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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 1), Wird jetzt alles anders?
Gast_Matthias_E_*
Beitrag 16.06.2004, 20:23
Beitrag #151





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Naja, alles verstehe ich trotzdem nicht. Und über dieses EU-Gh Urteil wurde ja überall gesagt (ADAC, ARD, Presse etc.), das es sich über deutsche Gesetze hinweg setzt.
Also wie nun, ja oder nein?

Und was mir an der Stelle mal so am Rande einfällt. Ich fahre mir dem Rad überall in Berlin, mitten auf dem Kudamm, im Berufsverkehr etc. Und nicht immer langsam und auch häufig in dem Sinne mitten im Straßenverkehr, zwischen PKW's.
Auch Radfahrer sind Verkehrsteilnehmer, für die gibt es im Straßenverkehr integrierte Wege, Schilder und Ampeln.
Und auch ein Radfahrer könnte im Straßenverkehr viel Schaden anrichten, an nicht wenigen Unfällen mit Todesfolge sind Radfahrer beteiligt.

Ein Wunder, das ich das überhaupt noch darf, ohne MPU. whistling.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 17.06.2004, 01:32
Beitrag #152


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Zitat
Die nette Dame irrt nicht. 

Der § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO ist hier eindeutig!


think.gif Hm, grumelgrumel ... think.gif
Nach genauer Betrachtung könnte es möglich sein, daß Du im Recht bist, Andreas, zumindest für die Vergangenheitclapping.gif:

Denn die IntKfzVo ist genauso eine nationale Verordnung wie die FeV und unterliegt europäischem Recht. Mag ja sein, daß das EU-Recht gewisse Freiheiten bei der Auslegung läßt - aber nur, wenn es nicht um Grundsätzliches geht. Hielte man einen Anwenderstaat jedoch für berechtigt, die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis mit Hinweis auf nationale Vorschriften unbegrenzt zu verweigern,wäre das das Ende der EU-Führerscheinregelungen gemäß der Richtlinie 91/439 - also etwas ganz Grundsätzliches. Hier setzt dann der Eu-GH ein, denn er ist in Fragen, die die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen, grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Und dieser hat soeben (29.04.2004) anders entschieden: Ist die Sperrfrist abgelaufen, kann jedes Mitgliedsland der EU eine neue Fahrerlaubnis erteilen, die gemäß der Richtlinie s.o. von jedem EU-Land anerkannt werden muß - wenn nichts [U]Aktuelles gegen den Inhaber diesbezüglich vorliegt.[/U] Und nach dem Ablauf einer Sperrfrist bestehende Eignungsbedenken einer Behörde seien in diesem Sinne nicht aktuell ...

Ich halte das - mit Nachdruck - für völlig eindeutig; was man weder von der IntKfzVo noch von der FeV sagen kann ... Und ich sehe da auch nirgendwo den Hinweis, daß das erst in nationales Recht umgesetzt werden muß. Ich verstehe das so, daß die betroffenen nationalen Paragraphen keine Relevanz mehr haben. Sogar rückwirkend, zumindest bis zum 20.November 1999, dem Tag, an dem ein Herr K. eine Fahrerlaubnis in der Tasche hatte, die Deutschland meinte nicht anerkennen zu müssen ...
whistling.gif
Gruß, Joe


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strichachtdoktor
Beitrag 17.06.2004, 01:52
Beitrag #153


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Zitat
Offensichtlich ist immer noch vielen unbekannt, dass die 185-Tage-Regel keine rein deutsche Erfindung ist, sondern in Art. 9 der Richtlinie 91 / 439 / EWG EU-weit festgeschrieben ist.


Jajaja ... Also ich wußte das. tongue.gif

Aber es gibt noch viele Länder, die das entweder nicht wissen oder nicht in nationalen Regelungen verankert haben. Bei denen ist eine verwaltungsrechtliche Entscheidung zugunsten eines Führerscheinbewerbers auch ohne die Beachtung der 185-Tage-Regelung völlig einwandfrei und kann daher nicht zu einer Entziehung bzw. rückwirkenden Ungültigkeit der FE führen. Daß diese Länder gegen den Artikel verstoßen mag für manche ärgerlich sein, ist aber dennoch Fakt und kann nicht dem Führerscheininhaber angerechnet werden.

Verletzt ein EU-Land die 185-Tage-Regelung des Art. 9 der Richtlinie 91 / 439 / EWG also, so hat das keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Fahrerlaubnis - einem Führerscheininhaber kann also hier aus diesem Grund die Anerkennung nicht versagt werden.

Eine deutsche Beschwerde beim Ausstellerland hätte nur dann Erfolg, wenn die Richtlinie national zwar umgesetzt, im Einzelfall die Umsetzung jedoch rechtsfehlerhaft nicht umgesetzt worden wäre - dann wäre die FE wieder zu entziehen.
Und auch nur dann !

thumbup.gif cheers.gif clapping.gif

Gruß, Joe


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strichachtdoktor
Beitrag 17.06.2004, 02:15
Beitrag #154


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Last but not least, eine Kleinigkeit habe ich noch:

Die IntKfzVo ist eben nicht eine "Internationale Kraftverkehrsverordnung", sondern nur eine nationale "Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr". Sie gilt also nur bis zur deutschen Grenze und ist außerdem einer übergeordneten europäischen Rechtsprechung unterworfen.

Im Zusammenhang mit der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die IntKfzVo eine "anwendbare nationale Vorschrift" im Sinne des Absatzes 77 des Eu-GH-Urteils zu C-476/01 vom 29.04.04, die darauf abzielt, "die zeitliche Wirkung einer Maßnahme des Entzuges (...) auf unbestimmte Zeit zu verlängern ..." - und ist damit durch das Urteil mit erfaßt; auch, wenn nicht namentlich erwähnt.

Gruß, Joe wavey.gif


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Gast_Matthias_E_*
Beitrag 17.06.2004, 02:30
Beitrag #155





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Hm, nicht streiten. wavey.gif

Ich will das aber auch nochmal anführen, obwohl ich den Link zur HP dieser Anwaltskanzlei hier schon mal einfügte.
An anderer Stelle wurde dazu aber gesagt: "Jaja, die Anwälte, gibt ja genug, die fast keine Arbeit mehr haben..., also muss man sich wichtig tun". So in etwa die Aussage.

Etwas anderes sehe ich es dann doch. Eine seriös anmutende Anwaltskanzlei wird keinen Müll verbreiten, zumal nicht erkennbar ist, das dort jemand auf irgendeiner Seite steht.

Es wird einfach nur gesagt, was Sache ist!

Zitat
Das Problem

Wer in Deutschland seine Fahrerlaubnis und seinen Führerschein wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluß verliert, hat ein Problem: Das Gericht entzieht ihm die Fahrerlaubnis und zieht den Führerschein ein und spricht eine sog. Sperrfrist aus. Bis zum Ablauf der Sperrfrist darf das Straßenverkehrsamt dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Aber damit nicht genug: Auch nach Ablauf der Sperrzeit wartet so mancher vergebens auf die neue Fahrerlaubnis, denn das Straßenverkehrsamt verfügt i.d.R., daß der Betroffene durch ein medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) - den sog. Idiotentest - beibringen muß. Ergibt sich aus dem MPU-Gutachten nicht, daß zukünftig sicher damit zu rechnen ist, daß der Betroffene nicht mehr unter Alkoholeinfluß fahren wird, wird die Fahrerlaubnis i.d.R. nicht erteilt. Bleiben also Zweifel, ob es auch zukünftig zu Trunkenheitsfahrten kommen kann, fällt die MPU negativ aus, und das Straßenverkehrsamt verweigert die neue Fahrerlaubnis. In der Praxis erhalten viele Betroffene die Fahrerlaubnis daher nicht zurück, denn oft schließt das MPU-Gutachten nicht aus, daß es zu weiteren Trunkenheitsfahrten kommen könnte. Das überrascht nicht: Einerseits is eine sichere Prognose kaum möglich. Andererseits verdienen die Gutachter durchaus daran, ein ungünstiges MPU-Gutachten zu erstellen, denn die Betroffenen kommen ja wieder, um irgendwann mal eine günstige Prognose zu erhalten...


Zitat
Lösung

Viele Betroffene helfen sich daher auf andere Weise: Sie lassen sich im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Staates ausstellen und fahren mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland. Sie berufen sich dabei auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU und auf die gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnisse in allen EU-Ländern. Bisher haben sie dabei aber die Rechnung ohne die deutsche Justiz gemacht: Die Gerichte haben bisher die ausländischen Fahrerlaubnisse nicht anerkannt, wenn in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde oder wenn der Betroffene seinen Wohnsitz gar nicht in dem EU-Staat hatte, aus dem der Führerschein stammt. Wer dennoch mit einem EU-Führerschein erwischt wurde, wurde bisher wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt und verurteilt. Die "Lösung" war also gar keine.

Zitat
Das EuGH-Urteil

Ein deutscher Autofahrer wehrte sich gegen eine solche Verurteilung. Das Amtsgericht, das über die Sache zu entscheiden hatte, legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, und der entschied: Die EU-Staaten müssen die in den anderen EU-Staaten ausgestellten Fahrerlaubnisse und Führerscheine anerkennen, und zwar auch dann, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz nicht in dem die Fahrerlaubnis ausstellenden EU-Staat hat oder wenn eine in Deutschland verhängte Sperrfrist schon abgelaufen ist.
[B]Ein Beispiel kann diese etwas schwierigen Zusammenhänge erhellen: Der in Deutschland ansässige Autofahrer X wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt; die verhängte Sperrfrist ist am 01.03.2001 abgelaufen. In Deutschland hat er keine neue Fahrerlaubnis erhalten, weil die MPU-Gutachten immer noch eine Rückfallgefahr bescheinigten. Am 01.04.2001 erhält er in den Niederlanden eine niederländische Fahrerlaubnis. Mit dieser Fahrerlaubnis fährt er in Deutschland. Nach dem Urteil des EuGH ist das zulässig: Deutschland darf die Anerkennung des niederländischen Führerscheines weder damit verweigern, daß X seinen Wohnsitz gar nicht in den Niederlanden sondern in Deutschland hat, noch darf Deutschland die Anerkennung deswegen verweigern, weil X die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde.
Nach Ansicht des EuGH ist es in diesem Fall allein Sache der Niederländer, die Voraussetzungen für die Erteilung einer niederländischen Fahrerlaubnis zu prüfen und sie ggf. wieder zu entziehen.


Und nun nochmal:
Zitat
Fazit

Das Urteil des EuGH gibt vielen Betroffenen, die in Deutschland wegen ungünstiger MPU-Gutachten keine Fahrerlaubnis mehr bekommen können, die Möglichkeit, auf andere EU-Staaten auszuweichen. Wer einen Führerschein aus einem EU-Staat hat, kann ihn auch dann in Deutschland benutzen, wenn er seinen Wohnsitz gar nicht in dem anderen EU-Staat hat oder wenn gegen ihn in Deutschland eine inzwischen abgelaufene Sperrfrist verhängt wurde.
Verkehrssicherheitsexperten wird das Grausen packen, denn die strengen deutschen Vorschriften dienen dazu, ungeeignete Fahrzeugführer vom Straßenverkehr fernzuhalten und Gefahren abzuwehren. Können diese "unsicheren Kantonisten" sich einfach einen ausländischen EU-Führerschein besorgen, werden die strengen deutschen Vorschriften unterlaufen. Man wird damit rechnen müssen, daß zukünftig so mancher in Deutschland Autofahren darf, der hierzu eigentlich nicht geeignet ist.
Andererseits stellt das MPU-Verfahren seit Jahren ein großes Ärgernis dar, denn die Betroffenen geben oft viel Geld aus, um die MPU-Gutachten zu bekommen und entsprechende Vorbereitungskurse zu absolvieren, ohne daß diese Bemühungen von Erfolg gekrönt sind. Die Fälle, in denen auch nach Jahren noch negative MPU-Gutachten erstellt werden, die z.T. durchaus willkürlich anmuten, sind Legion. Das "MPU-Unwesen" wird mit diesem Urteil erheblich eingeschränkt werden.
Freilich ist das Urteil kein Freibrief. Wer sich jetzt für einen ausländischen Führerschein interessiert, muß zweierlei beachten: Erstens muß und darf die ausländische Behörde prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis überhaupt gegeben sind. Hierzu gehört nach europäischem Recht auch, daß der Führerscheinbewerber seinen Wohnsitz in dem jeweiligen Land haben muß. Deutsche, die sich z.B. eine holländische Fahrerlaubnis besorgen wollen, müssen daher ihrern tatsächlichen Wohnsitz nach Holland verlegen - was bedeutet: sie leben mehr als 183 Tage im Jahr dort -, oder sie müssen die niederländischen Behörden beschummeln. Wir in Holland bekannt, daß die Fahrerlaubnis erschlichen wurde, wird auch die holländische Behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Zweitens muß man warten, bis die in Deutschland verhängte Sperrzeit abgelaufen ist; das EuGH-Urteil bezieht sich nämlich nicht auf ausländsiche Fahrerlaubnisse, die noch während eine laufenden Sperrzeit erteilt werden, sondern nur auf Fahrerlaubnisse, die nach Ablauf der deutschen Sperrfrist erteilt wurden.
Gleichwohl: Das EuG-Urteil eröffnet eine neue "Hintertür", um trotz Vorbelastung durch Trunkenheitsfahrten und Alkoholprobleme wieder am deutschen Straßenverkehr teilnehmen zu können.


Was ist denn nun daran eigentlich un eindeutig?
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Gast_RSSpeed_*
Beitrag 17.06.2004, 06:20
Beitrag #156





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siehe mein Beitrag hier cop.gif

Ja man darf mit dem EU-FS der in z.B. Holland gemacht wurde wieder in Deutschland fahren. Allerdings muss ein bestehendes Fahrverbot beachtet werden, da dieses auch unter das EU-Rcht fällt.

Die MPU fällt nicht darein und gibt es z.Zt. nur in Deutschland.
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Andreas
Beitrag 17.06.2004, 06:43
Beitrag #157


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Zitat
Die MPU fällt nicht darein und gibt es z.Zt. nur in Deutschland.


2 x falsch

1. in Spanien, Österreich, Schweiz, Ungarn und Großbritannien gibt es auch eine MPU bzw. ähnliche Maßnahmen.

2. Kann die deutsche Behörde bei bestehenden Eignungszweifeln auch bei einem Inhaber einer im Ausland rechtmäßig (was wohl nebenbei bemerkt in den wenigsten Fällen zutreffen wird) erworbenen Fahrerlaubnis eine MPU anordnen und bei einer Verweigerung das Recht aberkennen, von dieser ausländischen FE bei uns Gebrauch zu machen. Dies trifft dann z. B. jeden, der nach Ablauf der Sperrfrist in D vor der Wiedererteilung ein MPU absolvieren müßte.


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Gast_Natrix20_*
Beitrag 17.06.2004, 08:48
Beitrag #158





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Hallo,
also den zweiten Teil von Andreas bezweifle ich, ich denke nicht das die MPU angeordnet werden muss bei einer ausländischen FE (vorausgesetzt derjenige fällt nicht wieder negativ auf), da dies ja wieder dem Grundsatz des EuGh Urteils entgegen sprechen würde, eine Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Ausserdem hat über eine ausländische FE nicht der deutsche Staat zu entscheiden, sondern der ausländische Staat der die FE erteilt hat.Sonst macht das Urteil ja keinen Sinn vom EuGh, denn dann würde ja alles beim alten bleiben.In dem Urteil heisst es ja explizit das eine ausländische FE gültig und anerkannt werden muss!!!!! Würde eine Behörde eine MPU Auflage damit verknüpfen, wäre die FE nicht national gültig und dies würde dem Urteil widersprechen.
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Andreas
Beitrag 17.06.2004, 09:09
Beitrag #159


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Zitat (Natrix20 @ 17.06.2004, 09:48)
da dies ja wieder dem Grundsatz des EuGh Urteils entgegen sprechen würde, eine Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis.

Da liegst du aber falsch, der EuGH hat in seinem Urteil ausdrücklich nicht die Eignungsüberprüfung in Deutschland als unzulässig erachtet. Es ging immer nur darum, dass diese ausländischen FS grundsätzlich anzuerkennen sind. Allerdings besteht für die FS-Stelle weiterhin die Möglichkeit, bei Eignungszweifeln (und die liegen bei über 1,6 Promille immer vor), eine Eignungsüberprüfung vorzunehmen (auch bei Inhabern von ausländischen FS). Sollte derjenige dann die MPU nicht absolvieren oder durchfallen, wird ihm das Recht von dieser FE bei uns Gebrauch zu machen, aberkannt.

Ich denke, da werden sich in den nächsten Monaten die einen oder anderen "Superschlauen" noch gehörig wundern. whistling.gif


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Gast_Veronika_*
Beitrag 17.06.2004, 09:31
Beitrag #160





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Hallo,

was ist denn mit Leuten wie mir die noch gar keinen Lappen haben ?
Kann ich denn im Ausland meinen EU FS ( PKW ) einfach so machen ??
Ich habe bereits zahlreiche Angebote bekommen in denen ich den FS in kurzer Zeit für weniger Geld machen kann.
Ich meine wir haben doch keine Grenzen mehr also kann ich doch innerhalb der EU meinen Lappen machen wo ich will.

Die Führerscheinstelle sagt das die Fahrerlaubnis in diesem Fall gegeben wäre !
Was halten die Experten hier davon ???? smile.gif
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Uwe Brandt
Beitrag 17.06.2004, 09:33
Beitrag #161


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Andreas, Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen!

Eine Gutachtenbeibringung kann bei JEDEM Fahrerlaubnis-Inhaber JEDERZEIT angeordnet werden, dies sowohl bei Inhabern nationaler als auch ausländischer Fahrerlaubnisse.

Die Voraussetzung lautet gem. § 11 II FeV wie folgt: "Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung ... begründen ...".

"Tatsachen bekannt" bedeutet in diesem Zusammenhang nichts anderes, als dass grundsätzlich alles an bekannten tatsächlichen Fakten verwertet werden darf.

Der Unterschied liegt nun im Detail:

Das EuGH hat mit seinem Urteil konsequent bestimmt, dass EU-Fahrerlaubnisse innerhalb der EU stets grundsätzlich anzuerkennen sind. Deshalb wird der bisherige § 28 FeV wohl auch kippen.

Im Einzelfall ist aber die Eignungsprüfung weiter zulässig. Genau dies wird für viele Leute, die sich durch das Urteil in Sicherheit wiegen, der mögliche Genickbrecher werden...

P.S. Ich will das jetzt mal gar nicht werten. Ich mahne momentan nur zur Vorsicht und zu großem Optimismus.


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Gast_Natrix20_*
Beitrag 17.06.2004, 11:42
Beitrag #162





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Dann stellen sich aber zwei Fragen,erstens wie erfährt die FE Behörde von dem neuen ausländischen Führerschein und zweitens warum wurde Herr K. im Präzedenzfall nach dem Urteil nicht zu einer MPU geschickt,die ja dann nach Andreas Meinung ja angeordnet werden könnte? Meines Wissens fährt aber Herr K. noch Auto, die überprüfung der Eignung hat die ausländische Behörde ja bereits in dem Sinne bestätigt,das derjenige ja die Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und diese ausländische FE Behörde der Meinung ist das der Inhaber fähig dazu ist ein Fahrzeug zu führen.Würde die deutsche Behörde eine MPU beantragen wäre dies eine Nichtanerkennung einer ausländischen FE und würde national wieder einen Alleingang darstellen, da ein EU Staat (Deutschland) einen anderen ausstellenden EU Staat die Fähigkeit aberkennen würde EUROPAWEIT gültige FE Erlaubnissse auszustellen, so interpretiere ich zumindest das EuGh Urteil.
Ich denke eine deutsche Behörde kann keinen EU FS Inhaber nachträglich zur MPU schicken, mit der Begründung es sollen Eignungszweifel bestehen, wenn ihm eine ausländische Behörde ihm dies attestiert hat in Form der abgelegten Prüfung.
Warum wäre auch sonst so ein Wirbel um dieses EuGh Urteil im Land?
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Andreas
Beitrag 17.06.2004, 12:06
Beitrag #163


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Zitat
erstens wie erfährt die FE Behörde von dem neuen ausländischen Führerschein


Durch die Polizei, die bei einer Verkehrskontrolle einen ausländischen FS vorgelegt bekommt. Ergibt jetzt noch eine Anfrage beim KBA, dass dem Fahrer die deutsche FE entzogen wurde, ist die Sachlage doch eindeutig. Du kannst dir sicher sein, dass die Polizei zukünftig durch die zuständigen Länderministerien angewiesen wird, bei Verkehrskontrollen auf ausländische EU-FS ein besonderes Augenmerk zu richten.

Zitat
und zweitens warum wurde Herr K. im Präzedenzfall nach dem Urteil nicht zu einer MPU geschickt,die ja dann nach Andreas Meinung ja angeordnet werden könnte?


Weil es in dem Fall von Herrn K. zunächst um das Strafverfahren ging. Herr K. war vor einem deutschen Amtsgericht wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis angeklagt. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass Herr K. in wenigen Wochen ein Schreiben seiner FS-Stelle bekommt und zu einer MPU aufgefordert wird.

Zitat
Ich denke eine deutsche Behörde kann keinen EU FS Inhaber nachträglich zur MPU schicken, mit der Begründung es sollen Eignungszweifel bestehen, wenn ihm eine ausländische Behörde ihm dies attestiert hat in Form der abgelegten Prüfung.


Doch das kann die deutsche Behörde. Im übrigen hat der Inhaber des EU-FS nur nachgewiesen, dass er ein Fahrzeug im Verkehr bewegen kann. Er hat nicht nachgewiesen, dass er auch die Eignung besitzt, z. B. zukünftig das Trinken und Fahren zu trennen. Eine Eignungsüberprüfung durch die ausländische FS-Stelle könnte auch nur stattfinden, wenn diese Stelle über die Trunkenheitsfahrt in D informiert wäre. Dies macht aber, aus verständlichen Gründen, kein FS-Bewerber freiwillig.

Zitat
Warum wäre auch sonst so ein Wirbel um dieses EuGh Urteil im Land?


Das frage ich mich allerdings auch. think.gif Viele Betroffene wollen offensichtlich nur das lesen was ihnen gefällt und ignorieren den Rest.


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Uwe Brandt
Beitrag 17.06.2004, 12:49
Beitrag #164


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Zitat (Andreas @ 17.06.2004, 13:06)
Im übrigen hat der Inhaber des EU-FS nur nachgewiesen, dass er ein Fahrzeug im Verkehr bewegen kann. Er hat nicht nachgewiesen, dass er auch die Eignung besitzt, z. B. zukünftig das Trinken und Fahren zu trennen.

Genau dies hatte ich weiter oben mit der Formulierung "Ersterteilung" sagen wollen...

Bei einer Ersterteilung wird nämlich im Unterschied zur Neuerteilung die Eignung als natürlich gegeben vorausgesetzt. Die Beweislast für das Vorliegen von Nichteignung liegt bei der Behörde. Solange dieser Beweis nicht geführt wird liegt Eignung vor.

Bei einer Neuerteilung (nach Entzug) kommt es zur Beweisumkehrung. Nun muss der Bewerber z.B. durch Gutachten beweisen, dass seine Eignung vorhanden ist. Solange dieser Beweis nicht geführt wird liegt Nichteignung vor.

Da aber im Regelfall der Erwerber im Ausland seine "Vorgeschichte" verschweigt, wird die ausländische Behörde ein für den Bewerber günstiges Ersterteilungsverfahren durchführen.

Und dies ist der Grund, warum ich nach wie vor davon spreche, dass ein solcher Bewerber seine Fahrerlaubnis bzw. die "...Qualifikation erschlichen hat ...".


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Gast_Natrix20_*
Beitrag 17.06.2004, 13:23
Beitrag #165





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Zitat
Doch das kann die deutsche Behörde. Im übrigen hat der Inhaber des EU-FS nur nachgewiesen, dass er ein Fahrzeug im Verkehr bewegen kann. Er hat nicht nachgewiesen, dass er auch die Eignung besitzt, z. B. zukünftig das Trinken und Fahren zu trennen. Eine Eignungsüberprüfung durch die ausländische FS-Stelle könnte auch nur stattfinden, wenn diese Stelle über die Trunkenheitsfahrt in D informiert wäre. Dies macht aber, aus verständlichen Gründen, kein FS-Bewerber freiwillig

Das wäre aber eine dauerhafte Beschränkung bzw. Einschränkung einer Fahrerlaubnis die das Gericht ausdrücklich untersagt hat. Nach Ablauf einer Sperrfrist muss ein neu ausgestellter ausländischer Führerschein anerkannt werden.Anerkannt heisst nicht ihn mit Auflagen seitens einer Behörde zu versehen.Es liegt dafür kein plausibler Grund vor.Rückwirkende Eignungszweifel können sich ja nach wie vor auf den DEUTSCHEN ausgestellten und einbehaltenen Führerschein beziehen. Oder ist es etwa nicht auch so, das ein neu ausgestellter deutscher Führerschein mit 0 Punkten in Flensburg beginnt???
Es geht darum das ein europäisches Land jemand einen ÜBERALL anerkannten Führerschein ausgestellt hat, wieso soll da ausgerechnet deutsches Recht über dem Recht der Europäischen Union stehen und diese Fahrerlaubnis einschränken?
Genau das ist ja der Kernsatz des Urteils, wenn man einen EU FS hat dann hat man ihn ÜBERALL in der EU und nicht ohne Deutschland.Von daher wird es dem deutschen Recht nicht möglich sein, nachträglich jemanden zur MPU schicken zu können,es sei den, derjenige fällt auch mit seiner ausländischen FE auf.
Aber wir werden uns die Finger wund schreiben können ohne das jemand hier wohl eindeutig Recht hat.Abwarten und Tee bzw. Gerichtsurteile abwarten.
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Gast_Colio_*
Beitrag 17.06.2004, 13:34
Beitrag #166





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Endlich geht mal hier wieder die Post ab. rolleyes.gif
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Gast_RSSpeed_*
Beitrag 17.06.2004, 13:52
Beitrag #167





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Zitat
Da liegst du aber falsch, der EuGH hat in seinem Urteil ausdrücklich nicht die Eignungsüberprüfung in Deutschland als unzulässig erachtet. Es ging immer nur darum, dass diese ausländischen FS grundsätzlich anzuerkennen sind
genau so ist es...

Fahrverbot muss mit einem EU-FS auch beachtet werden, die MPU allerdings nicht! Da diese z.Zt. nur in Deutschland Gesetz ist
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Andreas
Beitrag 17.06.2004, 14:11
Beitrag #168


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@RSSpeed

Sorry, aber mit deinen Stammtischparolen ohne jeden rechtlichen Hintergrund ist hier niemandem geholfen. Versuche zunächst die Unterschiede zwischen "Sperrfrist" und "Fahrverbot" zu verstehen.


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Gast_RSSpeed_*
Beitrag 17.06.2004, 14:19
Beitrag #169





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Sperrfrist = die Zeit wo nicht gefahren werden darf und auch kein neuer FS gemacht werden darf
Fahrverbot = Zeit in der in Deutschland das Fahrverbot gilt

oder nicht?


Ist keine Stammtischparole sondern Aussage von 2 POL-Beamten die im VK anwesend sind.
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Andreas
Beitrag 17.06.2004, 14:21
Beitrag #170


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@Natrix20

Im ganzen Urteil hat der EuGH nicht eine Silbe zu den deutschen Vorschriften zur Eignungsüberprüfung verloren. Diese Regelungen wurde vom EuGH nicht beanstandet und gelten somit weiterhin.
Es ist auch heute möglich, dass z. B. ein Franzose mit französischem FS und Wohnsitz in D von der deutschen FS-Stelle zur MPU geschickt wird, falls er diesbezüglich auffällig gewesen ist.


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Beitrag 17.06.2004, 14:29
Beitrag #171


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@ RSSpeed

Sperrfrist: Zeit nach Entzug einer Fahrerlaubnis, in welcher die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis ausstellen darf. Die alte FE wurde ersatzlos vernichtet, es darf kein FS-pflichtiges FZ geführt werden. Nach Ablauf der Frist kann eine neue FE erteilt werden. Mindestdauer 6 Monate.

Fahrverbot: Zeit, in welcher die Fahrerlaubnis bei der Verwaltungsbehörde zu hinterlegen ist und in welcher kein FS-pflichtiges FZ geführt werden darf. Nach Ablauf wird die FE formlos wieder ausgehändigt. Dauer 1-3 Monate.


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Gast_Matthias_E_*
Beitrag 17.06.2004, 14:29
Beitrag #172





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Endlich hat das mal einer angesprochen!

Es kommt doch generell darauf an, was ich hier in D als Inhaber einer EU-FE will.

Ihr redet hier fast nur von Verfahren, die NUR in Gange kommen, wenn ich einen Antrag stelle, Wiedererlangung, Neuerteilung, Umschreibung, Erstantrag. Ach was weiß ich...

Das wil ich aber nicht, da ich eine gültige, legal erworbene EU-FE habe. Es wird nie einen Grund geben, das ich SELBST hier in D einen Antrag stelle.

Alles andere ist Behördensache! Und erstmal muss die in Gange kommen und 2. muss es einen Grund geben.

Ihr müsst nun auch nicht so tun, als ob nun an jeder Ecke eine Polizeikontrolle steht und nur auf Verkehrsteilnehmer aus ist, die in D mit einer EU-FE und deutschem Pass fahren.
Dem ist NICHT so!!! Wir leben in einem grenzfreien Europa!!!

Und nun nehmen wir mal die Kostenseite der Behörde.
Stelle ich hier in D selbst einen Antrag auf Wiedererlangung, zahle ich derzeit in Berlin knapp 200€ erstmal nur an die Behörde. Das würde schon erstmal wegfallen, da die Behörde praktisch selbst etwas bei sich beantragt, nicht ich.

Das könnte man nun noch weiterführen. Aber Fakt ist, Kosten hat erstmal der Staat! Und das war wohl in der Vergangenheit nicht Sinn der Sache.
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Gast_Natrix20_*
Beitrag 17.06.2004, 14:30
Beitrag #173





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Hallo liebe BoardLeser/innen,
ich habe eine Anfrage an die SPD Verkehrsausschussteilnehmerin Frau Wright geschickt, da Sie ja bekanntlich einen Artikel in der Zeitung"Das Parlament" veröffentlicht hat.Hier meine Anfrage mit Antwort
Zitat
>Hallo Frau Wright,
>mit Aufmerksamkeit habe ich Ihren Artikel über das Urteil des EuGh gelesen in der Zeitung "Das Parlament" und möchte nun eigentlich nur wissen, wie der Gesetzgeber und vorallem die Polizei verfährt, wenn ein deutscher Bürger nach seiner Sperrfrist mit einem nachweisbaren Wohnsitz in Polen einen Führerschein erwirbt und auf deutschen Strassen angehalten wird, obwohl er eigentlich eine MPU Prüfung ablegen müsste???? Laut EuGh dürfte doch genau in diesem Fall kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegen.Siehe Freispruch des Mannes aus Frankenthal. Was passiert den nun genau in so einem Fall?? Ist es nun tatsächlich möglich ohne den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowas zu tun??? Ich würde mich über eine Antwort von Ihnen freuen.
>MFG xxxx
>
>

>
Sehr geehrter Herr xxxx,
für Ihre Anfrage danke ich Ihnen. Seien Sie versichert, dass im
vereinigten Europa die Polizei- und Verwaltungsebenen im Sinne der
Verkehrssicherheit zusammen arbeiten, um Missbrauch wirksam zu begegnen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Heidi Wright, MdB

--
Heidi Wright, MdB

Platz der Republik 1
Jakob-Kaiser-Haus, Raum 3.659
11011 Berlin


Was schliessen wir denn nun aus dieser Antwort??? Also ich erstmal gar nichts. Die Antwort hätte auch jeder von uns im Board schreiben können,grins.
Ich glaube fast man hat auch keine bessere Antwort gefunden. rofl1.gif
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Andreas
Beitrag 17.06.2004, 14:36
Beitrag #174


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Das sieht man wieder, dass Politiker von Sachen reden, von denen sie keine Ahnung haben. Den Text hat sie vermutlich von jemandem anderen übernommen ohne ihn richtig zu verstehen. unsure.gif

Vermutlich hat die Antwort auch nicht die MdB, sondern eine Sekretärin geschrieben.


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Tnixm
Beitrag 17.06.2004, 14:36
Beitrag #175


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Zitat (Andreas @ 17.06.2004, 07:43)
.

2. Kann die deutsche Behörde bei bestehenden Eignungszweifeln auch bei einem Inhaber einer im Ausland rechtmäßig (was wohl nebenbei bemerkt in den wenigsten Fällen zutreffen wird) erworbenen Fahrerlaubnis eine MPU anordnen und bei einer Verweigerung das Recht aberkennen, von dieser ausländischen FE bei uns Gebrauch zu machen. Dies trifft dann z. B. jeden, der nach Ablauf der Sperrfrist in D vor der Wiedererteilung ein MPU absolvieren müßte.

ja gut kann sie (mbMn soll sie das auch)
ABER : eine ANKLAGE wegen fahrens OHNE gültige FE ist doch dann nicht mehr möglich....sie kann dann höchstens als Folge im Falle des erwischt-werdens ungültig werden und durch eine anzuordnende MPU auf Eignung IN D. überprüft werden....oder ?

P.S. ich setz´auf MICH, und die MPU schaff´ich !
ich tu´halt besser was für mich, als im schlimmsten fall für die Anwälte und Gerichte wink.gif


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Andreas
Beitrag 17.06.2004, 14:41
Beitrag #176


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Zitat (Matthias_E @ 17.06.2004, 15:29)
Ihr müsst nun auch nicht so tun, als ob nun an jeder Ecke eine Polizeikontrolle steht und nur auf Verkehrsteilnehmer aus ist, die in D mit einer EU-FE und deutschem Pass fahren.
Dem ist NICHT so!!! Wir leben in einem grenzfreien Europa!!!

Auch bisher sind Besitzer von den "illegalen" EU-Führerscheinen i. d. R. nur bei Verkehrskontrollen aufgefallen (sh. auch der Auslöser des Urteils, Herr K.). Die Gefahr kontrolliert zu werden kommt natürlich auch darauf an, zu welcher Uhrzeit und an welchen Orten der Neuinhaber öfters unterwegs ist. Wenn er jedes WE eine Discotour unternimmt, ist eine Polizeikontrolle in der Nacht durchaus realistisch. Dann fällt er aber mit seinem holländischen FS sofort auf, das ist dann für die Polizei quasi die Meldung: hier könnte ein "Ex-Säufer" hinter dem Steuer sitzen! dry.gif


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Gast_Natrix20_*
Beitrag 17.06.2004, 14:44
Beitrag #177





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@Andreas
Ich muss deinem Posting voll zustimmen.
Aber wenn die schon keine Antwort geben können oder vielleicht wollen, wie soll dann erst eine Behörde mit Beamten in so einem Fall verfahren,grins??
Falls du mit deiner Meinung über eine nachträgliche MPU Prüfung recht haben solltest, wielange wird es dauern bis jemand mit einem EU FS a. das erste mal kontrolliert wird und festgestellt wird er hätte ne MPU zu absolvieren und b. wann trudelt denn der MPU Bescheid ein? Gibts Rechtsmittel dagegen? Bis dato fahren doch die meisten Leute schon mind. 3-4 Jahre wieder mit so einem EU FS rum, ohne den Tatbestand des Fahrens ohne FÜ zu erfüllen. Nehmen wir den Fall von Matthias, er beantragt erst gar keinen neuen FÜ in Deutschland sondern macht ihn in Polen.Keiner erfährt das er einen neuen EU FS hat.
Es kann wirklich nur so ablaufen, das um die Hintertür zu schliessen, ein europaweites Zentralregister über FÜ´s geschaffen wird, wo der z.b polnische Beamte sieht, hoppla MPU Auflage in D oder so ähnlich. Wielange glaubt ihr dauert sowas? 10 oder 20 Jahre?????????
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Gast_Natrix20_*
Beitrag 17.06.2004, 14:55
Beitrag #178





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Kleiner Nachtrag und Exkurs,
ein Vorteil hat das Urteil schon, trifft jetzt zwar nicht auf die MPU Kandidaten zu, der Wettbewerb gerade in den grenznahen Regionen zu Tschechien,Polen etc. wird die Preise bei den Fahrschulen wohl purzeln lassen. Ich denke mal ne seriöse Ausbildung in Polen wird nur halb so teuer sein wie bei uns in Deutschland, und mit dem Urteil können ja die Bürger nun auch Führerscheine (trotz 185 Tage Regelung) vorerst legal erwerben. Gehen wir hier mal nur von einer Ersterteilung bzw. Fahranfängers aus, der einfach im Grenzgebiet wohnt und Geld sparen will.
Ich denke in dieser Hinsicht gesehen ist das Urteil nicht nur negativ zu sehen.
Oder was meint Ihr dazu???
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Andreas
Beitrag 17.06.2004, 15:02
Beitrag #179


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Zitat
Ich denke mal ne seriöse Ausbildung in Polen wird nur halb so teuer sein wie bei uns in Deutschland,


Das ist die Frage. Wie seriös ist die Ausbildung dort für einen absoluten Fahranfänger??


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Gast_Natrix20_*
Beitrag 17.06.2004, 15:06
Beitrag #180





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Na ja also in Polen verunglücken nicht alle Fahranfänger, ich denke es wird keinen grossen Unterschied machen in Warschau oder in einer deutschen Großstadt eine Fahrprüfung abzulegen. Gut bloss beim rasten und beim tanken sollte man sich in Polen in Wagennähe befinden,grins.
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Gast_Matthias_E_*
Beitrag 17.06.2004, 15:07
Beitrag #181





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Zitat
Dann fällt er aber mit seinem holländischen FS sofort auf, das ist dann für die Polizei quasi die Meldung: hier könnte ein "Ex-Säufer" hinter dem Steuer sitzen!


KÖNNTE!
Niemand kann das aber an Ort und Stelle erkennen, auch nicht die Polizei. Die Polizei ist ein ausführendes Organ!

Die Polizei kann an Ort und Stelle prüfen, ob ein Haftbefehl oder eine FS Sperre vorliegt. Ist dem nicht so, passiert garnichts.

Und Leute hört doch mal endlich auf mit diesem "Quasi Verdacht, sieht komisch aus..."!

Es sieht NICHTS komisch aus, wenn hier einer mit einem EU-FS und deutschem Pass fährt.

Und was weiß denn dieser kleine Polizist erstmal? GARNICHTS! Vielleicht ist ja das Datum des deutschen Ausweises jünger, als das in dem EU-FS.

Wenn ÜBERHAUPT was anläuft, dann durch eine Behörde! Aber nie und nimmer an Ort und Stelle durch die Polizei, ohne Sperre oder Haftbefehl.

Und ob die Behörde etwas einleitet, das ist auch nicht 100%.
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Gast_Matthias_E_*
Beitrag 17.06.2004, 15:11
Beitrag #182





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Wer in Polen legal diese 183 Tage leben kann oder es nachweist, der kann da auch legal seinen FS machen.

In Grenznähe sprechen eh alle Polen deutsch.

FS komplett um die 250€. Polen hat noch keinen €, darum noch dieser gute Kurs. Fragt mich aber nicht wo und wann! Ich weiß es nicht, aber ich weiß es von Bekannten in Polen.
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Commodore25E
Beitrag 17.06.2004, 15:12
Beitrag #183


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Dem muss ich widersprechen.

Wenn hier bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass eigentlich kein FS vorhanden sein dürfte (Fahrverbot, FE-Entzug, keine FE in Flensburg registriert) könnte die cop.gif im schlimmsten Fall sogar die Weiterfahrt unterbinden (Gefahr im Verzuge etc.)


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Tnixm
Beitrag 17.06.2004, 15:20
Beitrag #184


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Zitat (Commodore25E @ 17.06.2004, 16:12)
Dem muss ich widersprechen.

Wenn hier bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass eigentlich kein FS vorhanden sein dürfte (Fahrverbot, FE-Entzug, keine FE in Flensburg registriert) könnte die cop.gif im schlimmsten Fall sogar die Weiterfahrt unterbinden (Gefahr im Verzuge etc.)

ok, das ist klar, aber besteht denn nach dem Urteil (KEINE Sperre in D vorrausgesetzt) noch der Straftatsbestand fahren ohne FE ?


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Andreas
Beitrag 17.06.2004, 15:24
Beitrag #185


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Zitat (Matthias_E @ 17.06.2004, 16:07)
Es sieht NICHTS komisch aus, wenn hier einer mit einem EU-FS und deutschem Pass fährt.

Und ob das komisch aus sieht, vor allem seit dem Urteil des EuGH wird dies mit Sicherheit der erste Gedanke des police.gif sein.


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Gast_Matthias_E_*
Beitrag 17.06.2004, 15:34
Beitrag #186





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Tja..., aber das "komisch aussehen" wird nicht in allen Fällen berechtigt sein. Und sorry, das kommt einer Vorvorurteilung gleich. Wo leben wir denn?

Aber eins ist sicher, die Anwälte werden sich die nächsten Jahre freuen, über Arbeit. wavey.gif
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Tnixm
Beitrag 17.06.2004, 15:39
Beitrag #187


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Hm, es gibt jede Menge moralische und ethische Bedenken in beide Richtungen !

Ok, das ist die eine Seite.

Die andere wäre die rein rechtliche:

Straftatbestand und Anklage möglich ? Ja oder nein ?


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Andreas
Beitrag 17.06.2004, 15:40
Beitrag #188


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Zitat (Matthias_E @ 17.06.2004, 16:34)
Und sorry, das kommt einer Vorvorurteilung gleich. Wo leben wir denn?

Das ist keine Vorverurteilung, sondern lediglich ein Indiz.

Deutscher mit Wohnsitz im Inland ==> Holländischer FS ==> Überprüfung im VZR ==> FE war entzogen ==> Mitteilung an die FS-Stelle ==> MPU....So könnte es in Zukunft u. U. laufen. shutup.gif


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Tnixm
Beitrag 17.06.2004, 15:47
Beitrag #189


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Ok, auch klar!

Und folgende Indizienkette:

Wohnsitz in Deutschl.==> ausl FS==>Überprüfung VZR==> KEIN Eintrag (weil da verjährt) ??


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Tnixm
Beitrag 17.06.2004, 15:49
Beitrag #190


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ups, bei etwas nachdenken hab´ich gemerkt, daß ich glaub´ich gerade Mist geschrieben hab´....... blushing.gif


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Andreas
Beitrag 17.06.2004, 15:49
Beitrag #191


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tongue.gif Wenn die Alkoholfahrt getilgt ist, kanst du auch bei uns ohne eine MPU wieder zu deinem FS kommen. whistling.gif


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Tnixm
Beitrag 17.06.2004, 15:54
Beitrag #192


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Ne, ich nicht- habe bei der FEB noch eine neg MPU von 1997 liegen-war halt nicht informiert !


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Gast_Matthias_E_*
Beitrag 17.06.2004, 16:57
Beitrag #193





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Und ich war nie zu einer MPU. Wollte FS 1998 wieder haben, kam Auflage MPU, bin aber nicht hin...

Woher weiß ich denn 100%, das die Behörde immer noch das verlangt, was sie vor 6 Jahren verlangt hätte. Nach einmal Fahren mit 1.1x Promille und einmal ohne FS. Als Alki werde ich ja wohl danach nicht da stehen, da gibts ganz andere Fälle!

Okay, indem ich einen Antrag stelle, weiß ich mehr, schon klar.

Aber wissen kann ich erstmal garnichts.
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Gast_Gast_fuchs_*
Beitrag 17.06.2004, 17:56
Beitrag #194





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zu Stammtischparolen:
Andreas bezweifelt, ohne etwas darüber zu wissen, die Qualität eines z. Bsp. polnischen Führescheines, evtl. auch tschechischen oder ungarischen Scheins... hier sei gesagt, ob in Warschau, Prag oder Budapest - dort fährt man nicht mit Eselskarren! Zum Logo Zatopek: Dieser hervorragende Sportler und Mensch hat seine Weltklasseleistungen nicht nur auf Grund "deutscher" Markensportschuhe oder "deutscher" Beamter als Trainer erreicht! Ich könnte mir also vorstellen, dass in nicht allzuferner Zeit der EU-Führerschein, ausserhalb Deutschlands erworben, auch von den "klügsten Beamten der Welt" in Deutschland anerkannt wird. Natürlich wird und muss es bei berechtigten Eignungszweifeln (Alter, Krankheit, Sucht usw.), Möglichkeiten geben, dies zu prüfen - aber ohne die Anzocke der MPU. Warum sollte ein Arbeitsloser nicht die Möglichkeit nutzen, ohne den Wohnsitz zu wechseln, seinen Führerschein im grenznahen Polen oder Tschechien für evtl. ca. 500.-€ zu erwerben, um damit seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Wie will denn Andreas überprüfen, in welcher Gegend Kasachstans und unter welchen Bedingungen dort der Führerschein entstanden ist, der hier (wenn fristgerecht) problemlos umgeschreiben wird!?
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Gast_Gast_fuchs_*
Beitrag 17.06.2004, 17:59
Beitrag #195





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ich meinte natürlich: "ohne die ABzocke der MPU"
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Gast_cuzco_*
Beitrag 17.06.2004, 18:09
Beitrag #196





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Neues von der "Front".

Heute Morgen war ich auf anraten (RA) noch einmal bei der FSB und bestand auf die Anerkennung meines NL-FS und Umschreibung. Natürlich bin ich voll gegen die Wand gelaufen wallbash.gif Aber inzwischen spricht die "nette" Dame wenigstens nicht mehr davon, dass ich einen Antrag auf Neuerteilung stellen müsse. Sie hat mir aber unmissverständlich klar gemacht, was sie in meiner uralt-Akte sucht, nämlich Anhaltspunkte um mich zur MPU schicken zu können! (Wenn es Provision gäbe, könnte ich das ja noch verstehen.) Inwieweit nun das letzte Urteil von Ende 1992 dabei eine Rolle spielen wird oder kann, werde ich abwarten müssen. Ich weiß nicht, ob es dafür eine Verjährung gibt. Aber wenn die ausländische FE anerkannt wird, kann ich 10 Jahre korrektes Fahrverhalten nachweisen, ich denke, das sollte doch über die Eignung zum Führen eines FZ genug aussagen. Wenn die NL-FE nicht anerkannt wird, kann ich das natürlich nicht ins Spiel bringen, sonst gibts gleich noch fürs Fahren ohne FE einen "Sonderbonus" crybaby.gif

Wer meine obigen Postings nicht gelesen hat und jetzt fragt, warum ich überhaupt meine FE umschreiben lassen wollte: Sie läuft ab! sad.gif
Im übrigen wurde ich auf der FEB belehrt, dass man seine ausländische FE nicht verlänger lassen darf, wenn man seinen Wohnsitz in Deutschland hat - die FE wird dann ungültig und man würde sich zudem noch strafbar machen. Soweit es NL betrifft, hat sie zumindest teilweise Recht, wie auf diese Site Konsulat zu lesen ist.
Im übrigen sollte jeder, der ein Ablaufdatum im FS stehen hat, sich mindestes 6 Monate vorher darum kümmern. Ich bin zu spät dran und gehe wohl demnächst zu Fuss. Wenn dann noch eine MPU gefordert wird, die ja auch ihre Zeit braucht, dann gute Nacht. think.gif
Wobei mich bei der MPU hauptsächlich das "P" und der Faktor "Mensch entscheidet" ärgert, gegen das "M" hätte ich auch vor 10 Jahren schon nichts einzuwenden gehabt.

Der RA-Termin steht - bin mal gespannt, was dabei herauskommt.



PS: Kompliment thumbup.gif an alle - sehr informatives Forum!!!
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Gast_Matthias_E_*
Beitrag 17.06.2004, 18:25
Beitrag #197





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Es wird doch auch nur auf § rum geritten! Wer fragt denn mal nach Menschenwürde. Natürlich gibt es Chaoten! Und die sollten dann auch nicht unbedingt fahren dürfen.

Aber dazu zähle ich mich nicht.

Man kann nicht immer in der Vergangenheit leben. Wenn ich, beispielsweise, in einem EU-Land meinen FS mache und dann fahre, jahrelang und auch in Deutschland, unfallfrei und ohne straffällig zu werden, dann verbietet es einfach die Menschenwürde, daran noch zu zweifeln! Und selbst wenn ich "nur" in der EU fahre, auch ohne Beanstandungen, dann hat menschlich gesehen niemand mehr einen Grund, daran zu zweifeln.

Es liegt doch im Grundverhalten der Deutschen, immer alles besser machen zu wollen und besser zu wissen. An alten und versteinerten Sachen festhalten, das ist doch Deutschland!
Seit Jahren wird nach Reformen geschrien, in vielen Punkten der Gesetzgebung, beim Steuerrecht. Und auch das Verkehrsrecht hat es bitter nötig!

Ich kenne selbst Personen, die zur MPU mußten und sie auch schafften, wenn auch einige erst beim 2. Anlauf.

Einige davon saufen heute wieder genauso, wie vor der MPU. Oder rasen wie die Blöden. So wie vorher!

Was sagt denn also diese MPU? Wenn auch nicht in allen Fällen, aber bei einigen.
NICHTS!

Es SOLL von mir aus Möglichkeiten geben, eine Eignung zu prüfen. Aber die MPU in dieser Form ist es wert, überdacht zu werden.
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Gast_Gast_Tom_*
Beitrag 17.06.2004, 19:09
Beitrag #198





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@Matthias_E:
Du sprichst mir aus der Seele! sad.gif

Ich habe leider zur Zeit auch keinen FS mehr, Sperrzeit ist zwar schon mehrere Jahre abgelaufen, aber neu beantragt habe ich bisher nicht. Denn ich muß dann erstmal zur MPU. Dort beurteilt mich wieder so ein Psychologe, der meint, er könne sich ein Bild über einen Menschen machen, den er gerade mal 20 Minuten kennt! mad.gif

Wie Du schon sagtest, ohne dieses "P" hätte wohl keiner was gegen eine Eignungsprüfung.
Aber so ist und bleibt es halt eine typisch deutsche Abzockerei! Und die deutschen Beamten werden sich mit Mitteln dagegen wehren, eine Einnahmequelle wieder aufzugeben. Leider! ranting.gif

MfG
Tom
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strichachtdoktor
Beitrag 17.06.2004, 19:09
Beitrag #199


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Hallo, das hatte ich heute morgen verfaßt, bin durch meinen Sch++ßcomputer jedoch daran gehindert worden es abzuschicken. Es bezieht sich auf eine Mail von Andreas auf Seite 4.:

Zitat
2. Kann die deutsche Behörde bei bestehenden Eignungszweifeln auch bei einem Inhaber einer im Ausland rechtmäßig (was wohl nebenbei bemerkt in den wenigsten Fällen zutreffen wid) erworbenen Fahrerlaubnis eine MPU anordnen und bei einer Verweigerung das Recht aberkennen, von dieser ausländischen FE bei uns Gebrauch zu machen. Dies trifft dann z. B. jeden, der nach Ablauf der Sperrfrist in D vor der Wiedererteilung ein MPU absolvieren müßte.


DAS ist ja die Frage ...

Ist die Sperrfrist abgelaufen und der neue Führerschein im Ausland übergeben, hat der Probant eine gültige Fahrerlaubnis, die akzeptiert werden muß.

Zunächst auf jeden Fall. Aufgrund welcher gesetzlicher Regelung will denn dann Deutschland eine MPU veranlassen ???

Es ist das alte Problem: Irgendwann wird die Pappe entzogen, eine Sperre verhängt und nach Ablauf der Sperre gibt es "Eignungszweifel" - und die können genaugenommen jahrzehntelang andauern. Irgendwann dürfen die Unterlagen nicht mehr verwendet werden - die Zweifel bestehen eigentlich lebenslang, wenn nicht eine positive MPU diese Kette unterbricht.

Oder: ... wenn nicht eine EU-ausländische Amtshandlung diese Kette unterbricht. (???) think.gif

Die Voraussetzungen für die Erteilung der EU-FE hat Deutschland nicht mehr zu prüfen, wenn die 185-Tage-Regelung (so gut es in dem Land halt geht) eingehalten wurde und die Sperre abgelaufen war.

Dürfen Eignungszweifel über den Zeitpunkt der ausländischen Neuerteilung hinaus bestehen, die zu einem neuerlichen Entzug führen können ?

Ich würde sagen "JA", wenn die Zweifel aufgrund neuer Erkenntnisse bestünden.
Ich würde sagen "NEIN", wenn es "nur" die alten Zweifel wären.

Wäre das "JA" generell, würde Deutschland ja wieder - nur aufgrund anderer nationaler Bestimmungen, außer den bereits diskutierten - den Hoheitsakt dieses anderen Landes überprüfen. Was nicht zulässig ist.

Ich bin mir da nicht sicher, ob das
Zitat
Allerdings besteht für die FS-Stelle weiterhin die Möglichkeit, bei Eignungszweifeln (und die liegen bei über 1,6 Promille immer vor), eine Eignungsüberprüfung vorzunehmen (auch bei Inhabern von ausländischen FS).

wirklich so stehen bleiben kann, wenn der Grund für den Eignungszweifel aus der Zeit stammt, in der die deutsche FE entzogen wurde. Bestraft ist es schon. Die Maßnahme für die Sicherung und Besserung ist abgelaufen. Und die ausländische Behörde hätte ja auch die Möglichkeiten gehabt, die FE zu verweigern.

Deutschland ist (laut dem Urteil) eben nicht alleine für die Wiedererteilung von Fahrerlaubnissen zuständig und muß sich der Entscheidung des Ausstellerlandes gegebenenfalls beugen und seine alten Bedenken herunterschlucken.

Gruß, joe


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Gast_Gast_Tom_*
Beitrag 17.06.2004, 19:27
Beitrag #200





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Zitat
Wie Du schon sagtest, ohne dieses "P" hätte wohl keiner was gegen eine Eignungsprüfung.

Ich meinte natürlich "wie Cuzco schon sagte..." whistling.gif

MfG
Tom
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