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#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7901 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 ![]() |
![]() Wann ist diese Einbahnstraße beendet? An der Einmüdung? Darf ich im unteren Teil der Straße in beide Richtungen fahren? Darf ich im unteren Teil der Straße auf der linken Seite parken? Muss ich mich äußerst links einordnen, wenn ich am Ende links abbiegen will? Oder kann man das nich so pauschal sagen? ![]() |
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Gast_Provisorium_* |
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Beitrag
#2
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![]() Wann ist diese Einbahnstraße beendet? An der Einmüdung? Darf ich im unteren Teil der Straße in beide Richtungen fahren? Darf ich im unteren Teil der Straße auf der linken Seite parken? Muss ich mich äußerst links einordnen, wenn ich am Ende links abbiegen will? Oder kann man das nich so pauschal sagen? ![]() Also meinem Verständnis nach endet eine Einbahnstraße erst, wenn ein Verkehrszeichen auftaucht, das auf den Gegenverkehr hinweist. Selten werden auch gegenläufige baulich getrennte Fahrbahnen als Einbahnstraßen beschildert - dann kann es auch mal sein, dass es am Ende der baulichen Trennung kein solches Schild gibt, sondern nur Fahrbahnpfeile, aus denen das hervorgeht. (Ob das so zulässig ist, weiß ich nicht). In Deinem Beispiel endet die Einbahnstraße - IMHO - für einen VT, der von oben kommt, bis zum Ende der Straße nicht. Daraus folgen dann für ihn alle Regeln, die in Einbahnstraßen gelten, auch in Bezug auf Linksparken und Einordnen. Das Problem ist, dass der einbiegende Verkehr keinen Hinweis darauf erhält, dass er eine Einbahnstraße befährt. Meiner Ansicht nach ist das eine Fehlbeschilderung, da das runde blaue VZ nur die Abbiegerichtung nach links vorschreibt, nicht aber das anschließende Wenden verbietet. Außerdem steht es auch an anderen Einmündungen, an denen man - warum auch immer - nur links (bzw. rechts) abbiegen darf, ohne dass die Straße, die man befährt, deshalb eine Einbahnstraße wäre. Oder kann man das nich so pauschal sagen? ![]() Würde ich so sehen. Die Beschilderung macht für den VT, der von oben kommt, eine andere Aussage als für den, der an der Einmündung einbiegt. Edit: Die Sackgasse hatte ich übersehen. Das macht die Beschilderung zwar nicht weniger falsch, relativiert das Problem aber zumindest etwas. ![]() |
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 804 Beigetreten: 13.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43133 ![]() |
Fehlt da nicht ein VZ?
Wie soll derjenige, der aus der Sackgasse kommt wissen, daß er sich nach dem Linksabbiegen in einer Einbahnstraße befindet? Es könnte ja sein, daß er dort seine Fahrt beginnt (Fahrschule, Vermieter, oder was auch immer). |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#4
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Die Einbahnstraße ist beendet, wenn an einer Kreuzung oder Einmündung nicht erneut das Zeichen "Einbahnstraße" steht. Hier ist also der letzte Teil der Straße nur noch eine sog. "unechte Einbahnstraße".
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Gast_Provisorium_* |
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Beitrag
#5
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Die Einbahnstraße ist beendet, wenn an einer Kreuzung oder Einmündung nicht erneut das Zeichen "Einbahnstraße" steht. Woraus geht das hervor? Ich meine, logisch wäre es, weil das Schild ja für die einbiegenden VT notwendig ist. Das sind VZ 274 aber auch ... Trotzdem gelten Streckenverbote auch über Einmündungen hinweg. Parkverbote gelten nur bis zur nächsten Einmündung. Aber woher weißt du, dass Einbahnstraßenschlider auch nur bis zur nächsten Einmündung gelten? Ist das irgendwo so geregelt, oder ist das Deine Interpretation? ![]() |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#6
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Das geht aus der VwV-StVO zu Zeichen 220 hervor, wonach das Zeichen an jeder Kreuzung oder Einmündung zwingend zu wiederholen ist:
"Das Zeichen 220 ist stets längs der Straße anzubringen. Es darf weder am Beginn der Einbahnstraße noch an einer Kreuzung oder Einmündung in ihrem Verlauf fehlen." |
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Gast_Provisorium_* |
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Beitrag
#7
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Das geht aus der VwV-StVO zu Zeichen 220 hervor, wonach das Zeichen an jeder Kreuzung oder Einmündung zwingend zu wiederholen ist: "Das Zeichen 220 ist stets längs der Straße anzubringen. Es darf weder am Beginn der Einbahnstraße noch an einer Kreuzung oder Einmündung in ihrem Verlauf fehlen." Aus der VwV-Anordnung, das Schild regelmäßig zu wiederholen, folgt aber nicht logisch zwingend, dass die Einbahnstraße zu Ende ist, wenn es einmal nicht wiederholt wird. Es folgt allenfalls logisch zwingend daraus, dass die Behörde einen Fehler gemacht hat, wenn sie es nicht wiederholt hat. Was für Konsequenzen das dann aber für die Verkehrsregelung hat, geht nicht aus der VwV hervor, sondern das kann allenfalls die StVO regeln. Außerdem ist es eine Verwaltungsvorschrift, und hier wurde schon häufig geschrieben, dass es sich dabei nur um Anweisungen für die Behörden handelt, die der VT gar nicht kennen muss, und die demnach auch keine direkten Auswirkungen auf seine Verpflichtungen haben. Dass ich die Beschilderung für fehlerhaft halte, hatte ich ja oben schon geschrieben. Das wäre der Schluss, den ich daraus ziehen würde: Dass eine (auf dem Bild von oben so beschilderte) Einbahnstraße - fälschlicherweise - nicht durch eindeutige Zeichen beendet wurde, also fortbesteht, während der Verkehr aus der Einmündung nicht darauf hingewiesen wird. Stell Dir mal vor, in Höhe der Einmündung würden (auf dem Bild) von "unten" die Schilder fehlen, die das Verbot der Einfahrt anzeigen. Dann dürfte der Abbieger aus der Seitenstraße nach dem Linksabbiegen nicht nur wenden, sondern auch bis zum ganz "oberen" Ende der Straße (entgegen der Fahrtrichtung) weiterfahren. Daraus könntest du dann auch nicht folgern, dass der obere Teil der Straße keine echte Einbahnstraße mehr wäre. Du würdest nur folgern, dass die Beschilderung feherhaft ist - denn der obere Teil der Straße ist ja eindeutig als Einbahnstraße beschildert - was in diesem Fall zu der Beschilderung von "unten" im Widerspruch stünde. (Auch das Weglassen der Einfahrtsverbotsschilder wäre sicherlich ein Verstoß gegen die VwV). Nichts anderes liegt aber im Beispiel des TE vor - nur mit dem Unterschied, dass der Widerspruch nur den unteren Teil der Einbahnstraße betrifft. Sehe ich zumindest so ... ![]() Edit: (Davon abgesehen kann man Schilder, die längs zur Straße stehen (oder eben nicht), i.d.R. gar nicht sehen, wenn man schon auf der Straße fährt - weil das aus diesem Winkel überhaupt nicht möglich ist. Das Schild richtet sich also nur an die VT, die aus der Einmündung in die Straße einbiegen - denn nur die können es sehen. Daher gibt es für Einbahnstraßen, die "mittendrin" anfangen, ja auch das andere (frontale) Zeichen). |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#8
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Außerdem ist es eine Verwaltungsvorschrift, und hier wurde schon häufig geschrieben, dass es sich dabei nur um Anweisungen für die Behörden handelt, die der VT gar nicht kennen muss, und die demnach auch keine direkten Auswirkungen auf seine Verpflichtungen haben. Ich dachte mir schon, dass das kommt und wollte es eigentlich gleich "in vorauseilendem Gehorsam" dazuschreiben ... Der VT muss die VwV-StVO zwar nicht kennen, aber er muss auch nicht die dortigen Regelungen ignorieren. Wer in Kenntnis der Vorschrift weiß, dass das Z 220 zwingend an Kreuzungen oder Einmündungen wiederholt werden muss, der kann daraus schlussfolgern, dass das Fehlen des Zeichens auch das Ende der Einbahnstraße ist. Und die diesbezügliche Formulierung der VwV-StVO ist nun wirklich klar und keine Soll- oder Kann-Bestimmung. Zusätzlich kann natürlich auch das "Logik-Argument" zum Zuge kommen, nämlich dass auch einbiegende Fahrzeugführer darüber informiert werden müssen, ob es sich um eine Einbahnstraße handelt oder nicht. Dein Beispiel (fehlende Schilder "unten" an der Einmündung) trifft die Sache m.E. nicht ganz, denn hier wäre es ganz klar eine Fehlbeschilderung. Im anderen Fall (fehlendes Z 220 an der Einmündung) lässt sich schlimmstenfalls gar keine Aussage treffen, ob eine Fehlbeschilderung vorliegt oder ob die Sache so beabsichtigt ist. Eine Fehlbeschilderung darf dann aber nicht zu Lasten des VT gehen (z.B. weil er in dieser Straße wendet). Insofern können die Regelungen der VwV-StVO im Einzelfall auch für den VT von Interesse sein, vergleichbar mit der Rechtsprechung, die ja auch nicht jeder VT auswendig kenne muss, aber trotzdem Grundlage für bestimmte Verhaltensweisen sein kann. Wenn jemand natürlich eine explizite Erläuterung in der StVO sucht, die ihm sagt, wann eine Einbahnstraße beendet ist, dann kann man nur sagen, dass es eine solche Regelung nicht gibt. |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6503 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14317 ![]() |
Aus der VwV-Anordnung, das Schild regelmäßig zu wiederholen, folgt aber nicht logisch zwingend, dass die Einbahnstraße zu Ende ist, wenn es einmal nicht wiederholt wird. Wodurch sollte denn d.E. eine Einbahnstraße beendet werden, wenn nicht durch das fehlende Schild. Ein "Einbahnstraße Ende" Schild ist mir jedenfalls nicht bekannt. Was unterscheidet in deinen Augen eine unechte Einbahnstraße von einer echten ![]() Streckenverbote hingegen werden durch entsprechende Schilder aufgehoben. Gruß Nerari |
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Gast_Georg_g_* |
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#10
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Nichts anderes liegt aber im Beispiel des TE vor - nur mit dem Unterschied, dass der Widerspruch nur den unteren Teil der Einbahnstraße betrifft. Hier gibt es aber keinen Widerspruch. Die Beschilderung, wie sie aus der Skizze ersichtlich ist, ist nicht fehlerhaft. Wodurch sollte denn d.E. eine Einbahnstraße beendet werden, wenn nicht durch das fehlende Schild. Ein "Einbahnstraße Ende" Schild ist mir jedenfalls nicht bekannt. Man könnte das Gefahrzeichen "Gegenverkehr" anbringen. |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
An sich ist eine richtige Beschilderung ja sehr einfach, man lässt den nach links weisenden Richtungspfeil (Z. 209 weg - das Abbiegen nach rechts ist ja sowieso verboten) und bringt gegenüber der Einmündung der Sackgasse das Zeichen 220 an.
Fehlt an einer großen Ausfahrt (Tankstelle z. B., dort ist das Anbringen von Z. 220 nicht vorgeschrieben) das Z. 220, dann muss sich der Fzg-Führer an anderen Gegebenheiten orientieren. Für den aus der Einmündung Kommenden mögen genügend Anzeichen vorhanden sein (das Einfahrverbot nach rechts, die erzwungene Fahrtrichtung nach links). Für den von oben Kommenden sieht die Sache in der Tat etwas anders aus. Allerdings ist das Einbahnstraßenzeichen kein Streckenverbot, eine ausdrückliche Aufhebung ist nicht nötig, das macht es ja gerade so schwierig, sich zu orientieren, wenn das Zeichen 220 an einer Einmündung mal nicht wiederholt wird. Aber es ist auch nicht so, dass die Geltung des Z. 220 an einer Einmündung endet. Die Fahrtrichtung bleibt vorgeschrieben auch über die Einmündung hinweg. Es gibt aber eine Entscheidung des OLG Koblenz DAR 1981, 95: Zitat Fehlt an einer Straßenkreuzung ein Gebotszeichen 220, und ist dieses Zeichen erst im weiteren Verlauf der Straße hinter der Ausfahrt eines Parkplatzes angebracht, so kann ein Kraftfahrer, der von dem Parkplatz aus in Richtung Straßenkreuzung fahren will, von dem Fehlen einer Einbahnregelung für diesen Straßenabschnitt ausgehen.
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 3792 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Mörfelden-Walldorf (Rhein-Main) Mitglieds-Nr.: 40 ![]() |
Ich kenne aehnliche Anordnungen, wo in dem fraglichen Stueck in beiden Richtungen gefahren werden darf.
Ich sehe hier die obere Haelfte als Einbahnstrasse. Es gibt tausende von Einbahnstrassen, die genau so an einer T-Kreuzung enden. Dass ganz unten nochmal das Zeichen 267 erscheint, macht die Strasse zwischen T-Kreuzung und unten noch nicht zur Einbahnstrasse. Von der Strasse ganz unten darf hier nicht reingefahren werden. Aber innerhalb des unteren Abschnittes kann durchaus gewendet werden und Verkehr in zwei Richtungen stattfinden. Durch den Umstand, dass die von rechts einmuendende Strasse eine Sackgasse zu sein scheint, ist das zwar eine seltsame Regelung, aber ansonsten ist das nicht so ungewoehnlich. -------------------- Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
(Werner Mitsch, dt. Aphoristiker) |
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Gast_Provisorium_* |
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Beitrag
#13
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@ Georg_g (und andere):
Dass in der StVO nirgends eindeutig geregelt ist, wo Einbahnstraßen enden, hatte ich befürchtet. Dennoch gibt es ja, wie Du schon geschrieben hast, genau zu diesem Zweck das VZ "Gegenverkehr". Eine Regelung: "Einbahnstraßen enden, sobald das Zeichen an einer Einmündung nicht wiederholt worden ist" fände ich extrem unglücklich. Denn das würde bedeuten, dass ich - wenn ich bereits auf einer Einbahnstraße unterwegs bin - ab der nächsten Einmündung nie wissen könnte, ob sich der Einbahnstraßenverlauf fortführt - weil ich im Vorbeifahren kaum Schilder erkennen kann, die parallel zu meiner Fahrtrichtung stehen. (Das liegt nicht an mir, sondern an den Gesetzen der Optik). Genau dafür gibt es ja auch das andere Einbahnstraßenzeichen für den Fall, dass eine Einbahnstraße an einer Stelle beginnt, an der nicht jeder VT zwangsläufig Einbieger ist - auch wenn ich zugeben muss, dass da trotzdem auch das "klassische" Schild angebracht werden kann (- was ich hirnrissig finde). === Trotzdem finde ich Deine Unterscheidung zwischen dem Fall des TE und meinem hypothetischen Beispiel willkürlich - da sie einen logischen Zirkelschluss beinhaltet, weil Du die Prämisse mit den Konsequenzen begründest. Deine Argumentationskette ist im Grunde folgende: 1. Die VwV besagt, dass Einbahnstraßenschilder an jeder Einmündung zwingend wiederholt werden müssen. (So weit ist das eine Tatsache). 2. Sofern Einbahnstraßenschilder auch über Einmündungen hinaus gelten würden (was die zu klärende Frage ist), würde daraus folgen, dass eine Verletzung der VwV vorläge, wenn in einer Einbahnstraße an einer Einmündung das Einbahnstraßenschild nicht wiederholt würde. 3. Prämisse: Ich nehme an, dass Einbahnstraßenschilder nicht über Einmündungen hinaus gelten, da alles Andere auf eine Verletzung der VwV hinausliefe, wenn die Schilder einmal nicht wiederholt würden. Ich ziehe es vor, in diesem Falle keine Verletzung der VwV anzunehmen. 4. Konsequenz: Unter dieser Prämisse handelt es sich im unteren Teil der Straße (im Bild des TE) nicht mehr um eine echte Einbahnstraße. 5. Zirkelschluss: Es liegt also keine Verletzung der VwV vor, wie ich ja bereits vermutet hatte - denn der weitere Verlauf der Straße ist gar keine Einbahnstraße mehr. Dementsprechend geht aus der (vermeintlichen) Tatsache, dass es sich um eine unechte Einbahnstraße handelt, hervor, dass keine Verletzung der VwV vorliegt, wie ich ja bereits in Punkt 3 angenommen hatte. (Da beißt sich die Katze in den Schwanz). Hättest Du die Argumentationskette nämlich anders fortgeführt, hättest Du ebenso gut zu diesem Schluss kommen können (wie ich): 3. Prämisse: Ich nehme an, dass Einbahnstraßenschilder auch über Einmündungen hinaus gelten können - weil sie (solange die StVO nichts Gegenteiliges behauptet) erst einmal so lange gelten, bis sie durch irgendeinen eindeutigen Hinweis (z.B. in Form eines Gegenverkehr-VZ)aufgehoben werden. Eine Straße gilt ja ab dem Schild "Einbahnstraße" im weiteren Verlauf ohnehin als Einbahnstraße - ggfs. auch für mehrere Kilometer. Ich wüsste nicht, warum ausgerechnet eine Einmündung die Wirkung des Schildes aufheben sollte. Die VwV muss ich nicht kennen. 4. Konsequenz: Unter dieser Prämisse handelt es sich im unteren Teil der Straße um eine echte Einbahnstraße, die mangelhaft beschildert ist. Natürlich beinhaltet meine Argumentation letztlich auch einen Zirkelschluss - nur finde ich meine Prämisse näherliegend (irgendwie logisch ![]() ![]() === Zu Deiner Frage, was für mich eine unechte Einbahnstraße kennzeichnet: Eine Straße, die man vom anderen Ende aus nicht befahren darf, obwohl sie am Anfang nicht als Einbahnstraße gekennzeichnet ist. Wenden ist also im Grunde erlaubt und wird in der Verkehrsplanung nur nicht berücksichtigt. Das gibt es gar nicht mal so selten. Im Falle des TE ist die Straße aber am Beginn als Einbahnstraße gekennzeichnet - nur dass die Beschilderung nach der Einmündung nicht wiederholt wird, was theoretisch dazu führen würde, dass nur für die Einbieger andere Regeln gelten. Und daher halte ich es für eine Fehlbeschilderung - weil die Straße für die einen VT als Einbahnstraße gekennzeichnet ist und für die anderen streng genommen nicht (auch wenn sie aus einer Sackgasse kommen). Das ist ungefähr genauso, als wenn an einer Kreuzung das Einbahnstraßenschild nur auf der einen Straßenseite angebracht würde, so dass die Hälfte der einbiegenden VT es gar nicht sehen könnte. Was den juristischen Aspekt angeht, will ich mich lieber nicht mit Leuten anlegen, die es sicherlich besser wissen - aber ich finde es unlogisch. Ich sehe hier die obere Haelfte als Einbahnstrasse. Es gibt tausende von Einbahnstrassen, die genau so an einer T-Kreuzung enden. Das kenne ich (bewusst) nur in Verbindung mit einem dreieckigen VZ, das (aus der Einbahnstraße kommend) auf den Gegenverkehr hinweist. |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#14
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An sich ist eine richtige Beschilderung ja sehr einfach, man lässt den nach links weisenden Richtungspfeil (Z. 209 weg - das Abbiegen nach rechts ist ja sowieso verboten) und bringt gegenüber der Einmündung der Sackgasse das Zeichen 220 an. Dein Vorschlag für eine "richtige Beschilderung" setzt jetzt aber voraus, dass die Straße in ihrem gesamten Verlauf auch tatsächlich eine "echte" Einbahnstraße sein soll. In diesem Fall ist eine korrekte und eindeutige Beschilderung natürlich ganz einfach. Es ist ja aber hier gerade die Frage, wie man korrekt beschildert, wenn der letzte Teil der Straße keine "echte" Einbahnstraße sein soll, z.B. weil man das Wenden erlauben oder Ausfahrtbenutzern die direkte Zufahrt zur Sackgasse ermöglichen will. @ Provisorium: Ich will jetzt nicht darüber streiten, wessen Argumentation die schlüssigere ist. Deine Annahmen kann ich mir u.a. schon deswegen nicht zu eigen machen, weil du mehrfach schreibst, dass du als VT die VwW-StVO nicht kennen musst und deswegen die darin enthaltenen Vorschriften regelrecht "ignorieren" kannst. Wenn ich sie aber nun kenne, dann darf ich m.E. auf eine korrekte Beschilderung vertrauen und mich dementsprechend verhalten. Auch die Tatsache, dass ab der Einmündung zweierlei Recht gelten würde, deutet darauf hin, dass die Einbahnstraße hier beendet sein muss. (Das Problem mit dem "zweierlei Recht" gibt es zwar in der Tat bei fehlendem Z 274 nach Einmündungen, dort ist es aber ein Streckenverbot, was auf Z 220 nicht zutrifft). Das OLG Koblenz sieht es offensichtlich auch so; nach weiterer Rechtsprechung kann ich später noch suchen. Gefahrzeichen haben nur hinweisenden Charakter und können an einer bestehenden Regelung nichts ändern (auch hier mit Ausnahmen, wie z.B. Gefahrzeichen in Verbindung mit Streckenverboten). Allerdings gibt es durchaus auch ein Indiz, das deine Sichtweise stützt. In der VwV-StVO (die du ja nicht kennen musst ![]() "Ist nur ein Teil eines Straßenzuges Einbahnstraße, so ist an deren Ende durch das Zeichen 125 zu warnen ( ... )." Fehlendes Z 220 und vorhandenes Z 125 sollten dann in der Lage sein, jeden Zweifel ausräumen, dass hier die Einbahnstraße beendet ist. |
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Gast_Provisorium_* |
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Beitrag
#15
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Deine Annahmen kann ich mir u.a. schon deswegen nicht zu eigen machen, weil du mehrfach schreibst, dass du als VT die VwW-StVO nicht kennen musst und deswegen die darin enthaltenen Vorschriften regelrecht "ignorieren" kannst. Wenn ich sie aber nun kenne, dann darf ich m.E. auf eine korrekte Beschilderung vertrauen und mich dementsprechend verhalten. Das Problem ist: Wenn ich sie nicht kenne(n muss), dann darf ich mich am Ende einer Straße, die ich für eine Einbahnstraße halten darf, zum Linksabbiegen links einordnen und dadurch ggfs. andere VT behindern, die in diese Straße einbiegen dürfen (was ich aber nicht wissen kann). Außerdem dürfte ich bei mehrspurigen Straßen innerorts so weit links fahren, wie ich möchte - viel Spaß mit dem Gegenverkehr ... ![]() Auch die Tatsache, dass ab der Einmündung zweierlei Recht gelten würde, deutet darauf hin, dass die Einbahnstraße hier beendet sein muss. Hier wiederholst Du ja wieder Deinen "Zirkelschluss". Du kannst doch nicht die logischen Konsequenzen eines Gesetzestextes (in Bezug auf den Einzelfall) dazu benutzen, zu begründen, was der Gesetzestext bedeuten soll und was nicht. Das hat doch aus dem Gesetz hervorzugehen. Noch mal: Du begründest Deine Schlussfolgerung, dass diese Straße im Sinne der Verordnung zulässig beschildert sei, damit, dass eine andere Interpretation der Verordnung dazu führen würde, dass die Straße unzulässig beschildert wäre. Wenn man diese Logik konsequent zu Ende führen würde, wäre es Behörden ja gar nicht mehr möglich, gegen Vorschriften zu verstoßen, weil alleine das mutmaßliche Vorliegen eines Verstoßes hinreichender Beweis dafür wäre, dass die Vorschrift so zu interpretieren sein muss, dass am Ende doch kein Verstoß mehr vorliegt. Allerdings gibt es durchaus auch ein Indiz, das deine Sichtweise stützt. In der VwV-StVO (die du ja nicht kennen musst ![]() Aha ... "Ist zu warnen" ist eine andere Formulierung für "muss man warnen" - nicht für "sollte man warnen". Auch das ist also eine verbindliche Vorschrift. Wenn ich auf dieser Straße also von oben komme, soll ich einerseits aus dem Fehlen der wiederholten Einbahnstraßenbeschilderung schließen, dass die Einbahnstraße hinter der Einmündung endet. Dementsprechend soll ich mich z.B. zum Linksabbiegen am Ende der Straße nicht auf der linken Hälfte einordnen. Andererseits soll ich aber aus dem Fehlen des VZ 125 nicht schließen dürfen, dass die Einbahnstraße weiterführt. Also führt doch auch die Kenntnis der VwV nicht zwangsläufig dazu, dass man es so sehen muss wie Du - im Gegenteil: Es bleibt widersprüchlich - und ist in jedem Fall ein Verstoß gegen die VwV und eine Fehlbeschilderung (weil entweder das VZ 125, oder das Einbahnstraßenschild fehlt). Fehlendes Z 220 und vorhandenes Z 125 sollten dann in der Lage sein, jeden Zweifel ausräumen, dass hier die Einbahnstraße beendet ist. So isses - aber alles andere ist und bleibt dann IMHO ein undefinierter "Zwischenfall", ein innerer Widerspruch - gerade bei Kenntnis der VwV. Bin aber trotzdem sehr gespannt zu erfahren, wie Gerichte das beurteilen (und begründen). ![]() |
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Man sollte bei der Diskussion auch berücksichtigen, das man die Zeichen 220 am rechten Fahrbahnrand in der Regel schlecht sieht (wenn man selbst in der Einbahnstraße fährt) und damit -trotz vorhandenen Schild- Zweifel am Fortbestehen der Einbahnstraße haben könnte.
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Gast_Georg_g_* |
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#17
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Das Problem ist: Wenn ich sie nicht kenne(n muss), dann darf ich mich am Ende einer Straße, die ich für eine Einbahnstraße halten darf, zum Linksabbiegen links einordnen und dadurch ggfs. andere VT behindern, die in diese Straße einbiegen dürfen (was ich aber nicht wissen kann). Außerdem dürfte ich bei mehrspurigen Straßen innerorts so weit links fahren, wie ich möchte - viel Spaß mit dem Gegenverkehr ... ![]() Diese durchaus richtige Erkenntnis spricht doch aber eher dafür, dass man vom Beenden der Einbahnstraße ausgehen sollte. Man könnte es auch anders formulieren: Die Annahme, dass die Einbahnstraße noch existiert, ist gefährlicher als die gegenteilige Annahme, weil es plötzlich zu unliebsamen Begegnungen mit dem Gegenverkehr kommen könnte. Das beantwortet natürlich nicht die Frage, ob die Einbahnstraße nun tatsächlich beendet war, ist aber im Zweifelsfall vor Ort eine Entscheidungshilfe. Du kannst doch nicht die logischen Konsequenzen eines Gesetzestextes (in Bezug auf den Einzelfall) dazu benutzen, zu begründen, was der Gesetzestext bedeuten soll und was nicht. Doch, das ich kann ich sehr wohl, was übrigens auch fast immer zu sehr befriedigenden Ergebnissen führt. Fast jede Vorschrift der StVO erfordert ein Mindestmaß an Interpretation. Du schreibst selbst, dass der VT die VwV-StVO nicht kennen muss, dann darf ich auch davon ausgehen, dass der VT nicht von permanenten Fehlbeschilderungen ausgehen muss, sich also auf das verlassen darf, was da steht bzw. was da nicht steht und in diesem Fall auch für die Fahrzeuge aus der Sackgasse gilt, nämlich keine Einbahnstraße. Im Übrigen habe ich ja meine obige Aussage bezüglich der "einwandfreien Beschilderung" insofern korrigiert, dass hier tatsächlich Z 125 stehen müsste, wenn die Einbahnstraße beendet sein soll. Das weiß der VT aber wiederum nur, wenn er die VwV-StVO kennt. Die schlechte Erkennbarkeit des parallel zur Fahrbahn aufgestellten Z 220 kann die Frage meines Erachtens nicht beantworten. Ich halte es für möglich und zumutbar, an Kreuzungen und Einmündungen durch leichtes Kopfdrehen nach einem Z 220 Ausschau zu halten, dann erkennt man es in der Regel auch problemlos. Z 353 wird bei uns jedenfalls so gut wie nie aufgestellt (ich kenne ein einziges im 50-km-Umkreis). |
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7901 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 ![]() |
Scheint doch komplizierter zu sein, als gedacht... Einerseits erscheint es mir auch logisch, dass die Einbahnstraße an einer Einmündung aufgehoben wird - so handhabe ich es auch, wenn ich bei mir vorm Haus im unteren Teil der Straße keinen Parkplatz finde und dann wende, um mir einen Platz in der Sackgasse zu suchen
![]() Andererseits müsste man dann als Fahrzeugführer ständig nach Einmündungen Ausschau halten, selbst nach welchen, die von links einmünden, die einen ja sonst eigentlich überhaupt nicht zu interessieren haben... Und jede noch so kleine Straße könnte die Einbahnstraße aufheben ![]() Z 353 wird bei uns jedenfalls so gut wie nie aufgestellt (ich kenne ein einziges im 50-km-Umkreis). Ich kenn genau ein einziges hier inner Gegend ![]() In anderen/südlichen Ländern werden die viel häufiger benutzt, manchmal sogar ausschließlich |
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Gast_Georg_g_* |
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#19
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Scheint doch komplizierter zu sein, als gedacht... Wie hieß es doch in deinem Ausgangsbeitrag? "Kurze Frage, hoffentlich kurze Antwort". Hmm, das wird wohl nix ... Andererseits müsste man dann als Fahrzeugführer ständig nach Einmündungen Ausschau halten, selbst nach welchen, die von links einmünden, die einen ja sonst eigentlich überhaupt nicht zu interessieren haben... Das musst du aber in jedem Fall, denn wenn die Einbahnstraße nun doch fortgeführt werden soll, dann erkennst du es ja auch nur am parallelen Z 220. Insofern musst du in Einbahnstraße an Kreuzungen und Einmündungen immer Ausschau nach Z 220 halten, nämlich danach, ob es steht oder danach, ob es nicht steht. Wie du ja aber erfahren hast, müsste bei fehlendem Z 220 aber eben auch noch Z 125 stehen. |
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#21
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Guests ![]() |
Ach, das steht auch auf seiner Streichliste?
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Beitrag
#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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Gast_Provisorium_* |
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Beitrag
#23
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Außerdem dürfte ich bei mehrspurigen Straßen innerorts so weit links fahren, wie ich möchte - viel Spaß mit dem Gegenverkehr ... ![]() Diese durchaus richtige Erkenntnis spricht doch aber eher dafür, dass man vom Beenden der Einbahnstraße ausgehen sollte. Man könnte es auch anders formulieren: Die Annahme, dass die Einbahnstraße noch existiert, ist gefährlicher als die gegenteilige Annahme, weil es plötzlich zu unliebsamen Begegnungen mit dem Gegenverkehr kommen könnte. Das beantwortet natürlich nicht die Frage, ob die Einbahnstraße nun tatsächlich beendet war, ist aber im Zweifelsfall vor Ort eine Entscheidungshilfe. Also - ich schließe daraus, dass die Beschilderung fehlerhaft (und zumindest theoretisch) auch gefährlich sein könnte - du schließt daraus, dass die Beschilderung vermutlich nicht (völlig) fehlerhaft ist und die Einbahnstraße tatsächlich beendet ist - weil es sonst ja gefährlich sein könnte? Du kannst doch nicht die logischen Konsequenzen eines Gesetzestextes (in Bezug auf den Einzelfall) dazu benutzen, zu begründen, was der Gesetzestext bedeuten soll und was nicht. Doch, das ich kann ich sehr wohl [...] Du schreibst selbst, dass der VT die VwV-StVO nicht kennen muss, dann darf ich auch davon ausgehen, dass der VT nicht von permanenten Fehlbeschilderungen ausgehen muss, sich also auf das verlassen darf, was da steht bzw. was da nicht steht und in diesem Fall auch für die Fahrzeuge aus der Sackgasse gilt, nämlich keine Einbahnstraße. Natürlich kann er sich darauf verlassen, dass das, was da steht, richtig ist. Aber jetzt - gerade unter Kenntnis der VwV - würde ich eher davon ausgehen, dass es sich um einen nicht definierten Zwischenfall (inneren Widerspruch) handelt, da weder die Kriterien für die Fortführung einer Einbahnstraße (Wiederholung des VZ 220), noch die Kriterien für ihre Beendigung (VZ 125) nach der VwV eindeutig erfüllt sind. Und auch ohne Kenntnis der VwV wird mir das Fehlen des VZ 125 wohl sehr viel eher auffallen als das Fehlen des VZ 220, das parallel zu meiner Fahrtrichtung steht. Wenn ich also Dein Argument aufgreifen darf, dass ich mich ja darauf verlassen kann, dass ich nicht permanent mit Fehlbeschilderungen zu rechnen habe - warum sollte ich dann überhaupt mit einem kurzen Seitenblick nach einer Wiederholung des VZ 220 Ausschau halten - wenn ich mich doch darauf verlassen darf, dass mir VZ 125 das Ende der Einbahnstraße zuverlässig anzeigt? Mal davon abgesehen, dass es immer ein potenzielles Risiko birgt, den Blick (auch kurz) nicht nach vorne zu richten - was nur eben manchmal unvermeidbar und das geringere Übel ist. Im Übrigen habe ich ja meine obige Aussage bezüglich der "einwandfreien Beschilderung" insofern korrigiert, dass hier tatsächlich Z 125 stehen müsste, wenn die Einbahnstraße beendet sein soll. Das weiß der VT aber wiederum nur, wenn er die VwV-StVO kennt. Da möchte ich entschieden widersprechen - denn ich habe das schon am Anfang des Threads (wenn auch als Vermutung) geäußert - und das, obwohl ich die VwV nicht kannte und das nur aus meiner Erfahrung geschlossen habe. Ich wusste also auch so, dass ich mich auf eindeutige optische Hinweise (welcher Art auch immer) verlassen kann - und dazu habe ich die Wiederholung des VZ 220 nicht gezählt, weil ich die zwar für (logisch zwingend) notwendig hielt, nicht aber die VwV kannte. Aber ich hatte noch so viel Vertrauen in deutsches Recht, dass ich das VZ 125 für obligatorisch hielt - weil alles Andere (an jeder - auch linken - Einmündung anhalten und Schilder suchen) IMHO praktisch nicht zu bewerkstelligen wäre. Zwar wird VZ 220 auch dann verwendet, wenn eine Einbahnstraße mitten im Straßenverlauf anfängt - aber dann steht es etwas schräger. Andererseits müsste man dann als Fahrzeugführer ständig nach Einmündungen Ausschau halten ... Das musst du aber in jedem Fall, denn wenn die Einbahnstraße nun doch fortgeführt werden soll, dann erkennst du es ja auch nur [?] am parallelen Z 220. Insofern musst du in Einbahnstraße an Kreuzungen und Einmündungen immer Ausschau nach Z 220 halten, nämlich danach, ob es steht oder danach, ob es nicht steht. Wie du ja aber erfahren hast, müsste bei fehlendem Z 220 aber eben auch noch Z 125 stehen. Die Antwort gibst Du Dir selber. Wenn man (aus Erfahrung oder aus der VwV) weiß, dass VZ 125 ein perfekter Indikator für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von VZ 220 ist (bzw. sein sollte), und VZ 125 erheblich viel einfacher einzusehen ist: Warum soll man zur Seite gucken? ![]() |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#24
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... du schließt daraus, dass die Beschilderung vermutlich nicht (völlig) fehlerhaft ist und die Einbahnstraße tatsächlich beendet ist - weil es sonst ja gefährlich sein könnte? Meine Schlussfolgerung über die Beendigung der Einbahnstraße hatte nichts mit der möglichen Entstehung einer gefährlichen Situation zu tun. Das hatte ich im zitierten Satz aber doch recht deutlich zum Ausdruck gebracht ("Das beantwortet natürlich nicht die Frage, ob die Einbahnstraße nun tatsächlich beendet war, ist aber im Zweifelsfall vor Ort eine Entscheidungshilfe.") ... warum sollte ich dann überhaupt mit einem kurzen Seitenblick nach einer Wiederholung des VZ 220 Ausschau halten ... Um sich Gewissheit über die Fortdauer der Einbahnstraße zu verschaffen. Wird Z 220 wiederholt, dann habe ich diese Gewissheit. Zum Aufstellen des Z 220 an Einmündungen (links, mittig, rechts) hattest du noch etwas geschrieben und wohl danach wieder gelöscht. Hier handelt es sich um ein bekanntes Problem, dessen Ursache wohl u.a darin liegt, dass man nicht eigens einen neuen Pfosten für das Z 220 aufstellen will, sondern irgendeinen anderen, schon vorhandenen Pfosten oder einen Laternenmast nimmt, der dann eben mal etwas mehr links, mal ein Stückchen weiter rechts steht. Und selbst bei einem eigens für das Z 220 montierten Pfosten macht man sich über den exakten Aufstellungsort wohl nicht immer Gedanken. Bei der Suche nach weiterer Rechtsprechung habe ich nur ein Urteil des OLG Koblenz gefunden, bei dem es sich vermutlich um das oben schon erwähnte handelt. Der Leitsatz ist allerdings ein anderer: "Zeichen 220 kennzeichnet eine Einbahnstraße. Das Zeichen muss an jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden, sonst gilt es für den Einbieger nicht." Warum soll man zur Seite gucken? Ganz einfach: Wenn ich in einer Einbahnstraße unterwegs bin und mich einer Einmündung oder Kreuzung nähere, ohne dass dort Z 125 steht, dann vermute ich zunächst, dass die Einbahnstraße fortgeführt wird. Sehe ich nun Z 220, dann weiß ich es ganz sicher. Warum soll ich diese Informationsquelle nicht nutzen? |
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Gast_Provisorium_* |
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Beitrag
#25
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... du schließt daraus, dass die Beschilderung vermutlich nicht (völlig) fehlerhaft ist und die Einbahnstraße tatsächlich beendet ist - weil es sonst ja gefährlich sein könnte? Meine Schlussfolgerung über die Beendigung der Einbahnstraße hatte nichts mit der möglichen Entstehung einer gefährlichen Situation zu tun. Das hatte ich im zitierten Satz aber doch recht deutlich zum Ausdruck gebracht ("Das beantwortet natürlich nicht die Frage, ob die Einbahnstraße nun tatsächlich beendet war, ist aber im Zweifelsfall vor Ort eine Entscheidungshilfe.") Ja, das war ein Schnellschuss von mir - habe ich aber noch gemerkt und daher das Wort "vermutlich" hinzugefügt. So hatte ich es verstanden. Zitat ... warum sollte ich dann überhaupt mit einem kurzen Seitenblick nach einer Wiederholung des VZ 220 Ausschau halten ... Um sich Gewissheit über die Fortdauer der Einbahnstraße zu verschaffen. Wird Z 220 wiederholt, dann habe ich diese Gewissheit. Taucht das VZ 125 nicht auf, dann habe ich diese Gewissheit doch genauso ... ![]() ![]() Also, zumindest sollte ich sie theoretisch haben können - (vorschriftswidrige) Ausnahmen bestätigen ja bekanntlich die Regel ... ![]() Warum soll man zur Seite gucken? Ganz einfach: Wenn ich in einer Einbahnstraße unterwegs bin und mich einer Einmündung oder Kreuzung nähere, ohne dass dort Z 125 steht, dann vermute ich zunächst, dass die Einbahnstraße fortgeführt wird. Sehe ich nun Z 220, dann weiß ich es ganz sicher. Warum soll ich diese Informationsquelle nicht nutzen? Weil es eher aufwändig ist, weil ich einen Anspruch auf das VZ 125 habe, und weil es immer ein gewisses Restrisiko birgt, einmal kurz nicht nach vorne zu gucken. (Manchmal ist es eben unvermeidbar - hier aber IMHO nicht). Du hattest selbst geschrieben, dass man darauf vertrauen darf, dass die Behörden korrekt arbeiten. Wenn sie aber korrekt arbeiten, reicht das VZ 125 völlig aus, um auf das VZ 220 rückschließen zu können. Zum Aufstellen des Z 220 an Einmündungen (links, mittig, rechts) hattest du noch etwas geschrieben und wohl danach wieder gelöscht. Sorry, das hatte ich geschrieben und mangels Bezug wieder gelöscht, mit Rücksicht auf Kuli und darauf, dass der Beitrag eh schon so lang war. Da Du es nun aufgegriffen hast und ich es noch in der Zwischenablage hatte, sollte ich es jetzt vielleicht doch noch mal "nachreichen": Zitat Hinzu kommt ja noch, dass die Schilder in den Einmündungen mal eher rechts versetzt, mal eher mittig und mal eher links versetzt stehen. Und auch dabei gibt es Interpretationskonflikte: Angenommen, die Einbahnstraße führt nach links weg - dann bedeutet ein Schild, das weit links versetzt steht, ziemlich eindeutig, dass die Einbahnstraße dort erst beginnt - während eines, das rechts versetzt steht, bedeutet, das die gesamte Querstraße eine Einbahnstraße ist. Wenn es mittig steht ... Da habe ich schon Beides erlebt. Wenn ich in einer fremden Stadt bin, aus einer T-Einmündung komme und auf ein mittig stehendes Einbahnstraßenschild treffe, habe ich mir mittlerweile angewöhnt, erst mal nach der Parkrichtung der Autos Ausschau zu halten, um dessen intendierte Bedeutung zweifelsfrei erfassen zu können. In manchen Städten heißt es nämlich (wie ich das anfangs auch vorausgesetzt hatte), dass die gesamte Querstraße eine Einbahnstraße ist - während es in anderen Städten trotzdem heißen soll, dass die Einbahnstraße erst hier beginnt, weil man da sonst zusätzlich noch VZ 209 in der Einmündung anbringen würde. Und bevor man mir jetzt unterstellt, dass das nicht sein kann: Es ist wirklich kein Scherz - erkennbar an der Parkrichtung von ca. 50% der Autos im fraglichen Straßenabschnitt - und in einigen Fällen (in breiteren Straßen) sogar an den Pfeilmarkierungen auf der Fahrbahn. Heißt: Exakt dieselbe Beschilderung an derselben Position soll offenbar mal das eine, mal das Andere bedeuten. Tja - was will man da noch sagen ... Die Erklärung mit den schon vorhandenen Pfosten ist einleuchtend (aber keine wirkliche Rechtfertigung) - aber ich gehe (wie Du) auch davon aus, dass das nicht der einzige Grund ist. Mir fiel der Konflikt ziemlich dramatisch auf, als ich für ein Restaurant Essen rumgefahren habe und immer wieder auch über die Stadtgrenze hinaus musste. Ich kann es nicht ohne Ausnahmen beschwören, aber ich hatte den Eindruck, dass zwischen der Duisburger und der Mülheimer Variante ein "systematisches Interpretationsgefälle" besteht - und das fand ich schon etwas schockierend. Ich hoffe, dass ich es jetzt nicht vertausche: Aber ich meine, die Mülheimer haben immer noch zusätzlich ein VZ der Art "209 ff." aufgestellt, wenn die gesamte Querstraße eine Einbahnstraße war - alles Andere hieß dort, dass die Einbahnstraße dort erst anfängt - egal, wo das Schild stand. Bei der Suche nach weiterer Rechtsprechung habe ich nur ein Urteil des OLG Koblenz gefunden [...]: "Zeichen 220 kennzeichnet eine Einbahnstraße. Das Zeichen muss an jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden, sonst gilt es für den Einbieger nicht." Aber geht aus dieser Einschränkung nicht indirekt hervor, dass es für den Verkehr, der schon vorher auf der Straße war, dennoch weiter gilt? ![]() ![]() |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#26
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[quote name='Provisorium' date='26.08.2008, 23:38' post='1056666448']
Ich glaube, diese Schlussfolgerung kann man aus der Formulierung "gilt für den Einbieger nicht" nicht treffen. Vermutlich hat sich das Gericht mit dem geradeaus fahrenden Verkehr gar nicht befasst, sodass es seine Aussage nur in Bezug auf den Einbieger getroffen hat. Da ich aber den vollen Wortlaut der Entscheidung nicht kenne, ist das nur eine Vermutung. |
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Beitrag
#27
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Das ist ja eine herrlich akademische Diskussion um die Auslegung der Vwv :-). Bei mir läuft die Auslegung etwas anders (um Zirkelschlüssen zu entkommen):
Ich frage mich bei der sog. teleologischen Auslegung ("was bezweckte der Verfasser, was war sein Ziel?"), die immer dann zum Zuge kommt, wenn die reine Wortauslegung nicht weiter hilft, wozu wurde die Wiederholungspflicht des Z. 220 an jeder Einmündung oder Kreuzung verfügt? Ich denke, dass es darum ging, für die potentiellen Einbieger Klarheit zu schaffen. Ist dies aber das Ziel der Beschilderungspflicht gewesen (und nicht etwa die Erinnerungsfunktion für vergessliche Geradeausfahrer), dann folgt für mich daraus, dass der Vorschriftenverfasser ganz selbstverständlich davon ausging, dass die Einbahnstraßenregelung auch über Einmündungen und Kreuzungen hinaus weiterhin gilt. Da ich das intuitiv auch denke (eine ausdrückliche Regelung in der StVO gibt es nicht und Rechtsprechung zu diesem Problem existiert auch nicht, soweit für mich ersichtlich), befinde ich mich nach meinem Dafürhalten in einigermaßen guter Gesellschaft. Der Denkfehler, den die Gegner dieser Auffassung machen, liegt m. E. darin, dass sie meinen, die Wiederholungspflicht diene nicht der Klarstellung für den Einbiegerverkehr sondern habe eine konstitutive Wirkung für den Längsverkehr. Zur Sicherheit wende ich mich dann aber nochmals dem Wortlaut zu, um zu überprüfen, ob dieser meiner Ansicht entgegensteht. Nein, das ist nicht der Fall, sondern im Gegenteil. Wenn es heißt, dass das Schild "weder am Beginn der Einbahnstraße noch ..." fehlen darf, dann wird mir schlagartig klar: Natürlich, die Straße wird doch nicht durch das Schild zur Einbahnstraße, sondern die Straße ist eine Einbahnstraße oder ist keine (das wurde durch vorheriges Verwaltungshandeln - Widmen und Ausgestaltung - entschieden). Die Beschilderung zeigt nur an, dass es eine Einbahnstraße ist. Nämlich am Anfang denjenigen, die in die Straße einfahren und unterwegs den Einbiegern; darum steht es auch zwingend parallel zur Fahrtrichtung, weil es den Längsverkehr gar nicht erst verwirren soll, der sonst Zweifel an seinem Erinnerungsvermögen haben könnte. Kurz gesagt, wenn man wissen will, wo die Einbahnstraße anfängt oder endet, muss man sich letztlich zur Straßenverkehrsbehörde begeben und in die Akten gucken. Solange ein Einbieger wirklich ahnungslos ist, wird er mangels Schuld auch nicht belangt werden können, wenn er sich falsch einordnet oder wendet oder ... Aber einen Freibrief für den Längsverkehr sehe ich nicht. Das ist insofern doch wieder ähnlich wie beim Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung): Auch dieses gilt über die nächste Kreuzung hinweg, auch wenn es nicht wiederholt wird. Auch der Einbiegende unterliegt der ihm unbekannten Geschwindigkeitsbeschränkung, aber sein objektiver Geschwindigkeitsverstoß kann mangels Schuld nicht geahndet werden. -------------------- |
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#28
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10186 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Fehlt da nicht ein VZ? Wie soll derjenige, der aus der Sackgasse kommt wissen, daß er sich nach dem Linksabbiegen in einer Einbahnstraße befindet? Es könnte ja sein, daß er dort seine Fahrt beginnt (Fahrschule, Vermieter, oder was auch immer). Nicht unbedingt. Es gibt 2 Arten von Einbahnstraßen (kann grad nur nicht auf die entsprechende Vorschrift verweisen *rumkram&such* ![]() - echte Einbahnstraßen: Beschildert mit der "Sparbüchse" als Verbot der Einfahrt an einem Straßenende und sowie den Einbahnstraßenpfeilen oder so am anderen Straßenende. - unechte Einbahnstraßen: hier wird nur die Einfahrt verboten (mittels "Sparbüchse"); auf eine direkte Beschilderung als Einbahnstraße (Pfeilschilder) wird verzichtet. Dies ist u.U. wichtig wenn´s um´s Anlegen von Radfahrstreifen entgegen der Fahrtrichtung geht... ==> Der Lageskizze zufolge handelt es sich hier um eine Mischform... OJ Stimmt !!! ![]() ![]() OJ -------------------- Kampf
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Zur Sicherheit wende ich mich dann aber nochmals dem Wortlaut zu, um zu überprüfen, ob dieser meiner Ansicht entgegensteht. Nein, das ist nicht der Fall, sondern im Gegenteil. Wenn es heißt, dass das Schild "weder am Beginn der Einbahnstraße noch ..." fehlen darf, dann wird mir schlagartig klar: Natürlich, die Straße wird doch nicht durch das Schild zur Einbahnstraße, sondern die Straße ist eine Einbahnstraße oder ist keine (das wurde durch vorheriges Verwaltungshandeln - Widmen und Ausgestaltung - entschieden). Hier machst du m.E. den Fehler, das Wort "Straße" in Einbahnstraße falsch zu übertragen. Die "Einbahnstraße" ist eine verkehrsrechtliche Anordnung, und keine natürliche Eigenschaft einer baulich angelegten Straße als solcher. Ansonsten wäre bei deiner Auslegung die Fahrtrichtung einer Straße nämlich dadurch auch vor dem ersten Z.220 festgelegt... Zitat Kurz gesagt, wenn man wissen will, wo die Einbahnstraße anfängt oder endet, muss man sich letztlich zur Straßenverkehrsbehörde begeben und in die Akten gucken. Dieses Merkmal teilt die Einbahnstraße mit benutzungspflichtigen Radwegen ![]() Zitat Das ist insofern doch wieder ähnlich wie beim Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung): Auch dieses gilt über die nächste Kreuzung hinweg, auch wenn es nicht wiederholt wird. Auch der Einbiegende unterliegt der ihm unbekannten Geschwindigkeitsbeschränkung, aber sein objektiver Geschwindigkeitsverstoß kann mangels Schuld nicht geahndet werden. Der zentrale Unterschied zwischen Z.274 etc. und Z.220 ist aber, dass der Gesetzgeber den Wirkungsbereich der Streckenverbote konkret festgelegt hat, was er bei Einbahnstraßen eben nicht tut. Einbahnstraßen enden daher, sobald das erforderliche Verkehrszeichen dort fehlt, wo es eigentlich stehen müsste. |
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#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Es gibt 2 Arten von Einbahnstraßen (kann grad nur nicht auf die entsprechende Vorschrift verweisen *rumkram&such* ![]() Nein, es gibt nur eine Art von Einbahnstraßen. Einbahnstraßen sind immer mit Z 220 gekennzeichnet. Das Z 267 hat diesbezüglich keine Bedeutung. Gibt es kein Z 220, ist es auch keine Einbahnstraße. Wird an einer Stelle durch Z 267 die Einfahrt verboten, beinhaltet dieses Zeichen keine Regelung für die Straße selbst, es verbietet lediglich das Einfahren an dieser Stelle. Eine Einbahnstraße ist also ab der Stelle Einbahnstraße, an welcher dieses Schild steht. Sie ist dann zu Ende, wenn in Fahrtrichtung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass Gegenverkehr vorhanden ist. Da dies nicht einfach ist, steht dort idR das entsprechende Gefahrzeichen. Folglich: steht bei der Einfahrt Z 220, ist es Einbahnstraße. Steht es nicht, ist es keine Einbahnstraße. Das Z 353 begründet keine Einbahnstraße, es weist lediglich auf ein vorhandenes Z 220 hin. Dieses Zeichen kann Herr Tiefensee nicht streichen lassen. Daran sieht man aber deutlich, wieviel er vom Straßenverkehr versteht. Muss er ja auch nicht, ist ja Politiker. -------------------- |
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#31
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10186 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Nein, es gibt nur eine Art von Einbahnstraßen. Einbahnstraßen sind immer mit Z 220 gekennzeichnet. Das Z 267 hat diesbezüglich keine Bedeutung. Gibt es kein Z 220, ist es auch keine Einbahnstraße. Wird an einer Stelle durch Z 267 die Einfahrt verboten, beinhaltet dieses Zeichen keine Regelung für die Straße selbst, es verbietet lediglich das Einfahren an dieser Stelle. Daher ja auch unechte Einbahnstraße!! ![]() Sicher fehlt das Z220, doch was den Verkehrsfluss angeht, so ist es de facto eine Einbahnstraße. Eine Einbahnstraße ist also ab der Stelle Einbahnstraße, an welcher dieses Schild steht. Sie ist dann zu Ende, wenn in Fahrtrichtung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass Gegenverkehr vorhanden ist. Da dies nicht einfach ist, steht dort idR das entsprechende Gefahrzeichen. Ich dachte das Z125 steht immer am Ende einer Einbahnstraße. Wie willst du sonst sicher erkennen, dass diese zuende ist??? ![]() Folglich: steht bei der Einfahrt Z 220, ist es Einbahnstraße. Steht es nicht, ist es keine Einbahnstraße. Das Z 353 begründet keine Einbahnstraße, es weist lediglich auf ein vorhandenes Z 220 hin. Echt?? Ich sah es als zu Z220 adäquates (d.h. gleichwertiges) Zeichen an. Du kannst ja z.B. als Geradeaus-Fahrer nicht immer diese seitlichen Z220 erkennen (z.B. durch parkende Autos). Daher das Z353... ![]() Dieses Zeichen kann Herr Tiefensee nicht streichen lassen. Daran sieht man aber deutlich, wieviel er vom Straßenverkehr versteht. Muss er ja auch nicht, ist ja Politiker. ![]() OJ -------------------- Kampf
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Beitrag
#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Daher ja auch unechte Einbahnstraße!! ![]() Sicher fehlt das Z220, doch was den Verkehrsfluss angeht, so ist es de facto eine Einbahnstraße. Nein, hinter dem Zeichen 267 kann und darf der Verkehr in beiden Richtungen fahren. Zitat Ich dachte das Z125 steht immer am Ende einer Einbahnstraße. Wie willst du sonst sicher erkennen, dass diese zuende ist??? ![]() Nein, wenn du z.B. an eine Einmündung oder Kreuzung kommst, brauchst du das Zeichen ja auch nicht. Auch dann nicht, wenn es sich aus der Örtlichkeit ergibt. Zitat Ich sah es als zu Z220 adäquates (d.h. gleichwertiges) Zeichen an. Du kannst ja z.B. als Geradeaus-Fahrer nicht immer diese seitlichen Z220 erkennen (z.B. durch parkende Autos). Daher das Z353... ![]() Nö, Z 353 ist nur eine "Ergänzung" zu Zeichen 220 ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.03.2025 - 16:58 |