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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#1
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Und wird dabei unterschieden, ob das Nicht-Vorliegen des Führerscheins das Verschulden des Bewerbers ist oder auf Versäumnisse der Führerscheinstelle zurückzuführen ist? Bei unserer Führerscheinstelle vertritt man den Grundsatz, dass vorläufige Führerscheine niemals ausgestellt werden, ohne jede Ausnahme. Die Begründung einer Mitarbeiterin der Führerscheinstelle lautet, dass es sowieso immer auf Versäumnisse des FE-Bewerbers zurückzuführen sei, wenn der richtige Führerschein noch nicht da sei. Inhaltlich mag das sogar stimmen (z.B. Beantragung von Doppelklassen mit einem anderen als ursprünglich vorgesehenen zeitlichen Ablauf), aber nach meiner Auffassung gibt es bei der Ausstellung von Dokumenten keine "Schuldfrage". Und ein Bewerber, der alle Voraussetzungen erfüllt, müsste doch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der FE und somit auf Ausstellung des vorl. Führerscheins haben. |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30684 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Ein Rechtsanspruch ergibt sich meiner Meinung nach aus §22 Abs. 4 FeV
Zitat Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt. Hinsichtlich der Kosten, verstehe ich ich die Gebühren-Nr. 202.7 Zitat Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht so, daß der Bewerber die Kosten zu tragen hat, wenn er für die nicht rechtzeitige Ausstellung des Karten-FS verantwortlich ist.
bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst 7,70 -------------------- |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Ich verstehe den § 22 (4) FeV auch so, dass man einen Anspruch darauf hat, dass der Führerschein nach Bestehen der Prüfung ausgehändigt wird, sofern alle sonstigen Voraussetzungen (Mindestalter) erfüllt sind.
Dadurch, dass das Ausstellen einer befristeten Prüfungsbescheinigung als Alternative angegeben wird, ergibt sich meines Erachtens auch ein Rechtsanspruch auf Ausstellung der Prüfbescheinigung. Da dieser Anspruch auf dem Verwaltungsrechtsweg in der Praxis aber wohl nicht durchsetzbar ist (bis das Gericht entscheidet, ist der Führerschein eh da, auch bei vorläufigen Rechtsschutzsachen) bleibt dem Führerscheinbewerber in solchen Fällen nur ein Schadensersatzanspruch gegen die Behörde. In diesem Fall kommt es aber nicht darauf an, wer die verspätete Ausstellung des Kartenführerscheins verbockt hat, sondern nur darauf, dass die Behörde sich grundlos weigert, eine befristete Prüfbescheinigung auszustellen. Viel Geld wird dabei aber für den Führerscheinbewerber im Regelfall nicht rausspringen (ersparte Aufwendungen und Schadensminderungspflicht), aber versuchen kann man es ja mal. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 29.04.2025 - 00:11 |