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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 18.01.2009 Mitglieds-Nr.: 46329 ![]() |
braucht man eigentlich für einen Heckträger (zur Befestigung auf der Anhängekupplung) eine ABE oder nicht? Die Meinungen gehen da wohl auseinander: entweder ja weil: ...... ? oder NEIN (wäre mir lieber) weil: der Heckträger nach §22 der STVO nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, sondern es sich um "Ladung" handelt. Und die nicht ABE pflichtig ist- Wie z.B ein Dachträger oder so. Kann man so etwas irgendwo nachlesen und ausdrucken ? |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Auszug aus einem Merkblatt des VdTÜV:
Definition Hecktragesysteme sind Transportgestelle (im Regelfall aus Metall) oder geschlossene Kästen,die am Heck von Fahrzeugen montiert werden und zur Aufnahme von Gepäck, Sportgeräten, Fahrrädern o.ä. dienen. Die Anforderungen gelten für alle fest angebrachten oder abnehmbaren Tragesysteme am Heck von Pkw und Wohnmobilen. Am Fahrzeugheck angebrachte Tragesysteme gelten als Fahrzeugteile. Die zulässige Länge des Einzelfahrzeugs gemäß § 32 Abs 1 Nr 3 (jetzt § 32 Abs 3) darf damit nicht überschritten werden. Das Hecktragesystem darf nicht über die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs hinausragen. Rückwärtige lichttechnische Einrichtungen und amtliches Kennzeichen (§§ 49a und 60 StVZO) Je nach Gestaltung des Fahrzeughecks sowie der Art und der Stelle der Anbringung kann durch den Anbau von Hecktragesystemen oder die daran befestigte Ladung die Sichtbarkeit der rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen sowie des amtlichen Kennzeichens beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist die Wiederholung am äußeren Ende des Hecktragesystems notwendig (§ 49a Abs 9a,§ 60 Abs 5b StVZO). Die elektrische Schaltung der wiederholten Nebelschlußleuchte muß so ausgeführt sein, daß bei ihrem Einschalten die serienmäßige Nebelschlußleuchte am Fahrzeug außer Funktion bleibt. Daraus ergibt sich in meinen Augen die Konsequenz, dass der Anbau eines Heckgepäckträgers möglicherweise abnahmepflichtig ist und dass für den Heckträger - anders als bei einem Dachgepäckträger - eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile gemäß § 22 StVZO erforderlich ist, aus der auch hervorgeht, ob im Einzelfall eine Abnahme notwendig ist. |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 ![]() |
M.W. ist eine EG-BE (europäische Betriebserlaubnis) erforderlich. Diese wird vom Hersteller mitgeliefert, eine TÜV-Eintragung ist dann nicht mehr erforderlich.
Habe im Moment leider keine Unterlagen dazu parat... -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 318 Beigetreten: 21.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29793 ![]() |
Ich persönlich hatte bisher zwei Heckträgersysteme, die bei Kleinbussen an der Heckklappe eingehängt werden. Dafür hatte ich nie eine ABE oder eine sonstige Zulassung dabei gehabt (Gabe es für die Träger auch nicht, obwohl beide von namenhaften Herstellern waren.) Ich bin auch immer davon ausgegangen, dass es sich dabei um Ladung handelt. Auch bei der HU wurde ich nie nach entsprechenden Papieren gefragt.
Bei meinem derzeitigen Wohnmobil wollte ich mir den (selbstgebauten), herausziehbaren Heckträger eintragen lassen. Aber von drei verschiedenen aaS (verschiedener TPs, teilweise verschiedener Bundesländer) bekam ich die Aussage, dass dies nicht notwendig wäre, da dieser ja mit Bordwerkzeug gelöst werden könne und es ich somit um Ladung handelt. Komplette Lichtanlage und Wiederholkennzeichen sind am Heckträger vorhanden. Mein Vater hatte bei seinen letzten Fahrzeugen immer einen Fahrradträger, der an die AHK kommt, und für den eine Halterung (fest) an die AHK geschraubt wurde. Diesen Fahrradträger hatte er jeweils eintragen lassen. Beim ersten wurde auf die Pflicht zur Eintragung wohl auch in den Papieren des Fahrradträgers hingewiesen, beim zweiten nicht und der aaS war wohl auch der Meinung, dass es nicht unbedingt nötig wäre, er das aber trotzdem machen würde. -------------------- MfG,
emi |
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Das deutet darauf hin, dass hier wohl zwischen Heckträgern, die in Kombination mit einer vorhandenen Anhängerkupplung verwendet werden, und solchen, die auf andere Weise am Fahrzeugheck befestigt werden, z. B. durch Einhängen in eine Heckklappe o. ä., differenziert werden muss. Ich kann mir gut vorstellen, dass dies durchaus relevant sein kann, da durch eine an der Kupplung befestigte Heckträgerhalterung und evtl. mitgeführter Ladung wie z. B. ein Fahrrad, das dort quer zur Fahrtrichtung befestigt ist, die ordnungsgemäße Funktion der Kupplung bzw. des Kupplungskopfs beeinträchtigt werden kann, sobald noch ein Anhänger mitgeführt wird. Scheinbar gibt es aber hier keine festen Richtlinien oder sonstigen Vorgaben, so dass die Sachverständigen hier etwas im Regen gelassen werden.
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Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 950 Beigetreten: 09.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31504 ![]() |
Die Systeme, die mir untergekommen sind, sind so wie PL dies darstellt. Heckträger, welche auf die Kupplung aufgesetzt werden haben ein Teilegutachten oder ABE. Ich musste solche Systeme schon des öfteren eintragen. Das Problem, ist die Nutzung der AHK. Die max. zul. Stützlast könnte durch zu viele Räder und den entstehenden Hebel überschritten werden. Daher ist beim Eintrag in der Regel eine Art Nutzlastberechnung durchzuführen. Die max. Räderanzahl, bzw. das Gewicht werden so in den Papieren vermerkt.
-------------------- Früher war ich schrecklich unentschlossen, heute bin ich mir da nicht mehr so sicher!
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.08.2025 - 17:24 |