![]() |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
![]() ![]() |
![]() |
![]()
Beitrag
#51
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1710 Beigetreten: 28.09.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 23604 ![]() |
[*] Zitat (aktuell) Sie [Zeichen 237, 240, 241] sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen. Zitat (geplant) Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen Ende anzuordnen. Es war auch eher eine Regel für Kenner aber wenigstens eindeutig. Die neue spart Schilder und schiebt den Schwarzen Peter wieder den Radfahrern zu. Ich möchte nicht wissen, was die Polizei als zweifelsfrei bezeichnet.[/list] Was haben "aktuell" und "geplant" denn hier miteinander zu tun? Es war doch bislang immer so, dass an Kreuzungen neu zu beschildern ist und an uneindeutigen Enden von Sonderwegen explizit mit ZZ "Ende" das Ende zu kennzeichnen ist. Was soll sich da also in Zukunft ändern? Und was wäre dann mit den vielen 240er Sonderwegen, die ohne neu Beschilderung zu einem "241"-er werden. Ist der Sonderweg dann "offensichtlich" vorbei? ![]() -------------------- "Auch das Parken auf Radwegen werde abends nicht geahndet, weil eine Gefährdung zu der ruhigen Tageszeit nicht mehr zu befürchten ist." (Klasse sowas!)
|
|
|
![]()
Beitrag
#52
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1710 Beigetreten: 28.09.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 23604 ![]() |
[*] Zitat (aktuell) Sie [Zeichen 237, 240, 241] sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen. Zitat (geplant) Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen Ende anzuordnen. Es war auch eher eine Regel für Kenner aber wenigstens eindeutig. Die neue spart Schilder und schiebt den Schwarzen Peter wieder den Radfahrern zu. Ich möchte nicht wissen, was die Polizei als zweifelsfrei bezeichnet.[/list] Was haben "aktuell" und "geplant" denn hier miteinander zu tun? Es war doch bislang immer so, dass an Kreuzungen neu zu beschildern ist und an uneindeutigen Enden von Sonderwegen explizit mit ZZ "Ende" das Ende zu kennzeichnen ist. Was soll sich da also in Zukunft ändern? Und was wäre dann mit den vielen 240er Sonderwegen, die ohne neu Beschilderung zu einem "241"-er werden. Ist der Sonderweg dann "offensichtlich" vorbei? ![]() -------------------- "Auch das Parken auf Radwegen werde abends nicht geahndet, weil eine Gefährdung zu der ruhigen Tageszeit nicht mehr zu befürchten ist." (Klasse sowas!)
|
|
|
![]()
Beitrag
#53
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1043 Beigetreten: 12.04.2006 Wohnort: OF Mitglieds-Nr.: 18416 ![]() |
Wenn der Radweg dann nicht mehr der Fahrbahn zugeordnet wird, ist er dann noch "straßenbegleitend"? Was soll das sein, und welche Folgen soll es haben? Rechtlich relevant ist nur, ob er Straßenteil ist.![]() Die rechtliche Folge wäre der Wegfall der Benutzungspflicht. -------------------- Und ich saß da und sah, das es schlimm war. Da hörte ich eine Stimme, die sprach: "Lächle, denn es könnte schlimmer kommen!" Und ich lächelte und es kam schlimmer. |
|
|
![]()
Beitrag
#54
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Es war doch bislang immer so, dass an Kreuzungen neu zu beschildern ist und an uneindeutigen Enden von Sonderwegen explizit mit ZZ "Ende" das Ende zu kennzeichnen ist. Was soll sich da also in Zukunft ändern? In Zukunft ist eben nicht mehr an Kreuzungen neu zu beschildern! Wenn es nur so gemeint sein könnte, dass die Benutzungspflicht fortgeführt werden soll, ist es in Zukunft auch so.Bisher ist es nach einen Kreuzung so, dass die Benutzungspflicht nicht mehr galt, den Weg also nicht mehr befahren werden musste aber durfte. Zukünftig wird man ihn weiter befahren müssen. Da stellt sich doch die Frage, wie die Benutzungspflicht an solchen Stellen nach dem Stichtag geregelt ist. Seitens der Behörden wird sie nicht angeordnet worden sein. Auch stelle ich mir bei solchen Sachen immer vor, wie groß der Aufschrei wäre, wenn die Anordnung, dem Kraftverkehr gälte: Überholverbot, bis sich aus den Gegebenheiten zweifelsfrei ergibt, dass es aufgehoben ist ![]() -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
|
|
|
![]()
Beitrag
#55
|
|
Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 25.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43351 ![]() |
Danke erst einmal für diese übersichtliche Gegenüberstellung. Das Problem wird hier noch deutlicher ersichtlich: Die Behörden sind letztendlich an nichts mehr gebunden und können sich im Zweifelsfall (Widerspruch bzw. Klage) auf die Argumente "Verkehrsfluss", pseudo-"Sicherheit" und "geht aufgrund der örtlichen Bedingungen nicht anders" zurückziehen. Das passiert schon heute so und ich sehe schon schwarz für alle Klagen ab 2009.
Zitat (aktuell) Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 11 S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Zitat (geplant) Es war zugegebenermaßen eine Möglichkeit für Kenner der Materie, um um die Benutzungspflicht herum zu kommen. Aber es war für die Regierung eine Möglichkeit zu viel.Das ist übrigens für mich der Extra-Hammer schlechthin. Mit meinem Dreirad oder Anhänger passe ich auf keine "Mindest-" Radwege - die haben hier meist nur die 100cm befestigte Fläche und das Reicht bei 80-90cm Trike-Breite nicht aus. Die "lichte Breite" für den im Nirvana der Grünstreifen oder Schildpfosten oder hinter Borden sind bei Anhänger- und/oder Mehrspurerfahrt nicht nutzbar. Ist das jetzt ein indirektes Verkehrsverbot für diese Art Fahrräder? Couch Bikes kann man dann sicher auch vergessen? |
|
|
![]()
Beitrag
#56
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Ist das jetzt ein indirektes Verkehrsverbot für diese Art Fahrräder? Nein, die Pflicht des Sonderverkehrs, die Sonderwege zu benutzen, gilt natürlich nur, wenn und soweit der Sonderweg geeignet ist, den Sonderverkehr aufzunehmen. Dazu bedarf es keiner Regelung in den VwV, das ergibt sich schon aus Auslegung des Gesetzestextes (so schon in den 1930er-Jahren die herrschende Meinung zum Thema Schichtwechsel in Fabriken). |
|
|
![]()
Beitrag
#57
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Mir ist noch etwas aufgefallen:
Da halte ich es doch mit Max Lieberman: Ich kann gar nicht so viel essen, wie ich kotzen möchte. -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
|
|
|
![]()
Beitrag
#58
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1780 Beigetreten: 04.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33726 ![]() |
Bisher ist es nach einen Kreuzung so, dass die Benutzungspflicht nicht mehr galt, den Weg also nicht mehr befahren werden musste aber durfte. Zukünftig wird man ihn weiter befahren müssen. Ist ein Radweg nicht schon dann zuende, wenn er auf eine Fahrbahn führt? Die Fuhrt, die einen über die Fahrbahn leiten soll, gilt doch sicher nicht als Teil des Radweges. Anders würde ich es etwa dann sehen, wenn der Radweg baulich angelegt ist, und das "Bauwerk" sich sichtbar über die Fahrbahn fortsetzt. Aber wenn der Radweg nur auf den Gehweg gepinselt ist, dann müsste es sich doch - genau wie bei einem Gehweg - nach jeder Kreuzung um einen neuen Radweg handeln. Das ist zumindest meine intuitive Auslegung. |
|
|
![]()
Beitrag
#59
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24649 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Bisher war es so, dass die Benutzungspflicht auch bei Einmündungen auf der gegenüberliegenden Straßenseite endete.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
|
|
|
![]()
Beitrag
#60
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Ist ein Radweg nicht schon dann zuende, wenn er auf eine Fahrbahn führt? Schön wäre es. Die Regel mit dem Ende der Benutzungspflicht musste an jeder Einmündung, also wie mir schon sagte auch von gegenüber, wiederholt werden. Damit fällt dieses Argument für ein Ende des Radweges an einer Furt schon einmal flach. Du hast mich auf eine weiteres Argument und damit einen weiteren Punkt gebracht:
Da haben sie ja wirklich Mühe gemacht, möglichst viele Argumente zu eleminieren. Denen muss der Massenmord ja wirklich wichtig sein. -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
|
|
|
![]()
Beitrag
#61
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Ist ein Radweg nicht schon dann zuende, wenn er auf eine Fahrbahn führt? Die Fuhrt, die einen über die Fahrbahn leiten soll, gilt doch sicher nicht als Teil des Radweges. Richtig. Radverkehrsflächen im Kreuzungs- und Einmündungsbereich sind keine Radwege, sondern selbständige "Radverkehrsführungen", deren Benutzungspflicht abschließend in § 9 StVO geregelt wird. Im Übrigen wäre bei einem Fortlaufen der Benutzungspflicht über Einmündungen und Kreuzungen hinaus unklar, welcher von mehreren möglichen Radwegen die Benutzungspflicht hinter der Kreuzung "erbt". |
|
|
![]()
Beitrag
#62
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Dass eine Furt den Radweg maximal unterbricht (und nicht beendet) ist leider Sichtweise des Ministeriums:
Zitat (VwV zu §9 StVO) Die Radverkehrsführung ist eine Markierung, welche z. B. die Linienführung eines Radweges über Kreuzungen und Einmündungen hinwegführt. Das entspricht wohl auch der allgmeinen Ansicht, dass der Radweg dort drüben weitergeht.
-------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
|
|
|
![]()
Beitrag
#63
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
sorry, Doppelposting
|
|
|
![]()
Beitrag
#64
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1780 Beigetreten: 04.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33726 ![]() |
Ich würde das eher so verstehen, dass die Linienführung des letzten Radweges gemeint ist (also des Radweges, von dem man kommt). Außerdem muss das Wort "Linienführung" an dieser Stelle ja eine bestimmte Funktion erfüllen. Wenn gemeint wäre, dass der Radweg über die Kreuzung hinweggeführt werden soll, dann hätte man ja geschrieben "... ist eine Markierung, die den Radweg über Kreuzungen und Einmündungen hinwegführt". Das Wort "Linienführung" muss sich davon also in irgendeiner Weise abheben. Und unter "Linienführung" würde ich verstehen, dass damit lediglich eine Art Richtungsweisung gemeint ist, die dort ansetzt, wo der letzte Radweg - so meine ich - aufgehört hat.
Daher glaube ich auch nicht, dass man im Sinne der VwV nach Überqueren einer Furt immernoch auf dem selben Radweg ist. Das wäre ja auch widersinnig, weil sich die Furt z. B. aufgabeln könnte oder auch einen 237er mit einem 240er verbinden könnte. |
|
|
![]()
Beitrag
#65
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Dass eine Furt den Radweg maximal unterbricht (und nicht beendet) ist leider Sichtweise des Ministeriums: Zitat (VwV zu §9 StVO) Die Radverkehrsführung ist eine Markierung, welche z. B. die Linienführung eines Radweges über Kreuzungen und Einmündungen hinwegführt. Das entspricht wohl auch der allgmeinen Ansicht, dass der Radweg dort drüben weitergeht.Deine Auslegung scheitert daran, dass es in der Natur einer Kreuzung bzw. Einmündung liegt, dass dort mindestens drei Straßen-Arme aufeinandertreffen, so dass du im Ergebnis auch durch die Radverkehrsführung keine Verbindung von nur zwei Radwegteilen zu einem Gesamt-Radweg hast. |
|
|
![]()
Beitrag
#66
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Deine Auslegung scheitert daran, dass es in der Natur einer Kreuzung bzw. Einmündung liegt, dass dort mindestens drei Straßen-Arme aufeinandertreffen, so dass du im Ergebnis auch durch die Radverkehrsführung keine Verbindung von nur zwei Radwegteilen zu einem Gesamt-Radweg hast. Naja, das finde ich schon recht eindeutig: Es sind die Arme, die geradeaus verbunden sind, bei denen man nicht abbiegt. Bei einem gleichräumigen Wechsel der Seite, möchte ich mich lieber nicht festlegen. Gehe aber vom schlimmsten aus.Das finde ich Anderssens Ansatz vielversprechender. Die Vorschrift spricht von der Weiterführung der Linienführung, nicht des Radweges. Dabei ist mir noch zwei Punkt aufgefallen, der aber nichts mit der Benutzungspflicht nach § 2 zu tun hat sondern nach § 9:
-------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
|
|
|
![]()
Beitrag
#67
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1055 Beigetreten: 25.06.2005 Wohnort: Frankfurt a.M. Mitglieds-Nr.: 10687 ![]() |
Hallo hane,
ich glaube Du hast ein "Zitat geplant" vergessen. Würde gerne wissen, was genau da geplant wird. Danke! -------------------- §2Abs.6StVO: Autofahrer dürfen einzeln in zweispurigen Fahrzeugen fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. ;)
|
|
|
![]()
Beitrag
#68
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Hallo hane, Genau was dort steht, nichts ich glaube Du hast ein "Zitat geplant" vergessen. Würde gerne wissen, was genau da geplant wird. Danke! ![]() Es wird keine entsprechende Aussage in der Verwaltungsvorschrift mehr geben. Die Benutzungspflichten werden in den §§ 2 und 9 unterschiedlich geregelt, wobei § 9 keine "anderen" Radverkehrsführungen kennt. Die bisherige Aussage in der Verwaltungsvorschrift ist zwar nicht zwingend aber ein Wink mit dm Zaun: Verzichtet man auf sein "Recht", einen anderen Radweg zu nutzen, dann muss man nicht die dazugehörige Radverkehrsführung nutzen, obwohl § 9 das dem Wortlaut nach anders sieht. Zukünftig gibt es keinen Zaun mehr. Man hat also schön von der Fahrbahn auf die Radverkehrsführung zu wechseln, damit man beim Linksabbiegen auch ja von Rechtsabbiegern übersehen werden kann. Wenn man dann zwangsweise an Kreuzungen auf anderen Radwegen anfängt und endet, bleiben wahrscheinlich gleich einige auf den anderen Radwegen. Das ist aber gaaaanz bestimmt nicht beabsichtigt .... -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
|
|
|
![]()
Beitrag
#69
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4352 Beigetreten: 24.06.2005 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 10655 ![]() |
Was mich erschreckt ist die Tatsache, dass nun auch das Radfahren aufgrund des Verkehrsflusses das Fahren auf der Fahrbahn untersagt werden soll. Damit wären das langfristige Ziel, einer Umwandlung der Benutzungspflicht zu einem Benutzungsrecht, de facto nie mehr erreichbar.
![]() Für mich ist die VwV StVO Novelle ein Kuckucksei! ![]() Zutiefst deprimiert, Klaus -------------------- @HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]" @Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co." |
|
|
![]()
Beitrag
#70
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Was mich erschreckt ist die Tatsache, dass nun auch das Radfahren aufgrund des Verkehrsflusses das Fahren auf der Fahrbahn untersagt werden soll. ... Für mich ist die VwV StVO Novelle ein Kuckucksei! ![]() Ich seh das nicht so schwarz. Jedenfalls nicht wegen der VwV-Novelle. Eigentlich schließt sich mit dieser Novelle lediglich die Schere zwischen der Anordnungspraxis und -theorie ein wenig. Die Frage wird dann sein, wie sehr die wenigen Ausnahme-Behörden, die sich an die alte VwV gehalten haben, die Änderungen künftig umsetzen werden. Ich glaube, man wird auf der Straße wenig Unterschiede bemerken. Wirkliche Fortschritte bei der Liberalisierung des Radverkehrs gibt es nicht durch VwV, sondern allein durch massenhaft praktiziertes Fahrbahnradeln. Leider geht ja der Trend bei Otto-Normalradfahrer in die vollkommen andere Richtung, und ich glaube nicht, dass das an irgend einer VwV liegt. Offiziell wird ja immerhin jetzt das Ziel der "Radverkehrsförderung" neu (?) vorgeschrieben. Bei der Anordnung der Benutzungspflicht muss laut Entwurf besonders beachtet werden, dass die Maßnahme auch der Steigerung (!) des Radverkehrsanteils dienen soll. Jetzt muss eigentlich nur noch jemand merken, dass dazu eine Radwegebenutzungspflicht ebenso ungeeignet ist, wie es eine Nichtraucherbereichs-Benutzungspflicht für Nichtraucher zur Senkung der Zahl der Raucher wäre... ![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#71
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Die Sache mit den Radverkehrsführungen streiche ich
![]() Zitat (zukünftige StVO) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Mir liegen zwei Sachen quer im Magen: Die Bemühungen aktiver Bürger werden torpediert. Wenn sie intensiv genug sind, bringen sie sogar etwas (Beispiel Berlin). Das Ministerium zeigt damit deutlich, dass es die Benutzungspflicht gar nicht als Ausnahme sondern als Regelfall will. 10 Jahren Untätigkeit gegenüber den die Regeln missachtenden Behörden sprechen da auch schon eine Sprache für sich. Mit der Änderung der Verwaltungsvorschrift wird jetzt die einzig funktionierende Kontrolle sehr erschwert. Dass die besonders gefährlichen linksseitigen Radweg hoffähig werden ist einfach nur ![]() Es ist nicht mehr die Sicherheit, die für die Ghettoisierung herhalten muss. Anders als bei anderen Verkehrsverboten sind es nicht die Größe, das Gewicht, der Lärm und was weiss ich, die dafür herhalten müssen. All diese Aspekte greifen bei Radfahrern nicht. Es ist die reine Existenz, die zur Verbannung führt. Das ist nicht akzeptabel. -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
|
|
|
![]()
Beitrag
#72
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1710 Beigetreten: 28.09.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 23604 ![]() |
Es war doch bislang immer so, dass an Kreuzungen neu zu beschildern ist und an uneindeutigen Enden von Sonderwegen explizit mit ZZ "Ende" das Ende zu kennzeichnen ist. Was soll sich da also in Zukunft ändern? In Zukunft ist eben nicht mehr an Kreuzungen neu zu beschildern!Das hätte einige Konsequenzen: 1. Linke Radwege würden nur dann eindeutig enden, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen vorhanden ist. 2. Würden Zeichen 237/240 und 241 dann als Streckengebote eingestuft werden oder gelten sie selbst nach dem Abbiegen noch weiter? 3. Wir hätten, wie beim Kfz, dann das tolle Problem, dass einbiegende Radfahrer auch dann den Radweg benutzen müssten, wenn sie Kenntnis von der Benutzungspflicht zwei Kreuzungen vorher haben. Was für ein Rückschritt ... ![]() -------------------- "Auch das Parken auf Radwegen werde abends nicht geahndet, weil eine Gefährdung zu der ruhigen Tageszeit nicht mehr zu befürchten ist." (Klasse sowas!)
|
|
|
![]()
Beitrag
#73
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1780 Beigetreten: 04.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33726 ![]() |
2. Würden Zeichen 237/240 und 241 dann als Streckengebote eingestuft werden oder gelten sie selbst nach dem Abbiegen noch weiter? Zeichen 240 als Streckengebot, das wäre ja wirklich ein Witz...Ich habe allerdings Bedenken, dass man bezüglich der Weiterführung der Radwege über Einmündungen hinweg noch mit dem "optischen Gesamteindruck" argumentieren könnte. Die Verwaltung könnte auf die Idee kommen, an bestimmten Einmündungen keine Schilder mehr aufzustellen, wenn sich das "Design" von Geh- und Radweg nach der Einmündung i. W. fortsetzt und man folglich sehen soll, dass die Benutzungspflicht weiter besteht. So eine Freiheit oder irgendeine ähnliche muss sich die Behörde ja erhofft haben, als sie die strenge Regelung bzgl. der Wiederholung der Blauschilder gestrichen hat. |
|
|
![]()
Beitrag
#74
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Das Ministerium zeigt damit deutlich, dass es die Benutzungspflicht gar nicht als Ausnahme sondern als Regelfall will. Überrascht dich das? Lies die für den Bundesrat verfasste Begründung des Verkehrsministers zur Rad-wech-Novelle 1997. Der verlautbarte Ansatz war damals allein "miese Radwege sind dem modernen Radverkehr nicht mehr zumutbar", also der reine Komfortaspekt. Von der Koppelung der Pflicht auch an die Notwendigkeit der Steigerung der Verkehrssicherheit keine Rede. Insofern korrigiert der Gesetzgeber eine in seinen Augen durch die Rechtsprechung aus § 45 IX StVO geschaffene Fehlentwicklung. Dies liegt ja auch voll auf der Linie der herrschenden Meinung in der Bevölkerung: Dem Großteil der Leute, der fast nie Rad fährt, geht die Benutzungspflicht im besten Fall am Arsch vorbei. Und auch vom aktiv radfahrenden Rest der Bürger würden >> 90 % die Radwege sowieso freiwillig benutzen. Insgesamt also geschätzt 99% Zustimmung. Politiker träumen von solchen Werten bei anderen Entscheidungen... |
|
|
![]()
Beitrag
#75
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 ![]() |
Insgesamt also geschätzt 99% Zustimmung. Politiker träumen von solchen Werten bei anderen Entscheidungen... Man muß den Leuten nur entscheidende Informationen vorenthalten (Bei den Radwegen z.B. die erhöhte Unfallgefahr, vor allem an Knotenpunkten) und schon bekommt man solche "Traumwerte".Klappt auch in anderen Bereichen, wenn man genügend Desinformation betreibt. Drogenpolitik zum Beispiel. Wie viele verblüffte Gesichter ich schon erlebt hab, wenn ich Leuten erzähle, daß die Fa. Bayer das Heroin "erfunden" (genauer: Bayer meldete das Patent an und Produzierte "Diacetylmorphin" unter dem Markennamen Heroin) hat... -------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
|
|
![]()
Beitrag
#76
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Das Ministerium zeigt damit deutlich, dass es die Benutzungspflicht gar nicht als Ausnahme sondern als Regelfall will. Überrascht dich das? Lies die für den Bundesrat verfasste Begründung des Verkehrsministers zur Rad-wech-Novelle 1997. Der verlautbarte Ansatz war damals allein "miese Radwege sind dem modernen Radverkehr nicht mehr zumutbar", also der reine Komfortaspekt. Von der Koppelung der Pflicht auch an die Notwendigkeit der Steigerung der Verkehrssicherheit keine Rede. Insofern korrigiert der Gesetzgeber eine in seinen Augen durch die Rechtsprechung aus § 45 IX StVO geschaffene Fehlentwicklung. Dies liegt ja auch voll auf der Linie der herrschenden Meinung in der Bevölkerung: Dem Großteil der Leute, der fast nie Rad fährt, geht die Benutzungspflicht im besten Fall am Arsch vorbei. Und auch vom aktiv radfahrenden Rest der Bürger würden >> 90 % die Radwege sowieso freiwillig benutzen. Insgesamt also geschätzt 99% Zustimmung. Politiker träumen von solchen Werten bei anderen Entscheidungen... Der Gesetzgeber macht momentan gar nicht, es geht um die VwV. Wie Dietmar Kettler in seinem Artikel in der SVR ausführt, hat der Verordnungsgeber bisher nur zwei Einschränkungen von 45 (9) gemacht: 30-Zonen und Verbot von Mautausweichverkehr. Jedenfalls bei letzterer Ausnahme steht in der Begründung ausdrücklich, daß ja wegen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen strenge Maßstäbe anzulegen sind (daher auch die "erheblichen" Änderungen der Verkehrsverhältnisse). |
|
|
![]()
Beitrag
#77
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 ![]() |
Der ADFC hat mir (nach nur ein mal Nachhaken) geantwortet (siehe auch Beitrag #17):
Zitat Sehr geehrter Herr Dent,
Sie stellen fest, dass die VwV-StVO künftig keine Mindestmaße (in Metern) enthalten wird. Die geplante Neufassung der VwV zur Radwegebenutzungspflicht sieht vor: "Voraussetzung für die Anordnung der Benutzungspflicht eines Radweges durch Anordnung der Zeichen 237, 240 oder 241 ist, dass der Radweg 1. frei von Hindernissen und einschließlich eines Sicherheitsraumes so breit ist, dass Radfahrer einander überholen können;..." Ich habe die Rechtsprechung zum notwendigen Abstand von Radfahrern beim Überholen untereinander durchgesehen. Einige Gerichte haben zu dieser Frage Sachverständigengutachten eingeholt. Die Radwegbreiten, die sich aus diesen sachverständig beratenen Entscheidungen ergeben, liegen fast durchweg über den heute in der VwV-StVO enthaltenen Breitenangaben in Metern. Es handelt sich also nicht um eine "Aufweichung" der Vorschriften; selbst wenn sie beabsichtigt sein sollte, wird sie sich angesichts der Rechtsprechung nicht durchsetzen lassen. Abschließend behaupte ich, dass noch keine Klage gegen eine Radwegebenutzungspflicht nur mit dem Zollstock in der Hand gewonnen worden ist. Das heißt, der Nachweis, dass der Radweg nicht die in der Verwaltungsvorschrift festgelegte Mindestbreite hat, führt allein ohnehin nicht zum Erfolg. Die Gerichte müssen sich mit der Frage auseinandersetzen, ob auf Grund der örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise (und nach sorgfältiger Prüfung) von den Mindestmaßen abgewichen werden kann, weil die Verkehrssicherheit auf andere Weise nicht gewährleistet wäre (so z. B. VG Hannover, 11 A 5004/01 vom 23.07.2003). Die Verwaltungsgerichte sind durchaus in der Lage, den Ausnahmecharakter einer Vorschrift zu erkennen und sie nicht als Standard zuzulassen. Die von Ihnen angeführte Ausnahme ist nicht neu. Bisher lautet sie so: "Sind die vorstehenden Anforderungen nicht sämtlich erfüllt und können auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden, so ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Anordnung der Benutzungspflicht aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit für alle Verkehrsteilnehmer dennoch erforderlich ist. Dabei ist das Ziel, den Anteil des Radverkehrs am Straßenverkehr zu steigern, besonders zu beachten. Es empfiehlt sich, bei der Entscheidung Sachkundige für den Rad-, Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehr zu beteiligen." Diese Ausnahme ist jedenfalls nicht ausgeweitet worden. Ich kann deshalb Ihre Bedenken hinsichtlich einer künftig übermäßigen, nicht am Einzelfall orientierten Anwendung nicht teilen. In der neuen VwV-StVO wird es nicht mehr heißen: "2. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es am besten, wenn zur Umsetzung einer im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Radwegebenutzungspflicht ein Radweg baulich angelegt wird. Die Anlage von Radwegen ist deshalb wünschenswert und soll auch weiterhin angestrebt werden." (zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO). Damit entfällt der Vorrang baulich angelegter Radwege, und wo es keinen Radweg gibt, kann es auch keine Radwegebenutzungspflicht geben. Mit freundlichen Grüßen -------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
|
|
![]()
Beitrag
#78
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Deppen die!
Die Radwegbenutzungspflicht kann man auch ohne baulich angelegten Radweg anordnen. Das nennt sich dann gemeinsamer Rad- und Fussweg. -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
|
|
|
![]()
Beitrag
#79
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1044 Beigetreten: 14.11.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 25263 ![]() |
Mich würde interessieren wie der ADFC zum geplanten wegfall bzw. wesentlichen Änderung von VwV-StVO Rn 14 zu § 2 StVO steht?
Zitat Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen. Damit wäre eine Radwegebenutzungspflicht, wie u.a. klausimaus schon geschrieben hat, auch aus Gründen der Ordnung des Verkehrs (§ 45, Abs. 9 StVO) zulässig. @Arthur: Verrätst du mir mal, wie der Mensch heißt (e-mail), der dir auf deine Fragen geantwortet hat. Ich will ihn auch mal anschreiben. |
|
|
![]()
Beitrag
#80
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 2054 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10 ![]() |
Der ADFC hat mir (nach nur ein mal Nachhaken) geantwortet (siehe auch Beitrag #17): Zitat (ADFC) [...] Die von Ihnen angeführte Ausnahme ist nicht neu. Bisher lautet sie so: "Sind die vorstehenden Anforderungen nicht sämtlich erfüllt und können auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden, so ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Anordnung der Benutzungspflicht aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit für alle Verkehrsteilnehmer dennoch erforderlich ist. Dabei ist das Ziel, den Anteil des Radverkehrs am Straßenverkehr zu steigern, besonders zu beachten. Es empfiehlt sich, bei der Entscheidung Sachkundige für den Rad-, Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehr zu beteiligen." Diese Ausnahme ist jedenfalls nicht ausgeweitet worden. Ich kann deshalb Ihre Bedenken hinsichtlich einer künftig übermäßigen, nicht am Einzelfall orientierten Anwendung nicht teilen. [..] Jetzt steh' ich völlig auf dem Schlauch. Wo steht das, was der ADFC-Mitarbeiter da zitiert denn in der aktuell gültigen Fassung der VwV-StVO? komplett verwirrt, diomega -------------------- |
|
|
![]()
Beitrag
#81
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 ![]() |
Jetzt steh' ich völlig auf dem Schlauch. Wo steht das, was der ADFC-Mitarbeiter da zitiert denn in der aktuell gültigen Fassung der VwV-StVO? komplett verwirrt, diomega Keine Ahnung, in meiner Ausgabe der VwV-StVO steht auch was anderes... ![]() -------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
|
|
![]()
Beitrag
#82
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Jetzt steh' ich völlig auf dem Schlauch. Wo steht das, was der ADFC-Mitarbeiter da zitiert denn in der aktuell gültigen Fassung der VwV-StVO? Ups, ist mir gar nicht aufgefallen.Zur Zeit lautet die VwV so: Zitat Ist die Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht unerläßlich, erfüllt der andere Radweg aber noch nicht die (baulichen) Voraussetzungen, kann die Kennzeichnung ausnahmsweise und befristet vorgenommen werden, wenn die Belange der Verkehrssicherheit gewahrt bleiben. Bei der Straßenbaubehörde sind gleichzeitig Nachbesserungen anzuregen. Die Unterschreitung ist also schon jetzt zulässig, jedoch nur befristet und aus "Sicherheits"gründen.
-------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
|
|
|
![]()
Beitrag
#83
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Zur Zeit lautet die VwV so: Zitat Ist die Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht unerläßlich, ... kann die Kennzeichnung ausnahmsweise ... vorgenommen werden, wenn die Belange der Verkehrssicherheit gewahrt bleiben. Die Unterschreitung ist also schon jetzt zulässig, jedoch nur befristet und aus "Sicherheits"gründen....wobei die Sicherheitsgründe gleich doppelt stechen müssen. Einmal muss -wie bei allen Benutzungspflichten auch- eine erhebliche Gefährdung auf der Fahrbahn gegeben sein, und zum anderen darf die mangelhafte Bauausführung keine zusätzlichen Gefährdungen beinhalten. Oder, griffiger formuliert, die Gefahr auf der Fahrbahn muss so hoch sein, dass die Gefahr auf dem Radweg das kleinere Übel wäre. Und da fragt man sich unweigerlich, welcher Vorstellung sich der Gesetzgeber von dem Teufel macht, der auf Fahrbahnradfahrer lauern muss, dass man ihn mit dem Beelzebub "mangelhafter Radweg" austreiben könnte? Ich meine, gehäuft auftretende blinde und gewaltbereite Kraftfahrer sind nie ein Grund für Verkehrsverbote (nur) für Radfahrer. Und falls langsame Fahrzeuge als Störfaktor ausgeschlossen werden müssen, bieten sich für solche Hochgeschwindigkeitspisten die Zeichen 330 oder 331 an. |
|
|
![]()
Beitrag
#84
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 2054 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10 ![]() |
Jetzt steh' ich völlig auf dem Schlauch. Wo steht das, was der ADFC-Mitarbeiter da zitiert denn in der aktuell gültigen Fassung der VwV-StVO? komplett verwirrt, diomega Keine Ahnung, in meiner Ausgabe der VwV-StVO steht auch was anderes... ![]() Also möge der ADFCler seine Antwort und Sicht der Dinge komplett in die Tonne treten und dann nochmal von vorne mit dem Nachdenken anfangen. Denn die "Ausnahme" ist komplett neu im Entwurf. Und sie beschreibt exakt das, was tausende Kommunen seit einem Jahrzehnt illegalerweise tun und was mit dieser Ausnahme ab 2009 nachträglich und für die Zukunft legalisiert werden soll. Jegliche Diskussion über sonstiges BlaBla zu Voraussetzungen für die Anordnung von Benutzungspflicht im Entwurf zur neuen VwV, kann man sich angesichts der "Ausnahme" auch absolut schenken und wäre müßig und Zeitverschwendung. Denn die "Ausnahme" hebelt sie alle vollkommen bedingungs- und restlos aus. Da könnte an anderer Stelle auch stehen, dass Benutzungspflicht auschließlich angeordnet werden darf, wenn Weihnachten und Sylvester auf den selben Tag fallen. Kein Mensch müsste sich auch nur eiunen Furz um diese Restriktion scheren. Denn "Sind die vorstehenden Anforderungen nicht sämtlich erfüllt..." Radwegbreiten, wer kann wen überholen oder nicht, Schildermasten oder Stromkästen mittig auf dem Radweg, Straßenseitenwechsel des Radwegs alle 50 Meter über 10km.... Alles in der VwV kein Hinderungsgrund mehr für Benutzungspflicht. Ist zwar heute vieleorts in der Praxis nicht anders - aber wenigstens auch sich auf die VwV berufend eindeutig illegal. Ab 1.Januar 2009 voraussichtlich nicht mehr. Wir haben also im Wesentlichen diese geplante "Ausnahme" - besser "Blankovollmacht zur Radfahrer- und Radverkehrsbekämpfung" als Problem UND die Geschichte mit dem Wegfall des Satzes, dass Z.237,240,241 nach jeder EInmündung wiederholt werden müssen. Denn es glaubt doch wohl niemand, dass mit "zweifelsfreiem" enden eines Radwegs eine Einmündung gemeint sein könnte. Schon gar nicht, wenn auch noch eine Furt über sie führt. Genauso wenig dürfte auch irgendjemand davon träumen, pünktlich zum 1.Januar 2009 stünden an benutzungspflichtigen Radwegabschnitten vor jeder Einmündung nach der bis dato keine Wiedholung steht, plötzlich korrespondierende blau Schilder mit Zusatzzeichen "Ende". So wird ein Satz aus der VwV entfernt und ohne auch nur ein einziges Schild abzubauen oder hinzuzufügen könnte sich z.B hier in Berlin der Anteil benutzungspflichtiger Radwegkilometer am gesamten Radwegnetz zum Stichtag von den derzeitigen 25% auf 80% erhöhen. Irgendwo im kilometerlangen Verlauf eines Radwegs wird sich schon ein verlorenes blaues Schildchen finden, dass nun plötzlich nicht mehr 300m sondern 3 km benutzungspflichtig macht, (wobei für 2,7km davon Benutzungspflicht eigentlich nie angeordnet wurde). Aber wie soll denn der Radfahrer wissen? Der hat sich "natürlich" erstmal schlicht nach dem Schild zu richten. cheers, diomega -------------------- |
|
|
![]()
Beitrag
#85
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Irgendwo im kilometerlangen Verlauf eines Radwegs wird sich schon ein verlorenes blaues Schildchen finden, dass nun plötzlich nicht mehr 300m sondern 3 km benutzungspflichtig macht, (wobei für 2,7km davon Benutzungspflicht eigentlich nie angeordnet wurde). Aber wie soll denn der Radfahrer wissen? Der hat sich "natürlich" erstmal schlicht nach dem Schild zu richten. Eine kreuzende Straße beendet einen Radweg. Es sei denn, der Weg wird niveaugleich aufgepflastert und so über die kreuzende Fahrbahn durchgeführt, dass einbiegende KFZ zweimal über eine Bordsteinkante rumpeln müssen. Eher würde also die Pflicht mit dem ununterbrochenen Bürgersteig um die Ecke biegen. Insofern teile ich deinen Pessimismus nicht. Und was die wegfallende Wiederholungspflicht anbetrifft, so müssen Radfahrer nach wie vor bloß die StVO kennen, die immer noch den ungekennzeichneten "anderen" Radweg kennt. |
|
|
![]()
Beitrag
#86
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 2054 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10 ![]() |
Und was die wegfallende Wiederholungspflicht anbetrifft, so müssen Radfahrer nach wie vor bloß die StVO kennen, die immer noch den ungekennzeichneten "anderen" Radweg kennt. Ich fürchte, Du irrst: Die Existenz des Begriffs "anderer Radweg"(=nicht benutzungspflichtiger Radweg) in der StVO ist nicht geeignet, zu begründen, dass Benutzungspflichten an Einmündungen stets enden, wenn nach der Einmündung kein blaues Schild steht. Denn ein "anderer Radweg" kann auch ein solcher sein, der nach Einmündung A beginnt und nach Einmündung C endet, weil da z.B eine Mauer steht oder einfach nichts mehr ist, was wie ein radweg aussieht und nirgends ein blaues Schild hat.Und wenn nach Einmündung B das einzige blaue Schild steht, dann hat man halt einen anderen Radweg zwischen A und B. Und auch bei blau nach A lässt sich mit existierenden Mitteln ein anderer Radweg zwischen B und C schaffen: Einfach Blau mit Zusatzzeichen "Ende" vor B. Vielmehr ist (bald "war") der Satz dass Blau nach jeder Einmündung zu wiederholen ist, die einzige eineindeutige Aussage in irgendeinem existierenden, den Straßenverkehr betreffenden Regelwerk, aus der sich schließen lässt (bald "ließ"), dass nach einer Einmündung bei nicht vohandener Blauwiederholung eine für den vorigen Radweg im vorhergehenen Abschnitt geltende Benutzungspflicht endet. Und Ja: VT müssen die VwV nicht kennen und an die daraus resultierende Rechtsunsicherheit haben sich Radfahrer auch schon seit 10 Jahren gewöhnen dürfen. Da machts nicht viel, wenn jetzt in Sachen Rechtsunsicherheit nochmal ordentlich nachgelegt wird. Gerichte aber dürfen sich zur Deutung der Gesetze der StVO bedienen und tun es auch. Und zieht man heute die VwV zur Beatwortung der Frage heran, wann eigentlich eine Benutzungspflicht endet, dann findet man dort unter anderem die Antwort: Nach jeder Einmünung, sofern keine Wiederholung des Zeichens erfolgt. Ab 1.Januar 2009 findet man dort diese Antwort nicht mehr. Sondern nur noch die triviale, dass Benutzungspflicht endet, wenn da kein Radweg mehr ist und dann, wenn sie mittels Zusatzschild explizit beendet wird. Sonst nicht. Gruß, diomega -------------------- |
|
|
![]()
Beitrag
#87
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Die Existenz des Begriffs "anderer Radweg"(=nicht benutzungspflichtiger Radweg) in der StVO ist nicht geeignet, zu begründen, dass Benutzungspflichten an Einmündungen stets enden, wenn nach der Einmündung kein blaues Schild steht. Denn ein "anderer Radweg" kann auch ein solcher sein, der nach Einmündung A beginnt und nach Einmündung C endet, weil da z.B eine Mauer steht oder einfach nichts mehr ist, was wie ein radweg aussieht Das verstehe ich nicht. Wie kann etwas, das nicht wie ein Radweg aussieht, "anderer Radweg" sein? Jedenfalls endet ein Radweg an der Bordsteinkante, wenn er durch eine querende Fahrbahn unterbrochen wird. Das, was nicht endet, ist die Gesamtstraße, was allerdings für die Gültigkeit der Sonderwegzeichen unerheblich ist. Diese gelten "per Weg". Für mindestens die Fahrbahnbreite der Querstraße ist also kein Radweg vorhanden, und hinter der Querstraße beginnt ein zweiter Radweg. Das gilt auch dann, wenn eine markierte Furt die beiden Wege verbindet. Furten sind keine "Radwege" i.S. des § 2 Abs. 4 StVO. Die Besorgnis, dass künftig die entfallende Beschilderungs-Wiederholungspflicht fortlaufende Benutzungspflichten ohne Neubeschilderung erzeugen könnte, kann deshalb allenfalls auf den eher seltenen Sonderfall der Einmündungen zutreffen, die einen baulich ununterbrochenen Radweg von der gegenüberliegenden Straßenseite treffen. Und hierzu gab es bislang trotz der Aussage der VwV schon keine eindeutige "herrschende Meinung" unserer Rechtsprechung, so dass ich keine allzu großen Auswirkungen im Alltag befürchte. |
|
|
![]()
Beitrag
#88
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 2054 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10 ![]() |
![]() In 1) ist ausschließlich ein "anderer Radweg" zu sehen In 2) einer von kurz vor A bis B und ein zweiter von C bis kurz nach C Und in 3) einer von B bis kurz nach C "andere Radwege" wie in 1,2 und 3 funktionieren somit eindeutig und gänzlich uabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass Benutzungspflicht nach Einmündungen bei nicht vorhandener Blauwiederholung endet oder nicht. Meine Befürchtung: Nach dem 1.1.2009 werden ein Haufen Leute auf die Idee kommen, in 4) sei ein "anderer Radweg" nur zwischen A und B vorhanden und nicht mehr - wie es heute zweifelsfrei der Fall ist - auch zwischen C und kurz nach D. ... Welche andere Motivation für die geplante Streichung des Satzes, der bis dato zur Wiederholung nach Einmündung zwingt, wenn Benutzungspflicht über Einmündungen hinweg aufrecht erhalten werden soll, als die, Benutzungspflicht auch ohne Wiederholung aufrecht erhaltbar machen zu wollen, wäre denn überhaupt denkbar? Mir fällt keine sinnvolle, alternative Motivation für die geplante Streichung ein. Gruß, diomega -------------------- |
|
|
![]()
Beitrag
#89
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Welche andere Motivation für die geplante Streichung des Satzes, der bis dato zur Wiederholung nach Einmündung zwingt, wenn Benutzungspflicht über Einmündungen hinweg aufrecht erhalten werden soll, als die, Benutzungspflicht auch ohne Wiederholung aufrecht erhaltbar machen zu wollen, wäre denn überhaupt denkbar? Mir fällt keine sinnvolle, alternative Motivation für die geplante Streichung ein. Der Satz ist schlicht und ergreifend überflüssig gewesen. Hätte der Gesetzgeber wirklich Klärungsbedarf den Verkehrsteilnehmern gegenüber gesehen, hätte er sicher den nahe liegenden Weg über die StVO gewählt, dies zu kommunizieren. Deine pessimistische Ansicht würde letztlich darauf hinauslaufen, dass ein von "A" kommender Radfahrer im folgenden Bild bei "B" auf die linke Straßenseite wechseln müsste, und das selbst dann, wenn der Weg unterhalb der Fahrbahn ein absolut ungekennzeichneter Gehweg wäre. ![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#90
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 2054 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10 ![]() |
Deine pessimistische Ansicht würde letztlich darauf hinauslaufen... Naja. Vielleicht nicht unbedingt. Mir würde es aber auch schon gänzlich "reichen", wenn jemand für rechte Radwege alleine auf solche Ideen kommt. Aber selbst wenn. Hey, wie @hane irgendwo neulich schon so schön sagte: "Wir reden hier von Regeln für den Radverkehr". Da ist einfach alles drin. Und: Ich wage zu behaupten: So weit, wie Du in Deiner Zeichnung hat noch nie ein Mensch gedacht, der an der Entstehung von Regelungen den Radverkehr betreffend in irgendeiner maßgeblichen Weise beteiligt war. Dass Fahrradampeln bereits heute auch für Radfahrer gelten sollen, egal wo auf der Fahrbahn sie sich befinden, glaubt ja auch kein Mensch, der auch nur halbwegs bei Verstand ist. Und doch ist es laut Gesetz und Ministerium so. Und z.B. das ist kein Stück weniger absurd, als das, was Du in der Zeichnung beschreibst. Nachtrag: Wenn der Satz "schlicht und ergreifend überflüssig gewesen" ist. Wo in den Gesetzestexten liegt denn dann in Abwesenheit diese Satzes der Beweis dafür, dass Benutzungspflicht nicht ohne Schildwiederholung über Einmündungen hinweg gelten kann? Eine schlüssige Antwort auf diese Frage zu finden, gilt es auf jeden Fall, wenn Fahrrad fahren auch nächstes Jahr noch Spass machen soll. (Wenn die Antwort gefunden ist, kann dann auch dieser Absatz ("Ende der Benutzungspflicht ") auf wikipedia.de geändert werden, der in seiner jetztigen Form übrigens tatsächlich von mir stammt. Ansonsten müsste er wohl - was offensichtlich ziemlich unbefriedigend wäre- am 1.1 geändert werden zu so etwas wie: "Eine Benutzungspflicht für einen Radweg endet, sobald der Radweg zweifelsfrei endet. Weiterhin kann eine Benutzungspflicht durch ein unterhalb eines der Zeichen 237, 240 oder 241 angebrachtes Zusatzzeichen 1012-31 mit der Beschriftung „Ende“ aufgehoben werden." ) Gruß, diomega Der Beitrag wurde von diomega bearbeitet: 12.09.2008, 17:12 -------------------- |
|
|
![]()
Beitrag
#91
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
"Eine Benutzungspflicht für einen Radweg endet, sobald der Radweg zweifelsfrei endet. Mein Vorschlag: "Die Radwegebenutzungspflicht endet spätestens, wo der durch Z.237, 240 oder 241 angezeigte Radwegtyp baulich endet, z.B. an einer Unterbrechung durch eine querende Fahrbahn. Bereits vor seinem baulichen Ende kann die Benutzungspflicht auch durch eines der Zeichen 237, 240 oder 241 mit einem darunter angebrachten Zusatzzeichen 1012-31 mit der Beschriftung "Ende" aufgehoben werden." Nicht unerwähnt bleiben soll, dass ich allerdings derzeit keine einzige vorzeitige Beendigung der Benutzungspflicht vor dem baulichen Ende von Radwegen kenne. Sämtliche mir bekannte Radwegzeichen mit "Ende"-Zusatz stehen am baulichen Ende eines Radweges und werden dort von den Straßenverkehrsbehörden entgegen der VwV StVO als Hinweis "Achtung, liebe Radfahrer, ihr fahrt jetzt ungesichert auf die Fahrbahn ein, bitte § 10 StVO beachten!" zweckentfremdet. |
|
|
![]()
Beitrag
#92
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 2054 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10 ![]() |
Mein Vorschlag: "Die Radwegebenutzungspflicht endet spätestens, wo der durch Z.237, 240 oder 241 angezeigte Radwegtyp baulich endet, z.B. an einer Unterbrechung durch eine querende Fahrbahn. Das wäre die Behauptung. Fehlt nur noch die Begründung.... Gruß, diomega -------------------- |
|
|
![]()
Beitrag
#93
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Mein Vorschlag: "Die Radwegebenutzungspflicht endet spätestens, wo der durch Z.237, 240 oder 241 angezeigte Radwegtyp baulich endet, z.B. an einer Unterbrechung durch eine querende Fahrbahn. Das wäre die Behauptung. Fehlt nur noch die Begründung.... Sonderwegzeichen kennzeichnen einen Sonderweg, keine Straße. Ferner sind die Radweggebote der StVO nach keine Streckenverbote, so dass die Regeln für die Gültigkeit der Streckenverbote nicht anwendbar sind ("Analogieverbot"). Und deshalb wäre es daher eher logisch, dass die Benutzungspflicht dem abbiegenden Baukörper des Radweges um die Ecke folgt, anstatt geradeaus über die Fahrbahn einer Querstraße hinweg zu tunneln. Das aber ist so absurd, dass noch nicht einmal ein Pessimist wie Diomega auf eine solch brilliante Idee gekommen ist. ![]() Ein weiterer Punkt ist die Frage, wie du mit Radwegen umgehen willst, die hinter einer Einmündung den Charakter ändern, also wenn etwa ein zuvor "getrennter" Weg hinter einer Einmündung baulich als ungetrennter Weg fortgeführt wird. Wäre die Benutzungspflicht wie ein Streckenverbot zu behandeln, müsste deiner Auslegung zufolge künftig der folgende Gehweg als "gemeinsamer" Geh- und Radweg aufgefasst werden. |
|
|
![]()
Beitrag
#94
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1055 Beigetreten: 25.06.2005 Wohnort: Frankfurt a.M. Mitglieds-Nr.: 10687 ![]() |
Sollte nicht in der VwV-StVO festgeschrieben werden, dass die ERA 08 (die ja noch nicht da ist) bindend ist und in dieser ERA dann die Mindestbreiten etc. verankert sind. Meine da mal was gelesen zu haben. Ich habe gelesen, dass der Verweis auf die ERA komplett entfällt.... ![]() -------------------- §2Abs.6StVO: Autofahrer dürfen einzeln in zweispurigen Fahrzeugen fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. ;)
|
|
|
![]()
Beitrag
#95
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 2054 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10 ![]() |
Sollte nicht in der VwV-StVO festgeschrieben werden, dass die ERA 08 (die ja noch nicht da ist) bindend ist und in dieser ERA dann die Mindestbreiten etc. verankert sind. Meine da mal was gelesen zu haben. Ich habe gelesen, dass der Verweis auf die ERA komplett entfällt.... ![]() Weder noch: Zitat ("Entwurf Stand März2008") II. Radwegebenutzungspicht Voraussetzung für die Anordnung der Benutzungspicht durch Anordnung der Zeichen 237, 240 oder 241 ist, dass der Radweg 13 1. frei von Hindernissen und einschließlich eines Sicherheitsraumes so breit ist, dass Radfahrer einander überholen können; gemeinsame Geh- und Radwege sollen einschließlich des Sicherheitsraumes so breit sein, dass Radfahrer in ausreichendem Abstand an Fußgängern vorbei fahren können. Diese Breiten dürfen nur auf kurzen Abschnitten (z.B. an Engstellen) unterschritten werden; 14 2. in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand angelegt ist und unterhalten wird; 15 3. eindeutig erkennbar, im Verlauf durchgängig und stetig ist und an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückzufahrten zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ausreichend Sicht besteht und 16 4. ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radverkehr nicht durch den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr behindert wird. Im Übrigen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen. 17 III. Sind die vorstehenden Anforderungen nicht sämtlich erfüllt und können auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden, so ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Anordnung der Benutzungspicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs dennoch erforderlich ist. Dabei ist das Ziel, den Anteil des Radverkehrs am Straßenverkehr zu steigern, besonders zu beachten. Es empfehlt sich, bei der Entscheidung Sachkundige für den Rad-, Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehr zu beteiligen. Wobei @velo natürlich insofern doch Recht hat, dass durch 17.III letztlich jede Art von Regelung, Anordnung von Radwegbenutzungspflicht betreffend aus der VwV herausfällt und damit auch der Hinweis auf die ERA nochmal deutlich wertloser wird, als es reine "Hinweise" ja ohnehin schon sind. Im Prinzip kann man ihn so gesehen als ab nächstem Jahr nicht mehr existent betrachten. Gruß, diomega -------------------- |
|
|
![]()
Beitrag
#96
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1055 Beigetreten: 25.06.2005 Wohnort: Frankfurt a.M. Mitglieds-Nr.: 10687 ![]() |
Tja, das war der Entwurf vom März....
![]() Man schaue hier: http://groups.google.com/group/de.rec.fahr...dbe64c8741eaa92 -------------------- §2Abs.6StVO: Autofahrer dürfen einzeln in zweispurigen Fahrzeugen fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. ;)
|
|
|
![]()
Beitrag
#97
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 2054 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10 ![]() |
Deine pessimistische Ansicht... @granny. Es geht offensichtlich garnicht pessimistisch genug: Zitat (Anfrage an das BMVBS vom 15.09.08) Sehr geehrte Damen und Herren, als Radfahrer habe ich eine Frage zu den - nach meinem Wissen - voraussichtlich zum 1.Januar 2009 in Kraft tretenden Änderungen der VwV-StVO. (Um die Fragestellung zu verdeutlichen, habe ich eine schematische Darstellung der fraglichen Verkehrssituation als Grafik an diese Email angehängt.) Zur Frage: In der derzeit noch geltenden Fassung der VwV-StVO findet sich unter der Überschrift "Zu den Zeichen 237, 240 und 241" unter Anderem der Satz "Sie [die Zeichen] sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen." Nach meinem Kenntnisstand ist geplant, (unter Anderem) diesen zitierten Satz aus den VwV-StVO zu den Zeichen 237, 240 und 241 zu streichen. Würde diese Streichung bedeuten, dass es ab dem Zeitpunkt der Änderung möglich würde - anders als heute -, Benutzungspflicht für Radwege auch ohne Wiederholung der Beschilderung mit Z.237, Z.240 oder Z.241 über Einmündungen und Kreuzungen hinweg aufrecht zu erhalten? Bzw. - allgemeiner formuliert - ist es Wille des Gesetzgebers mit den geplanten Änderungen diese Möglichkeit (Aufrechterhaltung von Benutzungspflicht über Einmündungen und Kreuzungen hinweg ohne wiederholte Beschilderung) zu schaffen? Bezogen auf die angehängte Grafik: Müsste ich ab kommenden Jahr als von Ost nach West fahrender Radfahrer.... (a) ....davon ausgehen, dass die Radwegabschnitte A und B für mich benutzungspflichtig sind, ...oder würde es sich... (b) nach wie vor nur bei Abschnitt A um einen für mich benutzungspflichtigen Radweg handeln und bei Abschnitt B (mangels Wiederholung der Beschilderung mit Z.237) um einen sogenannten "anderen Radweg" ohne Benutzungspflicht? Und: Wie kann a) oder b) - je nachdem, welche Variante Ihrer Auffassung nach ab 2009 die Richtige sein wird (so die Änderungen in Kraft treten) - aus den Straßenverkehr betreffenden Regelwerken abgeleitet werden? ![]() Schriftliche Antwort vom 27.11.2008: Zitat (BMVBS) Sehr geehrter Herr [...] [Einleitung] Zu Ihrer Frage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Es ist richtig,dass es in der derzeitigen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) bei den Zeichen 237, 240 un 241 nicht mehr vorgesehen ist, sie an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen. Dies bedeutet aber nicht - wie in Ihrem Beispiel dargestellt - dass die Benutzungspflicht hinter der nächsten Kreuzung oder Einmündung aufhören würde. Wenn der Radweg erkennbar weitergeführt wird, heißt dies, dass eine angeordnete Benutzungspflicht des Radweges ebenfalls weiter gilt. Anders als bei Streckenverboten wird es als nicht mehr sinnvoll erachtet, die genannten Radverkehrszeichen nach Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen. Die Neuerung dient somit auch der Einsparung von Verkehrszeichen, ohne dass dies beim Radverkehr zu Lasten der Verkehrssicherheit geht. Ich hoffe hiermit Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen, [...] Mir fehlen echt die Worte... ich geh erstmal kotzen, diomega -------------------- |
|
|
![]()
Beitrag
#98
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 804 Beigetreten: 13.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43133 ![]() |
ich geh erstmal kotzen, diomega Paß auf, daß du nicht in meine Kotze steigst! Nun aber ernsthaft: Was ist los, sollte ich in oben skizziertem Fall auf der Fahrbahn angehalten und auf die Benutzungspflicht hingewiesen werden und ich behaupte (weil es wahr ist), daß ich aus der westlichen (linken) Nebenstraße eingebogen bin. Ich behaupte, daß es sich um einen anderen Radweg handelt, da er nicht beschildert ist und ich von einem Zeichen weiter vorne keine Kenntnis habe. Um meine Mißachtung des RWBP zu ahnden müßte man mir entweder nachweisen, daß ich tatsächlich am Blauschild vorbei gefahren bin (also meinen zurückgelegten Weg belegen) oder nachweisen, daß ich von der RWBP Kenntnis hatte (vielleicht vom Hl. Geist ins Ohr geflüstert)?! Und wie schaut's bei kombinierten Rad- und Gehwegen (Zeichen 240) aus? Soll ich mit der Zunge über den Gehwegasphalt schlecken und wenn ich Gummi (Reifenabrieb) auf der Zunge habe auf einen gemeinsamen Rad-/Gehweg schließen? |
|
|
![]()
Beitrag
#99
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 ![]() |
Radwege sollen also nicht mehr vernünftig ausgeschildert werden müssen, wie sinnig.
![]() Naja, ist man halt im Zweifel noch an keinem Zeichen 237, 240 und 241 vorbeigekommen. Das Problem stellt sich eh nur in Gegenden in denen man ortsunkundig ist. ![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#100
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2034 Beigetreten: 28.01.2007 Wohnort: Neu-Ulm Mitglieds-Nr.: 27928 ![]() |
Na prima.
Und mit der nächsten Änderung entsteht Benutzungspflicht für eine ungemähte Bankette dadurch, dass ein Autofahrer hupt, oder was? -------------------- Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
|
|
|
![]() ![]() |
![]() |
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.03.2025 - 16:58 |