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Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 382 Beigetreten: 27.08.2006 Wohnort: In Bayern, ganz weit oben Mitglieds-Nr.: 22568 ![]() |
mal ne Frage die mich anfängt zu interressieren: Mein Vater ist Anfang des Jahres verstorben. Er besass einen PKW der auf ihn angemeldet, und er der Versicherungsnehmer ist (war). Wie verhält sich das jetzt? Dürfte ich das Auto weiterfahren? Also natürlich nur solange die Versicherung noch bezahlt ist? Oder bewege ich mich hier auf sehr gefährlichen Pflaster?? Was wäre bei ner kontrolle? Oder gar Unfall?? Kann mir jemand was dazu sagen?? Vielen dank Gruss Uwe |
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Mit dem Tod des Eigentümers geht das Eigentum an dem Fahrzeug auf seinen rechtmäßigen Erben über. Das steht der Veräußerung gleich.
Dabei geht der Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats kündigt, bzw stattdessen einfach eine andere Versicherung abschliesst (Versicherungsbestätigung beim Ummelden vorlegen reicht). Solange aber das Erbe noch nicht geklärt ist, wäre ich vorsichtig, denn idR kann nur der Versicherungsnehmer Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen. Die Eigentumsverhältnisse sollten geklärt sein. Bei Eltern sind aber sowohl der Ehepartner als auch die Kinder Pflichterben. Da ist also nichts geklärt. Auch muss man in solchen Fällen berücksichtigen, ob der PKW Gegenstand des gemeinsamen Hausstandes war. Dann würde er der noch lebenden Ehefrau gehören und sie wäre automatisch Versicherungsnehmer. Also dringend mal klären, wie das Erbe geregelt wird, sonst weiss man nichts und läuft uU auf. PS: Es gibt auch Verträge, die mit Veräusserung enden, also personengebunden sind. Das wäre der dümmste Fall, dann bestünden bei einem Unfall eventuell Regressansprüche. -------------------- Gruß Kai
---------------------- "Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu? |
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Sofern Dein Vater außer sich auch andere Fahrer des Fahrzeugs in dem Versicherungsantrag angegeben hat, darfst Du mit dem Fahrzeug fahren. Solange die Versicherung bezahlt ist bzw. wird, ist versicherungsmäßig dann kaum etwas zu erwarten. Wenn Du das Fahrzeug jedoch auf Dauer oder länger zu benutzen gedenkst, solltest Du Dich baldmöglich darum kümmern, dies ggf. auf Dich oder ggf. auch auf Deine Mutter umzumelden und zu versichern. Über das Erbschaftsrecht hat Dich blue0711 ja schon ausführlich informiert.
Der Vertrag hat sicherlich auch schon einen ordentlichen Schadensfreiheitsrabatt. Diesen kannst Du als Sohn ggf. übernehmen. Die Vorlage der Todesbescheinigung Deines Vaters bei der Versicherung reicht dazu aus. Voraussetzung für die volle SF-Übernahme ist jedoch, dass Du Deinen Führerschein mindestens schon ebenso lange hast, wie schadensfreie Jahre bestehen. Beispiel: SF 25 = also Führerscheinbesitz bereits mind. 25 Jahre. Ansonsten werden nur die SF-Stufen für die Jahre ab Deinem FS-Erwerb zuerkannt. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.04.2025 - 09:04 |