Anerkennung von EU-Führerscheinen, EUGH-Rechtsprechung und Führerscheinrichtlinien |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Anerkennung von EU-Führerscheinen, EUGH-Rechtsprechung und Führerscheinrichtlinien |
19.11.2008, 20:28
Beitrag
#1
|
|||||
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
QUELLTEXT [url="http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=71347"]FAQ: Anerkennung von EU-Führerscheinen[/url] (EUGH-Rechtsprechung und Führerscheinrichtlinien) FAQ: Anerkennung von EU-Führerscheinen: In dieser FAQ sollen die Bestimmungen der EU-Führerscheinrichtlinien und die Rechtsprechung des EUGH zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen zusammengefasst werden. Dabei werden folgende Themenkomplexe behandelt, wobei sich die ersten 4 Punkte auf die Rechtsprechung des EUGH zur 2. Führerscheinrichtlinie beziehen, die zum 19.01.2009 hinsichtlich der meisten der hier diskutierten Fragen durch die 3. Richtlinie ersetzt wird: Das grundsätzliche Prinzip der Anerkennung von EU-Führerscheinen Das Wohnsitzprinzip zur Bestimmung des zuständigen Ausstellerstaates eines EU-Führerscheins Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzprinzips Anerkennung eines Führerscheins nach vorherigem Entzug (EUGH-Rechtsprechung zur 2. Führerscheinrichtlinie) Neuregelungen aufgrund der 3. Führerscheinrichtlinie Warnung vor Führerscheinbetrügernd Warnung vor der Begründung von Scheinwohnsitzen ----- Rechtssammlung zur Anerkennung von EU-Führerscheinen: - FAQ: Anerkennung von EU-Führerscheinen (Rechtssammlung) Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 14.08.2012, 23:50 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
||||
|
|||||
|
19.11.2008, 22:16
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Das grundsätzliche Prinzip der Anerkennung von EU-Führerscheinen
Artikel 1 (2) der EU-Richtlinie 91/439 (zweite Führerscheinrichtlinie) bestimmt: Zitat Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. Während Führerscheine im touristischen Verkehr/bei begrenztem Aufenthalt bereits nach den internationalen Verträgen gegenseitig anerkannt wurden, war nach der ersten EU-Führerscheinrichtlinie eine Anerkennung eines Führerscheins nur für eine Zeit von einem Jahr nach Umzug in ein anderes EU-Land vorgeschrieben; bis zu diesem Zeitpunkt sollte dann ein Umtausch in einen Führerschein des Aufnahmestaates erfolgen. Dieses Prinzip hat sich aber bei der Durchsetzung der Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit gemäß EU-Vertrag als bürokratisches Hindernis erwiesen und ist deshalb von der zweiten EU-Richtlinie durch das zeitlich unbegrenzte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ersetzt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des EUGH, z.B. dem C 246/00 Kommission./.Niederlande Urteil vom 10.07.03 gilt dabei Zitat Bei dieser Anerkennung, die ohne jede Formalität erfolgen muss, handelt es sich um eine klare und unbedingte Verpflichtung, und die Mitgliedstaaten verfügen nicht über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. (Vgl. auch die vorherige Rechtsprechung C-230/97 -Awoyemi- Urteil vom 29.10.1998 Rz. 42 bis 45) Insbesondere ist es unzulässig, [*] dass ein Mitgliedsstaat den Umtausch eines von einem anderen Mitgliedstaates ausgestellten Führerscheins in einen nationalen Führerschein des Aufnahmemitgliedstaates vorschreibt *******(C 253/01 -Krüger- Beschluss vom 29.01.04; *******C 195/02 Kommission./.Spanien Urteil vom 09.09.04, zweite Rüge......Urteil auf EUGH-Datenbank; *******C‑372/03 Kommission./.Deutschland Urteil vom 15.09.05 sechste Rüge) [*] dass ein Mitgliedstaat eine Registrierungspflicht für Führerscheine aus anderen Mitgliedstaaten vorschreibt und Sanktionen androht für den Fall, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird *******( C 246/00 Kommission./.Niederlande Urteil vom 10.07.03 ; *******C 195/02 Kommission./.Spanien Urteil vom 09.09.04, erste Rüge......Urteil auf EUGH-Datenbank;; *******C‑372/03 Kommission./.Deutschland Urteil vom 15.09.05 fünfte Rüge) [*] dass die Anerkennung von einem vorherigen behördlichen Antragsverfahren abhängig gemacht wird *******(C 334/06 -Zerche- Urteil vom 26.06.08, Randziffer 48) Bei einem Umzug hat der Führerscheininhaber aber nach Artikel 8(1) der zweiten EU-Richtlinie das Recht, den Umtausch in einen Führerschein des aufnehmenden Mitgliedstaates zu beantragen. Nach C 227/05 -Halbritter- Beschluss vom 06.04.2006, 2. Leitsatz darf die Umschreibung nicht von einer erneuten Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, die nach dem Recht des umschreibenden Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem ausstellenden Mitgliedstaat bestanden. Es ist weiterhin laut 2. EU-Richtlinie zulässig, dass der Aufnahmemitgliedstaat seine nationalen Bestimmungen hinsichtlich der zeitlichen Gültigkeit auf den anzuerkennenden Führerschein eines Führerscheininhabers anwendet. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
20.11.2008, 16:38
Beitrag
#3
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Das Wohnsitzprinzip zur Bestimmung des zuständigen Ausstellerstaates eines EU-Führerscheins
Zuständig für die Erteilung eines Führerscheins ist innerhalb der EU der Staat des ordentlichen Wohnsitzes: Zitat (2. EU-Richtlinie 91/439 ) Artikel 9 Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muß, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmässig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Diese Bestimmung der EU-Richtlinie ist durch den § 7 FeV in nationales Recht umgesetzt worden. Für die Auslegung dieser Bestimmung bei kurzfristiger (weniger als 185 Tage andauernder) Wohnungsnahme wird auf diesen Beitrag von @Lexus verwiesen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
20.11.2008, 17:00
Beitrag
#4
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzprinzips
Da die Erteilungsverfahren von Führerscheinen nicht harmonisiert sind, besteht oftmals die Versuchung, einen EU-Führerschein in einem anderen EU-Staat als dem Staat des ordentlichen Wohnsitzes erwerben zu wollen. Ob bei der Erteilung eines Führerscheins das Wohnsitzprinzip eingehalten wurde, hat aber ausschließlich der Ausstellerstaat des Führerscheins zu überprüfen. Dementsprechend darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins nicht aufgrund von eigenen Informationen verweigern, dass der Wohnsitz bei Ausstellung des Führerscheins nicht im Ausstellerstaat gewesen ist: C 408/02 Carvalho Urteil vom 11.12.2003: der Mitgliedsstaat X darf die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaates Y ausgestellten Führerschein nicht mit der Begründung verweigern, dass der Führerscheininhaber nach den Informationen, über die der Mitgliedstaat X verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung des fraglichen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates X und nicht im Staat Y hatte. Denselben Inhalt hat der erste Leitsatz des weit beachteten C-476/01 -Kapper- Urteil vom 28.04.2004 Dort heißt es bezüglich der Prüfungskompetenzen: Zitat (Kapper-Urteil @ Rz 48) Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, ist es allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen. Nach Bekanntwerden des Kapper-Urteils wurden von den am 1.5.04 neu aufgenommenen EU-Staaten oftmals Führerscheine unter Missachtung des Wohnsitzprinzips ausgestellt. Bis zum 31.5.06 war z.B. in Tschechien das Wohnsitzprinzip der EU-Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt, und es wurde in einer erheblichen Anzahl von Fällen Führerscheine mit einer deutschen Wohnsitzadresse auf der Vorderseite ausgestellt. Diese konnten von Tschechien nicht zurückgenommen werden, da bei ihrer Erteilung ja das nationale Recht nicht verletzt war. Dazu urteilte der EUGH in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 -Wiedemann und C-343/06 -Funk- Urteil vom 26.06.2008, 2. Leitsatz sowie in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 -Zerche-, C-336/06 -Seuke- und C-335/06 -Schubert- Urteil vom 26.06.08, 2. Leitsatz, dass ein Mitgliedsstaat X den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht anerkennen muss, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats X eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Nach dem Urteil des EUGH C-184/10 - Grasser - vom 19.05.2011 gilt diese Nichtanerkennungsmöglichkeit für den Aufnahmestaat auch in dem Fall, dass der Erteilung des Führerscheins kein Entzug o.ä. im Aufnahmestaat vorausgegangen ist (jedenfalls wenn die Verletzung des Wohnsitzprinzips aus Angaben auf dem Führerschein ersichtlich ist). EU-Führerscheine mit deutscher Wohnsitzanschrift müssen deshalb von Deutschland nicht anerkannt werden. Der Vorordnungsgeber hatte bereits zum 19.01.09 den § 28 (4) Nr. 2 FeV der Rechtsprechung des EUGH angepasst (und dabei auch das Urteil Grasser vorweggenommen). Die Ungültigkeit entsprechender Führerscheine in Deutschland ergibt sich unmittelbar aus der FeV und nicht erst aus einer behördlichen Einzelfallentscheidung (z.B. in einem Entzugsverfahren): BVerwG 3 C 9.11 Urteil vom 25.08.2011(unbestreitbare Informationen) und BVerwG 3 C 25.10 Urteil vom 25.08.2011(Deutscher Wohnsitzeintrag im CZ-Schein) Der EUGH hat in der Rechtssache EUGH C‑445/08 -Wierer- Beschluss vom 09.07.09 entschieden, dass die Aufzählung "auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationent" abschließend und vollständig sei, und einige Erläuterungen zum zweiten Kriterium gegeben. Damit ist die Frage, ob eine Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis bereits aufgrund von Äußerungen des Betroffenen gegenüber deutschen Behörden über die Einhaltung des Wohnsitzprinzips zulässig ist, negativ entschieden: diese Frage war Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahren C445/08 Wierer ./. Land Baden-Württemberg, vorgelegt vom VGH Mannheim. In der Sache EUGH C-467/10 -Akyüz- Urteil vom 01.03.12 hat der EUGH entschieden, dass die unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat zwar von Behörden des Ausstellerstaates stammen müssen, aber den zuständigen Behörden im Aufnahmestaat auch durch Mitteilungen Dritter (z.B. der Botschaft des Aufnahmestaates im Ausstellerstaat) zugehen können. Die Beweiswürdigung, ob die Informationen unbestreitbar sind und den fehlenden ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat beweisen, obliegt den Gerichten des Aufnahmestaates. In der Rechtssache EUGH C-224/10 - Apelt - Urteil vom 13.10.11 hat der EUGH entschieden, dass auch die Erweiterung eines Führerscheins, der nach vorherigen Ausführungen nicht anzuerkennen ist (deutscher Wohnsitzeintrag in einem tschechischen Führerschein der Klasse B) auf eine weitere Klasse (im Fall Apelt die Klasse D) nicht zu einem Führerschein führt, der vom Aufnahmestaat anzuerkennen ist. Ebenso: EUGH C 590/10 - Köppl - Beschluss vom 22.11.11 bei einer Erweiterung von Klasse B auf Klasse C. Link zur FAQ-Rechtssammlung wegen nationaler Urteile. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
27.11.2008, 22:22
Beitrag
#5
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Anerkennung eines Führerscheins nach vorherigem Entzug
Vorbemerkung:Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die 2. Führerscheinrichtlinie, die in den diskutierten Punkten zum 19.01.2009 durch die 3. Richtlinie abgelöst wurde. Der EUGH hat in der Rechtssache EUGH C-467/10 -Akyüz- Urteil vom 01.03.12 entschieden (Randziffer 31 bis 33), dass ab 19.01.2009 die Regelungen zur Nichtanerkennung (Artikel 11 Absatz 4) der 3. Führerscheinrichtlinie wirksam werden, und zwar unabhängig davon, ob der Führerschein vor dem Stichtat ausgestellt wurde. In der Rechtssache EUGH C‑419/10 - Hofmann - Urteil vom 26.04.2012 hat der EUGH entschieden, dass die zur 2. Führerscheinrichtlinie ergangene Rechtsprechung auch nach Wirksamwerden der 3. Führerscheinrichtlinie weiter gilt: Eine Ausnahme vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung findet sich in Zitat (2. EU-Richtlinie) Artikel 8 (2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. (4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Ein Mitgliedstaat kann es ausserdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen. Begeht der Inhaber eines EU-Führerscheins nach dessen Erteilung durch den Staat X in dem Staat Y ein Verkehrsdelikt, so kann der Staat Y nach Absatz 2 seine nationalen Bußgeld-, Straf- und Verwaltungsbehörden bezüglich einschränkender Führerscheinmaßnahmen anwenden, indem es die Nutzung des EU-Führerscheins untersagt und damit dessen Anerkennung verweigert. Hat der Verkehrssünder zum Zeitpunkt dieser Untersagung seinen Wohnsitz im Staat Y, so wird der "Umtausch" dadurch vorgenommen, dass der Führerschein eingezogen und an den Staat X unter Angabe der Gründe zurückgesandt wird. Der Absatz 4, der nach einem Entzug im Staat X die Anerkennung eines im Staat Y erworbenen Führerscheines durch den Staat X regelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des EUGH als eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel (Anerkennung) eng auszulegen. Das bedeutet in den folgenden Fallkonstellationen jeweils: a) Im Staat X wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung ausgesprochen. Nach Ablauf der Sperrfrist wird im Staat Y eine neue Fahrerlaubnis erworben. Diese ist dann vom Staat X anzuerkennen: C-476/01 -Kapper- Urteil vom 29.04.2004, 2. Leitsatz ..... Urteil auf der EUGH-Datenbank.....Schlussantrag vom 18.10.2003 C-227/05 -Halbritter- Beschluss vom 06.04.2006, 1. Leitsatz.....Beschluss auf EUGH-Datenbank verbundene Rechtssachen C-334/06 -Zerche-, C-336/06 -Seuke- und C-335/06 -Schubert-, Urteil vom 26.06.08, 1. Leitsatz (Zur Info: Schlussanträge des Generalanwalts) EUGH C‑419/10 - Hofmann - Urteil vom 26.04.2012 (zur 3. Führerscheinrichtlinie) b) Im Staat X wird die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass eine Sperrfrist für die Neuerteilung ausgespochen wird. Danach wird im Staat Y eine neue Fahrerlaubnis erworben. Diese ist dann vom Staat X anzuerkennen: C-340/05 -Kremer- Beschluss vom 28.09.2006 verbundene Rechtssachen C-329/06 -Wiedemann und C-343/06 -Funk- Urteil vom 26.06.2008, 1. Leitsatz c) Im Staat X wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung ausgesprochen. Vor Ablauf der Sperrfrist wird im Staat Y eine neue Fahrerlaubnis erworben. Diese braucht dann vom Staat X nicht anerkannt werden, und zwar auch nicht nach Ablauf der Sperrfrist: C-225/07 -Möginger- Beschluss vom 03.07.2008 d) Nach Begehung eines Verkehrsverstoßes im Staat X und während des daran anschließenden Entzugsverfahrens wird im Staat Y eine Fahrerlaubnis erworben (im vorliegenden Fall sogar während eines befristeten Fahrverbots). Diese muss vom Staat X nicht anerkannt werden. C-1/07 -Weber- Urteil vom 20.11.2008 e) Ist vor der Erteilung einer zwischenzeitlich entzogenenen Fahrerlaubnis eine andere Fahrerlaubnis durch einen anderen EU-Staat vor dessen Beitritt zur EU erteilt worden, so braucht der Entziehungsstaat diese andere Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, und zwar auch nicht nach Ablauf der mit der Entziehung verbundenen Sperrfrist. C-321/07 -Schwarz- Urteil vom 19.02.2009 C-321/07 -Schwarz- Schlussantrag vom 06.11.2008 f) Wird ein Führerschein, der nach den vorherigen Punkten nicht anerkannt werden muss, auf eine andere Klasse erweitert, so braucht auch der erweiterte Führerschein nicht anerkannt werden: EUGH C-224/10 - Apelt - Urteil vom 13.10.11 (Erweiterung eines tschechischen Führerscheins der Klasse B, der während einer polizeilichen Sicherstellung des deutschen Führerscheins erworben wurde, führt auch bei einer Erweiterung auf die Klasse D nach Ablauf der anschließend vom deutschen Gericht verhängten Sperrfrist nicht zu einem von Deutschland anzuerkennenden Führerschein). Ebenso: EUGH C 590/10 - Köppl - Beschluss vom 22.11.11 bei einer Erweiterung von Klasse B auf Klasse C. g) Die Versagung der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis ist kein Grund, einen von einem anderen EU-Staat später erteilten Führerschein nicht anzuerkennen: EUGH C-467/10 -Akyüz- Urteil vom 01.03.12. In § 28 Absatz 4 Nr. 3 FeV ist somit der Nebensatz Zitat , denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges EU-Recht unanwendbar. Gleiches gilt in Bezug auf EU-Führerscheine für die entsprechende Passage in § 29 (3) Nr. 3 FeV. Diese Aussagen gelten sowohl in Bezug auf die 2. Führerscheinrichtlinie wie auf die 3. Führerscheinrichtlinie. h) Wurde eine EU-Fahrerlaubnis aufgrund eines in Deutschland begangenen Verstoßes entzogen (Nutzungsuntersagung) und wird nach Ablauf der Sperrfrist ein Ersatzführerschein ausgestellt, so braucht dieser in D nicht anerkannt werden: BVerwG 3 C 31.07 Urteil vom 29.01.09 i) Der Erwerb eines EU-Führerscheins nach Ablauf der beim Entzug der deutschen Fahrerlaubnis verhängten Sperrfrist führt dann nicht zu einem anzuerkennenden Führerschein, wenn der EU-Führerschein sich als Umschreibung des entzogenen deutschen Führerscheins herausstellt: BVerwG 3 B 19.11 Beschluss vom 08.09.11 bei einem von GB ausgestellten Führerschein, der als Erteilungsdatum der jeweiligen Fahrerlaubnisse die Erteilungsdaten der entzogenen Klassen und weiterhin in Spalte 12 den Code 70D enthält. j) Im Staat X wird wegen eines Verkehrsverstoßes eine isolierte Sperrfrist verhängt, weil die Fahrerlaubnis bereits vorher entzogen worden war. Wird nach Verkündung dieses Urteils und vor Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Staat eine Fahrerlaubnis erteilt, so darf diese vom Staat X nicht anerkannt werden (und zwar auch dann nicht, wenn die Erteilung vor Rechtskraft des Urteils und damit vor Beginn der Sperrfrist erfolgte): C‑339/14 - Wittmann - Urteil vom 21.05.2015 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
16.12.2008, 03:19
Beitrag
#6
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Neuregelungen aufgrund der 3. Führerscheinrichtlinie
3. EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006 Die die Frage der gegenseitigen Anerkennung regelnden Artikel der 3. Führerscheinrichtlinie treten zum 19.01.2009 in Kraft (so auch VGH München 11 CS 06.1644 Beschluss vom 22.02.07, II.2.1.a) ): [*] Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung wird unverändert in Artikel 2 Abs. 1 der 3. Richtlinie übernommen. [*] Das Wohnsitzprinzip (der oben wiedergegebene Artikel 9 der 2. Richtlinie) ist im Wesentlichen unverändert in Artikel 12 der 3. Richtlinie übernommen worden: lediglich der Beginn des vorletzten Satzes wurde klarer formuliert: "Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, ..." [*] Die Erteilungsvoraussetzungen an eine Fahrerlaubnis sind in Artikel 7 Nr. 1 geregelt: Zitat ( 3. Richtlinie Artikel 7) 1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen; b) bis d) regeln Besonderheiten und Ausnahmen des in a) formulierten Grundsatzes für bestimmte Führerscheinklassen e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Nach Nr. 5 dieses Artikels 7 darf jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein; ist bereits ein Führerschein vorhanden, so wird die Ausstellung eines neuen Führerscheins abgelehnt (sofern es sich nicht um einen Umtausch im Sinne von Artikel 11 Nr. 1 handelt). Auch zur Bekämpfung des Führerscheintourismus ist die folgende Vorschrift neu Zitat (Artikel 7 (5) letzter Satz) Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Diese Bestimmung richtet sich an den Ausstellerstaat des Führerscheins, auch wenn der Inhaber (inzwischen) in einem anderen Staat wohnt. (so OVG Münster 16 B 236/07 Beschluss vom 06.03.07 nach Analyse der englischen und französischen Versionen der 3. Richtlinie, im Gegensatz zu VGH München a.a.O). [*] Die Regelungen des Artikel 8 der 2. Richtlinie finden sich nunmehr im Artikel 11 der 3. Richtlinie, wobei die Absätze 2 und 3 inhaltlich unverändert übernommen wurden. Zitat ( 3. Richtlinie Artikel 11 Absatz 4) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Im zweiten Satz wird die Nichtanerkennung, die in der 2. Richtlinie eine "kann" Bestimmung war, als unbedingte Verpflichtung des Aufnahmestaates ausgesprochen. Der (neue!) erste Satz korrespondiert dazu auf Seiten des Ausstellungsstaates: dieser darf eine neue Fahrerlaubnis nicht an eine Person ausstellen, deren Fahrerlaubnis Objekt einer der genannten Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung (=Fahrverbot), Entzug) ist. Diese Vorschrift gewährt einer restriktiven Maßnahme also Flankenschutz durch das Verbot des Ausstellens einer neuen Fahrerlaubnis und führt damit zusätzlich zu dem Nichtanerkennungsprinzip nach Satz 2 zu einer EU-weiten Wirkung der restriktiven Maßnahme.Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen. Die Rechtsprechung des EUGH zur 2. Führerscheinrichtlinie bezüglich der zeitlichen Anwendbarkeit des Nichtanerkennung eines nach einem Entzug erworbenen Führerscheins überträgt sich auf die 3. Richtlinie: EUGH C‑419/10 - Hofmann - Urteil vom 26.04.2012 Insbesondere ist ein in einem anderen EU-Staat ausgestellter Führerschein vom Entzugsstaat anzuerkennen, wenn der neue Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung erworben wurde. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
15.01.2009, 20:24
Beitrag
#7
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Warnung vor Führerscheinbetrügern: Die mit einem EU-Führerschein verbundenen Unwägbarkeiten und rechtlichen Risiken werden manchmal von skrupellosen Betrügern ausgenutzt, die mit rechtlich haltlosen Versprechungen neue Wege zu einem neuen Führerschein aufzeigen, obwohl diese Wege unter keinen Umständen zu einer neuen Fahrberechtigung in Deutschland nach einem Entzug führen: - Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten werden bei einem vorherigen Entzug grundsätzlich nicht anerkannt; - Das gilt auch dann, wenn ein Nicht-EU-Führerschein in einen Führerschein eines anderen EU-Staates umgeschrieben wird; - Ein EU-Führerscheinerwerb ohne theoretische und praktische Prüfung oder ohne Anmeldung im Wohnsitzstaat für mindestens 185 Tage ist rechtlich nicht zulässig und wird nur von Betrügern/Fälschern angeboten, die für das empfangene Geld keine Fahrberechtigung vermitteln (Ausnahme eventuell Umschreibungen eines vorhandenen EU-Führerscheins). -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
15.01.2009, 21:11
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Warnung vor der Begründung von Scheinwohnsitzen
Es muss nachdrücklich davor gewarnt werden, die Wohnsitzvorschriften der Führerscheinrichtlinie durch die Begründung von Scheinwohnsitzen im EU-Ausland umgehen zu wollen, um eine EU-Fahrerlaubnis zu erwerben. Eine rechtmäßige Fahrerlaubnis kann nur in demjenigen EU-Staat erteilt werden, in dem man tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Begründung eines Scheinwohnsitzes durch eine lediglich formale Anmeldung reicht dafür nicht aus! [*] Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass ein Scheinwohnsitz noch vor Erteilung der angestrebten Fahrerlaubnis auffliegt. Insbesondere wenn unter der Scheinwohnsitzanschrift mehr Personen gemeldet sind, als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche entspricht, werden die Behörden des Ausstellerstaates diesen Umstand problemlos bemerken können und dann die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Mittlerweile achten die Behörden in den östlichen EU-Staaten strikt auf die zumindest formale Einhaltung der 185 Tage Regel und können bei entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkten auch gegen Scheinwohnsitze vorgehen. [*] Weiterhin besteht das Risiko, dass der aufgrund eines Scheinwohnsitzes erworbene Führerschein von anderen Staaten nicht anerkannt werden muss, wenn sich aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war (EUGH-Urteile Grasser bzw. Wiedemann). Diese Auskünfte können z.B. Melderegisterauskünfte sein, nach denen der Wohnsitz nicht oder nicht die vorgeschriebene Zeit bestanden hat. Wer in Deutschland noch genügend Spuren hinterlässt, muss damit rechnen, dass ihm während der Überprüfungsphase bereits die Fahrberechtigung aberkannt wird und dass diese Aberkennung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bis zur Antwort des Ausstellerstaates nicht beanstandet wird. [*] Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Behörden des Ausstellerstaates mit Wirksamwerden der 3. Richtlinie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, eine bereits erteilte EU-Fahrerlaubnis zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Wohnsitzanforderungen nicht erfüllt waren. Zu dieser Erkenntnis können auch Mitteilungen und Beweise aus Deutschland führen: zwar können deutsche Behörde aufgrund eigener Ermittlungsergebnisse zur Wohnsitzfrage (die z.B. in Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder einem OWi-Verfahren erlangt wurden) einem EU-Führerschein nicht die Anerkennung verweigern, aber sie können diese Erkenntnisse an den Ausstellerstaat weiterleiten und dort unter Hinweis auf die Verpflichtung nach Artikel 7 der 3. Führerscheinrichtlinie unter Androhung eines Vertragsverletzungsverfahrens die Rücknahme des EU-Führerscheins erzwingen. Wenn die Wohnung am Scheinwohnsitz nur selten benutzt wird, so mag dieser Umstand den Behörden des Ausstellerstaates zunächst entgehen. Die Spuren am richtigen Wohnort (familiäre Einbindung, Arbeitsverhältnis, Empfang von Sozialleistungen) können aber ausreichen, um die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes in Deutschland zu beweisen, und zwar sowohl im Verhältnis Deutschland./.Ausstellerstaat als auch im Verhältnis des Ausstellerstaates zu dem Führerscheininhaber in einem Rücknahmeverfahren. [*] Auch ist es denkbar, dass sich während des Führerschein-Erteilungsverfahrens die Notwendigkeit ergibt, dass der Führescheinbewerber am Ort des Scheinwohnsitzes länger als ursprünglich geplant den Behörden zur Verfügung stehen muss, z.B. wenn sich aufgrund von Änderungen der örtlichen Vorschriften die Notwendigkeit ergibt, Alkohol- oder Drogenabstinenz mit Hilfe von jeweils kurzfristig anberaumten Screeningterminen medizinisch nachweisen zu müssen, oder wenn sich die Bearbeitung des Führerscheinantrages verzögert. [*] Äußerste Vorsicht ist beim Umgang mit "Führerscheinvermittlern" angesagt: diese bewegen sich immer in einer rechtlichen Grauzone, so dass der Kunde keinen einklagbaren Anspruch darauf hat, dass die Vermittlung zum Erfolg führt. Neben Betrügern, unfähigen Loosern und Abzockern mag es auch Vermittler geben, die sich "fair" gegenüber ihren Kunden verhalten und in der Vergangenheit ihren Kunden auch zum Ziel verholfen haben. Da der Führerscheinvermittlung aber in der Regel die stillschweigende Vereinbarung (abzulesen oft schon aus der Internetpräsentation) zu Grunde liegt, dass lediglich ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat begründet wird, besteht hier für den Kunden immer das Risiko, dass die Behörden den Aktivitäten des Führerscheinvermittlers ein Ende setzen und dass der Kunde dann sein Geld los ist, ohne einen Führerschein erworben zu haben. Wer hier als Kunde die Einhaltung des Wohnsitzprinzips nicht ernst nimmt, ist einem hohen Risiko ausgesetzt, dass der geplante Führerscheinerwerb nicht zustande kommt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
17.09.2009, 08:56
Beitrag
#9
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Beschluss des EuGH im Fall "Wierer" (Az. C-445/08) vom 09.07.09
Zitat Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt, – dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist oder – dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
|
|
09.12.2010, 14:44
Beitrag
#10
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Beschluss des EUGH in der Sache Scheffler
Beschluss vom 2.12.2010 Aktenzeichen C‑334/09 Zitat Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
-------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
23.04.2015, 21:05
Beitrag
#11
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Urteil des EUGH in der Sache Aykul C‑260/13 vom 23.04.2015
Zitat Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.
2. Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt. In dieser Hinsicht ist es auch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 23:01 |