Hebt Zeichen 515 eine Sperrfläche auf? |
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Hebt Zeichen 515 eine Sperrfläche auf? |
18.09.2009, 18:11
Beitrag
#501
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 |
Mal im ernst: Was heißt das jetzt? Keine Ahnung was das soll. Schlimm finde ich, dass das vom Gericht kommt. Es hat sich doch nichts geändert. Wenn die meine Schuldfähigkeit interessiert hätten sie es gleich anfordern können. Das sieht mir schon wieder nach Verzögerung aus. War da nicht mal was mit "Recht auf zügiges Verfahren"? Außerdem wurde mir weder mitgeteilt wie es weiter geht noch wann der neue Verhandlungstermin ist. Viel stand in den Briefen nicht drin. Aber da Jens etwas dagegen hat, dass ich veröffentliche wer mir in eurem Namen Briefe schreibt könnt ihr diese nicht lesen. -------------------- MfG
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19.09.2009, 12:07
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#502
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 204 Beigetreten: 29.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39203 |
Können denn andere (Zusatz)Schilder Sperrflächen und durchgezogene Mittellinien aufheben?
Konkreter Fall: Landstraße, in regelmäßigem Abstand Zeichen 274 "80" und Zeichen 276 mit dem Zusatzzeichen "Trecker dürfen überholt werden". Eigentlich recht eindeutig! Dann folgt eine Einmündung mit separater Abbiegespur und schrafierten Feldern. Vor und hinter dieser Einmündung über jeweils ca 50m durchgezogene Mittellinien Ab Beginn der durchgezogenen Mittellinie (in beiden Fahrtrichtungen): Zeichen 274 "60" und Zeichen 276 mit dem Zusatzzeichen "Trecker dürfen überholt werden". nach weiteren 100m Zeichen 282 Erlaubt mir der Gesetzgeber somit im 60ér Bereich das überholen von Treckern trotz schrafierten Feldern und durchgezogenen Mittellinien? Gruß Andreas |
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19.09.2009, 12:26
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#503
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 |
Erlaubt mir der Gesetzgeber somit im 60ér Bereich das überholen von Treckern trotz schrafierten Feldern und durchgezogenen Mittellinien? Nein -------------------- MfG
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19.09.2009, 13:38
Beitrag
#504
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Erlaubt mir der Gesetzgeber somit im 60ér Bereich das überholen von Treckern trotz schrafierten Feldern und durchgezogenen Mittellinien? Zunächst eine Klarstellung: Das Traktor-Symbol steht nicht für Traktoren oder Trecker, sondern für Fahrzeuge die nicht schneller als 25km/h fahren können, oder dürfen. Das Zusatzzeichen mit dem Text "dürfen überholt werden" hat folgende Bedeutung: Kraftfahrzeuge und Züge, bis 25 km/h dürfen überholt werden. Ein solches Zusatzzeichen hebt aber keine Fahrstreifenbegrenzungen oder Sperrflächen auf. Ähnlich verhält es sich z.B bei der Seitenstreifenfreigabe auf BAB. Dort wird durch Zeichen 223 zwar die Fahrbahnbegrenzung zur Leitlinie, die Sperrflächen an Aus- und Auffahrten bleiben aber weiter gültig und dürfen eigentlich nicht überfahren werden. |
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19.09.2009, 14:51
Beitrag
#505
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10179 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 |
Erlaubt mir der Gesetzgeber somit im 60ér Bereich das überholen von Treckern trotz schrafierten Feldern und durchgezogenen Mittellinien? Zunächst eine Klarstellung: Das Traktor-Symbol steht nicht für Traktoren oder Trecker, sondern für Fahrzeuge die nicht schneller als 25km/h fahren können, oder dürfen. Das Zusatzzeichen mit dem Text "dürfen überholt werden" hat folgende Bedeutung: Kraftfahrzeuge und Züge, bis 25 km/h dürfen überholt werden. Ein solches Zusatzzeichen hebt aber keine Fahrstreifenbegrenzungen oder Sperrflächen auf. Was willst du uns damit sagen??? Darf ich demzufolge einen 20km/h langsamen Traktor (o.ä.) dennoch nicht überholen, wenn ich dabei über die durchgezogene Mittellinie fahren muss??? Ähnlich verhält es sich z.B bei der Seitenstreifenfreigabe auf BAB. Dort wird durch Zeichen 223 zwar die Fahrbahnbegrenzung zur Leitlinie, die Sperrflächen an Aus- und Auffahrten bleiben aber weiter gültig und dürfen eigentlich nicht überfahren werden. Sofern (noch) vorhanden... Auf der A7 zw. Hamburg und Soltau gibt es im Bereich der Seitenstreifenfreigabe keine Sperrfläche im Seitenstreifenbereich mehr! OJ -------------------- Kampf den immer mehr werdenden Mittelspurfahrern!! BMSF e.V.
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Gast_Georg_g_* |
19.09.2009, 16:14
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#506
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Darf ich demzufolge einen 20km/h langsamen Traktor (o.ä.) dennoch nicht überholen, wenn ich dabei über die durchgezogene Mittellinie fahren muss??? Ja, genau so. Das ist ja auch keine Besonderheit des Zusatzzeichens "Traktor-Symbol", sondern gilt auch beim ausgeschilderten Überholverbot gegenüber einspurigen Fahrzeugen: Einen Radfahrer darf ich trotz Z 276 überholen, aber ich darf dabei nicht über eine Sperrfläche oder eine Fahrstreifenbegrenzung fahren. Das ausgeschilderte Überholverbot hat insofern nichts mit den Fahrbahnmarkierungen zu tun, beides gilt unabhängig voneinander. |
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19.09.2009, 18:46
Beitrag
#507
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 204 Beigetreten: 29.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39203 |
Erlaubt mir der Gesetzgeber somit im 60ér Bereich das überholen von Treckern trotz schrafierten Feldern und durchgezogenen Mittellinien? Zunächst eine Klarstellung: Das Traktor-Symbol steht nicht für Traktoren oder Trecker, sondern für Fahrzeuge die nicht schneller als 25km/h fahren können, oder dürfen. Das Zusatzzeichen mit dem Text "dürfen überholt werden" hat folgende Bedeutung: Kraftfahrzeuge und Züge, bis 25 km/h dürfen überholt werden. Ein solches Zusatzzeichen hebt aber keine Fahrstreifenbegrenzungen oder Sperrflächen auf. Ähnlich verhält es sich z.B bei der Seitenstreifenfreigabe auf BAB. Dort wird durch Zeichen 223 zwar die Fahrbahnbegrenzung zur Leitlinie, die Sperrflächen an Aus- und Auffahrten bleiben aber weiter gültig und dürfen eigentlich nicht überfahren werden. Aber wozu ist genau in dem Bereich der Schrafierungen und durchgezogennen Linien das Zeichen 276 mit dem Zusatzzeichen "Kraftfahrzeuge und Züge, bis 25 km/h dürfen überholt werden"??? Einspurige Fzg können ja nicht gemeint sein, für die gilt ja das Überholverbot nicht. Der Gesetzgeber erlaubt mir doch in dem Bereich explizit etwas, sonst hätte er doch bestimmt nicht das ZZ aufgehängt Gruß Andreas |
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Gast_Georg_g_* |
19.09.2009, 19:41
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#508
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Aber wozu ist genau in dem Bereich der Schrafierungen und durchgezogennen Linien das Zeichen 276 mit dem Zusatzzeichen "Kraftfahrzeuge und Züge, bis 25 km/h dürfen überholt werden"??? Das Überholverbot mit diesem Zusatzzeichen bedeutet, dass Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h grundsätzlich zwar überholt werden dürfen, aber nur unter Beachtung aller anderen Vorschriften - und eine davon ist das Verbot, über eine Fahrstreifenbegrenzung oder eine Sperrfläche zu fahren. Sinnvoll ist das dort, wo die gesamte Verbotsstrecke relativ lang ist und nur an einigen Stellen zwischendurch (Kreuzungen oder Einmündungen) dann noch zusätzlich eine Sperrfläche oder eine Fahrstreifenbegrenzung vorhanden ist. Wenn, so wie in deinem Fall, das Zeichen noch mal kurz vor dem Ende aller Streckenverbote dort steht, wo ein Überholen wegen der Fahrstreifenbegrenzung oder wegen der Sperrfläche ohnehin nicht möglich ist, dann ist es einfach eine unsinnige/unnötige Beschilderung. |
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19.09.2009, 20:04
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#509
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Wie Georg G schon ausgeführt hat, darf man ein Überholverbot nicht mit einer durchgezogenen Linien (Fahrstreifenbegrenzung) gleichsetzen.
So kann ein Überholverbot per Zeichen 276 bestehen, obwohl auf der Fahrbahn eine Leitlinie markiert ist. Das wäre auch ein klassicher Anwendungsfall für das benannte Zusatzzeichen. Es ist aber auch möglich, ohne Zeichen 276 das Wechseln auf den anderen Fahrstreifen zu verbieten - dann mit Zeichen 295, also der durchgezogenen Linie. Das hat aber nichts mit Überholverbot zu tun, es ist lediglich einen Fahrstreifenbegrenzung. Dort wo beides vorhanden ist, bleibt die rechtliche Wirkung der Markierung bestehen, auch wenn ein Zusatzzeichen zu Zeichen 276 vorhanden ist. |
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20.09.2009, 15:05
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#510
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 |
Es müssen IMMER ALLE Vorschriften gelten. Sonst können widersprüchliche Vorschriften entstehen und das wäre nicht sinnvoll. Das bedeutet ein Paragraf eines Gesetzes kann keinen anderen aufheben.
Wie sollte man die beiden Vorschriften deuten:
Vorschriften müssen immer wahr sein um den Sinn zu erreichen, den man von Gesetzen erwartet. Beispiel: Ausdehnung des Haltverbots auf den Seitenstreifen Das Haltverbot über ZZ auf den Seitenstreifen auszudehnen würde alleine nichts ändern, da ein Haltverbot für die Fahrbahn gilt. Darum wurde in die Definition des Haltverbots mit aufgenommen, dass es durch ein ZZ auch für den Seitenstreifen gelten kann. Der Punkt ist, diese Aussage musste der Definition des Haltverbotzeichens hinzugefügt werden. Im konkreten Fall erlaubt Zeichen 295 das Überfahren nicht um den von dir angesprochenen Überolvorgang durchzuführen. Und auch hier sieht man wieder dass das erlaubte Überfahren bei Kreisverkehren in diese Definition aufgenommen werden musste. Das wäre im Paragraf zum Kreisverkehr nicht gültig. Ich habe viele Skripte gelesen und ich kann micht an keinen Fall erinnern in dem etwas stand wie "Satz 116: Satz 23 ist nur wahr, wenn Aussage A7 wahr ist". Würde man diesen Sachverhalt feststellen, müsste man ihn in Satz 23 einbauen. Auch im Grundgesetz kann man das sehr gut sehen. Dort wurden an vielen Stellen Aussagen wie
Könnten Vorschriften andere Vorschriften verändern, wüsste man erst was gilt, wenn man alle gelesen hat. Das ist bei der Menge unserer Gesetze unpraktikabel. Man könnte nie entscheiden ob eine Aussage wahr ist und diese anhand einer Vorschrift beweisen weil man gleichzeitig beweisen müsste, dass keine andere Vorschrift dagegen spricht. Ich erwarte auf Grund meiner Erfahrungen hier im VP, dass viele Mitglieder diese Ansicht nicht teilen werden. Diesen Mitgleidern sollte klar sein, dass sie nicht entscheiden können ob sie an einer bestimmten Stelle parken dürfen wenn sie den Inhalt der "Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis" nicht kennen! -------------------- MfG
Troll Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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20.09.2009, 15:20
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#511
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30590 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Inhalt der "Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis" Kenn ich. Da steht nichts drin, was straßenverkehrsrechtlich relevant wäre -------------------- |
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20.09.2009, 15:38
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#512
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4409 Beigetreten: 20.06.2009 Wohnort: "arm aber sexy"-Town Mitglieds-Nr.: 49054 |
Sehe ich anders, Jens, siehe MilchVO §18 Verkehrsverbote:
http://www.vetion.de/gesetze/Gesetzestexte....htm?mainPage=1 Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 21.09.2009, 14:01
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
-------------------- „Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“ Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten. Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker. |
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20.09.2009, 15:40
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#513
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30590 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Jetzt hast du mich aber erwischt
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Gast_Georg_g_* |
20.09.2009, 18:06
Beitrag
#514
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Könnten Vorschriften andere Vorschriften verändern, wüsste man erst was gilt, wenn man alle gelesen hat. ( ... ) Diesen Mitgleidern sollte klar sein, dass sie nicht entscheiden können ob sie an einer bestimmten Stelle parken dürfen wenn sie den Inhalt der "Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis" nicht kennen! Das stimmt in der großen Mehrzahl der Fälle nicht. In aller Regel ist es selbst für den Laien erkennbar, dass nur diese eine Rechtsvorschrift einschlägig ist und er andere Rechtsvorschriften nicht beachten muss. Auch ein Richter, der beispielsweise über einen Ladendieb zu urteilen hat, der eine Flasche Schnaps gestohlen hat, wird vor seinem Urteil nicht prüfen, ob möglicherweise das Kriegswaffenkontrollgesetz, die Klärschlammverordnung, die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein oder die Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers einschlägig sein könnten - er weiß das einfach bzw. er unterstellt es so. Es gibt sicherlich auch Ausnahmen, z.B. wenn ein Autofahrer beim Parken plötzlich nicht mit einem Verstoß gegen die StVO, sondern mit einem Verstoß nach einem landesrechtlichen Straßen- und Wegegesetz oder einer Garagenverordnung konfrontiert wird - diese Vorschriften kennt der Autofahrer nämlich meistens nicht oder nur ungenügend. |
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21.09.2009, 12:16
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#515
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10179 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 |
Darf ich demzufolge einen 20km/h langsamen Traktor (o.ä.) dennoch nicht überholen, wenn ich dabei über die durchgezogene Mittellinie fahren muss??? Ja, genau so. Das ist ja auch keine Besonderheit des Zusatzzeichens "Traktor-Symbol", sondern gilt auch beim ausgeschilderten Überholverbot gegenüber einspurigen Fahrzeugen: Einen Radfahrer darf ich trotz Z 276 überholen, aber ich darf dabei nicht über eine Sperrfläche oder eine Fahrstreifenbegrenzung fahren. Das ausgeschilderte Überholverbot hat insofern nichts mit den Fahrbahnmarkierungen zu tun, beides gilt unabhängig voneinander. Wie Georg G schon ausgeführt hat, darf man ein Überholverbot nicht mit einer durchgezogenen Linien (Fahrstreifenbegrenzung) gleichsetzen. So kann ein Überholverbot per Zeichen 276 bestehen, obwohl auf der Fahrbahn eine Leitlinie markiert ist. Das wäre auch ein klassicher Anwendungsfall für das benannte Zusatzzeichen. Es ist aber auch möglich, ohne Zeichen 276 das Wechseln auf den anderen Fahrstreifen zu verbieten - dann mit Zeichen 295, also der durchgezogenen Linie. Das hat aber nichts mit Überholverbot zu tun, es ist lediglich einen Fahrstreifenbegrenzung. Dort wo beides vorhanden ist, bleibt die rechtliche Wirkung der Markierung bestehen, auch wenn ein Zusatzzeichen zu Zeichen 276 vorhanden ist. Jetzt habt ihr mich verwirrt!! Eine durchgezogene Mittellinie darf ich nicht überfahren!! Basta!!! Egal ob irgendwo ein Z276 (mit oder ohne Irgendwelche Zz) steht ! Ich sehe daher Z276 eher als optischen zusätzlichen Hinweis auf die durchgezogene Linie. (sollte der Fahrstreifen breite genug sein, dass ich ein Motorrad oder eine Trekker ohne Überfahren der durchgezogenen Linie überholen darf, so mach ich das auch!!) Dagegen gibt es manchmal Überholverbote nur für spezielle Randgruppen wie z.B. LKW, Pkw mit Anhänger o.ä. (z.B. mit Zz 1049-13) Dann kann´s auch ne Leitlinie geben. Warum aber sonst ein Z276, wenn ich´s auch mit einer durchgezogenen Linie kennzeichnen kan????? Und was hat´s mit dem "Traktor"-Zz hier auf sich?? OJ -------------------- Kampf den immer mehr werdenden Mittelspurfahrern!! BMSF e.V.
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21.09.2009, 12:36
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#516
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Jetzt habt ihr mich verwirrt!! @ Georg G: Wir haben es geschafft @MisterOJ Du musst dich von dem Gedanken trennen, daß eine durchgezogene Linie ein Überholverbot verkörpert. Ein Überholverbot wird nur mit den Zeichen 276 und 277 angeordnet. Wenn Du bei diesen Zeichen trotzdem überholst, bist Du mit 40 Euro Bußgeld und 1 Flenspunkt im Rennen. Wenn kein Zeichen 276 aufgestellt ist und "nur" eine durchgezogene Linie vorhanden ist, wäre das Überholen selbst nicht verboten. Es wäre dann nur ein unzulässiges Überfahren der Fahrstreifenbegrezung, das mit lediglich 10 Euro recht günstig ist. |
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21.09.2009, 12:42
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#517
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30590 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Wenn kein Zeichen 276 aufgestellt ist und "nur" eine durchgezogene Linie vorhanden ist, wäre das Überholen selbst nicht verboten. Es wäre dann nur ein unzulässiges Überfahren der Fahrstreifenbegrezung, das mit lediglich 10 Euro recht günstig ist. 30 EUR (BKat 155.2) -------------------- |
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21.09.2009, 12:48
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#518
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Stimmt, das habe ich übersehen
Aber immernoch günstiger und unter der Bußgeld-Grenze |
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Gast_Georg_g_* |
21.09.2009, 22:24
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#519
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Jetzt habt ihr mich verwirrt!! @ Georg G: Wir haben es geschafft Und dabei wollten wir doch nur für Klarheit sorgen. Aber in diesem Thread schadet ja ein bisschen Verwirrung nie. @ MisterOJ: Die Fahrstreifenbegrenzung ("durchgezogene Linie") kann im Endeffekt zwar bedeuten, dass man nicht überholen darf, sie ist aber kein Überholverbot im Sinne der StVO, was schon (wie zuvor erwähnt) die unterschiedliche Ahndung zeigt. Die Fahrstreifenbegrenzung kann nicht nur das Überholen untersagen (wenn man sie dazu überqueren/befahren müsste), sie kann auch ein Wendeverbot oder ein Verbot des Abbiegens enthalten. Sie trennt die Fahrstreifen und verbietet ein "Hinüberfahren" auf die andere Spur. |
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23.09.2009, 21:18
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#520
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10179 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 |
Jetzt habt ihr mich verwirrt!! @ Georg G: Wir haben es geschafft Na das is aber nicht nett!!! @MisterOJ Du musst dich von dem Gedanken trennen, daß eine durchgezogene Linie ein Überholverbot verkörpert. Ein Überholverbot wird nur mit den Zeichen 276 und 277 angeordnet. Wenn Du bei diesen Zeichen trotzdem überholst, bist Du mit 40 Euro Bußgeld und 1 Flenspunkt im Rennen. Irgendwie schein ich wohl auf´m Schlauch zu stehen!!!!! Ich kapier´s einfach nicht Wo bitte (von der Höhe des Bußgeldes mal abgesehen) liegt der rechtliche und praktische Unterschied zwischen: - durchgezogene Mittellinie - Z276 - Z276 mit dem zz "Traktoren (Sinnbild) dürfen überholt werden ??? z.B. für mich als Auto-Lenker auf einer normalen Außerorts-Straße .... Wenn kein Zeichen 276 aufgestellt ist und "nur" eine durchgezogene Linie vorhanden ist, wäre das Überholen selbst nicht verboten. Aber ich darf doch die durchgezogene Linie nicht überfahren!!! (Oder meint ihr statt Überholen etwa Drüberfahren???) Es wäre dann nur ein unzulässiges Überfahren der Fahrstreifenbegrezung, das mit lediglich 10 Euro recht günstig ist. OJ -------------------- Kampf den immer mehr werdenden Mittelspurfahrern!! BMSF e.V.
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Gast_Georg_g_* |
23.09.2009, 21:25
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#521
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23.09.2009, 21:31
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#522
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Es wäre dann nur ein unzulässiges Überfahren der Fahrstreifenbegrezung, das mit lediglich 10 Euro recht günstig ist. Damit lag ich ja falsch, es sind 30 Euro und es wird das Überholen im Tatbestand genannt. Das Überholen ist bei einer durchgezogenen Linie m.E. aber nur deshalb unzulässig, weil das Überfahren nicht gestattet ist - daher auch der Tatbestand. Wenn der Fahrstreifen breit genug ist, darfst Du dort überholen, solang Du auf deiner Seite bleibst. Stünde dort Zeichen 276, dürftest Du das nicht, obwohl Du weiterhin auf Deinem Fahrstreifen fährst. Mit dem ZZ wäre es wieder erlaubt - aber nur wenn die Linie nicht überfahren wird. Bei Zeichen 276 verdeutlicht die durchgezogene Line das Überholverbot. Sie wird aber durch das ZZ nicht aufgehoben, sondern darf weiterhin nicht überfahren werden. Es gibt aber auch Fälle, wo Zeichen 340 markiert ist, daß Überholen aber dennoch untersagt ist (Zeichen 276). Ist in diesem Fall das ZZ angebracht, darf man selbstverständlich auch den anderen Fahrstreifen zum Überholen nutzen. |
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23.09.2009, 21:34
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#523
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10179 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 |
Irgendwie schein ich wohl auf´m Schlauch zu stehen!!!!! Lies dir doch einfach mal den Text zu Z 295 durch und kontrolliere mal, was die Linie verbietet und was nicht, dann wird es vielleicht etwas klarer. ........... *nachdenk* OJ -------------------- Kampf den immer mehr werdenden Mittelspurfahrern!! BMSF e.V.
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Gast_Georg_g_* |
23.09.2009, 21:37
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#524
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23.09.2009, 21:43
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#525
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10179 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 |
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 25.09.2009, 16:42
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
-------------------- Kampf den immer mehr werdenden Mittelspurfahrern!! BMSF e.V.
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27.09.2009, 23:59
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#526
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10179 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 |
Es wäre dann nur ein unzulässiges Überfahren der Fahrstreifenbegrezung, das mit lediglich 10 Euro recht günstig ist. Damit lag ich ja falsch, es sind 30 Euro und es wird das Überholen im Tatbestand genannt. Das Überholen ist bei einer durchgezogenen Linie m.E. aber nur deshalb unzulässig, weil das Überfahren nicht gestattet ist - daher auch der Tatbestand. Wenn der Fahrstreifen breit genug ist, darfst Du dort überholen, solang Du auf deiner Seite bleibst. Stünde dort Zeichen 276, dürftest Du das nicht, obwohl Du weiterhin auf Deinem Fahrstreifen fährst. Mit dem ZZ wäre es wieder erlaubt - aber nur wenn die Linie nicht überfahren wird. Bei Zeichen 276 verdeutlicht die durchgezogene Line das Überholverbot. Sie wird aber durch das ZZ nicht aufgehoben, sondern darf weiterhin nicht überfahren werden. Es gibt aber auch Fälle, wo Zeichen 340 markiert ist, daß Überholen aber dennoch untersagt ist (Zeichen 276). Ist in diesem Fall das ZZ angebracht, darf man selbstverständlich auch den anderen Fahrstreifen zum Überholen nutzen. Soweit stimme ich mit dir überein!!! Doch so ganz kapier ich den Unterschied noch immer nicht!? Aber wo ist der praktische Unterschied (bzw. wenn ich das Überholen verhindern will, was mach ich dann als Str.verkehrsbehörde??) zwischen einer durchgezogenen Mittellinie (Z295) [bei normalbreiten Fahrstreifen] und einem Z276 (ob nun ohne oder mit dem "Traktor dürfen überholt werden"-Zz)??? OJ -------------------- Kampf den immer mehr werdenden Mittelspurfahrern!! BMSF e.V.
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28.09.2009, 00:03
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#527
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7900 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 |
Aber wo ist der praktische Unterschied (bzw. wenn ich das Überholen verhindern will, was mach ich dann als Str.verkehrsbehörde??) zwischen einer durchgezogenen Mittellinie (Z295) [bei normalbreiten Fahrstreifen] und einem Z276 (ob nun ohne oder mit dem "Traktor dürfen überholt werden"-Zz)??? Das kommt wohl darauf an, ob du auch verhindern willst, dass man Fahrräder und Mofas überholt (295), oder nicht (276) |
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28.09.2009, 00:13
Beitrag
#528
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10179 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 |
Aber wo ist der praktische Unterschied (bzw. wenn ich das Überholen verhindern will, was mach ich dann als Str.verkehrsbehörde??) zwischen einer durchgezogenen Mittellinie (Z295) [bei normalbreiten Fahrstreifen] und einem Z276 (ob nun ohne oder mit dem "Traktor dürfen überholt werden"-Zz)??? Das kommt wohl darauf an, ob du auch verhindern willst, dass man Fahrräder und Mofas überholt (295), oder nicht (276) - bei Z295 dürfte ich das (wenn der Fahrstreifen nicht extrem breit ist) nicht? - bei Z276 dürfte ich´s - egal ob ich dabei in den Gegenverkehr fahre? (Aber warum sollte ich letztgenanntes erlauben, aber das Überholen von 2-spurigen Fzg.en nicht??? ) OJ -------------------- Kampf den immer mehr werdenden Mittelspurfahrern!! BMSF e.V.
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30.09.2009, 14:47
Beitrag
#529
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1699 Beigetreten: 15.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34196 |
Noch mal eben zurück zum Hauptthema:
Wenn die beharrliche Weigerung eines Verkehrsteilnehmers, etwas zu tun, das objektiv feststellbar gegen einschlägige Vorschriften in der StVO verstoßen würde (- und seien diese Vorschriften noch so unpraktikabel- ), in einem Rechtstaat dazu führt, dass seine Schuldfähigkeit in Frage gestellt wird - dann kann einen das schon nachdenklich machen. Erstens würde ich mich fragen: "Welche Schuld?", und zweitens ist es schon recht amüsant zu sehen, wie die "Obrigkeit" (die es sonst bei keiner Gelegenheit auslässt, darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsteilnehmer Regeln zu befolgen und nicht über deren Sinn und Zweck nachzudenken habe) alles Mögliche in die Wege leitet, um zu belegen, dass jemand, der Anordnungen um jeden Preis befolgt, psychisch krank, zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, schuldunfähig, oder was auch immer ist - aber auf keinen Fall Recht hat. Ich selbst habe mich immer auf den Standpunkt gestellt, dass jemand, der Regeln immer und überall ausnahmslos beachtet, unter den von Inkompetenz geprägten Anordnungsbedingungen, die er im Straßenverkehr antrifft, nicht in der Lage ist, diesen zu bewältigen, ohne andere VT massiv zu behindern oder zu gefährden. Im VP bin ich (und andere) für diese "Ketzerei" des öfteren massiv gescholten worden. Ich finde es amüsant zu sehen, wie ein System, das unter Missachtung jeglichen Realitätsbezugs immer wieder bedingungslose Regeltreue eingefordert hat, auf einmal zu dem Schluss zu kommen scheint, dass jemand, der bedingungslose Regeltreue an den Tag legt, aufgrund seines mangelnden Realitätsbezugs nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Auf einmal wird dann doch wieder nach "Regelübertretung nach Augenmaß" geschrien. Offenbar reichte es ja nicht aus, immer wieder verbal darauf hinzuweisen, welche Folgen die eingeforderte totale Gesetzeshörigkeit tatsächlich hätte, wenn sie denn wirklich realisiert würde. Die Reaktionen, die ich (und andere) von einigen Usern hier im VP immer wieder auf solche Hinweise (und konkrete absurde Beispiele) bekommen habe(n), gingen zum Teil sogar in die Richtung, dass die sich daraus ergebenden Probleme nicht Sache des Verkehrsteilnehmers seien, der die sinnwidrigen Anordnungen befolgt, sondern Sache der anordnenden Behörde, die dann ganz alleine für die Konsequenzen verantwortlich sei. Da muss erst ein Wattestäbchen kommen, um wirklich mal in der Praxis konsequent das umzusetzen, was in der Theorie immer wieder gefordert wurde - nicht nur von VP-Usern, sondern auch von Verkehrsgerichten, Polizisten, etc. Und mit welchem Effekt? Dass man ihm nun einen Strick daraus dreht, und dass man (natürlich ohne es explizit zu sagen) zugibt, dass "Paragraphenfetischisten" im Straßenverkehr ein unkalkulierbares Risiko darstellen. Für Wattestäbchen tut es mir Leid - er wird vermutlich die Konsequenzen daraus tragen müssen, dass er sich mit einem übermächtigen System angelegt hat, das zwar immer vorgibt, Objektivität und Unvoreingenommenheit anzustreben, diesen Ansprüchen aber dann, wenn es "um die Wurst" geht, nicht einmal ansatzweise gerecht wird. Er hat dieses Risiko bewusst in Kauf genommen, denke ich. Und ich fürchte, es wird darauf hinauslaufen, dass Wattestäbchen letztlich wegen "mangelnden Realitätsbezugs" (oder was auch immer) die Fahrerlaubnis entzogen wird, dass auf die Tatsache, dass er sich nur bemüht hat, die geltenden Gesetze zu befolgen, gar nicht weiter eingegangen werden wird, dass man ihn evtl. sogar für schuldunfähig erklären wird, und dass man im Folgenden weiterhin bedingungslose Regeltreue (ohne Nachdenken über den Sinn und Zweck von Anordnungen) einfordern wird. Den Fall "Wattestäbchen" wird man am liebsten totschweigen und in den Akten verschwinden lassen. Man wird weiter insgeheim darauf hoffen, dass alle VT im Zweifelsfall eher nach Gefühl als nach Regeln fahren, damit sich solche Aktionen nicht so schnell wiederholen. Man wird genau wissen, dass die wenigsten VT die Regeln überhaupt kennen. Man wird ihnen genau das im Zweifelsfall auch immer wieder vorhalten (nämlich, dass sie nach Gefühl und nicht nach Regeln gefahren sind), und man wird sich zugleich darüber freuen, dass sie die Verkehrsregeln nicht gut genug kennen, um zu wissen, was für ein Chaos sie anrichten könnten, wenn sie sie tatsächlich immer und überall befolgen würden - egal, wie fehlerhaft die Anordnungen offenbar sind. Willkommen in unserem Rechtstaat (der wohl so heißt, weil er am Ende immer Recht hat) ... |
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30.09.2009, 15:24
Beitrag
#530
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1585 Beigetreten: 29.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13348 |
- bei Z276 dürfte ich´s - egal ob ich dabei in den Gegenverkehr fahre? (Aber warum sollte ich [das] erlauben, aber das Überholen von 2-spurigen Fzg.en nicht??? ) Einspurige Fahrzeuge zu überholen, kann wohl nicht verboten werden. Deshalb ist es nicht entscheidend, welchen Zweck die anordnende Behörde verfolgt, wenn sie nur das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge verbietet. Der Unterschied zwischen Fahrstreifenbegrenzung und Überholverbot ist der, dass beide überhaupt nichts miteinander zu tun haben. Eine Fahrstreifenbegrenzung (als Abgrenzung zum Fahrbahnteil des Gegenverkehrs) verbietet, links von ihr zu fahren; was man rechts von ihr macht, wird von ihr nicht geregelt. Ein Überholverbot verbietet zu überholen; wo man fährt, wird von ihm nicht geregelt. -------------------- Sei dabei! - der Film des ABC-Zugs München-Land
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30.09.2009, 15:45
Beitrag
#531
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
... die "Obrigkeit" (die es sonst bei keiner Gelegenheit auslässt, darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsteilnehmer Regeln zu befolgen ... habe) Das ist aber keineswegs eine ausschließliche Spezialität der Obrigkeit Sondern auch hier im VP immer wieder mal zu finden - und gar nicht mal zu unrecht: Im Konfliktfall zählen nur noch Rechts- und Beweislage btw: Selbst wer noch so stur nach Vorschrift unterwegs ist, kann imho niemalsnienicht irgendwen gefährden - allenfalls behindern lg c.s. |
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30.09.2009, 16:06
Beitrag
#532
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 |
Für Wattestäbchen tut es mir Leid - er wird vermutlich die Konsequenzen daraus tragen müssen, dass er sich mit einem übermächtigen System angelegt hat, das zwar immer vorgibt, Objektivität und Unvoreingenommenheit anzustreben, diesen Ansprüchen aber dann, wenn es "um die Wurst" geht, nicht einmal ansatzweise gerecht wird. Danke für deine Anteilnahme aber bisher ist noch kein Grund für "leid tun" gegeben. Und ich fürchte, es wird darauf hinauslaufen, dass Wattestäbchen letztlich wegen "mangelnden Realitätsbezugs" (oder was auch immer) die Fahrerlaubnis entzogen wird... Das halte ich für sehr unwahrscheinlich.Ich habe keine Ahnung was die Sache mit der Schuldfähigkeit soll. Vielleicht meinen die §20 StGB oder §21 StGB Zitat § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Zitat § 21 Verminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Beide Vorschriften machen nur Sinn, wenn die Tat unrecht war. Da das bei mir nicht zutrifft ist es unerheblich. Ich weiß nicht wie man Schuldfähigkeit feststellen will ohne zu belegen dass man sich durch die Tat schuldig macht. Das wird erst von einem Gericht entschieden aber der Arzt entscheidet vorher auf Schuldfähigkeit! Ich verstehe das nicht. -------------------- MfG
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30.09.2009, 18:04
Beitrag
#533
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1699 Beigetreten: 15.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34196 |
btw: Selbst wer noch so stur nach Vorschrift unterwegs ist, kann imho niemalsnienicht irgendwen gefährden - allenfalls behindern Das möchte ich bezweifeln. Auch wenn ich diese Beispiele nun schon mehrfach genannt habe: Ich kenne mehrere Autobahnabschnitte, wo am rechten Rand des Verzögerungsstreifens die Schilder-Kombi "Tempo 30" (VZ 274) plus "Vorsicht, Rechtskurve" steht. Da sich unter dem Schild kein ZZ mit Pfeil befindet, der nach rechts zeigt (- was hier eigentlich Vorschrift wäre, wenn die Beschilderung das bedeuten soll, was sie ja offenbar bedeuten soll -) gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht etwa nur für die Benutzer des Verzögerungsstreifens, sondern für die gesamte Autobahn - so lange, bis die Rechtskurve vorbei ist. (Hier folgt übrigens auf der Autobahn tatsächlich eine sehr leichte Rechtskurve). Formal juristisch müsste ich hier jedes Mal, wenn ich an dieser Stelle vorbeikomme, von erlaubten 120 oder mehr auf 30 km/h abbremsen - weil ich sonst meinen Führerschein riskieren würde. Schilder, die am rechten Fahrbahnrand stehen, gelten nun einmal für die gesamte Fahrbahn - wäre das anders beabsichtigt, müssten die Schilder über der jeweiligen Fahrspur stehen. Ganz sicher reicht aber das VZ "Rechtskurve" nicht aus, um darauf hinzuweisen, dass die darüber angebrachte Geschwindigkeitsbegrenzung nur für Verkehrsteilnehmer gilt, die die Autobahn verlassen. Es sagt nur aus, dass eine Rechtskurve folgt. Zweites Beispiel: Ein sehr großer, zweispuriger, unechter Kreisverkehr, dessen Zufahrten mit VZ 205 plus VZ 209 "rechts" beschildert sind. Am Rande der Mittelinsel sind Parkplätze markiert. Nun handelt es sich aber formal juristisch (mangels entsprechender Beschilderung) nicht um eine Einbahnstraße oder eine Fahrbahn, die nur in einer Fahtrichtung genutzt werden darf. Denn es ist kein echter Kreisverkehr, und die VZ 209 "rechts" schreiben nur vor, dass man an der jeweiligen Einfahrt rechts abbiegen muss. Es ist weder gesagt, dass dieses VZ 209 an allen anderen Einfahrten auch steht, noch ist das Wenden innerhalb der unechten Kreisfahrbahn verboten. Man hat also prinzipiell mit Gegenverkehr zu rechnen. Und da man nur in Einbahnstraßen auf der linken Straßenseite parken darf, ist es in diesem unechten Kreisverkehr formal juristisch sogar vorgeschrieben, dass man zunächst wendet, bevor man am Rand der Mittelinsel parkt. Das ist natürlich Hardcore. Und natürlich möchte ich niemanden dazu ermutigen, weil es brandgefährlich ist. |
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30.09.2009, 18:25
Beitrag
#534
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1699 Beigetreten: 15.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34196 |
Und ich fürchte, es wird darauf hinauslaufen, dass Wattestäbchen letztlich wegen "mangelnden Realitätsbezugs" (oder was auch immer) die Fahrerlaubnis entzogen wird... Das halte ich für sehr unwahrscheinlich.Ich fürchte, dass der "gesunde Menschenverstand" hier siegen wird, und dass man argumentieren wird, dass Du im alltäglichen Straßenverkehr nicht bestehen kannst, wenn Du jede Vorschrift und jedes Verbot so haarklein sezierst. Grundsätzlich befürworte ich eine solche pragmatische und realitätsbezogene Auslegung der Gesetze zwar - Bauchschmerzen bekomme ich in Deinem Fall aber deshalb, weil genau dieser "gesunde Menschenverstand" im Verkehrsrecht sonst nie eine Rolle gespielt hat - weil es nämlich immer nur darum ging, alle Vorschriften haarklein und pedantisch zu beachten. Und jetzt auf einmal - so fürchte ich zumindest - wird einem Bürger genau das zum Vorwurf gemacht, was sonst seitens aller Gerichte lautstark gefordert wurde, und eventuell wird ihm sogar der Führerschein entzogen - als Strafe dafür, dass er sich geweigert hat, ein einschlägiges Verbot aus pragmatischen Erwägungen zu übertreten - und als Strafe dafür, dass er eben das getan hat, was Generationen von Polizeibeamten und Verkehrsgerichten immer gefordert haben. Das wäre in meinem Augen tatsächlich Justizwillkür - denn es würde bedeuten, dass niemand a piroi mehr sicher sein könnte, dass man ihm nichts anlasten kann, wenn er sich so oder so verhält. Mal wird man ihm vorwerfen, dass er eine (in diesem konkreten Fall) absurd anmutende Vorschrift missachtet hat - weil Gesetz eben Gesetz ist. Und mal wird man ihm vorwerfen, dass er sich geweigert hat, ein absurdes Verbot zu übertreten, obwohl dessen fehlender Realitätsbezug in diesem Falle doch offensichtlich und für jeden durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen wäre. Von daher kann ich auch verstehen, dass Du es für unmöglich hältst, dass Dir das in Deutschland passiert. Glauben möchte ich das auch nicht. Aber ich teile Dein Vertrauen in die Rechtstaatlichkeit dieses Landes nicht. Ich fürchte, dass Du damit nicht durchkommst, und dass Du auch bei allen Prozessen, die damit in Verbindung stehen, in allen nachfolgenden Instanzen scheitern wirst. Nicht, weil Du nicht Recht hättest, sondern weil kein Richter unvoreingenommen und ehrlich genug sein wird, um ein Urteil zu fällen, von dem er genau weiß, dass er damit weiteren "verkehrsterroristischen" Akten Tür und Tor öffnen würde (- zumindest, wenn der Fall öffentlich Aufsehen erregen würde). Ich habe schon mal geschrieben, dass niemand gerne an dem Ast sägt, auf dem er sitzt. Ich denke, Du hast Recht, aber ich fürchte, Du wirst es nicht bekommen. Und ich hoffe, dass Du Dir dieses Risikos von Anfang an bewusst warst, und von einer eventuellen Niederlage nicht völlig überrascht wirst. Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand. |
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30.09.2009, 18:37
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#535
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
Formal juristisch müsste ich hier jedes Mal, wenn ich an dieser Stelle vorbeikomme, von erlaubten 120 oder mehr auf 30 km/h abbremsen - ...also auch damit rechnen, daß der (oder die!) jeweils Vorausfahrende solch einen Unfug veranstaltet - oder sich schlicht in allerletzter Sekunde überlegt, *doch* dort ausfahren zu wollen und dazu entsprechend abbremsen "muß"; mit anderweitig motivierten Vollbremsungen irgendwelcher Sinnloser sowieso jederzeit und überall - nichts also, womit nicht klarzukommen wäre Zitat Man hat also prinzipiell mit Gegenverkehr zu rechnen. ... wie anhand der Beschilderung unschwer zu erkennen Zudem ist "man" natürlich auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs und ebenso natürlich langsam genug, um vor einem allfälligen querstehenden "Wender" wie vor jeglichem anderen Hindernis anhalten zu können - wo also ist das Problem? Wirklich haarig werden solche Aktionen nur, wenn der oder die eine oder andere Beteiligte regelwidrig Sch**** baut lg c.s. |
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30.09.2009, 18:56
Beitrag
#536
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1699 Beigetreten: 15.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34196 |
Zitat Man hat also prinzipiell mit Gegenverkehr zu rechnen. ... wie anhand der Beschilderung unschwer zu erkennen Zudem ist "man" natürlich auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs und ebenso natürlich langsam genug, um vor einem allfälligen querstehenden "Wender" wie vor jeglichem anderen Hindernis anhalten zu können - wo also ist das Problem? Wirklich haarig werden solche Aktionen nur, wenn der oder die eine oder andere Beteiligte regelwidrig Sch**** baut Ja, z.B. wenn "der eine oder die andere" die linke Spur des Pseudo-Kreisverkehrs befährt, die ja eigentlich (theoretisch) dem (im Normalfall gar nicht vorhandenen) Gegenverkehr vorbehalten wäre. Weil er oder sie aus irgendeinem vollkommen "abwegigen" Grund (- z.B. weil an allen Zufahrten VZ 209 "rechts" steht -) meint, er müsse dort nicht mit Gegenverkehr rechnen. Willst Du mir jetzt ernsthaft erzählen, dass man in so einem Mega-Pseudo-Kreisel problemlos und gefahrlos wenden könnte, nur weil er nicht als Einbahnstraße ausgeschildert ist ... ? Das klingt so ein bisschen nach der allgemeinen VP-Tendenz, theoretische Probleme herunterzuspielen (nach dem Motto: "Wo wäre denn das Problem, wenn Du Dich hier wirklich stur nach Vorschrift verhalten würdest? Den Fehler machst ja nicht Du"). Spätestens, wenn ich das dann wirklich machen würde, und wenn ich dann hier à la Wattestäbchen einen Thread dazu eröffnen würde, weil mich die Polizei rausgesfischt hat und ich nun eine Vorladung zur MPU bekommen habe - spätestens dann kommen doch dieselben Leute, die vorher einen auf "Ist doch alles gar kein Problem" gemacht haben, mit dem Vorwurf an, dass ich das "Gesetz des gesunden Menschenverstandes" missachtet hätte und unter Realitätsverlust leide, und dass die Anordnung einer MPU daher schon berechtigt gewesen wäre. Das ist jetzt nicht böse gemeint - aber ich habe den Eindruck, dass es oftmals wirklich so ist, dass die Leute erst sagen: "Dann musst Du Dich da halt an die Gesetze halten, egal, wie abwegig Dir das vorkommt", und wenn man es dann wirklich tut und die rechtlichen Konsequenzen dafür kassiert, sehen sie es alle wieder ganz anders. Und dann sind genau dieselben Leute auf einmal gegen einen. Genauso realitätsfremd ist doch die Vorstellung, dass auf einer dicht befahrenen und ggfs. unbegrenzten Autobahn (fast) jeder mit einer Vollbremsung seines Vordermanns rechnen würde, bloß weil rechts am Verzögerungsstreifen ein Schild steht, das Tempo 30 (vermeintlicherweise nur in der Ausfahrt) anordnet. Jetzt wird gesagt, es sei doch kein Problem, dort eine Vollbremsung hinzulegen und auf der durchgehenden Fahrbahn 30 zu fahren; schließlich müsste der nachfolgende Verkehr ja ohnehin damit rechnen. Hätte ich aber genau desewegen einen Unfall gehabt und würde damit hier einen Thread eröffnen, müsste ich mir doch als allererstes anhören, ob ich sie noch alle beisammen hätte. Ich würde mir einfach mal wünschen, dass Polizei, Verkehrsrichter und auch einige User im VP ehrlich genug wären, um offen zuzugeben, dass es Situationen gibt, in denen eine Beschilderung (oder Markierung) so sehr ihr beabsichtigtes Ziel verfehlt, dass es unverantwortlich wäre, die tatsächliche Anordnung zu befolgen. Aber da genau das nicht in das Weltbild passt, das hier im VP relativ dominant (wenn auch sicherlich nicht von allen Usern) vertreten wird, muss man sich halt einreden, dass es niemals problematisch oder gar gefährlich sein könnte, jede Vorschrift zu beachten. Bis es dann mal wirklich jemand tut und er dann den Unmut der Leute auf sich zieht, die wider Willen mit den realen Konsequenzen ihrer eigenen Forderungen konfrontiert werden ... Edit: Oder hat mein Ironie-Erkennungssystem gerade versagt? |
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30.09.2009, 19:11
Beitrag
#537
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
Willst Du mir jetzt ernsthaft erzählen, dass man in so einem Mega-Pseudo-Kreisel problemlos und gefahrlos wenden könnte, nur weil er nicht als Einbahnstraße ausgeschildert ist ... ? Natürlich nicht - aber die Praxis zeigt halt immer wieder: So kann eine beliebige Aktion gar nicht sein, daß nicht irgendwer irgendwann mal auf die Idee kommen könnte, sie zu "bringen" - Grund genug IMHO, prinzipiell jederzeit mit jeglichem Schw****inn zu rechnen und sich ggf. darauf einzustellen Was sagst Du einem, der Dein wg. kapitalen Motorschadens heftig abbremsendes Auto zusammenfährt - und wo ist der Unterschied zum Q-Tip vor der Sperrfläche? lg c.s. |
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30.09.2009, 19:32
Beitrag
#538
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1699 Beigetreten: 15.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34196 |
Was sagst Du einem, der Dein wg. kapitalen Motorschadens heftig abbremsendes Auto zusammenfährt - und wo ist der Unterschied zum Q-Tip vor der Sperrfläche? Das stimmt schon. Nur dass mein Auto eher selten einen Motorschaden hat, während es zu Gegenverkehr im Kreisel relativ häufig kommen könnte, wenn es mal irgendjemand à la Wattestäbchen darauf anlegen würde. Insofern sind gelegentliche Motorschäden weniger gefährlich als Leute, die sich immer und um jeden Preis an alle Gesetze halten (z.B. beim Parken im Kreisel). Mich ärgert es halt nur, dass immer wieder von diversen Leuten bedingungslose Regeltreue um jeden Preis gefordert wird. Ich denke auch, dass Regeln ihren Sinn haben und beachtet werden sollten, und ich weiß auch, dass es zu viele Leute gibt, die sich über jede Regel hinwegsetzen und sich dann nachher mit irgendwelchen billigen Ausreden aus der Affäre ziehen wollen. Aber es gibt halt auch spezielle Situationen, die Augenmaß erfordern (unter Umständen auch auf Kosten einer konkreten Vorschrift), und leider werden Leute, die infolgedessen rechtliche Probleme bekommen, immer wieder mit den Leuten aus der ersten Kategorie in einen Topf gesteckt. Dann heißt es immer wieder (das habe ich im VP schon mehrfach gelesen), auch augenscheinlich fehlerhafte Anordnungen müssten von den VT so befolgt werden, wie sie tatsächlich gemacht werden - denn der VT ist ja grundsätzlich dumm und kann den beabsichtigten Sinn hinter einem Schild oder einer Markierung ohnehin nicht erkennen. Er soll nicht zu viel nachdenken, sondern die Regeln befolgen - und wenn das dann mal unschöne Konsequenzen haben sollte, dann ist nicht er schuld, sondern die Behörde, die die Anordnungen fehlerhaft aufgestellt hat. Wattestäbchen zieht nun genau das in aller Konsequenz durch und zieht damit den Unmut (zum Teil) genau derselben Leute auf sich, die eben diese bedingungslose Gesetzeshörigkeit von ihm gefordert haben (und dazu zählen im weiteren Sinne auch Polizei und Gerichte). Wenn jemand nun selbst wiederholt die Erfahrung gemacht hat, von diesen Instanzen sinnlos schikaniert worden zu sein, weil er irgendein Verbot gebrochen hat, das in dieser konkreten Situation völlig sinnfrei war - dann kann ich es schon verstehen, wenn er irgendwann anfängt, eben diese Leute mit ihren eigenen Waffen zu schlagen - indem er genau das tut, was sie schon immer von ihm verlangt haben - und das bis zum Exzess. Und die Tatsache, dass sich dieselben Leute dann maßlos darüber aufregen und alles in die Wege leiten, um ihn aus dem Verkehr zu ziehen, spricht schon für sich. Wattestäbchen hätte eigentlich Satiriker werden sollen. |
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30.09.2009, 19:44
Beitrag
#539
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
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30.09.2009, 19:54
Beitrag
#540
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
... es gibt halt auch spezielle Situationen, die Augenmaß erfordern (unter Umständen auch auf Kosten einer konkreten Vorschrift)... Richtig, experience - was freilich von Vertretern der Reinen Lehre (beileibe nicht nur Vertreter der Obrigkeit!) gerne mal geleugnet wird Und natürlich sehen die sich dann bisweilen den Risiken und Nebenwirkungen ihrer ach so hochgelobten strikten Regeleinhaltung ausgesetzt Und genau *das* hat unser Q-Tip hier schlicht auf die Spitze getrieben; eine imho hochinteressante Aktion, die freilich ohne rechtliche Folgen bleiben müßte, wenn's denn die darüber befindende Obrigkeit so genau nimmt wie sonst auch - schaunmermal... lg c.s. |
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30.09.2009, 20:00
Beitrag
#541
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1699 Beigetreten: 15.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34196 |
@Bonsai Brummi:
Dann sind wir ja eigentlich einer Meinung ... (Ich hatte das eben etwas anders verstanden ...) |
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30.09.2009, 21:34
Beitrag
#542
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
... einer Meinung ... Immer gewesen Von Hause aus Pragmatiker, der auch schon mal unter eigenen Verlusten die Regeln hintanzustellen geneigt ist, hab' ich mich doch von den Verfechtern der strikten Regeleinhaltung so weit überzeugen lassen: Wer die braucht und also einfordert, soll sie haben - gerne auf Punkt und Komma. Was das möglicherweise so an Begleiterscheinungen mit sich bringt, wird der Fordernde schon beizeiten sorgsam abgewogen haben lg c.s. |
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30.09.2009, 22:13
Beitrag
#543
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bekennender Pfostenumfahrer Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 |
aber wo und wie unterscheidest du Bonsai, wann du pragmatisch
und wann regelbezogen handelst ? Bsp ? |
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30.09.2009, 22:25
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#544
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
aber wo und wie ...? Bsp ? Das hier alles auszuführen würde gar zu weit OT führen - Thema für einen neuen Thread? Allgemein zusammenfassend: Das entscheidet sich abhängig von den Gegebenheiten, die ich in der jeweiligen Situation vorfinde - vor (einer der vielen... ) weißen Sperrflächen inmitten gelber Baustellenmarkierungen anzuhalten würd' ich mir freilich nicht geben lg c.s. |
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01.10.2009, 02:41
Beitrag
#545
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bekennender Pfostenumfahrer Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 |
könn wir ja gerne machen.
Ich dachte nur, Politesse in Ort X hat dich "geärgert" also befolgst du in Ort X nun die StVO auf den Buchstaben genau Sowas ging mir dabei durch den Kopf. |
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01.10.2009, 07:49
Beitrag
#546
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10179 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 |
Er soll nicht zu viel nachdenken, sondern die Regeln befolgen Wenn ich mich recht erinnere, war es eben genau ein solches Schlüsselerlebniss, daß den Kollegen Q erst auf sein spezielles Verhalten im Straßenverkehr gebracht hat. OJ -------------------- Kampf den immer mehr werdenden Mittelspurfahrern!! BMSF e.V.
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07.10.2009, 22:39
Beitrag
#547
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 |
Heute kam ein Brief vom Klinikum. Auf Grund einer Anordnung des Amtsgerichts soll ich vorbei kommen um meinen Gesundheitszustand begutachten zu lassen.
Der Termin wäre erst am 20.10.2009. Bis es zur Verhandlung kommt wird es also wohl noch dauern. Wobei ich mich frage ob die Verhandlung schneller stattfände wenn ich die Untersuchung ablehnen würde. -------------------- MfG
Troll Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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07.10.2009, 23:37
Beitrag
#548
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bekennender Pfostenumfahrer Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 |
warum setzt sich die Staatsanwaltschaft nicht einfach mal mit dir zusammen und versucht in einem pers. Gespräch das Problem zu lösen ?
Dann dürfte doch ganz fix auffallen, das du zwar nervig, aber positiv, gesetzeskonform nervig bist |
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08.10.2009, 00:17
Beitrag
#549
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
warum setzt sich die Staatsanwaltschaft nicht einfach mal mit dir zusammen und versucht in einem pers. Gespräch das Problem zu lösen ? Vermutlich weil der Q-Tip polizeibekannt ist "ach DER schon wieder" und man damit zu der Auffassung gelangt ist, daß dieser Mensch im Zauberwald leben muß. Zudem tut man sich mit Sicherheit schwer zu akzeptieren, daß die Rechtslage das Verhalten von Herrn Q-T deckt, bzw. erfordert. Um das Gegenteil zu beweisen, müsste man sich wiederum von der Auffassung trennen, daß der VT keine Wertung zu treffen hat, sondern im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten die durch Verkehrszeichen verkörperten Anordnungen befolgen muß. Diesen Weg möchte man sicherlich auch nicht gehen. Denn der gesunde Menschenverstand sagt mir auch, daß wenn mein Fahrzeug 20cm in den 5m Bereich einer Kreuzung ragt das so dramatisch nicht sein kann. Doch genau in diesem Fall kommt dann die VKÜ mit dem Maßband und erteilt eine Verwarnung, weil "So steht es nunmal in der StVO". Natürlich ist man auch bei Polizei und Staatsanwaltschaft nicht auf den Kopf gefallen und weiß, daß ein maßvolles Übertreten der StVO in vielen Fällen geradezu erforderlich ist. Mich stört an der Sache nur, daß diese ganze Gelbmarkierungsproblematik seit mehr als 15 Jahren bekannt ist und man einfach auf die Vorgänge in der Praxis nicht reagiert hat. Wir markieren Verkehrsführungen, von denen wir meinen das sie richtig sind und erzählen dann je nach Bedarf, was der Verkehrteilnehmer zu tun oder zu lassen hat. Einmal soll er über eine durchgezogene gelbe Linie fahren dürfen (Fahrbahnrand) und dann soll er es wiederum nicht (Fahrbahnmitte). Die alten Verhaltensvorschriften haben in beiden Fällen das Überfahren untersagt, so das z.B. der ein oder andere Anwohner nicht in sein Gründstück gekommen wäre. Dann hat man auf Nachfrage geantwortet "Warum, ist doch Fahrbahnbegrenzung, darf man freilich überfahren". Wenn sich der liebe VT dann im Kreuzungsbereich über die Gelbmarkierung hinweg in die eigentlich gesperrte Abbiegespur eingeordnet hat, dann wurde schön gebrüllt "Führerschein im Lotto gewonnen" usw. Ein Teil des Fehlverhaltens der Verkehrsteilnehmer ist hausgemacht und das Ergebnis schwachsinniger Anordnungen, die sich auf falsche, oder situationsbezogene Interpretationen der Vorschriften gründen. Und das der §41 so nicht bleiben konnte, erkennt man ja an der neuen StVO. |
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08.10.2009, 01:38
Beitrag
#550
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bekennender Pfostenumfahrer Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 |
nur grade bei diesem Fall, der ja nun durch die neue STVO quasi aufgehoben wurde, würde man sich nichts vergeben einen Fehler einzugestehen und das im Gespräch zu klären.
Die spannende Frage ist dann, wo findet Wattestäbchen seinen nächsten Angriffspunkt |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.12.2024 - 06:47 |