitrag 09.06.2008, 05:48
Beitrag #14


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Da geh ich mal davon aus, daß die Vernehmung von der StA angeordnet wurde.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 09.06.2008, 10:13
Bearbeitungsgrund: Zitat des gesamten Vorposting gelöscht


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oscar_the_grouch
Beitrag 09.06.2008, 08:33
Beitrag #15


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wo ist dann rechtlich der Unterschied zwischen telefonisch, oder schriftlich ?
Den Nachweis das der Antwortende, tatsächlich der gewünschte Zeuge ist kann ich doch in keinem Fall 100% erbringen.
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Feuerpferd
Beitrag 09.06.2008, 09:00
Beitrag #16


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Eben darum, und weil kein Protokoll unterschrieben werden kann geht es eben nicht am Hallophon.


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Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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JTH
Beitrag 09.06.2008, 09:24
Beitrag #17


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Zitat (Feuerpferd @ 09.06.2008, 10:00) *
Eben darum, und weil kein Protokoll unterschrieben werden kann geht es eben nicht am Hallophon.


In einfach gelagerten Fällen schon.


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Mr.T
Beitrag 09.06.2008, 10:15
Beitrag #18


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Zitat (nachteule @ 09.06.2008, 02:44) *
um mit Mr. T. zu sprechen

Will da jemand mit mir reden? unsure.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_buerger_*
Beitrag 09.06.2008, 11:38
Beitrag #19





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Mir ist mal folgendes Passiert.

Ich war Zeuge eines einfachen VU und bekam ein Zeugenbefragungsbogen von der Polizei.

Diesen habe ich ausgefühlt, aber der Brief ging dann durch den Postweg verloren.

Ich bekam dann eine Vorladung von der Polizei, bei der ich erst mal eindringlich die frage beantworten musste warum und weshalb ich diesen Bogen den nicht zurückgesandt habe. Nach kurzer zeit der Erklärung, hatte sich das dann aufgeklärt und wurde als plausibel anerkannt.

Bei der Vorladung war auch gleich ein Schreiben für mein Verdienst Ausfall und Unkosten Aufstellung dabei. Durch meinen Beruf hatte ich einen ganzen Tag Verdienst Ausfall, den ich zwar anders als wie bei Gericht an der Gerichtkasse, sondern per Überweisung erstattet bekommen habe.

Im nachhinein bereue ich es aber nicht, das ich mir diesen Ausfall bezahlen lies, denn es kamen noch 2 Gerichttermine dazu, weil der Unfall Verursacher einfach nicht einsehen wollte das er schuld hatte.

Das war so 2000/01

wavey.gif

Was ich mich schon immer Gefragt habe, muss man als Zeuge auch das Schreiben der Versicherung ausfüllen, wenn ein VU polizeilich aufgenommen wurde und man bei der Polizei seine Aussage gemacht hat ?

Der Beitrag wurde von buerger bearbeitet: 09.06.2008, 11:49
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Haengermaxi
Beitrag 09.06.2008, 12:24
Beitrag #20


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Zitat (buerger @ 09.06.2008, 13:38) *
Was ich mich schon immer Gefragt habe, muss man als Zeuge auch das Schreiben der Versicherung ausfüllen, wenn ein VU polizeilich aufgenommen wurde und man bei der Polizei seine Aussage gemacht hat ?


Nein.

Auch wenn der VU überhaupt nicht polizeilich aufgenommen und somit keine Aussage bei der Polizei gemacht wurde, besteht (als Zeuge) keinerlei Verpflichtung gegenüber einer Versicherung irgendwelche Angaben zu machen.

Nur Staatsanwalt und Gericht (auch Untersuchungsausschüsse) können eine Vorladungsaufforderung erlassen, der man Folge leisten muss. Ob man dann aussagen muss, steht immer noch auf einem anderen Blatt, es gibt ja diverse Zeugnisverweigerungsrechte.
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JTH
Beitrag 10.06.2008, 07:28
Beitrag #21


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Da ich als unbeteiligter Zeuge mit der Versicherung keinerlei Rechtsbeziehung habe brauche ich mich dieser auch nicht abgeben.

Ich muß nicht mal deren Werbeschreiben öffnen...

Da die Versicherung Akteneinsich erhält, steht ihnen Deine Aussage, welche Du bei der Polizei / StA gemacht hast, sowieso zur Verfügung.


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Klatze
Beitrag 12.06.2008, 20:06
Beitrag #22


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Zitat (JTH @ 10.06.2008, 08:28) *
Da ich als unbeteiligter Zeuge mit der Versicherung keinerlei Rechtsbeziehung habe brauche ich mich dieser auch nicht abgeben.


Da ich an das Gute im Menschen glaube und hoffe, dass in einem strittigen Fall auch jemand den Anstand hat und für mich aussagt, tue ich es aber trotzdem....

wavey.gif


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Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken, dass er sich auf die Reise freut!

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JTH
Beitrag 13.06.2008, 07:45
Beitrag #23


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Eine Aussage bei der Polizei ist das eine.

Da ich jedoch von dem lauteren Treiben der Versicherungen nicht so ganz überzeugt bin, bin ich mit Äußerungen solchen gegenüber sehr vorsichtig, da mE deren einziger Fragezweck darin besteht sich möglichst vor der Zahlung drücken zu können. Da ist es mir doch erheblich lieber, wenn meine Aussage zunächst von unparteiischer Seite, wie der Polizei, beurteilt wird.


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