Parken NACH dem Zebrastreifen |
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Parken NACH dem Zebrastreifen |
24.03.2009, 12:44
Beitrag
#51
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Na, warten wir mal ab, ob die Mail überhaupt gelesen wird. Denn dies ist meist nicht der Fall.
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24.03.2009, 17:50
Beitrag
#52
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7900 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 |
Ist Einspruch per Mail erlaubt?
Nicht, dass der BGB noch rechtskräftig wird Oder ist das immer noch das Verwarngeldangebot? |
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24.03.2009, 17:58
Beitrag
#53
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
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24.03.2009, 17:59
Beitrag
#54
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Noch ist es eine Bekräftigung des Verwarnangebotes. Also kann nicht viel passieren.
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24.03.2009, 18:23
Beitrag
#55
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
Ist Einspruch per Mail erlaubt? Nicht, dass der BGB noch rechtskräftig wird Oder ist das immer noch das Verwarngeldangebot? Berechtigter Einwand! Ein Einspruch per Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ( und deren Annahme ist z.B. in Berlin technisch auch noch nicht umgesetzt ) ist unwirksam. Hier im Verwarnungsverfahren allerdings dürfte das noch unschädlich sein, bei einem förmlichen Rechtsbehelf dagegen sieht es schon anders aus. In den Bußgeldbescheiden aus Berlin wird darauf neben der Mailadresse aber extra darauf hingewiesen. Ich persönlich sehe dabei die Maßstäbe aber als zu eng angesetzt, da an die Form eines Einspruchs keine allzugroßen Erfordernisse gestellt werden sollen um den ersten Zugang zum Gericht nicht zu verwehren. Nach einem Rechtsgutachten des zuständigen Referates aber sind Rechtsmittel per Mail derzeit ( bis zu einer Möglichkeit der Entgegennahme mit qualifizierter elektronischer Signatur ) grundsätzlich als unwirksam zu betrachten. |
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24.03.2009, 20:08
Beitrag
#56
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Ein Einspruch per Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ( und deren Annahme ist z.B. in Berlin technisch auch noch nicht umgesetzt ) ist unwirksam. Ich kenne im zur Zeit noch keine Bußgeldstelle oder Gericht (ganz gleich ob AG oder VG), bei dem ein Einspruch mit eMail möglich wäre. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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27.04.2009, 23:41
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#57
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47487 |
Es gibt Neuigkeiten!
Betrifft: Verkehrsodnungswidrigkeit Sehr geehrter Kret, aufgrund Ihrer Äußerunng wurde der Sachverhalt geprüft. Die vorgebrachten Gründe reichen jedoch für eine Einstellung des Verfahrens nicht aus. Laut Aussage der Polizei parkten Sie zum Zeitpunkt der Feststellung unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg und stellten eine Sichtbehinderung auf den FÜ dar. Die Formulierung "5m vor einem FÜ" ist abhängig davon, aus welcher Richtung man auf den FÜ sieht. Die Verwarnung ist berechtigt. Ihnen wird mit diesem Schreiben nochmals Gelegenheit gegeben, zur Vermeidung eines konstenpflichtigen Bußgeldverfahrens doch noch unverzüglich das angebotenen Verwarnungsgeld zu überweisen. Mfg, blabla ------------ Ist das nicht der Knaller? Es ist also davon abhängig, wo die Polizei steht - wie praktisch...also kann man IMMER eine Knolle schreiben, man muss nur ein paar Meter weiter gehen und in die andere Richtung gucken, dann wird´s auch was mit dem Tagespensum. |
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27.04.2009, 23:53
Beitrag
#58
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24564 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Naja, dann warte doch das Bußgeldverfahren ab und lege dagegen Einspruch ein. Ist doch durchaus preiswert.
-------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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28.04.2009, 00:07
Beitrag
#59
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Diese Auffassung hätte zur Folge, daß man selbst in einer Einbahnstraße nicht hinter einem Fußgängerüberweg parken dürfte. Ferner dürfte man auch nicht hinter einer Ampel parken, wenn diese dadurch verdeckt werden könnte, unabhängig davon ob man lediglich die Rückseite des Signalgebers verdeckt.
Wenn wir beim §12 bleiben, stellt sich auch die Frage, warum z.B. das Parken 5m vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen verboten ist, obwohl ja die Definition "vor" ausreichen würde. Ähnlich ist die Festlegung zu Haltestellenschildern (Z 224) zu sehen, auch hier steht "vor und hinter". Schon seltsam. |
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28.04.2009, 06:27
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#60
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
Liebe Behörde,
wenn ihr euch so sicher seid, dann erlasst doch endlich einen Bußgeldbescheid. In froher Erwartung, |
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28.04.2009, 06:54
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#61
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 804 Beigetreten: 13.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43133 |
Sehr geehrter ..., aufgrund Ihrer Äußerunng wurde der Sachverhalt geprüft. Die vorgebrachten Gründe reichen jedoch für eine Einstellung des Verfahrens nicht aus. Laut Aussage der Polizei parkten Sie zum Zeitpunkt der Feststellung unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg und stellten eine Sichtbehinderung auf den FÜ dar. Die Formulierung "5m vor einem FÜ" ist abhängig davon, aus welcher Richtung man auf den FÜ sieht. Die Verwarnung ist berechtigt. Die Formulierung "5m vor dem FGÜ" an sich sehe ich so wie die meisten hier, also in Fahrtrichtung rechts. Die Argumentation der Polizei finde ich aber gar nicht so abwegig. Zitat §12 Halten und Parken (1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, ... Wenn die Fahrbahn so eng ist, wie in vielen Wohnsiedlungen der Fall, daß Pkw einander kaum passieren können und sowieso mittig auf der Fahrbahn fahren, dann verhindert auch ein nach dem FGÜ abgestelltes Fzg. (in Gegenrichtung) die Sicht auf den FGÜ und potenziellen Überquerern. |
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28.04.2009, 08:06
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#62
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
Die Behörde muss sich aber schon entscheiden, gegen welchen § der TE verstoßen haben soll. Entweder die Straße war zu eng, dann muss man DESWEGEN verwarnen, oder sie war es nicht.
Die Behörde hat hier nicht wegen der Enge verwarnt. Wenn man dort nicht parken soll, muss man ein Z. 286 oder 283 aufstellen. Die StVO jedenfalls verbietet das Parken dort NICHT. |
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28.04.2009, 08:10
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#63
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
... Die Formulierung "5m vor einem FÜ" ist abhängig davon, aus welcher Richtung man auf den FÜ sieht. Endlich mal wieder Mitarbeiter in einer Behörde, welche richtig Spass versteht -------------------- |
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28.04.2009, 08:25
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#64
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1844 Beigetreten: 21.05.2007 Wohnort: Rhein/Main Mitglieds-Nr.: 31916 |
Gibt es da nicht was aus der Rechtsspechung, die das mit den Fahrtrichtungen relativiert?
Ich versuche den Gedankengang der Behörde nachzuvollziehen. Demnach ist es gar nicht so abwegig. Fußgänger überqueren nicht grundsätzlich von rechts nach links die Strasse. Es kann auch mal sein, dass jemand von links nach rechts quert. Wenn aus Sicht des TE alles perfekt scheint, könnte für ein entgegenkommendes Fahrzeug der PKW des TE VOR dem Zebrastreifen stehen und somit die Sicht auf einen Fußgänger mit Querungsabsicht behindern oder gar ganz verdecken. So was kocht immer erst dann richtig hoch, wenn ein Fußgänger (gar ein Kind) dabei zu Schaden kommt. Sollte aber der zitierte §12 StVO die einzige Quelle sein, die hier herangezogen werden kann, halte auch ich es für ziemlich "dürftig" und würde es drauf ankommen lassen d.h. einen Widerspruch einlegen. Dann ist es wohl tatsächlich Sache der Stadt mit Markierung o.ä. den Verkehrsraum um den FÜ freizuhalten. -------------------- Viele Grüße
Lemon70 ... alles wird gut 😊 |
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28.04.2009, 08:35
Beitrag
#65
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24564 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Die Formulierung "5m vor einem FÜ" ist abhängig davon, aus welcher Richtung man auf den FÜ sieht. Dann wird da ja ein subjektiver Tatbestand draus. Die passende Entgegnung wäre: "... und als ich drauf geschaut habe, stand mein Auto *hinter* dem FÜ, deswegen war es für mich nicht verboten. Wenn Sie nun draufschauen und das Auto steht aus Ihrer Richtung aus *vor* dem FÜ, dann bedeutet das lediglich, daß *Sie* dort nicht parken dürfen. Für mich war es aufgrund *meiner* Blickrichtung erlaubt. " -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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28.04.2009, 08:50
Beitrag
#66
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
Gibt es da nicht was aus der Rechtsspechung, die das mit den Fahrtrichtungen relativiert? [...] Sollte aber der zitierte §12 StVO die einzige Quelle sein, die hier herangezogen werden kann Das Haltverbot besteht nur auf dem Überweg und bis zu 5 m davor, nicht aber nach dem Überweg (BGH, Urt. v. 27.05.1975 VRS 49, 243 = MDR 1975, 833) Reicht dir ein BGH Urteil? Dann ist es wohl tatsächlich Sache der Stadt mit Markierung o.ä. den Verkehrsraum um den FÜ freizuhalten. Das sehe ich genauso.@mir: |
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28.04.2009, 09:18
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#67
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1844 Beigetreten: 21.05.2007 Wohnort: Rhein/Main Mitglieds-Nr.: 31916 |
Gibt es da nicht was aus der Rechtsspechung, die das mit den Fahrtrichtungen relativiert? [...] Sollte aber der zitierte §12 StVO die einzige Quelle sein, die hier herangezogen werden kann Das Haltverbot besteht nur auf dem Überweg und bis zu 5 m davor, nicht aber nach dem Überweg (BGH, Urt. v. 27.05.1975 VRS 49, 243 = MDR 1975, 833) Reicht dir ein BGH Urteil? Wenn ich jetzt Sepp Herberger wäre, würde ich sagen "Nach dem Überweg ist vor dem Überweg" und die Sache wäre vom Tisch! Aber wenn die Aussage dieses Urteils ausreicht, um etwaige Bezugspunkte festzulegen (was ich offen gestanden bezweifele), so ist mir das auch recht -------------------- Viele Grüße
Lemon70 ... alles wird gut 😊 |
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28.04.2009, 09:29
Beitrag
#68
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Das Haltverbot besteht nur auf dem Überweg und bis zu 5 m davor, nicht aber nach dem Überweg (BGH, Urt. v. 27.05.1975 VRS 49, 243 = MDR 1975, 833) Zitat (BGH 6. Zivilsenat @ 27.05.1975 Az: VI ZR 42/74 ) Halten der Straßenbahn auf Fußgängerüberweg an Haltestelle 1. Auch eine Straßenbahn darf auf Fußgängerüberwegen nicht halten; dieses Verbot geht einem Gebot, am Haltestellenschild zu halten, vor. Im Urteil des BGH handelt es sich um sogenanntes "nebenbei Gesagtes", daher kann dieses Urteil nur mit Vorsicht verwendet werden. Jedoch steht im Urteilstext ausdrücklich folgender Wortlaut: Der Revision ist auch zuzugeben, daß es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach § 15 Abs. 4 StVO nur verboten ist, auf dem Fußgängerüberweg anzuhalten, sowie -in Fahrtrichtung der Bahn gesehen- 5 m vor dem Überweg, nicht aber auch 5 m hinter ihm. Es sollte also auch funktionieren. -------------------- |
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28.04.2009, 09:44
Beitrag
#69
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 317 Beigetreten: 11.01.2007 Mitglieds-Nr.: 27279 |
Diese Behörde ist ja mal echt witzig. @ukr hat ja auch schon das richtige hierzu gesagt, dass in anderen Tatbeständen dee § 12 von "vor" und "hinter" gesprochen wird. Dies wäre ja dann nach Definiton der Bußgeldstelle überflüssig.
Ich habe zu diesem Thema noch folgende Stelle aus dem verkehrsrechtlichen Kommentar "Berr/Hauser/Schäpe - Das Recht des ruhenden Verkehrs 2. Auflage): "Vor" dem Fußgängerüberweg ist aus Sicht des Fahrzeugführers in zulässiger Fahrtrichtung zu beurteilen. Das Haltverbot bis zu 5 m vor dem Überweg besteht somit in Straßen mit Gegenverkehr auf der rechten Seite in Fahrtrichtung und in Einbahnstraßen (Zeichen 220) sowie auf Fahrbahnen für eine Fahrtrichtung (ohne Zeichen 220) auf beiden Fahrbahnseiten. Lieber TE, nenn uns doch mal die Straßenstelle, wo die putzigen Verwarnungen verteilt werden. Wenns nicht allzu weit weg ist, stelle ich mich auch mal dorthin |
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28.04.2009, 15:41
Beitrag
#70
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47487 |
Örtlichkeit
An unserem Kreisverkehr ist schon alles so ausgekennzeichnet, wie sich die StVo das so vorstellt...an den Stellen, wo man NICHT PARKEN darf, sind auch Schilder aufgestellt worden. Ist ja auch völlig logisch, dass es gefährlich ist, wenn man auf einen Zebrastreifen zufährt, wenn man nicht sieht, was von der kurzen rechten Seite kommt. Bei der linken Seite ist der Blickwinkel allerdings wesentlich offener, was auch ein Parkverbot sinnlos macht. P.S.: und NEIN, die Strasse ist nicht sonderlich eng Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 28.04.2009, 16:04
Bearbeitungsgrund: Bild aus urheberrechtlichen Gründen (Google?) in Link umgewandelt.
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28.04.2009, 15:43
Beitrag
#71
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Der Kreisverkehr ist eigentlich eine Falle, wenn man einmal drin ist. Die Pfeile sind absoluter Schwachsinn!
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28.04.2009, 15:44
Beitrag
#72
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
Oh mein Gott, das wird ja immer peinlicher für die Behörde.
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28.04.2009, 15:55
Beitrag
#73
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7900 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 |
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28.04.2009, 15:56
Beitrag
#74
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
Richtig, es wird einem nur empfohlen im Kreis zu fahren!
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28.04.2009, 16:02
Beitrag
#75
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7900 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 |
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28.04.2009, 16:09
Beitrag
#76
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
Müsste sogar nach § 39 III so sein.
Da kann man nur hoffen, nicht vollgetankt zu haben. |
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28.04.2009, 16:16
Beitrag
#77
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Wieso? Zwischen den Pfeilen sind doch keine Leitlinien markiert Aber Fahrstreifenbegrenzung kann ich erkennen. Und wo und wie bei dieser Malerei "nebeneinander" und "zwischen" ist, kann man nur orakeln. Im Zweifelsfall sehe ich sogar die Blockmarkierung als Leitlinie an. |
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Gast_Georg_g_* |
28.04.2009, 17:07
Beitrag
#78
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Guests |
Fußgänger überqueren nicht grundsätzlich von rechts nach links die Strasse. Es kann auch mal sein, dass jemand von links nach rechts quert. Wenn aus Sicht des TE alles perfekt scheint, könnte für ein entgegenkommendes Fahrzeug der PKW des TE VOR dem Zebrastreifen stehen und somit die Sicht auf einen Fußgänger mit Querungsabsicht behindern oder gar ganz verdecken. Das ist in rein praktischer Hinsicht völlig richtig, wie sich auch recht deutlich an dem Foto aus dem Ausgangsbeitrag zeigt, wo (mutmaßlich) das Kind des TE gerade aus dem Auto aussteigt: Würde der "Pimpf" nun die Fahrbahn überqueren wollen, wäre er für Fahrzeugführer, die sich von rechts nähern, kaum zu erkennen. Die Rechtsgrundlage für eine Ahndung fehlt aber dennoch. |
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28.04.2009, 17:34
Beitrag
#79
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24564 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Das sehe ich nicht so. Das Auto verdeckt nur einen Teil der linken Fahrbahn, und das Überholen an Zebrastreifen ist verboten. Für einen Autofahrer ist ein Fußgänger von links nach rechts bei einem parkenden Fahrzeug spätestens zu erkennen, wenn der Fußgänger die Höhe der linken Außenseite des Parkers erreicht. Und damit sieht man den Fußgänger. bevor er die Fahrbahnmitte erreicht.
-------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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28.04.2009, 17:37
Beitrag
#80
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Wenn ich dann noch etwas einwerfen darf:
Zitat (StVO §37) Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten" Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung" Also je nach Laune auch hinter der Kreuzung, weil dahinter ja "vor" ist? |
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Gast_Georg_g_* |
28.04.2009, 18:17
Beitrag
#81
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Guests |
Für einen Autofahrer ist ein Fußgänger von links nach rechts bei einem parkenden Fahrzeug spätestens zu erkennen, wenn der Fußgänger die Höhe der linken Außenseite des Parkers erreicht. Und damit sieht man den Fußgänger. bevor er die Fahrbahnmitte erreicht. Und du meinst, dass das immer sicher reicht, damit der Autofahrer rechtzeitig anhalten kann? Ich schrieb ja nicht, dass das Kind völlig unsichtbar bleiben würde, sondern nur, dass es "kaum" zu erkennen wäre. Unbestritten ist doch, dass das Kind erst deutlich später sichtbar ist als wenn da kein Auto geparkt wäre. Nun kann man von einem Autofahrer zwar erwarten, dass er sein Tempo in einer solchen Situation verringert und mit erhöhter Bremsbereitschaft heranfährt, aber die Praxis sieht doch häufig anders aus. In der konkreten Situation werden viele Autofahrer ihr Hauptaugenmerk auch schon auf den Kreisverkehr legen, um ggf. zügig einfahren zu können. Bei einer ungünstigen Konstellation könnte das parkende Auto also schon eine Gefahr heraufbeschwören, die ohne dieses Parken nicht besteht. Ungünstig heißt in diesem Fall: Schnell laufendes/rennendes Kind, hohe Geschwindigkeit des Autofahrers, mangelnde Aufmerksamkeit des Autofahrers. Zur Diskussion steht ja allerdings die Frage nach dem Haltverbot im 5-Meter-Bereich vor Fußgängerüberwegen. Und diesbezüglich hat ja niemand hier einen Zweifel daran, dass dieser Vorwurf unzutreffend ist. |
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28.04.2009, 18:32
Beitrag
#82
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24564 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Wenn Autofahrer und Fußgänger beide merkbefreit sind, hilft sowieso keine Vorschrift.
Es geht bei dem Parkverbot m.M. nach gar nicht darum, alle möglichen Gefahren auszuschließen. Bei einem parkenden Auto vor dem Zebrastreifen ist die Sichtbeziehung aufgrund des flachen Winkels vom Autofahrer aus sehr ungünstig, und ein Fußgänger steht einen Schritt hinter dem Fahrzeug bereits direkt in der Fahrspur. Da wäre der Autofahrer schon dazu gezwungen, den Zebrastreifen mit Schrittgeschwindigkeit zu passieren. Insofern ist das Parkverbot nicht nur für die Fußgänger sinnvoll, sondern auch für den passierenden Verkehr. Bei einem Parker auf der linken Seite ist die Einsehbarkeit besser, und ein Fußgänger ist auch nicht sofort in der Fahrspur, wenn er das Auto passiert hat. Die Autos müssen aber in jedem Fall mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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28.04.2009, 18:40
Beitrag
#83
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Im Grunde ist die Auffassung zu 5m vor und hinter dem FGÜ ja richtig - dann ist aber hier die StVO entsprechend anders zu formulieren.
In einer Einbahnstraße ist ja auf der linken Fahrbahnseite auch 5m vor einem FGÜ das Halten verboten - exakt den gleichen Sachverhalt (Sichtverhältnisse) hätte man bei einer "normalen" Straße auch, nur das dort auf der linken Fahrbahnseite an der gleichen Stelle ein Fahrzeug stehen darf. |
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28.04.2009, 18:56
Beitrag
#84
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24564 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
exakt den gleichen Sachverhalt (Sichtverhältnisse) hätte man bei einer "normalen" Straße auch, Nein, die hat man nicht, weil auf einer Einbahnstraße ja u.U. auch links gefahren werden kann (Linksabbieger) -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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28.04.2009, 19:02
Beitrag
#85
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 |
Nein, die hat man nicht, weil auf einer Einbahnstraße ja u.U. auch links gefahren werden kann (Linksabbieger) Dann darf aber dort kein FGÜ dort hin.Aus der R-FGÜ 2001, Abs. 2.1: Zitat FGÜ dürfen nur angelegt werden -an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss Ähnlich steht es auch in der VwV-StVO zu den § 26 Rd.-Nr. 3. -------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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28.04.2009, 19:09
Beitrag
#86
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24564 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Stimmt, aber bei einer einspurigen Einbahnstraße wäre ein links parkendes Fahrzeug ja auch in einem flacheren Blickwinkel als bei einer zweispurigen Zweibahn-Fahrbahn. Da ist die Sichtbeziehung links genauso gestört wie rechts.
-------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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29.04.2009, 19:53
Beitrag
#87
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 19.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47487 |
Meine Antwort:
Sehr geehrter Herr Sowieso, abermals muss ich Ihren Ausführungen widersprechen und damit wohl die Einleitung eines Bußgeldvefahrens "riskieren". Ich weiss ja nicht, welche Gesetzesschrift Sie vorliegen haben, aber ich glaube nicht, dass dort ausdrücklich "auf und vor dem Fußgängerweg" geschrieben steht damit man es interpretieren kann, je nachdem auf welcher Straßenseite man steht. Im Übrigen habe ich mir den Spaß erlaubt, eine Ordnungsbeamtin auf der Straße zu fragen, ob man an besagter Stelle parken dürfte, worauf Sie mit "Ja. Kein Problem!" antwortete. Also irgendetwas scheint da gehörig falsch zu laufen in Ihren Behörden, denn wie soll ich das sonst interpretieren...? Wie auch immer, nach meiner Interpretation ist "vor" eben in Fahrtrichtung vor dem Zebrastreifen - stellen Sie sich mal vor, wie das im Alltag nach Ihrem Modell aussehen würde: wenn man von der einen Seite nicht im Parkverbot steht, braucht man nur die Straßenseite zu wechseln und schon steht man drin...erscheint das nicht etwas unlogisch? Zur Veranschaulichung hier ein Link: http://www.esv-media.de/christian/kreisverkehr.jpg MfG Kret |
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29.04.2009, 19:58
Beitrag
#88
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 317 Beigetreten: 11.01.2007 Mitglieds-Nr.: 27279 |
@Kret
warum zitierst Du denn nicht mal in Deinen Antworten an die Behörde die von vielen hier genannten Urteile bzw. Auszüge aus den entsprechenden Kommentaren, mit den dazugehörigen Quellen die wir Dir genannt haben. Vielleicht kannst Du so die Einstellung etwas beschleunigen. Ich glaube nicht, dass sich die Behörde durch Deine Antworten einsichtig zeigen wird. Wenn Du aber mit Fakten, die Deine ja richtige Interpretation untermauern argumentierst, sollte es Dir doch leichter fallen. |
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01.05.2009, 08:58
Beitrag
#89
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Das nennt man Behörden-Guerilla:
Erst so lange mit patzigen Schreiben provozieren bis sie dem Einspruch nicht abhelfen, und dann vor Gericht mit sauberer Argumentation eine Schlappe für die Behörde provozieren. ...gottlob hat @Kret ja noch ein paar Tage, um für Teil 2 der Aktion zu üben. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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01.05.2009, 18:07
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#90
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 |
Vielleicht sollte man der Behörde mal den einschlägigen Fahrschulprüfbogen zukommen lassen. Dort steht unabhängig jeglicher (schwachsinniger) Interpretationsmöglichkeiten, wie man es richtig macht.
Haben die alle keinen Führerschein, wenn die schon an solchen trivialen Fragen scheitern? |
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04.05.2009, 18:22
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#91
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5139 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 45 |
Haben die alle keinen Führerschein, wenn die schon an solchen trivialen Fragen scheitern? Wenn man es genau nimmt, haben die Verfasser der StVO wohl auch keinen gehabt. Oder zumindest kein Gespür für räumliche Gegebenheiten. Da steht nämlich unter § 12 drin: Zitat (1) Das Halten ist unzulässig [...] 4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m DAVOR, [...] Und führt man sich mal vor Augen wo genau VORNE und HINTEN ist und betrachtet das Bild im Eröffnungsbeitrag wird man zu der Erkenntnis gelangen, daß der TE DAVOR geparkt hat. Aber ich gehe mal davon aus daß die Intention der Regulierung eine ganz andere war..... -------------------- Leben und leben lassen....
Ich weiß, daß ich nichts weiß. (Sokrates) |
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04.05.2009, 18:41
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#92
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7900 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 |
Wieso denkst du das?
Wenn ich sage "Peter steht vor dem Haus", würdest du dann auch denken, er befindet sich auf der anderen Seite? Oder umgekehrt "Er steht hinter dem Haus"... Denk ma drüber nach |
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04.05.2009, 18:45
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#93
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
@cheffe:
Hm, ich sehe das anders. Man sagt doch auch: "VOR einer Ampel halten", "VOR einem Zebrastreifen anhalten", "VOR einem Hindernis zum Stehen kommen". In allen Fällen ist das gleiche gemeint, so auch hier mit dem Wort "davor". In diesem Sinne hat der TE HINTER dem FGÜ geparkt. |
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04.05.2009, 18:47
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#94
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5139 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 45 |
Denk ma drüber nach Angenommen ein weiteres Fahrzeug hätte mittig auf dem Überweg geparkt. Wo steht das Fahrzeug des TE dann? Vor oder hinter dem weiteren Fahrzeug? Oder Du wartest als erstes Fahrzeug an der Ampel, ich als zweites auf der selben Fahrspur in Fahrtrichtung gesehen. Wir fahren beide los. Fährst Du dann vor oder hinter mir? -------------------- Leben und leben lassen....
Ich weiß, daß ich nichts weiß. (Sokrates) |
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04.05.2009, 18:49
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#95
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
Das ist eine Ungenauigkeit der deutschen Sprache, die aber rein gar nichts mit der Bewertung des Falls zu tun hat.
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04.05.2009, 19:18
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#96
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 |
Wo steht das Fahrzeug des TE dann? Vor oder hinter dem weiteren Fahrzeug? Angenommen, du fährst in die Straße, die auf dem Foto in #1 zu sehen ist, ein. Steht der Wagen dann vor oder hinter dem FÜ? Und dein Wagen? Befindet sich der zunächst vor oder hinter dem FÜ?
-------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
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Gast_Georg_g_* |
04.05.2009, 22:11
Beitrag
#97
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Guests |
Zur Frage, was "vor" und was "nach" oder "hinter" ist, empfehle ich diesen Thread. Ansonsten schließe ich mich der Aussage von Mr Hyde an:
Das ist eine Ungenauigkeit der deutschen Sprache, die aber rein gar nichts mit der Bewertung des Falls zu tun hat. Hier noch eine kleine Frage, die wenigstens in physikalischer Hinsicht eindeutig zu beantworten ist, in sprachlicher Hinsicht aber offenbar Probleme bereiten kann. Wer will, kann eine Umfrage im Bekanntenkreis machen und wird vermutlich ganz unterschiedliche Antworten erhalten: Ein Mann wirft einen Blumentopf aus dem 1. Stock. Genau gleichzeitig wirft ein anderer Mann einen Blumentopf aus dem 5. Stock. Welcher Blumentopf kommt schneller auf dem Gehweg an? |
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04.05.2009, 22:13
Beitrag
#98
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
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Gast_charly68_* |
04.05.2009, 22:16
Beitrag
#99
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Ich tippe auf den aus dem 5. Stock.
Meine Begründung ist: Je weiter oben man was runter wirft, desto höher wird durch den längeren Weg auch die Fallgeschwinidigkeit. LG |
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Gast_Georg_g_* |
04.05.2009, 22:26
Beitrag
#100
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Das ist aber schön, dass gleich die ersten beiden Antworten verschieden ausfallen.
Auflösung erfolgt später. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.12.2024 - 06:55 |