Neuerteilung nach ca 12 Jahren |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Neuerteilung nach ca 12 Jahren |
22.04.2009, 11:56
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 22.04.2009 Mitglieds-Nr.: 48034 |
Mein FS ist nun ca über 12 jahre weg, bin fast 35 und habe ihn mit ca 19 abgeben müssen wegen 1,8 promille. Ich sollte MPU und Nachshulung machen , hatte aber das geld nicht. Nun habe ich erfahren das man nach 10 jahren keine MPU mehr machen muß. Habe damals in Hamburg gewohnt nun in Magdeburg. Über einen Anwalt habe ich in erfahrung gebracht das ich ende 2008 den FS neu machen muß ohne MPU. Nun Wohne ich in Magdeburg und da hat man mir erzählt da es anfang des Jahres ein neues Gesätzt gibt das man nicht neu machen brauch. Muß ich nun eine MPU machen oder nur Nachschulung? Wenn ich mein FS wieder habe gelten dann die damalige Prüfung sprich darf ich dann trotzdem bis 7,5 t fahren ??? Wo finde ich die Gesetzte dafür im Internett? Danke schon mal im Vorraus für die Antworten Gruß Sven.k |
||||
|
|||||
|
22.04.2009, 12:01
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17364 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 |
Erstmal willkommen im VP
- Wann genau hast Du Deine FE abgeben müssen? - Hast Du zwischenzeitlich mal einen Antrag auf Neuerteilung gestellt? Grundsätzlich kann die FE nach 15 Jahren MPU-frei neu erteilt werden. Prüfungen sind nach einer Gesetzesänderung im Herbst letzten Jahres nicht mehr vorgeschrieben, sie zu verlangen liegt aber im Ermessen des Sachbearbeiters. Da Du Deine FE schon mit 19 verloren hast (damit ja soooo viel Fahrpraxis noch nicht vorhanden war) könnte dieses bei Dir zutreffen. -------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
|
|
Gast_charly68_* |
22.04.2009, 12:04
Beitrag
#3
|
Guests |
|
|
|
22.04.2009, 12:05
Beitrag
#4
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
...sie zu verlangen liegt aber im Ermessen des Sachbearbeiters. Tut es nicht. -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
|
|
|
22.04.2009, 12:12
Beitrag
#5
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 22.04.2009 Mitglieds-Nr.: 48034 |
Das genaue Datum weiß ich gernicht mehr.
und das mit den 10 Jahren hat mein Anwalt damals gesagt. laut mein Anwalt damals in Hamburg , hieß es ende 2008 kann ich den FS neu machen ohne MPU da die dann verjährt ist.( er hatte Akten einsicht). Nun wohne ich aber in Magdeburg und es heißt hier ja im Forum das es immer unterschidlich ist , je nach Bundesland was mann machen muß. Ich brauche den Führerschein dringen , da ich dann eine Arbeitstelle aufnehmen kann und somit endlich vom Harz 4 weg bin. Also am besten zur Führerscheinstelle gehen und nachfragen?????? Gruß Sven |
|
|
Gast_charly68_* |
22.04.2009, 12:19
Beitrag
#6
|
Guests |
Dir Wurde 1997 der Führerschein entzogen und 1999 hatte sich die Gesetze geändert.
Von dem her war Dein Anwalt damals vielleicht auf dem aktuellen Stand, welcher aber schon lang durch die Gesetzesänderung wieder überholt ist und nicht mehr zutrifft. LG |
|
|
22.04.2009, 12:23
Beitrag
#7
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 22.04.2009 Mitglieds-Nr.: 48034 |
Erstmal willkommen im VP <<<< muß aber nicht , verstehe ich das richtig- Wann genau hast Du Deine FE abgeben müssen? - Hast Du zwischenzeitlich mal einen Antrag auf Neuerteilung gestellt? Grundsätzlich kann die FE nach 15 Jahren MPU-frei neu erteilt werden. Prüfungen sind nach einer Gesetzesänderung im Herbst letzten Jahres nicht mehr vorgeschrieben, sie zu verlangen liegt aber im Ermessen des Sachbearbeiters. <<<< also kann der nach lust und laune entscheiden, oder hat der vorgaben und wo kann ich die nachlesenDa Du Deine FE schon mit 19 verloren hast (damit ja soooo viel Fahrpraxis noch nicht vorhanden war) könnte dieses bei Dir zutreffen.[/quote]<<< jo verstehe ich Dankeeee noch mal an alle und ich gehe mal morgen zur FSstelle und gebe bescheid was draus geworden ist Wünsche allen noch einen schöne Woche Gruß Sven Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 22.04.2009, 12:45
Bearbeitungsgrund: Zitat sichtbar gemacht und Textfarbe geändert. Blau ist hier der Moderation vorbehalten.
|
|
|
22.04.2009, 12:27
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26781 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Hallo und willkommen hier,
Ich sollte MPU und Nachshulung machen , hatte aber das geld nicht. d.h. Du hast zwischenzeitlich einen Antrag auf Neuerteilung gestellt. Wann war das und hast Du den Antrag dann zurückgezogen? Falls er damals abgelehnt wurde, begann die Verjährung erneut zu laufen. Nun habe ich erfahren das man nach 10 jahren keine MPU mehr machen muß. die Frist für die Verjährung ist 15 Jahre Über einen Anwalt habe ich in erfahrung gebracht das ich ende 2008 den FS neu machen muß ohne MPU. Du meinst, der Anwalt hat Dir gesagt, dass Du ab Ende 2008 keine MPU mehr brauchst weil die Sache verjährt ist? Das kommt ja hin Nun Wohne ich in Magdeburg und da hat man mir erzählt da es anfang des Jahres ein neues Gesätzt gibt das man nicht neu machen brauch. das stimmt so, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Du die Fähigkeiten zum Fahren nicht mehr besitzt. In der Regel wird (außer in Bayern) auch nach 15 Jahren ohne erneute Prüfung neu erteilt Muß ich nun eine MPU machen oder nur Nachschulung? weder noch Wenn ich mein FS wieder habe gelten dann die damalige Prüfung sprich darf ich dann trotzdem bis 7,5 t fahren Du bekommst die alten Klassen wieder, musst für die C-Klassen bis 7,5to aber eine Gesundheitsprüfung, ein augenärztliches Gutachten und einen "großen" erste Hilfe Kurs nachweisen Die nächsten Schritte: 1. Zur FSSt schlappen und die genauen Voraussetzungen abklären. Die müssen erst die Akte anfordern 2. Unterlagen und Nachweise wie von FSSt verlangt besorgen 3. Neuerteilung beantragen 4. FS prüfungsfrei in Empfang nehmen Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
|
|
22.04.2009, 12:29
Beitrag
#9
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19578 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Die Rechtslage, wann die MPU "verjährt" und Du diese also nicht mehr machen musst, ist zeimlich eindeutig.
Diese Frage könnte man Dir also recht sicher beantworten, wenn Du die genauen relevanten Daten hättest. Neu (seit letzem Jahr) ist eine Regelung, nach der grundsätzlich nach einem Entzug keine Führerscheinprüfungen zur Wiedererlangung abgelegt werden müssen (unabhängig jedoch ggf. von einer MPU- Auflage). Eine FE sollte demnach grundsätzlich prüfungsfrei erteilt werden. Einige Behörden verlangen dennoch ab einer gewissen Zeitspanne die Fahrprüfungen, was in meinen Augen rechtswidrig, aber noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Hier können die Informationen also variieren, und hier ist auch von Belang, welche Fsst für Dich zuständig ist. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
|
|
|
Gast_charly68_* |
22.04.2009, 12:29
Beitrag
#10
|
Guests |
Wenn die 15 Jahre rum sind, darf keine MPU mehr verlangt werden, da die Tat im VZR getilgt und somit nicht mehr verwertbar ist.
Innerhalb dieser 15 Jahre muß bei 1,8 %o - welche Du im Eingangspost selbst angibst - eine MPU verlangt werden. Da hat der Sachbearbeiter keinen Spielraum mehr. Die MPU ist ab 1,60 %o zwingend vorgeschrieben. LG |
|
|
22.04.2009, 12:31
Beitrag
#11
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
<<<< also kann der nach lust und laune entscheiden, oder hat der vorgaben und wo kann ich die nachlesen Nein. Kann der SB nicht. Er muss sich nach dem Gesetz richten und zwar: Zitat § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangen Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. ................. Es müssen also Tatsachen vorliegen. Alleine die lange Zeit einer Entziehung ist keine solche. -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
|
|
|
Gast_charly68_* |
22.04.2009, 12:34
Beitrag
#12
|
Guests |
|
|
|
22.04.2009, 12:36
Beitrag
#13
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
bin fast 35 und habe ihn mit ca 19 abgeben müssen wegen 1,8 promille. Bei mir sind das auch fast 16 Jahre... -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
|
|
|
Gast_charly68_* |
22.04.2009, 12:41
Beitrag
#14
|
Guests |
|
|
|
22.04.2009, 12:41
Beitrag
#15
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26781 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Bei mir sind das auch fast 16 Jahre... bei mir ja auch. Vielleicht sollte @Charly den Thread noch einmal lesen. Offensichtlich hat sein Anwalt das mit der Verjährung ja schon bestätigt. Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
|
|
Gast_charly68_* |
22.04.2009, 12:43
Beitrag
#16
|
Guests |
@ Kai
Entweder passt die Entzugsdauer nicht zum Alter oder umgekehrt. meiner Erklärung einen Beitrag weiter oben. LG |
|
|
22.04.2009, 12:47
Beitrag
#17
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26781 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
bin fast 35 und habe ihn mit ca 19 abgeben müssen wegen 1,8 promille. @Charly: 34 - 19 = 15. Damit sollte die Verjährung (wie vom Anwalt wohl auch bestätigt) bereits eingetreten sein. Bei der Dauer des Entzuges hat sich der TE wohl verschrieben oder selber verrechnet. Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
|
|
22.04.2009, 12:49
Beitrag
#18
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
Ich gehe auch davon aus, das ein Mensch sich eher merkt, wie alt er bei einem bestimmten Ereignis war (hier 19 Jahre), bzw. jetzt im Moment ist, als dass er immer richtig rechnet.
Wenn es trotzdem anders sein sollte, kann der TE ja noch Aufklärung liefern... -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
|
|
|
22.04.2009, 12:54
Beitrag
#19
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 262 Beigetreten: 26.02.2009 Wohnort: NRW/Auf der richtigen Seite des Flusses Mitglieds-Nr.: 47096 |
Oder aber Sven ist dem Irrtum verfallen,das die Verjährungsfrist erst mit Ablauf der Sperrfrist beginnt.
Statt mit Tag des Urteils. @Sven:Versuche bitte mal, dich genauer zu erinnern in welchem Jahr die TF war,man könnte danach ungefähr die Zeit der Verurteilung schätzen. Gruß -------------------- Sei nett zu den Menschen auf dem Weg nach oben,du siehst sie wieder auf dem Weg nach unten.
|
|
|
Gast_charly68_* |
22.04.2009, 13:00
Beitrag
#20
|
Guests |
|
|
|
22.04.2009, 13:02
Beitrag
#21
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26781 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
@Kai:Versuche bitte mal, dich genauer zu erinnern in welchem Jahr die TF war,man könnte danach ungefähr die Zeit der Verurteilung schätzen. das wird mir aber schwer fallen ....... Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
|
|
22.04.2009, 13:15
Beitrag
#22
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 262 Beigetreten: 26.02.2009 Wohnort: NRW/Auf der richtigen Seite des Flusses Mitglieds-Nr.: 47096 |
Zitat @Sven:Versuche bitte mal, dich genauer zu erinnern in welchem Jahr die TF war,man könnte danach ungefähr die Zeit der Verurteilung schätzen. Weiß gar nicht was du meinst -------------------- Sei nett zu den Menschen auf dem Weg nach oben,du siehst sie wieder auf dem Weg nach unten.
|
|
|
22.04.2009, 21:09
Beitrag
#23
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17364 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 |
Zitat § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. ................. Es müssen also Tatsachen vorliegen. Alleine die lange Zeit einer Entziehung ist keine solche. Diese hatte ich hier Zitat Da Du Deine FE schon mit 19 verloren hast (damit ja soooo viel Fahrpraxis noch nicht vorhanden war) könnte dieses bei Dir zutreffen. auch nur als Vermutung in den Raum gestellt, nicht geschrieben, dass es beim TE so sein muss.
-------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
|
|
23.04.2009, 06:06
Beitrag
#24
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 22.04.2009 Mitglieds-Nr.: 48034 |
`So versuche mal alles zu beantworten.
Den genauen Tag des FE weiß ich nicht mehr. Ich werde nun im juni 35 und habe ihn mit 19 verloren : 35 - 19 =16 Ich hatte auch mal schriftlich nachgefragt was ich machen soll, das haben die als Antrag angesehen ( in Flensburg) somit mußte ich nach damaligen Rechrt 10 jahre warten bis es verjährt ist. Damit das nicht nochmal passiert hat main Anwalt nach gefragt und es hieße ende 2008 kan ich den FS ganz normal neu machnen. Nun haben die gesätze sich ja geändert , deswegen bin ich verunsichert was ich machen muß. Fragen: sind es schon immer 15 jahre verjährungsfrist? Wo kann ich die gestetze nachlesen?? ist das ím Straßenverkehrsrecht geregelt? wo finde ich das im internett zum nachlesen Ich werde heute zur Führerscheinstelle gehen und alles klären und euch dann einen Ausfürlichen Bericht geben--- sollte ich dort auch erwähnen das ich den FS für meine neue Arbeit brauche? wird das berücktsichtigt??habe das ja auch schriftlich... Ach ja rechtschreeibung ist leider nicht mein Fall , also seht bitte drüber hinweg..Danke Bis die Tage Euer Sven.K ( der sich hier sehr wohl fühlt im Forum) Der Beitrag wurde von sven.k bearbeitet: 23.04.2009, 06:11 |
|
|
23.04.2009, 06:15
Beitrag
#25
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
sind es schon immer 15 jahre verjährungsfrist? Nein. Vor Einführung der FeV (also vor 1999) gab es andere Tilgungsfristen.Wo kann ich die gestetze nachlesen?? ist das ím Straßenverkehrsrecht geregelt? wo finde ich das im internett zum nachlesen FAQ: MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis, da wird die Thematik, auch die Verwertbarkeit von Altfällen vor der FeV, erläutert.
-------------------- |
|
|
23.04.2009, 13:13
Beitrag
#26
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
Da du meinen Beitrag zitiert hast, fühle ich mich angesprochen und antworte.
Diese hatte ich hier Zitat Da Du Deine FE schon mit 19 verloren hast (damit ja soooo viel Fahrpraxis noch nicht vorhanden war) könnte dieses bei Dir zutreffen. auch nur als Vermutung in den Raum gestellt, nicht geschrieben, dass es beim TE so sein muss.Den obenstehenden Satz habe ich nicht in Frage gestellt, sondern diesen: Zitat Q-Treiberin 22.04.2009, 13:01 Hier. Der Sachbearbeiter hat kein Ermessen, sondern er hat sich nach dem Gesetz zu richten. -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
|
|
|
23.04.2009, 15:13
Beitrag
#27
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17364 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 |
Sorry, dann hab Ich Dich falsch verstanden.
-------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
|
|
28.04.2009, 15:47
Beitrag
#28
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 22.04.2009 Mitglieds-Nr.: 48034 |
Hallo ich mal wieder,
Habe nun erfaheren durch die Führerscheinstelle das die 15 jahre um sind. Was muß ich jetzt machen und womit mus ich Rechnen?? Also FS neu beantragen ist Klar. Aber was für auflagen muß ich erfüllen???????? Nachschulung? Muß ich eine Prüfung machen? Bekomme ich meinen alten FS wieder , sprich bis 7,5t? Gruß Sven.K |
|
|
06.05.2009, 15:20
Beitrag
#29
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 262 Beigetreten: 26.02.2009 Wohnort: NRW/Auf der richtigen Seite des Flusses Mitglieds-Nr.: 47096 |
Hallo Sven.K,
na, wie vermutet hast du Deine 15 jahre "abgesessen". Also: Zitat Aber was für auflagen muß ich erfüllen Du benötigst einen Sehtest,Passfotos. Zitat Muß ich eine Prüfung machen Die Zweijahresfrist gibt es nicht mehr,demnach stehen die Chancen sehr gut das du keine neue Prüfung ablegen musst. Zitat Nachschulung? Zitat Bekomme ich meinen alten FS wieder , sprich bis 7,5t Hierzu benötigst du den "großen" Erste Hilfe Kurs. Ansonsten erhältst die Klasse BE bis 3,5 to. Zitat Was muß ich jetzt machen und womit mus ich Rechnen ? Zur Bank gehen und ca.160€ abholen und beim STVA abgeben. Gruß -------------------- Sei nett zu den Menschen auf dem Weg nach oben,du siehst sie wieder auf dem Weg nach unten.
|
|
|
06.05.2009, 15:24
Beitrag
#30
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Zitat Bekomme ich meinen alten FS wieder , sprich bis 7,5t Hierzu benötigst du den "großen" Erste Hilfe Kurs. Ansonsten erhältst die Klasse BE bis 3,5 to. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
|
|
Gast_klaus62_* |
06.05.2009, 15:34
Beitrag
#31
|
Guests |
Hat @Kai hier
Du bekommst die alten Klassen wieder, musst für die C-Klassen bis 7,5to aber eine Gesundheitsprüfung, ein augenärztliches Gutachten und einen "großen" erste Hilfe Kurs nachweisen schon geschrieben Lieber TE, es wäre schon angebracht die Beiträge der User zu lesen |
|
|
01.07.2009, 05:45
Beitrag
#32
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 22.04.2009 Mitglieds-Nr.: 48034 |
So Leute hab jetzt genaue INFOs,
Also am 27.11.94 war die Tatzeit..ab da zählen die 15 Jahre.... Am 28.11.2009 also 15 jahre und 1 tag kann ich meinen FS neu beantragen...und wie die gute Frau sagte gibt es seid 1-2 jahren neue gesätze... Ich muß dann Folgendes tun/vorlegen Augenärtzliches Gutachten Ärzliches Gutachten ( hausarzt) Erste Hilfe Kurs Passbild und ca 90 € für den Antrag dann nach ca 4 -10 Wochen min , können auch nur 2 werden ...kann ich meinen alten FS bis 7,5 Tonnen einfach abholen. Irgendwie komisch nach 15 jahren lassen die mich einfach wieder auf die Straße ohne irgendwelche Nachschulung oder so... mhh werde wohl selber mir ein paar Fahrstunden nehmen Gruß Sven.K Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 01.07.2009, 06:46
Bearbeitungsgrund: Farbe geändert. Die Textfarbe blau ist ausschließlich den Moderatoren und Administratoren vorbehalten.
|
|
|
Gast_charly68_* |
01.07.2009, 06:46
Beitrag
#33
|
Guests |
Also am 27.11.94 war die Tatzeit..ab da zählen die 15 Jahre.... Meines Wissens ab Rechtskraft des Urteils bzw. Strafbefehls. Aber wenn Dir die FEB was anderes sagt, dann muß es ja stimmen. LG PS: bitte zukünftig nicht mehr die Schriftfarbe "blau" verwenden. Diese ist den Moderatoren vorbehalten. |
|
|
01.07.2009, 06:54
Beitrag
#34
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Bei strafgerichtlichen Verurteilungen beginnt die Tilgungsfrist mit dem Tag des ersten Urteils bzw. bei Strafbfehlen mit dem Datum der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter (§29 Abs. 4 Nr. 1 StVG). Dies war auch schon vor 1999 so, damals geregelt im §13a Abs. 1 Satz 2 StVZO.
-------------------- |
|
|
Gast_charly68_* |
01.07.2009, 06:59
Beitrag
#35
|
Guests |
Alles klar, Jens
ich wollte nur mit meinem Beitrag nur daruaf hinweisen, daß es niemals ab Tatzeit gelten kann, wenn die Verhandlung z. B. 4 Monate nach dem Tattag war. LG |
|
|
01.07.2009, 11:30
Beitrag
#36
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 22.04.2009 Mitglieds-Nr.: 48034 |
Hallo
Sorry mit dem Blau , das wuste ich nicht. ( dann schreib ich nur noch mit weiß ok "Grins") Nun habt Ihr mich aber wieder verunsichert, werde die tage noch mal zur Führerscheinstelle gehen und eine andere Sachbearbeiterin mal fragen. Also vielen dank erstmal meld mich dann wieder Gruß Sven .K |
|
|
03.07.2009, 04:19
Beitrag
#37
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 32 Beigetreten: 22.06.2009 Mitglieds-Nr.: 49068 |
Hallo.
Jeder kann mal Fehler in der Auskunft machen. Deshalb schlage ich vor, entweder die Rechtskraft des Urteils noch mal genau zu recherchieren, oder ganz einfach 1-2 Monate "Sicherheitszeitraum" (ab Rechtskraft) einzuhalten, denn das dürfte nach 15 Jahren auch nicht mehr den Mega-Grossen Unterschied machen. (Den Antrag also 2 Monate später stellen.) Ergänzend möchte ich hier noch mal ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei unerwarteten Schwierigkeiten (trotzdem MPU oder FS-Prüfungen) der Antrag unbedingt zurückgezogen werden sollte, wenn man diese Bedingungen nicht erfüllen kann oder will. Dann gibt es 25% der Antragsgebüren zurück und kostet nicht auch noch zusätzlich und noch viel wichtiger; es gibt keine Versagung, die dann wiederum 15 Jahre zur Verjährung bräuchte. So, und nun ist dieser Thread komplett. Viel Glück. ThommyWE |
|
|
03.07.2009, 20:18
Beitrag
#38
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Deshalb schlage ich vor, entweder die Rechtskraft des Urteils noch mal genau zu recherchieren, oder ganz einfach 1-2 Monate "Sicherheitszeitraum" (ab Rechtskraft) einzuhalten, denn das dürfte nach 15 Jahren auch nicht mehr den Mega-Grossen Unterschied machen. (Den Antrag also 2 Monate später stellen.) Dein Vorschlag ist absolut sicher, da die Frist mit dem Tag des ersten Urteils bzw. bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter beginnt. Insofern verweise ich auf den zutreffenden Beitrag von @Jens vom 01.07.2009, 07:54 Uhr (Beitrag #34).
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
|
|
03.04.2010, 16:10
Beitrag
#39
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 22.04.2009 Mitglieds-Nr.: 48034 |
HIHO,
Ja ich lebe noch und hab neue INFOS , falls es jemand noch wiessen will wie es weiter geht. am 27.03.10 sind genau die 15 Jahre um. Da es wie schon gesagt nicht mit der Trunkenfahrt beginnt sondern mit dem Urteil.. Also ich beantrage nächste Woche meinen FS bis 7,5t bis jetzt muß ich nur : Augenärtzliches Gutachten für die 7,5t ( wenn ich sehtest nur mache bekomme ich nur 3,5t) Ärtzliches Gutachten Führungszeugnis ein Erste-hilfe-kurs , davon steht nichts im Antrag..naja werden wir dann sehen.. So das erstmal der neue Stand.... in ca 4 Wochen wenn ich bescheid bekomme melde ich mich dann noch mal... Wünsche allen schöne Ostertage Gruß Sven |
|
|
03.04.2010, 17:17
Beitrag
#40
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Erste-hilfe-kurs wird für C1E benötigt. Ohne den gibts maximal BE, dafür reichen die Sofortmaßnahmen am Unfallort aus, die du im Rahmen der Ersterteilung gemacht hattest.
-------------------- |
|
|
03.04.2010, 17:42
Beitrag
#41
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ich hab den Vorschlag von @charly68 über die Abschaffung der Sofortmaßnahmen am Unfallort in einen eigenen Thread verschoben.
-------------------- |
|
|
06.04.2010, 11:21
Beitrag
#42
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 22.04.2009 Mitglieds-Nr.: 48034 |
Weggen Erste-Hilfe-Kurs
Im Antragsschreiben steht: Sollte die Fahrerlaubnis erstmal vor dem 31.08.1969 ausgestellt wurden sein, bitte ich für die klassen A1,A,B,BE einen erste hilfe kurs und für die klassen C1,C1E,C,CE einen erste hilfe kurz zu erbringen... So wurde es mir auch am Telefon bestätigt. Daraus ersehe ich das ich keinen neuen Erste -HIlfe-Kurs berauche.. Aber sobald ich neue info bekomme teile ich es Euch mit Gruß Sven |
|
|
Gast_charly68_* |
06.04.2010, 12:54
Beitrag
#43
|
Guests |
Kommt darauf an.
Ich habe jetzt nicht geschaut welche Klassen Dir mal entzogen wurden. Sollte es die alte Klasse 3 (bis 7,5 to) gewesen sein und Du hast damals nur einem LSM-Kurs gemacht - was völlig ausreichend war - dann ist heute - sofern Du den Umfang der alten Klasse 3 sprich Klasse C1E willst ein EH-Kurs nötig. |
|
|
06.04.2010, 13:54
Beitrag
#44
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 229 Beigetreten: 21.01.2010 Wohnort: Münster Mitglieds-Nr.: 52367 |
Mal ebend reinwerf:Nein du brauchst keinen Erste hilfe kurs(ups also beim B Führerschein, sorry)
gruß -------------------- Egal wo du hingehst. Dort bist du dann.
|
|
|
07.04.2010, 10:02
Beitrag
#45
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 22.04.2009 Mitglieds-Nr.: 48034 |
HI
Ich hatte damals den PKW Führerschein bis 7,5t und will den auch wieder haben...damals habe ich einen Erste Hilfe Kurs gemacht. Ich komme immer durcheinander wie der neue nun heist ( Führerschein )... ist das jetzt BE oder nur B? Wenn möglich gibt mir mal ein Link hier aus dem Forum wo alle KLassen beschrieben sind alt/neu , also wie die heisen Danke Gruß Sven |
|
|
07.04.2010, 10:05
Beitrag
#46
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ich hatte damals den PKW Führerschein bis 7,5t Also Klasse 3. Dann bekommst du auf Antrag B, BE, C1, C1E, M, L und S. Was die einzelnen Klassen bedeuten, kannst du hier nachlesen. -------------------- |
|
|
07.04.2010, 12:34
Beitrag
#47
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 08.01.2008 Wohnort: Bremen Mitglieds-Nr.: 39369 |
HI Ich hatte damals den PKW Führerschein bis 7,5t und will den auch wieder haben...damals habe ich einen Erste Hilfe Kurs gemacht. Ich komme immer durcheinander wie der neue nun heist ( Führerschein )... ist das jetzt BE oder nur B? Du hast damals wirklich für die Klasse 3 einen "Erste Hilfe Kurs" gemacht? Oder doch einen LSM-Kurs? Für die alte Klasse 3 (bis 7,5t) wurde damals kein Erste Hilfe Kurs gefordert, es reichte der LSM-Kurs. |
|
|
Gast_charly68_* |
07.04.2010, 12:38
Beitrag
#48
|
Guests |
Richtig,
Aber auch ich hatte in den 80zigern den EH-Kurs für die Klasse 3 abgegeben, weil dieser einerseits Bestandteil für die ehrenamtliche DRK-Arbeit war und unabhängig davon damals noch kostenlos war. |
|
|
07.04.2010, 12:54
Beitrag
#49
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 229 Beigetreten: 21.01.2010 Wohnort: Münster Mitglieds-Nr.: 52367 |
Ich habe den Lappen ja auch jetzt nach 15 jahren wiederbekommen.
Hatte damals klasse 3.mit Erste hilfe.Bei Neuerteilung nicht mehr machen müßen. Ich konnte klasse B machen, aber für alles weitere hätte ich ja( 7,5 und Hänger über 750kg ) noch zusätzlich Stunden machen müße, also für extra Kohle.Oder sehe ich das falsch?Weil du sagst auf Antrag würde er sie wiederbekommen, Jens. gruß -------------------- Egal wo du hingehst. Dort bist du dann.
|
|
|
07.04.2010, 16:31
Beitrag
#50
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ich konnte klasse B machen, aber für alles weitere hätte ich ja( 7,5 und Hänger über 750kg ) noch zusätzlich Stunden machen müße, also für extra Kohle. Ja, das hättest du wohlWeil du sagst auf Antrag würde er sie wiederbekommen, Jens. Stimmt doch auch. Wäre doch bei dir genauso gewesen. Du hättest den Antrag gestellt, daraufhin hätte die FSST von dir die entsprechenden Prüfungen (neben B dann eben noch C1 und C1E) verlangt, und dann hättest du die Klassen erteilt bekommen. Daß du aus finanziellen Gründen diese zusätzliche Prüfungen gescheut hast, ändert nichts an der Richtigkeit meiner Aussage.
-------------------- |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 01:36 |