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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 16.08.2008 Mitglieds-Nr.: 43757 ![]() |
Ich habe eine kleine Frage zum Führerschein der Klasse B, ausgestellt am 29.8.2003. Ich darf damit in Deutschland nur PKW und 50ccm Motorräder fahren (Klasse B, M & L) Ich Wohne und Arbeite inzwischen schon über 2 Jahre in Frankreich/Paris. Einer meiner besten Freunde will sein 125ccm Bike verkaufen. Da ich immer gerne Motorrad fahre, aber nie Zeit für den großen Führerschein hatte, würde mich das Angebot sehr reizen. Ich hab auf der Seite ein bisschen rumgesucht und eigentlich auch ein paar passende Artikel dazu in der StVZO dazu gefunden. Leider werde ich daraus noch nicht ganz schlau. Mit dem "normalen" Autoführerschein (französischen Führerschein) darf man in Frankreich Motorräder bis 125 ccm fahren. Ich bin mir im moment nicht sicher, ob ich das auch mit meinem deutschen Führerschein darf. So wie ich das verstanden habe, darf ich im Ausland nur die Kraftfahrzeuge fahren, die ich deutschland auch fahren dürfte, oder? Oder darf ich mit meinem Klasse B Führerschein in Frankreich auch 125 ccm bikes fahren? Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand dazu eine klare aussage geben könnte oder eventuell einen brauchbaren Link dazu zum nachlesen. mit freundlichen Grüßen, Grungulus Der Beitrag wurde von Grungulus bearbeitet: 16.08.2008, 20:11 |
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Gast_charly68_* |
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#2
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Der deutsche FS gilt im Ausland nur im Umfang wie er in D gültig ist.
Damit in Frankreich mit der Klasse B auch 125er gefahren werden kann, muß der deutsche FS in einen nationalen aus Frankreich umgetauscht werden. LG |
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 ![]() |
Der deutsche FS gilt im Ausland nur im Umfang wie er in D gültig ist. Steht das so im französischen Gesetz? ![]() Zitat Damit in Frankreich mit der Klasse B auch 125er gefahren werden kann, muß der deutsche FS in einen nationalen aus Frankreich umgetauscht werden. Und ich dachte, man braucht in Frankreich auch FS-Klasse A1 bzw. A. ![]() |
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Gast_charly68_* |
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#4
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In Frankreich haben wir das gleiche Problem wie in Spanien. Wenn der TE schreibt, daß es mit einem F-FS geht, dann ist es eine nationale Regelung und dazu ist nun mal der F-FS nötig.
Wir haben doch das ganze mit Spanien schon durchdiskutiert. Dort ist auch der nationale FS nötig, damit dies genutzt werden kann. LG |
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Gast_Georg_g_* |
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#5
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Ich glaube, die Frage ist etwas schwierig zu beantworten. Zunächst mal darfst du in Frankreich nur Kraftfahrzeuge im Umfang deiner nationalen Berechtigung führen, also keine Leichtkrafträder. Das gilt zumindest dann, wenn auch Frankreich die EU-Führerschein-RiLis korrekt anwendet. Nun könntest du zwar den deutschen in einen französischen Führerschein umschreiben lassen, aber nach der Äquivalenztabelle (VO 2000/275/EG) würde deine deutsche Klasse B auch nur in eine französische Klasse B umgeschrieben.
In Frankreich berechtigt die Klasse B dann zum Führen von Leichtkrafträdern, wenn sie entweder vor dem 01.01.2007 erteilt wurde oder (künftig), wenn man sie seit mindestens 2 Jahren besitzt. Auch wenn französische Führerscheine nach altem Muster in einen EU-Kartenführerschein umgestellt werden, wird nach der Äquivalenztabelle die Klasse A1 eingetragen. Nun trifft aber keiner der drei Fälle auf dich zu: Einen alten französischen Führerschein kannst du nicht umstellen lassen, weil du keinen hast. Du hast keinen französischen Führerschein, der vor dem 01.01.2007 ausgestellt wurde. Du bist nicht seit 2 Jahren im Besitz eines französischen Klasse-B-Führerscheins. Streng nach Vorschrift müsstest du also jetzt deinen D-Führerschein in einen F-Führerschein umschreiben lassen und dürftest dann 2 Jahre später Leichtkrafträder fahren. Da diese Vorgehensweise unlogisch erscheint, könntest du bei der französischen Behörde anlässlich der Umschreibung eine Ausnahme beantragen. |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 ![]() |
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Gast_charly68_* |
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Beitrag
#7
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Wie Georg bereits geschrieben hat, erfolgt die Umschreibung nicht automatisch so wie von dir beschrieben. ![]() Ich hatte in meinem Beitrag nirgendwo ein Wort geschrieben, daß dies automatisch erfolgt. Da interpretierst Du etwas rein was gar nicht zutrifft. Ich hatte lediglich geschrieben, daß zur Nutzung ein französischer FS nötig ist und dies durch einen Umtausch erfolgen kann/muß. Wobei ich davon ausgehe, daß die Zeit des Besitzes (D-FS seit 2003) berücksichtigt wird. Grund: Klasse B bleibt Klasse B. Das andere ist nur eine nationale Mehrleistung in dieser Klasse. Wie es definitiv läuft kann/sollte der TE ja jederzeit bei einer französischen FEB erfahren und kann uns anschließend hier darüber aufklären. LG |
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#8
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 16.08.2008 Mitglieds-Nr.: 43757 ![]() |
Danke erstmal für eure zahlreichen Antworten.
Ich dachte mir schon fast, dass ich dazu (wenn überhaupt) einen französischen FS brauche. Natürlich werde ich mich auch noch bei einer offiziellen Dienststelle darüber erkundigen und euch dementsprechend berichten. Für den Anfang reicht für mich die 100%ige Tatsache, dass ich das bike nicht mit meinem FS fahren darf. Ich hoffe mal, dass das mit dem umschreiben klappt. Werd am Montag gleich mal losstarten und versuchen das zu klären. mfg |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Grungulus,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. Eine Alternative wäre die Piaggio MP3 oder Gilera Fuoco. Diese Motorräder darfst Du, nach einem kleinen Umbau, mit dem PKW - Führerschein fahren. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Du bist nicht seit 2 Jahren im Besitz eines französischen Klasse-B-Führerscheins. Nach dem Umtausch steht aber im F-FS noch das Erteilungsdatum 29.8.2003. ![]() -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1657 Beigetreten: 02.11.2006 Mitglieds-Nr.: 24781 ![]() |
Ich verstehe nicht ganz, wieso man einen französischen Führerschein haben sollen muss (hä?). Die entsprechenden FE-Klassen sind doch zueinander äquivalent. D.h. wenn man mit einem französischen Klasse B in FR 125ccm fahren darf, müsste das doch mit einem deutschen genauso gehen.
-------------------- "Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007
Die heutige Jugend |
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Gast_charly68_* |
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#12
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Die entsprechenden FE-Klassen sind doch zueinander äquivalent. D.h. wenn man mit einem französischen Klasse B in FR 125ccm fahren darf, müsste das doch mit einem deutschen genauso gehen. NEIN und nochmal NEIN. Es gibt entsprechende nationale Regelungen und diese erlauben entsprechende Zugaben die nicht in den Führerschein eingetragen werden müssen. In Frankreich und Spanien ist die Zugabe mit der Klasse B bei einem entsprechend langen Besitz die Erlaubnis 125er zu fahren und die gibt es beim deutschen FS nicht. Daher muß immer auf einen entsprechenden nationalen FS umgeschrieben werden. Wenn der deutsche Gesetzgeber dies auch in die Klasse B einschließen würde, dann dürfte man mit dem D-FS in Frankreich und Spanien damit eine 125er fahren. LG |
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1657 Beigetreten: 02.11.2006 Mitglieds-Nr.: 24781 ![]() |
Zitat Es gibt entsprechende nationale Regelungen und diese erlauben entsprechende Zugaben die nicht in den Führerschein eingetragen werden müssen. In Frankreich und Spanien ist die Zugabe mit der Klasse B bei einem entsprechend langen Besitz die Erlaubnis 125er zu fahren Womit du immernoch keinerlei Nachweis erbracht hättest, dass ein entsprechender nationaler Führerschein benötigt würde. Dass die Regelung national ist, d.h. die entsprechende frankreichspezifische Zugabe nur in Frankreich Anwendung findet ist klar. Merke: Die Regelung ist LÄNDERspezifisch, nicht aber führerscheinspezifisch. Zitat und die gibt es beim deutschen FS nicht. Quelle? Also auf meinem deutschen FS steht nicht drauf, dass ich damit in keinem Fall LKR fahren darf. Da steht nur Klasse B. Und wenn diese Klasse B irgendwo zum Führen von LKR berechtigt, dann darf ich die eben auch fahren. D.h. NICHT die französische Klasse B berechtigt zum Führern von LKR, sondern die Klasse B berechtigt IN FRANKREICH unter den entsprechenden Bedingungen zum Führen von LKR. (Ja, das ist ein Unterschied). Genauso wie der Umfang der Klasse B in Deutschland eben keine LKR einschließt, egal welchen FS man hat. Ergo: Solange das französische Recht keine ausdrücklich (IMHO rechtwidrige) Unterscheidung zwischen einem nationalen und einem ausländischen FS macht, darf meine Klasse B in Frankreich genau das, was eine französische Klasse B auch darf. Den Nachweis, dass es entsprechende Passagen im französischen FE-Recht gibt, kannst du gerne erbringen, ichd enke aber nicht,d ass die Suche von Erfolg gekrönt sein wird. ![]() -------------------- "Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007
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Gast_charly68_* |
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#14
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um es ganz klar zu definieren:
Man darf seinen nationalen Führerschein im Ausland nur entsprechend der im Führerschein eingetragenen Klassen nutzen. Wenn Frankreich oder Spanien in der Klasse B eine 125er erlaubt dann geht dies nur mit dem fanzösischen oder spanischen FS, aber nicht mit dem deutschen FS. Jedes Land hat seine eigenen Führerscheinverordnung und diese gilt auch nur in Verbindung mit einem entsprechenden nationalen Führerschein, wenn in einer Klasse Zugaben enthalten sind die nicht im FS eingetragen werden. Der Franzose oder Spanier darf nur im eigenen Land eine 125er fahren. In D wäre es FoFE, da die 125er nicht durch die Klasse A1 eingetragen wurde. Es sei denn derjenige hatte die Klasse A1 als eigenständige Ausbildung durchlaufen.Aber dann wird sie ja wieder im FS eingetragen. LG |
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1657 Beigetreten: 02.11.2006 Mitglieds-Nr.: 24781 ![]() |
Zitat Man darf seinen nationalen Führerschein im Ausland nur entsprechend der im Führerschein eingetragenen Klassen nutzen. Richtig. In meinem FS steht Klasse B. Und diese berechtig in Frankreich nach zwei Jahren Besitzdauer zum Führen von LKR. Zitat Wenn Frankreich oder Spanien in der Klasse B eine 125er erlaubt dann geht dies nur mit dem fanzösischen oder spanischen FS, aber nicht mit dem deutschen FS. Wäre völlig unlogisch, wenn das tatsächlich so wäre. Quelle? Zitat Jedes Land hat seine eigenen Führerscheinverordnung und diese gilt auch nur in Verbindung mit einem entsprechenden nationalen Führerschein, wenn in einer Klasse Zugaben enthalten sind die nicht im FS eingetragen werden. Quelle? Unsere FEV sagt zum Beispiel, dass die Klasse B zum Führen von KFZ der Klasse L berechtigt. Hier wird ebenfalls nicht unterschieden, ob diese Klasse L nun eingetragen ist oder nicht oder ob die FE nun in D erworben wurde oder in F. In anderen Ländern gibt es entsprechende nationale Regelungen für die Landwirtschaft vllt nicht und man bräuchte für den Trecker mit Hänger Klasse CE. Eine Bindung an das Ausstellungsland kann ich nicht erkennen. Du bleibst bisher jegliche Nachweise schuldig, dass dies in F mit der Klasse B und den LKR anders sein sollte. Zitat In D wäre es FoFE, da die 125er nicht durch die Klasse A1 eingetragen wurde. Das liegt aber nicht am Führerschein, sondern am Umfang der Klasse B in deutschland. Um es zusammenfassend zu sagen: Solange du mir nichts Schriftliches lieferst (von mir aus auch auf französisch) glaube ich dir kein Wort und behaupte weiterhin, dass ich mit meiner Klasse B in F, E, und I LKR fahren darf. -------------------- "Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2009 Beigetreten: 09.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12004 ![]() |
Der Franzose oder Spanier darf nur im eigenen Land eine 125er fahren. In D wäre es FoFE, da die 125er nicht durch die Klasse A1 eingetragen wurde. Es sei denn derjenige hatte die Klasse A1 als eigenständige Ausbildung durchlaufen.Aber dann wird sie ja wieder im FS eingetragen. Sicher? Ist es nicht vielmehr so, dass sich das, was im Ausland (EU-Ausland) gefahren werden darf, nach den Berechtigungen des national erstellten FS des Heimatlandes richtet? Sprich, der Italiener mit italienischem FS Klasse B darf hier 125er fahren? ![]() -------------------- |
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Gast_charly68_* |
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#17
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Sicher? Ist es nicht vielmehr so, dass sich das, was im Ausland (EU-Ausland) gefahren werden darf, nach den Berechtigungen des national erstellten FS des Heimatlandes richtet? Sprich, der Italiener mit italienischem FS Klasse B darf hier 125er fahren? ![]() Woher soll der deutsche Polizist wissen, daß er dies in Italien darf, wenn dies nicht im FS eingetragen ist? Der EU-FS ist und bleibt ein nationaler FS. Und somit sind nicht eingetragene Zugaben entsprechend auch nur mit einem entsprechenden nationalen FS innerhalb des entsprechenden Landes erlaubt. Es wurden lediglich die Grundklassen A, B, C, D, E eingeführt um eine Harmonisierung der Führerscheinklassen innerhalb der EU herbeizuführen und dadurch die Kontrollen innerhalb der EU erleichtern. LG |
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Gast_Georg_g_* |
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#18
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Nach dem Umtausch steht aber im F-FS noch das Erteilungsdatum 29.8.2003. ![]() Ist das so? ![]() |
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Gast_charly68_* |
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#19
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Ist das so? ![]() Sonst wäre ja jeder der einen ausländischen FS in einen D-FS prüfungsfrei umtauscht ein Fahranfänger und müsste in der KFZ-Versicherung beim Höchstsatz anfangen. Daher wird das Ersterteilungsdatum in den FS mit übernommen. LG |
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Gast_Georg_g_* |
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#20
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Du versuchst solche Fragen immer mit Logik und Plausibilität zu beantworten. "Das muss so sein, sonst würde ja dieses oder jenes geschehen." Die Kfz-Versicherung ist hier völlig irrelevant. Dort könnte man sich andere Dinge einfallen lassen (z.B. eine Kopie oder ähnliches). Als Fahranfänger im Sinne der Probezeit würde man nicht gelten, da auch der Vorbesitz der ausl. FE auf diese Zeit angerechnet wird.
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 ![]() |
Sonst wäre ja jeder der einen ausländischen FS in einen D-FS prüfungsfrei umtauscht ein Fahranfänger und müsste in der KFZ-Versicherung beim Höchstsatz anfangen. Daher wird das Ersterteilungsdatum in den FS mit übernommen. @Charly68, fällt dir das nicht auf, dass du in ca. 90 % aller deiner Beiträge etwas falsches behauptest? Irgendwann ist das einfach nur noch lästig. ![]() Wieso belegst du deine Angaben nicht einfach mal? ![]() ____________________________ Zum Thema: StVG §2a I Satz 2: Zitat Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.
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Gast_charly68_* |
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Beitrag
#22
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@ Gerog_g
dann nehme ich eine andere Formulierung. Durch die Übernahme des ausländischen Erteilungsdatums in den D-FS kann nachgewiesen werden, daß man ununterbrochen im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Irgendwie muß man ja eine Umschreibung von einer Neuerteilung nach Entzug unterscheiden können. LG |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#23
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Durch die Übernahme des ausländischen Erteilungsdatums in den D-FS kann nachgewiesen werden, daß man ununterbrochen im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Das ist ja richtig, daher war ja meine Frage an Mr. T, ob das tatsächlich so gemacht wird, d.h. ob das Erteilungsdatum der ausl. FE in den deutschen FS eingetragen wird. Irgendwie muß man ja eine Umschreibung von einer Neuerteilung nach Entzug unterscheiden können. Hier im Forum wurden schon mehrere Fälle besprochen, in denen man aus dem FS nicht das Erteilungsdatum herauslesen kann. Auch aus meinem Führerschein geht beispielsweise nicht hervor, wann ich ich die Klasse 3 erworben habe. Mir wurde aber weder jemals die FE entzogen, noch habe ich einen ausl. FS umschreiben lassen. Trotzdem bin ich laut meines FS einige Jahre weniger im Besitz einer FE als es tatsächlich der Fall ist. |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#24
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Die 2. EU-Führerschein-Rili zählt auf, in welchen Fällen das nationale Recht auf einen ausländischen EU-Führerschein angewendet werden kann. Artikel 1 Abs. 3 VO 91/439/EG:
"Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen." Nach dieser Vorschrift ändert sich also an dem Umfang der Berechtigung nichts gegenüber dem Heimatland. Nun gibt es aber abweichend davon noch den Artikel 5 Abs. 3 der gleichen VO: "Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Gültigkeit festlegen: ( ... ) b) Leichtkrafträder fallen unter einen Führerschein für die Klasse B." Hier kann ich nicht herauslesen, dass die Berechtigung vom Ausstellungsland des Führerscheins abhängt, sondern dass sie vom Hoheitsgebiet abhängt, in dem man sich gerade aufhält. Die Berechtigung müsste demnach auch für einen ausländischen Führerschein gelten. Insofern muss ich meine obige Meinung revidieren. Kurz noch ein anderer Aspekt: Würde man den Führerschein in F umschreiben lassen und wird dabei der Vorbesitz des deutschen FS anerkannt, dann müsste unmittelbar auch die Klasse A1 eingetragen werden. Zieht man nun irgendwann wieder nach D um, dann kann einem ja diese Klasse A1 niemand mehr wegnehmen. |
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#25
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1657 Beigetreten: 02.11.2006 Mitglieds-Nr.: 24781 ![]() |
Zitat Kurz noch ein anderer Aspekt: Würde man den Führerschein in F umschreiben lassen und wird dabei der Vorbesitz des deutschen FS anerkannt, dann müsste unmittelbar auch die Klasse A1 eingetragen werden. Nein, die Klasse A1 wird nur eingetragen, wenn sie gesondert erworben wurde (bzw in Verbindung mit Klasse A). Nur weil man evt mit Klasse B berechtigt wäre Leichtkrafträder zu führen, heißt das noch nicht, dass man die Klasse A1 besitzt. Kurz: Wenn man LKR führen möchte gibt es zwei legale Möglichkeiten: 1. regulär die Klasse A1 erwerben. Oder: 2. Die Bedingungen erfüllen die LKR mit Klasse B fahren zu dürfen. Beide Möglichkeiten haben nichts miteinander zu tun. -------------------- "Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007
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Gast_charly68_* |
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Beitrag
#26
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Guests ![]() |
Und ich habe jetzt in der 3. Rili geschaut und folgendes gefunden:
Artikel 6 [...] 3. Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen: [...] b) Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B. Da dieser Absatz nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die Mitgliedstaaten auf dem Führerschein nicht an, dass der Inhaber zum Führen dieser Fahrzeuge berechtigt ist. Quelle Und ich bleibe der Meinung, daß hierfür der entsprechende nationale Führerschein nötig ist. Im Falle von Spanien wurde dies mir von einer deutschsprachigen Fahrschule mit Sitz auf Lanzarote und Gran Canaria jedenfalls bestätigt. LG |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#27
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Guests ![]() |
@ Bill:
Das steht in der französischen Äquivalenztabelle aber anders. Dort wird bei einer Umstellung aller alten "Auto-Führerscheine" in einen EU-Kartenführerschein die Klasse A1 aufgeführt. Und ich habe jetzt in der 3. Rili geschaut und folgendes gefunden: Ist die in Frankreich schon in Kraft getreten? |
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#28
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1657 Beigetreten: 02.11.2006 Mitglieds-Nr.: 24781 ![]() |
Zitat Das steht in der französischen Äquivalenztabelle aber anders. Dort wird bei einer Umstellung aller alten "Auto-Führerscheine" in einen EU-Kartenführerschein die Klasse A1 aufgeführt. Hmmm. Du bist dir sicher, dass sich das auch auf neu ausgestellte Klasse B FS bezieht und nicht nur auf "Klasse 3 ähnliche französische Konstrukte"? -------------------- "Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007
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#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
um es ganz klar zu definieren: Falsch! Ein F-FS der Klasse B (ausgestellt vor dem 01.01.2007, vgl. Posting #5 von Georg_q) berechtigt in D auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A1.Man darf seinen nationalen Führerschein im Ausland nur entsprechend der im Führerschein eingetragenen Klassen nutzen. In D wäre es FoFE, da die 125er nicht durch die Klasse A1 eingetragen wurde. Falsch, s. o.Unsere FEV sagt zum Beispiel, dass die Klasse B zum Führen von KFZ der Klasse L berechtigt. Das gilt aber nur dann, wenn der Inhaber des F-FS seinen Wohnsitz in D hat. Ansonsten berechtigt der F-FS nicht zum Führen von KFZ der Klasse L.Woher soll der deutsche Polizist wissen, daß er dies in Italien darf, wenn dies nicht im FS eingetragen ist? Ob ein ![]() ![]() Ist das so? Guckst du:![]() Zitat (§ 30 Abs. 4 FeV) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#30
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Hmmm. Du bist dir sicher, dass sich das auch auf neu ausgestellte Klasse B FS bezieht und nicht nur auf "Klasse 3 ähnliche französische Konstrukte"? Es bezieht sich auf alle in der Tabelle aufgeführten Modelle. Bei einem jetzt ausgestellten F-FS wird natürlich die Klasse A1 nicht eingetragen, weil der Inhaber noch nicht die Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern besitzt. Würde man nach mehr als 2 Jahren einen neuen FS benötigen (z.B. wegen Verlust), dann könnte dort m.E. auch die Klasse A1 eingetragen werden (vergleichbar A beschränkt, wo A unbeschränkt nach 2 Jahren auch nicht eingetragen werden muss, aber beim Ausstellen eines neuen FS dann doch eingetragen wird). Ob es wirklich so gemacht wird, weiß ich aber nicht. Und wie man sieht, wird sich das spätestens mit dem Inkrafttreten der 3. EU-FS-Rili ändern. Zitat (§ 30 Abs. 4 FeV) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Danke, dann ist das in D jedenfalls klar geregelt. |
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#31
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 16.08.2008 Mitglieds-Nr.: 43757 ![]() |
Ich war heute bei der Zulassungsstelle und die haben mir ganz klar vergewissert, das ich mit dem DE-Führerschein, so wie er im Moment ist eine 125er fahren darf. Es ist so, wie es oben steht. Ich darf fahren aber der A1 wird nicht in FS eingetragen. Um sicher zu gehen werd ich die nächsten Tage auch noch zur Versicherung gehen und da auch nochmal fragen. Wenn die mir das selbe sagen, wird alles seine richtigkeit haben. Also es ist kein Umtausch in einen französischen FS nötig.
mfg Der Beitrag wurde von Grungulus bearbeitet: 18.08.2008, 19:17 |
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Gast_charly68_* |
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#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 24.07.2006 Wohnort: Berlin-SPANDAU Mitglieds-Nr.: 21475 ![]() |
Ich war heute bei der Zulassungsstelle und die haben mir ganz klar vergewissert, das ich mit dem DE-Führerschein, so wie er im Moment ist eine 125er fahren darf. Bedeutet dies nun auch dass ich im Mallorca-Urlaub mit meinem deutschen B-Führerschein 125er fahren darf, oder gilt dies nur für deutsche die in Frankreich wohnen? |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Mallorca-Urlaub … Frankreich … Hab ich jetzt irgendwas verpasst ? ![]() Ich lebte bisher im Glauben, daß Mallorca zu Spanien gehört. -------------------- |
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#35
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 24.07.2006 Wohnort: Berlin-SPANDAU Mitglieds-Nr.: 21475 ![]() |
Meine Frage zielt darauf ab, dass wenn ich in Frankreich mit deutschem Führerschein Klasse B eine 125er fahren darf, ich dann evtl. auch in Spanien ne 125er mit deutscher Klasse B fahren darf.
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Beitrag
#36
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Was hat denn das eine mit dem anderen zu tun?
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Beitrag
#37
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 24.07.2006 Wohnort: Berlin-SPANDAU Mitglieds-Nr.: 21475 ![]() |
Hmmm... Ich glaube ich denke zu primitiv.
![]() Wenn ich in Frankreich mit deutscher Klasse B eine 125er fahren darf, da A1 in Frankreich bei Besitz von mindestens 2 Jahren der Klasse B in selbige mit aufgenommen wird, dann dürfte ich in Spanien doch auch Klasse A1 Fahrzeuge mit deutscher Klasse B fahren, da dort nach 3 Jahren Besitz der Klasse B die Klasse A1 mit in die Klasse B aufgenommen wird. Es war also lediglich eine Zwischenfrage, nicht mehr und nicht weniger. |
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#38
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 ![]() |
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Gast_charly68_* |
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Beitrag
#39
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Und ich dachte, das gehört zu Deutschland. ![]() Natürlich gehört es zu Deutschland. Ist schließlich das 17. Bundesland, wenn man bedenkt wie viele Deutsche dort ihren Urlaub das Jahr über verbringen. Ganz zu schweigen von den vielen Deutschen die ständig drüben leben. LG |
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#40
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Wenn ich in Frankreich mit deutscher Klasse B eine 125er fahren darf, da A1 in Frankreich bei Besitz von mindestens 2 Jahren der Klasse B in selbige mit aufgenommen wird, dann dürfte ich in Spanien doch auch Klasse A1 Fahrzeuge mit deutscher Klasse B fahren, da dort nach 3 Jahren Besitz der Klasse B die Klasse A1 mit in die Klasse B aufgenommen wird. Diese Schlußfolgerung halte ich für sehr gewagt, da es sich bei der Erlaubnis A1 Fahrzeuge mit der Klasse B zu führen um eine rein nationale Angelegenheit handelt. Und da kann man nicht einfach von französischem auf spanisches Recht schließen. -------------------- |
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#41
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 24.07.2006 Wohnort: Berlin-SPANDAU Mitglieds-Nr.: 21475 ![]() |
Aber warum sollte es denn dann einen Unterschied zwischen einem deutschen und einem spanischem/französischem Führerschein geben?
Wenn der Franzmann/Spanier in Frankreich/Spanien mit Klasse B eine 125er fahren darf, dann sollte ich doch eigentlich annehmen, dass ich als Deutscher ebenfalls in Frankreich/Spanien eine 125er mit Klasse B fahren darf, denn wenn Führerschein Ländersache ist, dann ist mein deutscher Führerschein in Spanien/Frankreich genauso viel wert wie der spanische bzw. französische. Leider gabs zu dem Thema bis dato keine wirklich zufrieden stellende Antwort hier im Forum und die spanischen Behörden halten augenscheinlich eine ausgedehnte Siesta, denn die spanische Straßenverkehrsbehörde antwortet auf meine Mails nicht und die HP des Verkehrsministerium hat seit Monaten eine defekte Kontaktfunktion. |
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#42
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Wenn der Franzmann/Spanier in Frankreich/Spanien mit Klasse B eine 125er fahren darf, dann sollte ich doch eigentlich annehmen, dass ich als Deutscher ebenfalls in Frankreich/Spanien eine 125er mit Klasse B fahren darf, denn wenn Führerschein Ländersache ist, dann ist mein deutscher Führerschein in Spanien/Frankreich genauso viel wert wie der spanische bzw. französische. Du willst mich nicht verstehen, kann das sein ![]() -------------------- |
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Gast_charly68_* |
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Beitrag
#43
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Bedenkt bei der Diskussion der TE hat einen Wohnsitz in Frankreich und Urlauber sind nur Gäste.
Gleiches ist mit aller Wahrscheinlichkeit auf Spanien umsetzbar. Hast Du einen Wohnsitz in Spanien und die Bedingungen erfüllt die Dir dann erlauben mit Klasse B 125er zu fahren, dann darfst Du auch mit einem D-FS dort fahren. Bist Du aber als Urlauber dort, dann hast Du dort keinen Wohnsitz. LG |
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#44
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1657 Beigetreten: 02.11.2006 Mitglieds-Nr.: 24781 ![]() |
Zitat Bist Du aber als Urlauber dort, dann hast Du dort keinen Wohnsitz. Ja und? Um die Berechtigungen der FE zu nutzen benötigt man keinen Wohnsitz. Klasse B ist Klasse B. -------------------- "Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007
Die heutige Jugend |
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Gast_charly68_* |
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Beitrag
#45
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#46
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Um die Berechtigungen der FE zu nutzen benötigt man keinen Wohnsitz. Klasse B ist Klasse B. Diese Aussage ist so nicht korrekt. Ohne WS in D darf ein Inhaber des spanischen B-FS z. B. hier keine Fahrzeuge der Klasse M fahren, mit WS darf er das.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Gast_charly68_* |
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Beitrag
#47
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Durch die Wohnsitznahme in einem anderen EU-Staat unterwirft man sich der dort geltenden Führerscheinverordnung und unterliegt dadurch auch den entsprechenden Bedingungen (Befristeter FS, Untersuchungen, usw.)
LG |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.04.2025 - 17:28 |