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> Das schöne VZ 315...
Todeskuh
Beitrag 14.09.2008, 11:14
Beitrag #1


Neuling


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Moin! Eine kurze Frage...

In einer Strasse in einem Wohngebiet ist für eine Strassenseite das Parken mit dem VZ 315 geregelt. Parken können dort jeweils 2 PKW zwischen den Bäumen die dort stehen. Wie ist an dieser Stelle das VZ 315 zu verstehen? Erlaubt es mir lediglich auf dem Gehweg zu parken, oder verbietet es mir auch gleichzeitig auf der Strasse auf Höhe eines Baumes zu stehen (die Fahrzeuge auf dem Gehweg können jederzeit ungehindert ihre Parklücken verlassen)?

TDK
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 14.09.2008, 12:05
Beitrag #2


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Hallo,
dazu aus § 42 StVO:
Zitat
Zeichen 315 - Parken auf Gehwegen

Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.

Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.


Das Zeichen 315 ordnet also an, wie die Fahrzeuge im Geltungsbereich des Zeichens (dazu gehört auch der Bereich an den Bäumen zwischen den einzelnen Parklücken) aufzustellen sind. Es verbietet damit gleichzeitig jede andere Art der Aufstellung, jedenfalls soweit es sich um zweipurige Fahrzeuge handelt. Für einspurige Fahrzeuge (z.B. Krafträder) kann die Anordnung nicht gelten.

gez. Lempel
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Peter Lustig
Beitrag 14.09.2008, 12:06
Beitrag #3


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Das Z. 315 StVO schreibt die Parkweise für Kraftfahrzeuge bis 2,8 t zGG auf der Fahrbahn bzw. auch auf Teilen der Fahrbahn und dem angrenzenden Gehweg bzw. auch komplett auf dem Gehweg in dem damit beschilderten Bereich vor. Demnach ist ein Parken entgegen der Anordnung des Z. 315 StVO, z. B. bei Z. 315-55 StVO auf der Fahrbahn, generell unzulässig. Ebenso dürfen dort keine Fahrzeuge über 2,8 t zGG geparkt werden.

@Oberlehrer Lempel
Woraus leiten Sie die Unterscheidung zwischen ein- und zweispurigen Fahrzeugen ab? Wenn ein Fahrzeug dort nicht so geparkt werden kann, wie es mit Z. 315 StVO vorgeschrieben ist, besteht für dieses Fahrzeug dort streng genommen Parkverbot. Das gilt dann nach meinem Dafürhalten auch für einspurige Fahrzeuge.
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 14.09.2008, 12:32
Beitrag #4


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Zitat (Peter Lustig @ 14.09.2008, 13:06) *
@Oberlehrer Lempel
Woraus leiten Sie die Unterscheidung zwischen ein- und zweispurigen Fahrzeugen ab?


Aus dem Bild auf dem VZ wavey.gif

Zitat (Peter Lustig @ 14.09.2008, 13:06) *
Wenn ein Fahrzeug dort nicht so geparkt werden kann, wie es mit Z. 315 StVO vorgeschrieben ist, besteht für dieses Fahrzeug dort streng genommen Parkverbot. Das gilt dann nach meinem Dafürhalten auch für einspurige Fahrzeuge.

Streng genommen habe ich mich gar nicht dazu ausgelassen, was für einspurige Fahrzeuge gilt. Ich habe lediglich geschrieben, was für solche Fahrzeuge nicht gilt, nämlich die Anordnung, so zu parken, wie VZ 315 ("Parken auf Gehwegen", in diesem Fall in Längsrichtung, eine Spur auf dem Gehweg, die andere auf der Straße) es vorschreibt. Das kann für einspurige Fahrzeuge nicht gelten, weil diese keine zwei Spuren haben.
Was aber in solch einem Fall für einspurige Fahrzeuge gilt, habe ich offen gelassen, weil ich mir darüber nicht sicher war. Sicher war ich mir aber, dass jemand anderes, in diesem Falle Sie, dies klären würde. wavey.gif

Und mit Ihrer Interpretation, dass einspurige Fahrzeuge hier gar nicht parken dürfen, könnte ich mich sogar anfreunden.

gez. Lempel
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Todeskuh
Beitrag 14.09.2008, 12:36
Beitrag #5


Neuling


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Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Düfte ich noch erfahren wie teuer eine Verwarnung in dem genannten Fall bei Falschparken kosten würde.?
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 14.09.2008, 12:49
Beitrag #6


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Zitat
§12 Halten und Parken
[...]

(3) Das Parken ist unzulässig

8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
[...]

c. Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,


Für einen diesbezüglichen Verstoß sieht der "Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Verwarnungsgelder in Höhe von 15 - 35 Euro vor, je nachdem, wie lange dort geparkt wurde und ob es zu Behinderungen kam:

Zitat
112242 Sie parkten auf einem Gehweg entgegen der durch Zeichen 315 vorgeschriebenen Aufstellungsart.
§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 52 BKat Tab.: 712017
(B – 1) 15,00

112243 Sie parkten auf einem Gehweg entgegen der durch Zeichen 315 vorgeschriebenen Aufstellungsart und behinderten +) dadurch andere.
§ 12 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 52.1 BKat; § 19 OWiG Tab.: 712017
(B – 1) 25,00

112244 Sie parkten länger als 1 Stunde auf einem Gehweg entgegen der durch Zeichen 315 vorgeschriebenen Aufstellungsart.
§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 52.2 BKat Tab.: 712017
(B – 1) 25,00

112245 Sie parkten länger als 1 Stunde auf einem Gehweg entgegen der durch Zeichen 315 vorgeschriebenen Aufstellungsart und behinderten +) dadurch andere.
§ 12 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 52.2.1 BKat; § 19 OWiG Tab.: 712017
(B – 1) 35,00


So, und nun muss ich dem Sebastian die Daumen drücken wavey.gif

gez. Lempel
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THOR
Beitrag 14.09.2008, 12:56
Beitrag #7


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Zitat (Oberlehrer Lempel @ 14.09.2008, 13:32) *
Und mit Ihrer Interpretation, dass einspurige Fahrzeuge hier gar nicht parken dürfen, könnte ich mich sogar anfreunden.
Ich kann doch ein Motorrad auch halb Straße / Gehweg parken. think.gif


--------------------
Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Franticek
Beitrag 14.09.2008, 12:59
Beitrag #8


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Wie soll das gehen, wenn das Fahrzeug (Motorrad) parallel zum Fahrbahnrand geparkt werden soll?
Mit Beiwagen - das wäre vorstellbar.


--------------------
Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
(Werner Mitsch, dt. Aphoristiker)
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THOR
Beitrag 14.09.2008, 13:04
Beitrag #9


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-----\----- So etwa. langt ja m.E. wenn das Voderrad auf den Gehweg ist.


--------------------
Gruß

THOR
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Anderssen
Beitrag 14.09.2008, 13:07
Beitrag #10


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Von der Formulierung in der StVO mal abgesehen (wo kein Verbot für einspurige Fahrzeuge erwähnt wird): Sagt das Zeichen nicht vielmehr aus, dass sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Gehweg ein bestimmtes Maximum an Rädern stehen bzw. an Platz verbraucht werden soll? Ein Parkverbot für Motorräder würde ich hier auch für widersinnig halten.
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Peter Lustig
Beitrag 14.09.2008, 13:18
Beitrag #11


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Zitat (Oberlehrer Lempel @ 14.09.2008, 13:32) *
Zitat (Peter Lustig @ 14.09.2008, 13:06) *
@Oberlehrer Lempel
Woraus leiten Sie die Unterscheidung zwischen ein- und zweispurigen Fahrzeugen ab?


Aus dem Bild auf dem VZ wavey.gif

.........................

Und mit Ihrer Interpretation, dass einspurige Fahrzeuge hier gar nicht parken dürfen, könnte ich mich sogar anfreunden.

gez. Lempel

Der Verordnungstext spricht in § 42 Abs. 4 StVO bei Z. 315 von Fahrzeugen. Auch Krafträder sind Fahrzeuge. Das auf dem Verkehrszeichen 315 und seinen Unterarten abgebildete Fahrzeug entspricht im Übrigen nicht exakt dem in § 39 Abs. 4 StVO aufgeführten Symbol für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Ansonsten könnte man Ihrer Auslegung ggf. durchaus folgen.

Schön, dass wir uns (jetzt hoffentlich) einig sind. smile.gif

Zitat (THOR @ 14.09.2008, 13:56) *
Ich kann doch ein Motorrad auch halb Straße / Gehweg parken. think.gif

Da auch ein Motorrad wie schon festgestellt ein Fahrzeug ist, ist eine dem im Einzelfall aufgestellten Z. 315 StVO konforme Parkweise auch bei einem Motorrad nicht beanstanden. Ein Motorrad darf - wie andere Fahrzeug auch - nur dann nicht geparkt werden, wenn eine anordnungskonforme Aufstellung nicht möglich ist.

Selbst wenn ein längs auf der Fahrbahn geparktes Motorrad keinen anderen Parkraum wie ein halb auf Gehweg und Fahrbahn abgestellter Pkw beansprucht und von diesem keine größere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, liegt dennoch ein Verstoß gegen § 42 StVO vor, wenn das Z. 315 StVO dort ein Auffahren mit einer Fahrzeughälfte auf den Gehweg verlangt. Ob ein solcher Verstoß dann auch verfolgt wird, steht wieder auf einem anderen Blatt.
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