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> Ab wann beginnt eigentlich ein Überholvorgang
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Beitrag 15.01.2009, 22:43
Beitrag #1


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Hallo zusammen

Da man ja nicht beschleunigen darf wenn man überholt wird interessiert mich ab wann im rechtlichen Sinn ein Überholvorgang eigentlich als begonnen gilt? Oder anders rum gefragt, ab wann man nicht mehr beschleunigen darf?
Wenn der Hintermann die Spur gewechselt hat? Oder schon wenn er blinkt? Aber was ist dann wenn er nicht blinkt?....

Gruß
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Ory
Beitrag 15.01.2009, 22:50
Beitrag #2


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Der Überholvorgang beginnt schon wenn man seine Absicht anzeigt das heißt schon beim Blinken !
Er muß ja Blinken, angnommen der Blinker ist defekt dann siehst du denn ja beim ausscheren und darfst dann nicht mehr beschleunigen.
Überholen ist ja einer der gefährlichsten Fahrmanöver im Strassenverkehr , wenn nur ein Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden ist!
deshalb muss man vor dem Beschleunigen nochmal den rückwärtigen Verkehr beobachten.
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Beitrag 15.01.2009, 23:04
Beitrag #3


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Zitat (Ory @ 15.01.2009, 22:50) *
Der Überholvorgang beginnt schon wenn man seine Absicht anzeigt das heißt schon beim Blinken !


Aha, und wenn man nicht blinkt?
Ausserdem ergibt sich dann sofort eine weitere Frage: Stellen wir uns vor 5 Autos fahren hinter einem LKW her, noch während Gegenverkehr kommt beginnt der letzte zu blinken um seine Überholabsicht für den Moment anzukündigen wenn keiner mehr entgegen kommt. Hat er dann gewonnen und darf obwohl er der letzte in der Schlange ist als erster Überholen weil er zuerst mit blinken angefangen hat? Wäre ja nur konsequent wenn das Blinken schon Teil des Überholvorgangs ist.
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swift
Beitrag 15.01.2009, 23:12
Beitrag #4


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Zitat (Ory @ 15.01.2009, 22:50) *
Der Überholvorgang beginnt schon wenn man seine Absicht anzeigt das heißt schon beim Blinken !

Aha, und ich dachte der Überholvorgang beginnt
  • mit dem Ausscheren
  • bei einem Überholvorgang ohne Spurwechsel mit dem "Vorbeifahren" am anderen Fahrzeug


wavey.gif
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Ory
Beitrag 15.01.2009, 23:25
Beitrag #5


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Zitat (swift @ 15.01.2009, 23:12) *
Zitat (Ory @ 15.01.2009, 22:50) *
Der Überholvorgang beginnt schon wenn man seine Absicht anzeigt das heißt schon beim Blinken !

Aha, und ich dachte der Überholvorgang beginnt
  • mit dem Ausscheren
  • bei einem Überholvorgang ohne Spurwechsel mit dem "Vorbeifahren" am anderen Fahrzeug


wavey.gif

überholen ist das vorbeiführen an einem Fahrzeug der sich auf der gleichen Richtung und auf der gleichen Fahrbahn befindet, auch wartetende Fahrzeuge werden überholt!
vorbei gefahren wird nur an ruhenden Verker oder an Hindernissen !
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swift
Beitrag 15.01.2009, 23:27
Beitrag #6


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Zitat (Ory @ 15.01.2009, 23:25) *
vorbei gefahren wird nur an ruhenden Verker oder an Hindernissen !

Deshalb habe ich "Vorbeifahren" auch in Anführungsstriche gesetzt.

Ich hoffe, du hast trotzdem verstanden, was gemeint war. dry.gif
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Ory
Beitrag 15.01.2009, 23:44
Beitrag #7


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Zitat (vektor @ 15.01.2009, 23:04) *
Zitat (Ory @ 15.01.2009, 22:50) *
Der Überholvorgang beginnt schon wenn man seine Absicht anzeigt das heißt schon beim Blinken !


Aha, und wenn man nicht blinkt?
Ausserdem ergibt sich dann sofort eine weitere Frage: Stellen wir uns vor 5 Autos fahren hinter einem LKW her, noch während Gegenverkehr kommt beginnt der letzte zu blinken um seine Überholabsicht für den Moment anzukündigen wenn keiner mehr entgegen kommt. Hat er dann gewonnen und darf obwohl er der letzte in der Schlange ist als erster Überholen weil er zuerst mit blinken angefangen hat? Wäre ja nur konsequent wenn das Blinken schon Teil des Überholvorgangs ist.


Der überholer muss die vorfahrenden beobachten und sich auf deren Fahrweise einrichten , auch beim überholen von Radfahrern .
Hat sich auf einer Fahrbahn mit nur zwei Fahrstreifen eine Fahrzeugreihe gebildet, dürfen Fahrzeuge dieser Reihe in der Regel nur dann überholt werden,wenn die Lücken zwischen den Fahrzeugen mehr als dem doppeltem Sicherheitsabstand entsprechen. Wer überholt, obwohl er sich bei der Gegenverkehr zwischen Fahrzegen einordnen muss, die nur mit dem für sie notwendigen Sicherhitsabstand fahren,kann grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln.

Zitat (Ory @ 15.01.2009, 23:40) *
Zitat (vektor @ 15.01.2009, 23:04) *
Zitat (Ory @ 15.01.2009, 22:50) *
Der Überholvorgang beginnt schon wenn man seine Absicht anzeigt das heißt schon beim Blinken !


Aha, und wenn man nicht blinkt?
Ausserdem ergibt sich dann sofort eine weitere Frage: Stellen wir uns vor 5 Autos fahren hinter einem LKW her, noch während Gegenverkehr kommt beginnt der letzte zu blinken um seine Überholabsicht für den Moment anzukündigen wenn keiner mehr entgegen kommt. Hat er dann gewonnen und darf obwohl er der letzte in der Schlange ist als erster Überholen weil er zuerst mit blinken angefangen hat? Wäre ja nur konsequent wenn das Blinken schon Teil des Überholvorgangs ist.


Der überholer muss die vorfahrenden beobachten und sich auf deren Fahrweise einrichten , auch beim überholen von Radfahrern .
Hat sich auf einer Fahrbahn mit nur zwei Fahrstreifen eine Fahrzeugreihe gebildet, dürfen Fahrzeuge dieser Reihe in der Regel nur dann überholt werden,wenn die Lücken zwischen den Fahrzeugen mehr als dem doppeltem Sicherheitsabstand entsprechen. Wer überholt, obwohl er sich bei der Gegenverkehr zwischen Fahrzegen einordnen muss, die nur mit dem für sie notwendigen Sicherhitsabstand fahren,kann grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln.


WEr die Absicht ht, zu überholen, muss prüfen, ob eines der vorausfahrenden Fahrzeuge zum Überholen ausbiegen wird.
Solange er sich hierüber keine Gewissheit verschaffen kann, besteht unklare Verkehrslage.
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Nerari
Beitrag 16.01.2009, 08:11
Beitrag #8


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Zitat (Ory @ 15.01.2009, 23:44) *
Wer die Absicht hat, zu überholen, muss prüfen, ob eines der vorausfahrenden Fahrzeuge zum Überholen ausbiegen wird.
Solange er sich hierüber keine Gewissheit verschaffen kann, besteht unklare Verkehrslage.


Wie soll er das denn "prüfen" think.gif?

In dieser Allgemeinheit ist diese Aussage sicher nicht haltbar.

Nach dieser Definition wäre jedes Überholen von mehr als einem Fahrzeug eine "unklare Verkehrslage" (sogar auf der Autobahn und auf anderen Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen), denn eine Gewissheit, dass keiner der Vorausfahrenden ausschert/überholen will, habe ich nie.

Gruß
Nerari
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Beitrag 16.01.2009, 09:41
Beitrag #9


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Zitat (Ory @ 15.01.2009, 23:44) *
dürfen Fahrzeuge dieser Reihe in der Regel nur dann überholt werden,wenn die Lücken zwischen den Fahrzeugen mehr als dem doppeltem Sicherheitsabstand entsprechen. Wer überholt, obwohl er sich bei der Gegenverkehr zwischen Fahrzegen einordnen muss, die nur mit dem für sie notwendigen Sicherhitsabstand fahren,kann grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln.


Also mit Verlaub, das kann ja so nicht richtig sein. Denn das würde faktisch das Überholen von mehreren Autos auf einmal unmöglich machen da es doch gar nicht möglich ist beim Hinterherfahren den Abstand welche die Autos vor einem zueinander halten abzuschätzen.
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Ichtyos
Beitrag 16.01.2009, 12:31
Beitrag #10


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Ihr unterliegt beide einem Denkfehler:

StVO § 5
Zitat
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.


Klar darf man auch eine ganze Kolonne auf einmal überholen, aber nur, wenn man die gesamte Strecke soweit überblicken kann, daß einem kein Gegenverkehr beim Überholen begegnen kann. wavey.gif


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Nerari
Beitrag 16.01.2009, 13:08
Beitrag #11


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Zitat (Ichtyos @ 16.01.2009, 12:31) *
Ihr unterliegt beide einem Denkfehler:


Wieso ich unsure.gif?

Von Gegenverkehr war bei mir gar nicht die Rede!

Und dass ich als Überholer "prüfen" muss, was die vor mir machen, davon kann zumindest ich in der StVO nichts finden.

Gruß
Nerari
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Achim
Beitrag 16.01.2009, 13:18
Beitrag #12


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Ein Überholvorgang beginnt immer dann, wenn ein Fahrzeugfüher die Absicht hat, zu überholen. Denn ab diesem Zeitpunkt beginnt seine Pflichtenlage. Da diese Absicht aber für die anderen Verkehrsteilnehmer noch nicht erkennbar ist, hat die Rechtsprechung dazu folgenden definiert:
Zitat
Überholen im Sinne § 5 StVO ist ein Vorbeifahren an einem anderen sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug. Ein Fahrzeug hält auch dann verkehrsbedingt, wenn der Fahrer aus Gefälligkeit einem anderen die Vorfahrt einräumt oder einen Fußgänger die Fahrbahn überqueren lässt (OLG Köln VM 99, 76). Der Überholvorgang beginnt mit dem Wechsel des Fahrstreifens und endet mit dem Wiedereinordnen vor dem überholten Fahrzeug. Die erforderlichen Sicherheitsabstände sind dabei immer einzuhalten. Auf mehrstreifigen Fahrbahnen wird überholt, wenn in einem Fahrstreifen an Fahrzeugen im anderen Fahrstreifen vorbeigefahren wird. Dann ist der Überholvorgang beendet, wenn der Fahrstreifen gefahrlos gewechselt werden kann. Selbst wer neben Fahrzeugen, welche vor einer Rot zeigenden Lichtzeichenanlage halten, im zweiten Fahrstreifen anhält und nach Umschalten der LZA schneller anfährt als der Andere und ihn dabei hinter sich lässt, der überholt.


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swift
Beitrag 16.01.2009, 14:18
Beitrag #13


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Zitat (Achim @ 16.01.2009, 13:18) *
Zitat
Der Überholvorgang beginnt mit dem Wechsel des Fahrstreifens und endet mit dem Wiedereinordnen vor dem überholten Fahrzeug. Auf mehrstreifigen Fahrbahnen wird überholt, wenn in einem Fahrstreifen an Fahrzeugen im anderen Fahrstreifen vorbeigefahren wird.

Das deckt sich imho zu 100 % mit meinem Beitrag.

Vielen Dank für die Bestätigung. wavey.gif
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Jan Georg
Beitrag 16.01.2009, 14:31
Beitrag #14


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Im Sinner Achim Zitats beginnt ein Überholvorgang ohne Spurwechsel wohl in dem Moment, wo der Sicherheitsabstand unterschritten wäre, würden sich die beiden betrachteten Fahrzeuge in der selben Spur befinden.
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swift
Beitrag 16.01.2009, 14:38
Beitrag #15


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Das kann ich dort nicht herauslesen. unsure.gif
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Achim
Beitrag 16.01.2009, 19:33
Beitrag #16


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Stimmt aber. Zumindest ist der Vorgang erst beendet, wenn wieder ein (theoretischer) Sicherheitsabstand hergestellt wurde. Ein genauer Beginn hat noch ein paar mehr Bedingungen, als die Unterschreitung des Abstandes. Aber das sind eher Nebensächlichkeiten wavey.gif


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swift
Beitrag 16.01.2009, 19:41
Beitrag #17


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Zitat (Achim @ 16.01.2009, 19:33) *
Stimmt aber.

Wenn es um den Abschluss eines Überholvorgangs geht, sicherlich.

Aber wie kommst du darauf, dass das Gleiche auch für den Beginn des Überholvorgangs gilt? think.gif
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Achim
Beitrag 16.01.2009, 20:38
Beitrag #18


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Zitat (swift @ 16.01.2009, 19:41) *
Aber wie kommst du darauf, dass das Gleiche auch für den Beginn des Überholvorgangs gilt? think.gif


Zitat (Achim @ 16.01.2009, 19:33) *
Ein genauer Beginn hat noch ein paar mehr Bedingungen, als die Unterschreitung des Abstandes.

Beispielsweise muss eindeutige Überholabsicht vorliegen. Sonst wird es nur ein Nebeneinanderfahren.


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Ollizist
Beitrag 16.01.2009, 21:03
Beitrag #19


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Moment, die Frage war doch
Zitat (vektor @ 15.01.2009, 22:43) *
... ab wann man nicht mehr beschleunigen darf?


Und das gilt meines Wissens erst, wenn das zu überholende Fahrzeug eingeholt ist. So heißt es zumindest im StVO-Kommentar von Bouska (den ich leider nicht hier habe, sonst würde ich genauer zitieren). Vielleicht kann da jemand weiterhelfen.
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vektor
Beitrag 17.01.2009, 01:20
Beitrag #20


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Zitat (Ollizist @ 16.01.2009, 21:03) *
Moment, die Frage war doch
Zitat (vektor @ 15.01.2009, 22:43) *
... ab wann man nicht mehr beschleunigen darf?

Und das gilt meines Wissens erst, wenn das zu überholende Fahrzeug eingeholt ist.


Hurra, wir nähern uns dem Kern meiner Frage.

Das bedeuted dann also, dass ich solange beschleunigen darf wie der andere nicht NEBEN mir auftaucht? Und die ganze Blinkerei davor nicht wirklich was zu bedeuten hat, ausser eben die Absicht des Überholens anzukündigen?
Ausserdem gehört dann zum Überholen zwangsläufig der bereits abgeschlossene Spurwechsel, denn ohne diesen kann das zu überholende Fahrzeug gar nicht eingeholt werden.
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Ichtyos
Beitrag 17.01.2009, 19:19
Beitrag #21


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Zitat (Nerari @ 16.01.2009, 13:08) *
Zitat (Ichtyos @ 16.01.2009, 12:31) *
Ihr unterliegt beide einem Denkfehler:


Wieso ich unsure.gif?
Nicht Du! hug.gif
Ich meine meinen Vorposter @vektor und den von ihm zitierten @Ory wavey.gif


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aufins
Beitrag 17.01.2009, 19:25
Beitrag #22


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Zitat (vektor @ 16.01.2009, 09:41) *
Zitat (Ory @ 15.01.2009, 23:44) *
dürfen Fahrzeuge dieser Reihe in der Regel nur dann überholt werden,wenn die Lücken zwischen den Fahrzeugen mehr als dem doppeltem Sicherheitsabstand entsprechen. Wer überholt, obwohl er sich bei der Gegenverkehr zwischen Fahrzegen einordnen muss, die nur mit dem für sie notwendigen Sicherhitsabstand fahren,kann grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln.


Also mit Verlaub, das kann ja so nicht richtig sein. Denn das würde faktisch das Überholen von mehreren Autos auf einmal unmöglich machen da es doch gar nicht möglich ist beim Hinterherfahren den Abstand welche die Autos vor einem zueinander halten abzuschätzen.

Das ist dann der Augenblick, wo man evtl. eben nicht überholen sollte..., mehrere schon gar nicht!!


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Ollizist
Beitrag 17.01.2009, 19:39
Beitrag #23


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So, jetzt hab ich was gefunden.

Der mittlerweile verstorbene Dr. Wolfgang Bouska, seinerzeit Abteilungsleiter im Bayerischen Staatsministerium des Inneren und zuständig für Verkehrsangelegenheiten, hat in seinem Kommentar zur StVO folgendes geschrieben:

Zitat
(Das Beschleunigungsverbot) "Gilt nur für eingeholte Fzge. Eingeholt ist ein Fzg dann, wenn ein nachf. sich auf der linken Seite mit ihm auf gleicher oder nahezu gleicher Höhe befindet. Es ist eine Unsitte, wenn beim Ende einer Geschw.Beschränkung, z.B. am Ortsausgang, Fzge nach links ausscheren, um unter Ausnutzung des Beschl.Verbots zu überholen, obwohl das vorausf. Fzg ebenso schnell beschleunigen könnte und desh. der Überholvorgang unnötig wäre. Auch hier ist vorausf. Fzg solange nicht gehindert zu beschleunigen, bis es eingeholt ist."


Dr. Bouska kritisiert im weiteren das Urteil des BayObLG vom 20.01.78 (RReg 1 St 469/77) als "bedenklich".

In diesem heißt es (bitte beachten, dass hier von einer StVO aus dem Jahre 1937 und einer aus dem Jahr 1970 gesprochen wird):
Zitat
"...hat der Bundesgerichtshof (VersR 1964, 414/415f), ohne daß seine Entscheidung hierauf beruht hätte, den früheren § 10 Abs 1 Satz 3 StVO 1937 dahin ausgelegt, daß er eine Geschwindigkeitserhöhung erst von dem Zeitpunkt ab verbiete, in dem der Überholende den Vorausfahrenden "eingeholt" habe, was erst dann der Fall sei, wenn die Vorderseite des überholenden Fahrzeugs die Rückseite des überholten erreicht habe. Er ist hierbei zwar davon ausgegangen, daß der Überholvorgang bereits beginne, wenn das nachfolgende Fahrzeug zum Überholen ansetze, insbesondere nach links ausschere, um an dem Vordermann vorbeifahren zu können. Er hat jedoch daraus, daß § 10 Abs 1 Satz 3 StVO 1937 eine Geschwindigkeitserhöhung nur den Führern "eingeholter Fahrzeuge" untersagte, geschlossen, daß das Verbot der Geschwindigkeitserhöhung nicht bereits mit dem Beginn des Überholvorgangs einsetze, sondern erst dann, wenn der Überholende den Vordermann in dem dargelegten Sinn "eingeholt" habe.

Ob § 10 Abs 1 Satz 3 StVO 1937 wirklich in diesem Sinne auszulegen war (verneinend OLG Hamm VRS 43, 137; offengelassen von BayObLGSt 1957, 5 und BayObLG VerkMitt 1968, 59), bedarf keiner Erörterung. Denn der nunmehr geltende § 5 Abs 6 Satz 1 StVO 1970 weicht gerade in diesem Punkt entscheidend von der Fassung des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO 1937 ab; er bestimmt ausdrücklich, daß, "wer überholt wird", seine Geschwindigkeit nicht erhöhen darf. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift gilt damit das Verbot der Geschwindigkeitserhöhung jetzt während der ganzen Dauer des Überholvorgangs, der im Regelfall mit dem Ausscheren des Überholenden nach links beginnt (Cramer Straßenverkehrsrecht 2. Aufl StVO § 5 RdNr 103; Jagusch Straßenverkehrsrecht 23. Aufl StVO § 5 RdNr 61; Sanders in Krumme/Sanders/Mayr Straßenverkehrsrecht - letzte ErgLfg Oktober 1973 - StVO § 5 Anm F I 1)."


Der wichtigste Punkt kommt aber im nächsten Satz:
Zitat
"Auch der Zweck des § 5 Abs 6 Satz 1 StVO nötigt nicht zu einer gegenüber seinem Wortlaut einengenden Auslegung, sondern steht einer solchen gerade entgegen. Das Verbot der Geschwindigkeitserhöhung soll (...) die Dauer von Überholvorgängen verkürzen und es dem Überholenden ermöglichen, den von ihm für die Durchführung des Überholvorgangs benötigten Weg abzuschätzen (Möhl in Müller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl StVO § 5 RdNr 36; Cramer aaO). Dieses Ziel würde aber weitgehend verfehlt, wenn dem Vordermann eine Geschwindigkeitserhöhung nicht schon vom Beginn des Überholens, sondern erst von dem Zeitpunkt an verboten wäre, in dem sich der Vorderteil des Überholenden und die Rückseite des Überholten Fahrzeugs auf gleicher Höhe befinden"


Was natürlich ganz wichtig ist, sollte man einem entsprechenden Vorwurf ausgesetzt sein:
Zitat
Ein Fahrer, der bei der Vornahme einer Geschwindigkeitserhöhung nicht bemerkt, daß er von einem anderen Fahrzeug überholt wird, begeht nur dann einen fahrlässigen Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot, wenn sich das überholende Fahrzeug bereits etwa auf seiner Höhe befindet, da eine Rückschaupflicht vor der Geschwindigkeitserhöhung nicht besteht.

Urteil des OLG Frankfurt vom 24.04.1980, 2 Ws (B) 133/80 OWiG


Es ist also gar nicht so eindeutig. Das Standardwerk in der Ausbildung der bayerischen Polizei sagt, nur für eingeholte Fahrzeuge, die Rechtsprechung sieht das etwas anders.
Ich denke, dass das Urteil des OLG Frankfurt in der Praxis ganz hilfreich ist - auch für die cop.gif police.gif , die das bearbeiten.
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