![]() |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
![]() ![]() |
![]() |
![]()
Beitrag
#51
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 101 Beigetreten: 23.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39124 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#52
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
Diese Fragestellung kommt immer dann, wenn ein Betroffener die Atemalkoholtests am Evidential verweigert und eine VOWi nach § 24a StVG im Raum steht. Wie sonst will man das Trinkende zeitlich sichern außer durch zwei Stunden Warten? Ich möchte mich nochmal selbst zitieren, falls meine Frage etwas untergegangen sein sollte. Ich muss natürlich noch eine Einschränkung hinzufügen: Zitat Diese Fragestellung kommt immer dann, wenn ein Betroffener die Atemalkoholtests am Evidential verweigert und eine VOWi nach § 24a StVG im Raum steht und nach der anschließenden BE die BAK unter 0,5 Promille liegt bzw. voraussichtlich liegen könnte/liegen wird. Wie sonst will man das Trinkende zeitlich sichern außer durch zwei Stunden Warten? Und hätte gleich noch eine Anschlussfrage: Würde die Freiheitsbeschränkung in dieser Höhe (also 2 Stunden) von der BE als Maßnahme gedeckt sein? |
|
|
![]()
Beitrag
#53
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 804 Beigetreten: 13.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43133 ![]() |
Dazu kommt dann noch eine kurze Erklärung für die ursprüngliche Falschangabe, wie z. B. "Als Trinkende habe ich bei der Kontrolle einen früheren als den tatsächlich Zeitpunkt angegeben, weil ich der irrigen Meinung war, dass sich die Angabe für mich positiv im Hinblick auf die Beurteilung auswirkt, ob eine Trunkenheitsfahrt stattgefunden hat oder nicht." Das klingt für mich so: "Ich wollte bescheissen, das hat nicht geklappt und deshalb behaupte ich jetzt was anderes. Ach und übrigens: ich kann Ihnen Zeugen nennen, die sagen ganau das was |
|
|
![]()
Beitrag
#54
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 569 Beigetreten: 03.12.2007 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 38739 ![]() |
@ Pionic, bitte für mich als Verständnisfrage, aus welchen Grund willst du rückrechnen und somit die zwei Stunden Wartezeit hinsichtlich des gesicherten Trinkendes benötigen?
-------------------- "Irren ist menschlich, Vergeben ist göttlich" (Alexander Pope)
|
|
|
![]()
Beitrag
#55
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 364 Beigetreten: 27.11.2006 Wohnort: ...ein Ort am Würmsee Mitglieds-Nr.: 25831 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#56
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Zitat "Als Trinkende habe ich bei der Kontrolle einen früheren als den tatsächlich Zeitpunkt angegeben, weil ich der irrigen Meinung war, dass sich die Angabe für mich positiv im Hinblick auf die Beurteilung auswirkt, ob eine Trunkenheitsfahrt stattgefunden hat oder nicht." Das klingt irgendwie nicht logisch. Ein zu frühes und falsches Trinkende anzugeben, kann meines Erachtens damit erklärt werden, dass man es als moralisch besonders verwerflich ansieht bzw. davon ausgeht, dass es so angesehen wird, wenn man kurz vor einer absehbaren Fahrt noch etwas trinkt. D.h. dass man aus moralischen Gründen einen zeitlichen "Anstandsabstand" zwischen Trinken und Fahren einhalten sollte. Auch im Hinblick auf den möglichen Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung könnte es bei naiver Betrachtungsweise Sinn machen, ein zu frühes Trinkzeitende anzugeben, weil man damit mehr Möglichkeiten hätte, sich bezüglich des Alkoholabbaus zu verschätzen. Zitat (Pionic) Und hätte gleich noch eine Anschlussfrage: Würde die Freiheitsbeschränkung in dieser Höhe (also 2 Stunden) von der BE als Maßnahme gedeckt sein? Natürlich nicht, denn es macht ermittlungstaktisch keinen Sinn, 2 Stunden zu warten: Wenn die Polizei zwischen spätest möglichem Trinkzeitende und Blutentnahme 2 Stunden verstreichen lässt, dann eröffnet sich damit ja noch keine Rückrechnungsmöglichkeit.Eine (einfache) Rückrechnung, die nur den Alkoholabbau berücksichtigt, ist ja nur für ein Zeitfenster zulässig, das erst 2 Stunden nach dem Trinkende beginnt. Insofern gibt es bei einer Blutentnahme 2 Stunden nach gesichertem Trinkende keine Rückrechnungsmöglichkeit. Umgekehrt: wenn man 3 Stunden nach der Fahrt einen Blutalkoholwert von 0,45 Promille vorfindet, dann kann man mit Sicherheit sagen, dass er 2 Stunden nach der Fahrt bei mindestens 0,55 gelegen hat. Da der während der Fahrt im Körper befindliche Alkohol diesen Blutwert herbeigeführt hat, ist damit dann der Tatbestand des § 24a StVG erfüllt. Zitat Gibt`s hier schon einen Angeklagten ? whistling.gif Natürlich nicht, es wird auch keine Angeklagte geben, da es sich ja um ein Bußgeldverfahren handelt, und die Beschuldigte damit "Betroffene" heißt. Sorry für die Verwirrung.
-------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
![]()
Beitrag
#57
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
Natürlich nicht, denn es macht ermittlungstaktisch keinen Sinn, 2 Stunden zu warten: Wenn die Polizei zwischen spätest möglichem Trinkzeitende und Blutentnahme 2 Stunden verstreichen lässt, dann eröffnet sich damit ja noch keine Rückrechnungsmöglichkeit. Doch, das würde genau in dem Moment Sinn machen, um den es hier geht. Der Betroffene liegt laut nicht gerichtsverwertbarer Messung knapp über 0,5 Promille. Er verweigert den gerichtsverwertbaren Test. Wie weise ich ihm die Tat denn nach, wenn zu befürchten ist, dass er bis zur BE unter die 0,5 Promille gefallen ist, wenn ich dazu gesicherte 2 Stunden ohne Alkoholaufnahme brauche, um rückrechnen zu können? Eine (einfache) Rückrechnung, die nur den Alkoholabbau berücksichtigt, ist ja nur für ein Zeitfenster zulässig, das erst 2 Stunden nach dem Trinkende beginnt. Insofern gibt es bei einer Blutentnahme 2 Stunden nach gesichertem Trinkende keine Rückrechnungsmöglichkeit. Ich versteh nicht, auf was du rauswillst. Wenn man einen Täter irgendeiner anderen Tat (auch komplett außerhalb des Straßenverkehrs) erwischt und die Tat schon länger als 2 Stunden her ist, gibt es keine Rückrechnungsmöglichkeit? Wie denn jetzt? Unter 2 Stunden nicht, drüber auch nicht? Umgekehrt: wenn man 3 Stunden nach der Fahrt einen Blutalkoholwert von 0,45 Promille vorfindet, dann kann man mit Sicherheit sagen, dass er 2 Stunden nach der Fahrt bei mindestens 0,55 gelegen hat. Da der während der Fahrt im Körper befindliche Alkohol diesen Blutwert herbeigeführt hat, ist damit dann der Tatbestand des § 24a StVG erfüllt. Davon rede ich doch die ganze Zeit. Demnach wäre bei jeder BE unter den von mir genannten Voraussetzungen 2 Stunden zu warten. Eine frühere BE würde keinen Sinn ergeben, da nicht rückrechnungsfähig. Stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Festhaltung. |
|
|
![]()
Beitrag
#58
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Kurz gesagt: wenn Du 2 Stunden nach Trinkende abwartest, kannst Du 0 Stunden zurückrechnen;
Wenn Du 3 Stunden wartest, kannst Du 1 Stunde zurückrechnen; Wenn Du 4 Stunden wartest, kannst Du 2 Stunden zurückrechnen. .... Wenn Du 7 Stunden wartest, kannst Du 5 Stunden zurückrechnen. Allerdings kann man aus einem Blutalkoholwert von 0,0 Promille nach 7 Stunden nicht schließen, dass der Proband nach 2 Stunden noch 0,5 Promille intus hatte. Die Abbaurate von mindestens 0,1 Promille pro Stunde gilt nämlich bei geringen Werten nicht mehr. Mit der Blutentnahme zu warten, macht aus den eingangs genannten Gründen ermittlungstaktisch keinen Sinn: da normalerweise mehr Alkohol abgebaut wird als die bei Rückrechnungen vorgegebene Mindestrate angibt, verschlechtert sich die Beweislage beim längeren Warten: Beispiel: Alkoholwert 2 Stunden nach der Fahrt bei 0,51 Promille. Wartet man jetzt noch weitere 2 Stunden, so könnte der Wert auf 0,27 Promille sinken. Die Rückrechnung würde dann aber nur einen Wert von 0,47 Promille liefern. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
![]()
Beitrag
#59
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
Kurz gesagt: wenn Du 2 Stunden nach Trinkende abwartest, kannst Du 0 Stunden zurückrechnen; Aha, und wieso wird dann überhaupt rückgerechnet? Dann bräuchte ich die ganzen Rückrechnungen nicht, wenn ich damit nie zum Tatzeitpunkt zurückkommen würde. Mit der Blutentnahme zu warten, macht aus den eingangs genannten Gründen ermittlungstaktisch keinen Sinn: da normalerweise mehr Alkohol abgebaut wird als die bei Rückrechnungen vorgegebene Mindestrate angibt, verschlechtert sich die Beweislage beim längeren Warten Schon klar, nur eine schlechte Beweislage ist besser als gar keine. ![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#60
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Aha, und wieso wird dann überhaupt rückgerechnet? Dann bräuchte ich die ganzen Rückrechnungen nicht, wenn ich damit nie zum Tatzeitpunkt zurückkommen würde. Wenn das nachgewiesene Trinkzeitende mehr als 2 Stunden vor der Fahrt lag, kann man natürlich auch zum Tatzeitpunkt zurückrechnen. Und bei 24a-Owis reicht es zudem aus, wenn man zu einem Zeitpunkt nach der Tat einen Wert von mindestens 0,5 bekommt. Beispiel: Trinkzeitende 2 Uhr Fahrt um 3:00 Uhr Blutentnahme um 4:30 ergibt 0,46 Promille. Hier ergibt dann eine Rückrechnung für 4:00 Uhr einen Wert von 0,51 Promille. Diese Rückrechnung ist aber nur zulässig, weil zwischen Trinkzeitende und Zeitpunkt der Rückrechnung 2 Stunden liegen. Wie hoch der Wert zum Tatzeitpunkt um 3:00 Uhr war, spielt dann keine Rolle. Es kommt dann nur darauf an, dass genug Alkohol im Körper war, um eine Stunden später den Wert 0,51 Promille zu verursachen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
![]()
Beitrag
#61
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
Wenn das nachgewiesene Trinkzeitende mehr als 2 Stunden vor der Fahrt lag, kann man natürlich auch zum Tatzeitpunkt zurückrechnen. ... Beispiel: Trinkzeitende 2 Uhr Problem bei diesen ganzen Spielchen ist aber (und das sehen wir hier auch am Thread), dass diese Angaben vom Betroffenen selbst stammen müssen - und der kann seine Angaben jederzeit widerrufen. ![]() ![]() Diese Rückrechnung ist aber nur zulässig, weil zwischen Trinkzeitende und Zeitpunkt der Rückrechnung 2 Stunden liegen. Und genau diese 2 Stunden wird man gesichert nur hinbekommen, wenn zwischen Anhaltung und BE zwei Stunden liegen. Alles andere ist - den Aussagen hier im Thread nach zu urteilen - umsonst. Somit erneut meine Frage: Wenn diese Konstellation eintritt, ist eine Festhaltung von 2 Stunden gerechtfertigt? |
|
|
![]()
Beitrag
#62
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 569 Beigetreten: 03.12.2007 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 38739 ![]() |
Es macht doch im Beispiel der TE keinen Sinn, es würde bei 0,49 Promille bleiben.
-------------------- "Irren ist menschlich, Vergeben ist göttlich" (Alexander Pope)
|
|
|
![]()
Beitrag
#63
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#64
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Wie schon geschrieben: die Rückrechnung ist kein Selbstzweck, sondern dient allein dem Zweck, den Blutalkoholgehalt zum 2 Stunden nach gesichertem Trinkende liegenden Zeitpunkt bestimmen zu können, wenn der Entnahmezeitpunkt noch später liegt.
Wenn der Polizist keine sicheren Erkenntnisse zum Trinkzeitende hat und innerhalb von 2 Stunden nach der Kontrolle eine Blutprobe durchsetzen kann, dann ist das ermittlungstaktisch meines Erachtens besser (d.h. für den Untersuchten schlechter) als eine später entnommene Blutprobe samt Rückrechnung. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
|
|
![]()
Beitrag
#65
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
Wenn der Polizist keine sicheren Erkenntnisse zum Trinkzeitende hat und innerhalb von 2 Stunden nach der Kontrolle eine Blutprobe durchsetzen kann, dann ist das ermittlungstaktisch meines Erachtens besser... Und das ist der Punkt, an dem es bei mir nach wie vor aushakt. Klar ist, dass wenn das Ergebnis der BE über 0,5 Promille liegen sollte, dass dann der Beweis unstreitbar geführt wurde und der Tatbestand eines § 24a erfüllt ist. Welche Beweiskraft hat aber eine BE in einem Falle, wie sie hier der TE geschildert hat: Weniger als 2 Stunden seit gesichertem Trinkende, Ergebnis weniger als 0,5 Promille, Rückrechnung unzulässig?
|
|
|
![]()
Beitrag
#66
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 ![]() |
Klar ist, dass wenn das Ergebnis der BE über 0,5 Promille liegen sollte, dass dann der Beweis unstreitbar geführt wurde und der Tatbestand eines § 24a erfüllt ist. Welche Beweiskraft hat aber eine BE in einem Falle, wie sie hier der TE geschildert hat: Weniger als 2 Stunden seit gesichertem Trinkende, Ergebnis weniger als 0,5 Promille, Rückrechnung unzulässig? Genau darum dreht sich hier doch alles. WENN Rückrechnung unzulässig dann eben keine 24a-OWi, wenn Rückrechnung zulassig dann ja. Zum Zeitpunkt der Befragung der TE vor der BE konnten die Beamten ja noch nicht wissen, dass diese knapp unter der Grenze bleiben wird. Sie wollten wohl einfach nur das Kästchen für das Trinkende im Formular füllen. |
|
|
![]()
Beitrag
#67
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1485 Beigetreten: 15.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16018 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#68
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 ![]() |
Das würde ich so sehen. Problematisch bei grenzwertigem Drägertest vor Ort könnte allenfalls noch sein, dass man ja nicht weiß, ob der Betroffene noch in der Anflutung ist oder bereits im Abbau. Ein Kumpel von mir durfte jedenfalls in Potsdam mal nach 0,48 Promille pusten problemlos die Fahrt fortsetzen.
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 22.03.2009, 15:37
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorpostings gelöscht.
|
|
|
![]() ![]() |
![]() |
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.04.2025 - 15:00 |