Anwendung der OptimierungsVO, Neuerteilung weiterer FE-Klassen |
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Anwendung der OptimierungsVO, Neuerteilung weiterer FE-Klassen |
21.12.2008, 12:42
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Aber hat der dann wirklich keine Ahnung? Nehmen wir mal das Beispiel im verlinkten Thread: Hier wurde die FE der Klassen 3 und 1b entzogen. Nach bestandener FE-Prüfung wurde die Klasse B neuerteilt. Nun sollen noch nachträglich die Klassen C1E und A1 prüfungsfrei neuerteilt werden. Soweit die Fakten. Bekanntermaßen gibt es ja nur eine Fahrerlaubnis, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV wird diese FE in verschiedenen Klassen erteilt. Im Beispiel wurde im Neuerteilungsverfahren die FE der Klasse B beantragt und im März 07 auch erteilt. Damit ist formal das Neuerteilungsverfahren abgeschlossen. Nun sollen die Klassen C1E und A1 prüfungsfrei erteilt werden. Dies ist aber nur im Neuerteilungsverfahren nach § 20 FeV möglich. Da das NE-Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, handelt es sich hier um einen Antrag auf Erweiterung der FE, eine prüfungsfreie Erweiterung der FE ist jedoch nach geltendem Recht nicht möglich. Und konsequenterweise wäre dann auch noch eine Ausbildung für die entsprechenden FE-Klassen zu fordern. Das wars von meiner Seite, also: Feuer frei! -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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21.12.2008, 12:54
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 |
Dann verzichte ich auf meine FE und beantrage sie erneut.
-------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. |
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21.12.2008, 12:59
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Im vorl. Fall kannst du ja nur auf die Klasse B verzichten. Und wenn dir diese dann neu erteilt wird, bist du genau so weit wie vorher.
-------------------- Gruß Mr.T
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21.12.2008, 13:03
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 |
Dein Argument war, dass eine prüfungsfreie Erweiterung nicht vorgesehen ist und nach Erteilung einer FE-Klasse das Neuerteilungsverfahren abgeschlossen ist.
Wenn ich verzichte, bin ich nicht mehr im Besitz einer FE und kann ein neues Neuerteilungsverfahren in Gang bringen. Was würde in diesem Fall dagegen sprechen, sich alle ehemals vorhanden Klassen erteilen zu lassen? -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
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21.12.2008, 13:12
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
§ 20 Abs. 1 FeV:
Zitat Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangen Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Der vorangegangene Verzicht betraf die Klasse B.
-------------------- Gruß Mr.T
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21.12.2008, 13:24
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 |
Die vorangegangene Entziehung betraf aber die Klasse 3 und 1b.
Jetzt müsste ich wissen, ob vorangegangen explizit den letzten Entzug/Verzicht meint. Dann hättest Du recht. -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
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21.12.2008, 13:45
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1279 Beigetreten: 05.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29219 |
Ich hole mal aus dem ersten thread von @Mr.T zur Optimierungsverordnung die mich betreffenden posts heraus: ich hatte in 2006 für B und BE die Prüfungen neu abgelegt und aus Kostengründen die Anträge für die übrigen Klassen zurückgezogen. Damit war das Neuerteilungsverfahren abgeschlossen.
Fast zwei Jahre später stoße ich dann hier auf die Optimierungsverordnung und habe folgende Frage gestellt und von Jens folgende Antwort bekommen: Ich hab bisher recht viel in den gelinkten Texten gelesen.....aber nix gefunden war mich persönlich in dem Zusammenhang der Fristenverlängerung 2 / 5 Jahre interessiert: Würde eine neue Regelung dann auch rückwirkend möglich ? ....im Klartext, ich hab einen Teil meiner FE Klassen nach der alten 2 Jahres-Regelung mit neuer Fahrprüfung erlangt...was ist mit den übrigen, richtig teuren, Klassen, auf die ich aus Kostengründen verzichtet habe. Ich vermute mal, ich hänge da einer vergeblichen Hoffnung nach...würde die Vermutung lieber in “Wissen“ umwandeln. Da wäre dann eine prüfungsfreie Neuerteilung möglich Mitlerweile wurde mein Antrag auf Neuerteilung der übrigen, vor meinem FE Entzug gültigen Klassen, positiv beschieden und mir wurden alle übrigen Klassen prüfungsfrei erteilt... ....jetzt sag bitte nicht, das war eigentlich doch nicht rechtens |
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21.12.2008, 13:49
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#8
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Warum soll das nicht Rechtens gewesen sein?
-------------------- Gruß Mr.T
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21.12.2008, 13:54
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1279 Beigetreten: 05.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29219 |
..weil das Neuerteilungsverfahren schon abgeschlossen war ???
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21.12.2008, 13:55
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Jetzt müsste ich wissen, ob vorangegangen explizit den letzten Entzug/Verzicht meint. Ich behaupte das einfach mal. Dann hättest Du recht. Ob ich aber Recht habe, weiß ich nicht genau, da es Rechtsprechung in dieser Richtung ja noch nicht geben kann.
-------------------- Gruß Mr.T
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21.12.2008, 13:56
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 |
Ich denke @Barney spielt auf diesen thread an.
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21.12.2008, 13:56
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#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Ich habe diese These ja einfach mal in den Raum gestellt. Also: keine Panik.
-------------------- Gruß Mr.T
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21.12.2008, 13:58
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1279 Beigetreten: 05.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29219 |
Ich denke @Barney spielt auf diesen thread an. @polo79 siehts richtig: Beim Zitieren von einem thread in einen anderen, ist mir ein Fehler unterlaufen...kann das ein mod bitte verschieben.. |
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21.12.2008, 14:02
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
-------------------- Gruß Mr.T
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21.12.2008, 14:05
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 |
Ich habe mich damals schon gewundert, als behauptet wurde eine "nachträgliche Umschreibung" von CE 79 und T nach mehr als 2 Jahren seit Umschreibung der Klasse 3 sei dank der OVOFeV möglich.
Ich hab dann aber nicht weiter gebohrt, weil ich ja sowieso schon als "der Ungläubige" im VP gelte. -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
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21.12.2008, 14:29
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#16
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Der Ungläubige hat aber Recht. Wenn eine FE bereits ohne CE79 und/oder Klasse T umgestellt wurde, kann eine nachträgliche Erteilung dieser Klassen nicht erfolgen.
-------------------- Gruß Mr.T
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22.12.2008, 18:23
Beitrag
#17
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 21 Beigetreten: 27.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25792 |
Es freut mich zwar,daß ich hier ein so gelungenes Beispiel bin aber :
jetzt kenne ich mich halt wieder net wirklich aus.... wer oder was oder welcher § hat denn nu Richtigkeit? LG Paul |
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22.12.2008, 19:48
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 |
@Mr.T hat ja aufgezeigt, dass die zur Zeit gültige Regelung formal gesehen in Deinem Fall keine prüfungsfreie Erteilung der Klassen C1E und A1 zulässt. Das steht aber offensichtlich im Widerspruch zur von der OVOFeV gewollten Reform, somit dürfte die Mehrheit der SB zu Gunsten der Antragsteller entscheiden. Tun sie das aber nicht, muss wohl ein Richter entscheiden.
-------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. |
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23.12.2008, 04:08
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Ich würde den Grundsatz, dass es "nur eine" Fahrerlaubnis gibt, nicht überbewerten: deshalb würde ich den § 20 so auslegen, dass mit Ersterteilung auch die erstmalige Erweiterung einer vorhandenen Fahrerlaubnis auf eine neue Klasse gemeint ist.
Grundsätzlich ist es ja möglich, dass nur bestimmte Klassen der Fahrerlaubnis entzogen werden, z.B. wenn gesundheitliche Probleme auftreten und das angeforderte ärztliche Gutachten ergibt, dass die gesundheitliche Eignung für bestimmte Klassen nicht mehr gegeben ist. Wenn der Fahrerlaubnisinhaber dann die entzogenen Klassen neu beantragt, sind dafür die Vorschriften für die Neuerteilung und nicht diejenigen für die Ersterteilung heranzuziehen. Alles andere wäre ja widersinnig. Dann muss aber auch eine Neuerteilung in zwei Stufen möglich sein. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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08.08.2011, 15:05
Beitrag
#20
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 29 Beigetreten: 05.08.2011 Mitglieds-Nr.: 60718 |
Mitlerweile wurde mein Antrag auf Neuerteilung der übrigen, vor meinem FE Entzug gültigen Klassen, positiv beschieden und mir wurden alle übrigen Klassen prüfungsfrei erteilt... ....jetzt sag bitte nicht, das war eigentlich doch nicht rechtens Hallo Barney, bei mir sieht es genau so aus. Der SB sagt mir, das ich mein Recht auf Neuerteilung, 1998 mit Neuerteilung der Klasse3, verwirkt hätte. Hattest Du einen Antrag auf Neuerteilung gestellt, oder auf Erweiterung? Der SB sagte mir, das ich einen Antrag auf Erweiterung stellen müßte. Ich weiß nicht, da man ja den Antrag dort stellt und sicherlich der gleiche SB den Antrag bearbeitet, dieser den Antrag auf Neuerteilung zuläßt? Gruß Sascha |
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08.08.2011, 15:19
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Ob man als Bürger den Antrag nun Antrag auf Neuerteilung einer Klasse oder aber als Erweiterung nennt, dürfte ziemlich egal sein: man will ja eine Fahrerlaubnis für eine bestimmte Klasse sowie den dazugehörigen Führerschein. Für das was man will, spielt diese Unterscheidung aber keine Rolle, da auch bei einer Neuerteilung der Führerschein keinen Bezug auf die entzogene Klasse nimmt.
Es geht also nur darum, ob der Sachbearbeiter den Antrag richtig bearbeitet. Und meiner Ansicht nach muss er diesen als Antrag auf Neuerteilung einer Klasse ansehen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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08.08.2011, 15:28
Beitrag
#22
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 29 Beigetreten: 05.08.2011 Mitglieds-Nr.: 60718 |
Ich sehe das genau wie Du. Und da sollte dann auch die Optimierungsverordnung ins Spiel kommen bzw. bei mir greifen, da ich ja schon seit ca. 15 Jahren wieder am Verkehrsleben teilnehme. Und das ohne Probleme, Unfälle und der Gleichen. Ich habe auch Fahrpraxis mit dem Zweirad in Form eines 50ccm Roller und eines Quads mit über 40ps (was ja auch einem Mopped ähnelt)....
Aber irgendwie finde ich keinen Zugang zu dem Sachbearbeiter. Ein Mitarbeiter des Verkehrsministeriums, wo ich heute auch schon angerufen habe, versteht die Sachlage auch nicht, warum ich den Führerschein nicht prüfungsfrei wiederbekomme... |
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08.08.2011, 19:05
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Wenn das Verkehrsministerium (Deines Bundeslandes, nicht wahr?) Dir wohlgesonnen ist, kannst Du Dich auch mal schriftlich an das Ministerium wenden bzw. eine Petition an den Landtag richten.
Das zuständige Landesministerium (das kann auch das Innenministerium sein), ist gegenüber der örtlichen Führerscheinstelle weisungsbefugt. Allerdings: Quad-Erfahrung würde ich jetzt nicht als Zweiraderfahrung werten, und ein 50 ccm Roller fährt wegen seiner kleinen Räder natürlich auch anders als ein großes Motorrad. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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09.08.2011, 14:28
Beitrag
#24
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 29 Beigetreten: 05.08.2011 Mitglieds-Nr.: 60718 |
Was ich absolut nicht verstehe, wenn ich den Antrag auf Erweiterung stelle, rechnen Sie mir an, das ich schon mal den 1er hatte, damit ich den Führerschein leichter wieder machen kann. Theoretisch müßten Sie doch dann auch die Optimierungsverordnung anwenden, oder sehe ich das falsch?
Ich werde daraus nicht schlau. |
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09.08.2011, 15:55
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Das ist in der Tat unlogisch: man kann den Fall nicht als reine Erweiterung ansehen und dann auf die Sonderfahrten und Theorieausbildung verzichten.
Aber was solls: Du willst etwas von der Behörde, und diese stellt jetzt Bedingungen. Da musst Du jetzt die Initiative ergreifen, wenn Du die Behörde von Deiner Sichtweise überzeugen willst. Neben den schon aufgezeigten Weg der Beschwerde an Ministerium oder Landtag gibt es noch den förmlichen Weg der Klage vor dem Verwaltungsgericht, ggf. nach Einlegung eines Widerspruchs. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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09.08.2011, 16:13
Beitrag
#26
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 29 Beigetreten: 05.08.2011 Mitglieds-Nr.: 60718 |
Das ist in der Tat unlogisch: man kann den Fall nicht als reine Erweiterung ansehen und dann auf die Sonderfahrten und Theorieausbildung verzichten. Aber was solls: Du willst etwas von der Behörde, und diese stellt jetzt Bedingungen. Die Frage ist doch, auf welches Recht der SB sich beruft? Bzw. wo steht geschrieben, das ich den Antrag auf Wiedererteilung nur einmal stellen kann, bzw. mein Recht auf Wiedererteilung verwirkt habe? |
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09.08.2011, 16:22
Beitrag
#27
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1279 Beigetreten: 05.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29219 |
Hallo Barney, bei mir sieht es genau so aus. Der SB sagt mir, das ich mein Recht auf Neuerteilung, 1998 mit Neuerteilung der Klasse3, verwirkt hätte. Hattest Du einen Antrag auf Neuerteilung gestellt, oder auf Erweiterung? Ich hatte einen Antrag auf Neuerteilung gestellt... ..das war 2005/2006... noch vor der Optimierungsverordnung...und ich hatte ursprünglich auch vor, Prüfungen für alle Führerscheinklassen, die ich vorher hatte, zu machen. Nach [B] und [BE] haben mich die hohen Kosten für [T] dann aber abgeschreckt und ich habe den Neuantrag entsprechend ändern lassen. Das ging, wenn ich mich recht erinnere, recht formlos. Nach Inkrafttreten der Optimierungsverordnung und nachdem ich hier von Jens und Mr. T hier ein positives Signal für die nachträgliche Neuerteilung der übrigen Klassen erhielt, habe ich einen entsprechenden Antrag bei der FEB gestellt. Dieser wurde recht schnell positiv beschieden. Ich weiß nicht, ob das korrekt wiedergebe......aber nach meinem Verständnis war das dann bei mir die erneute Änderung einer Änderung des Antrags auf Neuerteilung. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 06:45 |