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> Anhänger ausgeliehen an Fahrer ohne Fahrerlaubnis
TatiV86
Beitrag 05.03.2009, 17:29
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

brauche Hilfe.

Und zwar hat ein Bekannter uns seinen Anhänger ausgeliehen.

Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass wir den Anhänger garnicht fahren durften, weil der ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 Tonnen hat.

Wir sind davon ausgegangen, dass es aber nur 750 kg sind. Wir haben uns die Papier von Anhänger nicht angeguckt.

Haben natürlich jetzt ne Strafanzeige bekommen. Aber:

Der Halter des Anhängers ebenfalls, weil er sich nicht erkundigt hat, ob wir den Anhänger fahren dürfen oder nicht. Er hätte den nicht einfach so rausgeben dürfen.

Meine Frage:

Wie hoch wird die Strafe ca für den Halter des Anhängers werden?

Danke für Antworten.
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Gast_charly68_*
Beitrag 05.03.2009, 17:46
Beitrag #2





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Mit welchem Fahrzeug wurde der Hänger gezogen?

Bitte Leergewicht und zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nennen.

LG
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magnum88
Beitrag 05.03.2009, 17:51
Beitrag #3


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Von einer Verfahrenseinstellung mit Geldauflage bis zu einer Verurteilung (Strafbefehl) mit ca. 10 bis 20 Tagessätzen ist da alles drin.

Da ich annehme, dass ihr den Anhänger nur eine kurze Fahrt benutzt habe, tendiere ich zu einem relativ milden "Strafmaß".


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TatiV86
Beitrag 05.03.2009, 19:07
Beitrag #4


Neuling


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Der Anhänger hat ein zugelassenes Gesamtgewicht von 2 Tonnen und das Zugfahrzeug leergewicht von 1300 kg und zulässiges Gesamtgewicht von 1800 kg.

Ich hab also 300 kg zu viel.

Was wir an Strafe kriegen, kann ich vorstellen. Mich interessiert es, was der Inhaber des Anhängers für eine Strafe bekommt, weil er sich nicht bei uns erkundigt hat, welche Führerscheinklasse wir haben.

Es war eine Fahrtstrecke von 50 km.
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Bill
Beitrag 05.03.2009, 19:19
Beitrag #5


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Folgende vorsichtige Überlegung:

1. Für einen Anhänger selbst wird keine Fahrerlaubnis benötigt.
2. Den 2 Tonnen Anhänger kann man theoretisch problemlos an ein Fahrzeug der Klasse S oder L hinhängen und es wird kein weiterer Führerschein benötigt außer dem B, welcher ja beide Klassen enthält.

Somit macht sich IMHO der Halter des Anhänger nicht strafbar, denn er hat es nicht in der Hand, an welches Fahrzeug der Hänger angehängt wird. Anders sieht es für den Halter des Zugfahrzeugs aus.
Soweit meine bescheidene Meinung, vllt gibts da aber auch wieder ein anderslautendes Urteil dazu.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.03.2009, 19:20
Beitrag #6





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§ 21 StVG stellt es nur unter Strafe, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs die Fahrt anordnet oder zulässt. Das Ausleihen eines Anhängers kann daher kein Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sein.
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Offroad-Events
Beitrag 05.03.2009, 19:33
Beitrag #7


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Ich betreibe ja einen Anhängerverleih.
Bei uns wird grundsätzlich bei jeder Miete die FE kontrolliert und bei Kl. B Besitzern zusätzlich die Fahrzeugpapiere um sicherzugehen das die FE ausreicht. Zusätzlich wird das Kennzeichen des Zugfahrzeugs im Mietvertrag vermerkt. Kommt es zu einer FoFE mit einem anderen Zugfahrzeug ist das dann nicht mehr mein Problem.
Theoretisch könnte aber tatsächlich jemand einen Anhänger ausleihen ohne FE und ohne Zugfahrzeug um ihn z.B. mit der Hand ums Eck zu schieben und dort als Lager zu benutzen think.gif


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Uwe W
Beitrag 05.03.2009, 21:34
Beitrag #8


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Zitat (Georg_g @ 05.03.2009, 19:20) *
§ 21 StVG stellt es nur unter Strafe, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs die Fahrt anordnet oder zulässt. Das Ausleihen eines Anhängers kann daher kein Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sein.
Das stimmt!

In Betracht käme dann für den Eigentümer des Anhängers nur Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Das setzt aber einen sogenannten doppelten Vorsatz voraus: es muss sowohl der Fahrer vorsätzlich handeln, d.h. vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis fahren, und es muss der Helfer ebenfalls mit Vorsatz dieses unterstützen.

Das dürfte kaum nachzuweisen sein, wenn man es nicht zugibt.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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detroit
Beitrag 05.03.2009, 22:23
Beitrag #9


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Hab ich das richtig verstanden, daß das zgG des Anhägers ausschlaggebend ist und nicht die tatsächliche Anhängelast?
Daß ich also z.B. mit 1700kg erlaubter Zuglast einen leeren Anhänger (Leergewicht unter 1000kg) mir zgG 2000kg nicht ziehen darf?


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Offroad-Events
Beitrag 05.03.2009, 22:27
Beitrag #10


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FE technisch ist das zGG ausschlaggebend. Mit BE oder Kl. 3 darf auch ein 3,5t zGG Anhänger hinter einem z.B. Golf gezogen werden wenn die TATSÄCHLICHE Anhängelast kleiner/gleich der eingetragenen max. Anhängelast des Zugfahrzeugs entspricht.


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magnum88
Beitrag 06.03.2009, 08:24
Beitrag #11


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Nach nochmaligem genauen Durchlesen des Eingangsposts muss ich feststellen, dass ich irgendwie ganz schön bei meiner Antwort auf dem falschen Dampfer war... blink.gif
Es wurde ja nicht das Gespann verliehen, sondern nur der Hänger alleine.


Ein ähnliches Problem habe ich auch ab und zu, da Bekannte und Nachbarn sich gerne meinen Geländewagen samt Anhänger zum Holzabholen (Reststückchen aus der Möbelproduktion) ausleihen. Da kontrolliere ich total akribisch den Führerschein, weil ich mich nicht für meine Freundlichkeit evtl. auch noch einem Vorwurf nach § 21 StGB aussetzen will.


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TatiV86
Beitrag 06.03.2009, 11:40
Beitrag #12


Neuling


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Hallo Bill,

du sagst:

"Somit macht sich IMHO der Halter des Anhänger nicht strafbar, denn er hat es nicht in der Hand, an welches Fahrzeug der Hänger angehängt wird."

Das Fahrzeug mag doch jetzt nebensache sein. Tatsache ist doch, dass mein Freund, der den Anhänger von dem Bekannten ausgeliehen hat, mit seinem eigenen Auto den Anhänger gezogen hat, ABER nur die Führerscheinklasse B besitzt und somit einen 2 Tonnen Anhänger nicht ziehen darf.

Der Bekannte musste den Anhänger ja auch unbedingt auf 2 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht eintragen lassen. So sieht der Anhänger nämlich wie jeder andere aus, der auf 750 kg eingetragen ist.

Blöd, dass nur das eingetrage Gesamtgewicht gilt und nicht das tatsächliche Gewicht des anhängers in diesem Moment.

ABER:

Jetzt bin ich noch mehr verwirrt. Kann der Halter des Anhängers sich nun strafbar machen oder nicht?

Er hat nämlich eine Anzeige bekommen, weil er seinen Anhänger an uns verliehen hat OHNE zu kontrollieren, ob wir diesen Anhänger ziehen dürfen.
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magnum88
Beitrag 06.03.2009, 11:50
Beitrag #13


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Zitat (TatiV86 @ 06.03.2009, 11:40) *
Hallo Bill,

du sagst:

"Somit macht sich IMHO der Halter des Anhänger nicht strafbar, denn er hat es nicht in der Hand, an welches Fahrzeug der Hänger angehängt wird."


guck mal hier


Der Halter des Anhängers könnte sich also allenfalls einer Beihilfe schuldig gemacht haben, wobei aber angesichts der Umstände es mehr als unwahrscheinlich ist, dass dies zu einer Verurteilung kommen könnte.



Zitat
Das Fahrzeug mag doch jetzt nebensache sein. Tatsache ist doch, dass mein Freund, der den Anhänger von dem Bekannten ausgeliehen hat, mit seinem eigenen Auto den Anhänger gezogen hat, ABER nur die Führerscheinklasse B besitzt und somit einen 2 Tonnen Anhänger nicht ziehen darf.


Damit hat er ein Verfahren nach 21 StVG am Hals... Zu recht.

Zitat
Der Bekannte musste den Anhänger ja auch unbedingt auf 2 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht eintragen lassen. So sieht der Anhänger nämlich wie jeder andere aus, der auf 750 kg eingetragen ist.


blink.gif
Würde eher sagen, dass derjenige, der ohne die erforderliche FE fährt, sich Gedanken machen sollte...

Zitat
Kann der Halter des Anhängers sich nun strafbar machen oder nicht?


Siehe oben. Unwahrscheinlich.

Zitat
Er hat nämlich eine Anzeige bekommen, weil er seinen Anhänger an uns verliehen hat OHNE zu kontrollieren, ob wir diesen Anhänger ziehen dürfen.


Was für eine Anzeige soll das denn sein?
Nur die Ankündigung eines Polizeibeamten, dass da was nach kommt oder eine Vorladung zur Polizei oder, was ich nicht glaube, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass ein Verfahren gegen den Halter des HÄngers eingeleitet wurde oder gar eine Anklage?

Ich tippe mal auf den ersten Punkt, höchstens noch auf den zweiten.


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JTH
Beitrag 06.03.2009, 11:52
Beitrag #14


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Also ein gewaltiger Unterschied zwischen einem 2t- Anhänger und einem herkömmlichen 750kg-Anhänger ist die Auflaufbremse. Diese erkennt man an der Deichsel, nahe der Kupplung. Da ist dann auch so eine Seilschlaufe da und ein Handbremshebel.

(Gut! Es gibt auch gebremste 750er! Aber die sind eher selten anzutreffen.)


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magnum88
Beitrag 06.03.2009, 11:52
Beitrag #15


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Zitat (magnum88 @ 06.03.2009, 08:24) *
weil ich mich nicht für meine Freundlichkeit evtl. auch noch einem Vorwurf nach § 21 StGB aussetzen will.


Hier muss es natürlich heißen. § 21 StVG

Naja, es ist Freitag... blink.gif


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die-scharfs
Beitrag 06.03.2009, 11:53
Beitrag #16


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Was ist denn bisher den Ermittlungsbehörden bekannt?
Ist bekannt, dass ihr den Anh. mit eurem Auto dort abgeholt habt?
Ist bekannt, wer bei der Abholung (Übergabe) des Anhängers gefahren ist? Es hätte ja auch in dem Moment ein Klasse 3-Inhaber gefahren sein können, der das darf. Fahrerwechsel erst später.

Falls beide Fragen mit ja zu beantworten sind, dann würde ich mich fragen, woher die Behörde das alles weiß......
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TatiV86
Beitrag 06.03.2009, 12:56
Beitrag #17


Neuling


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Also der Halter des Anhängers hat das gleiche bekommen wie wir. Das ihm vorgeworfen wird, dass er seinen Anhänger an jemanden ausgeliehen hat, welcher diesen Anhänger garnicht fahren darf und dies nicht kontrolliert hat.

Der Behörde ist bekannt, dass der Halter des Anhängers wusste, dass wir seinen Anhänger mit unseren Auto ziehen würden, weil die Polizei uns dies vor Ort am Tattag gefragt hat.

Es ist aber nicht bekannt, dass wir den Anhänger vom zu Hause des Halters vom Anhänger abgeholt haben.

Es war so:

Mein Vater (der Führerscheinklasse C hat und LKW-Fahrer ist) hat diesen Anhänger 2 Tage zuvor abgeholt mit unserem Auto! Später haben wir gefragt, ob wir den Anhänger auch haben können. Haben diese Frage aber telefonisch mit dem Halter des Anhängers gestellt. Er gab sein ok und los ging die Fahrt.

Da es telefonisch war, konnte der Halter des Anhängers uns garnicht kontrollieren bzw. im Führerschein nachgucken, ob wir seinen Anhänger ziehen dürfen oder nicht. Gefragt hat er uns aber auch NIE welche Führerscheinklasse wir haben. Er war im glauben, dass wir auch die Klasse BE haben, weil wir vorher desöfteren erwähnt haben, dass wir öfters Anhänger fahren. Aber bei diesen Anhänger handelte es sich bis jetzt immer um einen geliehenen kostenpflichtigen 750kg Anhänger oder die kleinen Dinger von Toom Baumarkt. Der Halter des Anhängers hat dann gleich gedacht, wir hätten Führerschein BE!!! Doof sowas zu denken......aber egal.

Jedenfalls kann der Halter des Anhängers sich dazu äußern und Stellungnahme beziehen.

Natürlich bekommen wir die größere Strafe. Aber des Halter des Anhängers würde gerne wissen, was auf ihn zukommen könnte und ob er aus der Sache irgendwie raus kommt.
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magnum88
Beitrag 06.03.2009, 13:04
Beitrag #18


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Zitat (TatiV86 @ 06.03.2009, 12:56) *
Aber des Halter des Anhängers würde gerne wissen, was auf ihn zukommen könnte und ob er aus der Sache irgendwie raus kommt.


Sag' mal, du liest aber schon durch, was wir dir hier schon die ganze Zeit reinschreiben, oder? think.gif

Was verstehst du denn nicht?


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TatiV86
Beitrag 06.03.2009, 14:01
Beitrag #19


Neuling


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DOCH!!! ich habe es verstanden!!!

Höchstens strafbar wegen Beihilfe. Diese aber nicht mit absicht oder vorsätzlich.

Aaaaahhhh, meine eigentliche Frage war doch nur, mit was der Halter des Anhängers rechnen kann. unsure.gif
Der macht sich halt Sorgen.

Und dann so nen lange Diskussion hier....... unsure.gif

Sorry.......und danke für eure Mühen.

Mal abwarten ob er nun nur etwas Bußgeld zahlen muss oder doch mehr drin ist.

Unser Strafmaß will ich garnicht wissen. Jedenfalls sollte unsere Stellungnahme/Äußerung sich mildernd auswirken.
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magnum88
Beitrag 06.03.2009, 14:07
Beitrag #20


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Zitat (TatiV86 @ 06.03.2009, 14:01) *
Unser Strafmaß will ich garnicht wissen. Jedenfalls sollte unsere Stellungnahme/Äußerung sich mildernd auswirken.



Lassts lieber bleiben. Ihr reitet den höchstens noch mit rein... rolleyes.gif


Hier kann auch keiner in Zukunft blicken, aber der geschilderten Sachlage nach, passiert dem Halter gar nichts.

Er ist doch davon ausgegangen, dass euer Vater (FE CE) den Anhänger abholen und damit fahren würde, oder etwa nicht? rolleyes.gif Auch wenn ihr den Anhänger für einen Transport in eurem Interesse nutzen wolltet und telefonisch vorbestellt habt. Der Fahrer war dem Anhänger-Halter unbekannt demnach...

Zitat
Der Behörde ist bekannt, dass der Halter des Anhängers wusste, dass wir seinen Anhänger mit unseren Auto ziehen würden, weil die Polizei uns dies vor Ort am Tattag gefragt hat.


...und ihr daraufhin Unsinn, oder Missverständliches geantwortet habt! whistling.gif


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die-scharfs
Beitrag 06.03.2009, 14:38
Beitrag #21


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Zitat (TatiV86 @ 06.03.2009, 12:56) *
Mein Vater (der Führerscheinklasse C hat und LKW-Fahrer ist) hat diesen Anhänger 2 Tage zuvor abgeholt


Voll übersehen, aber @magnum88 hat's durch die Blume schon korrigiert:
Wenn euer Vater (wer ausser dir ist eigentlich Mitglied von "wir"?) den Führerschein C hat, darf er den Anhänger auch nicht mit einem PKW ziehen, trotz LKW-Führerschein. Aber er doch sicherlich CE, wie @magnum88 schon reingeschrieben hat?
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TatiV86
Beitrag 06.03.2009, 14:44
Beitrag #22


Neuling


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Ja, der Halter des Anhängers ist erstmal davon ausgegangen das nur mein Vater damit fährt.
Nachträglich haben wir mit dem Halter des Anhängers ausgemacht, dass wir den auch mal brauchen und der Halter des Anhängers hat dann halt telefonisch gesagt: Ist OK, ihr könnt den haben.

Tja und dann wurden wir von der Polizei angehalten und diese haben uns gefragt, ob der Halter des Anhängers weiß, dass wir seinen Anhänger fahren. Wir antworten: JA er weiß das.

Der Polizist: Dann bekommt er gesondert eine Anzeige.

Wir haben auch gefragt, was uns erwartet. Was sagt der Polizist: 3 Punkte ins Flensburg, aber mit einer Geldstrafe brauchen Sie nicht rechnen.

Hoffentlich!!!! Geldstrafe können wir nämlich nicht gebrauchen.

Mal was anderes:

Man wurde mit einem Anhänger angehalten, nachdem man geblitzt wurde. Der Polizist hat zwar kontrolliert, aber man durfte weiterfahren ohne Anmerkung oder Verwarnung, dass man den Anhänger aber nicht ziehen darf. (man durfte den Anhänger tatsächlich nicht ziehen!!!)

Wenn man dies später in einem anderen Verfahren, beispielsweise unseren Fall „Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Anhänger“ als Begründung angibt, das man deshalb erst Recht in der Annahme gewesen ist, den Anhänger ziehen zu dürfen, weil der Polizist einen hat einfach so weiter fahren lassen, kann man dann für den damaligen Vorfall, wo der Polizist nichts gesagt hat und uns hat weiter fahren lassen, nachträglich angezeigt werden?


Ja natürlich! Mein Vater hat CE!!!! Hab wohl nen Buchstaben vergessen. ups whistling.gif

"Wir" bin ich und mein Lebensgefährte! Der übrigens gefahren ist!
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Mr.T
Beitrag 06.03.2009, 15:05
Beitrag #23


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Zitat (TatiV86 @ 06.03.2009, 14:44) *
Was sagt der Polizist: 3 Punkte ins Flensburg
FoFE bringt aber 6 Punkte.


--------------------
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TatiV86
Beitrag 06.03.2009, 15:12
Beitrag #24


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Vielleicht nur 3, weil wir einsichtig waren und uns auch etwas doof gestellt haben, dass wir das nicht wussten, sonder davon ausgegangen sind, dass nur das tatsächliche Gewicht des Anhängers ausschlaggebend ist und nicht das, was eingetragen ist.

Heute sind wir natürlich aufgeklärt!

Wenn man schon 6 Punkte bekommt, bekommt man dann nicht auch noch Fahrverbot für 1 oder 2 oder mehrere Monate????

Naja, Fahrverbot sei mir auch noch egal. Hauptsache keine Geldstrafe.

Fahrverbot wäre ja für meinen Lebensgefährten und da er momentan arbeitslos ist und nirgends hin muss, kann er auf Auto verzichten.
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die-scharfs
Beitrag 06.03.2009, 15:26
Beitrag #25


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@TE: Dein Bekannter, der Halter des Anhängers ist, kann doch nur belangt werden, wenn er zweifelsfrei wußte, dass dein Freund mit einem PKW den Anhänger zieht und er nur FE B hat.

Jetzt hat man dir mehrfach durch die Blume mitgeteilt, wie die zu tätigenden Aussagen den bei der Polizeikontrolle dargestellten Sachverhalt korrigieren können, damit der Anhängerhalter nicht belangt wird, vor allem auch, wo "Mißverständnisse" - gerade im telefonischen Kontakt - aufgetreten sein könnten. Lies doch mal zwischen den Zeilen.
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Mr.T
Beitrag 06.03.2009, 15:29
Beitrag #26


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Zitat (TatiV86 @ 06.03.2009, 15:12) *
Vielleicht nur 3
Nein, entweder ganz oder gar nicht (entweder 6 Punkte, oder keine Punkte, weil das Verfahren eingestellt wurde). 3 Punkte ist nicht möglich.


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Gruß Mr.T

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JTH
Beitrag 06.03.2009, 16:08
Beitrag #27


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Zitat (Mr.T @ 06.03.2009, 15:29) *
Nein, entweder ganz oder gar nicht (entweder 6 Punkte, oder keine Punkte, weil das Verfahren eingestellt wurde)

yes.gif So isses.


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TatiV86
Beitrag 06.03.2009, 16:28
Beitrag #28


Neuling


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da kann man mal sehen, wie gut Polizisten bescheid wissen.
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Mr.T
Beitrag 06.03.2009, 16:54
Beitrag #29


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So ist es, denn nicht alle cop.gif lesen hier im VP.


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TatiV86
Beitrag 06.03.2009, 17:52
Beitrag #30


Neuling


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Man wurde mit einem Anhänger angehalten, nachdem man geblitzt wurde. Der Polizist hat zwar kontrolliert, aber man durfte weiterfahren ohne Anmerkung oder Verwarnung, dass man den Anhänger aber nicht ziehen darf. (man durfte den Anhänger tatsächlich nicht ziehen!!!)

Wenn man dies später in einem anderen Verfahren, beispielsweise dem Fall „Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Anhänger“ als Begründung angibt, das man deshalb erst Recht in der Annahme gewesen ist, den Anhänger ziehen zu dürfen, weil der Polizist einen hat einfach so weiter fahren lassen, kann man dann für den damaligen Vorfall, wo der Polizist nichts gesagt hat und uns hat weiter fahren lassen, nachträglich angezeigt werden?

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 06.03.2009, 18:22
Bearbeitungsgrund: Ich habe diesen Beitrag, für den leider ein separater Thread eröffnet wurde, mit dem schon bestehenden verbunden. Bitte zu diesem Thema nur in diesem Thread weiterposten!
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Kühltaxi
Beitrag 06.03.2009, 18:12
Beitrag #31


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Zitat (JTH @ 06.03.2009, 11:52) *
Also ein gewaltiger Unterschied zwischen einem 2t- Anhänger und einem herkömmlichen 750kg-Anhänger ist die Auflaufbremse. Diese erkennt man an der Deichsel, nahe der Kupplung. Da ist dann auch so eine Seilschlaufe da und ein Handbremshebel.

(Gut! Es gibt auch gebremste 750er! Aber die sind eher selten anzutreffen.)

Zudem hat ein 2-t-Kugelkopf-Anhänger auch zwei Achsen (bzw. eine Tandemachse). Einachser gehen hier bis maximal 1,5 t. Ist zumindest bei "handelsüblichen" Modellen so.


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
"Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat."
Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life"....
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Ascalet
Beitrag 06.03.2009, 18:46
Beitrag #32


Neuling


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Sehr strange!

Dein Bekannter kann schonmal definitiv keine Verurteilung wegen: Zulassen zum Fahren Ohne bekommen. Dieser Tatbestand setzt ein Kraftfahrzeug voraus. Ein Anhänger ist lediglich ein Fahrzeug.

Man könnte ihm höchstens noch eine Bußgeldstrafe (Owi) aufbrummen.

Nebenbei muss gesagt werden, dass der Polizist durchaus eine Strafanzeige fertigen kann. Ob die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung wegen nicht gegebenen Tatbestandsmerkmalen absieht, ist deren Sache.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 06.03.2009, 19:40
Beitrag #33


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Zitat (Kühltaxi @ 06.03.2009, 18:12) *
... Zudem hat ein 2-t-Kugelkopf-Anhänger auch zwei Achsen (bzw. eine Tandemachse). Einachser gehen hier bis maximal 1,5 t. Ist zumindest bei "handelsüblichen" Modellen so.

no.gif
Ich habe mir bis vor ein paar Jahren öfter mal einen "ziemlich handelsüblichen" flachen 2000kg-Anhänger (Heinemann) mit nur einer einzigen Achse ausgeliehen.
War voll beladen ziemlich unangenehm zu fahren, wegen mangelnder Stabilität trotz Reibkupplung huh.gif

Doc


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Kühltaxi
Beitrag 06.03.2009, 20:57
Beitrag #34


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Echt, gibt's sowas? Nie gesehen, und ich kenne viel exotisches Zeugs mit Rädern. Ein Unternehmer bei mir im Dorf hat sogar einen Zweitonner Koffer Tandem mit Zwillingsreifen, also acht Rädern!

Ich denke aber mal beim TE war's ein "normaler" Zweitonner, also Tandem, ca. 3-4 m lang (ohne Deichsel) und ca. 1,50-2m breit (ohne evtl. außenstehende Räder bei Tieflader). Von einem normalen 750-Kilo-Stema-"Klaufix" wie ich ihn habe deutlichst und auf den ersten Blick auch vom blutigsten Anhänger-Laien zu unterscheiden.


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JTH
Beitrag 07.03.2009, 00:23
Beitrag #35


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Auch ich kenne solche 2t-Hänger mit nur einer Achse.


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