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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 1), Wird jetzt alles anders?
Commodore25E
Beitrag 16.09.2004, 09:39
Beitrag #1351


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Es wäre schön, wenn diese Diskussion unter den Hardlinern wie Befürwortern sachlich und ohne Unterstellungen weitergehen könnte, ok?? wavey.gif


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Gast_reinhold_*
Beitrag 16.09.2004, 10:10
Beitrag #1352





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@Uwe und Commo.
Sorry, mal von abgesehen, dass ich Euch beide ohnehin nicht gemeint habe. Und was Lustig betrifft, wenn Du Dir diesen Stiefel anziehen willst. Bitteschön ...
Fakt ist: Das wir schon manchmal wirklich im Kreis rumdiskutieren und uns alle miteinander ins Detail flüchten. Die einen begreifen Paragrafen als gottgegeben, die anderen setzen alle Hoffnungen (auch ich) auf die EU. Im Moment ist es - mal von oben betrachtet - einfach so: "Alles klar. keiner weiss Bescheid wies ausgeht". Und das macht mich schon manchmal wütend. Mit der Bitte um Verständnis... R.
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Commodore25E
Beitrag 16.09.2004, 10:25
Beitrag #1353


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Hi reinhold,

ich kann Deinen Frust verstehen. Auch mir wäre es lieber, daß die Rechtslage klar wäre. Aber z.Zt. haben wir eine Grauzone. Diejenigen, die diese nutzen wollen, haben meinen Segen, das ist nur legal.

Aber genauso muß man damit rechnen, daß das in dieser Grauzone erworbene "Fahrerlaubnisrecht" als ungültig deklariert wird oder daß die Verwaltungsbehörde die Kraftfahreignung geprüft haben will, analog zu den noch bestehenden Gesetzen und Normen.

Das ist halt das Problem an Grauzonen: Sie können als legal anerkannt oder als illegal gestopft werden.

Bitte akzeptiert aber auch, daß andere, so wie auch ich, auf z.Zt. gültige Rechtssprechung bzw. Vorgehensweise verweisen um evtl. späteren bösen Überraschungen und Enttäuschungen vorzubeugen.

Wie sich das in Zukunft entwickelt kann keiner sagen, ich hoffe aber für alle, daß unser Staat oder die EU sich bald mal bewegt und diese Grauzone ausleuchtet, wie, ist egal, nur sollte sich bald was tun.

Meine Befürchtung ist halt nur, daß Leute einen FS erwerben, die absolut nicht geeignet sind und dann hier z.B. unter Drogen egal welcher Art andere gefährden (ich will niemand hier angreifen, um das mal klarzustellen).


Gruß Commo wavey.gif


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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 16.09.2004, 10:43
Beitrag #1354





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Zitat (strichachtdoktor @ 15.09.2004, 00:11)
Hier ist jedenfalls das Eu-GH-Forum  cool.gif By the way: Es gab eigentlich schon laenger nichts Sensationelles mehr !
Good N8, Joe

Hi Joe

Ich denke doch. Die erwartete deutsche Verw.G-Entscheidung zum EuGH Urteil vom 29.04.2004 liegt vor:

Gericht VGH Mannheim vom 21.06.2004 AZ 10 S 308/04

In der Verwaltungsrechtssache
wegen Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der BRD
hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 10.Senat dews Verealtungsgerichtshofs Baden Württemberg beschlossen:

....

Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
(DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN FÜHRERSCHEINE WERDEN GEGENSEITIG ANERKANNt)
sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so daß sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann.

Die Richter der 5. Kammer des EuGH haben den Tenor ihres Urteils in 2 Leitsätze gegossen.

Nr.1 bezieht sich auf den ordentlichen Wohnsitz
Nr.2 bezieht sich auf die Neuerteilung nach Entzug nach Ablauf der Sperrfrist.

Das ist nunmehr auch in Deutschland, vom VGH bestätigtes, geltendes Recht.

Speziell RN 77 EuGH 29.04.2004 macht deutlich das der Verwaltungschor:
wir wollen unseren §46 wieder haben,
genauso wenig bewirkt wie der einst populäre Song:
wir wollen unseren Kaiser Wilhelm wiederhaben. whistling.gif

Gruß
Johnny
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Andreas
Beitrag 16.09.2004, 11:01
Beitrag #1355


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Das Urteil ist doch nichts Neues.


1. Basiert dieses Urteil noch auf einem Altfall vor dem Urteil des EuGH

2. Bestand für die Antragstellerin offensichtlich keine MPU-Forderung in Deutschland. Die Antragstellerin wollte nur ihren italienischen FS umtauschen lassen.

3. Ist in dem Urteil der § 46 Fahrerlaubnisverordnung mit keiner Silbe erwähnt (ist auch logisch, da die Antragstellerin in D nicht wegen Alkohol, Drogen, Punkte etc. auffällig war)


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Gast_Gast_Chris_B_*
Beitrag 16.09.2004, 16:43
Beitrag #1356





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Ich kann mich jetzt sehr stark irren, ist es aber nicht so, wenn der Betroffene wegen z.B. Drogen oder Alkohol über 1,6 %o den Führerschein abgeben muss und im Aussland eine Fahrerlaubnis erhält und er in Deutschland fährt und es der Führerscheinstelle bekannt wird. Kann die Behörde das Führen von Fahrzeugen wegen erhelblichen Bedenken an der Fahreignung in Deutschland untersagen bzw. wegen den bekannten Mängeln an der Fahreignung eine MPU fordern. Und in der Folge durch das Nichtbestehen der MPU da z. B. ein Jahr Dorgenabstinenz nichtnachweisbar ist. Er in Deutschland nicht fahren darf.

Also der Kontakt bzw. die Arbeiten zwischen Polizei und Führerscheinstelle müsste verbessert werden.
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Rolf Tjardes
Beitrag 16.09.2004, 17:08
Beitrag #1357


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Hier eine Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern:

Zitat
München, 10. September 2004
Pressemitteilung Nr. 387/04

Achtung Fälschung!
Schmid warnt vor Fahrerlaubniserwerb im Ausland:
"Fälschungsgefahr ist groß - Billig-Führerschein aus Osteuropa schützt nicht vor MPU"

Nach den Erkenntnissen von Polizei und Führerscheinbehörden versuchen Fahrzeuglenker, die ihren Führerschein wegen Eignungsmängeln abgeben mussten, für den Neuerwerb der Fahrerlaubnis zunehmend ins benachbarte EU-Ausland auszuweichen. "Vor allem östliche Nachbarländer scheinen dabei derzeit hoch im Kurs zu stehen. Doch die Rechnung, so um die - vor allem bei Trunkenheitsfahrern gefürchtete - Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) - herumzukommen, geht für Bayern nicht auf", sagte Innenstaatssekretär Georg Schmid in München. "Nach uns vorliegenden Erkenntnissen wird mit einschlägigen Angeboten zudem auch für den Erwerb gefälschter osteuropäischer Führerscheine geworben. Bei Fahrzeugkontrollen wird die bayerische Polizei "Auslandsführerscheine" deshalb in nächster Zeit verstärkt unter die Lupe nehmen. Aber auch bei von ausländischen Behörden tatsächlich erteilten Führerscheinen gilt: Wer die MPU umgangen hat, wird zum Test gebeten."
Vermeintlich attraktiv erscheint der Führerscheinneuerwerb im benachbarten EU-Ausland durch eine im April 2004 ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Für den Erwerb einer Fahrerlaubnis gilt innerhalb der EU das sogenannte Wohnsitzprinzip, wonach ein ordentlicher Wohnsitz von mindestens 185 Tagen Dauer in dem Staat erforderlich ist, der den Führerschein ausstellt. Dies gilt auch für die neuen Beitrittsländer. Nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen im Ausland erworbene EU-Führerscheine in Deutschland grundsätzlich aber zunächst auch dann anerkannt werden, wenn sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und damit rechtswidrig erlangt worden sind. Das gilt auch für Führerscheinbewerber, die eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug wieder erwerben wollen. Schmid: "Uns liegen Erkenntnisse vor, dass zwischenzeitlich im Hinblick auf die durch das EuGH-Urteil hervorgerufene Verunsicherung Angebote kursieren, die für einen horrenden Preis bei nur eintägigem Aufenthalt im Ausland den Erwerb einer Fahrerlaubnis versprechen. Bei den hierdurch erworbenen Führerscheinen ist das Risiko groß, eine Totalfälschung zu erwerben, die nicht nur keinerlei Rechtswirksamkeit hat, sondern auch noch zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Führerscheinkäufer wegen Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis führen kann!"

Aber auch, wenn es sich um einen echten, von ausländischen Behörden ausgestellten Führerschein handelt, führt das Urteil des EuGH nicht dazu, dass eine entzogene Fahrerlaubnis ohne MPU ohne Weiteres wieder erworben werden kann. Auch wenn nach dem Ablauf der Sperrfristen bei Führerscheinentzug deutsche Behörden im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse zunächst vorläufig akzeptieren müssen, bleibt es ihnen unbenommen, bei Erkenntnissen über mögliche Eignungsmängel bei Fahrerlaubnisinhabern tätig zu werden und ggf. eigene Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis einzuleiten. Die Führerscheinstellen im Freistaat sind deshalb angewiesen, in Fällen des Wiedererwerbs einer entzogenen Fahrerlaubnis im Ausland bei den Fahrerlaubnisinhabern eine Eignungsprüfung einzuleiten und bei fortbestehenden Eignungszweifeln z.B. wegen fehlender MPU, die erworbene Fahrberechtigung wieder zu entziehen. Darüber hinaus wird die Umgehung des Wohnsitzprinzips dem Ausstellerstaat mitgeteilt, so dass die Betroffenen damit rechnen müssen, dass ihnen auch dort die rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis wieder entzogen wird.

Staatssekretär Schmid warnt deshalb dringend vor einschlägigen Werbeangeboten, die fälschlich einen legalen Führerscheinerwerb im EU-Ausland versprechen: "Wer hierfür Tausende Euro ausgibt, tut dies auf eigenes Risiko und riskiert, sein Geld umsonst auszugeben!"


[Quelle]

Desweiteren ein Auszug aus den "Amberger Nachrichten" (Oberpfalz) vom 11.09.2004:

Zitat
[...] Innenstaatssekretär Georg Schmid räumte ein, dass die Polizei den tschechischen Führerschein zunächst akzeptieren muss. "Die Rechnung, so um die MPU herumzukommen, geht für Bayern nicht auf." Wer die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) umgangen hat, muss damit rechnen, dass die bayerischen Behörden "eigene Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis einleiten".

Das Innenministerium hat die Führerscheinstellen im Freistaat angewiesen, im Falle eines "Wiedererwerbs einer entzogenen Fahrerlaubnis im Ausland" bei den Führerscheininhaber eine erneute Eignungsprüfung einzuleiten. Sollten Eignungszweifel bestehen - das wäre bei einer fehlenden MPU ausdrücklich der Fall - müsste die Fahrerlaubnis wieder entzogen werden. Pikant: Der Entzug der Fahrerlaubnis bezieht sich dann nur auf Deutschland, denn eine bayerische Führerscheinstelle kann keinen tschechischen Führerschein einziehen. Der MPU-Sünder dürfte in diesem Fall in Tschechien und allen anderen EU-Staaten munter weiter fahren. "Das dürfte für den Betroffenen auch nicht weiter schlimm sein, merkt Ministeriums-Sprecherin Ursula Willschek an, "da der Inhaber eines tschechischen Führerscheins ja offenbar auch in Tschechien wohnt." [...]


[Quelle]
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Commodore25E
Beitrag 16.09.2004, 17:15
Beitrag #1358


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Genau diesen Sachverhalt versuchen wir schon seit Wochen klar zu machen.

Es ist nach wie vor möglich, den Gebrauch einer EU-FE in D zu untersagen (F46 FeV) oder bei Verstoß gegen Wohn/Melderecht für eine Einziehung durch die Ausstellerbehörde zu sorgen, EUGH hin oder her. Nur das Fahren ohne FE entfällt in den allermeisten Fällen...


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Gast_Guest_*
Beitrag 16.09.2004, 17:34
Beitrag #1359





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Hallo Commodore25E,

dann verstehe ich die Aufregung nicht ganz, wenn ich in meinen Ausführungen richtig liege (§ 11 Abs. 2 bis § 14 und Anlagen nach FeV) und nach deinem genannten § 46 FeV in Betracht kommt stellt sich für mich doch nur die Frage wie die Zusammenarbeit zwischen Pi und Fahrerlaubnisbehörden verbessert werden kann.
Ich sehe da sehr große Verbesserungsnotwendigkeit, da oft nicht die Fahrerlaubnisbehörden unterrichtet werden z. B. bei Drogenauffälligkeit außerhalb der Straßenverkehrs obwohl nach § 2 Mistra dass passieren sollte!
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Natrix20
Beitrag 16.09.2004, 17:34
Beitrag #1360


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@Commo
Richtig, bloss ob diese Überprüfung durch den §46 nicht eine dauerhafte Einschränkung im Sinne des EU Urteils,da ja eine neue ausländische FE nach Ablauf der nationalen Sperrfrist erteilt worden ist, werden dann wieder die Gerichte entscheiden müssen.
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Gast_Gast_Chris_B_*
Beitrag 16.09.2004, 17:36
Beitrag #1361





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Würde ich Verwaltungsrechtsstreit beim VG ankommen lassen, da die Sicherheit der Allgemeinheit an erster Stelle steht.
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Rolf Tjardes
Beitrag 16.09.2004, 17:58
Beitrag #1362


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Die in den beiden Berichten skizzierte bayerische Verwaltungspraxis will ich gar nicht weiter kommentieren, schließlich diskutieren wir ja seit Wochen, wenn nicht gar seit Monaten, über die (Un-)Möglichkeit einer nachträglichen Eignungsüberprüfung auf Grundlage des § 46 FeV.

Die hier im Thread von beiden Seiten vertretenen unterschiedlichen Positionen werden weiterhin bestehen.

Die Auslegung der Bayern zeigt aber deutlich, dass der warnende Zeigefinger einiger Poster (Andreas, Peter Lustig etc.) nie unberechtigt war. Sie dafür als gottergebene wilhelminische Pickelhaubenträger hinzustellen ist - bei allem Humor - jedenfalls nicht fair.
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strichachtdoktor
Beitrag 16.09.2004, 20:10
Beitrag #1363


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Zitat
Die Auslegung der Bayern zeigt aber deutlich, dass der warnende Zeigefinger einiger Poster (Andreas, Peter Lustig etc.) nie unberechtigt war. Sie dafür als gottergebene wilhelminische Pickelhaubenträger hinzustellen ist - bei allem Humor - jedenfalls nicht fair.


Die Auslegung der Bayern zeigt noch nicht, wie sie es wirklich anstellen wollen, den §46FeV auch durchzusetzen. Und es sagt auch nichts darueber aus, ob die Gerichte das mitmachen oder ob Bayern nicht vielleicht verliert ... dry.gif

Ich persoenlich halte das fuer eine miese kleine perfide Masche um Zeit zu schinden - denn eigentlich haben sie keine Chance. Aber: Warten wir´s ab!


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Peter Lustig
Beitrag 16.09.2004, 20:36
Beitrag #1364


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Zeit schinden zu was? Die Entscheidung liegt ausschließlich beim Bundesgesetzgeber, der ggf. die FeV, die Bundesrecht ist, ändern muss. In Berlin und in den Länderministerien zerbrechen sich sicherlich schon genügend Juristen fieberhaft die Köpfe, wie man nun die Sache am besten angeht. Bayern und mittlerweile auch andere Bundesländer haben eben beschlossen, den § 46 FeV noch anzuwenden, so lange sie nicht vom Bundesgesetzgeber oder von einem Gericht gestoppt werden.

Das derzeitige Vorgehen ist noch bestehendes Recht, auch wenn es verschiedenerseits, allerdings bislang nur von unkompetenter Seite in Frage gestellt wird. Zur gerichtlichen Klärung müssen zunächst auch einmal konkrete Fälle zur Entscheidung vorliegen. Und wie ich aus den verschiedenen Threads hier im Forum entnehmen kann, haben doch wohl bisher erst die wenigsten in D MPU-Pflichtigen in PL oder CZ eine Fahrerlaubnis erworben und auch bereits in ihren Händen. Auch im Fall Kapper hört und sieht man nichts. RA Säftel wäre doch sicherlich schon an die Öffentlichkeit gegangen, wenn sich in seinem Fall etwas Konkretes und Erfolgversprechendes gegen die Anwendung des § 46 FeV getan hätte.

Bis jetzt jedenfalls ist nur eins klar, das es eben noch nicht klar ist, ob durch das EuGH-Urteil nun der § 46 FeV ebenfalls gekippt ist oder nicht - auch wenn manche dies gerne sehen würden. Wir drehen uns mit unserer Diskussion hier mittlerweile wirklich im Kreis. Jeder kaut nur gebetsmühlenartig seinen (Wunsch-?)Standpunkt wieder. In Bayern sagt in einer solchen Situation: nix gwiss woas ma net. Geduld ist zunächst einmal angesagt. Warten wir es doch einfach ab. Da hilft doch das ganze Theoretisieren, Lamentieren und Polemisieren nichts.
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Commodore25E
Beitrag 16.09.2004, 20:46
Beitrag #1365


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Vor gar nicht all zu langer Zeit wurde mal ein Staatssekretär dazu befragt, wie D denn nun in diesem Thema vorgehen wolle. Dieser sagte sinngemäß, man solle sich mit EU-FE keine allzu großen Hoffnungen machen, da in Berlin an einer Lösung in Bezug auf §46 FeV gearbeitet werde und fast alle Bundesländer an der Eignungsprüfung festhalten wollen.

Bleibt, wie Peter Lustig schon sagte, abzuwarten, was der Berg gebiert.......


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eidoublei
Beitrag 16.09.2004, 20:48
Beitrag #1366


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Das die Bayern mal wieder Vorreiter spielen und eingefleischte Richtlinien partout nicht aufgeben wollen verwundert doch nicht wirklich, oder? Unser Freistaat lässt sich doch von Europa nichts sagen...

Schau mer mal wink.gif

Ich könnte mir nur vorstellen, das ein bayerisches VG diese politische (!) Meinung auch verteidigt, und bis wir dann Klarheit haben werden Jahre vergehen. Das meinte wohl auch /8doc.

Gruss
IEE
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Peter Lustig
Beitrag 16.09.2004, 20:49
Beitrag #1367


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Zitat (Commodore25E @ 16.09.2004, 21:46)
Bleibt, wie Peter Lustig schon sagte, abzuwarten, was der Berg gebiert.......

...und das wird nach meiner Einschätzung keine Maus sein. wink.gif Schaun mer mal! smile.gif
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Uwe W
Beitrag 16.09.2004, 21:09
Beitrag #1368


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Also meiner Meinung nach geht es nicht darum, ob der §46 FeV gekippt ist (das ist er sicherlich nicht), sondern wie er auszulegen ist:

Kann man aufgrund des §46 FeV eine MPU anfordern, die sich ausschließlich auf Vorgänge stützt, die zeitlich vor einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland gelegen haben.

Da vor dem EUGH-Urteil sich diese Frage nicht gestellt hat (aufgrund des bis dahin angewandten §28 FeV), betreten die Behörden juristisches Neuland, wenn sie jetzt den §46 bemühen.

Zu fragen ist zunächst, ob die Behördeninterpretation mit höherem Recht vereinbar ist.
Die FeV ist ja lediglich eine Rechtsverordnung, die vom Verkehrsminister mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund einer Ermächtigung im Straßenverkehrsgesetz erlassen wurde.

Maßgebendes höherrangiges Recht ist hier u.a.
§3 STVG
insbesondere der Absatz 4:
Zitat
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

Demnach ist es fraglich, ob eine einzige Alkoholfahrt, die zu einem Fahrerlaubnisentzug mit Sperrfrist geführt hat, noch einmal gegen den Betroffenen verwendet werden kann, um ihm ein zweites mal das Fahren in Deutschland zu untersagen.

Wenn Betroffene unterhalb von 1,6 Promille geblieben ist und nichts weiter gegen ihn vorliegt, dann wird ja in der Regel die Fahrerlaubnis problemlos wieder erteilt, d.h. dann gilt er nach Ablauf der Sperrfrist wieder als geeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr.
D.h. das Gericht hat im Strafurteil den Zeitraum der Nichteignung durch die Festlegung der Sperrfrist verbindlich festgelegt.

Bei über 1,6 Promille hat er dagegen aufgrund der in §3 (6) genannten Rechtsverordnung in Deutschland vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine MPU zu absolvieren.
Die entsprechenden Vorschriften der FeV (§13 Nr. 2c) gelten aber nur für den Neuerwerb in Deutschland.

Ob man bei einer Erteilung der Fahrerlaubnis im EU-Ausland unter Beachtung der örtlichen Vorschriften weiterhin von Eignungszweifeln ausgehen kann, ist damit nicht gesagt.
Es kann im Einzelfall immer davon abhängen, welche Feststellungen im Strafbefehl getroffen wurden bzw. wie man knappe Formulierungen im Strafbefehl zu deuten hat.

Für den Betroffenen EU-Ausland-MPU-Umgeher bedeutet das in jedem Fall eine erhebliche rechtliche Unsicherheit.

Dass sich bayrische Verwaltungsgerichte als Sachwalter des bayrischen Innenministeriums ansehen, glaube ich allerdings nicht.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Gast_Chris_B_*
Beitrag 17.09.2004, 08:24
Beitrag #1369





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Die Sperrfirst ist bei dem Betroffenen X abgelaufen, er geht nach Luxemburg - ihm wird eine FE ausgestellt und fährt in Deutschland.
Hier kann ich und muss ich wenn mir das Bekannt ist, siehe meine Ausführungen von gestern, eine MPU verlangen wenn er Drogen oder Alkohol über 1, 6%o konsumierte.

Nach dem Urteil dürfte ich also keine MPU fordern?

Ein anderer Betroffene fährt nicht nach Luxemburg weil er nicht über die finanzielle Mitteln verfügt und geht auf die Behörde in Deutschland und muss eine MPU machen.

Schon alleine hier sehe ich ein Verstoß gegen das Gleichheitsgrundsatz im GG/Verfassungsrang.

Also müsste ich eine MPU verlangen können.
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Gast_Gast_Gast_*
Beitrag 17.09.2004, 08:28
Beitrag #1370





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Zitat (Gast_Chris_B @ 17.09.2004, 09:24)
Ein anderer Betroffene fährt nicht nach Luxemburg weil er nicht über die finanzielle Mitteln verfügt und geht auf die Behörde in Deutschland und muss eine MPU machen.

Schon alleine hier sehe ich ein Verstoß gegen das Gleichheitsgrundsatz im GG/Verfassungsrang.

Also müsste ich eine MPU verlangen können.

Hallo,

die Kosten für eine MPU liegen doch nicht niedriger als der Erwerb einer EU FE, WENN man auf unseriöse Vermittler verzichtet.

Von dem her halte ich Deine Ausführung bez. des Gleichheitsgrundsatzes für fraglich...
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Gast_Gast_Chris_B_*
Beitrag 17.09.2004, 08:35
Beitrag #1371





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Ich meinte nicht aus finanziellen Mitteln dass die MPU so teuer wäre sondern die Fahrt und Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat.
Es kommt ja drauf an ob man die MPU besteht, was in den meisten Fällen wahrscheinlich nicht der Fall ist. Da noch nichteinmal eine Abstinenzzeit oder eine Aufarbeitung des Problemes (Alk oder Drogen) erfolgt ist.
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Gast_Gast_WGS_*
Beitrag 17.09.2004, 08:44
Beitrag #1372





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Hallo Gast_Chris_B,

wie ich Deinem Posting entnehmen darf oder kann, bis Du wohl Sachbearbeiter bei einer Verwaltungsbehörde/"Führerscheinstelle".

Wenn ich der Annahme richtig bin, bitte gebe mir auf folgenden (bereits in einem anderen Thread) geschriebenen Sachverhalt Auskunft.

Wie habt Ihr die Höhe einer BAK bei einer Beurteilung über die Eignung zum Führen von KFZ zu berücksichtigen? Insbesondere dann, wenn es sich bei einem "Mehrfachtäter" bei seinem zweiten Vergehen (8 Jahre später) "nur" um eine relative Fahrunfähigkeit handelt (0,8 Promille mit überhöhter Geschwindigkeit).
Strafmaß war die gesetzliche Mindeststrafe, Entzug der FE und eine Sperre von 6 Monaten.

Bitte das "nur" so verstehen wie ich es meine. "Nur" soll bedeuten, das es keine 2,0 Promille waren sondern 0,8 Promille. "Nur" soll nicht bedeuten, dass 0,8 Promille im Straßenverkehr eine Lapalie ist!
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Natrix20
Beitrag 17.09.2004, 08:46
Beitrag #1373


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Was Gast meint ist sicher nicht der finanzielle Aufwand, sondern einfach die Tatsache, das der Luxemburgische bis auf weiteres zum Fahren berechtigt, solange die FEB kein Wind davon bekommt.Ein deutscher FS allerdings erst gar nicht ausgestellt wird ohne MPU. Das ist der kleine aber doch nicht gerechte Unterschied, meiner Meinung nach.
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Gast_Gast_Chris_B_*
Beitrag 17.09.2004, 08:51
Beitrag #1374





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Wenn wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begagnen wurde ist eine MPU zu fordern. Bei Straftaten Verjährungsfrist 10 Jahren, man kann es aber bis zu 15 Jahren mit berücksichtigen (Verwertungsverbot).
Also einfach ausgedrückt in deinem Fall, bei zwei Entziehungen wegen Alk. Promillewert ist egal ist eine MPU zu fordern. § 13 Abs. 2 Nr. b FeV.
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Gast_Gast_Chris_B_*
Beitrag 17.09.2004, 08:56
Beitrag #1375





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Hallo Natrix20,

also Verstoß gegen den Gleichheitsgrundatz, des weiteren ist das Urteil, habe es nur überflogen im Ermessen eines nationalen Staates ob es anerkannt wird bzw. eine andere Regelung findet.
Die Polizei muss halt besser mit der FEB zusammen arbeiten und evtl. eine internationale Sammelstelle geben wie das KBA für Deutschland.
Ich erinnere an den digitalisierte Tachographen, da soll die Möglichkeit auch gegeben sein, dass ein ital. Polizist an Deutschland KBA eine Abfrage machen kann.
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Gast_Gast_Chris_B_*
Beitrag 17.09.2004, 09:03
Beitrag #1376





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Fällt mir noch was ein, wenn ich von Kontrollen schreibe.
Jeder wird von irgend jemanden geprüft außer die MPU-Stellen, ich wäre dafür, dass auch die Psychologen die die Gutachten verfassen geprüft werden.
Zwar hat die Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit wenn das Gutachten Insich nicht schlüssig ist es nachbessern zu lassen, wird aber sehr wenig passieren, da die Gutachten auch wenn diese manchmal nicht nachvollziehbar sind dennoch Insich schlüssig sind. Aber dies ist ja ein anderes Thema!!!!!
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Natrix20
Beitrag 17.09.2004, 09:18
Beitrag #1377


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@Gast Chris
Klar muss es da eine bessere Zusammenarbeit geben auf EU Ebene, aber dann müssen sich die Staaten auch generell darauf einigen, ob EU weit eine MPU eingeführt wird oder nicht. Es ist nicht im Sinne der EU, das jedes Land eigene Systeme bzw. Massnahmen nach einem Führerscheinentzug hat bzw. ausser Sperrfrist gar nichts veranlässt. Ebenso kann ein solcher Führerscheintourismus nur durch ein Zentralerfassungssystem EU weit unterbunden werden.
Doch das wird bei den eigensinnigen Nationalstaaten sehr schwer werden, sich da in nächster Zeit zu einigen (siehe GB).
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Gast_GAST_WGS_*
Beitrag 17.09.2004, 09:25
Beitrag #1378





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Hallo Chris_B,

danke für Deine rasche Antwort!

wie Du schon schreibst ist eine MPU zu fordern, egal welche Promille Zahl vorliegt.

Jetzt die nächste Frage: Ihr als Behörde müßt doch Eure Eignungszweifel definieren und an das entsprechend gewählte Institut (MPI?) weitergeben, welches dann genau diese Zweifel zu prüfen hat und zu bestätigen oder auszuräumen hat.

Was gibst Du nun bei meinem beschriebenen Fall weiter? Würde ich genauso geprüft werden wie der 2,0 Promille Täter, oder würde es bei mir ein "abgespecktes" Programm geben? Ich möchte noch hinzufügen, dass bei meiner BAK bei der Blutentnahme seitens des Arztes Ausfallerscheinungen dokumentiert worden sind, was meiner Meinung nach belegt, dass ich kein Gewohnheitstrinker bin.

Was würdest Du mir raten, welche freiwilligen Massnahmen ich bereits im Vorfeld durchlaufen sollte. Ich denke, eine psychologische Beratung kommt bei mir wohl nicht in Betracht, da ich nicht den Level des "Alkoholmissbrauchs" oder "Alkoholiker" aufweise (sonst wäre ich mit der genannten BAK ja noch topfit gewesen).

An dieser Stelle vielen Dank, dass Du Dein Wissen/Erfahrung hier einbringst!
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Mustafa Örogan
Beitrag 17.09.2004, 09:31
Beitrag #1379


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Hallo Uwe Brandt,
erstmal vielen Dank für deine Antwort.Aber ich möchte nochmal nachfragen.
Ich habe mir den Link zur Verwertung nachgelesen aber nicht ganz verstanden.
Fälle vor 1.1.99-10 Jahre.Ab 1.1.99 10+5 Jahre.Gleichstellung der Altfälle mit
Neufälle,Übergangsfälle?Ist ein Gutachten bzw. ein nicht gemachtes(bei mir)
Gutachten 10 oder 15 Jahre verwertbar?Was ist bei mir der Fall?Altfall(Alk.Fahrt
1990,1994 Antrag gestellt ohne Gutachten zu machen)oder Übergangsfall?
Was ist der Unterschied?
Danke im vorraus.
Gruß
michael
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Peter Lustig
Beitrag 17.09.2004, 09:34
Beitrag #1380


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Zitat
Für den Betroffenen EU-Ausland-MPU-Umgeher bedeutet das in jedem Fall eine erhebliche rechtliche Unsicherheit.

Das merkt man auch deutlich an der Nervosität, die aus zahlreichen Beiträgen in den einschlägigen Diskussionen hier im Forum spricht.
Zitat
Dass sich bayrische Verwaltungsgerichte als Sachwalter des bayrischen Innenministeriums ansehen, glaube ich allerdings nicht

Auch in Bayern ist die Justiz unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. wink.gif Man kann aber sicherlich davon ausgehen, dass das Innenministerium als zuständige Stelle hier keinen Alleingang macht, sondern sich schon auch, was das Grundsätzliche über die Verwaltungsvollzugsebene Hinausgehende angeht, mit dem Justizministerium abgestimmt hat und dass ebenso auch Abstimmungen mit den zuständigen Bundes- und anderen Länderministerien stattfinden. Dazu ist die ganze Sache doch zu brisant.
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Gast_Gast_Chris_B_*
Beitrag 17.09.2004, 09:42
Beitrag #1381





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Hallo Gast_WGS,

keine Ursache!

Fragestellung:

Ist zu erwarten, daß der/die Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse "?" in Frage stellen?

--
Also ich empfehle allen Leuten zumindest an einem Infoabend bei der MPU-Stelle teilzunehmen (ist kostenlos) und in schwierigen Fällen eine Einzelgespräch (ca. 89 Euro) besser 89 Euro in den Wind zu schiessen als ca. 380 Euro für eine MPU.
Des weiteren kommt es immer auf den Probanten selber an wie er sich bei der Begutachtung gibt. Zumindest würde ich vielleicht beim Help-Center mal Nachfragen wie die die Sache sehen bzw. 2-3 Leberwerte bestimmten lassen.
Nur das Problem wo ich sehe du bist zwei Mal alkoholisiert Auto gefahren und bist aufgefallen - vielleicht denkt sich der Psychologe dass du auch öfters schon alkohl. Auto gefahren bist wurdest aber nicht angehalten.

Hier kann dir das Help-Center besser helfen bzw. auch den Ihre Erfahrungen welche MPU-Stellen mit den Probanten menschlich umgehen Tips geben.
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Gast_GAST_WGS_*
Beitrag 17.09.2004, 10:18
Beitrag #1382





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Hallo Chris_B,

sachmal, hast Du Urlaub oder surfst Du so nebenbei beim Arbeiten? smile.gif (für mich gilt letzteres...)

Dein genannter Helpcenter, was ist das und wo ist diese® Center?

Deine Ausführungen entnehme ich nun auch, das Euch die Hände gebunden sind und kein "Spielraum" bzw. Raum für eigenes Ermessen besteht.

Ich gehe nun nochmal tiefer auf meinen Fall ein.

Ich habe den Einspruch gegen den Strafbefehl fallen lassen, im Gerichtssaal, vor Eröffnung der Berufungsverhandlung, und das nur unter dem Glauben an die Information von Richter und Anwalt, dass in meinem Fall keine MPU anhängig sein kann und wird. Das der Richter nur Einblick in das VZR der letzten 5 Jahre hat, konnte ich nicht wissen (bin kein Jurist und erst danach auf dieses Forum aufmerksam geworden!). Unter Berücksichtigung der Tatsache, das meine Sperrfrist nach 6 Wochen abläuft erschien es mir sinnvoll den Einspruch fallen zu lassen, da die Berufungsverhandlung ja auch eine weitere Sperre, wenn Sie meinen Ausführungen keine Relevanz schenken würde, hätte ergeben können, bzw. müssen (Der Richter sprach vom Mindestmaß 3 Monate).

Ich habe mich bisher zu dem Vorfall nicht geäußert. Ich habe meine Angaben vor der Polizei verweigert, da der Polizist eine derart aggressive Art äußerte. Ist ja auch mein gutes Recht.

Jetzt meine Frage, abweichend von den bisherigen Polizeilichen Ermittlungen kommt bei mir nur eine Häufung von Ordnungswidrigkeiten in Frage, welche keinen Straftatbestand begründen.

Interessiert Euch das auf der FE Stelle noch? Ich habe zur Fahrzeit eine rechnerische BAK von 0,14 Promille erreicht.

Wahrscheinlich müßt Ihr nach dem Urteil gehen, und nicht was der Verurteilte sagt.

Was soll ich denn nun dem MPU Prüfer sagen? Ich müßte mir zwangsläufig eine Geschichte einfallen lassen, warum ich mit 0,8 Promille im Auto unterwegs war und zwangsläufig eine Geschichte, wie ich mein "Alkoholproblem" in Zukunft in den Griff bringen möchte. Ich bin also von vornherein zum Lügen gezwungen.

Bin irgendwie völlig ratlos im Moment.
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Gast_Gast_Chris_B_*
Beitrag 17.09.2004, 10:29
Beitrag #1383





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Ich darf dienstlich in verschiedenen Forums Sachen schreiben, bin schließlich mein eigener Chef.
Also Help-Center ist eine Institution der Suchberatung vielleicht heisst es bei der Beratungsstelle für Sucht meistens sind diese kirchlich. Aber über solche Institutionen kann dir deine Fahrerlaubnisbehörde sagen wo diese sich bei dir in der Nähe befinden.

Lügen oder Verschleiergungen bringt überhaupt nichts bei einer Begutachtung da der Psychologe nicht auf den Kopf gefallen ist.

Meine persönliche Meinung, gehe zu dem Einzelgespärch bei einer MPU-Stelle, lass dir aber vorher die Akte von der Führerscheinstelle an die MPU-Stelle schicken, damit der Psychologe ein Einblick hat.
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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 17.09.2004, 10:46
Beitrag #1384





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Zitat (Peter Lustig @ 16.09.2004, 21:36)
Auch im Fall Kapper hört und sieht man nichts. RA Säftel wäre doch sicherlich schon an die Öffentlichkeit gegangen, wenn sich in seinem Fall etwas Konkretes und Erfolgversprechendes gegen die Anwendung des § 46 FeV getan hätte.

@ Hallo Peter Lustig

Warum sollte er? Lt Säftel ist der § 46 vom Tisch.

Zitat: Die Behörden wollen das Urteil unterlaufen. Dann geht es eben vor das Verwaltungsgericht. (NRZ-online 24.8.04)

Ist denn bisher etwas "Konkretes" außer Verwaltungsdrohungen über FE-Entziehungen gemäß §46 bekannt geworden?

Zum 46er Thema noch folgende Anmerkung.

Mit dem BGH Beschluß vom 20.06.2002 AZ 4 StR 371/01 Rechtsnorm Stvg 21 Abs.1 Satz 1,FeV 28 Abs. 4 Nr. 3 (Anmerkung: nicht § 46)
wurde pauschal eine Massen-Fahrerlaubniss-Entziehung für die "Altfälle" vorgenommen, die vor dem 1.1.1999 aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt ein KFZ führten.

Urteil EuGH 29.04.2004
Rechtlicher Rahmen

RN 12 Artikel 1 § 4 Abs. EU Fü+hrerschein-Verordnung 1996
RN 15 § 28 Abs.1 und 4 FeV 1999


In den folgenden RN vertritt die deutsche Regierung die Aufassung:
RN 62 ...Es sei jedoch dargelegt worden, daß § 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV 1999 das Ge,meinschaftsrecht richtig und vollständig umsetze.

RN 63...Gebrauch zu machen, wenn die Gründe nicht mehr bestünden, aus denen auf Ihren Inhaber eine der in § 28 Abs.4 Nr. 3 genannten Maßnahmen....

In dem BGH Beschluss 2002 und in dem EuGH Urteil finden wir ausschließlich den § 28 als Rechtlicher Rahmen für die Aberkennung (BGB) und Anerkennung (EuGH)einer EU Fahrerlaubnis in Deutschland.

Schauen wir mal wie die Verwaltung jezt mit der "Wunderwaffe § 46" den EUGH torpedieren und eine rechtskräftige Eu-FE Entziehung bewerkstelligen will.


Gruß Johnny
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Gast_GAST_WGS_*
Beitrag 17.09.2004, 10:47
Beitrag #1385





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Hallo Chris,

okok, das mit der Surferei während der Arbeit geht in Ordnung laugh2.gif

So zurück zum Thema...

Ich werde dieses Einzelgespräch aufsuchen. Ich muss jetzt noch die Zeit abwarten, bis das LRA meine Akte vorliegen hat.

Ich werde dem "Berater" genau das erzählen, was ich auch vor Gericht geäußert hätte. Ich gehe aber bereits jetzt davon aus, das dieser mich als "Lügner" einstufen wird und mir "Uneinsichtigkeit" (aufgrund der Tatsache das ich andere Angaben machen werde als die Polizei ermittelt hat) vorwerfen wird.

Wird dieses Beratungsgespräch in der Akte dokumentiert? Denn bisher handelt es sich ja noch nicht um eine MPU.

In manchen Dingen bin ich vielleicht zu pessimistisch...
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Gast_Gast_Chris_B_*
Beitrag 17.09.2004, 10:56
Beitrag #1386





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Beratungsgespräche werden nicht in der Akte vermerkt, bzw. die Unterhaltung nicht aufgezeichnet.
Leider besteht noch eine Menge Aufklärungsnotwendigkeit zwischen Behörde und den Betroffenen sowie den Rechtsanwäten. Ich arbeite regelmäßig mit unseren Einrichtungen (Suchberater) vor Ort zusammen um die Betroffenen, die eine Sperrfrist haben direkt aufgreifen zu können, damit diese schon am Anfang der Sperrfrist was für ihre MPU tun, falls eine MPU gefordert werden muss.
Dies kann aber nur funktionieren, wenn jemand bereit ist auch mehr als nur 8 Stunden zu arbeiten.
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Gast_Guest_*
Beitrag 17.09.2004, 11:08
Beitrag #1387





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MPU Ist gestorben geh nicht hin!!! ranting.gif
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Commodore25E
Beitrag 17.09.2004, 11:18
Beitrag #1388


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Zitat (Guest @ 17.09.2004, 12:08)
MPU Ist gestorben geh nicht hin!!! ranting.gif

Definitiv falsch. Noch ist garnichts "gestorben"....


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Gast_Gast_Chris_B_*
Beitrag 17.09.2004, 11:19
Beitrag #1389





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Deine Entscheidung, du kannst aber jeder Zeit mit deiner zuständigen Fahrerlaubnisehörde Kontakt aufnehmen und dich selbst schlau machen.
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Gast_Gast_Chris_B_*
Beitrag 17.09.2004, 11:24
Beitrag #1390





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Ich muss mich Commodore anschließen.
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Kingsarms
Beitrag 17.09.2004, 13:02
Beitrag #1391


Neuling


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Ob nun gueltig oder nicht! Wer Lust hat seine Pappe in Wroclaw zu machen kann sich bei mir melden! Kingsarms@arcor.de
Gruss
Richy
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Gast_GAST_WGS_*
Beitrag 17.09.2004, 13:06
Beitrag #1392





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Zitat (Gast_Chris_B @ 17.09.2004, 11:56)
Dies kann aber nur funktionieren, wenn jemand bereit ist auch mehr als nur 8 Stunden zu arbeiten.

Hallo Chris,

finde ich astrein von Dir, dass Du Deine "Patienten" schon sehr früh informierst...Die Regel in der Praxis ist wohl eher die, dass diesen Leuten erst bei Beantragung "Ihr persönliches Programm" zusammengestellt wird und diese dann grosse Augen machen...Naja, sie hätten sich ja auch selbst informieren können!

Aussagen hier im Board, "MPU ist gestorben", halte auch ich für unsinnig, denn sie ist es faktisch nicht.

Jedoch hat nach meiner Auffassung (liebe Leute ich habe bereits alle $$ die im Thread stehen gelesen) der deutsche Staat nach aktueller Rechtslage keine Möglichkeit einem EU FE Inhaber das Fahren auf deutschem Boden zu untersagen, bzw. eine MPU Auflage zu geben.

Sobald der erste EU FE Inhaber aus dem Verkehr gezogen wird, welchem hier die MPU als Auflage gemacht wurde oder werden würde, wird der nächste Prozess laufen, welcher je nachdem wieder höchstinstanzlich entschieden wird. Und seid Euch alle sicher, das sich, wenn auch nicht unbedingt stockseriöse, sehr viele Anwälte darauf werfen werden, um die nächste Lücke aufzusuchen.

Alles andere was hier geschrieben wird sind Vermutungen der Pro/Contra Parteien was passieren könnte.

Anders sieht es natürlich bez. der 185 Tage Regelung aus, und die ausstellende Auslandsbehörde den Schein einziehen MUSS, wobei auch hier die Beweispflicht beim deutschen Staat liegen würde, das man nicht 185/186 Tage im betreffenden Land "wohnhaft" war. Selbst der Ausdruck "zusammenhängend" 185 Tage ist dehnbar wie Gummi. Soll es bedeuten, dass man plötzlich vor 1989 lebt und seine internationale Reisefreiheit aufgeben muss?
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Peter Lustig
Beitrag 17.09.2004, 13:11
Beitrag #1393


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Zitat
Schauen wir mal wie die Verwaltung jezt mit der "Wunderwaffe § 46" den EUGH torpedieren und eine rechtskräftige Eu-FE Entziehung bewerkstelligen will.
Es geht doch hier gar nicht um die Entziehung einer rechtskräftig und rechtsgültig ausgestellten EU-FE, sondern es geht allein um das Recht, dem FE-Inhaber die Berechtigung, von dieser FE im Inland Gebrauch zu machen, abzuerkennen. Seinen FS kann er behalten, nur darf er damit im Inland nicht fahren.
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Natrix20
Beitrag 17.09.2004, 13:28
Beitrag #1394


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@Peter Lustig
Aber aufgrund welcher Berechtigung soll denn diese "Überprüfung" stattfinden?
Man kann ja schlecht begründen, das dadurch, das eine neue FE ausgestellt wurde nun eine Überprüfung stattfinden muss.Würde dies nicht die Kompetenz des ausstellenden Staates wieder unterlaufen??
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Commodore25E
Beitrag 17.09.2004, 13:40
Beitrag #1395


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Nein, würde es nicht. Denn dem ausstellenden Staat sind ja keinerlei Eignungsmängel bekannt, aber der deutschen Behörde. Und diese kann dann verlangen, daß deren Zweifel ausgeräumt werden.

Würde derjenige in D eine neue FE machen wollen in der Fahrschule käme ja auch eine MPU, denn bei Überprüfung der Akten würde der Eignungsmangel bekannt.


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strichachtdoktor
Beitrag 17.09.2004, 14:14
Beitrag #1396


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Hallo Herr Lustig,

ich schaetze Ihre rechtlich sehr fundierten Beitraege auch, wenn wir selten einer Meinung sind. Was sie da aber sagen,
Zitat
Es geht doch hier gar nicht um die Entziehung einer rechtskräftig und rechtsgültig ausgestellten EU-FE, sondern es geht allein um das Recht, dem FE-Inhaber die Berechtigung, von dieser FE im Inland Gebrauch zu machen, abzuerkennen. Seinen FS kann er behalten, nur darf er damit im Inland nicht fahren.

dass kann ich beim besten Willen nicht mal mehr ansatzweise nachvollziehen.

Ein Fuehrerschein hat nur einen einzigen Sinn: Er dokumentiert als mitzufuehrenden Beleg das Vorhandensein einer erteilten Fahrerlaubnis fuer die auf ihm vermerkten Klassen.
Nicht mehr, aber schon gar nicht weniger!

Der EuGH hat am 28.04.04 festgestellt, dass
- eine im EU-Ausland erteilte FE/erteilter Fuehrerschein in Deutschland volle Gueltigkeit besitzt, weil die Erlaubnis des EU-Landes gleichwertig der deutschen ist.
- eine im EU-Ausland erteilte FE ohne "wenn und aber" anerkannt werden muss
- eine im EU-Ausland erteilte FE auch dann gilt, wenn nach Erkenntnissen der Deutschen das Wohnsitzprinzip nicht gewahrt wurde
- eine im EU-Ausland erteilte FE auch dann gilt, wenn auf den Inhaber in Deutschland eine Massnahme des Entzuges oder Aufhebung angewendet wurde und deren Sperrfrist abgelaufen war bevor die neue FE erteilt wurde.

Und das heisst fuer mich: Die deutschen Verwaltungsbuerokraten haben an der neuen Fahrerlaubnis solange nichts mehr herumzuschrauben, bis deren Inhaber eventuell neuen Mist baut.

Denn alles, was sie noch tun wollen, duerfen sie nicht mehr tun!

Ich sage das extra so, auch wenn mir der Unterschied zwischen dem straf- und verwaltungsrechtlichem Aspekt in der Sache klar ist. Denn es kann nicht sein, dass sich die Verwaltungshengste ueberhaupt nicht an das Urteil halten muessen, weil es angeblich nur die strafrechtliche Seite der Fahrerlaubnis betrifft.

Was bitte ist den der gerade vom EuGH "geklatschte" §28FeV ? Ist doch ein Verwaltungsrechtsparagraph. Und was sagt der EuGH ? RN77 ?

"Gegen diese Schlussfolgerung laesst sich nicht einwenden , dass die nationalen Vorschriften, insbesondere §28FeV1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Massnahme des Entzuges oder der Aufhebung einer frueheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlaengern und den deutschen Behoerden die Zustaendigkeit fuer die Neuerteilung der FE vorzuenthalten ."

Das ist alles schonmal zitiert und zerbroeselt worden ... rolleyes.gif Heisst also:
- die zeitliche Wirkung einer Massnahme des Entzuges soll nicht auf unbestimmte Zeit verlaengert werden;
- nicht nur der §28FeV ist betroffen, sondern alle §§ der FeV und anderer mit gleicher/aehnlicher Intention;
- die deutschen Behoerden sind nicht alleine zustaendig fuer eine Neuerteilung;

Neuerteilung meint: Neuerteilung des Rechtes Kraftfahrzeuge in der EU fuehren zu duerfen.

Neuerteilung meint sicher nicht, dass die Deutschen aufgrund alter Kenntnisse nach Gutduenken (sorry, "Ermessen!") mit der Fahrerlaubnis verbundene Rechte fuer Deutschland lokal wieder kippen koennen. Denn ein erteiltes Recht kann nur widerrufen werden, wenn gegen notwendige Voraussetzungen verstoßen wurde. Doch dagegen wird nicht verstossen, wenn im Ausland nach bestem Wissen und Gewissen erteilt wird - und es den Deutschen nicht in den Kram passt ...

Ach, Manno. Macht es einem doch nicht so schwer ... dry.gif


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Gast_GAST_WGS_*
Beitrag 17.09.2004, 14:16
Beitrag #1397





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Hallo alle,

ich will nichts beschönigen, die Sicherheit aller im Straßenverkehr ist ein sehr hohes Gut, und wer dagegen verstößt, soll und muss entsprechend bestraft werden.

Aber wir erkennen doch alle, dass unser Rechtssystem noch älter als der Asbach aus der Flasche ist, aufgrund dessen mancher eben eine MPU absolvieren muss.

Wodurch muss ein Dieb (kein "Kaugummiklau") nachweisen, wenn er denn zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, dass er fähig ist, am öffentlichen Leben teilzunehmen?

Wodurch muss ein "Körperverletzer" nachweisen, dass er nicht gleich an der nächsten Ecke wieder einem Kontrahenten eine "überbrät"? Und wir reden hier von einem ergangenen Fremdschaden, nämlich Körperverletzung. Der Autofahrer muss nicht zwangsläufig einen Fremdschaden verursacht haben!

Wie schafft es ein "Kindervergewaltiger", einem Psychologen glaubhaft zu machen, dass dies eine einmalige Tat war, aber der Autofahrer rasselt mehrmals durch die MPU?

Es ist längst an der Zeit für die Deutsche Rechtssprechung, sich Alternativen einfallen zu lassen, wie ein Autofahrer zu der Überzeugung zu bringen ist, das er das Führen eines KFZ und Suchtmittel deutlich trennt und trennen kann. Oder aber er soll den öffentlichen Nahverkehr derart subventionieren, dass keiner mehr auf eine FE angewiesen sein muss um seine, und die evtl damit verbundene Existenz anderer zu sichern

Wünschenswert wäre natürlich auch, die MPU derart abzuändern, das man sich einem Gremium outen muss, und nicht evtl. der Willkür einer Person unterworfen werden kann.
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Natrix20
Beitrag 17.09.2004, 14:16
Beitrag #1398


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Das mag verständlich sein, aber sind der Behörde beim EU Urteil nicht auch die Mängel bekannt und die BRD kann gegen das Urteil nichts einwenden??
§28 geht ja nicht mehr, aber es geht nicht darum was die BRD festellen will oder nicht, es geht hier um EUROPA, und ob Deutschland die Gültigkeit eines von einem anderen EU Staat ausgestellten Führerscheins in Frage stellen kann, denn der andere Staat hat diesen Führerschein als VOLL rechtsgültig in ALLEN Staaten der EU ausgestellt.Wenn bitte schön Eignungsmängel gewesen sind oder bestehen, hat mit der NEUAUSSTELLUNG des anderen Staates die Eignungsprüfung an sich schon stattgefunden und von mir aus kann die BRD auch die Eignungsweifel gerne dem ausstellenden Staat mitteilen, aber die Befähigung diese gültigen Führerschein wieder in Deutschland abzuerkennen wird der BRD NICHT zustehen,geschweige denn wieder auf Ihrem Nationalterritorium zu untersagen, denn das wäre gleichzusetzen mit dem §28. Die BRD kann ja die Eignungsweifel gerne dem ausstellenden Staat mitteilen und dieser ist ähnlich wie bei der 185 Tage dann zuständig für die Rücknahme der Fahrerlaubnis.Anders kann ich das Urteil des EU Gerichtshofs nicht interpretieren.
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Gast_GAST_WGS_*
Beitrag 17.09.2004, 14:20
Beitrag #1399





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Hallo Strichachtdoktor,

sorry für meine Frage, aber ich kann aufgrund Zeitmangels nicht alle Foren durchsuchen...

Bist Du selbst von einer anstehenden MPU betroffen, bzw. warst betroffen, bzw. wärest betroffen gewesen, bist aber in ein EU Ausland gegangen und hast dort eine FE erworben?
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strichachtdoktor
Beitrag 17.09.2004, 14:23
Beitrag #1400


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Zitat
Und diese kann dann verlangen, daß deren Zweifel ausgeräumt werden.


Kann sie eben nicht. Zum einen haette sich die auslaendische Behoerde informieren koennen - geht alles, auch heute schon. Hat sie aber nicht getan, denn ihr ist nur wichtig, dass aktuell keine Sperre besteht. Ansonsten gilt dazu, was der EuGH gesagt hat: Sollen die Deutschen die Zweifel ans Ausland mitteilen und das Ausland auffordern, die FE zu entziehen. Zur Not klagen. Aber nicht selbst daran rumwurschteln und somit die auslaendischen Aemter entmuendigen.

Ansonsten hat Natrix gerade schon alles geschrieben, was ich sagen wollte blushing.gif
Gruss, Joe


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