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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 1), Wird jetzt alles anders?
Gast_Natrix20_*
Beitrag 29.04.2004, 13:35
Beitrag #1





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Hallo,
nach dem heutigen Urteil des EU Gerichtshofes muss die BRD EU Führerscheine nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist anerkennen, d.h. es gelten ohne die 185 Tage Beschränkung vorerst ausländische EU Führerscheine in Deutschland.
Auch frühere Urteile wegen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Führerschein werden nun angeblich neu aufgerollt werden müssen.
So wars heute zu sehen.Was heisst das für die Gesetzgeber?
Müssen alle MPU Stellen schliessen?
Wer weiss schon mehr darüber??

--------------------
*** Zum Thema gibt es mitlerweile auch eine FAQ:
FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (Konsequenzen für die Bundesrepublik)


Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 27.09.2004, 05:08
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Gast_Gast_KLW_*
Beitrag 29.04.2004, 13:59
Beitrag #2





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Hi,

habs auch heute auf ARD/ZDF gesehen.

clapping.gif

hmm,

die nachrichtensprecherin hat aber gleich gesagt, dass darüber sofort verhandelt werden müsse !

da wohl tausende nun sofort LEGAL im ausland einen rechtlich gültigen EU-Führerschein machen können

think.gif hmm, ich bin gerade dabei meine 10 j (oder 15?) "auszusitzen...... blushing.gif
heisst das dass man nun schon VOR ablauf der 10/15 j. z.b. italien,
niederlande usw. legal wieder nen führerschein machen kann
(und damit auch in der BRD fahren darf!) ?


... oder hab ich da was falsch verstanden whistling.gif
... wo kann man den beschluss nachlesen ? book.gif
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Franticek
Beitrag 29.04.2004, 14:30
Beitrag #3


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Ich habe das nicht gesehen oder gehoert, aber ..
Zitat
nach dem heutigen Urteil des EU Gerichtshofes muss die BRD EU Führerscheine nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist anerkennen

mag durchaus so sein. Aber dies ..
Zitat
d.h. es gelten ohne die 185 Tage Beschränkung vorerst ausländische EU Führerscheine in Deutschland.

..ist das nicht schon eine persoenliche nicht zutreffende Schlussfolgerung?

Ein auslaendischer FS muss in D anerkannt werden, - wenn jemand eine Sperre hatte, dann halt nach der Sperrfrist. Das setzt aber voraus, dass derjenige auch einen gueltigen auslaendischen EU-Fuehrerschein hat!!
Und wenn diese 185-Tage-Regel nicht eingehalten wird, dann ist der im Ausland erworbene FS eben nicht legal, - also gar kein gueltiger EU-FS.

Imho kann das evtl. bedeuten, dass nach einem FS-Entzug der FS im Ausland gemacht werden kann und dann - auch ohne MPU - nach Ablauf der Sperre in Deutschland akzeptiert werden muss. Das hat aber nichts mit der Tatsache zu tun, dass diese 185 Tage zu beachten sind, um ueberhaupt einen legalen gueltigen auslaendischen EU-FS zu bekommen.


--------------------
Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
(Werner Mitsch, dt. Aphoristiker)
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Gast_m.i.k.e.l_*
Beitrag 29.04.2004, 14:48
Beitrag #4





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Welche Sperrfrist ist eigentlich gemeint ? Die 5- bzw-10-jährige ? Und warum wird in Deutschland diese Frist nicht wie bei allen Strafen mit Beginn dieser angefangen sondern mit der letzten Entscheidung ob der FS erteilt wird oder nicht ? Damit wird doch jedem der eine MPU macht, durchfällt und nicht zufälligerweise darauf hingewiesen wird, daß sein Antrag auf Wiedererteilung zurückzuziehen ist, das ganze zum Bumerang gemacht.
Das passt zur Bananenrepublik. Behörden die sich selbst kaputt regieren,weil echt keiner mehr durchblickt und jeder macht was er will ( bis er erwischt wird, und dann bitte von vorne......)

Hintergrund: mein FS liegt bei der FS-Stelle seit 1992, wegen BTM, und der letzte Versuch ihn wiederzukriegen war 96 im 3. MPU-Gutachten, welches (erneut) eigentlich (UK etc.) ok war bis auf die Bedenken eines Psychologen, der min 5 Dioptrin hatte und mit ALLEN FS (incl. Gefahrgut, Panzer etc.) geprotzt hat, und mir vorgeworfen hat, einmal Drogen,immer Drogen, er kennt das Gesindel...( wortwörtlich, naja, beweis das mal, diese Aussage...).
Und ich brauche ihn, der Rollstuhl kommt immer näher.....

Ich überleg schon, wenn ich dieses Jahr wieder durchfalle, wandere ich aus !!!
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Uwe Brandt
Beitrag 29.04.2004, 15:01
Beitrag #5


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Zitat
Nach Entzug kein ausländischer Führerscheinersatz

Luxemburg (AFP) - Autofahrer, denen in Deutschland der Führerschein entzogen wurde, können als Ersatz nicht einfach einen Führerschein im europäischen Ausland erwerben. So lange eine von deutschen Gerichten verhängte Sperrfrist läuft, müssen die hiesigen Behörden den Auslandsführerschein nicht anerkennen, betonte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Im verhandelten Fall bekam allerdings der klagende Autofahrer Recht, weil die Frist schon abgelaufen war. Das Amtsgericht Frankenthal hatte dem Mann 1998 die Fahrerlaubnis entzogen und entschieden, er dürfe neun Monate lang keinen neuen Führerschein machen. Nach Ablauf dieser Frist legte er eine Fahrprüfung in den Niederlanden ab. Trotzdem stand er wenig später wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor dem selben Gericht.

Deutschland muss den neuen Führerschein anerkennen, urteilte der EuGH. Das gelte selbst dann, wenn das Nachbarland den Führerschein gar nicht hätte ausstellen dürfen, weil der Mann in Deutschland und nicht in den Niederlanden wohnte. In solchen Fällen müsse Deutschland den anderen Staat informieren und so veranlassen, das dieser die Fahrerlaubnis wieder einzieht.


--------------------
Der Deutsche fährt nicht wie andere Menschen. Er fährt, um Recht zu haben. Kurt Tucholsky
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Uwe W
Beitrag 29.04.2004, 15:14
Beitrag #6


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Pressemitteilung des EU-Gerichtshofs


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Gast_KLW_*
Beitrag 29.04.2004, 17:36
Beitrag #7





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hi,


was hat es mit dem 185 tagen auf sich ?

kann mal jemand in verständlichen 2-3 sätzen sagen
was das heisst ?

wäre echt lieb von euch...... cool.gif
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Uwe W
Beitrag 29.04.2004, 20:52
Beitrag #8


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Link zum Urteil
Und hier die Entscheidungsformel

1.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.

2.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.


--------------------
Link zur Richtlinie 91/439/EWG (des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein)

Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 08.07.2004, 17:47


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Rolf Tjardes
Beitrag 30.04.2004, 04:42
Beitrag #9


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Kommentar von Volker Kalus zum EuGH-Urteil: hier klicken

P.S. Volker Kalus ist Leiter einer Führerscheinstelle in Ludwigshafen; Homepage
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Peter Lustig
Beitrag 30.04.2004, 06:34
Beitrag #10


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Hier kann man tatsächlich auf die Reaktion des Gesetzgebers gespannt sein. Dieses Urteil wirft eine wichtige Grundlage der bisher im internationalen Verkehr als gesichert anzusehenden Regelungen im Fahrerlaubnisrecht über den Haufen und gibt - leider - wieder einmal denjenigen Recht, denen zu Recht der Führerschein von einem deutschen Gericht entzogen worden ist und die sich dann, u.U. auch schon während der Sperrfrist, auf krummen Wegen einen neuen besorgt haben. Eine rein formaljuristische Entscheidung, die kein gutes Licht auf die EU wirft.
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Gast_Bernd_*
Beitrag 30.04.2004, 11:22
Beitrag #11





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hallo erst einmal an alle Forumsleser :-)

Ich habe heute morgen mit der Pressesprecherin des Europäischen Gerichtshof gesprochen und mir das Urteil auch heruntergezogen....nur ...lach...jetzt bin ich genauso schlau wie davor !!!!

Wie ich es nachlesen kann, kann seit gestern jeder, der die Sperrfrist hinter sich hat und nun kurz vor dem MPU steht einfach im Ausland seinen Führerschein neu machen und dann hier in Deutschland fahren. !!!

Gibt es keinen Rechtsanwalt hier im Forum der weiterhelfen kann ???


Bernd
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Peter Lustig
Beitrag 30.04.2004, 13:30
Beitrag #12


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Zitat
Wie ich es nachlesen kann, kann seit gestern jeder, der die Sperrfrist hinter sich hat und nun kurz vor dem MPU steht einfach im Ausland seinen Führerschein neu machen und dann hier in Deutschland fahren. !!!

Genau so ist es! Jeder Trunkenbold kann seinen FS ab sofort bequem ohne MPU im EU-Ausland machen und darf dann auch wieder bei uns fahren, weil bei uns der ausländische FS anerkannt werden muss. Und so ganz nebenbei hat das Gericht auch noch die 185-Tage-Frist für den ordentlichen Wohnsitz im Ausland während des FS-Erwerbs gekippt. Es lebe der FS-Tourismus! Da werden die Führerscheinverklopper aus dem Ausland Hochkonjunktur bekommen. mad.gif
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Franticek
Beitrag 30.04.2004, 15:02
Beitrag #13


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Also ich bin ja nur ein Laie. Aber wenn ich den Punkt 2. bei Uwe W. oben lese und dazu auch den von Rolf verlinkten Kommentar von Volker Kalus, dann verstehe ich das etwas anders.

Die auslaendische Fahrerlaubnis braucht doch erst anerkannt zu werden, wenn eine evtl vorhande Sperrfrist in Deutschland abgelaufen ist, also noch nicht waehrend einer Sperrfrist. Eine Anerkennung muss dann erfolgen, wenn mittlerweile auch im Inland wieder die Voraussetzungen fuer den Erwerb der Fahrerlaubnis vorliegen wuerden, wenn also auch hier einem Erwerb nichts entgegenstehen wuerde. Und nach Kalus (habe ich das richtig gelesen?) waere das bei Nichteignung aber nicht der Fall. Die Nichteignung ist ja ebenfalls eine Art Sperre bis zum Eignungsnachweis. Somit also doch nichts mit legaler Umgehung der MPU.

Oder habe ich da jetzt etwas falsch interpretiert?


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Uwe W
Beitrag 30.04.2004, 15:40
Beitrag #14


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Das Urteil ist in der Tat formaljuristisch. Ausgangspunkt ist aber die Erkenntnis, dass die Niederländische Fahrerlaubnis zu Unrecht erteilt wurde, da der Betroffene keine 185 Tage in den Niederlanden gewohnt hat.

Der Punkt 1. in dem Urteil heißt, dass ausländische Fahrerlaubnisse (EU) von deutschen Stellen unabhängig davon anzuerkennen sind, ob sie im Ausland zu Recht erworben wurden. Das steht im Einklang mit dem Rechtsgrundsatz, dass auch rechtswidrige Bescheide gültig sind, solange sie nicht von der Behörde oder einem Gericht aufgehoben oder zurückgenommen worden sind.

Problematisch scheint mir allerdings die Ansicht zu sein (die nicht in der Urteilsformel aber in den Entscheidungsgründen zu finden ist), dass rechtswidrige ausländische Führerscheine nur von den ausstellenden ausländischen Behörden zurückgenommen werden können, auch wenn der Führerscheininhaber seinen tatsächlichen Wohnsitz sowohl zur Zeit der Führerscheinerteilung als auch später in Deutschland hatte.

Das ist ja überhaupt nicht praktikabel: Eine ähnliche innerdeutsche Situation wurde ja im
Hamburg-Soltau-Thread diskutiert. Dort war die Stadt Hamburg als für den Wohnsitz der betroffenen zuständige Führerscheinbehörde anscheinend örtlich berechtigt, die im Kreis Soltau-Fallingbostel rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnisse zurückzunehmen/aufzuheben.
Man stelle sich nur vor, die Hamburger müssten folgendes Verfahren einhalten: Sie informieren die ausstellende Stelle in Soltau, diese reagiert nicht; dann beschwert sich der Hamburger Senat bei der Niedersächsischen Landesregierung; wieder keine Reaktion. Jetzt müsste dann die Freie und Hansestadt Hamburg das Land Niedersachsen vor dem Bundesverfassungsgericht verklagen, dass das Land Niedersachsen das Bundesrecht richtig anwendet...

Wenn die Niederländischen Behörden die Fahrerlaubnis zurücknehmen wollen, ist natürlich auch die Frage, ob sie das bei einem Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland überhaupt können. Reicht die Macht der Niederländischen Behörden aus, um den Niederländischen Führerschein in Deutschland einziehen (einschließlich Beschlagnahme?) zu können?

Der Punkt 2. des Urteils ist natürlich auch wichtig. Da ist die Frage, wie jetzt der Gesetzgeber darauf reagiert und wie man in der Praxis verfährt.

Deutschland hat wohl das Recht, den Betroffenen das Fahren in Deutschland zu verbieten. Aber das würde erfordern, dass vorher ein Verwaltungsverfahren in Deutschland stattfindet, das bei mangelnder Eignung die Wirkung der niederländischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der BRD aufhebt.

D.h. man kann nach dem Urteil die niederländische Fahrerlaubnis nicht als von Anfang an in Deutschland ungültig ansehen, sondern muss vorher noch die deutsche Bürokratie beteiligen.


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Rolf Tjardes
Beitrag 30.04.2004, 16:18
Beitrag #15


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Ich versuche das Urteil und seine Folgen einmal verständlich und in aller Kürze zusammenzufassen:

Der EuGH hat sich mit zwei Fragestellungen befasst:
  1. Darf die Anerkennung eines im Ausland erworbenen EU-Führerscheins in Deutschland automatisch verweigert werden, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs keinen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte?
  2. Darf die Bundesrepublik für das Bundesgebiet den Gebrauch eines im Ausland erworbenen EU-Führerscheins automatisch untersagen, wenn dem Inhaber vorher in Deutschland eine Fahrerlaubnis entzogen wurde und eine daraufhin verhängte "Sperrfrist" **) bereits abgelaufen war?
Das EuGH hat in seinem gestrigen Urteil beide Ausgangsfragen verneint!

Urteil:
  1. Im Ausland erworbene EU-Führerscheine sind grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs keinen Wohnsitz im Ausstellerstaat inne hatte.
  2. Im Ausland nach Ablauf der "Sperrfrist" erworbene EU-Führerscheine sind grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn dem Inhaber die nationale Fahrerlaubnis vordem entzogen oder die Erteilung aufgehoben wurde.
**) "Sperrfrist" = z.B. durch Strafgericht festgesetzter Zeitraum, in der keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Bisherige Praxis:
  1. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV bestimmt, dass die Berechtigung zum Führen von Kfz im Bundesgebiet im Rahmen eines im Ausland erworbenen EU-Führerscheins grundsätzlich nicht besteht, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung einen Wohnsitz in Deutschland hatte.
  2. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bestimmt, dass die Berechtigung zum Führen von Kfz im Bundesgebiet im Rahmen eines im Ausland erworbenen EU-Führerscheins grundsätzlich nicht besteht, wenn dem Inhaber die nationale Fahrerlaubnis vordem entzogen oder versagt wurde.
Zwar werden EU-Führerscheine in Deutschland grundsätzlich anerkannt, jedoch wird in diesen beiden Sonderfällen der "Gebrauch" einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet automatisch untersagt.

Zukünftige Folgen:

Der Ball liegt nun beim Gesetzgeber. Nach meiner Meinung dürfte im Endeffekt aber vieles beim alten bleiben...

Warum?
  1. Sollte den deutschen Fahrerlaubnisbehörden - wie auch immer - auffallen, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Erwerbs einen deutschen Wohnsitz inne hatte, dann sollte sie den Ausstellungsstaat darüber informieren, welcher "geeignete Massnahmen" in seinem Hoheitsbereich zu ergreifen hat (vgl. EuGH-Urteil, Randnummer 48). Geeignete Massnahmen können sein: Rücknahme der Erteilung durch den Ausstellungsstaat.
  2. Auch wenn einem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, welche nach Ablauf der nationalen Sperrfrist im Ausland erteilt wurde, vordem die nationale Fahrerlaubnis entzogen oder versagt wurde, so muss die Bundesrepublik diese Fahrerlaubnis anerkennen. Allerdings könnte sie - wie bei allen anderen Fahrerlaubnisinhabern auch!! - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grundlage von § 46 i.V.m. § 11 bis 14 FeV in Frage stellen und ggf. einen Eignungsnachweis (MPU-Gutachten) anfordern. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, könnte der Gebrauch der FE behördlicherseits untersagt werden...


Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 12.07.2004, 18:49
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Peter Lustig
Beitrag 30.04.2004, 18:56
Beitrag #16


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Zitat
Geeignete Massnahmen können sein: Rücknahme der Erteilung durch den Ausstellungsstaat.

Warum sollte der Ausstellerstaat dies jedoch tun, wenn der FS im Ausland nach dem dort geltenden Recht ausgestellt worden ist, es sich also um einen gültigen FS handelt, der sowohl im Ausstellerland als auch in anderen Staaten gültig ist. Mir ist allerdings nicht bekannt, ob es in anderen EU-Staaten auch ein unserer 185-Tage-Regel vergleichbare Regelung gibt. Die ausländische FE ist doch nur aufgrund deutschen Rechts in D nicht gültig, und das dürfte dem Ausstellerstaat vermutlich herzlich gleichgültig sein.
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Rolf Tjardes
Beitrag 30.04.2004, 20:15
Beitrag #17


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Zitat (Peter Lustig @ 30.04.2004, 19:56)
... und das dürfte dem Ausstellerstaat vermutlich herzlich gleichgültig sein.

Tja Peter, Theorie und Praxis ...

Zitat (EuGH-Urteil; Randzeichen 48)
Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen.
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Gast_Bernd_*
Beitrag 30.04.2004, 20:15
Beitrag #18





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Zitat (Peter Lustig @ 30.04.2004, 14:30)
Zitat
Wie ich es nachlesen kann, kann seit gestern jeder, der die Sperrfrist hinter sich hat und nun kurz vor dem MPU steht einfach im Ausland seinen Führerschein neu machen und dann hier in Deutschland fahren. !!!

Genau so ist es! Jeder Trunkenbold kann seinen FS ab sofort bequem ohne MPU im EU-Ausland machen und darf dann auch wieder bei uns fahren, weil bei uns der ausländische FS anerkannt werden muss. Und so ganz nebenbei hat das Gericht auch noch die 185-Tage-Frist für den ordentlichen Wohnsitz im Ausland während des FS-Erwerbs gekippt. Es lebe der FS-Tourismus! Da werden die Führerscheinverklopper aus dem Ausland Hochkonjunktur bekommen. mad.gif

abbber :-) wenn die Deutschen Gerichte dann doch den MPU fordern nachdem ein EU Führerschein vorliegt....scheint sich ja doch garnichts zu ändern !!!???

Bernd
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Peter Lustig
Beitrag 30.04.2004, 20:34
Beitrag #19


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Zitat
abbber :-) wenn die Deutschen Gerichte dann doch den MPU fordern nachdem ein EU Führerschein vorliegt....scheint sich ja doch garnichts zu ändern !!!???
Dazu müsste die deutsche Führerscheinbehörde - nur sie kann eine MPU veranlassen - erst einmal davon erfahren, dass unser Trunkenbold einen neuen FS im Ausland erworben hat. wink.gif

Zitat
QUOTE (EuGH-Urteil; Randzeichen 48)
Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen.
Wie lange ein solches Verfahren dann bei dem erforderlichen bürokratischen Aufwand und mit möglicherweise ungewissem Ausgang wieder dauern mag? think.gif think.gif
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Gast_Bernd_*
Beitrag 30.04.2004, 20:39
Beitrag #20





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naja...das wird wohl nicht so lange dauern .....spätesten bei einer Vehrkehrskontrolle wird das rauskommen ....denke ich mir....und dann....

Ich gehe davon aus das die Führerscheinbehörde dann den Führerschein einzieht und eine MPU veranlassen wird.......also.....doch alles beim alten ...!
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Rolf Tjardes
Beitrag 02.05.2004, 14:01
Beitrag #21


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Warten wir es mal ab, momentan, d.h. ab Montag wink.gif , dürfte darüber in den Ministerien wieder kräftig nachgedacht werden...
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Tortenjan
Beitrag 05.05.2004, 12:02
Beitrag #22


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Gibs schon irgendwelche Neuigkeiten?


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Gast_Harti_*
Beitrag 05.05.2004, 20:49
Beitrag #23





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Hallo,
ich hab nen österreichischen Mopedführerschein (in österreich darf man 2 Hauptwohnsitze haben, somit ist der FS rechtmäßig erworben).
Wurde deswegen wegen "fahren ohne Fahrerlaubnis" verurteilt. Der Richter hat gemeint weil ich in D zur Schule gehe ist auch mein Hauptwohnsitz hier und der FS somit nicht gültig. Was heisst des Urteil jetzt für mich?
Ist vielleicht ein Jurist unter euch?
Danke
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Gast_Harti_*
Beitrag 05.05.2004, 20:51
Beitrag #24





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hab laut Richter auch die 185 Tage nicht eingehalten
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Uwe W
Beitrag 05.05.2004, 20:54
Beitrag #25


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@Harti: Bin zwar kein Jurist, aber trotzdem:

Wenn das Urteil rechtskräftig ist, sieht es nicht so gut für Dich aus.
Wenn es noch nicht vollstreckt wurde, hat man grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gnadengesuch an die zuständige Stelle zu schicken.
Aufgrund des EUGH-Urteils könnte so ein Gesuch vielleicht Erfolgsaussichten haben.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 06.05.2004, 06:54
Beitrag #26


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Nach einer mir vorliegenden Ausarbeitung eines anerkannten Verwaltungsjuristen zu dem Thema, die in Kürze in einer Fachzeitschrift erscheinen soll und daher bisher noch nicht veröffentlicht worden ist, wird die Sache so beurteilt:

1. Die 185-Tage-Regelung über den ordentlichen Wohnsitz (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV) wird möglicherweise den Bach heruntergehen.

2. Im Fall des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) wird die Situation differenziert gesehen. Ist die Sperrfrist abgelaufen, ohne dass an eine Neuerteilung weitere Bedingungen wie z.B. eine MPU geknüpft wären, ist auch ein in einem anderen EU-Staat rechtmäßig ausgestellter Führerschein anzuerkennen. Wäre jedoch im Inland eine MPU Voraussetzung für die Neuerteilung der FE, kann auch ein FS aus einem anderen EU-Staat im Inland keine Anerkennung finden. Wurde die FE durch die Verwaltungsbehörde (FE-behörde) entzogen, gibt es keine Sperrfrist; damit kann eine automatische Anerkennung eines in einem anderen EU-Staats ausgestellten FS erst dann erfolgen, wenn für die Entscheidung der FS-Behörde über die Entziehung ein Verwertungsverbot eingetreten ist.

Damit also keine grundsätzlich freie Fahrt mit einem neuen EU-FS für notorische Verkehrssünder, Säufer und Junkies.
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Uwe W
Beitrag 06.05.2004, 11:53
Beitrag #27


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Warum soll die 185 Tage Regelung "den Bach runtergehen"?

Sie ist doch in Artikel 9 der
EU Richtlinie
enthalten, auf die sich der EUGH beruft.

Was jetzt anders geregelt ist, sind doch die Konsequenzen, wenn ein ausländischer EU-Staat einen Führerschein entgegen der 185 Tage Regelung ausstellt:

Bisher wurde der Führerschein in D nicht anerkannt und der Staatsanwalt konnte gleich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aktiv werden.
Nunmehr muss die Behörde des Ausstellungsstaates informiert werden, damit sie die zu Unrecht ausgestellte Fahrerlaubnis zurücknimmt.
Auch könnte die deutsche Fahrerlaubnisbehörde einschreiten und die Gültigkeit des ausländischen Führerscheins für D aufheben.


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Gast_Natrix20_*
Beitrag 06.05.2004, 11:53
Beitrag #28





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Auf den letzten Beitrag ist laut dem EuGh aber ANDERS entschieden worden.In diesem Fall war nämlich eine MPU angeordnet. Und im Urteil heisst es ja auch das nicht DAUERHAFT eine Nichtanerkennung einer ausländischen FE erfolgen darf.
Das hiesse die MPU ist keine gerichtliche Aberkennung bzw. Entziehung der FE , sondern nur die Sperrfrist ist entscheidend und die ist bekanntlich begrenzt.Die MPU ist eine Verwaltungsangelegenheit der FE Behörde, sozusagen eine Auflage die im Innland erfüllt werden muss, in unserem Fall aber umgangen worden ist durch Erwerb eines FE´s im Ausland.In meinen Augen geht dieses Urteil eigentlich ausschliesslich zu Lasten der Durchführung einer MPU, den die Sperrfrist bleibt von dem Urteil nach wie vor bestehen, nur was nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt wurde durch die Richter des EuGH entkräftet. Jedoch gibt es solch eine Auflage bei FE´s im Ausland nicht.(noch nicht). Ich sehe die einzige momentane Möglichkeit darin, ein zentrales Verkehrsregister europaweit einzuführen, um solche MPU Auflagen erfüllen zu können.
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Gast_Natrix20_*
Beitrag 06.05.2004, 11:57
Beitrag #29





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Nachtrag europaweites Verkehrzentralregister: Meines Wissens wird Grossbritanien bei der Einführung eines solchen Registern NICHT dabei sein undsich auch vehement dagegen wehren.Ebenso werden die Italiener auch nicht bereit sein eine MPU europaweit über sich ergehen zu lassen. Ich bitte um Korrekturen falls es solche MPU´s schon europaweit geben sollte.
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Gast_Bernd_*
Beitrag 06.05.2004, 12:03
Beitrag #30





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das sehe ich auch so das es rein um das umgehen der MPU ist..und die Sperrfrist weiterhin bestehen bleibt.

Warten wir es mal ab wie es in den nächsten Tagen weitergeht....grins...(weis jemand eine gute Fahrschule in Holland) :-)
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Peter Lustig
Beitrag 06.05.2004, 15:07
Beitrag #31


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Zitat
Nunmehr muss die Behörde des Ausstellungsstaates informiert werden, damit sie die zu Unrecht ausgestellte Fahrerlaubnis zurücknimmt.

Die Frage ist nur, ob und wann die FE dann zurückgenommen wird. Kann man im Einzelfall ggf. so lange warten?
Zitat
Auch könnte die deutsche Fahrerlaubnisbehörde einschreiten und die Gültigkeit des ausländischen Führerscheins für D aufheben.
Das widerspricht jedoch dem Grundsatz, nach dem ein im Ausland ausgestellter EU-FS im Inland anerkannt werden muss.

Ich habe im übrigen auch nur die vermutlich nicht unmaßgebliche Meinung eines namhaften Verwaltungsjuristen zitiert. Ob es tatsächlich so kommen wird, wird die Zukunft zeigen. wink.gif
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Gast_Sfakianakis_*
Beitrag 06.05.2004, 17:10
Beitrag #32





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wavey.gif Hallo liebe Kolegen ! Also ich bin der meinung dass die neune EUGH ein gutes Licht auf die EU wirft ! EU das bedeutet freie Marktwirtschaft also also ich darf Eu weit aufträge aushängen darf nach den besten Preisen schauen , wieso dann auch nicht nach den besten Preisen für Fahrschulen ! Hoffendlich müssen sich in zukunft Deutsche Fahrschulen besser an EU basis angleichen um mit der ausländischen Konkurenz mittzuhalten!
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Uwe W
Beitrag 06.05.2004, 19:30
Beitrag #33


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@Peter Lustig:
Die Anerkennung von ausländischen Führerscheinen ist ja durch Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 8 Abs. 2 der EU-Richtlinie eingeschränkt.
D.h. die Führerscheinbehörden des Wohnsitzstaates können die ausländische Fahrerlaubnis der einheimischen Rechtslage anpassen.

Insofern bleibt abzuwarten, welche Maßnahmen jetzt ergriffen werden, um den deutschen Führerscheinbehörden in ähnlich gelagerten Fällen ein Einschreiten zu ermöglichen.

@Sfakianakis: EU bedeutet Niederlassungsfreiheit, aber nicht zusätzlich freie Wahl des Prüfungsortes für Führerscheinprüfungen: Diese muss immer am Wohnsitz vorgenommen werden. Das ist auch innerhalb Deutschlands so.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 06.05.2004, 21:11
Beitrag #34


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Zitat
D.h. die Führerscheinbehörden des Wohnsitzstaates können die ausländische Fahrerlaubnis der einheimischen Rechtslage anpassen.

Dann frage ich mich allerdings, was die ganze Aufregung soll! think.gif
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Andreas
Beitrag 07.05.2004, 06:59
Beitrag #35


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Ein recht interessanter Kommentar von RA Hettenbach zum Urteil des EuGH findet sich auf der Seite von Jurathek


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Gast_KarlF_*
Beitrag 07.05.2004, 09:00
Beitrag #36





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Wie ist denn Eure Meinung zum EU-Urteil bei Entzug des Fuehrerscheins auf dem Verwaltungswege, wenn vom Gericht KEINE Sperrfrist verhaengt wurde. Dies betrifft ja z.B. Fahrradfahrer, Fussgaenger usw. die im Strassenverker mit >1.6 Prom. auffallen.
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strichachtdoktor
Beitrag 07.05.2004, 14:57
Beitrag #37


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Mich hat zwar keiner gefragt, aber ich sehe das so:

- Für die Zukunft wird - richtigerweise - nur noch entscheidend sein, wielange das Gericht die Sperrfrist verhängt hat. Ich halte das auch für wichtig. Ein richterliches Urteil sollte keine Maßnahme sein, die durch verwaltungsrechtliche Akte beliebig verändert werden können.

-Strafen müssen endlich sein. Da ausländische Staaten die MPU nicht kennen, gibt es zudem eine Ungleichbehandlung von EU- und deutschen Bürgern. Mittelfristig wird das zwar zu höheren gerichtlichen Sperrfristen für Mehrfachtäter führen. Langfristig jedoch ist eine Gleichbehandlung aller EU-Bürger beabsichtigt und da ist der vorliegende EU-Richterspruch ein wichtiges Instrument - auch, wenn es Deutschland einmal nicht gelungen ist, seine Meinung voll durchzusetzen!

-Der verwaltungsrechtliche Weg - dass ein kleiner Angestellter den Entzug einer FE über das gerichtliche Maß hinaus quasi unendlich, bzw. bis zum Bestehen einer MPU, fortschreibt, wird damit endlich gebrandmarkt.

-Das vorliegende Urteil wird sicherlich in dem Punkt, der die 185-Tage-regelung betrifft, nochmal so überarbeitet (durch ein weiteres Urteil), daß ein kurzfristuger Führerscheintourismus nicht mehr möglich ist. Würde ich auch für sinnvoll erachten, denn Staaten, die diese Regeln heute nicht einhalten verstoßen gegen EU-Recht.

Ich habe übrigens seit 1997 keine Fahrerlaubnis (Einzelfall, Nötigung, Zweitenttzug,MPU angeordnet) und werde trotzdem nicht so schnell ins Ausland gehen um mir einen neuen Führerschein zu besorgen. Einerseits ist es mir zu heikel, denn EU-Recht wird in Deutschland immer lange nicht umgesetzt, heißt: solange fahre ich quasi ohne Führerschein, und darauf wird es solange harte Strafen geben, wie das EU-Recht noch nicht voll umgesetzt ist und andererseits habe ich nunmal meinen Lebensmittelpunkt nachweislich in Deutschland und somit ist es mir gar nicht möglich eine ausländische Fahrerlaubnis wirklich legal zu erwerben - auch nach dem Urteil nicht. Für Leute wie mich wird vorerst alles bleiben, wie es war.

Schönen Gruß und Danke für die bisher feine Diskussion,
Joe


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Andreas
Beitrag 07.05.2004, 15:18
Beitrag #38


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Zitat (strichachtdoktor @ 07.05.2004, 15:57)
Da ausländische Staaten die MPU nicht kennen, gibt es zudem eine Ungleichbehandlung von EU- und deutschen Bürgern.

Falsch, in Spanien, Österreich, Schweiz, Ungarn und Großbritannien gibt es auch eine MPU bzw. ähnliche Maßnahmen.


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strichachtdoktor
Beitrag 08.05.2004, 00:44
Beitrag #39


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Hallo Andreas und andere,

es mag sein, daß es in anderen Ländern ähnliche Maßnahmen gibt. Aber auch die werden sich etwas zu dem Thema einfallen lassen müssen. Sowie ich das jetzige Urteil verstehe, setzt der Europäische Gerichtshof auf eine höhere Wertbarkeit der gerichtlichen Sperrzeit - nämlich als alleiniges Maß für den Entzug der Fahrerlaubnis.

Machen wir uns doch nichts vor: Hätte es das Gericht anders gewollt, hätte es anders beschlossen! Denn auch der prozessierte Fall hätte noch einige andere Lösungsmöglichkeiten gehabt; IMHO weicht er von der durchschnittlichen Schwere der in Frage kommenden Problematiken nicht entscheidend ab - es ist also durchaus ein zeichensetzendes Urteil eindeutig gegen eine MPU, bzw. Maßnahmen dieser Art, deren Ziel es ist, die persönliche Eignung des Probanden festzustellen. think.gif

Wie ich schon im letzten Betrag schrieb, wird es in Zukunft die Aufgabe von Richtern sein, durch die Länge der Sperre die Schwere der Schuld, des Vergehens etc. - auch im Hinblick auf Wiederholungen - zu bewerten. scared.gif --> Stichwort: "Sachkunde" ?!

Und ich wage sogar zu behaupten, daß durch gerade dieses Urteil die Lage für Deliquenten eher schlechter als besser geworden ist, denn es wird häufiger der lebenslängliche Fahrerlaubnisentzug ausgesprochen werden und die Sperrzeiten werden länger.

Im Hinblick auf ein europäisches Führerscheinregister - was kommen wird! - eine Katastrophe für z.B. Alkoholkranke, die ihrer Sucht entfliehen können. huh.gif

Insofern vermag ich den gelegentlichen Jubelgesängen trotz vorübergehender Verbesserungen nicht ganz zu folgen. Es hört sich zunächst einmal sehr verlockend an, was da an Recht gesprochen wurde, doch sieht man es aus diesem Blickwinkel, dann könnte man sich auch gut fürchten ...

whistling.gif
Mit bestem Gruß, Joe
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Peter Lustig
Beitrag 08.05.2004, 12:40
Beitrag #40


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Sollte sich die Auffassung des EuGH durchsetzen und in nationales Recht umgesetzt werden müssen, hätte dies ohne ein zentrales europäisches Fahrerlaubnisregister tatsächlich fürchterliche Folgen. Dann könnte jeder Junkie, Trunkenbold und Quartalssäufer problemlos die ihm im Inland entzogene FE in irgendeinem anderen EU-Staat wiedererwerben und würde damit wieder auf die übrigen Autofahrer losgelassen - bis zur nächsten Entziehung, die aber möglicherweise dann schon zu spät kommt, weil zwischenzeitlich ein Unbeteiligter sein Leben hat lassen oder den Kontakt mit dieser Person mit schweren Körperschäden bezahlen müssen. sad.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 08.05.2004, 13:33
Beitrag #41


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Mal ganz ehrlich, Peter,

mir fallen (als Beifahrer) tagtäglich mehr Fahrzeugführer durch schlichte Unfähigkeit oder Unachtsamkeit auf, als der von Dir skizzierte Personenkreis - die fahren ohne Führerschein ja sowieso, ob mit oder ohne Fahrerlaubnisregister, und leider auch mit den von Dir beschriebenen Folgen. Da wird man kaum etwas dran ändern können. Jedenfalls nicht im Rahmen dieser Vorschriften ...

So, wie ich das Urteil vom 29.04. und die anschließende Diskussion verstehe, bedarf es keiner weitergehenden Umsetzung in nationales Recht. Deutschland darf das vorhandene EG-Recht nicht mehr so einseitig auslegen sondern ist an die im Urteil näher erläuterten Vorschriften gebunden.

Wenn man sich das ganze Urteil mal intensiv durchliest, stößt man auf hanebüchene Begründungen der deutschen Vorgehensweisen seitens der Regierungsvertreter - genauso unlogisch und von bürokratischem Schwachsinn beseelt argumentieren auch die deutschen Führerscheinbehörden. Und damit soll Schluß sein. Das wird den deutschen Amtsschimmel nicht davon abhalten, weiterzureiten; ist schon klar. Aber er wurde erstmal etwas ausgebremst. Die deutsche Praxis, ehemaligen Deliquenten die Fahrerlaubnis unendlich vorzuenthalten, selbst bei Wohnsitzwechsel mit neuem Führerschein - den man meist zum Erreichen einer Arbeitsstelle dringend benötigt - war und ist rechtswidrig. Und es ist schön, daß das endlich mal festgestellt wurde.

Für die weitere Entwicklung ist das Gericht naturgemäß nicht zuständig, aber der skizzierte Weg ist klar:
-1. Das Ausstellerland muß die 185Tage-Regelung stärker überprüfen, damit es keine Klage im Sinne des Verfahrens nach Artikel 227 EG riskiert. Das heißt nichts anderes, als das die Vorschriften einiger EG-Länder bezüglich der Erteilung von Führerscheinen verschärft werden sollen. Und...
-2. Wenn Deutschland eine längere Sperrfrist für notwendig erachtet, müssen die nationalen Gesetze so geändert werden, daß die Gerichte von vornherein eine längere Sperrfrist per Urteil festlegenkönnen und sollen. Der deutsche Weg über die "Nichteignung" ist damit erstmal verbaut, auch mit den Eignungsgutachten und den verwaltungsrechtlichen Gängelungen ist erstmal Schluß.

Aber sicher nur für ganz kurze Zeit - schon weil Deutsche sich ungerne von der EG ins Handwerk "pfuschen" lassen ...

Gruß, Joe


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Gast_SilentBob_*
Beitrag 11.05.2004, 18:53
Beitrag #42





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Hallo,

meine Fragen zu diesem Thema nun:

Ist nun ein ausländischer Führerschein definitiv gültig wenn man in Deutschland keine Sperrfrist mehr hat? Muß er anerkannt werden oder nicht?
Und wie ist es mit den Wohnsitz und den 185 Tagen?
Was ändert sich in Deutschland bezüglich der Mpu und wann wird sich dann was ändern?

Vielen Dank.
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Andreas
Beitrag 11.05.2004, 19:16
Beitrag #43


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Im Moment können dein Fragen wegen noch herrschenden Rechtsunsicherheit nicht definitv beantwortet werden. In 2 - 3 Monaten kann man evtl. schon mehr sagen.


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Uwe W
Beitrag 11.05.2004, 19:35
Beitrag #44


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Es wird zwar die Meinung vertreten, der ausländische Führerschein wäre in Deutschland nicht gültig, wenn die Sperrfrist zwar um ist, man aber in Deutschland zum Führerscheinerwerb eine MPU hätte absolvieren müssen.

Ich glaube aber nicht, dass das Urteil so ausgelegt werden kann: Der Herr Kapper hat seinen Führerschein wahrscheinlich deshalb in Holland gemacht, weil er in Deutschland zur MPU gemusst hätte. Ohne MPU hätte er die Fahrerlaubnis in Deutschland wahrscheinlich wesentlich billiger wieder bekommen. Deshalb vermute ich mal, dass das Urteil auch dann Anwendung findet, wenn nach deutschem Recht nach Ablauf der Sperrfrist eine MPU nötig wäre.

Das Urteil sagt aber nur, dass der ausländische Führerschein bis auf Widerruf in Deutschland gültig ist.
D.h. wenn man in so einer Situation in D erwischt wird, bekommt man zwar nach dem Urteil kein Strafverfahren, die Führerscheinbehörde wird aber alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, die Wirksamkeit der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu beenden.
Und dann hat man für eine kurze Zeit ausländischen Führerscheins eine Unsumme Geld ausgegeben und muss noch einmal von vorne anfangen.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_SilentBob_*
Beitrag 11.05.2004, 19:39
Beitrag #45





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Vielen Dank für die Antwort!

Also ich stehe nun vor der Qual der Wahl, wenn ich nun im Ausland einen Führerschein mache kann er mir später anerkannt werden?
Und laut Urteil darf man ja fahren oder?
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Andreas
Beitrag 11.05.2004, 19:50
Beitrag #46


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Zitat
Also ich stehe nun vor der Qual der Wahl


Im Moment auf jeden Fall, abwarten wäre z. Zt. wohl die beste Alternative. unsure.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 12.05.2004, 01:11
Beitrag #47


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@ silent Bob:

Eine ausländische Fahrerlaubnis hat zumindest den Vorteil, daß man überall gefahrlos fahren kann - ausser vielleicht in Deutschland :-), aber das wird sich sicherlich in den nächsten Monaten klären.
Die Chancen für eine Änderung stehen aber nicht schlecht, denn das EuGH-Urteil ist schon ziemlich eindeutig.

Gruß, Joe


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Gast_Harti_*
Beitrag 12.05.2004, 09:54
Beitrag #48





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Jetz nochmal. Ich hab nen österreichischen Mopedschein aber laut der Hauptsitz regelung wohn ich in D und hab hier immer gewohnt. Aber laut österreichischem Recht hab ich in Ö 2 Hauptwohnsitze und somit rechtmäßig nen FS!
Bei den Behörden kann mir niemand was eindeutig sagen, und schon gar nicht zu dem Gerichtsurteil. Was kann ich jetzt machen? Laut Urteil dürfte ich ja so wie sichs anhört fahren, war aber schon mal wegen fahren ohne FS dran (keine Sperre oder so) und hab kein Bock auf den Stress
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strichachtdoktor
Beitrag 12.05.2004, 11:52
Beitrag #49


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Hallo Harti,

das genau scheint mir der Punkt zu sein: Wenn Du keinen Bock auf Stress hast, dann läßt Du den Führerschein zuhause und das Moped in der Garage... So soll es - nach dem Willen der Bundesregierung - sein !!! Deshalb will/kann/soll Dir im Moment auch kein Offizieller etwas zu dem Thema sagen.

Mal abgesehen von dieser Liste hier (in der sich Betroffene und Interessierte befinden), findet eine öffentliche Diskussion zu diesem Thema quasi nicht statt und Führerscheinstellen halten sich sowas von bedeckt ... Wo sind AvD, ADAC und Konsorten ??? think.gif

Gruß, Joe


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Gast_autumn_*
Beitrag 12.05.2004, 12:28
Beitrag #50





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strichachtdoktor schrieb weiter oben:

Zitat
So, wie ich das Urteil vom 29.04. und die anschließende Diskussion verstehe, bedarf es keiner weitergehenden Umsetzung in nationales Recht. Deutschland darf das vorhandene EG-Recht nicht mehr so einseitig auslegen sondern ist an die im Urteil näher erläuterten Vorschriften gebunden.

Ich habe bereits in einem anderen Thread gepostet, dass ich das ähnlich sehe. Meines Erachtens handelt es sich beim EU-Urteil um den nationalen Vorschriften, in diesem Falle des § 28 FEV, übergeordnetes Recht. Ich denke, dass D keine andere Wahl hat, als dieses Urteil anzuerkennen und umzusetzen. Quasi "automatisch" träten dabei die Bestimmungen der FEV zur Fahreignung außer Kraft, so dass die bisherige nationale Praxis dementsprechend angepasst werden müsste. Ich bin aber juristischer Laie, scheint mir aber nur so plausibel zu sein.

autumn
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