... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Erneute Probezeit nach Neuerteilung?
wuseldusel78
Beitrag 24.07.2008, 01:59
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 24.07.2008
Mitglieds-Nr.: 43325



    
 
Ich habe jetzt bestimmt zwei Stunden über Google gesucht, aber keine befriedidigende Antwort gefunden. Auch eure FAQ konnten mir nicht wirklich weiterhelfen.

Ich hatte Ende Mai letzetn Jahres einen Unfall unter Alkoholeinfluss (1,16 °/oo). Die verlängerte Probezeit war zu dem Zeitpunkt seit rund eineinhalb Jahren abgelaufen. Der Polizist war so freundlich mir den Führerschein an Ort und Stelle abzunehmen (biggrin.gif). Im August bekam ich ein Urteil das besagte, dass ich ich acht Monate Sperrfrist habe. Am 22.April dieses Jahres habe ich also meinen neuen Führerschein erhalten.

Vor zwei Wochen wurde ich an einem Sonntag Morgen um 7.00 einer allgemeinen Alkoholkontrolle unterzogen. Auf die Frage ob ich Alkohol getrunken hätte antwortete ich, dass ich gegen Mitternacht einen Cocktail getrunken habe. Der Polizist belehrte mich dann umgehend, dass ich noch in der Probezeit sei und meine Alkoholgrenze bei 0,0 Promille sei. Die Frage ob ich mit einer Alkoholkontrolle einverstanden sei bejate ich. Der Alkohol hatte sich in der Zwischenzeit natürlich abgebaut und ich konnte weiterfahren.
Ich bin jetzt ein wenig irritiert, da mir niemand bei der Abholung meines Führerscheins etwas von einer erneuten Probezeit sagte.

Wie sieht es denn nun aus? Probezeit ja oder nein?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 24.07.2008, 02:28
Beitrag #2


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24495
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, Wuseldusel,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Wenn ich es richtig verstehe, hast Du, bevor Du deinen Führerschein verschenkt hast whistling.gif , schon eine Probezeitverlängerung bekommen und diese auch schon erfolgreich absolviert.

Sprich: Du warst schon seit 1,5 Jahren komplett aus der Probezeit heraus.

Richtig?

Ist die Probezeit einmal abgelaufen, bekommst Du keine neue Probezeit, wenn Du irgendwann danach Deine Fahrerlaubnis verlierst und nach Ablauf der Sperre eine neue bekommst.

Altersmässig dürftest Du auch nicht mehr unter die Bestimmungen des § 24c StVG ( bis 21 Jahre) fallen, richtig?

Meiner Ansicht nach hat sich der police.gif also geirrt.

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
wuseldusel78
Beitrag 24.07.2008, 02:50
Beitrag #3


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 24.07.2008
Mitglieds-Nr.: 43325



Ist ja unglaublich, dass ich werktags um diese Uhrzeit bereits eine Antwort erhalte. Hut ab! smile.gif

Zitat (nachteule @ 24.07.2008, 03:28) *
Wenn ich es richtig verstehe, hast Du, bevor Du deinen Führerschein verschenkt hast whistling.gif , schon eine Probezeitverlängerung bekommen und diese auch schon erfolgreich absolviert.

Sprich: Du warst schon seit 1,5 Jahren komplett aus der Probezeit heraus.

Richtig?
Ja, das ist korrekt.

Zitat
Altersmässig dürftest Du auch nicht mehr unter die Bestimmungen des § 24c StVG ( bis 21 Jahre) fallen, richtig?
Ich bin 25 Jahre jung - die 78 in meinem Namen ist nicht mein Geburtsjahr sondern eher zufällig entstanden und inzwischen mag ich die irgendwie. wink.gif

Zitat
Meiner Ansicht nach hat sich der police.gif also geirrt.
Er deute immer wieder nur auf das Ausstellungsdatum und beharrte darauf, dass ich noch/wieder in der Probezeit sei. Das hat mich total verwirrt. Evtl. kann deine Ansicht ja jemand bestätigen - Mr.T soll doch zu 99.9% richtig liegen. biggrin.gif

Aber vielen Dank schon mal. smile.gif

Der Beitrag wurde von wuseldusel78 bearbeitet: 24.07.2008, 02:50
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Polo79
Beitrag 24.07.2008, 03:20
Beitrag #4


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6673
Beigetreten: 24.10.2006
Mitglieds-Nr.: 24455



Zitat (wuseldusel78 @ 24.07.2008, 03:50) *
Evtl. kann deine Ansicht ja jemand bestätigen - Mr.T soll doch zu 99.9% richtig liegen. biggrin.gif

Ich liefere mal die fehlenden 0,1% bei bis @Mr.T antwortet. Ich kann das bestätigen. laugh2.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Feuerpferd
Beitrag 24.07.2008, 03:46
Beitrag #5


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5255
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33783



Kann das auch bestätigen. Die Probezeit gilt nur ab Ersterteilung. Der Polizist ist wohl anhand des Erteilungsdatums irrtümlich von einer Probezeit ausgegangen.

Rechtgrundlage: §2a StVG. Darin heißt es gleich zu Beginn:
Zitat
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt


Da brauchen wir Mr.T ausnahmsweise nicht. laugh2.gif


--------------------
Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
Go to the top of the page
 
+Quote Post
wuseldusel78
Beitrag 24.07.2008, 03:49
Beitrag #6


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 24.07.2008
Mitglieds-Nr.: 43325



Ich habe dem ja versucht zu erklären, dass das mein zweiter Führerschein ist. Aber diese 'Person' meinte nur: Da steht das Ausstellungsdatum und von da an gilt auch die Probezeit. laugh.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Feuerpferd
Beitrag 24.07.2008, 04:18
Beitrag #7


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5255
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33783



Nobody is perfect.


--------------------
Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
Go to the top of the page
 
+Quote Post
JTH
Beitrag 24.07.2008, 06:03
Beitrag #8


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 14883
Beigetreten: 17.02.2007
Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu
Mitglieds-Nr.: 28645



Zitat (wuseldusel78 @ 24.07.2008, 04:49) *
Ich habe dem ja versucht zu erklären, dass das mein zweiter Führerschein ist. Aber diese 'Person' meinte nur: Da steht das Ausstellungsdatum und von da an gilt auch die Probezeit. laugh.gif


Da hat sich der Kontrolleur schlichtweg getäuscht.


--------------------
Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 24.07.2008, 09:25
Beitrag #9


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Zitat (wuseldusel78 @ 24.07.2008, 03:50) *
Mr.T soll doch zu 99.9% richtig liegen.

Danke für die Blumen.:-) Wenn es dich beruhigt, bestätige ich nochmal das bereits Geschriebene: du bist nicht mehr in der Probezeit.;-)


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Feuerpferd
Beitrag 24.07.2008, 10:08
Beitrag #10


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5255
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33783



Zitat (Mr.T @ 24.07.2008, 10:25) *
Zitat (wuseldusel78 @ 24.07.2008, 03:50) *
Mr.T soll doch zu 99.9% richtig liegen.

Danke für die Blumen.:-)
Die Behauptung, dass Du in immerhin 0,1% der Fälle falsch liegst nimmst Du als Kompliment? laugh2.gif


--------------------
Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Polo79
Beitrag 24.07.2008, 10:11
Beitrag #11


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6673
Beigetreten: 24.10.2006
Mitglieds-Nr.: 24455



Zitat (Feuerpferd @ 24.07.2008, 11:08) *
Zitat (Mr.T @ 24.07.2008, 10:25) *
Zitat (wuseldusel78 @ 24.07.2008, 03:50) *
Mr.T soll doch zu 99.9% richtig liegen.

Danke für die Blumen.:-)
Die Behauptung, dass Du in immerhin 0,1% der Fälle falsch liegst nimmst Du als Kompliment? laugh2.gif

Wenn dem so wäre, müssten knapp 14 Beiträge im VP von Mr.T falsch sein. rofl1.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Feuerpferd
Beitrag 24.07.2008, 10:15
Beitrag #12


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5255
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33783



Zitat (Polo79 @ 24.07.2008, 11:11) *
Wenn dem so wäre, müssten knapp 14 Beiträge im VP von Mr.T falsch sein. rofl1.gif
Was man nicht mal mehr an beiden Händen abzählen könnte. ohmy.gif think.gif


--------------------
Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr Hyde
Beitrag 25.07.2008, 13:05
Beitrag #13


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2861
Beigetreten: 29.04.2006
Mitglieds-Nr.: 18898



Zitat (wuseldusel78 @ 24.07.2008, 04:49) *
Ich habe dem ja versucht zu erklären, dass das mein zweiter Führerschein ist. Aber diese 'Person' meinte nur: Da steht das Ausstellungsdatum und von da an gilt auch die Probezeit. laugh.gif

Du hättest ih fragen sollen, ob man auch eine neue Probezeit kriegt, wenn man seinen Führerschein verliert und dann nen neuen kriegt rofl1.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
JTH
Beitrag 25.07.2008, 13:06
Beitrag #14


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 14883
Beigetreten: 17.02.2007
Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu
Mitglieds-Nr.: 28645



In dem Fall steht aber ein anderes Ersterteilungsdatum drin...


--------------------
Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Polo79
Beitrag 25.07.2008, 15:08
Beitrag #15


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6673
Beigetreten: 24.10.2006
Mitglieds-Nr.: 24455



Mal ganz blöd gefragt: Woran erkennt man, dass jemand noch in der Probezeit ist? Welche Informationen können Polizisten per Funk überprüfen lassen? Um zu erkennen ob jemand noch in der Probezeit ist, müsste man ja Einblick in die Führerscheinakte haben. think.gif

Oder gibt es einen speziellen Vermerk, wenn jemand in der Probezeit ist? unsure.gif

Früher war es ja relativ egal das zu wissen, allerdings spielt es ja mit Einführung der 0,0 Promille Grenze inzwischen schon eine Rolle. think.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
swift
Beitrag 25.07.2008, 15:13
Beitrag #16


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6863
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 29218



Zitat (Polo79 @ 25.07.2008, 16:08) *
Um zu erkennen ob jemand noch in der Probezeit ist, müsste man ja Einblick in die Führerscheinakte haben. think.gif

Korrekt.
Deshalb weiß ein Polizist ja auch nie sicher, ob man in der Probezeit ist.
Zitat
Oder gibt es einen speziellen Vermerk, wenn jemand in der Probezeit ist? unsure.gif

Nö.

Das selbe Problem gibt es ja auch bei der Probezeitverkürzung durch FSF. wavey.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Georg_g_*
Beitrag 25.07.2008, 15:14
Beitrag #17





Guests






Die Probezeit ist im zentralen Fahrerlaubnisregister vermerkt. Vor Ort besteht aber - mit Ausnahme beim Alkoholverbot für Fahranfänger - für die Polizei kein Grund die Probezeit zu überprüfen, denn wenn weitere Maßnahmen erforderlich sein sollten (z.B. Anordnung eines ASF), dann wird dies ja über die Führerscheinstelle gemacht.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Polo79
Beitrag 25.07.2008, 15:16
Beitrag #18


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6673
Beigetreten: 24.10.2006
Mitglieds-Nr.: 24455



Was macht dann ein Polizist, wenn er z.B. einen 30 jährigen Fahrer mit 0,4 Promille vor sich hat und dieser den Führerschein erst seit einem Jahr besitzt. Der Fahrer behauptet schonmal eine FE besessen zu haben. Lässt er ihn weiterfahren? think.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
swift
Beitrag 25.07.2008, 15:18
Beitrag #19


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6863
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 29218



Zitat (Polo79 @ 25.07.2008, 16:16) *
Lässt er ihn weiterfahren? think.gif

Ich denke, weiterfahren darf man in jedem Fall (< 0,5 Promille und ohne Ausfallerscheinungen). think.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Polo79
Beitrag 25.07.2008, 15:20
Beitrag #20


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6673
Beigetreten: 24.10.2006
Mitglieds-Nr.: 24455



Zitat (swift @ 25.07.2008, 16:18) *
Ich denke, weiterfahren darf man in jedem Fall (< 0,5 Promille und ohne Ausfallerscheinungen). think.gif

Für Fahranfänger gilt 0,0 Promille. Ohne die Führerscheinakte ist aber nicht zu beweisen, ob es sich um einen Fahranfänger handelt, wenn ich euch richtig verstanden habe. unsure.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
swift
Beitrag 25.07.2008, 15:21
Beitrag #21


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6863
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 29218



Zitat (Polo79 @ 25.07.2008, 16:20) *
Für Fahranfänger gilt 0,0 Promille.

Das ist mir schon klar, mir ist die Regelung bekannt und ich weiß auch, worauf du hinaus willst.

Allerdings frage ich mich, wieso man im konkreten Fall die Weiterfahrt untersagen sollte.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 25.07.2008, 15:23
Beitrag #22


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24495
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, Swift,

wenn ein Verstoß nach § 24c StVG vorliegt, wird die Weiterfahrt untersagt, denn es wäre unlogisch, die Anzeige aufzunehmen und dann den Betroffenen weiterfahren zu lassen, oder?

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Georg_g_*
Beitrag 25.07.2008, 15:24
Beitrag #23





Guests






Meinst du die Frage jetzt so, dass der Polizist ganz genau weiß, dass die FE erst vor einem Jahr erteilt wurde? Oder so, dass er das erst überprüfen möchte? Wie der Ausgangsbeitrag ja zeigt, kann das Erteilungsdatum im Führerschein nicht zweifelsfrei über die Probezeit Auskunft geben. Wenn er weiß, dass der Fahrzeugführer noch in der Probezeit ist, wird er wohl eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen § 24c StVG schreiben und die Weiterfahrt untersagen.
(Zur Gefahrenabwehr könnte der Pol. wohl auch sonst die Weiterfahrt untersagen.)
Zitat (Polo79 @ 25.07.2008, 16:20) *
Für Fahranfänger gilt 0,0 Promille. Ohne die Führerscheinakte ist aber nicht zu beweisen, ob es sich um einen Fahranfänger handelt, wenn ich euch richtig verstanden habe. unsure.gif

Doch, ich meine schon, dass der Inhalt des zentralen Fahrerlaubnisregisters auch über Funk und online abzurufen ist. Ich meine damit übrigens nicht das örtliche Fahrerlaubnisregister bei der Führerscheinstelle, sondern jenes beim KBA: Zentrales FE-Register.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_charly68_*
Beitrag 25.07.2008, 15:25
Beitrag #24





Guests






@ Polo

Ich sehe das Problem weniger bei der Ersterteilung, denn da wird das Prüfungsdatum von Hand eingetragen und die Pappe ausgehändigt.

Das Problem tritt erst bei einer Neuerteilung nach Entzug auf.

LG
charly68
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Polo79
Beitrag 25.07.2008, 15:27
Beitrag #25


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6673
Beigetreten: 24.10.2006
Mitglieds-Nr.: 24455



Zitat (Georg_g @ 25.07.2008, 16:24) *
Meinst du die Frage jetzt so, dass der Polizist ganz genau weiß, dass die FE erst vor einem Jahr erteilt wurde? Oder so, dass er das erst überprüfen möchte?

Wenn ich drüber nachdenke, könnte jeder 18 jährige eine Begründung nennen, warum er angeblich nicht mehr in der Probezeit ist.

Klasse A1 mit 16, Entzug nach 2 Jahren, dann Klasse B gemacht. think.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Georg_g_*
Beitrag 25.07.2008, 15:29
Beitrag #26





Guests






@ charly68: Damit kann der Polizist aber weder feststellen, ob die Probezeit nach einem FSF verkürzt wurde, noch ob sie nach ASF-Anordnung verlängert wurde.

Zitat (Polo79 @ 25.07.2008, 16:27) *
Wenn ich drüber nachdenke, könnte jeder 18 jährige eine Begründung nennen, warum er angeblich nicht mehr in der Probezeit ist.

Klasse A1 mit 16, Entzug nach 2 Jahren, dann Klasse B gemacht. think.gif

Und genau dafür gibt es ja das zentrale FE-Register. Der 18-Jährige unterliegt übrigens ohnehin noch dem Alkoholverbot für Fahranfänger, auch dann, wenn seine Probezeit schon abgelaufen sein sollte. Insofern kann die PZ dem Polizisten herzlich egal sein.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
swift
Beitrag 25.07.2008, 15:33
Beitrag #27


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6863
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 29218



Zitat (nachteule @ 25.07.2008, 16:23) *
Hallo, Swift,
wenn ein Verstoß nach § 24c StVG vorliegt, wird die Weiterfahrt untersagt, denn es wäre unlogisch, die Anzeige aufzunehmen und dann den Betroffenen weiterfahren zu lassen, oder?

Hallo nachteule,

von Logik will ich bei dieser 0,0 Promille - Regelung ganz generell nicht sprechen. rolleyes.gif

M.E. wäre eine Untersagung der Weiterfahrt nur verhältnismäßig, wenn der Fahrer entweder fahruntüchtig ist oder der Verdacht einer Straftat besteht.
Beides ist hier nicht gegeben.

Du lässt doch auch jemanden mit kaputten Blinker, Abblendlicht usw. weiterfahren.
Auch hier liegt ein Verstoß vor und wird zur Anzeige gebracht.

Der § 24c ist m.E. eine stinknormale (sorry whistling.gif ) Owi wie jede andere.

Mich würde es schon interessieren, nach welchen Maßstäben du hier Grenzen ziehst. think.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Polo79
Beitrag 25.07.2008, 15:34
Beitrag #28


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6673
Beigetreten: 24.10.2006
Mitglieds-Nr.: 24455



Zitat (Georg_g @ 25.07.2008, 16:29) *
Der 18-Jährige unterliegt übrigens ohnehin noch dem Alkoholverbot für Fahranfänger, auch dann, wenn seine Probezeit schon abgelaufen sein sollte.

Stimmt, mein Denkfehler. blushing.gif


Zitat (swift @ 25.07.2008, 16:13) *
Deshalb weiß ein Polizist ja auch nie sicher, ob man in der Probezeit ist.

Zitat (Georg_g @ 25.07.2008, 16:29) *
Und genau dafür gibt es ja das zentrale FE-Register.
think.gif unsure.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
swift
Beitrag 25.07.2008, 15:41
Beitrag #29


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6863
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 29218



Ich bin mir nicht sicher, ob der komplette Inhalt des Zentralen Fahrerlaubnisregister standardmäßig abgerufen wird oder nur ein Teil davon. think.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Georg_g_*
Beitrag 25.07.2008, 15:49
Beitrag #30





Guests






Zitat (swift @ 25.07.2008, 16:41) *
Ich bin mir nicht sicher, ob der komplette Inhalt des Zentralen Fahrerlaubnisregister standardmäßig abgerufen wird oder nur ein Teil davon. think.gif

Meines Wissens kann man mit einer ZEVIS-Abfrage alle im zentr. FE-Register hinterlegten Informationen abrufen. Vielleicht können die Forums- police.gif noch genauer Auskunft geben, was möglich ist und was nicht.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
swift
Beitrag 25.07.2008, 16:03
Beitrag #31


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6863
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 29218



Genau... so hatte ich das nämlich auch in Erinnerung.

Und diese ZEVIS - Abfrage (siehe dein Link) beinhaltet keine Angaben über die Probezeit, sondern nur Halter- und Fahrzeugdaten und Negativdaten aus dem VZR.

Oder irre ich mich? think.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
monchichi
Beitrag 25.07.2008, 16:04
Beitrag #32


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 2
Beigetreten: 25.07.2008
Mitglieds-Nr.: 43355



Hallo,

mir geht es genauso. Ich habe dein Führerschein wieder erhalten (Ebenfalls nach 8 Monaten Sperrfrist)und mir wrude von einigen Leuten gesagt, dass nur das Erstellsdatum auf dem Führerschein zählt und man somit wieder 2 Jahre Probezeit hat.

Ich konnte auch nichts im Internet finden. Hätte auch gerne eine sichere Auskunft, denn eine Probezeit spielt ja bei jedem Strafzettel ab 40 Euro eine gewichtige Rolle.

Ich frage mich auch, wie man das unterscheiden soll, schließlich sieht die Polizei oder Behörde oder Autovermietung ja nur das Erstellungsdatum, dann könnte ja jeder sagen..ach nee..bevor sie ihn mir entzogen haben, fuhr ich schon 15 jahre:(

oder ist das irgendwo vermerkt oder hätte man das beim Abholen des FS beanstandet bzw. angeben müssen?

Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand dazu ne sichere Aussage machen kann..

daaaanke

und lg
Go to the top of the page
 
+Quote Post
swift
Beitrag 25.07.2008, 16:12
Beitrag #33


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6863
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 29218



Zitat (monchichi @ 25.07.2008, 17:04) *
Ich habe dein Führerschein wieder erhalten (Ebenfalls nach 8 Monaten Sperrfrist)und mir wrude von einigen Leuten gesagt, dass nur das Erstellsdatum auf dem Führerschein zählt und man somit wieder 2 Jahre Probezeit hat.

Das ist falsch.
Zitat
Ich konnte auch nichts im Internet finden.

Das liegt wohl daran, dass du erst jetzt hier vorbei geschaut hast.

Die Regelung über die Probezeit und die Restprobezeit nach Neuerteilung findest du in § 2a Abs. 1 StVG.

Dort heißt es:
Zitat
Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

Zitat
Hätte auch gerne eine sichere Auskunft, denn eine Probezeit spielt ja bei jedem Strafzettel ab 40 Euro eine gewichtige Rolle.

Da jeder "Strafzettel" ab 35 Euro in jedem Fall den behördeninternen Weg durchläuft, musst du dir keine Sorgen machen.
Dort sieht man ja, dass du dich nicht mehr in der PZ befindest.
Zitat
Ich frage mich auch, wie man das unterscheiden soll, schließlich sieht die Polizei oder Behörde oder Autovermietung ja nur das Erstellungsdatum, dann könnte ja jeder sagen..ach nee..bevor sie ihn mir entzogen haben, fuhr ich schon 15 jahre:(

Bei einer Autovermietung spielt doch die Probezeit keine Rolle. think.gif
Zitat
oder ist das irgendwo vermerkt oder hätte man das beim Abholen des FS beanstandet bzw. angeben müssen?

2 x Nein.


wavey.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
monchichi
Beitrag 25.07.2008, 16:20
Beitrag #34


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 2
Beigetreten: 25.07.2008
Mitglieds-Nr.: 43355



super, danke dir für deine schnelle hilfe..das beruhigt mich sehr..!!

ja, ich hätte wirklich sofort hier nachsehen sollen:))

wegen der Autovermietung habe ich sowas schon im Ausland erlebt, dass man darauf achtet, dass man mindestens ein Jahr den führerschein haben muss..aber das ist ja auch das geringste problem;))

vielen dank und viel spass noch
schönes wochenende
smile.gif)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 25.07.2008, 21:07
Beitrag #35


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24495
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, Swift, hallo, Georg_g,

es kommt nach § 24c StVG nicht nur darauf an, ob jemand noch in der Probezeit ist, sondern auch, ob er das 21. Lebensjahr schon vollendet hat.

@Swift,

Du kannst einen Verstoß nach § 24c StVG nicht mit einem kaputten Blinker oder einem defekten Abblendlicht gleichsetzen.

Ist das Abblendlicht defekt, und das Fahrzeug hat Nebelscheinwerfer, kann man die Fahrt auch mit eingeschaltetem Nebelscheinwerfer fortsetzen.

Ist das Abblendlicht aber komplett tot, und dabei womöglich noch das linke, und es gibt auch keine Nebelscheinwerfer, wird das Fahrzeug nach Möglichkeit zur nächsten Tankstelle begleitet, falls es dort Birnen gibt und falls es möglich ist, dort den Defekt zu beheben.

Kann der Fahrer den Defekt nicht beheben, bleibt der Wagen solange stehen, bis es wieder hell ist, bis das Licht wieder funktioniert oder bis der Fahrer jemanden gefunden hat, der im Zweifelsfall vorausfahren kann, um so zu verhindern, dass entgegenkommende das Auto mit dem defekten Licht für ein Motorrad halten.

Eins ist allerdings klar: Diese Maßnahmen treffen nur Nachts zu dry.gif

Um zum § 24c StVG zurückzukommen:

Wenn ich die Verkehrsordnungswidrigkeit festgestellt habe, weil der Fahrer z. B. 0,3 Promille hat, habe ich ganz eindeutig das Recht, ihm die Weiterfahrt zu untersagen, bis er wieder eindeutig nüchtern ist, und dies wird auch durchgezogen (bei Tag und bei Nacht).

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 25.07.2008, 21:12
Beitrag #36


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30684
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Zitat (nachteule @ 25.07.2008, 22:07) *
Wenn ich die Verkehrsordnungswidrigkeit festgestellt habe, weil der Fahrer z. B. 0,3 Promille hat, habe ich ganz eindeutig das Recht, ihm die Weiterfahrt zu untersagen, bis er wieder eindeutig nüchtern ist, und dies wird auch durchgezogen (bei Tag und bei Nacht).

Nur was passiert, wenn du nur glaubst, eine Ordnungswidrigkeit festgestellt zu haben? Der Betroffene ist über 21, hat einen FS mit einem Erteilungsdatum, daß eine Probezeit vermuten lässt. Kannst du in so einem Fall sicher feststellen, ob der Betroffene noch in der Probezeit ist? Falls ja ist die Welt in Ordnung.
Wenn aber nicht, was machst du dann? Was könnte dir drohen, wenn du die Weiterfahrt untersagst, obwohl kein §24c-Verstoß vorliegt?


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 25.07.2008, 22:13
Beitrag #37


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24495
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, Jensl669,

ich weiß nicht, ob alle Dienststellen mittlerweile die Möglichkeit haben, über die ZEVIS - Datei festzustellen, ob jemand sich noch in der Probezeit befindet, aber bei uns ist es mittlerweile möglich.

Ein Indiz für eine Probezeit ist übrigens, wenn auf der Rückseite ein Aufkleber mit einem Datum angebracht ist, das nicht mit dem Ausstellungsdatum des Führerscheins auf der Vorderseite übereinstimmt.

Davon abgesehen: Wenn ich dies nicht sicher feststellen kann, z. B. bei einem 30jährigen mit einem neuen Kartenführerschein, kann mir niemand einen Vorwurf machen, wenn ich in diesem Fall keine Anzeige erstatte und dem FS - Inhaber glaube, dass es sich um eine neue FE nach einer Trunkenheitsfahrt handelt.

Anders könnte es aussehen, wenn ich einen eindeutigen Probezeitler habe, auch die Anzeige nach § 24c StVG aufnehme (mit Evidential - Test), die Weiterfahrt nicht untersage, und 5 Minuten später verursacht dieser einen schweren Verkehrsunfall mit Verletzten oder Toten.

In dem Fall würde ich mit Sicherheit zumindest von den Anwälten der Opfer zur Rechenschaft gezogen.

Ob es im Endeffekt dann wirklich Folgen für mich hätte, ist ungewiss, aber diesen Schwierigkeiten (und vor allem den Vorwürfen, die ich mir selber machen würde) kann ich ohne weiteres und rechtlich einwandfrei aus dem Weg gehen, wenn ich die Weiterfahrt untersage.

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
swift
Beitrag 25.07.2008, 22:21
Beitrag #38


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6863
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 29218



Zitat (nachteule @ 25.07.2008, 22:07) *
Wenn ich die Verkehrsordnungswidrigkeit festgestellt habe, weil der Fahrer z. B. 0,3 Promille hat, habe ich ganz eindeutig das Recht, ihm die Weiterfahrt zu untersagen, bis er wieder eindeutig nüchtern ist, und dies wird auch durchgezogen (bei Tag und bei Nacht).

Gilt das auch für Fahrer, die nicht mehr unter die 0,0 Promille-Regelung fallen? rolleyes.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 25.07.2008, 22:32
Beitrag #39


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24495
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, Swift,

nö, denn dann liegt ja auch keine Owi vor.

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
swift
Beitrag 25.07.2008, 22:54
Beitrag #40


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6863
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 29218



Ok... mein erstes Beispiel war vielleicht nicht ganz optimal ausgewählt.

Ich wage noch einen Versuch. tongue.gif

Also:

Wo liegt der Unterschied bei diesen beiden Owis:

1, Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen => BKat Nr. 206.2

2, in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten
=> BKat Nr. 243

Wieso gestattest du in Fall 1 die Weiterfahrt und in Fall 2 nicht? think.gif

Die Argumentation, dass du die Weiterfahrt deshalb untersagst, nur weil es ordnungswidrig ist, ist nicht stichhaltig.
Dann müsstest du auch bei Fall 1 die Weiterfahrt untersagen, denn wenn man das Fahrzeug ohne Verbandskasten in Betrieb setzt, begeht man eine Owi - auch nach der Kontrolle.

Letztlich wird doch die Weiterfahrt untersagt, weil Alkohol im Spiel ist.
Auf anderem Wege lässt sich diese Art der Gefahrenabwehr nicht rechtfertigen (=> Verhältnismäßigkeit!).

Nun stellt sich aber doch die Frage, wieso eine 20-jährige Person mit 0,3 Promille gefährlicher für die Allgemeinheit und für sich selbst ist, als es ein 45-jähriger außerhalb der Probezeit ist. think.gif

Eine Untersagung der Weiterfahrt in diesen Fällen ist deshalb imho nicht verhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 25.07.2008, 23:14
Beitrag #41


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24495
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, Swift,

im ersten Fall mit dem Verbandskasten geht von der Owi keine Gefahr für den Fahrer oder für andere Verkehrsteilnehmer aus, bei einer Trunkenheitsfahrt kann dies dagegen schon sein, auch bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 24c StVG, denn alkoholische Beeinflussung läuft unter geistigem Mangel.

Du kannst hier auch nicht den Probezeitler mit einem 45 - jährigem vergleichen, denn dann müsstest Du generell den § 24c StVG in Frage stellen.

Fakt ist doch nun einmal, und deshalb hat man diesen Passus aufgenommen, dass gerade junge Fahrer und Fahranfänger Alkohol und Fahren noch weniger trennen können, als ältere, und um hier von vornherein ein Herantrinken an die Promillegrenzen zu unterbinden.

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Polo79
Beitrag 25.07.2008, 23:18
Beitrag #42


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6673
Beigetreten: 24.10.2006
Mitglieds-Nr.: 24455



Zitat (nachteule @ 25.07.2008, 23:13) *
Ein Indiz für eine Probezeit ist übrigens, wenn auf der Rückseite ein Aufkleber mit einem Datum angebracht ist, das nicht mit dem Ausstellungsdatum des Führerscheins auf der Vorderseite übereinstimmt.

Das verstehe ich nicht. unsure.gif


Zitat (nachteule @ 26.07.2008, 00:14) *
Fakt ist doch nun einmal, und deshalb hat man diesen Passus aufgenommen, dass gerade junge Fahrer und Fahranfänger Alkohol und Fahren noch weniger trennen können, als ältere, und um hier von vornherein ein Herantrinken an die Promillegrenzen zu unterbinden.

Das ist jetzt zwar komplett OT, aber diese Meinung teile ich nicht. Ein 50 jähriger mit 0,4 Promille ist potenziell auch gefährlicher als ein 50 jähriger mit 0,0 Promille. Offensichtlich hat der 50 jährige aber eine gewisse Lobby, die der 18 jährige nicht hat. think.gif


Frage an die Moderatoren:
Könnte man die letzten Beiträge vielleicht vom Grundthread abspalten? Ich finde diese Diskussion wäre einen eigenen Thread wert. unsure.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
swift
Beitrag 25.07.2008, 23:28
Beitrag #43


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6863
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 29218



Zitat (nachteule @ 26.07.2008, 00:14) *
Du kannst hier auch nicht den Probezeitler mit einem 45 - jährigem vergleichen, denn dann müsstest Du generell den § 24c StVG in Frage stellen.

Ich stelle es nur in Frage, dass man bei einem die Weiterfahrt untersagt und beim anderen die Weiterfahrt gestattet - und das bei gleichem Promille-Wert und von mir aus auch bei gleichem Alter (dann ist eben einer in der Probezeit und der andere nicht).

Das ist ja auch keine Kritik an dir oder deinen Kollegen. wink.gif

Wenn man sich die verschiedenen Gesetze mal genau anschaut, v.a. auch den FeV § 13, dann merkt man relativ schnell, dass dieser § 24c sich mit der eigentlichen Alkohol- und Trunkenheitsproblematik überhaupt nicht auseinander setzt, sondern vielmehr eine ganz normale Owi wie jede andere darstellt, die lediglich zur Abschreckung dient.

wavey.gif



Zitat (Polo79 @ 26.07.2008, 00:18) *
Frage an die Moderatoren:
Könnte man die letzten Beiträge vielleicht vom Grundthread abspalten? Ich finde diese Diskussion wäre einen eigene Thread wert. unsure.gif

Dieser Bitte schließe ich mich gerne an. smile.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 25.07.2008, 23:33
Beitrag #44


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24495
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, Polo79,

wenn jemand erstmalig seinen Führerschein beantragt, ist dieser oft schon fertig ausgestellt, bevor die praktische Prüfung absolviert wurde.

Dieses Ausstellungsdatum wird dann vorne im Führerschein vermerkt.

Das Aushändigungsdatum am Tag der bestandenen Prüfung wird mit Aufkleber hinten vermerkt.

Jemand, der nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erhält, hat diesen Aufkleber in der Regel nicht.

Zum § 24c StVG:

Du hast vollkommen recht, aber leider Gottes hat man sich nur auf diesen Kompromiss einigen können, der aber zumindest schon mal bei den jungen Fahrern ein wenig den Riegel vorschiebt.

Meiner Ansicht nach ist dies besser, als nichts.

Hallo, Swift,

ich habe Deinen Beitrag erst gelesen, als ich meinen schon abgeschickt habe.

Auch Dir gebe ich recht, dass hier eine Ungleichbehandlung besteht, aber bei den jungen Fahrern liegt nun mal eine Ordnungswidrigkeit vor, die mir die Möglichkeit gibt, oder die mich eigentlich, wie oben beschrieben, sogar verpflichtet, die Weiterfahrt zu untersagen, und bei den alten Hasen habe ich die Möglichkeit nicht.

Vergleichbar ist es, zumindest ansatzweise, mit PKW - und LKW - Fahrern:

Einem LKW - Fahrer kann ich die Weiterfahrt untersagen, wenn er sich nicht an die Lenk - und Ruhezeiten hält, aber bei einem PKW - Fahrer kann ich nichts machen, wenn er schon 24 Stunden ununterbrochen gefahren ist und noch keinerlei Ausfallerscheinungen hat.

Viele Grüße,

Nachteule

Beitrag an @ Swift eingefügt

Der Beitrag wurde von nachteule bearbeitet: 25.07.2008, 23:38


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Polo79
Beitrag 25.07.2008, 23:44
Beitrag #45


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6673
Beigetreten: 24.10.2006
Mitglieds-Nr.: 24455



Hallo nachteule


Das Erteilungsdatum wird doch in beiden Fällen in Feld 14 eingetragen. Die einzige Möglichkeit das zu umgehen ist die FSST zu bitten den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erst nach bestandener Prüfung zu erteilen, und sich davor einen vorläufigen Führerschein ausstellen zu lassen.

Wahrscheinlich hast Du Recht und bei der Ersterteilung wird meistens der Führerschein direkt im Anschluss an die Prüfung durch den Prüfer ausgehändigt. Die Mehrheit der Antragsteller nach Sperrfrist wird sich wohl auch einen vorläufigen Führerschein ausstellen lassen.

Eine sichere Aussage lässt sich dadurch meiner Meinung nach aber nicht treffen.


Zitat (nachteule @ 26.07.2008, 00:33) *
Auch Dir gebe ich recht, dass hier eine Ungleichbehandlung besteht, aber bei den jungen Fahrern liegt nun mal eine Ordnungswidrigkeit vor, die mir die Möglichkeit gibt, oder die mich eigentlich, wie oben beschrieben, sogar verpflichtet, die Weiterfahrt zu untersagen, und bei den alten Hasen habe ich die Möglichkeit nicht.

Wenn sich der alte Hase in der Probezeit befindet, wieso sollte dann eine Untersagung der Weiterfahrt nicht möglich sein?


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 26.07.2008, 00:04
Beitrag #46


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24495
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, Polo79,

ich glaube, Du hast mich in beiden Punkten nicht richtig verstanden:

Beim Führerscheinneuling ist es oft so (nicht immer), dass der Führerschein erst einige Zeit nach der Ausstellung, also dem Tag, an dem er gefertigt und an die Führerscheinstelle versandt wurde, an den Führerscheininhaber ausgegeben wird.

In dem Fall gibt es den Aufkleber, und es ist ein Indiz für uns, von der Probezeit auszugehen, wenn das Datum der Erteilung noch keine zwei Jahre her ist.

Es kann natürlich sein, dass die Probezeit schon vorher abgelaufen ist, aber das spielt ja keine Rolle, wenn der Fahrer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Interessant ist es hauptsächlich bei älteren Fahrern (über 21).

Zum alten Hasen:

Hier wollte ich nur klar stellen, dass es nicht möglich ist, einem alten Hasen mit 50 Jahren, der schon etliche Jahre seinen Führerschein hat, bei 0,3 Promille die Weiterfahrt zu untersagen, weil es hier keinerlei Rechtsgrundlage gibt, während es bei dem Führerscheinneuling wegen dem § 24c StVG möglich ist.

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 29.04.2025 - 02:53