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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 1), Wird jetzt alles anders?
Bayer
Beitrag 31.08.2004, 18:22
Beitrag #1021


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Zitat (Karlos @ 31.08.2004, 18:35)
@ Andreas, Lustig, Uwe Brandt usw. ...

Wenn ihr doch hier immer gerne auf den 46 § verweist, dann erklärt mir bitte mal: Warum hat die Deutsche Regierung dann noch nicht eine offizielle öffentlich Stellungnahem zum Fall "Kapper" abgegeben und mitgeteilt, das dieser nun eine MPU machen soll um seine Fahrtauglichkeit unter Beweis zu stellen ? So hätte sie dem Führerschein-Tourismus doch kräftig den Wind aus den Segeln genommen und daran hat Deutschland ja wohl auch sehr starkes und außerordentlich großes Interesse, oder etwa nicht ? Da sieh das aber noch nicht getan haben schließe ich daraus, das sie diesen Weg als zwecklos sehen, sonst würden sie es ja wohl probieren. Also zumindest vor dem Herrn Kapper und dem Urteil lassen die erstmal die Finger weg !!!

Gruß Karlos

ps: wo ist stichachtdoktor ???? mellow.gif

Genau das wundert mich ja auch. Vielleicht ist ja doch was dran an der viel zitierten Aussage des RA Säftel: " Die MPU kann man vergessen". So einen Satz sagt man schließlich nicht einfach so aus der Laune heraus, schon gar nicht als Anwalt.
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RA XDiver
Beitrag 31.08.2004, 18:57
Beitrag #1022


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Zitat
So einen Satz sagt man schließlich nicht einfach so aus der Laune heraus, schon gar nicht als Anwalt.


Wenn Du wüsstest, was Anwälte so alles aus Lust und Laune von sich geben....

Zitat
Ich folgere daraus, daß die Tschechen im moment noch ganz regulär und legal Führerscheine auch an Deutsche ausstellen(auch ohne 185 TG Wohnsitz) dürfen, so lange sie die EU-Richtlinie nicht in ein nationales Gesetz umgesetzt haben.


Das ist auch nicht erforderlich, da europäisches Gemeinschaftsrecht nationales Recht bricht. Dennoch findet in der Regel eine Ratifizierung im nationalen Recht statt. Das ändert aber nichts an der Gültigkeit, auch einer EU-Richtlinie.

Womit meine Aussagen, entgegen Deiner Ansicht, doch richtig sind.


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Andreas
Beitrag 31.08.2004, 18:58
Beitrag #1023


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Zitat (Cabarete @ 31.08.2004, 18:24)
Meine letzte Verfehlung wegen Alk. liegt 17 Jahre zurück. Habe damals keinen Antrag mehr gestellt. Können die jetzt nach so langer Zeit noch eine MPU von mir verlangen, wenn ich angehalten werde? Danke für Antwort.

In deinem Fall, Nein. Allerdings hättest du deinen FS dann auch in D machen können. Jetzt fährt bei dir immer das Risiko mit, dass irgendwann auf einmal die Behörde in CZ deinen FS für ungültig erklärt. Im schlimmsten Fall bekommst du von dieser Erklärung noch nicht einmal etwas mit, wenn die Behörde das Schreiben nicht zustellen kann und dies dann ersatzweise durch eine Art "öffentliche Zustellung" in CZ erfolgt (eine solche Zustellungsart gibt es auch in D).


Zitat
Also zumindest vor dem Herrn Kapper und dem Urteil lassen die erstmal die Finger weg !!!


Woher weißt du das? Ich weiß nicht was die zuständige Behörde im Moment mit Herrn Kapper macht und wenn er wirklich eine MPU-Anordnung hat, wird er dies wohl nicht öffentlich erzählen. Die Behörde dürfte dies dann aus Gründen des Datenschutzes auch nicht veröffentlichen.

btw, Wie lange lag eigentlich die letzte Trunkenheitsfahrt des Herrn Kapper zurück?? think.gif


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Cabarete
Beitrag 31.08.2004, 19:19
Beitrag #1024


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Hallo, Andreas!
Der Grund, warum ich in CZ den FS gemacht habe, ist weil man mir auf der FS-Stelle ohne Antrag auf FS keine Auskunft gab.
Gruß Cabarete
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Gast_ickebins_*
Beitrag 31.08.2004, 19:19
Beitrag #1025





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Hallo,

@Cabarete

Ich würde versuchen die CZ-FE hier umschreiben zu lassen. Dir kann ja eigentlich nichts mehr passieren. Ist zwar nicht mehr notwendig bei EU-Schein, aber dann wärst du doch auf der sicheren Seite. Dann kann die CZ den wenigsten nicht zurückfordern, wenn es hart auf hart kommt. Ist ja einen Versuch wert, oder?
Was hat dich das ganze denn gekostet? Deutsche Betreuung? Zeit?

@Andreas

was hälst du davon? Umschreiben sollte doch klappen, in diesem Fall.

@/8Dok

Ich drück dir die Daumen das alles klappt. Schon übel, wie es da abgeht und was vorher alles zugesagt wurde. Viel Glück wavey.gif Halt uns auf dem laufenden.

Gruss Ickebins
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Gast_Guest_*
Beitrag 31.08.2004, 19:31
Beitrag #1026





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Zitat (Andreas @ 31.08.2004, 19:58)
btw, Wie lange lag eigentlich die letzte Trunkenheitsfahrt des Herrn Kapper zurück?? think.gif

laut wdr 1997klick
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Gast_Guest_*
Beitrag 31.08.2004, 19:44
Beitrag #1027





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und somit noch mit verwertbaren und benutzbaren Einträgen bei der Führerscheinstelle.....
MPU steht nach wie vor im Raum und ich denke das sich die Behörden schon um den Herrn kümmern wavey.gif
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Andreas
Beitrag 31.08.2004, 20:08
Beitrag #1028


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Zitat (ickebins @ 31.08.2004, 20:19)
@Andreas

was hälst du davon? Umschreiben sollte doch klappen, in diesem Fall.

Es ist schwierig, im Moment in diesem Fall eine definitive Auskunft zu geben. Die deutsche FS-Stelle wird vor dem Umtausch mit Sicherheit überprüfen, ob der Antragsteller beim Erwerb des FS aus CZ die 185-Tage-Regel beachtet hat. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, könnte die deutsche FS-Stelle die Behörde in CZ über diese Tatsache informieren. Wer weiß dann wie die Behörde in CZ reagiert, wenn sie eine offizielle Mitteilung einer deutschen Behörde in dieser Angelegenheit bekommt und gleichzeitig der Druck aus Brüssel auf Einhaltung der EU-Richtlinie immer größer wird? Ich vermag da keine Prognose abzugeben.


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Rolf Tjardes
Beitrag 31.08.2004, 20:14
Beitrag #1029


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Kurzes Lebenszeichen von mir ....

Hab derzeit beruflich viel um die Ohren. Bei den vielen Beiträgen hier komme ich kaum noch mit *hechelhechel* ...

Sorry, auf einige Beiträge würde ich gerne eingehen, insbesondere auf die von "Bayer". Ich weiß nicht, ob ich es heute oder zumindest noch diese Woche schaffe...

Gruss
Zero-Freizeit-Rolf :-)
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Gast_ickebins_*
Beitrag 31.08.2004, 20:18
Beitrag #1030





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Hallo,

@Andreas
mmhhh, kann natürlich sein. Danke für dein Statement wavey.gif

@Cabarete
Dann lass es lieber, mit dem Versuch des umschreibens. Man soll ja keine schlafenden Hunde wecken tongue.gif


Bin ja gespannt wie sich das noch alles entwickelt. whistling.gif

Gruss ickebins
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Bayer
Beitrag 31.08.2004, 23:15
Beitrag #1031


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Zitat (Bayer @ 31.08.2004, 17:31)
Zitat (Andreas @ 31.08.2004, 11:26)
Die EU-Führerscheinrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die entsprechende Richtlinie in nationale Gesetze umzusetzen.

Anscheinend haben CZ + PL und evtl. GB und noch vielleicht ein paar andere Staaten dieses noch nicht gemacht. Gibt es da irgendwelche zeitlichen Fristen seitens der EU ? z.B. spätestens nach sagen wir mal 5 Jahre nach Beitritt ?
Irgendwer hat auch mal geschrieben, daß selbst Deutschland noch nicht alle EU-Richtlinien in nationale Gesetze umgesetzt hat(die Rede war da von 200!!!). Stimmt das ? Wenn ja welche Richtlinien denn z.B. ?

Ich folgere daraus, daß die Tschechen im moment noch ganz regulär und legal Führerscheine auch an Deutsche ausstellen(auch ohne 185 TG Wohnsitz) dürfen, so lange sie die EU-Richtlinie nicht in ein nationales Gesetz umgesetzt haben.
Wenn sie das irgendwann vielleicht tun sollten, ist es aber in meinen Augen nicht mehr möglich, die bereits ausgestellten FE rückwirkend wieder zu entziehen.

@x-diver:
Leider hast du nicht alle meine Fragen beantwortet. Speziell ob die BRD auch EU-Richtlinien noch nicht in nationale Gesetze umgesetzt hat. Wenn dem so ist kannst du mir doch bestimmt ein Beispiel nennen oder ?

Oder wäre dies eines:
Heute abend kam ein Bericht bei Frontal 21 im ZDF über verbesserte Rückspiegel bei LKW`s (toter Winkel). Es gibt auch hierzu ein EU-Richtlinie, die schon von einigen EU-Staaten in ein nationales Gesetz umgesetzt wurden (z.B. Holland).
In Deutschland gibt es noch kein solches Gesetz (erst ab 01.01.2005). Im Gegenteil, dieser Spiegel ist momentan in der BRD noch nicht mal erlaubt (lt. Bericht mangels Wettbewerb da es zur Zeit nur einen Hersteller gibt oder so ähnlich). In meinen Augen völlig unverständlich.
Aber egal, wenn das stimmt was du behauptest,

Zitat:
Das ist auch nicht erforderlich, da europäisches Gemeinschaftsrecht nationales Recht bricht. Dennoch findet in der Regel eine Ratifizierung im nationalen Recht statt. Das ändert aber nichts an der Gültigkeit, auch einer EU-Richtlinie.


dürfte momentan kein deutscher LKW rumfahren, da er solch einen Spiegel (noch) nicht hat.
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Bayer
Beitrag 31.08.2004, 23:18
Beitrag #1032


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Zitat (XDiver @ 31.08.2004, 19:57)
Womit meine Aussagen, entgegen Deiner Ansicht, doch richtig sind.

oder doch falsch think.gif
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RA XDiver
Beitrag 31.08.2004, 23:26
Beitrag #1033


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@Bayer

Ich würde Dir jetzt gerne die entsprechenden Normen dazu in den einschlägigen EU-Verträgen nennen. Da ich diese allerdings nicht zuhause habe und momentan keine Zeit für diesbezügliche Recherchen habe, lege ich mir die Sache auf Wiedervorlage und komme später darauf zurück.


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eidoublei
Beitrag 01.09.2004, 00:01
Beitrag #1034


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Hallo,

zum Thema "Umsetzung von EU-Richtlinien" ein sehr interessanter Artikel der ct.

Kurzes Zitat:"Wenn es um die rechtzeitige Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht geht, ist Deutschland gemeinsam mit Luxemburg, Griechenland und Italien europäisches Schlusslicht;"

Gruss
IEE
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Bayer
Beitrag 01.09.2004, 00:09
Beitrag #1035


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Zitat (eidoublei @ 01.09.2004, 01:01)
Hallo,

zum Thema "Umsetzung von EU-Richtlinien" ein sehr interessanter Artikel der ct.

Kurzes Zitat:"Wenn es um die rechtzeitige Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht geht, ist Deutschland gemeinsam mit Luxemburg, Griechenland und Italien europäisches Schlusslicht;"

Gruss
IEE

wirklich sehr interessant, was meine Meinung nur noch erhärtet.
Danke Dir eidoublei
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Gast_cuzco_*
Beitrag 01.09.2004, 00:45
Beitrag #1036





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Neues von der Front (Teil 5 und Ende)


Zitat
(ursprünglich am 16.06.04 in diesem Forum als 1. Beitrag von mir veröffentlicht)


Nachdem ich mich nun durch alle 4 Seiten gelesen haben, will ich Euch das Ergebnis meines Praxistests in Sache aktuelles EuGH-Urteil mitteilen.

Kurz zur Vorgeschichte: Ich habe seit 1994 Jahren einen holländischen FS, der nun bald verlängert werden muss. Da ich selbstständig war und von überall arbeiten konnte, habe ich Ende 1993 meinen ersten und einzigen Wohnsitz nach Holland verlegt, Mietvertrag und Anmeldebestätigung können das belegen. Meine FE-Sperre endete Anfang Mai 1994. Anfang Juli 1994 habe ich dann ganz legal (mit Fahrunterricht und theo. /prakt. Prüfung) einen holländischen FS gemacht.

Um mir nun den Weg nach Holland für die Verlängerung zu sparen, wurde ich vor wenigen Tagen bei meiner örtlichen FS-Stelle bzgl. Umschreibung vorstellig. Den Hauptwohnsitz habe ich hier vor einigen Monaten angemeldet. Und jetzt kommt's:
Dieser FS ist in Deutschland nicht gültig "belehrte" mich die weniger freundliche Dame. Es wurde nicht gefragt, wie lange ich in Holland war und ob ich 185 Tage vor der FS-Prüfung bereits dort lebte. Lediglich, ob ich früher mal einen dt. FS gehabt habe, was ich bejahen musste. Nach meinem Hinweis auf das EuGH-Urteil, beriet sich die Dame mit einem Kollegen, der ihre Auffassung bzgl. der Ungültigkeit dieser Lizenz in D teilte.
Jedenfalls wurden meine Uralt Unterlagen von der damals zuständigen Behörde angefordert, in 2 Wochen solle ich wieder kommen und einen Antrag zur Wieder-/Neuerteilung stellen. Was dann kommt, kann ich mir schon vorstellen.

So viel zum EuGH-Urteil in der Praxis!

Vermutlich werde ich nun einen Anwalt zu Rate ziehen, und ggf. in den nächsten Tagen einen Kurztrip nach Holland machen.

(Nachträgliche Anmerk.: Einen RA habe ich notgedrungen eingeschaltet, aber den Kurztrip nicht unternommen, da mein 1. Wohnsitz inzwischen in D ist und durch eine FS-Verlängerung in NL mein NL-FS sogar ungültig geworden wäre.)

Info für interessierte: Es folgten weitere Beiträge von mir zum Thema am 17.6., 19.6. (Teil 2), 30.6. (Teil 3), 7.8. (Teil 4).


Aber nun: clapping.gif HURRA, ich habe es geschafft!


Seit einigen Tagen bin ich wieder im Besitz einer gültigen deutschen FE!!! notworthy.gif

Wenn ich ganz ehrlich bin: ich hätte lieber die niederländische behalten, aber wenn ich bedenke, dass ich dann alle 10 Jahre verlängern und dann ab Mitte 60 auch noch ärztliche Bescheinigungen vorlegen müsste, dann ist mir eine deutsche doch wieder wesentlich symphatischer. Obwohl die Fahrtüchtigkeitsnachweise für Senioren sicherlich auch bei uns nur noch eine Frage der Zeit sein dürfte.
Werde mich wohl damit abfinden müssen, dass ich auch hier zur "Griff-ins-Klo-Generation" gehöre. crybaby.gif
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Rolf Tjardes
Beitrag 01.09.2004, 05:09
Beitrag #1037


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Zitat (Johnny Walker @ 26.08.2004, 18:04)
RN 77 Gegen die Schlußfolgerung (Anerkennung) läßt sich nicht einwenden, daß die anwendbaren nationalen Vorschriften (bezieht §46 mit ein), insbesondere § 28 FeV 1999 ( als hervorgehobener Leitparagraph)....den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten.

Hi :-)

Dieser Beitrag von Johnny Walker ist mir bis gestern völlig durch die Lappen gegangen.

Hier mein Kurz-Statement:

Du schreibst, die in der EuGH-Urteilsbegründung anwendbaren nationalen Vorschriften beziehen §46 FeV mit ein.

Dies ist ja genau Casus Knacktus und ich tendiere zur gegenteiligen Auffassung.

Begründung:

An keine Stelle des Urteils wird auf den Fall einer verwaltungsbehördlichen "Versagung" eingegangen, bei der eben keine (!) Sperrfrist erteilt wird. RN 77 bezieht sich auf Maßnahmen des "Entzugs" und der "Aufhebung", also auf Entscheidungen der Strafgerichte. Weiteres (leichtes) Indiz ist die Tatsache, dass im rechtlichen Rahmen des Urteils § 46 FeV keine Erwähnung findet (vgl. RN 11 - 15).

Hier zur Vereinfachung ein Auszug aus dem bekannten Kommentar von Volker Kalus (Leiter einer Fahrerlaubnisbehörde; fahrerlaubnisrecht.de):

Zitat (Volker Kalus)
[...] Keine konkrete Aussage findet sich in der Entscheidung hinsichtlich einer verwaltungsrechtlichen Entziehung (Anm. Rolf: von deutschen EU-Fahrerlaubnissen) oder Versagung (Anm. Rolf: von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen), bei der keine Sperrfrist erteilt wurde.

Hier gibt es nun zwei Auslegungsmöglichkeiten.

Variante 1:
Da es hier keine Sperrfrist gibt und die Betroffenen sofort nach der Entziehung oder Versagung wieder eine Fahrerlaubnis beantragen können und zumindest theoretisch auch wieder erteilt bekommen können, ist hier die "automatische" Anerkennung sofort gegeben.

Variante 2:
Bei der verwaltungsrechtlichen Versagung [...] der Fahrerlaubnis wird die Nichteignung festgestellt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene seine Eignung wieder nachgewiesen hat. Solange gilt er als nicht geeignet. Hier ist der Unterschied zm Strafrecht, bei dem die Nichteignung nach StGB nur für einen bestimmten Zeitraum - zur Massregelung und Besserung - ausgesprochen wird.
Legt man diese Auffassung zugrunde, kann die "automatische" Anerkennung einer EU/EWR-Fahrerlaubnis eigentlich nur in den Fällen in Betracht kommen, bei denen die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach verwaltungsrechtlichen Entziehungen und Versagungen an keine Überprüfungsmassnahmen (Gutachten) oder sonstigen Massnahmen (Kurse / Seminare / Befähigungsprüfungen) geknüpft ist. Und diese Fälle gibt es erst 15 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung, da in der Regel jede verwaltungsrechtliche Negativ-Entcheidung eine Voraussetzung im Neuerteilungsverfahren als Eignungsnachweis mit sich bringt. Dies im Gegensatz zur strafrechtlichen Entziehung.

[...]

Meines Erachtens bestätigt der EU-GH in seinem zweiten Leitsatz die Auslegung nach Variante 2, da er sich klar darauf bezieht, dass eine "automatische" Anerkennung einer ausl. FE gegeben ist, wenn die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung abgelaufen ist. Und dieser Sachverhalt ist nur nach eine strafrechtlichen Entziehung gegeben.

Entsprechende Rechtsstreitverfahren, die sich mit dieser Problematik befassen, bleiben abzuwarten.
[...]


In meiner FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis habe ich deshalb die Auslegung als "strittig" bezeichnet. Die Einschätzung von Volker kann ich aber nachvollziehen...

Soweit erstmal mein Kurzkomentar. Auf den Rest kann ich jetzt nicht eingehen, die Arbeit ruft ...

Gruss
Rolf :-)
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Rolf Tjardes
Beitrag 01.09.2004, 05:20
Beitrag #1038


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@cuzco: Herzlichen Glückwunsch!! smile.gif
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Gast_Gast_RON_*
Beitrag 01.09.2004, 10:41
Beitrag #1039





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@Rolf Tjardes

Maßnahmen des "Entzugs" der Fahrerlaubnis nur auf den strafrechtlichen Entzug abzustellen, halte ich für sehr gewagt, da § 46 FEV auch den Terminus des "Entzuges" verwendet.
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Uwe Brandt
Beitrag 01.09.2004, 10:51
Beitrag #1040


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Richtig, wobei allerdings anzumerken ist, dass sich im § 46 FeV ein "Entzug" lediglich auf inländische Fahrerlaubnisse bezieht. Hier im Thread diskutieren wir aber über ausländische Fahrerlaubnisse, für die eben nur die "Versagung" vorgesehen ist.

Siehe hierzu § 46 V FeV:

Zitat
Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.


Also:

-> Entziehung (Satz 1) = inländische Fahrerlaubnisse
-> Versagung (Satz 2) = ausländische Fahrerlaubnisse


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Der Deutsche fährt nicht wie andere Menschen. Er fährt, um Recht zu haben. Kurt Tucholsky
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Gast_Gast_RON_*
Beitrag 01.09.2004, 11:55
Beitrag #1041





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Versagung = Entziehung nur für Deutschland, oder?

Wie paßt das in RN 77 ?
...wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern...
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Gast_Lustigfrustig_*
Beitrag 01.09.2004, 13:27
Beitrag #1042





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Hallo allerseits,

da habe ich alle Seiten zum besagten Urteil gelesen und bin jedoch nicht viel
klüger geworden, da wir über keine offizielle deutsche Stellungsnahme verfügen.
Wie lange müssen wir noch warten?
Allerdings bin ich auch der Meinung, dass das EU-Recht auf alle Mitgliedstaaten
gültig sein sollte. Abgesehen von Alkoholfällen, wie ist es zu beurteilen, wenn
jemand z.B. teilweise aus familiären Gründen wirklich zwei feste Wohnsitze hat.
Den FE hat er in einem anderen Mitgliedstaat erworben, bevor er noch in DE
keinen festen Wohnort hatte. Dann hat er einen festen Wohnsitz auch in DE
erworben, doch wurde sein FE nicht anerkannt, weil das Ausstellerland dann noch nicht EU-Mitglied war. Ab dem 1.05.04 ist jedoch sein Ausstellerland EU-Mitglied.
Ist dann sein FE hier anerkannt, obwohl er hier auch seit Jahren einen festen Wohnsitz hat? Um eine wirklich gerechte und kluge Regelung zu finden, sollte man alle Fälle untersuchen.
Wie und wo könnte man eine offizielle Stellungsnahme bekommen?
Sowaß muss doch hier und heute im Jahre 2004 möglich sein, oder?
Es gibt doch das Recht und nicht nur Willkür oder Unwissenheit von Beamten
oder "Ey, wir haben noch Zeit, mich trifft´s nicht"-Meinungen.

Wer weiß Rat?
Lustigfrustig
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Peter Lustig
Beitrag 01.09.2004, 14:21
Beitrag #1043


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Diese Frage ist doch schon geklärt. smile.gif

Alle Führerscheine, die in einem Staat ausgestellt wurden, der zum 1.5.2004 Mitgliedsstaat der EU geworden ist, werden anerkannt. Sofern das Wohnsitzprinzip erfüllt ist (Mindestaufenthalt von 185 Tagen während des Führerscheinerwerbs im Ausland), war dies auch schon bisher kein Thema. Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 29.04.04 werden nunmehr aber auch alle unter Verletzung des Wohnsitzprinzips in diesen Staaten ausgestellten Führerscheine anerkannt.

Schluss mit Frust?

Im Raum steht allerdings noch, was mit den Führerscheinen ist, die im Ausland erworben wurden, um damit eine in D drohende MPU-Verpflichtung zu unterlaufen. Auch diese Führerscheine sind nach dem EuGH-Urteil als gültige FS zunächst anzuerkennen, sofern eine vom Gericht angeordnete Sperrfrist für den Neuerwerb während des Fs-Erwerbs im Ausland noch nicht abgelaufen war. Jedoch besteht für die zuständige Führerscheinstelle die Möglichkeit, nach § 46 FeV aufgrund mangelnder Eignung die Berechtigung, mit dem FS in D fahren zu dürfen, wieder abzuerkennen, wenn keine positive MPU vorgelegt werden kann. Damit wäre der unter diesen Bedingungen erworbene FS zumindest in D nichts wert.
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Gast_Gast_Rolf_*
Beitrag 01.09.2004, 14:30
Beitrag #1044





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Zitat (Peter Lustig @ 01.09.2004, 15:21)
Jedoch besteht für die zuständige Führerscheinstelle die Möglichkeit, nach § 46 FeV aufgrund mangelnder Eignung die Berechtigung, mit dem FS in D fahren zu dürfen, wieder abzuerkennen, wenn keine positive MPU vorgelegt werden kann. Damit wäre der unter diesen Bedingungen erworbene FS zumindest in D nichts wert.

Und genau damit wird die FEB eben auch nicht mehr durch kommen. Es darf eben keiner dieser Scheine aberkannt oder versagt werden. Das Recht wird sich auch die FEB nicht herraus nehmen, weil sie wissen, das sie bei eventuellen Klagen sowieso den Kürzeren ziehn. Von daher können sie diese Auflage zwar anbringen, können aber im Grunde auch nichts weiter machen, wenn ich dieser nicht nach komme.
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Commodore25E
Beitrag 01.09.2004, 14:38
Beitrag #1045


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Zitat (Gast_Rolf @ 01.09.2004, 15:30)
Zitat (Peter Lustig @ 01.09.2004, 15:21)
Jedoch besteht für die zuständige Führerscheinstelle die Möglichkeit, nach § 46 FeV aufgrund mangelnder Eignung die Berechtigung, mit dem FS in D fahren zu dürfen, wieder abzuerkennen, wenn keine positive MPU vorgelegt werden kann. Damit wäre der unter diesen Bedingungen erworbene FS zumindest in D nichts wert.

Und genau damit wird die FEB eben auch nicht mehr durch kommen. Es darf eben keiner dieser Scheine aberkannt oder versagt werden. Das Recht wird sich auch die FEB nicht herraus nehmen, weil sie wissen, das sie bei eventuellen Klagen sowieso den Kürzeren ziehn. Von daher können sie diese Auflage zwar anbringen, können aber im Grunde auch nichts weiter machen, wenn ich dieser nicht nach komme.

Sorry Rolf, aber das ist Blödsinn.

Hier geht es um einen Verwaltungsakt, und der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten VT wird immer höher zu bewerten sein als das Recht einzelner.

Und wo bliebe der Gleichheitsgrundsatz? Die einen machen in Polen oder Tschechien den FS und sind fein heraus, während die, die hier in D den FS bei einer Fahrschule machen würden immer eine MPU beibringen müssen.

Das Thema MPU ist noch lange nicht tot............


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Natrix20
Beitrag 01.09.2004, 14:44
Beitrag #1046


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Der Gleichheitsgrundsatz kann gar nicht angewendet werden, da der Proband ja erstmal die MPU bestehen muss,bevor er einen neuen FS in D ausgestellt bekommt, im Gegensatz zu einer Neuerteilung im Ausland.
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Peter Lustig
Beitrag 01.09.2004, 14:46
Beitrag #1047


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Das Fahrerlaubnisrecht ist nach wie vor nationales Recht. Du behältst in einem solchen Fall Deinen ausländischen EU-Führerschein und darfst damit auch im Rest der Welt herumfahren, nur eben nicht in D, weil man Dir hier aufgrund Nichteignung gemäß § 46 FeV die Berechtigung, von dem ausländischen FS in D Gebrauch zu machen, aberkannt hat. That´s it.

Umgekehrt kann Dir auch jedes andere EU-Land die Berechtigung, mit einem deutschen FS dort zu fahren, aberkennen sofern dort ähnliche oder gleiche Voraussetzungen wie bei uns gegeben sind, z.B. nach einer Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
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Commodore25E
Beitrag 01.09.2004, 15:18
Beitrag #1048


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Zitat (Natrix20 @ 01.09.2004, 15:44)
Der Gleichheitsgrundsatz kann gar nicht angewendet werden, da der Proband ja erstmal die MPU bestehen muss,bevor er einen neuen FS in D ausgestellt bekommt, im Gegensatz zu einer Neuerteilung im Ausland.

Klar gilt hier der Gleichheitsgrundsatz. Wenn ein FE- Inhaber einer FE aus CZ oder PL hier nicht mittels MPU belangt werden dürfte, dann muß das auch für jemanden gelten, der hier in D seinen neuen FS macht statt nach CZ oder PL zu gehen.

Da beißt sich die Katze also in den Schwanz.........................


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Natrix20
Beitrag 01.09.2004, 16:13
Beitrag #1049


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Wenn man es von der Seite aussieht ist das richtig, könnte natürlich aber auch bedeuten, das die MPU gleich ganz abgeschafft wird. Stell sich einer vor der §46 kann nicht angewendet werden, was heisst das dann im Klartext? Die MPU müsste gekippt werden.Stell sich das einer nur mal vor!
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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 01.09.2004, 16:45
Beitrag #1050





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Zitat (Rolf Tjardes @ 01.09.2004, 06:09)
.



Du schreibst, die in der EuGH-Urteilsbegründung anwendbaren nationalen Vorschriften beziehen §46 FeV mit ein.

Dies ist ja genau Casus Knacktus und ich tendiere zur gegenteiligen Auffassung.

Hi Rolf Tjardes,

Volker Kalus, Leiter der FS-Stelle der Stadt Ludwigshafen und Christian Weibrecht, Referatsleiter Führerscheinrecht im Bundesverkehrsministerium vertreten die Verwaltungsmeinung.

RA M.Hettenbach kommentiert in jurathek am 08.05.2004 as Urteil des EuGH v. 29.04.2004:
"Bemerkenswert ist, daß der EuGH mit keinem Wort auf die einer
FE-Entziehung zugundeliegenden Vorschriften (§§ 11, 13, 14, 46 FeV) eingeht.
Erklärbar ist das insoweit zwanglos, als in nationales Recht nicht eingegriffen werden darf, soweit EU-Recht nicht berührt ist"

Die einmaliger Klarheit des EuGH-Urteils wird speziell in den RN 64, 68, 74, 77 deutlich und mit § 28 FEV 1999 wurde der Paragraph angesprochen, der die Anerkennung von EU/EWS FE regelt.

Verhandelt wurde am 29.04.2004 die Anerkennung einer EU FE (§28) und nicht deren Entziehung (§§ 11-14 + 46 FEV)

Die gesamte § 46 Diskussion wurde doch nur seitens der Verwaltung in die Diskussion gebracht.

Weibrecht in VD 6/2004:
"Weiterhin werden die deutschen Behörden gemäß §§ 46 i.V.m. 11 FeV gegen Führerschein-Inhaber, die um Beispiel wegen eines Alkoholproblems ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen sind, ein (neues) Entziehungsverfahren der FE einleiten können."

Hier irritiert das in Klammern stehende "neues". Wenn es eine erneute Fahrt unter Alk.-Einfluß meint, ist dem zuzustimmen. Falls es ein neues FE-Entzugsverfahren nach Ablauf der Sperrfrist, gestützt auf abgeurteilte Vergehen, bedeutet ist das nur Verwaltung-Meinung, mehr nicht.

Wie bereits erwähnt, rudert Weibrecht am 24.08.04 in NRZ online zurück:
"Deutsche Behörden könnten unter Umständen ein weiteres Entziehungsverfahren einleiten. Aber dies sei rechtlich strittig....."

Weiterhin in NZZ online v. 24.8.04:

Gregor Samimi, Verkehrsrechts-Experte des Deutschen Anwaltsverein:
"Das EuGH-Urteil muß Anlaß für die Verwaltung sein, sich an geltendes Recht zu halten."

RA Dr. Werner Säftel, Frankenthal
Die Behörden wollen das Urteil unterlaufen. Dann geht es eben vor das Verwaltungs-Gericht.

mfg
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Natrix20
Beitrag 01.09.2004, 16:57
Beitrag #1051


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@Jonny Walker
So sehe ich das Urteil ebenfalls. wink.gif
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läufer
Beitrag 01.09.2004, 17:03
Beitrag #1052


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@Natrix20

Ich hab kein wort verstanden blink.gif
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Karlos
Beitrag 01.09.2004, 17:40
Beitrag #1053


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Das hört sich alles ganz gut an Johnny cheers.gif


Also mein Fazit:

"§ 46 wird bei Herrn Kapper wohl nicht angewendet weil:

1. Die Sache wäre schon eingeleitet worden, da die Regierung sehr großes Interesse hat das Herr Kapper die MPU nicht umgehen kann und das Führerschein-Tourismus aus diesem Grund ensteht. Unverzüglich hätte die Deutsche Bundesregierung sich auf 46§ gestürzt, aber das tun sie nicht.

2. Die Verwaltung hätte sich mit der Anwendung des 46§ keine Zeit lassen. Die Mühlen der Justiz und Behörden bzw. die Bürokratie kann sehr langsam mahlen, sie kann aber genauso gut sehr sehr schnell mahlen wenn sie will, und in diesem Fall will sie mahlen, und zwar so schnell wie es nur geht.

3. Wäre dieses Vorgehen über 46 § bestimmt irgendwie an die Presse oder Öffentlichkeit durchgesickert.

4. Herr Kapper und sein Anwalt würden in einem solchen Fall rechtlich vorgehen. Dies würde bedeuten das die Angelegenheit vorm Verwaltungsgericht landet. Da ein besonderes öffentliches Interesse in dieser Angelegenheit vorhanden ist, nämlich jeder möchte nämlich gerne wissen ob in Deutschland nun die MPU umgangen werden kann oder nicht, würde dieser Rechtsstreit wohl auch öffentlich gemacht werden gemacht werden. Sowas hält keinen Datenschutz stand

Außerdem:
5. Gregor Samimi, Verkehrsrechts-Experte des Deutschen Anwaltsverein:
"Das EuGH-Urteil muß Anlaß für die Verwaltung sein, sich an geltendes Recht zu halten."

6. Selbst der Referatsleiter Führerscheinrecht im Bundesverkehrsministerium
sagt das ein solches Verfahren strittig sei. Natürlich wird mal von der ein oder anderen Seite damit gedroht, aber warum wohl ? Natürlich um den Führerschein-Tourismus entgegenwirken zu können. Irgend etwas muss ja schließlich gesagt werden um den Standpunkt der Bundesregierung zu vertreten bzw um nicht als völlig Hilflos und geschlagen dazu stehen (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt noch).

7. Es wird hier immer behauptet: "In dem Fall, wenn man mit einem ausländischen EU-Führerschein angehalten wird bekommt man nachträglich wieder die Aufforderung (46§) sich einer MPU zu unterziehen.
Dann würde die Deutsche Regierung doch sicherlich nicht warten bis jeder in eine Verkehrskontrolle kommt, sondern würden diejenigen, mit EU-FE oder ohne EU-FE, aber alle mit MPU anordnung schon mal vorsorglich auffordern im Falle des Besitzes eines EU-Führerscheins eine MPU zu machen (46§). Davon hab ich aber noch nichts gehört.
Und wenn sie das vor haben zu tun hätten sie sicherlich schon mal mit Herrn Kapper begonnen."

8. Warum bitte die deutschen Behörden die polnischen Behörden sich doch bitte an die 185 Tage regelung zu halten. Weil sie Angst haben das man auf diesem Weg vielleicht die MPU umgeht oder weil sie nicht möchten das man den Führerschein umsonst macht da er irgendwann wieder von den polischen Behörden eingezogen werden könnte bzw. müsste.

Gruß Karlos


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Karlos
Beitrag 01.09.2004, 17:46
Beitrag #1054


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Und übrigends hat mein Anwalt (Verkehrsrecht) gesagt: "Die Chance das der Führerschein im Nachhinein für ungültig erklärt wird besteht thoretisch ist aber mehr als unwahrscheinlich."

Also ich mach meinen sicherheitshalber jetzt bevors zuspät ist. Die MPU rennt mir bestimmt nicht weg.

Gruß Karlos


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Gast_Guest_*
Beitrag 01.09.2004, 17:53
Beitrag #1055





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Auch er wird seine Grenzen noch kennenlernen, spätestens dann wenn sein Mandant Kapper die ausstehende MPU absolvieren muß
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Bayer
Beitrag 01.09.2004, 18:44
Beitrag #1056


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Zitat (Bayer @ 01.09.2004, 00:15)
Zitat (Bayer @ 31.08.2004, 17:31)
Zitat (Andreas @ 31.08.2004, 11:26)
Die EU-Führerscheinrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die entsprechende Richtlinie in nationale Gesetze umzusetzen.

Anscheinend haben CZ + PL und evtl. GB und noch vielleicht ein paar andere Staaten dieses noch nicht gemacht. Gibt es da irgendwelche zeitlichen Fristen seitens der EU ? z.B. spätestens nach sagen wir mal 5 Jahre nach Beitritt ?
Irgendwer hat auch mal geschrieben, daß selbst Deutschland noch nicht alle EU-Richtlinien in nationale Gesetze umgesetzt hat(die Rede war da von 200!!!). Stimmt das ? Wenn ja welche Richtlinien denn z.B. ?

Ich folgere daraus, daß die Tschechen im moment noch ganz regulär und legal Führerscheine auch an Deutsche ausstellen(auch ohne 185 TG Wohnsitz) dürfen, so lange sie die EU-Richtlinie nicht in ein nationales Gesetz umgesetzt haben.
Wenn sie das irgendwann vielleicht tun sollten, ist es aber in meinen Augen nicht mehr möglich, die bereits ausgestellten FE rückwirkend wieder zu entziehen.

@x-diver:
Leider hast du nicht alle meine Fragen beantwortet. Speziell ob die BRD auch EU-Richtlinien noch nicht in nationale Gesetze umgesetzt hat. Wenn dem so ist kannst du mir doch bestimmt ein Beispiel nennen oder ?

Oder wäre dies eines:
Heute abend kam ein Bericht bei Frontal 21 im ZDF über verbesserte Rückspiegel bei LKW`s (toter Winkel). Es gibt auch hierzu ein EU-Richtlinie, die schon von einigen EU-Staaten in ein nationales Gesetz umgesetzt wurden (z.B. Holland).
In Deutschland gibt es noch kein solches Gesetz (erst ab 01.01.2005). Im Gegenteil, dieser Spiegel ist momentan in der BRD noch nicht mal erlaubt (lt. Bericht mangels Wettbewerb da es zur Zeit nur einen Hersteller gibt oder so ähnlich). In meinen Augen völlig unverständlich.
Aber egal, wenn das stimmt was du behauptest,

Zitat:
Das ist auch nicht erforderlich, da europäisches Gemeinschaftsrecht nationales Recht bricht. Dennoch findet in der Regel eine Ratifizierung im nationalen Recht statt. Das ändert aber nichts an der Gültigkeit, auch einer EU-Richtlinie.


dürfte momentan kein deutscher LKW rumfahren, da er solch einen Spiegel (noch) nicht hat.

@xdiver & Peter Lustig:

habhier nochmal einen Artikel über die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationale Gesetze gefunden. Es geht zwar um ein anderes Thema aber der erste Absatz dürfte in meinen Augen für alle EU-Richtlinien gelten.
Vor allem dieser Satz ist interessant: "Die Richtlinie hat grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung, sondern muss erst in nationales Recht umgesetzt werden, um Rechtswirkungen zu entfalten."

Im Klartext bedeutet das doch im Falle der 185 Tg Richtlinie:
So lange die Tschechen oder die Polen, die 185 Tg Richtlinie nicht in ein nationales Gesetz umgesetzt haben müssen sie eben diese Richtlinie auch nicht beachten.
Folglich kann die BRD im moment nichts weiter tun als die Polen und Tschechen zu bitten dies möglichst schnell zu tun. Erst nach Ablauf einer Frist müssen die Tschechen und Polen dieses nationale Gesetz umgesetzt haben.

Leider kenn ich die Fristen der EU nicht, aber da PL + CZ erst seit dem 01.05.2004 EU-Mitglied sind, denk ich mal die Frist ist noch lange nicht abgelaufen.
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Peter Lustig
Beitrag 01.09.2004, 19:22
Beitrag #1057


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Da stimme ich Dir nicht zu. Das EuGH-Urteil, das ebenfalls auf der EU-Richtlinie beruht, zwingt D, EU-ausländische Führerscheine ohne Wenn und Aber anzuerkennen, auch wenn dies nicht mit der bisherigen Rechtslage in D übereinstimmt.

Ebenso sind die neuen EU-Staaten verpflichtet, sich nach der EU-Richtlinie zu richten, z.B. sich an die 185-Tage-Regelung zu halten, selbst wenn sie bisher noch keine Umsetzung in nationales Recht vorgenommen haben. Andernfalls liegt eine Verletzung des EU-Vertrags vor, und es besteht die Möglichkeit, gegen diese Staaten ein Vertragsverletztungsverfahren vor dem EuGH anzustrengen. Sicherlich wird man diesbezüglich den neuen Staaten noch etwas Zeit lassen müssen.

So wie die EU-Kommission sich bei der neuen deutschen FE-Klasse S vor den Karren wirtschaftlicher Interessen hat spannen lassen, da die Kommission die Voraussetzungen zum Führen von kleinen Quads und Trikes mit der FE-Klasse B als zu hoch angesehen hat und von daher einen wirtschaftlichen Nachteil und unzulässige Beschränkung des freien Handels der Anbieter dieser Fahrzeuge auf dem deutschen Markt angemahnt hat, wird sich die EU-Kommission auch einmal in umgekehrter Richtung mit dem Thema Führerscheintourismus, den das EuGH-Urteil nun ausgelöst hat, beschäftigen müssen. Die Fahrschulen in D wollen und müssen auch leben. Dass dies nicht zu denselben Bedingungen wie in PL, CZ oder anderen osteuropäischen Ländern möglich ist, sollte doch wohl jedem einleuchten.

Es ist schon seltsam mit der EU. Einerseits sind wir die größten EU-Einzahler, andererseits nehmen die anderen das von uns gezahlte Geld bereitwilligst an und verwenden es dann in einer Form, die unserer Wirtschaft schadet. Das kann´s doch nicht sein. Verrücktes Europa.
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Andreas
Beitrag 01.09.2004, 19:26
Beitrag #1058


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Zitat (Guest @ 01.09.2004, 18:53)
Wer ist RA Säftel`
Der alles umfassende und wissende Gott?

Dem muß ich uneingeschränkt zustimmen. Nur weil der RA Säftel in einem Strafverfahren für seinen Mandanten einen Freispruch bekommen hat, heißt das noch lange nicht das er auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts große Ahnung hat.

Beim Studium von Schriftsätzen von RA, die sich hauptsächlich im Bereich Strafrecht bewegen und dann plötzlich verwaltungsrechtliche Vorgänge bewerten wollen, kann man manchmal wirklich einen Lachkrampf bekommen (Erfahrung aus der Praxis). dry.gif


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Gast_Gast_Rolf_*
Beitrag 01.09.2004, 19:38
Beitrag #1059





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Zitat (Andreas @ 01.09.2004, 20:26)
Zitat (Guest @ 01.09.2004, 18:53)
Wer ist RA Säftel`
Der alles umfassende und wissende Gott?

Dem muß ich uneingeschränkt zustimmen. Nur weil der RA Säftel in einem Strafverfahren für seinen Mandanten einen Freispruch bekommen hat, heißt das noch lange nicht das er auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts große Ahnung hat.

Beim Studium von Schriftsätzen von RA, die sich hauptsächlich im Bereich Strafrecht bewegen und dann plötzlich verwaltungsrechtliche Vorgänge bewerten wollen, kann man manchmal wirklich einen Lachkrampf bekommen (Erfahrung aus der Praxis). dry.gif

Neidisch??? Scheint mir so whistling.gif
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Andreas
Beitrag 01.09.2004, 19:42
Beitrag #1060


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Zitat
Neidisch???


Auf wen?? think.gif

Auf Anwälte die in Verwaltungsrecht keine Ahnung haben und durch ihr Vorbringen und ihre Klagefreudigkeit ihren Mandanten nur weiter in den Abgrund reiten?? dry.gif

Nur ein kleines Beispiel. Ein Anwalt hat es durch eine völlig sinnlose und aussichtlose Klage erreicht, dass bei seinem Mandanten nach Abschluß des Verfahrens vor dem VGH die 2-Jahres-Frist angelaufen war. Der Mandant durfte dann nochmals die FS-Prüfungen ablegen.


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RA XDiver
Beitrag 01.09.2004, 19:47
Beitrag #1061


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@ Bayer

Ich habe mich gerade mal durch die diversen EU-Verträge gequält, was sicher keine Freude ist, und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:

Die in der von Dir genannten Quelle vertretene Ansicht übersieht leider die Folgenormen des EG-Vertrages.

Richtig ist, dass eine EU-Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Wahl der Form und Mittel zur Erreichung der Zielsetzung der jeweiligen Richtlinie lässt (Art. 249 EGV).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bis zur Ratifizierung in nationales Recht die Richtlinie ohne Bedeutung "in der Luft hängt".

Gem. Art. 254 EGV treten die Richtlinien mit Ihrer Verkündung, spätestens 20 Tage danach, inkraft (wenn die RiLi nach Art. 251 EGV erlassen worden ist). Ob das bei der hier streitigen auch so ist, weiss ich momentan nicht. Anderenfalls träte sie aber mit ihrer Bekanntgabe in kraft (Art. 254 Abs. 3 EGV).

Sie sind demnach also wirksam, auch wenn eine Übernahme ins nationale Recht noch nicht erfolgt ist.


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Rolf Tjardes
Beitrag 01.09.2004, 20:07
Beitrag #1062


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Oh Mann, worauf soll ich nur zuerst antworten?? think.gif

@Johnny Walker:

Zitat
Volker Kalus, Leiter der FS-Stelle der Stadt Ludwigshafen und Christian Weibrecht, Referatsleiter Führerscheinrecht im Bundesverkehrsministerium vertreten die Verwaltungsmeinung.
[...]
Die gesamte § 46 Diskussion wurde doch nur seitens der Verwaltung in die Diskussion gebracht.


Ja und? Ist dies den Verwaltungsjuristen (BMVBW) etwa nicht erlaubt?? Will da etwa jemand den altbekannten Streit zwischen Straf- und Verwaltungsrechtlern weiterpflegen? whistling.gif

Ich sehe kein Problem darin, das sich Verwaltungsjuristen eine Meinung zu einem ihnen relevanten Thema bilden. Du doch wohl auch, oder? *blinzelblinzel*

Zitat
RA M.Hettenbach kommentiert in jurathek am 08.05.2004 as Urteil des EuGH v. 29.04.2004...


Darauf wäre ich heute auch noch eingegangen, den Link auf seinen Kommentar habe ich ja auch in die FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis aufgenommen.

Vorab aber ein Hinweis: Ich bin kein Jurist. Eine Diskussion mit ausgebildeten Juristen ist für mich auf gleicher Augenhöhe nur schwer zu führen. Bei der Formulierung der FAQ bin ich also vornehmlich auf externe Quellen angewiesen. Neben den bekannten Kommentierungen (Hettenbach, Kalus) habe ich Schreiben des BMVBW sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren verwertet. Dazu kamen noch ein paar Fachbeiträge aus einschlägigen Fachpublikationen.

Im wesentlichen waren dies also "Verwaltungsmeinungen", die schon allein deshalb für mich höchst interessant sind, weil ja eben genau diese Verwaltung ein potentieller "Gefahrenherd" für Fahrerlaubniserwerber (im EU-Ausland) darstellt, sofern den Erwerbern Nichteignung unterstellt werden könnte.

In der FAQ, auf die hier häufig verlinkt wurde, habe ich die "Verwaltungsmeinung" von Anfang an als strittig dargestellt.

Die Eindeutigkeit, die Du in dem EuGH-Urteil zu erkennen versuchst, ist doch - Hand auf's Herz - leider nicht gegeben.

Du zitierst beispielsweise aus dem Hettenbach-Kommentar. Sicherlich ist Dir nicht entgangen, dass insbesondere RA Hettenbach deutliche Kritik an der *handwerklichen Arbeit* des EuGH übt. Begriffe wie "Führerschein/Fahrerlaubnis" werden beinahe wahllos durcheinander geworfen, der Begriff "Sperrfrist" überhaupt nicht definiert.

Was ist denn z.B. eine Sperrfrist? Ich zitiere RA Hettenbach ...

Zitat
[...] Die strafrechtliche Sperre verbietet aber gebietet der Verwaltungsbehörde nicht, nach Ablauf einer bestimmten (Mindestsperr-) Frist die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen. Die verwaltungsrechtliche (zeitlich unbestimmte) Sperrfrist macht die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis davon abhängig, dass der Betroffene nicht nur wieder fahrgeeignet istsondern dies auch nachweist. Das Urteil des EUGH läßt an keiner Stelle erkennen, dass sich der EUGH dieser Zweigleisigkeit bewusst war. [...]


Auch RA Hettenbach leitet hieraus, wie schon Volker Kalus, insg. zwei Varianten der Auslegung ab...

Zitat
Variante 1:

FK (Anm. Rolf: Felix Kapper) hätte ohne weitere Auflagen seitens der Verwaltungsbehörde jederzeit seine Fahrerlaubnis auch in Deutschland wieder beantragen können. Dann ist in der Tat nicht einzusehen, warum er dies nicht auch im Europäischen Ausland tun konnte. Insoweit wäre dem EUGH zuzustimmen.

(Anm. Rolf: Variante 2:)
Oder aber, dafür spricht manches, FK hatte zu befürchten, dass die Verwaltungsbehörde weitere Auflagen machen könnte, beispielsweise eben die Beibringung einer MPU. Dann aber hätte sich der EUGH mit der Frage auseinander setzen müssen, ob denn nicht die Regelungen der §§ 11, 13, 14 Fahrerlaubnisverordnung genau eine solche Sperre beinhalten, die ja auch nach Auffassung des EUGH die Neuerteilung eines Führerscheins auch im Europäischen Ausland unmöglich macht [...]


... und hier befinden wir uns wieder am Anfang der undendlichen Diskussion. Wie ist das Urteil auszulegen? Ich finde an verschiedenen Stellen des Urteils Ansatzpunkte, die Deine Einschätzung sicherlich bestärken können (z.B.: RN 77 Satz 2 u.a.). An anderen Stellen des Urteils leuchtet hingegen die Auslegung der "Verwaltung" (z.B.: Begriffe "Entzug" und "Aufhebung"; fehlend im 2. Leitsatz "Versagung").

Wie gesagt, in der FAQ, die möglichst objektiv informieren soll, habe ich die "Verwaltungsmeinung" als strittig eingestuft. Ich selbst habe in meinen Postings, die ja meine eigene Meinung darstellen sollen, stets die vorsichtige abwartende Haltung eingenommen, und vor der realen Gefahr der verwaltungsbehördlichen Gebrauchsuntersagung gewarnt, weil eben aus meiner bescheidenen Sicht keine Eindeutigkeit im Urteil zu erkennen ist/war.

Zitat
Gregor Samimi, Verkehrsrechts-Experte des Deutschen Anwaltsverein:
"Das EuGH-Urteil muß Anlaß für die Verwaltung sein, sich an geltendes Recht zu halten."

RA Dr. Werner Säftel, Frankenthal
Die Behörden wollen das Urteil unterlaufen. Dann geht es eben vor das Verwaltungs-Gericht.


... womit nun bei gegenwärtiger Gefechtslage zu konstatieren ist, dass wir momentan keine absolute Klarheit haben. Den möglichen Ausgang der noch zu führenden Auseinandersetzung kann ich nicht vorwegnehmen. Ich kann dem ganzen nur als passiver Zuschauer beiwohnen.

P.S. Deine Meinung nochmal?

P.P.S. Deinen Beitrag werde ich in die FAQ einbauen, wenn's erlaubt ist.

Gruss
Rolf :-)
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Rolf Tjardes
Beitrag 01.09.2004, 20:17
Beitrag #1063


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Zitat (XDiver @ 01.09.2004, 20:47)
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bis zur Ratifizierung in nationales Recht die Richtlinie ohne Bedeutung "in der Luft hängt".

Ich hatte vor ein paar Wochen ein Seminar zum EU-Recht besucht.

Vereinfacht gesagt:

Eine EU-Richtlinie entfaltet eine Bindungswirkung auf die Mitgliedsstaaten, d.h. der jeweilige Staat ist an die EU-Richtlinie gebunden, auch wenn diese noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

Für den normalen Bürger gilt diese Bindungswirkung nicht. Er kann sich aber auf diese berufen.
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Rolf Tjardes
Beitrag 01.09.2004, 20:22
Beitrag #1064


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@Karlos:

Ich bin auf Deinen Beitrag nicht explizit eingegangen (bin jetzt langsam platt). Meine Antwort an Johnny (the Law) Walker dürfte aber einige Deiner Fragen beantworten ...
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Rolf Tjardes
Beitrag 01.09.2004, 20:25
Beitrag #1065


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Zitat (Gast_RON @ 01.09.2004, 12:55)
Versagung = Entziehung nur für Deutschland, oder?

Nein.

Versagung bedeutet, dass das Recht zum Führen von Kfz im Bundesgebiet erlischt. Du bist dann weiter Inhaber der Fahrerlaubnis. Mit dieser kannst Du überall fahren, nur nicht im Bundesgebiet.

Versagung = Untersagung des Gebrauchs des ausländischen Führerscheins.

Jetzt klar?
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Rolf Tjardes
Beitrag 01.09.2004, 21:44
Beitrag #1066


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*** Anmerkung Admin:
Info: Ein paar Troll-Postings wurden soeben gelöscht. Weitere Sachdiskussion erwünscht. Gruss Rolf :-)
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RA XDiver
Beitrag 01.09.2004, 21:47
Beitrag #1067


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 01.09.2004, 21:50
Beitrag #1068





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Zitat (XDiver @ 01.09.2004, 22:47)
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Bayer
Beitrag 01.09.2004, 22:10
Beitrag #1069


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Zitat (Rolf Tjardes @ 01.09.2004, 21:17)
Zitat (XDiver @ 01.09.2004, 20:47)
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bis zur Ratifizierung in nationales Recht die Richtlinie ohne Bedeutung "in der Luft hängt".

Ich hatte vor ein paar Wochen ein Seminar zum EU-Recht besucht.

Vereinfacht gesagt:

Eine EU-Richtlinie entfaltet eine Bindungswirkung auf die Mitgliedsstaaten, d.h. der jeweilige Staat ist an die EU-Richtlinie gebunden, auch wenn diese noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

Für den normalen Bürger gilt diese Bindungswirkung nicht. Er kann sich aber auf diese berufen.

Was verstehst du genau unter gebunden ?
Oder anders gefragt : Ist es möglich vor Fristablauf die genannten Länder zu zwingen (mit Busgeld), die Richtlinie einzuhalten ?
Wenn ja, wozu gibt es die Frist überhaupt ????
ct-artikel laut diesem Bericht musste die BRD bis jetzt noch nicht mal Bussgelder zahlen auch wenn die Frist schon längst abgelaufen war.

@rolf tjardes:
wie ist deine pers. Einschätzung bzgl. der Rücknahme der bis jetzt erteilten FS (ohne 185 Tg-Regel) durch die jeweiligen Länder selbst auf evtl. Druck durch die EU ?

müssen sie die FS wieder einziehen ?
können sie die FS wieder einziehen ?
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Karlos
Beitrag 01.09.2004, 22:40
Beitrag #1070


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Sorry, bitte entschuldigt meine katastrophalen Rechtschreibfehler.

Aber an alle MPU Beführworter (Andreas, Peter Lustig usw. ..) bitte geht doch mal ausführlich auf meine 8 Punkte in meinem letzten Beitrag ein.

Oder war der Beitrag nicht auf eurem niveau ?

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen

Karlos


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Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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