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> Kennzeichen hinter Windschutzscheibe
Boleo
Beitrag 08.07.2008, 12:58
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

wir haben ein Fall wo das Kfz-Kennzeichen hinter die Windschutzscheibe gelegt wurde. Von der Polizei wurde angezeigt: TBNR: 810600 Betrag: 40,00 1 Punkt

Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen fehlte.
§ 10 Abs. 5, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179a BKat

Vom Richter wurde die Geldbuße jetzt auf 10,00 € heruntergesetzt und folgender Tatbestand geahndet:
TBNR: 810112 Betrag: 10,00

Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl sich die an dem Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder in keinem ordnungsgemäßen Zustand *) befanden.
§ 10 Abs. 2, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat

Ich teile aber eher die Meinung der Polizei, da die Kennzeichen ja hinter der Windschutzscheibe nicht immer lesbar sind. Außerdem steht ja im § 10 Abs. 5 drin, dass die Kennzeichen fest angebracht werden müssen. Gibt es hier schon Urteile von Landgerichten oder Oberlandesgerichten. Habe bereits unter google, Lexisnexis und NZV nachgeschaut aber nichts gefunden.

Ich bin mal auf eure Meinungen gespannt.

Danke schon mal für die Antworten.
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Matte
Beitrag 08.07.2008, 15:53
Beitrag #2


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Siehe hier ...


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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JTH
Beitrag 08.07.2008, 22:03
Beitrag #3


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Ist das Kennzeichen nicht von vorne nicht lesbar, so entscheiden hiesige Gerichte auf nicht geführtes Kennzeichen (Erfahrungswert). Wird mit dem Fahrzeug eine bedeutende VOWi begangen und das Kennzeichen liegt so hinter der Scheibe, daß es nicht lesbar ist (Egal ob vorne oder hinten) geht auch eine Anzeige wegen Kennzeichenmissbrauchs durch.


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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Boleo
Beitrag 09.07.2008, 06:45
Beitrag #4


Neuling


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Danke euch für die Antworten.
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Peter Lustig
Beitrag 09.07.2008, 11:00
Beitrag #5


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Der betroffene Kraftfahrer sollte froh sein, dass er auf einen "Papa Gnädig" als Richter gestoßen ist. Richter sind bekanntlich in ihrer Entscheidung frei und nur dem Gesetz unterworfen. Und wenn es der Richter so wie geschildert gesehen hat, sei´s drum. Der Erfolg sollte jedoch nicht dazu führen, es nochmals darauf ankommen zu lassen.
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