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> Probleme bei der Zulassung eines Us-Fahrzeugs
Sims
Beitrag 05.01.2009, 15:38
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen

Das ist ja ein super Forum hier, dickes lob an die erschaffer und die es am leben erhalten! =)

Nun, ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Ich fahre seit Jahren Ford Probe. Ich habe die "Europäische Version" und die Us-Version dieser Autos. Die europäischen haben lange Kennzeichen und gelbe Blinker. Also alles ok.
Nun wollte ich meinen aktuellen auf einen Freund ummelden. Ich hatte das Auto im März 08 mit den Kennzeichen CW F 3 Angemeldet, auf 340mm langen Schildern.
Auf der Zulassungsstelle wurden diese Kennzeichen heute dann eingezogen und mir wurde ein langes zugeteilt. Dieses passt natürlich absolut nicht in die Kennzeichenmulde, also musste ich es verbiegen um es anschrauben zu können.
Den Damen auf der Zulassungsstelle war das alles egal, sie beriefen sich auf einen erlass, der ihnen sagte das kurze kennzeichen trotz eintragung tabu sind.
Da ich im laufe nächster Woche nochmal ein US Anmelden möchte, und ich den anderen nicht mit den nicht-lesbaren schildern bewegen will, brauche ich nun infos was ich da unternehmen kann.

Eine Umrüstung der Fahrzeuge ist nicht möglich, da der Hersteller keinerlei Teile mehr liefern kann.
Eine befestigung an der Stoßstange ist unzumutbar, da teile des Fahrzeugs zerstört werden müssen, und die Kennzeichenbeleuchtung fehlt.


Könnt ihr mir helfen?


Grüße
Simon

Der Beitrag wurde von Sims bearbeitet: 05.01.2009, 15:38
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Stromdriver
Beitrag 05.01.2009, 18:27
Beitrag #2


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Zitat (Sims @ 05.01.2009, 15:38) *
Auf der Zulassungsstelle wurden diese Kennzeichen heute dann eingezogen und mir wurde ein langes zugeteilt. Dieses passt natürlich absolut nicht in die Kennzeichenmulde, also musste ich es verbiegen um es anschrauben zu können.
Den Damen auf der Zulassungsstelle war das alles egal, sie beriefen sich auf einen erlass, der ihnen sagte das kurze kennzeichen trotz eintragung tabu sind.
Da ich im laufe nächster Woche nochmal ein US Anmelden möchte, und ich den anderen nicht mit den nicht-lesbaren schildern bewegen will, brauche ich nun infos was ich da unternehmen kann.

Erst einmal herzlich willkommen im Verkehrsportal wavey.gif

Es gibt für Pkw (ausgenommen besondere Einzelfälle bei Oldtimern) keine Möglichkeit mehr, über eine Ausnahmegenehmigung verkleinerte Kennzeichen zu erhalten. Die Zulassungsbehörden wurden angewiesen, keine solchen Kennzeichen zuzuteilen und auch keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
Die Technischen Prüfstellen dürfen auch keine Gutachten für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erstellen.
Zitat
Eine Umrüstung der Fahrzeuge ist nicht möglich, da der Hersteller keinerlei Teile mehr liefern kann.
Eine befestigung an der Stoßstange ist unzumutbar, da teile des Fahrzeugs zerstört werden müssen, und die Kennzeichenbeleuchtung fehlt.

Das Innenministerium Bad.-Württ. sieht es anders. Grundsätzlich ist der Umbau (z.B. Anbringung eines Kennzeichenhalters mit Kennzeichenbeleuchtung) zumutbar. Spätestens seit es selbstleuchtende Kennzeichen gibt, beschränkt sich der Umbauaufwand enorm. Auf optische Aspekte wird keine Rücksicht genommen.

Ist zwar schade für Dich (bzw. Deinen Probe), aber die kleinen Kennzeichen wirst Du nicht mehr bekommen.

Gruß,
Chris

P.S.: Auch bereits erteilte Ausnahmegenehmigungen (siehe evtl. im Fahrzeugschein) verlieren ihre Gültigkeit (z.B. bei Ummeldung)
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tadzio
Beitrag 06.01.2009, 09:43
Beitrag #3


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Zitat (Sims @ 05.01.2009, 15:38) *
Den Damen auf der Zulassungsstelle war das alles egal, sie beriefen sich auf einen erlass, der ihnen sagte das kurze kennzeichen trotz eintragung tabu sind.


Hm - könnte da ein Mißverständnis vorliegen? Was tatsächlich nicht mehr geht, sind Kennzeichen mit Kleinschrift. Dass aber kurze Nummern generell für PKW nicht mehr rausgegeben würden, wäre mir neu. Im allgemeinen sind sie wohl für Motorräder reserviert, aber begründete Ausnahmen sollten möglich sein.

Cheers
tadzio


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GeorgX
Beitrag 06.01.2009, 10:38
Beitrag #4


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Wenn es denn wirklich so wäre, daß es keine kleinen Kennzeichen mehr für PKW´s gibt, würde ich diese Regelung sehr begrüßen.
In meinen Augen ist es einfach lächerlich, daß Boliden wie z.B. diverse US-Vans oder vor allem LKW-große Hummer mit Kennzeichen im Format 130X240 mm herumfahren,(Klar, bei den Anschaffungs- und Unterhaltskosten ist kein Geld mehr da für eine Umrüstung auf normale Kennzeichen mad.gif ) während an Motorräder Backbleche geschraubt werden müssen

GeorgX
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dopero
Beitrag 06.01.2009, 11:11
Beitrag #5


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Dafür sind ja dann zahlreiche Motorradfahrer recht kreativ was z.B. die Neigung und die Montagehöhe anbelangt. wavey.gif
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GeorgX
Beitrag 06.01.2009, 12:59
Beitrag #6


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Zitat (dopero @ 06.01.2009, 11:11) *
Dafür sind ja dann zahlreiche Motorradfahrer recht kreativ was z.B. die Neigung und die Montagehöhe anbelangt. wavey.gif


Man bedanke sich bei der EU whistling.gif

Bei den "alten" Schätzchen, die noch nach den deutschen Richtlinien zugelassen sind, wird Dir spätestens der Tüv die Kreativität ein wenig vermiesen thumbdown.gif inden er die Plakette bei der Hu verweigert.

GeorgX
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Stromdriver
Beitrag 06.01.2009, 13:44
Beitrag #7


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Zitat (GeorgX @ 06.01.2009, 12:59) *
Dafür sind ja dann zahlreiche Motorradfahrer recht kreativ was z.B. die Neigung und die Montagehöhe Bei den "alten" Schätzchen, die noch nach den deutschen Richtlinien zugelassen sind, wird Dir spätestens der Tüv die Kreativität ein wenig vermiesen thumbdown.gif inden er die Plakette bei der Hu verweigert.

Es gibt bei der Montage der Kennzeichen keinen Unterschied, ob ein Krad eine ABE oder eine EG-Typgenehmigung aufweist.
Die Montage der Kennzeichen ist ausschließlich in §10 FZV geregelt.

Insofern vermiest der TÜV Dir Deine Kreativität in dieser Hinsicht nicht (zumal er ja auch keine Vorschriften erlässt whistling.gif ).

Gruß,
Chris
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Kami
Beitrag 06.01.2009, 14:00
Beitrag #8


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Zitat (Stromdriver @ 06.01.2009, 13:44) *
(zumal er ja auch keine Vorschriften erlässt whistling.gif ).



sondern teilweise nur interne Arbeitsweisungen gibt, welche dem "Kunden" immer nur mündlich mitgeteilt werden... whistling.gif

Gruss

Kami


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Wer in keinster weise etwas verrückt ist und deshalb denkt er wäre normal, der irrt.
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Stromdriver
Beitrag 06.01.2009, 14:02
Beitrag #9


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Zitat (Kami @ 06.01.2009, 14:00) *
sondern teilweise nur interne Arbeitsweisungen gibt, welche dem "Kunden" immer nur mündlich mitgeteilt werden... whistling.gif

Interessant, welche denn zum Beispiel? Ich kenne keine in bezug auf Kennzeichen.

Gruß,
Chris
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Kami
Beitrag 06.01.2009, 14:17
Beitrag #10


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das war allgemein auf die Aussage "keine Vorschriften erlassen" gemünzt


Gruss

Kami


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Stromdriver
Beitrag 06.01.2009, 14:33
Beitrag #11


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Zitat (Kami @ 06.01.2009, 14:17) *
das war allgemein auf die Aussage "keine Vorschriften erlassen" gemünzt

"Der TÜV" erlässt ja auch keine Vorschriften. rolleyes.gif Und bei der Auslegung von Vorschriften gibt es immer wieder mal unterschiedliche Ansichten.

Die "einfachen" aaSoP und PI sind allerdings an die verbindlichen Arbeitsanweisungen ihres Technischen Leiters gebunden. Dieser erlässt auch seltenst (Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel) Anweisungen, die rechtlich keine Grundlage haben. In den meisten Fällen basieren diese Arbeitsanweisungen auf Ergebnisse von Diskussionen mit übergeordneten Behörden (z.B. Innenministerium).

Gruß,
Chris
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Eckoman
Beitrag 07.01.2009, 16:16
Beitrag #12


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Zitat (Stromdriver @ 05.01.2009, 18:27) *
Es gibt für Pkw (ausgenommen besondere Einzelfälle bei Oldtimern) keine Möglichkeit mehr, über eine Ausnahmegenehmigung verkleinerte Kennzeichen zu erhalten. Die Zulassungsbehörden wurden angewiesen, keine solchen Kennzeichen zuzuteilen und auch keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.

Das ist, zumindest in Bezug auf Hamburg, Kappes. Es gibt hier für die meisten US-Fahrzeuge weiterhin ohne Probleme kleine Kennzeichen, oft sogar die Kleinkraftradkennzeichen.
Aber da das jede Zulassungsstelle anders handhabt kann man zur Kennzeichenzuteilung keine globale Aussage machen.

In der FZV steht sogar explizit, dass verkleinerte Kennzeichen (=Leichtkraftradkennzeichen) samt Ausnahmegenehmigung zugeteilt werden können, FZV Anlage 4, Absatz 4. Dort werden im übrigen nur MAXIMALmaße vorgegeben, keine Minima.
Zitat
4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
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Stromdriver
Beitrag 07.01.2009, 19:32
Beitrag #13


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Zitat (Eckoman @ 07.01.2009, 16:16) *
Zitat (Stromdriver @ 05.01.2009, 18:27) *
Es gibt für Pkw (ausgenommen besondere Einzelfälle bei Oldtimern) keine Möglichkeit mehr, über eine Ausnahmegenehmigung verkleinerte Kennzeichen zu erhalten. Die Zulassungsbehörden wurden angewiesen, keine solchen Kennzeichen zuzuteilen und auch keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.

Das ist, zumindest in Bezug auf Hamburg, Kappes. Es gibt hier für die meisten US-Fahrzeuge weiterhin ohne Probleme kleine Kennzeichen, oft sogar die Kleinkraftradkennzeichen.
Aber da das jede Zulassungsstelle anders handhabt kann man zur Kennzeichenzuteilung keine globale Aussage machen.

Der TE hat seinen Pkw in Bad.-Württ. zugelassen. Dort gilt die von mir dargestellte Vorgehensweise.
Dass hier jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kocht (unabhängig von den unterschiedlichen Meinungen zu diesem anscheinend heiklem Thema) finde ich auch bedenklich.

Das Innenministerium Bad.-Württ. sieht auf jeden Fall einen Umbau (z.B. selbstleuchtende Kennzeichen) als zumutbar an und verweigert die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung (bzw. hat eine verbindliche Arbeitsanweisung an die untergeordneten Behören erstellt).

Gruß,
Chris
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dopero
Beitrag 07.01.2009, 19:46
Beitrag #14


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Wobei die meisten Zulassungsstellen bei mir im Süden wenigstens eine Art Bestandsschutz gelten lassen.
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Eckoman
Beitrag 08.01.2009, 02:42
Beitrag #15


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Zitat (Stromdriver @ 07.01.2009, 19:32) *
Zitat (Eckoman @ 07.01.2009, 16:16) *
Zitat (Stromdriver @ 05.01.2009, 18:27) *
Es gibt für Pkw (ausgenommen besondere Einzelfälle bei Oldtimern) keine Möglichkeit mehr, über eine Ausnahmegenehmigung verkleinerte Kennzeichen zu erhalten. Die Zulassungsbehörden wurden angewiesen, keine solchen Kennzeichen zuzuteilen und auch keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.

Das ist, zumindest in Bezug auf Hamburg, Kappes. Es gibt hier für die meisten US-Fahrzeuge weiterhin ohne Probleme kleine Kennzeichen, oft sogar die Kleinkraftradkennzeichen.
Aber da das jede Zulassungsstelle anders handhabt kann man zur Kennzeichenzuteilung keine globale Aussage machen.

Der TE hat seinen Pkw in Bad.-Württ. zugelassen. Dort gilt die von mir dargestellte Vorgehensweise.
Dass hier jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kocht (unabhängig von den unterschiedlichen Meinungen zu diesem anscheinend heiklem Thema) finde ich auch bedenklich.

Aber wie kann es sein, dass ein Bundesland sich mit Anweisungen über die FZV hinwegsetzen kann? Dort heißt es klipp und klar dass Veränderungen nur dann vorzunehmen sind wenn es der Zulassungsstelle nicht möglich ist ein Kennzeichen zuzuteilen was in den vom Hersteller vorgesehenen Platz passt.
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Taizee
Beitrag 08.01.2009, 10:44
Beitrag #16


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Weil in Hamburg ZweierKombinationen vielleicht schon aufgebraucht sind?
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dopero
Beitrag 08.01.2009, 11:01
Beitrag #17


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Der FZV zufolge müssten dann aber kleine Kennzeichen ausgegeben werden.
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C3PO
Beitrag 08.01.2009, 11:03
Beitrag #18


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Zitat (Eckoman @ 08.01.2009, 02:42) *
Aber wie kann es sein, dass ein Bundesland sich mit Anweisungen über die FZV hinwegsetzen kann? Dort heißt es klipp und klar dass Veränderungen nur dann vorzunehmen sind wenn es der Zulassungsstelle nicht möglich ist ein Kennzeichen zuzuteilen was in den vom Hersteller vorgesehenen Platz passt.

Da setzt sich kein Bundesland über die FZV hinweg, denn da steht ja noch etwas mehr (selektives Lesen ist immer problematisch wink.gif !

Wenn es der Zulassungsbehörde nicht möglich ist, ein passendes Kennzeichen zuzuteilen, dann hat der Fz.Halter Veränderungen vorzunehmen; für diese Veränderungen gibt es natürlich eine Zumutbarkeitsgrenze. Die aktuelle Rechtsprechung geht hinsichtlich der finanziellen Zumutbarkeit (Optik spielt keine Rolle) inzwischen von bis zu 10% vom Fahrzeugwert aus, da ist dann i.a. schon sehr viel möglich! Selbstleuchtende Kennzeichen sind für wenig Geld zu bekommen und schnell und leicht montiert und daher m.E. auch jederzeit zumutbar.

Zitat
4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.


Btw. Wird in einem Gutachten beschrieben (was immer gerne gemacht wird), dass die max. mögliche Kennzeichengröße bzw. die Größe der Anbringungsfläche 255*130 mm beträgt, dann kann das Gutachten nicht stimmen, denn die US Kennzeichen sind größer (300*160) mm und daher passen sehr oft die normalen zweizeiligen dt. Kennzeichen eh recht problemlos.
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Eckoman
Beitrag 08.01.2009, 12:41
Beitrag #19


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Zitat (C3PO @ 08.01.2009, 11:03) *
Wenn es der Zulassungsbehörde nicht möglich ist, ein passendes Kennzeichen zuzuteilen, dann hat der Fz.Halter Veränderungen vorzunehmen; für diese Veränderungen gibt es natürlich eine Zumutbarkeitsgrenze.zumutbar.

Aber was genau heißt "dass es ihr nicht möglich ist" ein passendes Kennzeichen zuzuteilen?

Zunächst einmal passen so gut wie immer Kennzeichen mit einem Unterscheidungszeichen und einer Zahl. Ok, davon gibts nur 260 pro Bezirk. Aber je nach Platz kann man evtl. auch 2 Zeichen und eine Zahl samt Engschrift unterbringen, oder die "normalen" zweizeiligen Kennzeichen. Oder eben, sozusagen im "Härtefall" zweizeilige verkleinerte Kennzeichen.

Für mich beantwortet sich die Möglichkeit ein passendes Kennzeichen nicht zuteilen zu können so, dass der Platz für ein Kennzeichen dann kleiner als 255x130mm sein muss und damit gar kein Kennzeichen passt. DANN ist es der Zulassungsstelle nicht möglich ein solches zuzuteilen und kann Veränderungen am Fahrzeug vorschreiben.
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C3PO
Beitrag 08.01.2009, 12:47
Beitrag #20


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Eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass der Text jetzt vollständig gelesen würde... wink.gif

OK, das ist jetzt etwas tiefgründiger; entscheidend ist folgender Teil:
Zitat
so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.

Vorschriftsmäßige Kennzeichen sind bei Pkw. max. 520*110 bzw. max. 340*200 mm; das Verkleinerte bzw. "Leichtkraftradkennzeichen" ist eben nicht als vorschriftsmäßig vorgesehen und daher nur dann im Ausnahmewege möglich, wenn es gar nicht anders geht, weil auch Veränderungen am Fz. nicht zumutbar sind.
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dopero
Beitrag 08.01.2009, 13:22
Beitrag #21


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Zitat (C3PO @ 08.01.2009, 12:47) *
Vorschriftsmäßige Kennzeichen sind bei Pkw. max. 520*110 bzw. max. 340*200 mm; das Verkleinerte bzw. "Leichtkraftradkennzeichen" ist eben nicht als vorschriftsmäßig vorgesehen und daher nur dann im Ausnahmewege möglich, wenn es gar nicht anders geht, weil auch Veränderungen am Fz. nicht zumutbar sind.

Genau das sind sie eben nicht. Du schreibst ja selbst maximal. Und wo bitte ist geregelt das die Fläche die genannte Größe haben muss?
Umkehrschluss: Eine kleinere Fläche muss zulässig sein, sonst würde in der FZV nicht von einem Grösstmaß die Rede sein.

Für mich lässt sich das mit der in der Vorschrift genannten Reihenfolge so zusammenfassen:
Wenn Anbringung an serienmäßiger Anbringungsstelle nicht möglich => teilweise oder komplette Verwendung von Engschrift => falls dies auch nicht möglich => Veränderungen am Fahrzeug
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Stromdriver
Beitrag 08.01.2009, 13:46
Beitrag #22


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Zitat (dopero @ 08.01.2009, 13:22) *
Zitat (C3PO @ 08.01.2009, 12:47) *
Vorschriftsmäßige Kennzeichen sind bei Pkw. max. 520*110 bzw. max. 340*200 mm; das Verkleinerte bzw. "Leichtkraftradkennzeichen" ist eben nicht als vorschriftsmäßig vorgesehen und daher nur dann im Ausnahmewege möglich, wenn es gar nicht anders geht, weil auch Veränderungen am Fz. nicht zumutbar sind.

Genau das sind sie eben nicht. Du schreibst ja selbst maximal. Und wo bitte ist geregelt das die Fläche die genannte Größe haben muss?

§10 FZV
[...]
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

- bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,

[...]

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

[...]

Ich habe leider momentan keinen Zugriff auf die entsprechende EG-Rili. Aber dort müsste der erforderliche Raum für hintere amtliche Kennzeichen definiert sein.

Gruß,
Chris
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Andreas
Beitrag 08.01.2009, 14:25
Beitrag #23


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Zitat (Stromdriver @ 08.01.2009, 13:46) *
Ich habe leider momentan keinen Zugriff auf die entsprechende EG-Rili. Aber dort müsste der erforderliche Raum für hintere amtliche Kennzeichen definiert sein.


Die EG-RiLi findet man auch online bei EUR-Lex....70/222/EWG

Zitat
1 . FORM UND ABMESSUNGEN DER ANBRINGUNGSSTELLEN FÜR DIE AMTLICHEN KENNZEICHEN AN DER RÜCKSEITE

Die Anbringungsstellen bilden eine ebene oder nahezu ebene rechteckige Fläche , die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist :

Länge 520 mm

Höhe 120 mm

oder

Länge 340 mm

Höhe 240 mm


--------------------
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Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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C3PO
Beitrag 08.01.2009, 14:27
Beitrag #24


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Zitat (Stromdriver @ 08.01.2009, 13:46) *
Ich habe leider momentan keinen Zugriff auf die entsprechende EG-Rili. Aber dort müsste der erforderliche Raum für hintere amtliche Kennzeichen definiert sein.


Aus der 70/222/EWG:

Zitat
A n h a n g
1 Form und Abmessungen der Anbringungsstellen für die amtlichen
Kennzeichen an der Rückseite
Die Anbringungsstellen bilden eine ebene oder nahezu ebene rechteckige
Fläche, diemindestens die folgenden Abmessungen aufweist:

Länge 520 mm
Höhe 120 mm

oder

Länge 340 mm
Höhe 240 mm

2 Lage der Anbringungsstellen und Anbringung der Kennzeichen
Die Anbringungsstellen sind so zu gestalten, daß sachgemäß angebrachte
Kennzeichen folgende Merkmale aufweisen:
2.1 Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längsachse
Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Längssymmetrieebene
des Fahrzeugs liegen.
Der linke seitliche Rand des Kennzeichens darf nicht links von der
senkrecht und parallel zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs verlaufenden
Ebene durch den Punkt liegen, an dem der Fahrzeugquerschnitt,
Breite über alles, die größte Ausdehnung erreicht.
2.2 Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längssymmetrieebene
des Fahrzeugs
Das Kennzeichen steht senkrecht oder fast senkrecht zur Längssymmetrieebene
des Fahrzeugs.
2.3 Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Senkrechten
Das Kennzeichen steht senkrecht; Abweichungen bis zu 5 sind zulässig.
Soweit es auf Grund der Fahrzeugform erforderlich ist, kann das Kennzeichen
jedoch auch gegenüber der Senkrechten geneigt sein, und zwar:
2.3.1 um höchstens 30, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben
geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens
und der Fahrbahn nicht mehr als 1,20 m beträgt;
2.3.2 um höchstens 15, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten
geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens
und der Fahrbahn mehr als 1,20 m beträgt.
2.4 Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahn
Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der
Fahrbahn beträgtmindestens 0,30 m; der Abstand zwischen dem oberen
Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20 m
betragen. Kann diese Vorschrift in der Praxis nicht eingehalten werden,
so darf der Abstand größer sein als 1,20 m; er muß dann aber so nahe an
diesem Wert liegen, wie es nach der Bauart des Fahrzeugs möglich ist,
und darf keinesfalls 2 m überschreiten.
2.5 Geometrische Sichtbedingungen
Es muß möglich sein, das Kennzeichen in dem gesamten Raum zu erkennen,
der von folgenden vier Ebenen begrenzt wird: zwei senkrechten
Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit
der Längsmittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von 30 nach außen
bilden, einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit
der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 nach oben bildet, und
einer waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens
(liegt jedoch der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,20 m über der
Fahrbahn, so muß die letztgenannte Ebene mit der waagerechten Ebene
einenWinkel von 15 nach unten bilden).
2.6 Bestimmung des Abstands des Kennzeichens von der Fahrbahn
Die unter 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Abstände werden am leeren Fahrzeug
gemessen.


Man muss aber immer genau unterscheiden, wann man von was spricht, also vom Kennzeichenschild oder von der Anbringungsstelle am Fahrzeug. Streng genommen wird bei uns ziemlicher Mist gebaut, denn die Zulassungsbehörden und TÜVs unterscheiden da oft nicht richtig.

An sich wäre bei einem US Fahrzeug (fast immer) eine Ausnahme von den technischen Bauvorschriften über die Anbringungsstelle notwendig, da diese eben nicht der 70/222/EWG entspricht. Ob dann noch eine Ausnahme für die Größe vom Kennzeichenschild nötig ist, ist noch mal eine andere Frage, die von Zulassungsbezirk zu Zulassungsbezirk unterschiedlich zu bewerten ist, je nach dem, was für Kennzeichen dort möglich sind. Fein raus sind Zulassungsbezirke, mit einem Buchstaben und geringen Fahrzeugbestand. Hat man das Pech, in einem Zulassungsbezirk zu wohnen, wo das mit den Kurzen Nummern nicht geht, dann muss man eben Umrüsten oder man kann die Unverhältnismäßigkeit nachweisen, dann (aber erst dann!) besteht ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung.
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Stromdriver
Beitrag 08.01.2009, 20:20
Beitrag #25


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@C3PO: Hintergrund war für mich die Anfrage:
Zitat
Und wo bitte ist geregelt das die Fläche die genannte Größe haben muss?


Gruß,
Chris
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Heinz Wäscher
Beitrag 09.01.2009, 02:06
Beitrag #26


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Sims
Beitrag 09.01.2009, 13:04
Beitrag #27


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Zitat (tadzio @ 06.01.2009, 09:43) *
Hm - könnte da ein Mißverständnis vorliegen? Was tatsächlich nicht mehr geht, sind Kennzeichen mit Kleinschrift. Dass aber kurze Nummern generell für PKW nicht mehr rausgegeben würden, wäre mir neu. Im allgemeinen sind sie wohl für Motorräder reserviert, aber begründete Ausnahmen sollten möglich sein.

Cheers
tadzio


Da hast du recht, ich habe mich falsch ausgedrückt. Die Begründung ist, das die Kennzeichen mit Engschrift laut einem Gutachten (poste ich am ende des posts) schwer lesbar sind.
Allerdings dürften dann meiner Meinung nach auch keine Motorräder, oder kleinkrafträder diese Kennzeichen mehr bekommen. Da bin ich mir gerade nicht sicher ob da etwas geändert wurde.


Zitat (GeorgX @ 06.01.2009, 10:38) *
Wenn es denn wirklich so wäre, daß es keine kleinen Kennzeichen mehr für PKW´s gibt, würde ich diese Regelung sehr begrüßen.
In meinen Augen ist es einfach lächerlich, daß Boliden wie z.B. diverse US-Vans oder vor allem LKW-große Hummer mit Kennzeichen im Format 130X240 mm herumfahren,(Klar, bei den Anschaffungs- und Unterhaltskosten ist kein Geld mehr da für eine Umrüstung auf normale Kennzeichen mad.gif ) während an Motorräder Backbleche geschraubt werden müssen

GeorgX


Ok, es gibt natürlich Fahrzeuge die ohne Probleme umzurüsten sind. Ein Hummer beispielsweise ist wirklich Problemlos auf ein "großes" Schild umzurüsten. Jedoch ist es in meinem Fall etwas schwieriger. Ford kann keine Teile mehr liefern, und stellt auch keine umrüstsätze bereit (entsprechende Mail poste ich). Es geht auch nicht ums Prinzip ein kleines Kennzeichen mein eigen nennen zu dürfen, sondern um die originalität des Fahrzeuges. Von dieser Variante, mit der Ausstattung gibt es in Deutschland laut Ford nur eins. Und das besitze ich.
Ich möchte keine Löcher in mein Auto bohren, nur weil eine Zulassungsstelle sich weigert mir ein passendes Kennzeichen auszugeben. Ich denke das sollte nachvollziehbar sein.
Wenn wir jetzt etwas weiter denken, wird mir von der Zulassungsstelle her ein Oldtimer-Gutachten (wo ich nicht mehr so wirklich lange davon weg bin) schon im vorfeld unmöglich gemacht. Kein Tüv dieser welt wird die Originalität eines Old-Timers anerkennen an dem zusätzliche Kabel verlegt wurden, und die Heckstoßstange demoliert wurde.
Den Us-Fahrern geht es zu 85% um die originalität des Fahrzeuges, verständlicherweise.
Das krasseste was ich gelesen habe, war von einem De Loreon-Fahrer aus BaWü, der vom Tüv aufgefordert wurde teile des Hecks zu demontieren um ein "großes" kennzeichen zu befestigen.


Mittlerweile habe ich mich damit abgefunden das ich kein kleines kennzeichen für meine Probes mehr bekomme.
Jedoch stellt sich mir noch ne rechtliche Frage.
Ich habe eine Sondergenehmigung von 1993 bzw 1997 für die schilder. In den geposteten gesetzestexten ist vorgeschrieben das die Zulassungsstellen diese Schilder auszustellen haben. Auch die Eu-Richtlinien "erlauben" ein 340mm schild an einem Kfz.
Wieso kann sich eine Zulassungsstelle am Ar*** der Welt über diese Gesetze hinwegsetzen? Ich könnte doch in Konflikt mit der Polizei geraten wenn ich in ein anderes Bundesland, oder ins Ausland fahre?


Noch 2 Zitate zum schmökern =)


Erlass Innenministerium Baden–Württemberg, Aktenzeichen 7-3861.1-02/355 vom 26.07.2007, Nachtrag vom 05.09.2007:
Zitat
Verkleinerte Kennzeichen für mehrspurige Fahrzeuge sind nicht mehr zulässig, Ausnahmen werden nicht mehr befürwortet. Bei einspurigen Fahrzeugen wird in der Regel gleich verfahren.

I. Kennzeichenschilder mit vier bis sechsstelligen Erkennungsnummern

Es gibt mehrere Möglichkeiten, auch an Fahrzeugen mit vertiefter Anbringungsstelle für hintere Kennzeichen (z.B. bei US-Importfahrzeugen) Kennzeichenschilder mit längeren Erkennungsnummern in Normalschrift anzubringen.

1. Anbringung an der vertieften Anbringungsstelle

1.1 Das Kennzeichenschild kann mit einem marktüblichen Kennzeichenträger mit einfachen Distanzkörpern an solchen Fahrzeugen befestigt werden. Die Anbringung der Kennzeichenbeleuchtung ist entsprechend zu gestalten.

1.2 Auch ein selbstleuchtendes Kennzeichen kann mit Hilfe einfacher Distanzkörper problemlos an solchen Fahrzeugen angebracht werden.


2. Anbringung außerhalb der Anbringungsstelle

Würden durch den Anbau des Kennzeichenträgers an der vom Hersteller vorgesehenen Anbringungsstelle andere Fahrzeugeinrichtungen beeinträchtigt (z.B. Rückfahrscheinwerfer), ist eine andere Anbringungsstelle zu wählen.

Die Kosten für Kennzeichenträger und deren Anbringung sind im Verhältnis zu den Fahrzeugpreisen zumutbar.

II. Kennzeichen mit zwei- oder dreistelligen Erkennungsnummern

Erst wenn keine Anbringung eines Kennzeichenträgers auch außerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Anbringungsstelle möglich ist, ist die Zuteilung einer zwei- oder dreistelligen Erkennungsnummer zu prüfen.

Bei der Erteilung von Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 Satz FZV könnte es in Einzelfällen problematisch sein, die Hinweise unter II. des Bezugsschreibens zu realisieren:

Dieses wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die für das - vor allem hintere- Kennzeichenschild vorhandene Breite der Anbaufläche weniger als 328 mm bei einem Unterscheidungszeichen aus einem Buchstaben, 376,5 mm bei einem Unterscheidungszeichen aus zwei Buchstaben und 425 mm bei einem Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben misst. Denn dann könnte ein Oldtimer-Kennzeichen auch unter Verwendung der Engschrift schon ab einer nur zweistelligen Erkennungsnummer nicht mehr angebracht werden.

Außerdem kommt es darauf an, ob die Anbringung eines Kennzeichenträgers dem Gesichtspunkt einer weitest gehenden Darstellung des Originalzustandes des Fahrzeugs nach § 2 Nr. 22 FZV widersprechen würde.

Wenn nach den vorstehend genannten Kriterien die Anbringung anderer Kennzeichenschilder geprüft wurde und unter dem Gesichtspunkt des Originalzustandes des jeweiligen Fahrzeugs in einem entsprechenden Gutachten als nicht vertretbar bezeichnet wird, bestehen keine Bedenken, entgegen den Erläuterungen zu III.,

aufgrund einer Ausnahmegenehmigung ein verkleinertes zweizeiliges Oldtimer-Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 4 Nr. 3 FZV zuzulassen.

III. Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen

Im Hinblick auf die bestehenden Umrüstmöglichkeiten sind verkleinerte Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c FZV für mehrspurige Fahrzeuge nicht mehr zuzuteilen.

Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c für mehrspurige Fahrzeuge sind nicht mehr zu genehmigen, ausgenommen Punkt II, letzter Absatz.

Für einspurige Fahrzeuge sollen entsprechende Kennzeichen in der Regel nicht genehmigt werden.

Entgegenstehende Erlasse und Ergebnisse von Verkehrsreferentenbesprechungen werden aufgehoben.




Ford Kundenservice
Zitat
Ford Probe
Fzg.-Ident.-Nrn.: 1ZVLT20A5Txxxx
1ZVCT22B8Pxxxx
Kennzeichen

Sehr geehrter Herr D.,

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für die oben genannten Fahrzeuge von Seiten der Ford Werke GmbH kein Umrüstsatz zur Montage eines einzeiligen Kennzeichens für die hinteren Stoßfänger angeboten wird.


Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Hinweisen weiterhelfen konnten.

Bitte antworten Sie nicht direkt auf unsere E-Mails, da diese von uns nicht bearbeitet werden können. Bei Bedarf schreiben Sie uns bitte erneut über das Kontaktformular auf www.ford.de an. Wir bitten um Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Vanessa Döpp
Kundenberaterin
Technische Informationen u. Sonderanfragen
Ford Kundenzentrum

Ford-Werke GmbH
Postfach 710265
50742 Köln
Tel.:+49-221-903-2075
Fax: +49-221-903-2869
Internet: www.ford.de

Ford-Werke GmbH, Henry-Ford-Str. 1, 50735 Köln
Sitz der Gesellschaft: Köln, Registergericht Köln, HRB 54183

Vorsitzender des Aufsichtsrats: John Fleming
Geschäftsführung: Bernhard Mattes (Vorsitzender), Doris Adam, Werner Harbers, Dr. Hermann H. Hollmann, Dr. Franz-Josef Laermann, Rainer Ludwig, Dr. Wolfgang Schneider, Jürgen Stackmann





Grüße
Simon
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C3PO
Beitrag 09.01.2009, 14:35
Beitrag #28


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Es ist durchaus klar, dass Ford nix mehr liefern kann, was ziemlich sicher so eh nie gab. Beim Probe gibt es verschiedene Ausführungen, die neueren sind absolut problemlos, bei den ersten ist ein SLN eine mögliche Lösung.

Zitat (Heinz Wäscher @ 09.01.2009, 02:06) *
Irgendwie sind manche Leute gleicher als Andere whistling.gif !!!!

Ich weis nicht, was du hast, sieht man doch eindeutig, dass das nicht anders geht. laugh2.gif wink.gif
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Sims
Beitrag 09.01.2009, 17:10
Beitrag #29


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Zitat (C3PO @ 09.01.2009, 14:35) *
Es ist durchaus klar, dass Ford nix mehr liefern kann, was ziemlich sicher so eh nie gab. Beim Probe gibt es verschiedene Ausführungen, die neueren sind absolut problemlos, bei den ersten ist ein SLN eine mögliche Lösung.


Selbstverständlich, nur wo montieren? laugh2.gif


Die "neueren" trifft auch nur auf die ECP Modelle, sprich die EU-Modelle zu. Die T20 (hier auf dem Bild) und T22 (Kennzeichenaussparung 1993 wie beim bild, danach bis 1997 340mm-aussparung in der heckschürze) haben diese großen aussparungen nicht. Das sind die "echten" probes, und waren nie für den Eu-Markt gedacht. Deswegen auch kleine aussparungen.
Ein Umrüstsatz seitens Ford würde eine heckklappe, Rückleuchten, Div Clips und halterungen, Kabelbäume (3 stk) und Heckstoßstange inkl trägern beinhalten.
Davon ist Lieferbar:
-Nix.

Grüße
Simon

Der Beitrag wurde von Sims bearbeitet: 09.01.2009, 17:20
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Gast_fusel_*
Beitrag 09.01.2009, 18:30
Beitrag #30





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Zitat (Sims @ 09.01.2009, 17:10) *
Selbstverständlich, nur wo montieren? laugh2.gif

du kannst das selbstleuchtende Kennzeichen unten am Stoßfänger oder mit Abstandshaltern an der Kennzeichenmulde montieren.
Da die Rückfahrscheinwerfer dann verdeckt sind, musst du einen neuen Rückfahrscheinwerfer (so wie die Nebelschlußleuchte) anbauen.
Klar dass das Scheiße aussieht und nicht deinen Vorstellungen entspricht, aber dass es technisch unmöglich ist, kannst du nicht behaupten.



Zitat (Sims @ 09.01.2009, 13:04) *
In den geposteten gesetzestexten ist vorgeschrieben das die Zulassungsstellen diese Schilder auszustellen haben.

wo liest du das heraus?
da steht nur, dass die Zulassungsstelle unter den genannten Voraussetzungen eine Ausnahme genehmigen kann, von muss steht da nichts.

Würde der Satz da nicht stehen, würde das lediglich bedeuten, dass nicht die Zulassungstelle, sondern gem. §47 FZV "die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen" für die Genehmigung einer solchen Ausnahme zuständig wären.
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tadzio
Beitrag 09.01.2009, 20:16
Beitrag #31


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Zitat (Sims @ 09.01.2009, 17:10) *
Selbstverständlich, nur wo montieren? laugh2.gif


Äh - zweizeilige Kennzeichen am Auto sind doch noch erlaubt, oder habe ich da was verpasst?

Im Internet habe ich gerade einen Anbieter gefunden, der Dir Deine Nummer auf ein Taferl mit 230 mm * 200 mm prägen würde. Das müsste sich doch völlig problemlos an den vorgesehenen Ort montieren lassen, denn nach unten hast Du ja genug Platz.

Or am I missing something?

Cheers
tadzio


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BensheimerGamer
Beitrag 11.01.2009, 13:39
Beitrag #32


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Also zweizielige Kennzeichen in der Höhe von 200mm muss dir die Zulassungsstelle gewähren, wenn keine Engschrift verwendet werden muss (liegt also an der Breite und der Kombination, Engschrift kann die Zulassungsstelle verweigern), ein Schild in der Höhe von 200mm kann jeder PKW Besitzer ohne besonderen Grund nehmen und an sein Auto schrauben. Ansonsten würde ich einfach mal paar TÜV-Prüfer abklappern die dir eine neues Gutachten ausstellen, akzeptieren muss dies die Zulassungsstelle allerdings nicht.

Dass aber berreits ausgestelle Kennzeichen wieder eingezogen werden ist mir völlig neu (vor allem bei reinen kurzen Kennzeichen, keine US-Größe), wieso warst du denn mit den Kennzeichen wieder bei der Zulassungstelle? Und was genau bedeutet eingezogen? Durftest du die Kennzeichen noch nicht einmal mehr mit nach Hause nehmen (entwertet)?

Edit: also ein Kumpel von mir hatte früher auch einen US-Probe, da haben hinten die 200mm hohen Schilder gepasst....

gruß
Daniel (der nie verstehen wird warum sich unser Staat so gegen die kleinen Kennzeichen wehrt)
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Eckoman
Beitrag 11.01.2009, 16:11
Beitrag #33


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Zitat (tadzio @ 09.01.2009, 20:16) *
Zitat (Sims @ 09.01.2009, 17:10) *
Selbstverständlich, nur wo montieren? laugh2.gif


Äh - zweizeilige Kennzeichen am Auto sind doch noch erlaubt, oder habe ich da was verpasst?

Im Internet habe ich gerade einen Anbieter gefunden, der Dir Deine Nummer auf ein Taferl mit 230 mm * 200 mm prägen würde. Das müsste sich doch völlig problemlos an den vorgesehenen Ort montieren lassen, denn nach unten hast Du ja genug Platz.

Or am I missing something?

Cheers
tadzio


Richtig, das ist problemlos möglich, wie hier z.B.:


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vn-mini
Beitrag 11.01.2009, 16:15
Beitrag #34


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Zitat
Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, ...



Ich frage mich, ob die "Unmöglichkeit, ein passendes (kurzes) Kennzeichen zuzuteilen" justiziabel ist, d.h. muss die Behörde im Bestreitensfall nachweisen, das das unmöglich ist oder reicht deren (kaum überprüfbare) Behauptung?!?

Vielleicht kommt bei dieser Gelegenheit auch heraus, warum so ungewöhnlich viele Mitarbeiter der Zulassungsstellen eine Einzel-1 oder sonst eine ungewöhnlich kurze Nr. an ihren Brot- und Butter-Karren spazieren fahren mad.gif


--------------------
Tent is out, 'cause ...
Grüße aus Waldbröl
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Eckoman
Beitrag 12.01.2009, 21:11
Beitrag #35


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Zitat (vn-mini @ 11.01.2009, 16:15) *
Vielleicht kommt bei dieser Gelegenheit auch heraus, warum so ungewöhnlich viele Mitarbeiter der Zulassungsstellen eine Einzel-1 oder sonst eine ungewöhnlich kurze Nr. an ihren Brot- und Butter-Karren spazieren fahren mad.gif

Das wäre in der Tat eine gute Gelegenheit. Ansonsten ist ein Verweis auf diese häufig ausgeübte Praxis im Gespräch um Kennzeichen eine fruchtbare Argumentationshilfe wink.gif
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Waldorf
Beitrag 13.01.2009, 12:31
Beitrag #36


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Eigentlich ist die Frage einfach beantwortet:

Entweder die zuständige Zulassungsstelle

- vergibt ein "kleines" Kennzeichen
- siegelt dieses Kurze einzeilige Kenzeichenschild
- siegelt ein zweizeiliges kleines "Krad" Kennzeichenschild

oder sie tut es nicht. dry.gif

Viel Spass haben wir regelmässig in HH. Die sind sehr störrisch und am langen Hebel. Sollte der ungeliebte Nachbar mit einem kleinen "Ding" herumfahren, so kann daraus leider weder das Recht auf ein eigenes "kleines" hergeleitet werden, noch lohnt sich ein "Rachefeldzug".

Der Beitrag wurde von Waldorf bearbeitet: 13.01.2009, 12:33
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Eckoman
Beitrag 13.01.2009, 12:34
Beitrag #37


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Zitat (Waldorf @ 13.01.2009, 12:31) *
Viel Spass haben wir regelmässig in HH. Die sind sehr störrisch und am langen Hebel. Sollte der ungeliebte Nachbar mit einem kleinen "Ding" herumfahren, so kann daraus leider weder das Recht auf ein eigenes "kleines" hergeleitet werden, noch lohnt sich ein "Rachefeldzug".

Das kenne ich aus HH ganz anders - habe hier immer problemlos verkleinerte zweizeilige bekommen, Bonneville, Trans Am, und vor 2 Monaten Corvette. Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es hinaus. Meiner Erfahrung nach kommt man mit Freundlichkeit am weitesten.
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Sims
Beitrag 13.01.2009, 14:11
Beitrag #38


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Das große Kennzeichen passt bedingt.
Die eingdeutschen Probe2 erster Generation (Baujahr 1993, zehnte stelle der fzg-ident nr. "P", beginnend mit 1FDCT22) hatten einen Adapter montiert, welcher eine Montage ermöglicht.
Der Adapter ist, wie alles andere natürlich auch, nicht mehr lieferbar. Der Gedanke kam mir natürlich auch schon ;-)

Wird das Kennzeichen ohne den Adapter montiert, beschädigt das Schild selbst die Heckstoßstange, da das Kennzeichen aufliegt und reibt. Schiebt man es weiter hoch, ist der Tüv-Stempel nicht mehr erkennbar und es stößt an der Heckklappe an und beschädigt diese. Nicht gerade im sinne des Erfinders.

Es wäre ne Lösung, ohne frage. Wir kommen hier jedoch wieder in Konflikt mit der Originalitäts-Geschichte. Untern kennern ist der Original-Lack mit seinen kleinen Lackfehlern unverkennbar. Ein Nachlackieren der Stoßstange, durch ein permanent reibendes Kennzeichen ist also auch nicht gerade das gelbe vom ei. Sonst hätte das Fahrzeug bei einführung nach D ja keine Eintragung des 340mm-schildes bekommen, ich denke das der Tüv damals auch seine Richtlinien hatte, und wusste was machbar ist.

Grundsätzlich ist es mir wirklich sowas von egal was da für ein Kennzeichen reinkommt. Von mir aus kann das Ding rund oder sechseckig sein. Aber es muss da rein passen und sollte keine Fahrzeugteile zerstören. Ich denke das das Nachvollziehbar ist.

Meine Zulassungsstelle gibt im übrigen keine zwei-zeiligen Kennzeichen aus. Das Problem würde in dem Fall meins sein, und ich solle endlich umrüsten.



Grüße
Simon
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dopero
Beitrag 13.01.2009, 15:10
Beitrag #39


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Zitat (Sims @ 13.01.2009, 14:11) *
Meine Zulassungsstelle gibt im übrigen keine zwei-zeiligen Kennzeichen aus.

Bist du dir da sicher? Ein Bekannter hatte dieses Problem angeblich ebenfalls. Angeblich deswegen weil ein (ruhigeres) Gespräch am nächsten Tag zeigte das der Sachbearbeiter mit zweizeilig immer ein verkleinertes Kennzeichen meinte und mein Bekannter halt ein normal großes zweizeiliges Kennzeichen für einen Käfer.
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Eckoman
Beitrag 13.01.2009, 22:58
Beitrag #40


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Zitat (Sims @ 13.01.2009, 14:11) *
Meine Zulassungsstelle gibt im übrigen keine zwei-zeiligen Kennzeichen aus. Das Problem würde in dem Fall meins sein, und ich solle endlich umrüsten.

Die muss sie allerdings abstempeln, ob sie will oder nicht. Das sind ganz normale Kennzeichen, wie sie jeder Hans und Franz haben kann.
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BensheimerGamer
Beitrag 14.01.2009, 09:49
Beitrag #41


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Normale Zweizeilige Kennzeichen (Höhe 200mm) muss die Zulassungsstelle abstempeln, da Schriftgröße usw. alles identisch ist.

Allerdings scheinen das manche Zulassungsstelle nicht ganz zu verstehen, so musste ich bei telefonischer Anfrage auch erst gesagt bekommen dass dies nicht möglich wäre, nach einer E-Mail an den Zulassungsstellen-Chef hat dieser mir aber bestätigt dass diese ohne Probleme abgestempelt werden müssen! In deinem Fall würd ich mich auch mal direkt mit deinem anliegen an den Zulassungsstellen-Chef wenden, hilft manchmal wunder. So hat noch mancher ein DIN-Kennzeichen gesiegelt bekommen, was seit 2000 eigentlich nicht mehr erwünscht ist.

Edit: Und dieser Adapter ist auch von keinem Dritt-Herstelle oder gebraucht aufzutreiben?

Edit: Eine Möglichkeit besteht evtl. noch. Könnt ihr abmelden und anmelden (wenn es zuvor ebenfalls im selben Kreis angemeldet war) auch beim Bürgerbüro machen? Weil die haben evtl. von dieser neuen Vorgabe die kurzen nicht mehr zu vergeben noch nichts gehört und stempeln dir wieder die eingetragene größe ab... biggrin.gif
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Monny
Beitrag 14.01.2009, 11:04
Beitrag #42


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also für mein Verständnis widerspricht der Erlass vom Innenministerium BW klar dem Gesetzestext in FZV Anlage 4, Absatz 4.

Einen ähnlichen Spass hatte ich mit meinem Land Rover, als ich die Gewichtsbesteuerung wiederhaben wollte. Die Dame vom FA kam mit einem Wisch vom RP Freiburg (was hat mich im Amtsbezirk des RP Stuttgart ein Wisch vom RP Freiburg zu interessieren?), in dem einige Dinge gefordert waren, die NICHT im KraftStG gefordert sind, um das Fz. nach zGG zu besteuern. Ich habe dann meine Gewichtsbesteuerung bekommen, auch eine Finanzbeamte kann sich nicht über das Gesetz stellen, auch mit einem Wisch vom RP nicht.

Thema Kennzeichen in Deutschland, eine ewige Quelle ungetrübter Freude. An meinem Quad fahre ich vorne ein riesiges Kuchenblech spazieren, das die Blinker teilweise verdeckt. Andere Anbringung ist nicht möglich, sonst würde der Kühler verdeckt oder die Kanten des Kennzeichen zu hoch stehen (Verletzungsgefahr, vorderer Gepäckträger nicht mehr nutzbar). Vom Hersteller ist ein vorderes Kennzeichen überhaupt nicht vorgesehen, den Blödsinn gibt es wohl nur in D. Muss ich mal mit meiner geliebten Zulassungsstelle diskutieren, was sie mir da für eine Lösung vorschlagen. Zur Not lass ich ein kleines Kennzeichen prägen, die Bäpper finden schon ihren Weg dahin whistling.gif

Oder vor ein paar Jahren, als ich für eine Bekannte das Motorrad zugelassen habe (Ummeldung). Das neue Kennzeichen war deutlich breiter als das alte, weil da jetzt zwei Buchstaben drauf mussten statt vorher einem. Hat natürlich nicht mehr zwischen die Kofferhalter gepasst, aber da war die Dame vom Amt völlig Uneinsichtig und wollte nicht mal ihren Hintern zum vor der Tür stehenden Moped bewegen um sich die Problematik selber anzuschauen.
Ich habe das dann daheim unbürokratisch mit der Blechschere angepasst, fehlen halt die Ecken oben, mir doch egal. Heutzutage würde ich mir den Chef holen lassen und wenn es dann immer noch nicht so funktioniert, wie ich mir das vorstelle gibts halt eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

Zitat
Wenn es denn wirklich so wäre, daß es keine kleinen Kennzeichen mehr für PKW´s gibt, würde ich diese Regelung sehr begrüßen.
In meinen Augen ist es einfach lächerlich, daß Boliden wie z.B. diverse US-Vans oder vor allem LKW-große Hummer mit Kennzeichen im Format 130X240 mm herumfahren


Ich würde es sehr begrüssen, wenn es NUR NOCH kleine Kennzeichen gäbe an PKW und Motorrädern. Die Riesendinger sind völlig unnötig.


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Monny

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C3PO
Beitrag 14.01.2009, 15:29
Beitrag #43


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Zitat (Monny @ 14.01.2009, 11:04) *
Oder vor ein paar Jahren, als ich für eine Bekannte das Motorrad zugelassen habe (Ummeldung). Das neue Kennzeichen war deutlich breiter als das alte, weil da jetzt zwei Buchstaben drauf mussten statt vorher einem. Hat natürlich nicht mehr zwischen die Kofferhalter gepasst, aber da war die Dame vom Amt völlig Uneinsichtig und wollte nicht mal ihren Hintern zum vor der Tür stehenden Moped bewegen um sich die Problematik selber anzuschauen.
Ich habe das dann daheim unbürokratisch mit der Blechschere angepasst, fehlen halt die Ecken oben, mir doch egal. Heutzutage würde ich mir den Chef holen lassen und wenn es dann immer noch nicht so funktioniert, wie ich mir das vorstelle gibts halt eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

Das ist ja fast schon ein Klassiker... die Packtaschen sind i.a. nachträgliches Zubehör und das ist so zu verbauen, dass das mit dem Kennzeichen passt. Es gibt nur wenige Fälle, wo das etwas anders ist, wobei es auch da egal ist, da das die Regelung mit dem verkleinerten Kennzeichen eh nur für mehrspurige Fahrzeuge gilt. Zu der Problematik gibt es aber auch schon das eine oder andere Urteil, in dem die Rechtsprechung sich eindeutig positioniert und der Harleyfahrer sich nicht gefreut hat.

Ach ja und die Dienstaufsichtbeschwerde kannst du natürlich gerne schreiben, die wird nach dem 3 f Prinzip abgearbeitet. wink.gif

PS:
Zitat
Ich würde es sehr begrüssen, wenn es NUR NOCH kleine Kennzeichen gäbe an PKW und Motorrädern. Die Riesendinger sind völlig unnötig.

Da bin ich voll bei dir, aber in Deutschland ist das scheinbar nicht möglich...
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Andreas
Beitrag 14.01.2009, 15:40
Beitrag #44


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Zitat (C3PO @ 14.01.2009, 15:29) *
Zu der Problematik gibt es aber auch schon das eine oder andere Urteil, in dem die Rechtsprechung sich eindeutig positioniert und der Harleyfahrer sich nicht gefreut hat.


Dem Halter eines Motorrades der Marke Harley Davidson steht auch dann kein Anspruch auf Zuteilung eines einzeiligen kurzen Kennzeichens (der Größe 320 x 110 mm) zu, wenn er das Motorrad mit einem Original-Heckträger ausgerüstet hat. (Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Beschluss vom 01.10.1997)

oder

VG Berlin, Urteil vom 08.11.2007, 11 A 79.07

etc etc.


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Offroad-Events
Beitrag 14.01.2009, 16:12
Beitrag #45


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Zitat (Sims @ 13.01.2009, 14:11) *
Das große Kennzeichen passt bedingt.
Die eingdeutschen Probe2 erster Generation (Baujahr 1993, zehnte stelle der fzg-ident nr. "P", beginnend mit 1FDCT22) hatten einen Adapter montiert, welcher eine Montage ermöglicht.
Der Adapter ist, wie alles andere natürlich auch, nicht mehr lieferbar. Der Gedanke kam mir natürlich auch schon ;-)


Das Anfertigen lassen eines solchen Adapters bei einer Schlosserei sollte im Bereich von 50-100€ liegen, also problemlos machbar.


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Waldorf
Beitrag 14.01.2009, 16:40
Beitrag #46


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Zitat (Eckoman @ 13.01.2009, 12:34) *
Meiner Erfahrung nach kommt man mit Freundlichkeit am weitesten.


Ach was? blink.gif

Was heisst klein zweizeilig? Die 125er Schilder? Wow.... bist du freundlich gewesen. laugh2.gif
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Eckoman
Beitrag 15.01.2009, 12:25
Beitrag #47


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Zitat (Waldorf @ 14.01.2009, 16:40) *
Zitat (Eckoman @ 13.01.2009, 12:34) *
Meiner Erfahrung nach kommt man mit Freundlichkeit am weitesten.


Ach was? blink.gif

Was heisst klein zweizeilig? Die 125er Schilder? Wow.... bist du freundlich gewesen. laugh2.gif

Klein zweizeilig heisst die Leichtkraftradkennzeichen, also 255x130mm:

Kennzeichen

Bild gelöscht und in einen Link umgewandelt. Bitte Urheberrecht beachten.


Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 15.01.2009, 12:54
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Monny
Beitrag 15.01.2009, 16:18
Beitrag #48


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Zitat (Monny @ 14.01.2009, 11:04) *
Das ist ja fast schon ein Klassiker... die Packtaschen sind i.a. nachträgliches Zubehör und das ist so zu verbauen, dass das mit dem Kennzeichen passt. Es gibt nur wenige Fälle, wo das etwas anders ist, wobei es auch da egal ist, da das die Regelung mit dem verkleinerten Kennzeichen eh nur für mehrspurige Fahrzeuge gilt. Zu der Problematik gibt es aber auch schon das eine oder andere Urteil, in dem die Rechtsprechung sich eindeutig positioniert und der Harleyfahrer sich nicht gefreut hat.


Die Kofferhalter wurden an das Motorrad angepasst, als das alte Kennzeichen noch dran war (vor Umzug). Und natürlich so eng am Moped wie möglich, logisch. Ich bau doch kein ganzes Motorrad um, bloss weil eine Bürokratentante so flexibel wie ein Stahlträger ist.


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Sims
Beitrag 15.01.2009, 18:06
Beitrag #49


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Zitat (Offroad-Events @ 14.01.2009, 16:12) *
Das Anfertigen lassen eines solchen Adapters bei einer Schlosserei sollte im Bereich von 50-100€ liegen, also problemlos machbar.



Technisch nicht geprüft. Ich verändere die nach der Eu-Richtlinie und der Zulassungsverordnung vorgegebene Neigung des Kennzeichens. Ich bräuchte also nochmal ein Gutachten für den angefertigten Adapter, und müsste diesen dann eintragen lassen, was einen 4stelligen betrag mit sich bringen könnte.
Der originale Adapter ist nicht mehr lieferbar, von niemanden.
Btw: Der Kostenvoranschlag von Ford für die anbringung eines Leuchtkennzeichens an der Heckstoßstange ist gekommen: 250-300 Euro
Fahrzeugwert liegt bei 450 euro. Also wäre das ein wirtschaftlicher Totalschaden "von Amtswegen".

Also, nach absprache mit dem Schef der Zulassungsstelle habe ich ein zweizeiliges 280x200mm Kennzeichen bekommen, das mir die Damen nur auf geheiß von ihrem Schef ausgaben. Auf mein bitten bekam ich keins.
Die Tüv plakette wird von der Heckklappe verdeckt, sowie 1/3 der Buchstaben "CW".

Vorschläge?


Grüße
Simon
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Offroad-Events
Beitrag 15.01.2009, 19:19
Beitrag #50


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Der Kennzeichenhalter ist nicht eintragungspflichtig wenn die Anbauvorschriften für Kennzeichen eingehalten werden. Wir versetzen ständig die Kennzeichen vorne und hinten bei unseren Umbauten und solange die Winkel und Höhen eingehalten werden muß da auch nichts eingetragen werden.


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