Prüfungsfreie Neuerteilung abgelehnt, keine Belehrung über Widerspruch :( |
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Prüfungsfreie Neuerteilung abgelehnt, keine Belehrung über Widerspruch :( |
31.03.2009, 20:57
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 31.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47693 |
Natürlich habe ich sämtliche Forenartikel schon gelesen, nicht das mir einer die Suchfunktion empfiehlt Zu meinem Fall: 12 / 1999 wurde mein Führerschein nach 3 Jahren 5 Monaten wegen 1,4 Promille eingezogene für 1 Jahr aus finanziellen und persönlichen Gründen habe ich die Zeit verstreichen lassen und erst 2002 erste Versuche einer Wiedererteilung gemacht. Ich habe 2002, 2006 und 2008 jeweils Theoriestunden bei ein und derselben Fahrschule genommen und jedesmal aus kostengründen abbrechen müssen. In meine Fahrzeit war ich 2 Jahre beruflich unterwegs und bin sogar 7,5t gefahren. Zu Spitzenzeiten hatte ich 600km / Tag. Heute wurde mein Antrag nach 14 Tagen Bearbeitungszeit mit der Begründung abgelehnt: Zitat Sie waren in der Zeit ... somit 3 Jahre und 5 Monate zur Teilhabe am motorisierten Straßenverkehr berechtigt. Demgegenüber bestehe seit 9 Jahren und 4 Monaten keine Berechtigung ... so das nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann das Sie die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen noch besitzen. Bei der Antragsabgabe habe ich den Beamten gefragt ob ich die geleisteten Theoriestunden nachweisen soll als Nachweis meiner Fahrtüchtigkeit. Dieses hat er dankend abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte naja eher formlos als amtliche Benachrichtigung mit einigen Paragraphen aber komplett ohne Widerspruchbelehrung. Natürlich habe ich keine Rechtschutz oder ADAC (wozu auch) und bin als REHA Umschüler mit H4 nicht unbedingt in der Lage einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Gibt es überhaupt möglichkeiten gegen so einen Beschluss vorzugehen? |
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31.03.2009, 22:14
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#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1169 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 |
Als "Hartzer" solltest Du Prozesskostenhilfe beantragen können.
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01.04.2009, 01:03
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24526 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Auch auf eine solche "formlose Benachrichtigung" kannst Du einen Widerspruch schreiben. Dazu braucht man auch nicht wirklich einen Anwalt. Schreib' einfach rein, daß sich ja die Rechtslage geändert hat, und daß bei Dir keine tatsächlichen Erkenntnisse über das Fehlen einer Befähigung vorliegen - alleine die Auszeit ist keine solche Erkenntnis. Du kannst den Widerspruch sogar "mündlich zur Niederschrift" einreichen, einfach dazu einen Termin vereinbaren.
Sollte das nichts helfen, kannst Du immer noch einen Anwalt einschalten. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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01.04.2009, 06:45
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7548 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: In der Mitte Schleswig-Holsteins Mitglieds-Nr.: 29231 |
Die Ablehnung erfolgte naja eher formlos als amtliche Benachrichtigung Mach dir doch bitte mal die Mühe und tipp die 'Begründung' im Wortlaut incl. der genannten §§ ab und stell sie hier ein.mit einigen Paragraphen aber komplett ohne Widerspruchbelehrung. Vielleicht können dir die FE-Spezies dann mehr sagen. -------------------- Mitglied der Interessengemeinschaft 'Rettet den Genitiv'
Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen. MPS-Kinder |
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01.04.2009, 10:18
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1576 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 |
Nach § 20 Abs. 2 FeV müssen "...Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass..." Kenntnisse nicht mehr vorliegen.
Die FeV definiert aber nicht, was solche "Tatsachen" sind. Die Argumentation der Behörde mit dem kurzen Besitzzeitraum im Verhältnis zum langen Entzugszeitraum ist nicht von der Hand zu weisen, wird aber überwiegend anders gesehen. Das haben letzendlich die Verwaltungsgerichte zu klären. Du kannst jetzt a) abwarten, bis ein Gericht diese Frage entscheidet und die Entscheidung dann deiner Führerscheinstelle vorlegen oder b) selbst Widerspruch und Klage einlegen (und am besten bis vor das BVerwG ziehen). Als Belohnung wirst du dann Erwähnung in allen verkehrsrechtlichen Kommentaren und Fachzeitschriften finden! |
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Gast_charly68_* |
01.04.2009, 13:13
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#6
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@ TE
aus welchem Bundesland kommst Du? Meine Vermutung: Bayern LG |
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01.04.2009, 13:28
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#7
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 31.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47693 |
Mach dir doch bitte mal die Mühe und tipp die 'Begründung' im Wortlaut incl. der genannten §§ ab und stell sie hier ein. Vielleicht können dir die FE-Spezies dann mehr sagen. Zitat Gemäß § 20 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ordnet die Fahrelaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegn, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 u. § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Sie waren in der Zeit ... somit 3 Jahre und 5 Monate zur Teilhabe am motorisierten Straßenverkehr berechtigt. Demgegenüber bestehe seit 9 Jahren und 4 Monaten keine Berechtigung ... so das nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann das Sie die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen noch besitzen. Ich fordere Sie daher auf, Ihre Befähigung im Rahmen der theoretischen und praktischen Fahrbefähigungsprüfung nachzuweisen. Zusätzlich noch ein Hinweis das ich die vorgeschriebene Pflichtausbildung nicht durchlaufen muss. Was die Sache zwar billiger macht, aber für mich immer noch unbezahlbar. Meine Vermutung: Bayern Nicht ganz ... Paderborn liegt in NRW Der Beitrag wurde von Paderweb bearbeitet: 01.04.2009, 13:29 |
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Gast_Georg_g_* |
01.04.2009, 14:46
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#8
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Ob eine lange führerscheinlose Zeit (ggf. in Verbindung mit einer eher kurzen Dauer des Vorbesitzes) nun das Fehlen der Kenntnisse und Fähigkeiten rechtfertigt, wird hier seit längerer Zeit diskutiert. Eine bundesweit einheitliche Linie scheint sich hier noch nicht herausgebildet zu haben.
Am stressfreiesten und schnellsten wirst du zu deiner Fahrerlaubnis kommen, wenn du die geforderten Prüfungen ablegst. Wenn du viel Zeit und Kampfgeist hast, kannst du verwaltungsgerichtlich klagen ... |
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01.04.2009, 15:12
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#9
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Mit welchen Worten erfolgte denn die Ablehnung?
Wenn die Behörde eine Prüfung für erforderlich hält, dann müsste sie meines Erachtens einer Prüforganisation (in NRW TÜV) einen Prüfauftrag erteilen. Dann könnte sie ggf. auch die Benennung einer Fahrschule fordern, die Dich zur praktischen Prüfung vorstellt. Wobei letzteres meines Erachtens nicht als Bedingung für einen Prüfauftrag gemacht werden kann, da Du zur Theorieprüfung keine Fahrschule brauchst. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 06:24 |