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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 1), Wird jetzt alles anders?
Gast_Guest_*
Beitrag 15.07.2004, 17:42
Beitrag #471





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Haben wir irgendwie nicht mitbekommen das Demokratie Theoretisch und praktisch zwei verschiedene Paar Schuhe sind? rofl1.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 15.07.2004, 17:58
Beitrag #472


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OK, ich lenke ein. Unentschieden - ich nehme auch Vitaminpillen zur Nahrungsergänzung.
cool.gif
Gruß, Joe


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Peter Lustig
Beitrag 15.07.2004, 19:36
Beitrag #473


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Das Bayerische Innenministerium sieht den Sachen mit Schreiben vom 14.07.04 ins Auge:
Zitat
1.
Werden, z.B. im Rahmen von Verkehrskontrollen, Feststellungen getroffen, wonach eine Person unter Umgehung des Wohnsitzprinzips im EU-Ausland einen Führerschein erworben hat (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt)), so stellt dies tatbestandlich kein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar. Gleiches gilt auch für EU-Führerscheine, die vor dem 01.05.2004 in einem Land erteilt wurden, das nunmehr Mitglied der Europäischen Union ist (neue Beitrittsländer), da die von diesen Ländern aus-gestellten Führerscheine seit dem 01.05.2004 anzuerkennen sind (§ 28 Abs. 1 und 2 FeV bzw. § 4 Abs. 1 VOInt).

2.
a) Vor Ablauf der Sperrfrist
Erwirbt eine Person innerhalb der verhängten Sperrfrist einen Führerschein im EU-Ausland und führt ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unter Verstoß gegen § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 VOInt, so erfüllt dies nach wie vor den Tatbestand des § 21 StVG.

b) Nach Ablauf der Sperrfrist
Erwirbt eine Person nach Ablauf der Sperrfrist einen Führerschein im EU-Ausland und führt ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV sowie § 4 Abs. 3 Nr. 2 und
Nr. 3 VOInt nicht anwendbar und der Tatbestand des § 21 StVG ist nicht erfüllt.

Da jedoch auf Grund der verhängten Sperrfrist Tatsachen für die Annahme sprechen, dass bei der betroffenen Person nicht nur vorrübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, hat in diesen Fällen gem. § 2 Abs. 12 StVG ein Bericht an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu erfolgen. Die Mitteilung ist erforderlich, damit die Fahrerlaubnisbehörde eigene Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis treffen kann.

Bitte besonders den letzten Absatz beachten!
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strichachtdoktor
Beitrag 15.07.2004, 22:19
Beitrag #474


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Zitat
Da jedoch auf Grund der verhängten Sperrfrist Tatsachen für die Annahme sprechen, dass bei der betroffenen Person nicht nur vorrübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, hat in diesen Fällen gem. § 2 Abs. 12 StVG ein Bericht an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu erfolgen. Die Mitteilung ist erforderlich, damit die Fahrerlaubnisbehörde eigene Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis treffen kann.


Bis auf den zitierten Abschnitt hört sich das doch schonmal ganz gut an. smile.gif

Leider können es die Behörden nicht lassen, die Umkehr der Beweislast mal wieder zu zementieren. Da soll der jeweils Betroffene also nachweisen, daß die Bedenken der Bedenkenträger nicht mehr bestehen - obschon es nur logisch wäre, daß zunächst einmal das Amt begründet, warum es der Ansicht ist, daß die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen über die richterlich angeordnete Sperrfrist hinaus, trotz mehrjähriger Straftatsabstinenz weiter andauere ... (wenn doch --> siehe unten)

In ein zwei Jahren können aufgrund so einer wesentlichen und enorm einschneidenden Maßnahme, wie dem Entzug einer Fahrerlaubnis, eine Menge Dinge passieren.

Aber das Amt geht davon aus, daß alles so (schlecht ! ) geblieben ist, wie es zum Zeitpunkt der Tat - hier aus evtl. besonderen Gründen heraus einmal war und setzt den Halter einer gültigen Fahrerlaubnis mit der ihr eigenen Arroganz als erstes mal erneut unter Zugzwang. Ein "nicht vorübergehender Mangel" kann durchaus innerhalb der Sperrfrist vorübergegangen sein, denn ein, zwei oder fünf (oder mehr Jahre) sind ein nicht nur "vorübergehender" Zeitraum sondern eine sehr, sehr lange Zeitspanne ...

Wenn also jemand, dem vor Jahren in Deutschland die FE entzogen wurde nun mit einer neuen EU-ausländischen FE am Strassenverkehr teilnimmt und in Flensburg noch der Entzug vermerkt ist, dann ist also die Tatsache, daß die Eignung eben nicht von deutschen Behörden geprüft wurde, der nicht nur vorübergehende Mangel ???

Genaugenommen ...

Es könnte ja auch sein, daß bei einer normalen Verkehrskontrolle gar nichts auffällt - keine Auffälligkeiten außer einem Vollbart wink.gif, keine vorzuwerfende Straftat nichtmal ein Vergehen, eine Ornungswidrigkeit, eine abwertende Geste ..., keine auf der Stirn eingebrannten Eignungszweifel eines deutschen StVamtes oder eines MPU-Psychologen ..., die Reifen neu, der Wagen "TÜV und versichert", Zustand super, der Fahrer nüchtern, freundlich, empathisch zugewandt, alles in bester Ordnung, Alkoholkontrolle negativ, Drogenscreening negativ, Urintest, Stuhlprobe und Gewebeprobe "negativ" ...
(Unser Testkandidat hat also seine Sch**ßzeit gut überstanden und riecht nichtmal mehr nach Knoblauch ! huh.gif )

... wie zum Teufel kann da eine deutsche Behörde annehmen, daß die ehedem gehegten Eignungszweifel "weiterhin und unverändert fortbestehen" ???

Diese positive Momentaufnahme ist doch genauso wichtig, richtig und ernst zu nehmen wie die negative Momentaufnahme, welche einst zum Entzug führte. wallbash.gif
Dieses "alles in bester Ordnung" ist es doch, was gelegentlich vermißt wird und dadurch die Eignungszweifel erst begründbar werden.

Das Vorhandensein einer gültigen FE muss einfach reichen ... - zur Not muß halt der EuGH nochmal nachhelfen ... Mensch, da werden doch fundamentale Rechte mit Füßen getreten, das sieht man doch ... crybaby.gif

Gruß, Joe

PS.:
§2 STVG
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.


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Uwe W
Beitrag 15.07.2004, 22:58
Beitrag #475


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Der von /8doc zitierte Absatz scheint sich jetzt also als offizielle Meinung der Verkehrsverwaltung in Bund und Ländern herauszukristallisieren.

Es bleibt abzuwarten, ob ein entsprechendes Vorgehen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhält.
Argumente gegen diese Vorgehensweise hat /8doc ja schon mehrfach gepostet.

In den nächsten Monaten könnte also folgendes passieren:
Die police.gif meldet entsprechende ausländische Fahrerlaubnisinhaber mit deutschem Wohnsitz, bei denen eine KBA-Anfrage den Ablauf einer Sperrfrist anzeigt, an die örtlich zuständigen Führerscheinstellen. Diese ordnen eine MPU an.

-Einige Betroffene unterziehen sich der MPU, bestehen diese und ärgern sich über das viele Geld, das sie im Ausland gelassen haben für eine Fahrerlaubnis, die sie in Deutschland günstiger bekommen hätten.
- Anderere verweigern sich der MPU oder bestehen sie nicht. Ihnen verbietet die Führerscheinbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs, von der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

- Von diesen finden sich einige mit Ihrem Schicksal ab (sie sind jetzt pleite und können sich kein Gerichtsverfahren leisten) und ärgern sich über das viele Geld, das sie im Ausland gelassen haben für eine Fahrerlaubnis, die Ihnen schnell wieder entzogen wurde.

- Andere ignorieren den Bescheid der Behörde, weil sie meinen, er sei mit EU-Recht unvereinbar; diese werden dann wenig später beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt und zu einer saftigen Geldstrafe verurteilt.

- Andere legen Rechtsmittel ein und geben dabei sehr viel Geld für Anwälte aus: Zunächst wird im Eilverfahren über die Anordnung des Sofortvollzugs gestritten.
- In 8 Bundesländern wird der Sofortvollzug vom OVG bestätigt: Die Betroffenen dürfen nicht mehr Auto fahren, alle ärgern sich über das viele Geld,...
- In 8 anderen Bundesländern hebt das OVG die Anordnung des Sofortvollzugs auf, weil man der Meinung ist, der §46 FeV sei keine Rechtsgrundlage für die behördliche Maßnahme, der Gesetzgeber müsse sich was anderes ausdenken.
- Jetzt wird der Gesetzgeber aktiv und denkt sich eine gesetzliche Neuregelung aus, die dazu führt, dass neuerteilte Fahrerlaubnisse von Exalkoholikern (mindestens 1,6 Promille) nur noch jeweils 1 Jahr in Deutschland gültig sind, wenn der Betroffene keine positive MPU nachweisen kann.
Da diese Regelung deutsche und ausländische Fahrerlaubnisinhaber gleichermaßen betrifft, ist sie mit EU-Recht vereinbar und wird vom EUGH bestätigt.
Jetzt geben auch die letzten auf, denn jedes Jahr eine neue Fahrerlaubnis kann sich keiner mehr leisten.
Und sie ärgern sich
ranting.gif ranting.gif ranting.gif


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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strichachtdoktor
Beitrag 15.07.2004, 23:18
Beitrag #476


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Es könnte aber alles auch ganz anders kommen ...
... und es ärgert sich nur die Behörde, die vermutet, aber nicht beweisen kann ...

Warum sollte sich jemand ärgern, wenn er mit einem polnischen Führerschein für 900 Euro in allen Ländern der Welt fahren kann - nur eben nicht in Deutschland ? In einer Woche Urlaub am Mittelmeer geben die Meisten mehr aus ... da bleibt sogar noch etwas für den Anwalt ... oder den MPU-Vorbereitungskurs für den Fall, daß man doch noch eine MPU nachlegen möchte.

Zudem - wenn man den Adrenalinkick braucht - kann man ja solange mit dem EU-Schein fahren, bis die Behörde die FE durch das Hintertürchen wieder einzieht. Da macht man nichtmal etwas Verbotenes. Man könnte halt erwischt werden - was sich auch wieder relativiert, denn das Risiko ist nicht sehr hoch, wenn man vernünftig unterwegs ist (wie oben näher beschrieben) und nur zu "normalen" Zeiten des Berufsverkehrs ... :-) ... immerhin gibt es kein Strafverfahren mehr.

Übel wird es aber sicherlich ausgehen, wenn man gleich am ersten Abend in D einen hebt und "wieder selbst" nach Hause fährt. Dann hat es sich nicht nur nicht gelohnt, sondern es kommt auch ordentlich was auf einen zu ...
whistling.gif

Muß jetzt jeder für sich entscheiden.
Gruß,
Joe


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Gast_Guest_*
Beitrag 16.07.2004, 07:14
Beitrag #477





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Guten morgen zusammen,

heute steht in der rheinischen post folgendes:(1 seite) einstweilen hat nrw-verkehrsminister axel horstmann die konsequenzen aus dem urteil des eugh festgelegt. in dem schreiben an die beziergsregierungen arnsberg, detmold, duesseldorf, koeln und muenster, das unserer zeitung vorliegt, heisst es: die anerkennung des eu-fuehrerscheins kann nicht versagt werden, wenn die fahrerlaubnis nach einer im inland verhaengten sperrfrist erteilt wurde. auch steht in dem artikel noch ( sorry ich kann keinen link setzen ) das man de eu-fuehrerschein im ausland erwerben kann ohne dort leben zu muessen.
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Rechts an Wald
Beitrag 16.07.2004, 08:45
Beitrag #478


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Hallo @ll,

na endlich passiert mal etwas seitens der Regierung.

Ich habe ja schon immer gesagt das wir Deutschen uns nicht nur die Rosinen aus der EU rauspicken können.

Wer kann mir Adressen geben wo ich meinen EU Schein ( PKW ) machen kann ??

Danke im voraus für eure Hilfe !!!!! wavey.gif
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Andreas
Beitrag 16.07.2004, 08:51
Beitrag #479


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Die Aussagen des NRW-Verkehrsminister bestreitet doch auch niemand, allerdings bleiben in diesem Artikel die evtl. Eignungüberprüfung der FS-Stellen unerwähnt.


Zitat
auch steht in dem artikel noch ( sorry ich kann keinen link setzen ) das man de eu-fuehrerschein im ausland erwerben kann ohne dort leben zu muessen.


Das ist definitiv falsch, die 185-Tage-Regelung gilt weiterhin (EU-Recht). Ich könnte mir auch vorstellen, dass in kürzester Zeit die EU-Nachbarländer auf Druck der EU-Kommission diese Regelung auch konsequent anwenden werden. whistling.gif


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 16.07.2004, 09:38
Beitrag #480


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Zitat (Andreas @ 16.07.2004, 09:51)
...Das ist definitiv falsch, die 185-Tage-Regelung gilt weiterhin (EU-Recht)...

Genau. Und wenn ich - als Nicht-Jurist - einige Urteile aus letzter Zeit so betrachte, würde es mich nicht wundern, wenn ein Richter mal GANZ ANDERS urteilen würde.

Ich muss dazu etwas weiter ausholen, um deutlich zu machen, was ich meine:

Es gab mal einen Typen, der ist mit einem 4,6t-Sprinter auf der Autobahn 160 km/h gefahren. Der Sprinter war einer von diesen breiten Dingern mit hinten Zwillingsreifen, die fast wie ein 7 1/2-Tonner aussehen, aber er war als Pkw zugelassen. Die 160 km/h waren also nach StVO in Ordnung.

Nachdem der Fahrer nun einem police.gif aufgefallen war, ging's letztlich vor Gericht. Dort hätte meiner Meinung nach die richtige Reaktion lauten müssen: "Ihre Fahrt mit 160 km/h war zwar lt. StVO in Ordnung, aber das von Ihnen benutzte Fahrzeug ist nach Größe und Ausstattung eindeutig ein Lkw über 3,5 t. Die Zulassung als Pkw war ein fehlerhafter Verwaltungsakt, der umgehend zu korrigieren ist. Sie haben eine Woche Zeit, das Fahrzeug entsprechend umzumelden."

Statt dessen hieß es nur: "Das Fahrzeug ist nach Größe und Ausstattung eindeutig ein Lkw über 3,5 t, Sie hätten damit also max. 80 km/h fahren dürfen, sind aber 160 gefahren." Es gab zwar ein paar "mildernde Umstände" und kein Fahrverbot, aber eine recht knackige Geldbuße!

Jetzt stelle ich mir vor, ein Deutscher, der sich NICHT 185 Tage in Holland aufhgehalten hat, macht dort seinen Führerschein und wird später in Deutschland angehalten. Der Richter wird womöglich sagen: "Einen rechtmäßigen holländischen Führerschein bekommt nur, wer sich dort mindestens 185 Tage aufgehalten hat. Also habe Sie Ihren Führerschein nicht rechtmäßig erworben, also fahren Sie ohne FE..."

Es mag zwar sein, dass der Führerschein an sich gültig war, aber das INTERESSIERT den Richter womöglich nicht, und wenn sein Kollege in der Berufungsverhandlung die Sache zufällig genauso sieht, dann crybaby.gif!

Es heißt, vor Gericht und auf hoher See sei man in Gottes Hand. Und ein ausländischer Führerschein ohne Einhaltung der 185-Tage-Regel zeugt schon von ziemlich viel Gottvertrauen...

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Rechts an Wald
Beitrag 16.07.2004, 09:48
Beitrag #481


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@ Andreas

Du willst doch wohl nicht dem Verkehrsminister von NRW widersprechen oder ???
Ich kann mir nun wirklich nicht vorstellen das unser Verkehrsminister Dinge sagt die nicht stimmen !!!!

P.S kann mal einer den Bericht in der Rheinischen Post per link verschicken, ich kann den im Netz nicht finden.


Danke wavey.gif
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Andreas
Beitrag 16.07.2004, 10:08
Beitrag #482


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Zitat (Rechts an Wald @ 16.07.2004, 10:48)
Du willst doch wohl nicht dem Verkehrsminister von NRW widersprechen oder ???

Habe ich das getan, ich wüßte nicht?

Der Verkehrsminister hat nur festgestellt, dass aufgrund des Urteiles des EuGH die ausländischen EU-FS zunächst anzuerkennen sind. Aussagen zu nachträglichen Eignungsüberprüfungen in D wurden offensichtlich nicht getroffen.

Falls du dich mit deiner Äußerung allerdings auf die 185-Tage-Regel beziehst, dann würde ich sogar dem NRW-Verkehrsminister widersprechen.


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strichachtdoktor
Beitrag 16.07.2004, 10:20
Beitrag #483


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Hallo Doc,

leider muß ich Dir voll zustimmen. Sich darauf zu verlassen, daß das mit der 185-Tage-Regelung schon irgendwie hinhauen wird - die Polen, Tschechen und NLer haben ja trotzdem ... - das ist schon fahrlässig.

Aber was spricht dagegen, z.B. nach insgesamt fünf, sechs, sieben Jahren Fahrabstinenz mit der Teilnahme im deutschen Strassenverkehr einfach noch ein halbes Jährchen zu warten und in der Zeit z.B. im entsprechenden EU-Ausland gemeldet zu sein ? Wenn man hier keine anderweitigen Verpflichtungen hat bzw. nicht dringend gebraucht wird (Stichwort: Arbeitslosigkeit), dann kann das im Endeffekt niemand wirklich kontrollieren.

Nach sechs Monaten meldet man sich wieder hier an - oder man bleibt gleich im Ausland gemeldet. Die Wirtschaft in Europa boomt - nur nicht in Deutschland. Es kann sich auch anderweitig lohnen, etwas flexibler zu denken ...

Gruß, Joe


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Tortenjan
Beitrag 16.07.2004, 10:56
Beitrag #484


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Anmelden alleine reicht nicht aus, man muß auch irgendwie belegen können, daß man tatsächlich im Ausland gelebt hat.


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Rechts an Wald
Beitrag 16.07.2004, 11:02
Beitrag #485


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Jetzt bin ich aber etwas verwirrt think.gif

Die Aussage des NRW Ministers ist doch glasklar, was lässt euch daran noch zweifeln ???

Nehmen wir mal an ich mache jetzt in irgendeinem EU Land den Schein.
Fahre damit 1-2 Jahre unauffällig in Deutschland und komme dann in eine Polizei kontrolle.

Was soll denn da passieren ????
Wer will mir erzählen das ich die 185 Tage Regel damals nicht eingehalten habe ?

Ich glaube das alle die jetzt noch gegen einen EU Schein stänkern in Deutschland eine Fahrschule haben bzw. wahrscheinlich Ihr Geld mit der MPU in D. verdienen.

Es tut mir ja echt Leid für euch aber wir leben nunmal in der EU, mich hat auch niemand gefragt !
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Andreas
Beitrag 16.07.2004, 11:06
Beitrag #486


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Zitat (Rechts an Wald @ 16.07.2004, 12:02)
Die Aussage des NRW Ministers ist doch glasklar, was lässt euch daran noch zweifeln ???

Du solltest bei Gelegenheit den gesamten Thread lesen und nicht nur die dir gefälligen Aussagen (z. B. von /8Doktor). Dann wirst du sehr schnell feststellen, dass dies bei weitem nicht so klar ist. Das Bundesverkehrsministerium und div. Fachleute und Juristen vertreten eine völlig andere Meinung als /8Doktor.


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Rechts an Wald
Beitrag 16.07.2004, 11:08
Beitrag #487


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Zitat (Andreas @ 16.07.2004, 12:06)
Zitat (Rechts an Wald @ 16.07.2004, 12:02)
Die Aussage des NRW Ministers ist doch glasklar, was lässt euch daran noch zweifeln ???

Du solltest bei Gelegenheit den gesamten Thread lesen und nicht nur die dir gefälligen Aussagen (z. B. von /8Doktor). Dann wirst du sehr schnell feststellen, dass dies bei weitem nicht so klar ist. Das Bundesverkehrsministerium und div. Fachleute und Juristen vertreten eine völlig andere Meinung als /8Doktor.

Ich habe den ganzen Thread gelesen ! ranting.gif
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Andreas
Beitrag 16.07.2004, 11:14
Beitrag #488


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Wie kannst du dann behaupten es wäre glasklar?? think.gif


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Gast_reinhold_*
Beitrag 16.07.2004, 11:35
Beitrag #489





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@Andreas.
es ist glaskarl, weil Du den NRW-Minister etwas in den Mund legst, was er - nach unserem jetzigen Informationsstand - garnicht gesagt hat. Die 185-Tage-Regelung hast jetzt Du ins Spiel gebracht und nach unseren Informationen nicht der Minister. Und was, wenn er diese 185-Tage-Regelung garnicht überprüfen will?
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Andreas
Beitrag 16.07.2004, 11:38
Beitrag #490


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Zitat (reinhold @ 16.07.2004, 12:35)
Die 185-Tage-Regelung hast jetzt Du ins Spiel gebracht und nach unseren Informationen nicht der Minister.

Falsch, das war ein Gast um 08:14 Uhr

Zitat
auch steht in dem artikel noch ( sorry ich kann keinen link setzen ) das man de eu-fuehrerschein im ausland erwerben kann ohne dort leben zu muessen.


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Rechts an Wald
Beitrag 16.07.2004, 11:44
Beitrag #491


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Zitat (Guest @ 16.07.2004, 08:14)
Guten morgen zusammen,

heute steht in der rheinischen post folgendes:(1 seite) einstweilen hat nrw-verkehrsminister axel horstmann die konsequenzen aus dem urteil des eugh festgelegt. in dem schreiben an die beziergsregierungen arnsberg, detmold, duesseldorf, koeln und muenster, das unserer zeitung vorliegt, heisst es: die anerkennung des eu-fuehrerscheins kann nicht versagt werden, wenn die fahrerlaubnis nach einer im inland verhaengten sperrfrist erteilt wurde. auch steht in dem artikel noch ( sorry ich kann keinen link setzen ) das man de eu-fuehrerschein im ausland erwerben kann ohne dort leben zu muessen.

Um den Artikel in der Rheinischen Post ging es !
Der ist doch eindeutig oder nicht ?
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Tortenjan
Beitrag 16.07.2004, 11:46
Beitrag #492


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Zitat (Rechts an Wald @ 16.07.2004, 12:44)
Zitat (Guest @ 16.07.2004, 08:14)
Guten morgen zusammen,

heute steht in der rheinischen post folgendes:(1 seite) einstweilen hat nrw-verkehrsminister axel horstmann die konsequenzen aus dem urteil des eugh festgelegt. in dem schreiben an die beziergsregierungen arnsberg, detmold, duesseldorf, koeln und muenster, das unserer zeitung vorliegt, heisst es: die anerkennung des eu-fuehrerscheins kann nicht versagt werden, wenn die fahrerlaubnis nach einer im inland verhaengten sperrfrist erteilt wurde.  auch steht in dem artikel noch ( sorry ich kann keinen link setzen ) das man de eu-fuehrerschein im ausland erwerben kann ohne dort leben zu muessen.

Um den Artikel in der Rheinischen Post ging es !
Der ist doch eindeutig oder nicht ?

Wer lesen kann ist klar im Vorteil wavey.gif


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Gast_reinhold_*
Beitrag 16.07.2004, 12:06
Beitrag #493





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@Tortenjan
Man dankt...
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Rechts an Wald
Beitrag 16.07.2004, 12:11
Beitrag #494


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Da hat Andreas wohl auf Beton gestochen bzw. auf Kiss gefurzt wie man bei uns im Ruhrgebiet sagt ! rofl1.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 16.07.2004, 12:41
Beitrag #495


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... und wer den ganzen Thread gelesen hat kann auch bestätigen, das meine laienhafte Rechtsauffassung zu 95 % in der Stellungnahme der Ministerien zu finden ist. Nur über den §46 müssen die halt noch nachdenken ... tongue.gif rofl1.gif

@ Andreas - nur lesen reicht definitiv nicht. Man muß das Gelesene auch verstehen ...

wavey.gif
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Gast_Natrix20_*
Beitrag 16.07.2004, 14:26
Beitrag #496





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Hallöchen,
ich melde mich auch mal wieder.ISt ja ein ewig langer Thread geworden.
Mal nebenbei was zur 185 Tage Regelung. Wenn man schon im Ausland seinen EU Lappen macht, sollte man gleich seinen Personalausweis mit seiner "neuen" Wohnadresse überkleben lassen, möglichst die von dem Ort wo man den Lappen gemacht hat, das erspart jedem die Erklärung bei einer Polizeikontrolle in D-land.
Man "wohnt" ja schliesslich immer noch dort und ist nur zu Besuch da!!!!
Würde ich auf jeden Fall empfehlen.
Ansonsten warte ich gespannt auf erste Fälle hier im Board.
Schönes Wochenende
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Andreas
Beitrag 16.07.2004, 15:36
Beitrag #497


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Zitat (strichachtdoktor @ 16.07.2004, 13:41)
Nur über den §46 müssen die halt noch nachdenken ... tongue.gif  rofl1.gif

Über den § 46 wurde schon nachgedacht und er wurde auch schon entsprechend angewandt. tongue.gif whistling.gif


Zitat
nur lesen reicht definitiv nicht. Man muß das Gelesene auch verstehen ...


Stimmt, da scheinen manche aber gehörige Probleme zu haben. whistling.gif


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Uwe Brandt
Beitrag 16.07.2004, 15:41
Beitrag #498


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Zitat (strichachtdoktor @ 16.07.2004, 13:41)
Nur über den §46 müssen die halt noch nachdenken ... tongue.gif rofl1.gif

Joe, und letztlich ging es ja genau um diesen einen Punkt in unserer langen Diskussion.

Die behördliche Gebrauchsuntersagung eines ausländischen Führerscheins bei Eignungszweifeln auf Grundlage des § 46 FeV stellt das momentane Risiko für Führerscheinerwerber dar...

Dies müssen wir jedem Interessierten mit auf den Weg geben. Der NRW-Minister ist mit keinem Wort darauf eingegangen, er hat es schlichtweg nicht erwähnt - wohl deshalb, weil er auch gar nicht musste...

Daraus hier im Forum den unbedingten Umkehrschluß zu ziehen, § 46 FeV sei nicht relevant, kann kein seriöses Herangehen an die Thematik sein.


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Gast_Guest_*
Beitrag 16.07.2004, 17:05
Beitrag #499





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da ich leider den artikel nicht im netz finden kann ihn jedoch aus der zeitung
vorliegen habe, koennte ich diesen bericht gerne jemandem per fax zulassen kommen, der ihn dann hier ins netz stellen kann.
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Gast_Guest_*
Beitrag 16.07.2004, 17:08
Beitrag #500





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...und was schert Politiker das Geschwätz von gestern, heute ist ein neuer Tag rofl1.gif
Mal davon abgesehen, was kann ein Länderminister schon viel bewirken?
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Andreas
Beitrag 16.07.2004, 19:18
Beitrag #501


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Bevor ich mich nun wirklich endgültig aus diesem Thread verabschiede, noch einige Anmerkungen.

Am meisten stört mich die Tatsache, dass /8Doktor hier in diesem Thread seine Meinung als der Weisheit letzter Schluß verkauft, obwohl neben dem Bundesverkehrsministerium und Fachleuten im Führerscheinrecht sogar angesehene Rechtsanwälte (!) mit umfangreichen Erfahrungen im Führerscheinrecht (und mit Sicherheit größerem Rechtsverständnis als /8Doktor) eine völlig andere Ansicht vertreten. Er verkauft seine Meinung als einzig richtige, gerade so als hätte er mit dem Präsidenten des EuGH gemeinsam gefrühstückt. cool.gif Er verschließt sich dabei völlig der Tatsache, dass jetzt schon und in auch in Zukunft die FS-Stellen eine völlig andere Linie fahren werden. Es muß jedoch hier unbedingt klargestellt werden, dass die Rechtslage auf keinen Fall so glasklar ist, wie sie /8Doktor darstellt. Es dürfen auf keinen Fall falsche Hoffnungen geweckt werden, sonst sieht sich der Führerscheintourist mit einem für 6000,- € in NL erworbenen FS vielleicht nach wenigen Monaten einer MPU und einer evtl. Aberkennung des ausländischen FS gegenüber. Dann nutzen ihm die tollen Postings des /8Doktor auch nicht weiter.

Ein weiteres Thema wurde m. E. bisher hier nur sehr unzureichend beleuchtet. Es wird in Zukunft und das dürfte wohl unstrittig sein, die ersten Fälle auftreten, wo eine deutsche Behörde den Erwerb einer ausländische Fahrerlaubnis feststellt, obwohl der Betroffene keine 185 Tage im jeweiligen EU-Land gelebt hat. Die deutsche Behörde wird dies dann mit Sicherheit an die ausländische FS-Stelle melden und diese wird (nicht zuletzt durch den immer stärker werden Druck der EU-Kommission) die Fahrerlaubnis widerrufen. Nur wie geschieht dieser Widerruf? Wer kennt sich schon mit dem Verwaltungsverfahrensrecht des jeweiligen EU-Landes aus. Muß man vielleicht gegen den Widerruf gleich vor einem ausländischen Gericht klagen? Wie erhält der Betroffene von dem Widerruf überhaupt Kenntnis, wenn die deutsche Anschrift der ausländischen Behörde nicht bekannt ist oder wenn das dortige Verfahrensrecht eine Zustellung an eine ausländische Anschrift nicht zuläßt? Dann wird der Widerruf u. U. (wie es in D bei einem unbekannten Aufenthalt auch zulässig ist) mittels öffentlicher Zustellung zugestellt, d. h. in einem Mitteilungblättchen einer holländischen Provinz wird der Widerruf veröffentlicht und ab diesem Zeitpunkt läuft dann ohne Kenntnis des Betroffenen die Widerspruchsfrist. Wie lange wird es dann wohl dauern bis die deutsche Polizei von dem Widerruf Kenntnis erlangt und den Betroffen kontrolliert und u. U. auch gleich seinen ausländischen FS einkassiert? Dann sind sehr schnell 4-stellige Eurobeträge in den Sand gesetzt.

Alle diese Unabwägbarkeiten sind real und können bzw. werden sicher auch einige der Mitleser hier treffen. Aus genau diesen Gründen kann ich nur alle Betroffene warnen, sich blindlings auf die Aussagen des /8Doktors zu verlassen. Es ist bei weitem nicht so einfach, wie er es hier immer wieder darstellt.


Das war es jetzt endgültig shutup.gif shutup.gif


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eidoublei
Beitrag 16.07.2004, 22:26
Beitrag #502


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Zitat (strichachtdoktor @ 07.05.2004, 15:57)
Mich hat zwar keiner gefragt, aber ich sehe das so:

- Für die Zukunft wird - richtigerweise - nur noch entscheidend sein, wielange das Gericht die Sperrfrist verhängt hat. Ich halte das auch für wichtig. Ein richterliches Urteil sollte keine Maßnahme sein, die durch verwaltungsrechtliche Akte beliebig verändert werden können.

100 Punkte!!!
Zitat (strichachtdoktor @ 07.05.2004, 15:57)
-Strafen müssen endlich sein. Da ausländische Staaten die MPU nicht kennen, gibt es zudem eine Ungleichbehandlung von EU- und deutschen Bürgern. Mittelfristig wird das zwar zu höheren gerichtlichen Sperrfristen für Mehrfachtäter führen. Langfristig jedoch ist eine Gleichbehandlung aller EU-Bürger beabsichtigt und da ist der vorliegende EU-Richterspruch ein wichtiges Instrument - auch, wenn es Deutschland einmal nicht gelungen ist, seine Meinung voll durchzusetzen!

Nochmal 100 Punkte!
Zitat (strichachtdoktor @ 07.05.2004, 15:57)
-Der verwaltungsrechtliche Weg - dass ein kleiner Angestellter den Entzug einer FE über das gerichtliche Maß hinaus quasi unendlich, bzw. bis zum Bestehen einer MPU, fortschreibt, wird damit endlich gebrandmarkt.

Schon wieder 100 Punkte...
Zitat (strichachtdoktor @ 07.05.2004, 15:57)
-Das vorliegende Urteil wird sicherlich in dem Punkt, der die 185-Tage-regelung betrifft, nochmal so überarbeitet (durch ein weiteres Urteil), daß ein kurzfristuger Führerscheintourismus nicht mehr möglich ist. Würde ich auch für sinnvoll erachten, denn Staaten, die diese Regeln heute nicht einhalten verstoßen gegen EU-Recht.

Ähm, nochmal 100 Punkte !
Zitat (strichachtdoktor @ 07.05.2004, 15:57)
Ich habe übrigens seit 1997 keine Fahrerlaubnis (Einzelfall, Nötigung, Zweitenttzug,MPU angeordnet) und werde trotzdem nicht so schnell ins Ausland gehen um mir einen neuen Führerschein zu besorgen. Einerseits ist es mir zu heikel, denn EU-Recht wird in Deutschland immer lange nicht umgesetzt, heißt: solange fahre ich quasi ohne Führerschein, und darauf wird es solange harte Strafen geben, wie das EU-Recht noch nicht voll umgesetzt ist und andererseits habe ich nunmal meinen Lebensmittelpunkt nachweislich in Deutschland und somit ist es mir gar nicht möglich eine ausländische Fahrerlaubnis wirklich legal zu erwerben - auch nach dem Urteil nicht. Für Leute wie mich wird vorerst alles bleiben, wie es war.

100 Punkte, der Kandidat erreicht hiermit 500 Punkte - und erhält hiermit einen EU-FS der überall gültig ist, nur nicht in Deutschland. Aber darauf verzichtet der Kandidat ja wohlwollend.
Zitat (strichachtdoktor @ 07.05.2004, 15:57)
Schönen Gruß und Danke für die bisher feine Diskussion,
Joe


Danke auch an dich, der thread war sehr gut !!!!!!!!
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Gast_cuzco_*
Beitrag 17.07.2004, 01:25
Beitrag #503





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Zunächst möchte ich ganz speziell darauf hinweisen, dass ich hier lediglich über tatsächliche eigene Erfahrungen berichte und ansonsten mit dem Ausdruck meiner persönlichen Meinung NIEMANDEN zu nahe treten will! Jeder darf davon mitnehmen, was er möchte. book.gif


Zitat
Andreas 16.07.2004, 20:18...

Am meisten stört mich die Tatsache, dass /8Doktor hier in diesem Thread seine Meinung als der Weisheit letzter Schluß verkauft,


Ich glaube nicht, dass -8Doktor hier irgend etwas "verkauft", sondern gibt m.E. seine Ansichten wieder. Inwieweit eine andere Person diese für sich nun nutzen mag oder kann, mag eben dieser Person überlassen sein - ebenso wie kritische Beurteilungen, wie sie z.B. von Dir und anderen hier zu lesen sind.

Was nun einzig richtig ist, wissen wir vermutlich alle (noch) nicht - und ich hatte bisher auch noch nicht den Eindruck, dass -8Doktor hier die große Ausnahme praktiziert.

Im übrigen geht es hier um eine Diskussion, die bei Einstimmigkeiten der Meinungen eben nicht mehr eine solche wäre.


Zitat
Andreas 16.07.2004, 20:18...

Ein weiteres Thema wurde m. E. bisher hier nur sehr unzureichend beleuchtet. Es wird in Zukunft und das dürfte wohl unstrittig sein, die ersten Fälle auftreten, wo eine deutsche Behörde den Erwerb einer ausländische Fahrerlaubnis feststellt, obwohl der Betroffene keine 185 Tage im jeweiligen EU-Land gelebt hat. Die deutsche Behörde wird dies dann mit Sicherheit an die ausländische FS-Stelle melden und diese wird (nicht zuletzt durch den immer stärker werden Druck der EU-Kommission) die Fahrerlaubnis widerrufen.


Ich weiß nicht was Du willst. Genau das wurde doch im EuGH-Urteil v. 29.4.04. begründet! Hier hatte der Betroffene eben genau nicht die 185-Tage-Regelung erfüllt, aber eine gültige FE bekommen. Das "Fahren ohne FE" dürfte somit vom Tisch sein.
Der FE-Inhaber kann für ein Fehlverhalten der ausstellenden Behörde (noch) nicht verantwortlich gemacht werden.
Daher werden besonders D.-abhängige Länder künftig sicherlich vor Ausstellung einer FE genauer hinschauen müssen blink.gif , weil es zumindest zzt. kaum eine Möglichkeit der "Rückgängigmachung" gibt. Dies wird erst möglich sein, wenn ein EU-weites Erfassungssystem (ähnlich VZR) aktiv ist - und dies ist garantiert nur noch eine Zeitfrage.
smartass.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 17.07.2004, 02:57
Beitrag #504


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Zitat
Aus genau diesen Gründen kann ich nur alle Betroffene warnen, sich blindlings auf die Aussagen des /8Doktors zu verlassen.


Danke Andreas, daß Du die geneigten Leser noch einmal darauf hinweist. blink.gif

Zitat
Ich glaube nicht, dass -8Doktor hier irgend etwas "verkauft", sondern gibt m.E. seine Ansichten wieder. Inwieweit eine andere Person diese für sich nun nutzen mag oder kann, mag eben dieser Person überlassen sein - ebenso wie kritische Beurteilungen, wie sie z.B. von Dir und anderen hier zu lesen sind.


Danke Cuzco, daß Du Andreas das nochmal mit wenigen Worten erklärst.

Zitat
Was nun einzig richtig ist, wissen wir vermutlich alle (noch) nicht - und ich hatte bisher auch noch nicht den Eindruck, dass -8Doktor hier die große Ausnahme praktiziert.


Kann man kaum besser sagen, Cuzco.


Aber ein paar Kleinigkeiten vielleicht doch noch, bevor sie untergehen whistling.gif

Das Urteil des EuGH vom 29.04.04 wird in weiten Teilen - so ist es durch die inzwischen bekannten Mitteilungen diverser Ministerien bestätigt - umgesetzt.

Zwei Dinge sollten IMHO beachtet werden:

1. Die 185-Tage-Regelung ist EU-Recht. Das bedeutet, daß all´jene Staaten, die diese Regelung nicht umsetzen, gegen EU-Recht verstoßen. Irgendwann in nicht allzu ferner Zukunft wird es darüber mit Sicherheit noch Entscheidungen des EuGH geben. Der Kluge baut vor und erfüllt die 185-Tage-Frist freiwillig. Das trägt auf jeden Fall zum Erhalt der FE bei, falls es den Deutschen doch noch gelingt, ohne Beachtung der Frist erteilte Fahrerlaubnisse wieder zurücknehmen zu lassen.

2. Der §46 FeV, der die Gebrauchsuntersagung einer EU-ausländischen FE durch die deutsche Behörde bei Eignungszweifeln regelt, ist eventuell nicht eindeutig genug durch das Urteil erfaßt. Weshalb davon auszugehen ist, daß der Inhaber einer EU-FE nach Bekanntwerden des Gebrauchs dieser FE zum Abliefern einer positiven MPU gezwungen werden kann, sofern Eignungszweifel gehegt werden.

Allerdings ist es so, daß der EuGH klar gesagt hat, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen verletzt würde, wenn man einen Mitgliedsstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern . Siehe vor allem die schon öfter zitierte Randnummer 77 des Urteils, aber auch den Schlußsatz 2.

Um es kurz zu machen: Was bisher der §28 FeV verhindern sollte, das soll nun der §46 FeV tun, auch wenn keinesfalls klar ist, inwieweit der §46FeV von den Formulierungen nun miterfasst oder nicht miterfasst ist; das werden weitere Verfahren klären müssen.

Meine persönliche Meinung ist (und bleibt trotz gelegentlicher Anfeindungen einiger Diskutanten), daß a.) der §46 FeV durch die Ausführungen im Urteil mit erfaßt wurde und daß b.) nur Eignungszweifel von Relevanz sein können, die nach einer Wiedererteilung durch EU-ausländische Behörden bekannt werden. (z.B. durch die übersetzte und beglaubigte Kopie einer KBA-Selbstauskunft oder ein solches Schreiben von einer FE-Behörde - aber bitte vorher die EU-ausländischen Richtlinien checken !!!)

Es verstößt m.E. gegen EU-Recht (insbesondere Richtlinie 91/439 EWG), wenn es deutschen Behörden erlaubt sein würde, aus den gleichen Gründen, die einst zum Entzug einer deutschen FE führten, nun - Jahre später und völlig unbewiesen - eine von ausländischen Behörden genehmigte Wiedererteilung für Deutschland für ungültig zu erklären. Das gilt insbesondere dann, wenn der ausländischen Behörde die vorangegangenen Straftaten und Vorbelastungen, die Gründe, die zur Entziehung führten oder die Art der Eignungszeifel, die eine deutsche Behörde gehegt hatte, bekannt waren.

Ob nun die "Nutzung einer EU-ausländischen FE für Deutschland" oder die "Anerkennung einer EU-ausländischen FE" verweigert wird, kommt im Endeffekt auf das Gleiche raus - der Inhaber einer ausländischen FE darf nicht von ihr Gebrauch machen, obwohl er rechtskräftig im Besitz einer solchen FE ist! Es wird nur erneut eine Situation konstruiert, die der EuGH offensichtlich nicht haben will und deshalb wird diese Auslegung n.m.E. auch nicht lange Bestand haben, wenn sie es überhaupt jemals vor Gericht hat.

Gruß, Joe wavey.gif


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Gast_radi4711_*
Beitrag 17.07.2004, 08:04
Beitrag #505





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Bei aller Vorsicht, lest Euch mal das Originalurteil des EuGH durch.
Es besteht kein Zweifel an der Gültigkeit des PL-Füherscheins.
Der Knakpunkt ist, das die BRD-Behörden nicht berechtigt sind Zweifel an der Rechtmäßikeit des Führerscheins zu hegen, noch Nachforschungen
darüber anzustellen cop.gif ob der Führerscheininhaber tatsächlich 185 Tage in PL gelebt hat, auch wenn andere Informationen vorliegen wie z.b. Arbeit in der BRD,nicht abgemeldet etc. Nur der ausstellende Staat hat das Recht den Fühereschein für
ungültig zu erklären. Es ist klar, die F-Sperre muß natürlich abgelaufen sein.
Ich verweise auch auf einen ensprechenden Artikel unter WWW.Welt.de
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Uwe Brandt
Beitrag 17.07.2004, 09:34
Beitrag #506


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@radi4711: Die unterschiedliche § 28 FeV / § 46-FeV-Auslegung des Urteils

Ich habe das gesamte Urteil nebst Stellungnahmen des Bundesverkehrsministeriums, hoher Verwaltungsbeamter, Juristen, FE-Behörden-Leiter, Fachzeitschriften etc. immer wieder Wort für Wort gelesen. Mit dieser Thematik habe ich mich tagelang befasst, dies könnt Ihr mir glauben.

Das Urteil wird in der Praxis eben NICHT eindeutig ausgelegt!

Sogar unser "strichachtdoktor" hat hier schließlich doch noch differenziert und das "Gebrauchsrisiko", trotz seiner persönlichen anderen Auffassung, thematisiert. Ich selbst habe seine klare Meinung nie nachvollziehen wollen, da auch ich (wie "Andreas", den ich als Fachmann im Fahrerlaubnisrecht sehr schätze) hinsichtlich der Eindeutigkeit eine völlig andere Bewertung vorgenommen habe.

Wie auch immer das Urteil augenblicklich bewertet wird, "strichachtdoktor" hat einen sauberen Leitsatz formuliert, dem ich mich anschließen kann:

Zitat (strichachtdoktor @ 17.07.2004, 03:57)
Was bisher der §28 FeV verhindern sollte, das soll nun der §46 FeV tun, auch wenn keinesfalls klar ist, inwieweit der §46FeV von den Formulierungen nun miterfasst oder nicht miterfasst ist; das werden weitere Verfahren klären müssen.


Auch ich ziehe mich nun aus dem Thread zurück, alles was ich dazu sagen konnte, habe ich geschrieben. Nun warte ich mal auf den weiteren Lauf der Dinge...

P.S. @Andreas: Meine Recherchen haben Deine hier im Thread abgegebenen Aussagen mittlerweile voll bestätigt.


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strichachtdoktor
Beitrag 17.07.2004, 11:13
Beitrag #507


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@ Uwe Brandt

Zitat
"Nichteignung" ist eine Tatsachenfeststellung ohne zeitlichen Bezug. Deshalb ist auch der Aspekt "Sperrfrist" ausgehebelt. Auch nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist (Strafgericht) kann in begründeten Fällen "Nichteignung" unterstellt werden. Damit ist dann der "Gebrauch" der ausländischen Fahrerlaubnis über diese (alternative) Schiene untersagbar.


Deutschland wird also in Zukunft "Nichteignung" für alle vorsehen, denen die FE wegen einer schwerwiegenden Sache oder aus anderen üblichen Gründen entzogen wurde.
Der EuGH hat klar bestritten, daß es sich bei der Wiedererteilung einer FE durch ein EU-ausländisches StVa um eine "alternative Schiene" handelt, die nach Belieben untersagbar ist. Er sagt, daß die Anordnungen gleichwertig sind.

Gerade weil "Nichteignung" eine (widerlegbare whistling.gif ) VERMUTUNG der deutschen Behörden ist, habe ich zumindest die begründete Hoffnung, daß auch dieser Weg irgendwann vollständig verbaut wird. Bis dahin muß man eben sehr vorsichtig sein ...

Gruß, Joe


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Tortenjan
Beitrag 20.07.2004, 13:00
Beitrag #508


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Die FAQ zum Thema ist fertig und kann bestaunt werden unter:
FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (Konsequenzen für die Bundesrepublik)


--------------------
errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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strichachtdoktor
Beitrag 20.07.2004, 13:23
Beitrag #509


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Nach ausgiebiger Lektüre steht nun fest:
Ein fleißiger und objektiver Administrator hat die Angelegenheit angemessen zusammengefaßt ! Das dürfte wohl die beste Sammlung zum Thema "EuGH-Urteil" sein, die es gibt. Garatulation und Anerkennung !!!
Besten Gruß, Joe


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Rechts an Wald
Beitrag 20.07.2004, 13:52
Beitrag #510


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Zitat (strichachtdoktor @ 20.07.2004, 14:23)
Nach ausgiebiger Lektüre steht nun fest:
Ein fleißiger und objektiver Administrator hat die Angelegenheit angemessen zusammengefaßt ! Das dürfte wohl die beste Sammlung zum Thema "EuGH-Urteil" sein, die es gibt. Garatulation und Anerkennung !!!
Besten Gruß, Joe

Tolle Zusammenfassung aber leider nicht die Lösung !!!!!

Schlauer bin ich jetzt auch nicht.
Darf man jetzt seinen EU FS im Ausland machen und legal damit in der BRD fahren oder nicht ?????? think.gif
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Tortenjan
Beitrag 20.07.2004, 14:05
Beitrag #511


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Das weis im Augenblick keiner so genau. Z.Zt. scheint es so zu sein, daß man es zwar nicht darf, im Falle eines Falles aber nicht unbedingt der §21 StVG greift think.gif


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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strichachtdoktor
Beitrag 20.07.2004, 14:50
Beitrag #512


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Zitat
Das weiß im Augenblick keiner so genau. Z.Zt. scheint es so zu sein, daß man es zwar nicht darf, im Falle eines Falles aber nicht unbedingt der §21 StVG greift 


smile.gif Hallo TJ,

SO kann man das jetzt nicht sagen.
Bzw. man sagt es nur, um Leute vorsätzlich zu verunsichern! blink.gif

Eine rechtmäßig erworbene "echte" EU-FE ist in Deutschland in fast allen Fällen VOLL gültig.

Ausnahmen:
Nur, wenn die FE innerhalb der Sperrfrist erworben wurde oder aktuell eine Sperrfrist besteht, dann ist die FE auf jeden Fall ungültig. Dann droht auch ein Verfahren wegen Verstoß gegen §21StVG.
In den Fällen, in denen die alte FE aufgrund von Eignungszweifel n eingezogen wurde, kann ein neues Verfahren zur Entziehung der FE eingeleitet werden. Ob diese Verfahren Erfolg haben werden, bleibt abzuwarten. Bis zur vorläufigen oder entgültigen Entziehung ist die EU-FE gültig.

Die Wohnsitzregelung und die Registrierungspflicht einiger Führerscheinklassen sollte noch beachtet werden. Ausserdem verbietet es sich von selbst, daß man mit aktuellen schweren Gebrechen, einer akuten Alkoholsucht oder bei schwerwiegenden psychischen Problemen nicht so ohne Weiteres am Strassenverkehr teilnehmen darf - das gilt auch schon vor dem Einschreiten einer Behörde, da jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, alle Risiken, die zu einer Gefährdung beitragen könnten, zu minimieren ... s.a. §1 StVO ...

That´s it! rofl1.gif
Greetz, Joe


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SirGottfried
Beitrag 21.07.2004, 12:05
Beitrag #513


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Hallo zusammen,
ich bin neu hier und habe folgendes "Problem"
Mir wurde im Jahre 1999 der Führerschein auf grund von 19 Punkten Entzogen.
Eine Sperrfrisst ist nicht mehr vorhanden/abgelaufen. Zur wiedererteilung muß ich eine MPU machen. Da diese nach der Umstellung zum Euro schlagartig teuerer geworden ist, suche ich nach alternativen.
Ich habe diesen Thread mehr oder weniger verfolgt, was ich jetzt aber erfahren habe ist, das jetzt (seit ein paar Tagen!) ein neues Gesetz verabschiedet wurde, welches a. die 185 Tage regelung endgültig vom Tisch geräumt hat, und b. auch die Geschichte mit der Fahrtauglicheit ganz klar geregelt hat.
Meine frage, hat jemand von Euch davon gehört, bzw hat eine Ahnung wo ich mich da genau reinlesen kann?
Ich habe davon von einem Freund erfahren, dieser wiederum hat es im Fernsehen gesehen.
Leider finde ich im Netz nichts zu dem NEUEN Urteil:-(

Bin für Tipps dankbar

Gruß, SirGottfried
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Tortenjan
Beitrag 21.07.2004, 12:27
Beitrag #514


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Zitat (SirGottfried @ 21.07.2004, 13:05)
Leider finde ich im Netz nichts zu dem NEUEN Urteil:-(

Kein Wunder, denn das gibt es gar nicht wink.gif


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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strichachtdoktor
Beitrag 21.07.2004, 12:35
Beitrag #515


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@ SirGottfried:

Das aktuellste bekannte Urteil ist das Urteil des EuGH/Luxemburg vom 29.04.04, über das hier bereits ausführlichst diskutiert wurde ...
Einfach diesen Thread weiterlesen oder

hier klicken.

Gruß, Joe
wavey.gif


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Gast_Gast_guest_*
Beitrag 22.07.2004, 19:25
Beitrag #516





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hallo,

muss eine sache loswerden: also wer es schafft 19 punkte zu sammeln, der darf! kein auto mehr fahren!!!!!!!!!! dieser jemand muss äußerst dähmlich sein oder einfach ein raser beide sorten will ich nicht auf der starsse haben. bei dir mein ***** *****, ist die mpu völlig zu recht.

mfg

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*** Anmerkung Admin:
Unabhängig von den kritisierten 19 Punkten bitte ich um einen gepflegten Diskussionsstil. Sachliche Kritik ist erwünscht und meist auch wirkungsvoller, da es Raum lässt, sich darüber auszutauschen. SirGottfried hat i.ü. eine Frage geklärt haben wollen, die ihm einen legalen Weg (eben auf Grundlage eines EuGH-Urteils) aufzeigen sollte. Da die "Eignungsfrage" trotz Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland weiterhin von den Behörden gestellt werden könnte, droht ihm die Gebrauchsuntersagung für das Bundesgebiet -> Infos hierzu in der FAQ: FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (Konsequenzen für die Bundesrepublik).
Gruss Rolf :-)


Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 22.07.2004, 20:25
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strichachtdoktor
Beitrag 22.07.2004, 23:03
Beitrag #517


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Hallo.
Natürlich sind 19 Punkte eine Menge Holz, 2,20%o ja auch, völlig zugedröhnt ja sowieso und voll auf Speed und Extacy auch ...

... aber untauglich auf Lebenszeit oder von Amtes Gnaden abhängig ?

Wenn wir an dem Punkt sind, wo das Urteil des EuGH greift, dann sind die Strafen - die sicher auch verdient waren - verbüßt oder gezahlt, dann sind die Maßnahmen zur Sicherung und Besserung zeitlich erledigt .

Und dann kann eine EU-Behörde einen neuen Führerschein ausstellen! Wann der gilt und wie der gilt - oder warum nicht - das haben wir jetzt hinreichend geklärt.

Müssen wir uns da wirklich "olle Kamellen" um die Ohren hauen ?

Ich bin sehr zuversichtlich, daß Unverbesserliche ihren neuen Führerschein auch bald wieder verlieren werden. Wer für 19 Punkte Mist baut oder so lange säuft, daß er mit 2,20%o noch gerade sitzen kann oder so realitätsfern lebt, daß er das Leben nur noch zugedröhnt erlebt, der fällt einfach auf - irgendwo, irgendwann - wenn er sein Leben nicht deutlich hinterfragt und als Ergebnis auch ändert.
Wollen wir einfach nur alle hoffen, daß in der Zwischenzeit nichts passiert ... think.gif

... doch dieses Risiko sind wir denjenigen schuldig, die ihr Leben geändert haben und in Zukunft verantwortungsbewußter mit Fahrzeugen umgehen - auch wenn sie dies nicht in einer MPU nachgewiesen haben sollten. Denn:
Mobilität ist ein Grundrecht!
showoff.gif
Ciao, Joe


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Gast_Guest_*
Beitrag 23.07.2004, 02:23
Beitrag #518





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Die Mobilität bleibt ja......mit ÖPNV, Fahrrad oder den Naturgegebenen Fortbewegungsmitteln, den Beinen rofl1.gif
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Gast_Gast_Bernd_*
Beitrag 23.07.2004, 03:15
Beitrag #519





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Guten Morgen zusammen,

Ich habe meinen Führerschein auch in CZ gemacht schon vor 1 ½ Monate, hatte aber doch ein wenig Angst hier in DE zu Fahren, darauf hin habe ich mich entschlossen meinen Rechtsschutz anzurufen. Sie haben schon über die ganze EU Führerschein Sache bescheid gewusst, sollte ich in einer Verkehrskontrolle „Probleme“ bekommen bezahlt sogar mein Rechtschutz meine Anwalt kosten. Sie meinten der Führerschein muss hier anzuerkennen sein wenn ich keine Sperrfrist habe. Ich empfehle euch die wo noch immer unsicher sind einfach mal bei euren Rechtschutz Anzurufen manchmal wird sogar ein Beratungsgespräch bezahlt fragt einfach mal an.


Man sollte auf keinen fall sich hier auf irgendwelche Forums Mitglieder verlassen man sollte sich dass von einen Fachmann sagen lassen. Ich möchte jetzt niemand hier angreifen aber manche lassen sich hier auch ziemlich schnell verunsichern von möglicherweise „MPU Beführwörter“….(Wer weiß wer hinter so einen Nick sich verbergt)

Wenn jemand schon einen EU Führerschein besitz und noch immer sehr unsicher ist dann geht einfach mal zu einen Rechtsanwalt und lasst euch Beraten im Internet findet ihr viele die Spezialisiert sind für Verkehrsrecht. Manche Beantworten auch die Fragen gegen eine Gebühr von 20-40€ per E-Mail aber dass muss es einen schon wert sein. Aber am günstigsten ist es wie gesagt beim Rechtschutz bei mir war’s kostenlos.


Viele Grüße

Bernd

PS. Bitte unterlasst die Fragen wo ich den Führerschein gemacht habe ich möchte hier keine Werbung machen. Auf diese Fragen werde ich grundsätzlich nicht Antworten jeder der ein wenig Schlau ist findet eine Fahrschule in einen EU Land ohne Probleme.
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Rolf Tjardes
Beitrag 23.07.2004, 06:55
Beitrag #520


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Zitat (Gast_Bernd @ 23.07.2004, 04:15)
Sie meinten der Führerschein muss hier anzuerkennen sein wenn ich keine Sperrfrist habe. Ich empfehle euch die wo noch immer unsicher sind einfach mal bei euren Rechtschutz Anzurufen manchmal wird sogar ein Beratungsgespräch bezahlt fragt einfach mal an.

[Zum 1000sten Mal] whistling.gif

... dann aber bitte ganz gezielt diese beiden Absätze abfragen:

Zitat (Autor Rolf Tjardes; Auszug aus der FAQ zum EuGH-Urteil)
[...] Auch wenn einem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, welche nach Ablauf der nationalen Sperrfrist im Ausland erteilt wurde, vordem die nationale Fahrerlaubnis entzogen oder die Erteilung zurückgenommen wurde, so muss die Bundesrepublik diese Fahrerlaubnis anerkennen. Allerdings könnte sie - wie bei allen anderen Fahrerlaubnisinhabern auch!! - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grundlage von § 46 i.V.m. § 11 bis 14 FeV in Frage stellen und ggf. einen Eignungsnachweis (MPU-Gutachten) anfordern. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, könnte der Gebrauch der FE behördlicherseits untersagt werden.

Dieser Weg über § 46 FeV, also die Gebrauchsuntersagung wegen "Nichteignung", ist derzeit heftig umstritten. Das Urteil des EuGH kann unterschiedlich interpretiert werden. Jedenfalls waren die § 46 FeV-Bestimmungen nicht konkreter Bestandteil des Verfahrens, mit der Folge, dass bundesdeutsche Fahrerlaubnisbehörden bei der Nichtanerkennung nun nicht mehr automatisch auf § 28 FeV sondern bei "Eignungszweifeln" auf § 46 FeV abstellen und die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens ("MPU") verlangen. Diese Auslegung wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) gestützt; [...]


Ein paar Schreiben des BMVBW habe ich in der FAQ zitiert: Hier klicken

Außerdem habe ich auf entsprechende Kommentare von Volker Kalus, Leiter der Führerscheinstelle Ludwigshafen, sowie von Rechtsanwalt Hettenbach, jurathek.de, verlinkt.

Daneben liegen mir diverse gleichlautende juristische Fachbeiträge vor, die ich hier aus rechtlichen Gründen derzeit leider nicht wiedergeben kann.

Der Vorwurf, bestimmte Diskussionsteilnehmer (z.B. Andreas, Brandt, Lustig) und meine Wenigkeit würden "Verunsicherung" betreiben, ist einfach nur absurd. Der Gast_Bernd möge sich doch bitte erst einmal mit den genannten Quellen auseinandersetzen. dry.gif

Gruss
Rolf Tjardes
FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (Konsequenzen für die Bundesrepublik)
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