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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 1), Wird jetzt alles anders?
Natrix20
Beitrag 03.09.2004, 10:59
Beitrag #1101


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Zitat
Einige Bundesländer haben ihre FE-Behörden inzwischen angewiesen, nach § 46 FeV zu verfahren, wenn ihnen ein solcher Fall bekannt wird.

@Andreas
Welche Bundesländer sind das bis jetzt? Gibt es da eine schrifltiche Anordnung?
Wenn ja wo steht die?
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Gast_Gast_RON_*
Beitrag 03.09.2004, 11:05
Beitrag #1102





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@Peter Lustig

§ 46 FeV ist eine nationale Vorschrift wie § 28 FeV, der EuGH hat im Urteil nur den § 28 besonders hervorgehoben (...gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern..); ergo bezieht sich das Urteil auch auf § 46 FeV, weiter gefasst auf die gesamte FeV.
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Bayer
Beitrag 03.09.2004, 11:10
Beitrag #1103


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Zitat (Andreas @ 03.09.2004, 11:47)
Es geht nicht um den (melderechtlichen) Wohnsitz, sondern darum wo sich die Person gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, aufhält.

Also mind 185 x im Jahr rüberfahren, das Auto volltanken,Zigaretten kaufen und Mittagessen und die Belege aufbewahren.
Reicht das als Nachweis ?
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Andreas
Beitrag 03.09.2004, 11:11
Beitrag #1104


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Zitat (Gast_RON @ 03.09.2004, 12:05)
ergo bezieht sich das Urteil auch auf § 46 FeV, weiter gefasst auf die gesamte FeV.

Warum nicht auch gleich die StVZO, das StVG etc. etc. rolleyes.gif

Deine Schlußfolgerung ist aber mehr als gewagt.


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Scooterblitz
Beitrag 03.09.2004, 11:14
Beitrag #1105


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Zitat (Bayer @ 03.09.2004, 12:10)
Zitat (Andreas @ 03.09.2004, 11:47)
Es geht nicht um den (melderechtlichen) Wohnsitz, sondern darum wo sich die Person gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, aufhält.

Also mind 185 x im Jahr rüberfahren, das Auto volltanken,Zigaretten kaufen und Mittagessen und die Belege aufbewahren.
Reicht das als Nachweis ?

Das würde mich auch Intressieren ob das Reicht denn ich wohne nicht weit weg da kann ich jeden Tag wenn ich möchte Essen gehen.

Wenn das ausreicht dann ist das ja gut.
Aber wer kann mir das sagen.


--------------------
Gruss Scooterblitz
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Bayer
Beitrag 03.09.2004, 11:15
Beitrag #1106


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Zitat (Gast_RON @ 03.09.2004, 12:05)
@Peter Lustig

§ 46 FeV ist eine nationale Vorschrift wie § 28 FeV, der EuGH hat im Urteil nur den § 28 besonders hervorgehoben (...gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern..); ergo bezieht sich das Urteil auch auf § 46 FeV, weiter gefasst auf die gesamte FeV.

erscheint mir jetzt doch irgendwie logisch.
Der Winter naht, das Eis wird "dicker". smile.gif
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Gast_Gast_RON_*
Beitrag 03.09.2004, 11:15
Beitrag #1107





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@Andreas
Hätte der EuGH nur § 28 FEV ächten wollen, hätte er das im Urteil auch zum Ausdruck gebracht; klar wie Klosbrühe, oder?
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Scooterblitz
Beitrag 03.09.2004, 11:21
Beitrag #1108


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Zitat (Bayer @ 03.09.2004, 12:15)
Zitat (Gast_RON @ 03.09.2004, 12:05)
@Peter Lustig

§ 46 FeV ist eine nationale Vorschrift wie § 28 FeV, der EuGH hat im Urteil nur den § 28 besonders hervorgehoben (...gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern..); ergo bezieht sich das Urteil auch auf § 46 FeV, weiter gefasst auf die gesamte FeV.

erscheint mir jetzt doch irgendwie logisch.
Der Winter naht, das Eis wird "dicker". smile.gif

Wie meinst du das Bayer? think.gif


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Gruss Scooterblitz
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Andreas
Beitrag 03.09.2004, 11:23
Beitrag #1109


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Zitat (Gast_RON @ 03.09.2004, 12:15)
klar wie Klosbrühe,

Nein!

Der EuGH darf in nationales Recht nicht eingreifen, soweit EU-Recht nicht berührt wird. Die Eignungsüberprüfungen sind aber noch nicht in einer EU-Führerscheinrichtlinie aufgeführt und sind somit immer noch alleiniges nationales Recht und vor dem EuGH nicht angreifbar. Daher ist der EUGH mit keinem Wort auf die einer Fahrerlaubnisentziehung zugrundeliegenden Vorschriften (§§ 11, 13, 14, 46 FEV) eingegangen.


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Peter Lustig
Beitrag 03.09.2004, 11:24
Beitrag #1110


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Zitat
Leider hat auch noch niemand meine Frage beantwortet, ob auch schon vor Ablauf dieser Frist die jeweiligen Staaten, bei Missachtung der Richtlinien von der EU abgestraft werden könnten.

In diesem Fall muss ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den jeweiligen EU-Staat angestrengt werden. Ein solches läuft zur Zeit z.B. gegen die Niederlande. Bis allerdings eine Entscheidung vorliegt, wird sicherlich noch viel Wasser den Rhein herunterfließen.

Im Übrigen kommt es auch darauf an, wie eine solche Vertragsverletzung begründet werden kann. Auch Deutschland schreibt EU-Fahrerlaubnisse ausnahmsweise bereits vor Ablauf der 185 Tage um oder erteilt eine Fahrerlaubnis, wenn der Bewerber schlüssig belegen kann, dass er mit ziemlicher Sicherheit länger als 185 Tage im Bundesgebiet seinen ordentliche Wohnsitz oder Aufenthalt hat, z.B. durch Vorlage eines Arbeitsvertrages.
Zitat
Welche Bundesländer sind das bis jetzt? Gibt es da eine schrifltiche Anordnung?

Definitiv ist mir eine solche schriftliche Anweisung in Bayern bekannt. Das entsprechende Schreiben ist in Abstimmung mit dem BMVBW ergangen.
Zitat
PS: das Wort "sehr" vor "dünnem Eis" hätte ich noch wegelassen, vor allem wenn im gleichen Satz "möglicherweise" steht und die Frage ob der § 46 angewendet werden kann noch im Raum steht.

Damit habe ich vielleicht meine persönliche Meinung etwas zu stark ins Spiel gebracht. wink.gif
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Gast_Gast_RON_*
Beitrag 03.09.2004, 11:38
Beitrag #1111





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@Andreas

Wenn § 46 FeV auf Inhaber von in D ausgestellten Fahrerlaubnissen angewendet wird, ok.

Wenn aber § 46 FeV auf Inhaber einer in der EU ausgestellten Fahrerlaubnis angewendet wird, Einspruch! Es wird europäisches Recht tangiert.

Zugegebener Maßen beschissene rechtliche Situation.
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Andreas
Beitrag 03.09.2004, 11:42
Beitrag #1112


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Zitat (Gast_RON @ 03.09.2004, 12:38)
Einspruch! Es wird europäisches Recht tangiert.

Abgelehnt cool.gif

Da das europäische FS-Recht die Eignungsüberprüfungen noch nicht geregelt hat, kann der jeweilige Mitgliedsstaat selbst entscheiden, welche Eignungsüberprüfungen er für die Bewohner in seinem Staatsgebiet vorsieht, ganz gleich welchen FS die Personen besitzen.


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Gast_Gast_RON_*
Beitrag 03.09.2004, 12:09
Beitrag #1113





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Also noch mal von vorn (zum Disput mit Andreas)

EU- Fahrerlaubnisse sind anzuerkennen (Quintessenz aus Urteil).

Nationale Vorschriften, insbesondere § 28 FeV lassen sich nicht gegen den Tenor dieses Urteils anwenden, sagt EuGH.

Versuch über § 46, der auch darauf abzielt, eine Maßnahme des gerichtlichen Entzuges der Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungsweg bei Nichteignung ...auf unbestimmte Zeit zu verlängern... (Zitat aus Urteil) ist bei vorausgegangenen vollendeten Sperrfristen bei Inhabern einer EU- Fahrerlaubnis nach EuGH- Urteil zum Scheitern verurteilt, da durch Erteilung der EU- Faherlaubnis auch gleichzeitig die Eignung festgestellt ist. Sollte dieser aber durch neue Auffälligkeiten der Behörde Zweifel an seiner Eignung ermöglichen, geht natürlich der § 46 trotz EU- Farerlaubnis ab wie Post und der gute Mann ist seine EU- Faherlaubnis schnell wieder los, da er ja ein paar verwertbare Leichen im Keller hat!

Dies meine abschließende Meinung zun EuGH- Urteil.
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Gast_Gast_Andy_*
Beitrag 03.09.2004, 13:13
Beitrag #1114





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RRRRRRiiiiiiiicccccccccchhhhhhhhhhhhttttttttttttiiiiiiiiiiiigggggggggggggg !!!!!!!!!!!!
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Andreas
Beitrag 03.09.2004, 15:23
Beitrag #1115


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Zitat
da durch Erteilung der EU- Faherlaubnis auch gleichzeitig die Eignung festgestellt ist


...und genau das ist der Knackpunkt. Die Kraftfahreignung wird durch die ausländischen FS-Stellen nämlich nicht festgestellt, da diese nicht über die Behördeninformationen über das "Vorleben" der FS-Bewerber verfügen. Daher kann und wird die deutsche FS-Stelle auch weiterhin die Eignung überprüfen. tongue.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 03.09.2004, 16:01
Beitrag #1116





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Wer sagt denn das?
Die Polen oder Tschechen (um nur zwei Beispiele zu nennen) interessiert die Vorgeschichte keinen Meter! Denen ist es völlig Wurscht weshalb einem deutschen FS-Tourist in D der FS abgenommen wurde. Wie sollte es auch, sowas wie eine MPU kennen die ja nicht.
Also muss man in PL oder CZ auch nichts verheimlichen.

Jemand gegen meine Aussage?
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Gast_Gast_RON_*
Beitrag 03.09.2004, 16:55
Beitrag #1117





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Es wird zwar keine "deutsche" Eignung festgestellt, sondern eine "holländische", "polnische" oder auch eine "portugiesische, aber in jedem Falle eine Eignung bei Ersterteilung, denn in desen Ländern gilt genauso das Vertrauensgebot bei der Ersterteilung; der EuGH hat m. E. Recht, wenn er im Urteil feststellt, das eine "holländische" Eignung= Anerkennung der Fahrerlaubnis genauso viel Wert sein muß wie eine "deutsche".

Jetzt muß die Politik natürlich schleunigst reagieren, um die aus der Rechtssprechung (Richter scheren sich gottlob den Teufel um politische Befindlichkeiten) ergenen Kosequenzen in den Griff zu kriegen!
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Gast_Guest_*
Beitrag 03.09.2004, 17:11
Beitrag #1118





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Zitat (Guest @ 03.09.2004, 17:01)
Die Polen oder Tschechen (um nur zwei Beispiele zu nennen) interessiert die Vorgeschichte keinen Meter! Denen ist es völlig Wurscht weshalb einem deutschen FS-Tourist in D der FS abgenommen wurde. Wie sollte es auch, sowas wie eine MPU kennen die ja nicht.
Also muss man in PL oder CZ auch nichts verheimlichen.

Jemand gegen meine Aussage?

Das wird die betreffenden Länder spätstens dann zu interessieren haben wenn das Europäische Verkehrszentralregister eingeführt wurde.
Vielleicht legen die sich sogar dann noch so ne Art MPU zu tongue.gif rofl1.gif
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Natrix20
Beitrag 03.09.2004, 17:13
Beitrag #1119


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@Andreas
Ich habe auf dem Antrag für einen polnische Führerschein nicht nur das Feld "Ersterteilung" gelesen, sondern es gibt auch ein Feld das man ankreuzen kann mit "Wiedererteilung" !!!!
Wenn ich der Fahrschule mitteile, das ich einen Führerschein schon hatte in Deutschland, aber nicht mehr im Besitz der Fahrerlaubnis bin, wie sieht es dann mit dem §46 aus, wenn mir die polnischen Behörden trotzdem eine Fahrerlaubnis aushändigen und mir die Eignung zuerkennen?
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Gast_Gast_Rolf_*
Beitrag 03.09.2004, 17:14
Beitrag #1120





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Völlig richtig in meinen Augen! Was passiert zum Beispiel mit einem Holländer, der sich jeden Tag mit Cannabis zudröhnt, den Behörden das dort auch bekannt ist und er dann trotzdem seinen Führerschein macht?? Wird dieser dann bei den Behörden abgelehnt?? Ich denke nicht...also wieso sollten sie es bei einem Deutschen anders handhaben, der seinen Schein im ausland macht?
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Gast_BumbleBee_*
Beitrag 03.09.2004, 17:14
Beitrag #1121





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Zitat (Gast_RON @ 03.09.2004, 13:09)
Versuch über § 46, der auch darauf abzielt, eine Maßnahme des gerichtlichen Entzuges der Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungsweg bei Nichteignung ...auf unbestimmte Zeit zu verlängern... (Zitat aus Urteil) ist bei vorausgegangenen vollendeten Sperrfristen bei Inhabern einer EU- Fahrerlaubnis nach EuGH- Urteil zum Scheitern verurteilt, da durch Erteilung der EU- Faherlaubnis auch gleichzeitig die Eignung festgestellt ist. Sollte dieser aber durch neue Auffälligkeiten der Behörde Zweifel an seiner Eignung ermöglichen, geht natürlich der § 46 trotz EU- Farerlaubnis ab wie Post und der gute Mann ist seine EU- Faherlaubnis schnell wieder los, da er ja ein paar verwertbare Leichen im Keller hat!

Genau!
Es sind diese Leichen die mir Sorgen machen.
Da die FE entzogen wurde und im Strafverfahren festgestellt wurde das die Nichteignung noch zwei Jahre ab Datum des Entzuges fortbesteht, liegt auch keine Sperrfrist mehr vor. Lediglich der Eintrag im Verkehrszentralregister bleibt noch 10 bis 15 jahre nach FS-Entzug. Ich habe also keine generelle Sperre sondern einen lästigen Eintrag der die Behörde veranlasst meine Eignung für die FE-Erteilung zu Prüfen.
Da die MPU, die ich dann ablegen musste, erfolgreich verlief, bis auf eine Substanz die mir bei der Haarprobe nachgewiesen wurde (ist mir nicht näher bekannt und wurde auch sicher nicht von mir konsumiert), wollte die Führerscheinstelle lediglich das ich mich in psychologische Behandlung begebe und regelmässig kostspielige Urinkontrollen abgebe (alle 2 wochen).
Da ich diesem Aufwand aus dem Weg gehen wollte, hatte ich vor die FE im ausland zu erwerben (legal incl. wohnsitz). nach Löschung des Eintrages in meiner Akte wollte ich die FE auf Deutschland umschreiben lassen.

185 Tage lang dort zu tanken, und zu Essen ist wohl sinnlos weil bei der Anerkennung der 185 Tage erkennbar sein muss das sich Innerhalb eines Jahres der Lebensmittelpunkt in dem entsprechenden Land befunden haben muss.
wenn keine Berufliche oder Familiäre Bindung für diese Zeit zu diesem Ort erkennbar ist, darf der Aufenthalt angezweifelt werden ...
EL
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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 03.09.2004, 18:19
Beitrag #1122





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Zitat (Rolf Tjardes @ 02.09.2004, 21:36)
Fairerweise muß aber darauf hingewiesen werden, welche herausragende Bedeutung die Folgen des EuGH-Urteils für die Bundesrepublik haben könnten / haben werden.

@ Rolf Tjardes

BGH 2002-06-20 Ausländische Fahrerlaubnis und Altfälle
M.Hettenbach: jurathek.de "Kategorie:Sonstiges Führerscheinrecht

BGH, Beschluß vom 20.Juni 2002 AZ.: 4 StR 371/01 Rechtsnorm StVG § 21 Abs. 1 Satz1, FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3

Leitsatz:
Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Ab.1 Satz 1 i.V.m § 28 Abs. 4 Nr. 3 strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1 Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte.
(mein Anhang: vor 1999 ohne Eignungszweifel, § 46, MPU)

Zitat aus dem Urteil:
Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 trat die Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 in Kraft. Sie ersetzte u.a. EU/EWR Führerscheinverordnung und faßte die bislang geltenden Einschränkungstatbestände in § 28 Abs. 4 FeV neu (hier steht nix von § 46 !!!!)

Der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde wurde nunmehr die gerichtliche Entziehung gleichgestellt.

Anders als bisher ist der Inhaber einer ausländischen Fahrererlaubnis nach Ablauf einer vom Gericht verhängten Sperrfrist im Inland nicht wieder automatisch fahrberechtigt.


Kommentare (Auszug) zum EuGH-Urteil 29.04.2004 von Volker Kalus (Verwaltung)
"Damit ist eine klare Aussage hinsichtlich der Unzulässigkeit der Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bei einer strafrrechtlichen Entziehung und damit verbundener Sperrfrist getroffen worden."

Mitteilung (Auszug) des Bayrischen Innenministeriums vom 14.07.04
Werden z.B. im Rahmen von Verkehrskontrollen, Feststellungen getroffen, wonach eine Person unter Umgehung des Wohortprinzips im EU-Ausland einen Führerschein erworben hat (28 Abs.4 Nr. FeV bzw. § 4 Abs.3 Nr.2 VOInt) so stellt dies tatbestandlich kein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG) dar.

Das BGH-Urteil ist durch das EuGH-Urteil obsolet, und die Altfälle daher in ihr bis 31.12.1998 geltendes Rechte (Fahrerlaubnis in Deutschland) wieder eingesetzt worden.

Vor dem 01.01.1999 (Rechtskraft der FeV vom 18.0.1998) war die "MPU" auch obligatorisch, aber nur für Führerscheinbewerber mit Wohnsitz in der BRD bei Eignungszweifeln der Fahrerlaubnisbehörde.

Wir haben nach dem 29.04.2004 wieder den gleiche Rechtszustand wie vor dem 01.01.1999 bezüglich EU-FE-Inhabern nach Ablauf der Sperrfrist.

Bringt uns vorstehendes in der § 46 Problematik weiter. Meines Erachtens ja wenn man die Antwort der deutschen Regierung in der RN 63 betrachtet, die ja wie alle RN Teil des Urteils sind.

Die deutsche Regierung bezieht sich in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes auf die Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (BGBI.IS. 3267, im Folgenden: FeV 2002) u.a. auf § 28 FeV 1999 mit dem der neue Absatz 5 eingefügt worden sei.
Abs. 5 war bei Eigungszweifeln immer mit einer MPU verbunden.

Hieraus folgt meiner Ansicht nach, daß RN 77 § 46 einschließen muß, da ja die Voraussetzungen für eine erneute Einsetzung in Rechte, die vor der Sperrfrist bestanden haben, abschließend in § 28 Abs. 5 behandelt werden; sowohl durch deutsche Regierung wie durch den EuGH.

Hier zu vermuten, daß die deutsche Regierung und der EuGH den "doch alles entscheidenden" § 46 schlicht vergessen haben, ist sehr spekulativ.

Hieraus folgt meiner Ansicht, daß ein EU-Führerschein als materieller Ausdruck einer Fahrlaubnis, ausgestellt nach Ablauf der Sperrfrist, die gleiche Qualität in Deutschland hat, wie eine wiedererteilte deutsche Fahrerlaubnis, nach Absolvierung einer erfolgreichen deutschen "MPU".

Vieleicht habe ich die 46er Endlosschleife etwas vergrößert.

mfg
Johnny
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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 04.09.2004, 09:51
Beitrag #1123





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Wieder ein schönes Beispiel für die Arroganz der Obrigkeit und ihre reflexhaften Reaktionen auf Urteile höchster Gerichte:

FAZ v.3.9.04, Zitat:
Berlin 2.9.04. Die rot-grüne Koalition sieht ungeachtet des jüngsten Urteils des Bundesgerichtshofs offenbar keinen Grund , den Straftatbestand... zu korrigieren.
Das geht aus der Reaktion des stellvertretenden Vorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Poß, auf das Urteil hervor.

Die obersten Richter hatten den Tatbestand... als verfassungswidrig eingestuft.

P.S.
Das kennen wir doch aus den Reaktionen auf das EuGH Urteil vom 29.04.2004
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Gast_Gast_mpu_*
Beitrag 04.09.2004, 10:36
Beitrag #1124





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>>>Mit dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis wird ein "neues Rechtsverhältnis" begründet. Alle Rechte und Pflichten des neuen Erlaubnisinhabers bestehen ab Erwerb auch in Deutschland neu. Ein Entzug, Versagung, Sperre, Fahrverbot, MPU-Anordnung etc. sind neu zu begründen bzw. aus neuen Rechtsverstößen und/oder neuer Erkenntnislage herzuleiten.<<<

Kommentare?


>>>Werden z.B. im Rahmen von Verkehrskontrollen, Feststellungen getroffen, wonach eine Person unter Umgehung des Wohortprinzips im EU-Ausland einen Führerschein erworben hat (28 Abs.4 Nr. FeV bzw. § 4 Abs.3 Nr.2 VOInt) so stellt dies tatbestandlich kein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG) dar.<<<

Sollte die police.gif in Bayern nicht EU FS Besitzer an die FS Stellen melden und wäre das somit eine Diskrimminierung derselben?
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RA XDiver
Beitrag 04.09.2004, 10:59
Beitrag #1125


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Zitat
FAZ v.3.9.04, Zitat:
Berlin 2.9.04. Die rot-grüne Koalition sieht ungeachtet des jüngsten Urteils des Bundesgerichtshofs offenbar keinen Grund , den Straftatbestand... zu korrigieren.


Welches Urteil des BGH war denn da gemeint?

Zitat
Die obersten Richter hatten den Tatbestand... als verfassungswidrig eingestuft.


Das ist nicht wirklich Aufgabe des BGH.....

Zitat
>>>Werden z.B. im Rahmen von Verkehrskontrollen, Feststellungen getroffen, wonach eine Person unter Umgehung des Wohortprinzips im EU-Ausland einen Führerschein erworben hat (28 Abs.4 Nr. FeV bzw. § 4 Abs.3 Nr.2 VOInt) so stellt dies tatbestandlich kein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG) dar.<<<


Das ist nichts wirklich Neues und hat mit einer Meldung an die FEB rein garnichts zu tun. Ich verweise wiedereinmal auf die Unterscheidung: VerwR - StrR!


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Peter Lustig
Beitrag 04.09.2004, 16:28
Beitrag #1126


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Zitat
>>>Werden z.B. im Rahmen von Verkehrskontrollen, Feststellungen getroffen, wonach eine Person unter Umgehung des Wohortprinzips im EU-Ausland einen Führerschein erworben hat (28 Abs.4 Nr. FeV bzw. § 4 Abs.3 Nr.2 VOInt) so stellt dies tatbestandlich kein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG) dar.<<<

Sollte die  police.gif  in Bayern nicht EU FS Besitzer an die FS Stellen melden und wäre das somit eine Diskrimminierung derselben?

Krause Argumentation. Wieso wird hier jemand diskriminiert? Diskriminierung bedeutet Ungleichbehandlung. Hier wird niemand ungleich behandelt. Die unter Verletzung des Wohnsitzprinzips ausgestellte EU-FE wird doch anerkannt.

Die Ausstellung der FE in PL, NL, CZ,... unter Verletzung des Wohnortprinzips widerspricht bestehendem europäischen Recht (in der 2. EU-FS-Richtlinie nachzulesen). Das Sammeln derartiger Informationen dient lediglich der Erkenntnisgewinnung, um dann ggf. gegen den von den betroffenen EU-Staaten begangenen Rechtsverstoß vorgehen zu können. Nicht mehr und nicht weniger. Eine Vertragsverletzung muss man schon belegen können. Nur mit entsprechendem Beweismaterial kann man ggf. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Staat einleiten. Die treuen, blauen Augen unseres Verkehrsministers oder auch Bundeskanzlers reichen da nicht aus.
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Karlos
Beitrag 04.09.2004, 23:21
Beitrag #1127


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huh.gif Wenn ich hier schon eine MPU gemacht habe und die ist negativ ausgefallen, darf ich dann, wenn ich auf meinen Fürhrerschein verzichtet habe und ihn freiwillig abgegeben habe, dann auch mit einem ausländischen EU-Führerschein hier in Deutschland fahren ?

Hat die Erteilung eines negativen MPU Gutachtens irgend welche Konsequenten auf die tschechische EU-FE hier ? Also ist es dadurch schon zu spät, hätte ich erst gar nicht die MPU machen dürfen ?


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Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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RA XDiver
Beitrag 04.09.2004, 23:28
Beitrag #1128


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@Karlos

Ich dachte, die bisherigen Antworten wären für Dich ausreichend gewesen, aber ok.

Grundsätzlich darfst Du (zunächst) mit Deiner EU-FE hier fahren. Das sagt eindeutig der EuGH. In Deinem Fall (allerdings m.E. egal ob MPU gemacht oder nicht) besteht allerdings höchste Gefahr, dass die FEB bei Kenntnis von Deiner FE ziemlich schnell ihre Eignungszweifel geltend macht und Dich erneut zur MPU schicken wird.

Das Du bereits eine negative hinter Dir hast dürfte die Sache (auch juristisch) erleichtern (für die FEB).


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Karlos
Beitrag 04.09.2004, 23:31
Beitrag #1129


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Vielen Dank XDIEVER für die Antwort.


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RA XDiver
Beitrag 04.09.2004, 23:37
Beitrag #1130


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bittesehr.... wink.gif


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michi1
Beitrag 05.09.2004, 07:05
Beitrag #1131


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Zitat (XDiver @ 05.09.2004, 00:28)
Grundsätzlich darfst Du (zunächst) mit Deiner EU-FE hier fahren. Das sagt eindeutig der EuGH. In Deinem Fall (allerdings m.E. egal ob MPU gemacht oder nicht) besteht allerdings höchste Gefahr, dass die FEB bei Kenntnis von Deiner FE ziemlich schnell ihre Eignungszweifel geltend macht und Dich erneut zur MPU schicken wird.

Das Du bereits eine negative hinter Dir hast dürfte die Sache (auch juristisch) erleichtern (für die FEB).

hallo mädels,ist ja alles gut und schön,nun hast du deinen EU FS,fährst vorschriftmäßig,so wie sich das gehört und nach einem halben jahr oder auch erst nach einem ganzen jahr kommst du in eine kon police.gif trolle,siehe weiter und die böse MPU steht an.was habe ich denn da noch für probleme.welche argumente hat denn der mpu-vogel noch gegen dich und wie sieht denn die fragestellung der feb gegen dich aus.voraussetzung VORSCHRIFTSMÄßIGE FAHRT d.h. ohne punkte,auto i.o.,ohne alk und ohne drogen.die leute gehören ja eh nicht auf die straße!!!!wie will denn DANN NOCH die behörde/mpu-kacker irgendwelche zweifel von nichteignung oder charakterliche mängel oder weiß noch was an den mann bringen????ein guter rechtsanwalt lacht sich doch schon jetzt tot bei dem gedanken an das negative gutachten,welches kommen sollte!!!!!gruß MICH1! PS übrigens beginne ich meinen EU laugh.gif FS nächste woche in polen für sagenhafte 320 euro!!!deutsche bücher,keine abzocker usw.!!!
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Karlos
Beitrag 05.09.2004, 10:37
Beitrag #1132


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Hallo Michi1,

leider interressiert das keinen, das du es geschafft hast über einen längeren Zeitraum ohne Auffälligekeiten durch die Gegend zu fahren. Die meinen nämlich das du deine Eignung zum Führen eines Kfz überprüfen lassen sollst, damit auch in Zukunft weiterhin nichts passiert. Und die MPU überprüft dann halt ob bei dir die Gefahr einer Rückfälligkeit besteht und deine Einstellung u. psychischen Eigenschaften für den Straßenverkehr geeignet sind. Was sie leider überhaupt nicht beurteilen können. Desegen schick mir mal bitte Adressen oder Infos wo ich ausländische Fahrschulen auffinden kann an g-clothers@gmx.com !

Gruß Karlos


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Gast_Gast_mpu_*
Beitrag 05.09.2004, 14:14
Beitrag #1133





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>>>Mit dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis wird ein "neues Rechtsverhältnis" begründet. Alle Rechte und Pflichten des neuen Erlaubnisinhabers bestehen ab Erwerb auch in Deutschland neu. Ein Entzug, Versagung, Sperre, Fahrverbot, MPU-Anordnung etc. sind neu zu begründen bzw. aus neuen Rechtsverstößen und/oder neuer Erkenntnislage herzuleiten.<<<

Wenn o.g. richtig ist, wie sollte man dann noch jemanden zur MPU zwingen können?
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RA XDiver
Beitrag 05.09.2004, 14:18
Beitrag #1134


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Würdest Du uns noch verraten, wo dieses Zitat herstammt?


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Karlos
Beitrag 05.09.2004, 17:22
Beitrag #1135


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huh.gif Genau, verrat uns wo du das her hast ?! huh.gif


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Karlos
Beitrag 06.09.2004, 12:43
Beitrag #1136


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In meiner Verzichtserklärung steht:

"verzichte hiermit unwiederruflich auf die Fahrerlaubnis der Klasse(n) B,L,M

Ich bin daraufhin geweiesen worden, dass für mich keine Möglichkeit besteht, diesen Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu wiederrufen. Ich bin außerdem daraufhin hingewiesen worden, dass ich für den Fall, dass ich erneut Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führern will, einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen muss. Außerdem wird nach Ablau von 2 Jahren gerechnet ab dem Tag des freiwilligen Verzichts, eine komplette theoretische und praktische Prüfung erforderlich, die abgelegt und bestanden werden muss."

Unterschrift:

Also so sieht meine Verzichtserklärung aus. Bedeuted dies, dass ich, wenn ich mit meinem ausländischen EU-FE hier in Deutschland fahren will, vorher einen Antrag auf Neuererteilung stellen muss ? Ich denke das brauche ich nicht, oder ?


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Gast_Guest_*
Beitrag 07.09.2004, 01:39
Beitrag #1137





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Zum ersten stellt sich mal die Frage,ob die gewissen negativen Antworten was man ja zur genüge sieht eine gewisse Aussagekraft hat. Es gibt eine gewisse Klientel zb. Volker Kallus.,lt. einer FEB in LDWH,der auch noch eine Web Site (VERKEHRSPORTAL) betreibt. Dieser Mann bewegt sich in einer Grauzone und sollte mir mal seine StNr mitteilen die ich dann gerne weiterleiten würde. Man sollte nicht mit Eiern rumschmeissen die noch nicht gelegt worden sind.
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Gast_Guest_*
Beitrag 07.09.2004, 01:57
Beitrag #1138





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Ihr könnt ja nur mal nachlesen was cuoco berichtet hat. Er hat seine FE wieder wenn auch mit gewissen Hürden. Warum hat er der seit 1994 eine NL FE besitzt diese umgeschrieben bekommen müssen. Ich kanns euch sagen warum weils halt EU Recht ist. Jetzt werden wieder X-Diver,oder Peter Lustig ect. weiterhin alte § zur Schau stellen, nur belegen können sie es nicht.
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Andreas
Beitrag 07.09.2004, 06:16
Beitrag #1139


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Zitat (Guest @ 07.09.2004, 02:39)
Es gibt eine gewisse Klientel zb. Volker Kallus.,lt. einer FEB in LDWH,der auch noch eine Web Site (VERKEHRSPORTAL) betreibt. Dieser Mann bewegt sich in einer Grauzone und sollte mir mal seine StNr mitteilen die ich dann gerne weiterleiten würde.

Kleiner Scherzkeks, bevor du so einen Mist verzapfst, würde ich mich zuerst informieren. wallbash.gif wallbash.gif

Volker Kalus betreibt ganz sicher nicht das Verkehrsportal (auf dieser Seite bist du im übrigen im Moment). Er ist Betreiber der Seite fahrerlaubnisrecht.de, die auch nicht im Entferntesten einen kommerziellen Charakter hat. Ich habe dort bisher noch nicht eine Werbung entdecken können.


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Karlos
Beitrag 07.09.2004, 11:45
Beitrag #1140


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blink.gif
Aber hier steh: http://www.boorberg.de/uploads/04_05_kvb_online.pdf
das die Führerscheine ungültig sind wenn sie nach 28 § entzogen worden sind. Und ich denke das Urteil von EuGH bezieht sich ganz klar auf 28 § ???

Bitte gebt mir dazu ein Statemen ! Wir waren uns alle doch ziemlich einig das das Fahren mit einer ausländische EU-FE keine Straftat darstellt.

(Aber eventuell nachträglich wieder eine MPU angordnet wird 46§, davon wird hier jetzt aber wieder überhaupt nichts erwähnt) unsure.gif


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RA XDiver
Beitrag 07.09.2004, 11:48
Beitrag #1141


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Schau mal, von wann der Artikel ist, Mai 2004. Angesichts dessen, dass keinerlei Hinweis auf das EuGH-Urteil enthalten ist gehe ich mal davon aus, dass die Quelle von vor dem Urteil stammt.... wavey.gif


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Karlos
Beitrag 07.09.2004, 12:11
Beitrag #1142


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Sorry sorry !!!

§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, was die gemeint haben bezieht sich ja auf die Sperrfrist und sonst auf nichts Anderes. smile.gif Dieser Bericht war und ist auf den ersten Blick abschreckend vor allem wenn man nicht weiss das § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV sich auf die Sperrfrist bezieht. Die 185 Tage-Regelung, das wurde natürlich nicht erwähnt, dass das Sache des FE ausstellenden Landes ist, dies zu überprüfen.

Gruß Karlos


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Karlos
Beitrag 07.09.2004, 12:21
Beitrag #1143


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Sorry sorry wallbash.gif hab schon wieder dummes Zeug geredet. wallbash.gif

§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV geht nämlich über die Sperrfrist hinaus:

"So besteht nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV keine Fahrberechtigung im Inland für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben."

Aber die ganze Sache wurde ja wohl doch durch EuGH Urteil gekippt ?! Aber wiso wird das dann in dem Bericht hier erwähnt ? Soll der Bericht eine abschreckende Wirkung haben, mit Hilfe einer Rechtsgrundlage welche durch das EuGH Urteil nicht mehr aktuell ist ???? blink.gif

http://www.boorberg.de/uploads/04_05_kvb_online.pdf


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RA XDiver
Beitrag 07.09.2004, 12:33
Beitrag #1144


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Nochmal auf oben verwiesen: DATUM DES ARTIKELS!!! whistling.gif


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Karlos
Beitrag 07.09.2004, 12:35
Beitrag #1145


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@ xdiver

hab deine Antwort leider zu späht gesehen.

Also du meinst das der Inhalt dieses Berichtes vor dem Urteil "Kapper" gesagt wurde, aber dieser Bericht nach dem Urteil herausgekommen ist.

Aber ich denke doch, das der Führerschein-Tourismus erst nach dem "Kapper" Urteil begonnen hat, oder war diese Sache davor auch schon so verbreitet, das es für so etwas auch schon einige ausländische EU-FE Vermittler/Anbieter gab?

Gruß Karlos


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RA XDiver
Beitrag 07.09.2004, 12:38
Beitrag #1146


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Auch vor dem Urteil gab es diese Art "Urlaubsreise" schon (siehe Kapper).

Zwar nicht in den jetzigen Ausmaßen, aber diese Anbieter sind nicht erst im letzten halben Jahr aus ihren Löchern gekrabbelt (zumindest nicht alle).


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Karlos
Beitrag 07.09.2004, 12:41
Beitrag #1147


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Dank dir xdiver flowers.gif


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Karlos
Beitrag 07.09.2004, 15:32
Beitrag #1148


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Um mal wieder ein wenig Bewegung in die Diskussion zu bekommen, ich hab meiner Führerscheinbehörde geschrieben:

"Sehr geehrter Herr XXXXX,

meine Anfrage bezieht sich auf das EuGH Urteil vom 29. 4. 2004, welches
Herrn Kapper berechtigt, trotz der Anordnung einer MPU, ein Kraftfahrzeug
hier in Deutschland führen zu dürfen. Ich wäre sehr erfreut, von ihnen eine
kurze und verbindliche Auskunft erhalten zu können, wie die deutsche
Führerscheinbehörde zum jetzigen Zeitpunkt reagiert.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXXX"

Mal schau was als Antwort kommt.


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Gast_tanker_*
Beitrag 08.09.2004, 06:14
Beitrag #1149





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es ist so weit fahren ohne mpu ist erlaubt.
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RA XDiver
Beitrag 08.09.2004, 09:25
Beitrag #1150


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Zitat
es ist so weit fahren ohne mpu ist erlaubt.


Selbstverständlich ist das erlaubt. Ich habe auch keine MPU gemacht und fahre seit über 10 Jahren damit. Allerdings habe ich auch noch keine Auffälligkeit wegen Alkohol, Drogen oder sonstigen Nettigkeiten.

Wenn Du natürlich aufgefallen bist, ist Deine Aussage leider nicht korrekt.


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