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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
ps am wichtigsten ist für mich kann ich die angaben im Protokoll anfechten bzw. was dagegen machen??? darf die poizei sagen der BAK lag unter dem wert auf der strasse ( welche ja nicht zählt) deswegen wurde zurückgerechnet??? |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Eine Rückrechnung setzt in der Tat voraus, dass man das Trinkzeitende beweissicher bestimmen kann.
Grundsätzlich hat der Angeklagte auch die Möglichkeit, durch Zeugenaussagen zu beweisen, dass er kurz vor der Fahrt noch Alkohol getrunken hat. In jedem Fall würde ich hier einen Anwalt einschalten, sobald ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Die Kosten eines Anwaltes, der vor Erlass des Bußgeldbescheides herangezogen wird, werden i.a. nicht erstattet. Vor Erlass des Bußgeldbescheides empfiehlt es sich, keine Angaben zu machen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#3
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
super vielen dank...hab die post zur anhörung dieser Ordnungswidrigkeit fr bekommen muss ich darauf antworten? wann kommt dann der bußgeldbescheid? danke
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Gast_klaus62_* |
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#4
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
okay super danke.....was glaubt ihr ist meine chance gegen diese Rückrechnung zu klagen? bzw was gegen die Daten im Polizeiprotokoll zu unternehmen?
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
Eine Rückrechnung setzt in der Tat voraus, dass man das Trinkzeitende beweissicher bestimmen kann. Dazu eine Frage: Warum spielt das gesicherte Trinkende hier eine Rolle? So, wie ich es verstanden habe, geht es um eine VOWi gem. § 24a. In dem Falle ist ausreichend, dass sich (lt. BKat) eine Alkoholmenge im Körper befindet, die zu einer BAK führt. Ob diese dann auch tatsächlich im Atem nachweisbar war, steht doch dann gar nicht zur Debatte, oder habe ich jetzt einen Denkfehler? Selbst wenn die TEin das letzte Glas erst 1 Sekunde vor Fahrtantritt hinuntergekippt hätte, hätte sie trotzdem die BAK im Körper gehabt, was den Tatbestand erfüllt. ![]() |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1115 Beigetreten: 21.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40319 ![]() |
So, wie ich es verstanden habe, geht es um eine VOWi gem. § 24a. In dem Falle ist ausreichend, dass sich (lt. BKat) eine Alkoholmenge im Körper befindet, die zu einer +++++++BAK führt. ++++++ da fehlt das Wörtchen "relevanten" Zitat Ob diese dann auch tatsächlich im Atem nachweisbar war, steht doch dann gar nicht zur Debatte, Natürlich muss dann ein Wert nachweisbar sein, der bebußt* werden kann... ![]() *Gruß an Herrn Oberlehrer Lempel ![]() Zitat Selbst wenn die TEin das letzte Glas erst 1 Sekunde vor Fahrtantritt hinuntergekippt hätte, hätte sie trotzdem die ![]() Zitat § 24a 0,5 Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. |
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
So, wie ich es verstanden habe, geht es um eine VOWi gem. § 24a. In dem Falle ist ausreichend, dass sich (lt. BKat) eine Alkoholmenge im Körper befindet, die zu einer +++++++BAK führt. ++++++ da fehlt das Wörtchen "relevanten" ![]() Zitat Ob diese dann auch tatsächlich im Atem nachweisbar war, steht doch dann gar nicht zur Debatte, Natürlich muss dann ein Wert nachweisbar sein, der bebußt* werden kann... ![]() ![]() Zitat Selbst wenn die TEin das letzte Glas erst 1 Sekunde vor Fahrtantritt hinuntergekippt hätte, hätte sie trotzdem die ![]() Zitat § 24a 0,5 Promille-Grenze (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. |
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#9
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
aber mein BAK wert ist UNTER 0,5 Promille ....auf der Strasse vor dem Test weshalb überhaupt ein BAK test gemacht wurde ( den sternchentest hab ich verweigert) hatte ich angbelich laut akten 0,6 Promille dürfen die das zum anhaltspunkt nehmen weil der BAK wert kleiner ist und aus diesem Grund zurückrechnen?---also das als Grund nehmen weshalb meine Resorptionszeit abgeschlossen war und ich in der abbauphase war? erst nach rückrechnung ist der endwert angbelich mindest 0,6...???
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5885 Beigetreten: 13.09.2007 Wohnort: im größten Kreis Deutschlands Mitglieds-Nr.: 36526 ![]() |
Hallo München-Girl,
ich sehe hier noch ein wenig Klärungsbedarf: Weshalb wurdest du angehalten? Hat die Polizei dich gezielt "herausgefischt", oder geschah dies im Rahmen einer allg. Verkehrskontrolle? Werden Dir uU alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorgeworfen? Im Falle einer Ordnungswidrigkeit (also ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen): In dem Fall liegt ja die "Schmerzgrenze" genau bei 0,5‰. D.h. es müßte dir nachgewiesen werden, dass du um 4.00 Uhr beim Anhalten mindestens diese 0,5‰ intus hattest. Wenn du in deser Zeit keine Möglichkeit zum "Nachtanken" hattest, sprich ständig unter Beobachtung standest, dann wirst du wohl die Alkoholmenge schon vorher drin gehabt haben (wegen des Alkoholabbaus in den 80 min.)... (so die Denkweise der Polizei). Ob die vorgeworfene BAK dann genau 0,5‰ oder 0,6‰ ist, spielt mE nur eine untergeordnete Rolle... Aus meiner Sicht hättest du (nur dann) Chancen, wenn du einen Nachtrunk (zwischen Fahrt und Blutentnahme) geltend machen könntest... - meine - rechtlich nicht gesicherte - Meinung... Gruß, jfk. -------------------- Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.
Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt. |
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#11
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
hallo, also allgemien verkehrskontrolle ohne nachweis von ausfallerscheinungen dieser strassentest ergab 0,6 ..dann zur wache die ganzen schreibkram dann zur blutentnahme 80 min später...BAK wert unter o,5 dann rückrechnung veranlasst....wert mind 0,6....hab 2 h vor blutennahme aber noch was getrunken...wieso haben die eine rückrechnung gemacht aus welchen gründen dürfen die das machen???
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1441 Beigetreten: 27.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4564 ![]() |
Zitat wieso haben die eine rückrechnung gemacht aus welchen gründen dürfen die das machen??? Weil sie Dir so nachweisen können, dass Du besoffen gefahren bist ? Weil es ihre Aufgabe ist, die Umwelt vor besoffenen Autofahrern zu beschützen ? -------------------- Gruß, Andreas
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
Also, nochmal von vorne:
Du hast getrunken und bist danach ins Auto gestiegen. Du wurdest angehalten und hast einen Vortest durchgeführt, der eine Alkoholisierung ergab. Diese war so hoch, dass der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit vorlag. Diese Ordnungswidrigkeit hast du dann erfüllt, wenn du zum Zeitpunkt der Fahrt eine Alkoholmenge im Körper hast, die zu einer Blutalkholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr führt. Aus diesem Grund wurdest du mit auf die Dienststelle genommen. Dort wurde dir ein erneuter Atemalkoholtest angeboten, den du verweigert hast. Logische Folge daraus ist die Blutentnahme, da du ja nach wie vor unter dem Verdacht standest, diese Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Da nun die Blutentnahme erheblich zeitversetzt zu deinem Fahrtende stattfand (du schreibst was von 80 Minuten) und dein Körper den Alkohol mittlerweile teilweise abgebaut hatte und der Grenzwert damit unter die 0,5 Promille gefallen ist, wurde ein Rückrechnungsgutachten in Auftrag gegeben, da die Blutentnahme nicht zum selben Zeitpunkt wie das Fahrtende stattfand. Über die Rückrechnung wird also festgestellt, wie viel Alkohol du zum Fahrtende intus hast. Und diese Rückrechnung ergab wohl einen Wert von 0,6 Promille, womit du faktisch die Ordnungswidrigkeit erfüllt hast. Und ja, die durften dir sowohl das Blut abnehmen als auch das Rückrechnungsgutachten in Auftrag geben. |
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5885 Beigetreten: 13.09.2007 Wohnort: im größten Kreis Deutschlands Mitglieds-Nr.: 36526 ![]() |
Du wurdest angehalten und hast einen Vortest durchgeführt, der eine Alkoholisierung ergab. Also, ich lese hier: ...mir wurde auch nur 1 mal Blut abgnommen..... aufgrund meiner verweigerung des atemstest dass nur diese eine BE stattfand, kein weiterer Atemtest oder was auch immer. Anscheinend kam der dringende Verdacht der Alkoholisierung aus einer anderen Ecke. @München-Girl: Du beschreibst die Polizisten als unfreundlich. Wie würdest du dein Verhalten bei der Kontrolle beschreiben - wurdest du laut, aggressiv, unbeherrscht? Und wieso eigentlich Zivilpolizisten? Diese machen idR doch keine allgemeine Verkehrskontrolle??? ![]() -------------------- Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.
Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt. |
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1441 Beigetreten: 27.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4564 ![]() |
dieser strassentest ergab 0,6 ..dann zur wache Ein Vortest am Auto und eine Blutentnahme. -------------------- Gruß, Andreas
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#16
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
also hab gerade telefoniert.....als trinkende wurde 2 uhr eingetragen aus dem grund hat Rückrechnung stattgefunden....ksnn mir jemand sagen ob ich eine chance bzw wie ich diese uhrzeit revedieren kann da diese nicht stimmt..ich habe die zeit angebeen weil mir nicht bewusst war welche rolle diese spielt für mich war das form sache....hätte ich die wahrheit gesagt das ich ca 30 min vor fahrt das bedeutet 3:30 noch was getrunken habe hätte die Rückrechnungssperre gegolten und der BAK ohne rückrechnung 0,49 promille hätte gegolten weiß jemand was ich oder ob ich überhaupt was machen kann?
also die meinten allgem verkehrskontrolle....haben aber nuch mich rausgezogen ach und in münchen gibts das schon ;-) ps hätte auch zeugen die das bestätigen würden war auf eine privatparty ...??? |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5885 Beigetreten: 13.09.2007 Wohnort: im größten Kreis Deutschlands Mitglieds-Nr.: 36526 ![]() |
Mmh, also es wurde protokolliert:
trinkende wurde 2 uhr eingetragen weil:Zitat ich habe die zeit angebeen Dann soltest du vielleicht doch den Rat beherzigen: In jedem Fall würde ich hier einen Anwalt einschalten, sobald ein Bußgeldbescheid erlassen wurde.
-------------------- Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17504 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
@münchen_girl, kann es sein, dass für Dich aufgrund Deines Alters sowieso die 0,0 Promille Grenze gilt.
Das erklärt zwar nicht die Frage nach der Rückrechnung, aber dann würde zumindest die 0,5 Grenze hier nicht bedeutsam sein über die Du mit der Rückrechnung drüber bist. -------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
Das erklärt zwar nicht die Frage nach der Rückrechnung, aber dann würde zumindest die 0,5 Grenze hier nicht bedeutsam sein über die Du mit der Rückrechnung drüber bist. Wenn man nur darauf aus wäre, hätte man aber vermutlich kein Rückrechnungsgutachten in Auftrag gegeben, da der Tatbestand des § 24c wahrscheinlich auch so schon erfüllt war. Zielrichtung wird hier aber wohl der § 24a sein, schätze ich.@ münchen_girl: Wenn du selbst diese Angabe mit der Uhrzeit gemacht hast, wird es vermutlich schwer werden, da wieder rauszukommen, da ein Richter ganz klar sehen wird, dass du "nur" versuchst, deinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen (nur, weil es zwar dein gutes Recht ist, allerdings ist der Richter nicht auf der Brennsupp'n dahergeschwommen). Ob Partybilder hier irgendwas beweise ist auch sehr fraglich, ich würde eher mal sagen: nein. Wie bereits mehrfach geraten wurde: Wenn du in der Sache noch irgendwas reißen willst, geht ohne Anwalt nichts mehr. ![]() |
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5619 Beigetreten: 15.12.2003 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 977 ![]() |
Hallo münchen-girl
Alles Relevante zu deinem Fall steht bereits in der ersten Antwort, die du auf deinen Eröffnungsbeitrag bekommen hast: Eine Rückrechnung setzt in der Tat voraus, dass man das Trinkzeitende beweissicher bestimmen kann. Leider hast du selbst diesen Beweis erbracht durch deine Angabe zum Trinkende und die Rückrechnung dadurch legitimiert. ![]() Zitat Grundsätzlich hat der Angeklagte auch die Möglichkeit, durch Zeugenaussagen zu beweisen, dass er kurz vor der Fahrt noch Alkohol getrunken hat. Ist halt die Frage, ob man dir und den Zeugen die Angabe des späteren Trinkendes noch abnimmt, nachdem du bei der Kontrolle eine andere Zeit genannt hast. Somit riecht die nachträgliche Änderung ja geradezu nach einer reinen Schutzbehauptung. Zitat In jedem Fall würde ich hier einen Anwalt einschalten, sobald ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Sehe ich auch so. Aus der Sache raus zu kommen geht wenn überhaupt nur mit anwaltlicher Hilfe.
-------------------- Wandel dich, nicht das Klima!
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#21
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
kann ich das so schreiben und vielleicht darauf hoffen das ich recht bekomme? eure meinung und tipps könnten mir sehr helfen::: danke schonmals
Ich verstehe dass eine Rückrechnung gemacht wurde weil ein Trinkende von 2 Uhr protokolliert wurde. Ich will jedoch diese Angabe revidieren aus folgenden Gründen: Diese Angabe wurde nach wiederholten Fragen von Seiten der Beamten unbewusst angegeben, vielleicht aus einer Art Selbstschutz (bei der Polizei wollte ich nicht angeben das ich 30 min vor Fahrt noch Alkohol zu mir genommen habe),Nervosität und dem „Nichtwissen“ das keine Angaben hätten gemacht werden müssen ( somit würde die Tatzeit 4 Uhr zählen), worauf ich nicht hingewiesen wurde. Mir war zu keiner Zeit bewusst, dass diese Angabe von großer Bedeutung ist, für mich war das eine Formfrage so wie die bestimmt 30 anderen Fragen auch. Erst jetzt hab ich erfahren dass diese Angabe darüber entscheidet ob ein Rückrechnungsverfahren gemacht werden darf. Das wahre Trinkende lag gegen 3:20-3:30 also ca. 30 min vor Fahrtantritt, die Kontrolle fand ca. 5 min danach statt. Der Grund für die Verweigerung des Atemalkoholtests auf der Wache war der Folgende, dass ich der Meinung war, dass sich noch Alkoholmoleküle in meinem Mund bzw. Atem befinden, was wieder auf den Alkoholkonsum vor Fahrt schließen lässt, auf was ich auch hingewiesen habe .Indirekt habe ich somit den Konsum vor Fahrt zugegeben jedoch protokolliert wurde meine direkte Angabe von 2 Uhr (nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter). Ich kann Ihnen hierzu auch Zeugen vorweisen die meinen Alkoholkonsum gegen 3:20-3:30 bestätigen können, somit bestehe mein Recht auf Rückrechnungssperre und eine Rückrechnung ist in diesem Fall unzulässig. Ich möchte mich für die Unannehmlichkeiten und falsche Angabe vielmals entschuldigen, vielleicht kann die Tatsache dass dies der erste Kontakt zur Polizei war und meine Unwissenheit über die Wichtigkeit der Angaben, das alles einigermaßen rechtfertigen bzw. ein wenig entschuldigen. Ich hoffe auf ihr Verständnis und versichere Ihnen aus meinen Fehlern gelernt zu haben. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen |
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
...dem „Nichtwissen“ das keine Angaben hätten gemacht werden müssen ( somit würde die Tatzeit 4 Uhr zählen), worauf ich nicht hingewiesen wurde. Darauf wurdest du sicher hingewiesen, das war Teil der Belehrung, für die du auch unterschrieben hast (wenn alles den üblichen Weg gegangen ist). Die Ausrede zählt also schonmal nicht....somit bestehe mein Recht auf Rückrechnungssperre und eine Rückrechnung ist in diesem Fall unzulässig. Wie kommst du denn darauf? Du hast kein "Recht auf eine Rückrechnungssperre". Die Rückrechnung ist in diesem Falle vielleicht unbrauchbar, aber nicht unzulässig. Wenn du nun als neuen Wert für das Trinkende 03:30 Uhr angibst, wird ein neues Gutachten unter neuen Voraussetzungen in Auftrag gegeben. Sollte danach auch noch ein Wert herauskommen, der über den 0,5 Promille liegt, wirst du auch die Kosten für dieses Gutachten tragen dürfen. Ob du das Risiko nun eingehst oder nicht, bleibt dir überlassen. ![]() |
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#23
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
wieso es sind doch 2 h die ab trinkende vergehen dürfen ab dann darf zurückgerechnet werden also dürfen die doch kein neues machen ...hätten die mir um 5:35 blut abgenommen ja aber das war ja nicht so versteh ich schon richtig oder....erst nach 2 h darf zurückgerechnet werden
ps ich wurde gefragt ich hab geantwortet sowas wie sie müssen keine angaben machen wurde nicht gesagt ich hab immer genatwortet weiß ich nicht 1000 mal wurde nachgefragt und gesagt sie müssen eine angabe machen....und den zettel musste ich sofort unterschreiben konnte den mir auch nicht durchlesen die haben den mir gegeben und zur rechtsmedizin gings weil ist ja auch schon sovieo zeit vergangen blabla |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5619 Beigetreten: 15.12.2003 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 977 ![]() |
wieso es sind doch 2 h die ab trinkende vergehen dürfen ab dann darf zurückgerechnet werden also dürfen die doch kein neues machen ...hätten die mir um 5:35 blut abgenommen ja aber das war ja nicht so versteh ich schon richtig oder....erst nach 2 h darf zurückgerechnet werden So ist es.Zitat ps ich wurde gefragt ich hab geantwortet sowas wie sie müssen keine angaben machen wurde nicht gesagt ich hab immer genatwortet weiß ich nicht 1000 mal wurde nachgefragt und gesagt sie müssen eine angabe machen....und den zettel musste ich sofort unterschreiben konnte den mir auch nicht durchlesen die haben den mir gegeben und zur rechtsmedizin gings weil ist ja auch schon sovieo zeit vergangen blabla Wäre ein weiterer Ansatzpunkt.Aber nochmal: Lass das einen Anwalt machen! Der kennt sich mit der für deinen Fall relevanten Rechtsvorschriften und den Begrifflichkeiten aus. Deine Stellungnahme ist diesbezüglich leider suboptimal. -------------------- Wandel dich, nicht das Klima!
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#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7548 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: In der Mitte Schleswig-Holsteins Mitglieds-Nr.: 29231 ![]() |
ich kann mich @Lars nur anschließen. denn das, was du uns hier schilderst, solltest du einen Verkehrsrechtler erzählen.
Bei Einlassung, die du selber machst, ist die Gefahr viel zu groß, dass du durch missverständliche oder unterschiedlich auslegbare Formulierungen deine Situation noch verschlechterst. -------------------- Mitglied der Interessengemeinschaft 'Rettet den Genitiv'
Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen. MPS-Kinder |
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#26
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
soll ich das gleich machen oder auf den bussgeldbescheid warten ???
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#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5885 Beigetreten: 13.09.2007 Wohnort: im größten Kreis Deutschlands Mitglieds-Nr.: 36526 ![]() |
Wenn du erst den Bußgeldbescheid abwartest, verlierst du keine Chancen. Es würde reichen, den Anwalt (falls du mit dem Bescheid nicht einverstanden sein solltest) danach einzuschalten.
-------------------- Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.
Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt. |
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#28
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
okay danke für die info ich hab noch eine frage dazu wenn ich den anwalt einschalte welche kosten kommen ca auf mich zu? müssen die kosten von mir im Falle das ich Recht bekomme trotzdem bezahlt werden?
grüße aus münchen |
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#29
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 ![]() |
müssen die kosten von mir im Falle das ich Recht bekomme trotzdem bezahlt werden? Im Falle eines echten Freispruchs zahlt die Landeskasse Deine notwendigen Auslagen, wozu auch die Kosten eines RA gehören. Manchmal wird gerne bei solchen Sachen aber nach Ermessen eingestellt ( § 47 OWiG ) und dann von einer Auslagenübernahme abgesehen, dann müsste man den RA selber zahlen. |
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
und wie hoch können die so werden? die kosten?
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#31
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5885 Beigetreten: 13.09.2007 Wohnort: im größten Kreis Deutschlands Mitglieds-Nr.: 36526 ![]() |
Die können schon mal in die Hunderte gehen - und damit in ähnlicher Höhe wie das Bußgeld liegen.
Von daher würde ich wirklich abwarten, welche Bußgeldhöhe man dir aufdrückt - und dann kannst du ja immer noch reagieren. -------------------- Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.
Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt. |
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
ich denke mal so 550 euro ( 250 euro strafe (2008) dann muss ich ja das blutabnehmen, gebühren, rückrechnungsding ....muss ich ja auch bezahlen das soll ja sehr teuer sein, fahrtweg)... ist bei dem wert ratsam nen anwalt zu nehmen oder nicht???
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Beitrag
#33
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 ![]() |
Die Entscheidung kann Dir keiner abnehmen. Letztlich kommt es hier einzig und allein darauf an, wie/ob der Tatrichter die Angaben zum Trinkende be- bzw. verwertet. Wie das ausgeht, kann hier keiner sicher beurteilen. Angesichts der allerdings ja nicht glasklaren Konstellation und der nicht unerheblichen Folgen eines 24a-BB würde ich persönlich den BB anfechten. Natürlich kann man das auch immer allein machen, ohne RA.
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 22.03.2009, 12:02
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorpostings gelöscht.
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Beitrag
#34
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Warum spielt das gesicherte Trinkende hier eine Rolle? So, wie ich es verstanden habe, geht es um eine VOWi gem. § 24a. In dem Falle ist ausreichend, dass sich (lt. BKat) eine Alkoholmenge im Körper befindet, die zu einer BAK führt. Ob diese dann auch tatsächlich im Atem nachweisbar war, steht doch dann gar nicht zur Debatte, oder habe ich jetzt einen Denkfehler? Selbst wenn die TEin das letzte Glas erst 1 Sekunde vor Fahrtantritt hinuntergekippt hätte, hätte sie trotzdem die BAK im Körper gehabt, was den Tatbestand erfüllt. ![]() Wenn eine Stunde nach der Fahrt 0,48 Promille im Blut waren, dann war (bei angenommenen 0,12 Promille Abbau pro Stunde) zum Zeitpunkt der Faht zwar soviel Alkohol im Körper, dass man damit 0,6 Promille im Blut erreichen kann, wenn man den im Verdauungstrakt befindlichen Alkohol direkt in die Blutbahn verfrachtet. So etwas ist aber mit dem § 24a StVG nicht gemeint: der Tatbestand des § 24a ist vielmehr erfüllt, wenn sich nach der Fahrt ohne Nachtrunk irgendwann einmal tatsächlich ein Blutalkoholwert von mindestens 0,5 Promille ergibt. Das heißt, wenn es eine Stunde später 0,51 Promille waren, dann kommt man mit der Behauptung, aufgrund eines kurz vor Fahrtantritt durchgeführten Sturztrunks diesen Wert erreicht zu haben, dass aber während der Fahrt der Wert noch unterhalb der Grenze lag, nicht weiter. Bei einer Rückrechnung muss einerseits der Alkoholabbau berücksichtigt werden, andererseits die Aufnahme von Alkohol aus dem Verdauungstrakt. Nur wenn feststeht, dass das Trinkzeitende ca. 2 Stunden vor der Fahrt war, kann die Alkoholaufnahme zwischen Fahrt und Blutaufnahme mit 0 angesetzt werden, so dass dann nur der Alkoholabbau bei der Rückrechnung berücksichtigt werden muss. Letztlich kommt es hier einzig und allein darauf an, wie/ob der Tatrichter die Angaben zum Trinkende be- bzw. verwertet. Wie das ausgeht, kann hier keiner sicher beurteilen. Angesichts der allerdings ja nicht glasklaren Konstellation und der nicht unerheblichen Folgen eines 24a-BB würde ich persönlich den BB anfechten. Natürlich kann man das auch immer allein machen, ohne RA. Das sehe ich auch so. Grundsätzlich gilt beim Zeugenbeweis aber: - dieser muss auch geführt werden, d.h. es reicht nicht aus, zu behaupten, dass man mehrere Zeugen hat, sondern man muss auch deren Namen und Anschrift angeben; - der Bußgeldsachbearbeiter hat nicht die rechlichen Möglichkeiten, Zeugen offiziell zu vernehmen. Insbesondere wenn deren Glaubwürdigkeit nicht außer Zweifel steht, wird er deshalb in solchen Fällen einen Bußgeldbescheid erlassen und die endgültige Aufklärung dem Gericht überlassen. Aus diesem Grunde macht es meines Erachtens wenig Sinn, den Erlass eines Bußgeldbescheides verhindern zu wollen. Da Du ja nicht unter Zeitdruck stehst, kann es in solchen Fällen das Beste sein, erst einmal gar nicht zu reagieren. Damit hältst Du Dir und Deinem Anwalt alle Optionen offen. Der Versuch der Korrektur einer Korrektur wirkt meist nicht sehr überzeugend. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#35
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
- der Bußgeldsachbearbeiter hat nicht die rechlichen Möglichkeiten, Zeugen offiziell zu vernehmen. Natürlich ist das möglich (§ 161 a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Beitrag
#36
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 ![]() |
Aus diesem Grunde macht es meines Erachtens wenig Sinn, den Erlass eines Bußgeldbescheides verhindern zu wollen. Nur damit für die TE keine Unklarheiten aufkommen, da Du das ja NACH meinem Zitat schriebst: ich sprach ja auch von Einspruch gegen den BB, also ist klar, dass es dann vorher einen gab. - der Bußgeldsachbearbeiter hat nicht die rechlichen Möglichkeiten, Zeugen offiziell zu vernehmen. Natürlich ist das möglich (§ 161 a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) ![]() Haben wir auch selber schon vor Jahren mal gemacht, mein damaliger Referatsleiter in Person hat einen Zeugen hochnotpeinlich gehört, ich "durfte" die Ladung überbringen und Protokoll führen, drum ist es mir noch gut vor Augen. Allerdings ist das ja echt die extreme Ausnahme, wenn, dann wird mit Zeugenfragebogen gehört, was ja z.B. bei VU-Sachen Alltag ist. |
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#37
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Allerdings ist das ja echt die extreme Ausnahme, Stimmt, aber hin und wieder ist es ganz gut wenn man den Zeugen vor sich sitzen hat und ihn dann auch entsprechend belehren kann. ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#38
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Der "normale" SB in der Bußgeldstelle wird das aber niemals tun, da bin ich mir ganz sicher!
![]() ![]() LEIDER kann auch noch heute ein Betroffener als z.B. Anrufer viele SB bereits dadurch aus der Bahn werfen, in dem er ganz einfach fragt, was eigentlich in § 24 StVG steht ( ihm wurde ja schließlich eine OWi entsprechend dieser Norm vorgeworfen ) oder wo die Verjährung dazu ( 26 III StVG ) geregelt ist... Kann Jeder für sich ja mal aus Spaß ausprobieren! Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 22.03.2009, 12:04
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorpostings gelöscht.
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#39
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
So etwas ist aber mit dem § 24a StVG nicht gemeint: der Tatbestand des § 24a ist vielmehr erfüllt, wenn sich nach der Fahrt ohne Nachtrunk irgendwann einmal tatsächlich ein Blutalkoholwert von mindestens 0,5 Promille ergibt. ![]() |
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#40
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 ![]() |
Ich musste es auch zweimal lesen aber würde letztlich zustimmen, aber stehe eventuell auch auf`m Schlauch.
Es besteht ja nur die Alternative, dass man zum Zeitpunkt der Messung der BAK noch nicht oder nicht mehr so viel Alkohol im Blut hatte wie zur Tatzeit, so dass ggf. eine Berechnung erfolgen musste. Eine Rückrechnung ist ja nur für den zweiteren Fall von Bedeutung. Für den ersten Fall erinnere ich mich mal beispielhaft an eine Einlassung eines RA, dass sein Betroffener nur ca. 150 Meter sein Fahrzeug nach angeblichem Sturztrunkt bewegte und hinterher knapp die 0,5-Grenze überschritten wurde, will sagen, zum Tatzeitpunkt war sicher weniger im Blut. Da greift dann aber eben, dass sich die Alkoholmenge, die zu diesem Wert ( NACH der Tat ) führte, bereits im Körper befand. Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 22.03.2009, 12:05
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorpostings gelöscht.
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#41
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
Für den ersten Fall erinnere ich mich mal beispielhaft an eine Einlassung eines RA, dass sein Betroffener nur ca. 150 Meter sein Fahrzeug nach angeblichem Sturztrunkt bewegte und hinterher knapp die 0,5-Grenze überschritten wurde, will sagen, zum Tatzeitpunkt war sicher weniger im Blut. Da greift dann aber eben, dass sich die Alkoholmenge, die zu diesem Wert ( NACH der Tat ) führte, bereits im Körper befand. Gut, dementsprechende Urteile kenne ich nicht, für mich geht es bei der Geschichte hauptsächlich um den Hintergrund des Gesetzestextes (so, wie ich ihn verstanden habe): Da eine Messung zum Zeitpunkt der Fahrt logischerweise nicht möglich ist, hat man das Gesetz so formuliert, dass eine Alkoholmenge im Körper zum Fahrtzeitpunkt eben ausreicht. Eine Unterscheidung zwischen Blutalkohol" und "Magenalkohol" ist mir dabei nie in den Sinn gekommen, denn sonst müsste man im Falle der Weigerung des Probanden, einen Dräger Evidential-Test zu machen, jedesmal entweder 2 BEs machen, um Sturztrunk (ähnlich wie Nachtrunk) kurz vor der Kontrolle ausschließen zu können oder aber nach Beginn der Kontrolle mind. 2 Stunden warten. ![]() |
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#42
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OK, da bist Du aber im Irrglauben
![]() 241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 500 € 4 Pkt. 1 Monat A "Oder" umfasst nicht nur die Rückrechnung. Auch eine zur Tatzeit gerne zweifelsfrei ( noch ) nicht vorhandene BAK ( eben z.B. nach behauptetem Sturztrunk und anschließender kurzer Fahrt ), die aber danach sich noch über 0,5 ergibt, ist tatbestsmäßig. Letztlich treffen wir uns ja auch mit der von Dir verstandenen Formulierung wieder, weil zum Tatzeitpunkt eben der Alkohol bereits im Körper war. Ob zur Tatzeit noch im Magen oder bereits im Blut ist dabei aber egal, wie der Begriff Körper zeigt. |
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#43
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"Oder" umfasst nicht nur die Rückrechnung. Auch eine zur Tatzeit gerne zweifelsfrei ( noch ) nicht vorhandene BAK ( eben z.B. nach behauptetem Sturztrunk und anschließender kurzer Fahrt ), die aber danach sich noch über 5,0 ergibt, ist tatbestsmäßig. Und deswegen verstehe ich die Sache mit der 2-Stunden-Frist beim Rückrechnungsgutachten nicht: Es ist doch vollkommen egal, ob sich der TE noch in der Aufbauphase befindet oder schon in der Abbauphase. Nach gesichert 80 Minuten ohne Alkoholaufnahme sollte doch (selbst falls sich der Fahrer noch in der Aufbauphase befunden haben sollte) der Gipfel erreicht gewesen sein und der Abbau bereits begonnen habe, oder irre ich? |
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#44
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Das ist gesicherter Rechtsprechung geschuldet, die ja logischerweise eine Rückrechnung immer nur zugunsten des Betroffenen auslegt, was m.E. nach auch korrekt ist. FRÜHESTENS erst nach zwei Stunden ist eben ( juristisch ) die Anflutung beendet und HÖCHSTENS mit 0,1 Promille/h wird ( juristisch ) wieder abgebaut.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann ein Betroffener nicht benachteiligt werden. Auch wenn man empirich weiß, dass nicht nur geübte Trinker eben z.B. erheblich höhere Abbauwerte pro Stunde haben. Aber diese Fragestellungen kommen ja ohnehin nur dann, wenn nicht anhand der AAK oder BAk eine Beeinflussung zur Tatzeit nachgewiesen wird. Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 22.03.2009, 12:08
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorpostings gelöscht.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
FRÜHESTENS erst nach zwei Stunden ist eben ( juristisch ) die Anflutung beendet ... Gibt es da nicht irgendwas von 90 Minuten mit Sachverständigengutachten? Aber diese Fragestellungen kommen ja ohnehin nur dann, wenn nicht anhand der AAK oder BAk eine Beeinflussung zur Tatzeit nachgewiesen wird. Diese Fragestellung kommt immer dann, wenn ein Betroffener die Atemalkoholtests am Evidential verweigert und eine VOWi nach § 24a StVG im Raum steht. Wie sonst will man das Trinkende zeitlich sichern außer durch zwei Stunden Warten? |
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#46
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47485 ![]() |
was sagt ihr zu folgenden text?: würde mich über eure meinung sehr freuen DANKE
Ich verstehe dass eine Rückrechnung gemacht wurde weil ein Trinkende von 2 Uhr protokolliert wurde, welches ich meines Erachtens so konkret nie gesagt habe. Ich will jedoch diese Angabe revidieren aus folgenden Gründen: Diese Angabe wurde nach wiederholten Fragen von Seiten der Beamten unbewusst angegeben, jedoch nie eine konkrete Uhrzeit, aus einer Art Selbstschutz (bei der Polizei wollte ich nicht angeben das ich 30 min vor Fahrt noch Alkohol zu mir genommen habe),Nervosität, der Tatsache das Alkohol konsumiert wurde und dem „Nichtwissen“ das keine Angaben hätten gemacht werden müssen ( somit würde die Tatzeit 4 Uhr zählen), worauf ich nicht hingewiesen wurde. Vor den Fragen wurde mir nicht gesagt das ich alle Aussagen verweigern darf, ich bin mir sicher das auf dem unterschriebenen Zettel darüber was steht, mein Fehler war, dass ich aufgrund des Druckes der Polizisten, ich soll unterschreiben weil wir zur Rechtsmedizin fahren müssen wegen der Zeit, mir nicht das Recht genommen habe die Zeit in Anspruch zunehmen, das durchzulesen was protokolliert wurde, so habe ich die Angabe 2 Uhr erst jetzt erfahren. Mir war zu keiner Zeit bewusst, dass eine Angabe über das Trinkende von großer Bedeutung ist, für mich war das eine Formfrage so wie die bestimmt 30 anderen Fragen auch. Erst jetzt hab ich erfahren dass diese Angabe darüber entscheidet ob ein Rückrechnungsverfahren gemacht werden darf. Das wahre Trinkende lag gegen 3:30 also ca. 30 min vor Fahrtantritt, die Kontrolle fand ca. 5 min danach statt. Wie bereits oben erwähnt habe ich diese Angabe aus dem Grund nicht gemacht weil ich nicht zugeben wollte das ich 30 min vor Fahrt Alkohol getrunken habe, ich war der Meinung das dies gegen mich verwertet wird. Außerdem möchte ich darauf hinweisen das die Zeit welche zwischen dem Aufhalten der Polizei und der Blutentnahme entstanden ist, zu keinem Zeitpunkt durch mich verschuldet wurde, da ich mich bereits am Ort wo ich aufgehalten wurde für den Blutalkoholtest entschieden habe, nachdem die Polizisten mir die Wahl zwischen Blutabnehmen und Atemalkoholkontrolle auf der Wache gegeben haben. Der Weg führte allerdings zuerst zur Wache nach Unterschleißheim. Der Grund für die Verweigerung des Atemalkoholtests auf der Wache war der Folgende, dass ich der Meinung war, dass sich noch Alkoholmoleküle in meinem Mund bzw. Atem befinden, was wieder auf den Alkoholkonsum vor Fahrt schließen lässt, auf was ich auch hingewiesen habe .Indirekt habe ich somit den Konsum vor Fahrt zugegeben jedoch protokolliert wurde meine falsche Angabe von angeblich 2 Uhr(nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter), welche ich zutiefst bereue. Ich kann Ihnen hierzu auch Zeugen vorweisen die meinen Alkoholkonsum gegen 3:20-3:30 bestätigen können, somit bestehe mein Recht auf Rückrechnungssperre und eine Rückrechnung ist in diesem Fall unzulässig. Ich möchte mich für die Unannehmlichkeiten und falsche Angabe vielmals entschuldigen, vielleicht kann die Tatsache dass dies der erste Kontakt zur Polizei war und meine Unwissenheit über die Wichtigkeit der Angaben, das alles einigermaßen rechtfertigen bzw. ein wenig entschuldigen. Ich hoffe auf ihr Verständnis und versichere Ihnen aus meinen Fehlern gelernt zu haben. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen |
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Gast_klaus62_* |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Hm, von dem Schreiben halte ich nicht viel:
- grundsätzlich braucht sich niemand dafür rechtfertigen, dass er keinen Atemalkoholtest macht - wenn man Zeugen hat, dann sollte man die meiner Meinung nach auch angeben - für zeitliche Verzögerungen muss sich der Betroffene nicht entschuldigen - grundsätzlich wirkt es immer schlecht, wenn man sich für eine Lüge selber rechtfertigt, das sollte man lieber einem Anwalt überlassen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#49
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5619 Beigetreten: 15.12.2003 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 977 ![]() |
@münchen_girl
Ein Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid sollte ausschließlich Informationen enthalten, die für die rechtliche Beurteilung relevant sind, also diejenigen Punkte betreffen, die bei der Entscheidung ob eine bestimmte Rechtsnorm (hier die Rückrechnung) anwendbar ist oder nicht, eine Rolle spielen. In deinem Fall sind das die Fakten, die objektiv nachvollziehbar dafür sprechen, dass dein Trinkende später war als zunächst angegeben und/oder dass deine ursprüngliche Aussage aufgrund einer fehlenden Belehrung durch die Polizisten am Kontrollort nicht verwertbar sind. Relevant sind hier in erster Linie die konkret vorzulegenden Zeugenaussagen von Personen, die glaubwürdige Angaben zum Geschehen im betreffenden Zeitraum auf der Party bzw. am Kontrollort machen können. Dazu kommt dann noch eine kurze Erklärung für die ursprüngliche Falschangabe, wie z. B. "Als Trinkende habe ich bei der Kontrolle einen früheren als den tatsächlich Zeitpunkt angegeben, weil ich der irrigen Meinung war, dass sich die Angabe für mich positiv im Hinblick auf die Beurteilung auswirkt, ob eine Trunkenheitsfahrt stattgefunden hat oder nicht." Und unterschrieben hast du das Protokoll (inkl. Bestätigung, dass eine Belehrung stattgefunden hat ???), weil die Polizisten dich unter Zeitdruck gesetzt hatten und du daher den Passus zur Belehrung (so es ihn denn gibt) in der Eile überlesen hast. Fertig, das reicht voll und ganz, die Sachbearbeiter haben weder Zeit noch Lust sich einen seitenlangen Sermon durchzulesen. Unwichtig für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist auch deine Erklärung zur Verweigerung des Atemalkoholtests, denn dieses Recht steht dir schlicht und einfach zu, und vor allem dein Entschuldigungs- und Reueerklärungen für alles mögliche. Im Übrigen können (und dürfen) wir hier keinen geeigneten Text im Detail ausformulieren, weil wir das dazu notwendige Wissen gar nicht haben. Deswegen der wirklich dringende Rat, einen Anwalt zu nehmen, denn der kann Akteneinsicht nehmen und sich so über die Details informieren. Auch wenn das die Kosten in die Höhe treibt ist es höchst sinnvoll, denn es besteht ja tatsächlich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für dich, aus der Sache unbeschadet rauszukommen. Und das ist nicht ganz unwichtig, denn neben einem Fahrverbot im Falle eine Verurteilung bist du dann für lange Zeit straßenverkehrsrechtlich vorbelastet, was sich bei jedem weiteren, mehr als Bagatelldelikt im Straßenverkehr negativ auswirken kann, insbesondere natürlich bei einer weiteren Alkohol-Ordnungswidrigkeit. -------------------- Wandel dich, nicht das Klima!
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Beitrag
#50
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 ![]() |
Ich persönlich finde die Einlassung gar nicht so daneben, eben eine ganz normale Betroffene, die mit ihren Worten schreibt. Ob dem SB das gefällt, dass der Text etwas länger ist und nicht nur knackig die wesentlichen Punkte aufgegriffen werden, ist ja nicht das Problem der TE.
Das hier einzig existente Problem des tatsächlichen Trinkendes und der damit verbundenen Rückrechnung wird jedoch klar deutlich und somit muss der SB sich damit genauso auseinandersetzen als wenn ein RA es etwas knapper geschildert hätte. Allerdings würde ich auch wie @Uwe dazu raten, eventuelle Zeugen sofort ladungsfähig zu benennen und auch klar anzugeben, was genau diese bezeugen werden können. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.04.2025 - 19:18 |