FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !! |
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FS nach Sperre neu beantragen - was kommt auf mich zu !! |
13.10.2009, 09:13
Beitrag
#151
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Mal schauen was ich mache. Aber MPU 533 Euro und Aufbauseminar auch nochmal 300 - 350 Euro.
Eigentlich ist die MPU die Abzocke und das Seminar ist ja noch okay, denn das machen ja die Fahrschulen. Da schustert das Amt sicher niemandem was zu, aber bei der MPU. Absolut unverständlich. Oder ich gehe den rechtlichen Weg. Was die machen ist schon nicht mehr feierlich. |
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Gast_charly68_* |
13.10.2009, 09:15
Beitrag
#152
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Aber dadurch, dass ich beantragt habe gehen die 10 Jahre wieder von vorne los. Wenn Du eine Versagung von der FEB bekommst, dann fängt die Tilgung von vorne an und eine tilgungsfreie Erteilung wäre dann frühstens 2024 möglich. Ziehst Du dagegen Deinen Antrag zurück , dann läuft die Tilgung 2016 ab. Ebenso kommt zu der Tilgungsfrist noch eine 5jährige Anlaufhemmung hinzu. @jens laut Eingangsposting hat der TE bereits den FS als es zum Entzug kam. Somit steht das Aufbauseminar bei Wiedererteilung im Raum. |
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13.10.2009, 09:27
Beitrag
#153
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
laut Eingangsposting hat der TE bereits den FS als es zum Entzug kam. Es kommt aber nicht darauf an, wann die FE entzogen wurde, sondern wann die Taten begangen wurden, die zum Entzug geführt haben. Und das war ja vor Erteilung der FE, also nicht innerhalb der PZ.
Somit steht das Aufbauseminar bei Wiedererteilung im Raum. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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13.10.2009, 10:48
Beitrag
#154
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Das heisst?
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13.10.2009, 10:52
Beitrag
#155
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Die Neuerteilung von einem Aufbauseminar abhängig zu machen, wäre rechtswidrig.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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13.10.2009, 11:14
Beitrag
#156
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Ich bin interessiert. Was kann ich tuen? Was heisst das?
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 13.10.2009, 11:26
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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13.10.2009, 11:26
Beitrag
#157
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Ich würde deine FSST drauf hinweisen, dass du noch nicht in der Probezeit warst, als du die Delikte begangen hast.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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13.10.2009, 11:36
Beitrag
#158
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Ich bin dabei !!! Der Hinweis ist Gold wert !!
Habe angerufen: FSS sagt dadurch das er mir in der Probezeit entzogen wurde, würde dies schon ausreichen für ein Aufbauseminar. Hoffe ihr wisst da mehr, denn dann werde ich den Rechtsmittelweg gehen. |
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13.10.2009, 11:50
Beitrag
#159
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4433 Beigetreten: 10.10.2007 Wohnort: Umfeld von Münster Mitglieds-Nr.: 37400 |
Sag' mal: Ist Dein Nachwuchs eigentlich inzwischen da? Dann ist die ruhige Zeit zur MPU-Vorbereitung wohl vorbei...
-------------------- Schöne Grüße,
Toni |
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13.10.2009, 11:53
Beitrag
#160
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
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13.10.2009, 11:55
Beitrag
#161
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4433 Beigetreten: 10.10.2007 Wohnort: Umfeld von Münster Mitglieds-Nr.: 37400 |
Junge oder Mädel?
-------------------- Schöne Grüße,
Toni |
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13.10.2009, 11:57
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#162
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Junge!
Hoffe meine obige Frage wird nicht vergessen. |
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13.10.2009, 12:07
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#163
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
Hoffe ihr wisst da mehr, denn dann werde ich den Rechtsmittelweg gehen. Hoffe meine obige Frage wird nicht vergessen. Kann man gegen die Anordnung eines Aufbauseminars überhaupt Rechtsmittel einlegen? Denke schon, aber das hätte keine aufschiebende Wirkung. Auf jeden Fall verlängert sich das Ganze dann um lange Zeit. Aber in deinem Fall wäre die Anordnung ja rechtswidrig, weil die Taten vor der Erteilung deiner FE passierten. Vielleicht hat Mr T noch ein passendes Urteil zur Hand, das dir weiterhilft. -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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13.10.2009, 12:09
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#164
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4433 Beigetreten: 10.10.2007 Wohnort: Umfeld von Münster Mitglieds-Nr.: 37400 |
Hoffe meine obige Frage wird nicht vergessen. Warte auf den Eisbären - der ist da der Spezi! -------------------- Schöne Grüße,
Toni |
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13.10.2009, 12:25
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#165
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
Im Straßenverkehrsgesetz § § 2 a und 2 b ist nur von innerhalb der Probezeit begangenen Verstößen die Rede.
Ich würde deshalb an deiner Stelle, die Fsst mal genau darauf hinweisen. -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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13.10.2009, 12:31
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#166
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Habe ich. Die waren eher pissed über meine Belehrung (Siehe oben).
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 13.10.2009, 14:00
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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13.10.2009, 12:40
Beitrag
#167
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Vielleicht hat Mr T noch ein passendes Urteil zur Hand, das dir weiterhilft. Ich hab auf die Schnelle nur das hier gefunden: Zitat Beschluss des VG Düsseldorf - 6 L 754/05 - vom 03.05.2005
… Die in Rede stehende Verfügung des Antragsgegners ist offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat seit dem Erwerb seiner ersten Fahrerlaubnis am 6. August 2003 nur eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der Anlage 12 (zu § 34 [FeV]) begangen; die Tatzeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die durch das Urteil des Amtsgerichts O vom 30. September 2003 - 00 Ds 00 Js 0000/00 (000/00) - bestraft worden ist, lag Monate vor dem Erwerb einer Fahrerlaubnis und damit nicht „innerhalb der Probezeit" im Sinne von § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG. Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. (2003), StVG § 2 a Rz. 11. … -------------------- |
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13.10.2009, 12:42
Beitrag
#168
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Wie lange dauert so ein Prozess?
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13.10.2009, 12:46
Beitrag
#169
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4433 Beigetreten: 10.10.2007 Wohnort: Umfeld von Münster Mitglieds-Nr.: 37400 |
Habe ich. Die waren eher pissed über meine Belehrung (Siehe oben). Für die Mitarbeiter gilt aber auch der gesetzlich vorgeschriebene Rahmen! Die Argumentation der FSS dürfte doch mehr als dürftig sein! -------------------- Schöne Grüße,
Toni |
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13.10.2009, 12:56
Beitrag
#170
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Also dürftig im Sinne von Falsch ?
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 13.10.2009, 14:01
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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13.10.2009, 12:57
Beitrag
#171
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
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13.10.2009, 13:03
Beitrag
#172
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Wenn dem so ist, wieso machen sie es dann?
Ich habe mir mal 20 Euro kosten lassen und frage mal einen Anwalt: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topi...?topic_id=76418 |
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Gast_loriot35_* |
13.10.2009, 13:05
Beitrag
#173
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2) Ist vom 11.6.2001: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 6 Fällen. Angewendete VorschrifteN: §21, §53, §69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, JGG § 1, § 17, § 31 Abs. 2, § 32, § 105 ff Amtsgericht BLABLA also,ich hab zu der hier diskutierten rechtmässigkeit mal ne frage: §69 im STVG finde ich nicht,also würde ich erstmal von nem abtippfehler ausgehen und den markierten § insSTGB einordnen somit würde m.E. §2a, abs 5 STVG in betracht kommen Zitat (5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden 1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches, 2. nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. §69a tritt ja grundsätzlich nur als folge von §69 ein,oder seh ich das falsch? |
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13.10.2009, 13:52
Beitrag
#174
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Heisst?
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13.10.2009, 14:21
Beitrag
#175
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Also: die FE wurde im vorl. Fall nicht nach § 69 oder § 69b StGB (durch ein Gericht) entzogen. Die Entziehung erfolgte durch die FSST. Rechtsgrundlage war damals der § 3 StVG, weil die Ungeeignetheit aufgrund der Taten vor der Erteilung der FE vom Richter per Urteil festgestellt wurde (es wurde ja aufgrund der Nichteignung eine Sperre von einem Jahr verhängt). Eine Entziehung nach den §§ 69 oder 69b StGB erfolgte ja nicht, da wohl dem Richter die zwischenzeitliche Erteilung der FE nicht bekannt war.
Nun zum § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG: Zitat Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden Die FE wurde zwar nach § 3 StVG entzogen, aber die 2. Bedindung fehlt, nämlich "weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden". Die Taten lagen ja vor der Erteilung, mithin nicht in der Probezeit. 1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches, 2. nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.... Fazit: Der § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ist nicht anwendbar. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Gast_loriot35_* |
13.10.2009, 14:45
Beitrag
#176
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Guests |
Also: die FE wurde im vorl. fall nicht nach § 69 oder § 69b StGB (durch ein Gericht) entzogen. Die Entziehung erfolgte durch die FSST also ich bin kein §-reiter,daher versteh ich auch bestimmt öfter was falsch und frag nochmal,aber laut urteil des TE http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...entry1056840949 1) Ist vom 9.3.2002: Es wurde folgende Entscheidung getroffen: Die Fahrerlabunis wurde nach $111a StPO vorläufig entzogen und in http://www.verkehrsportal.de/stpo/stpo_111a.php ist nur vom richter,nicht von der FSST die rede.jedoch widerum von §69 STGB wie gesagt,ich bin kein experte,aber so wie ich es lese,scheint die anordnung des aufbauseminars zumindest nicht vollkommen rechtswidrig zu sein,da,zumindest nach meiner auffassung durch die entziehung nach §111a STPO wiederum der § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG anwendbar wird. |
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13.10.2009, 15:11
Beitrag
#177
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
da,zumindest nach meiner auffassung durch die entziehung nach §111a STPO wiederum der § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG anwendbar wird. Damit liegst du aber falsch. -------------------- |
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13.10.2009, 15:15
Beitrag
#178
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Antwort liegt nun vor :
Zitat Sehr geehrter Fragesteller, vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage wie folgt. Aus Ihrer Schilderung geht hervor, dass Sie sich vor der späteren Erteilung der Fahrerlaubnis des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar gemacht haben. Daraufhin wurde Ihnen die Fahrerlaubnis offensichtlich unter Anwendung des § 69 StGB entzogen. Zurecht fragen Sie in Ihrem Fall nun, ob es rechtens ist, dass Sie zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zur Ableistung eines Aufbauseminars verpflichtet werden können. Grundsätzlich Anwendung findet hier § 2a StVG. Im Falle der Anwendung des § 2a II StVG (Nichtbewährung des Fahranfängers innerhalb der Probezeit) ist der entscheidende Zeitpunkt für die Tatbegehung nach Auffassung der Rechtsprechung nicht derjenige der Verurteilung, sondern der Zeitpunkt der Tatbegehung. In diesem Sinne hat auch das OLG Düsseldorf in dem von Ihnen zitierten Beschluss entschieden. In Ihrem speziellen Fall dürfte –soweit dies aufgrund Ihrer Angaben zu beurteilen ist- jedoch § 2 V StVG zur Anwendung kommen. Hier wird eine Verpflichtung zur Ableistung eines Aufbauseminars ausgesprochen u.a. für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Die einschlägige Kommentarliteratur geht aber auch in diesem Fall davon aus, dass es sich um innerhalb der Probezeit begangene Zuwiderhandlungen gehandelt haben muss. Da der der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegende Verstoß gegen § 21 StVG nach Ihren Angaben aber nicht innerhalb der Probezeit im Sinne der zitierten Vorschriften stattgefunden hat, sehe ich Ihre Erfolgsaussichten in dieser Angelegenheit als relativ gut an. Sie sollten gegen die Anordnung zunächst fristgerecht Widerspruch einlegen und den weiteren Verfahrensfortgang abwarten. Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch gem. § 2a VI StVG in bestimmten geregelten Fällen keine aufschiebende Wirkung hat, was bedeutet, dass in diesen Fällen die Anordnung der Aufbauseminars nicht bis zum Verfahrensabschluss ausgesetzt wird. Für den weiteren Verfahrensverlauf würde ich Ihnen sodann anraten, einen Kollegen vor Ort mit der weiteren Vertretung in dieser Sache zu beauftragen. Ob vorliegend eine Rechtsschutzgewährleistung besteht, kann von hier aus nicht beurteilt werden, da dies auf die Einzelheiten Ihres Rechtsschutzvertrages ankommt. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Monika Mack Rechtsanwältin Habt ihr noch Ergänzungsfragen? Eine kostenlose Nachfrage darf ich ja stellen. |
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13.10.2009, 15:22
Beitrag
#179
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Habt ihr noch Ergänzungsfragen? Ich nicht. Der Sachverhalt ist für mich klar und eindeutig.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Gast_loriot35_* |
13.10.2009, 15:59
Beitrag
#180
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Guests |
Rechtsgrundlage war damals der § 3 StVG, weil die Ungeeignetheit aufgrund der Taten vor der Erteilung der FE vom Richter per Urteil festgestellt wurde (es wurde ja aufgrund der Nichteignung eine Sperre von einem Jahr verhängt). Eine Entziehung nach den §§ 69 oder 69b StGB erfolgte ja nicht, da wohl dem Richter die zwischenzeitliche Erteilung der FE nicht bekannt war. also offensichtlich sehe ich das wirklich falsch,und ich stelle hier auch nicht die experten in frage,aber irgendwie verstehe ich nicht,warum dann laut http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...entry1056840949 1) Ist vom 9.3.2002: Es wurde folgende Entscheidung getroffen: Die Fahrerlabunis wurde nach $111a StPO vorläufig entzogen bedeutet,dass die entziehung nicht nach §69 erfolgte. denn laut http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;p=1056835647 hat der Der Angeklagte ht man 25.1.2001 die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben. also gehe ich schon davon aus,dass der richter von der zwischenzeitlichen erteilung binnen 14 monaten noch kenntnis erlangte also auf jeden fall mal alles gute für einen positiven ausgang. solltest du eine MPU machen müssen,würde ich vielleicht folgendes weglassen,wenn es nicht irgendwo behördlich belegt ist: man soll ja nie schlafende hunde wecken Durch meine Internetbetrügereien habe ich dann das nötige Geld für einen Porsche gehabt. Damals dachte ich immer "Ein Auto fährt mit Benzin und nicht Papier".
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13.10.2009, 16:16
Beitrag
#181
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Nochmal eine Frage zur Klarstellung:
In diesem Beitrag ist zu lesen, dass dir im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Hier ist aber von § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) nichts zu lesen. Wer hat denn nun die Fahrerlaubnis entzogen? -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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13.10.2009, 17:10
Beitrag
#182
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Also ich habe ja aus dem Urteil nur abgetippt. Bin vor der Erteilung ohne gefahren zu Fahrschule, wurde erwischt und veurteilt nachdem ich aber schon ihn gemacht habe. Wurde auch wegen anderer Dinge verurteilt.
Habt ihr noch Ergänzungsfragen? Ich nicht. Der Sachverhalt ist für mich klar und eindeutig.Er schrieb auch, dass hier andere Paragraphen angewandt wurden. Also könnte doch die Massnahme doch rechtens sein!? Und was würdest Du / Ihr tuen??? Die Massnahme machen um Zeit zu sparen oder den Rechtsweg gehen? Durch meine Internetbetrügereien habe ich dann das nötige Geld für einen Porsche gehabt. Damals dachte ich immer "Ein Auto fährt mit Benzin und nicht Papier". Da wissen die sicherlich schon. Die haben sich meine Urteile angefordert und da die Akte vom der Behörde zur MPU Stelle geht wissen auch die das. |
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13.10.2009, 17:47
Beitrag
#183
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Also ich habe ja aus dem Urteil nur abgetippt. Bin vor der Erteilung ohne gefahren zu Fahrschule, wurde erwischt und veurteilt nachdem ich aber schon ihn gemacht habe. Verurteilt zu was? Hat dir das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen? -------------------- |
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13.10.2009, 17:49
Beitrag
#184
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Ja unter anderem.
Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 13.10.2009, 19:47
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Gast_charly68_* |
13.10.2009, 18:18
Beitrag
#185
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Guests |
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13.10.2009, 18:29
Beitrag
#186
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 573 Beigetreten: 22.11.2007 Mitglieds-Nr.: 38489 |
hallo,
naja, ich habe in dem gesamten thread irgendwo auch was gelesen wie: "fof mit nem roller" "7.fof" denke, da fehlt einiges ... gruß |
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13.10.2009, 18:37
Beitrag
#187
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Habe alles so zitiert wie es drin stand.
Ja unter anderem. Lass Dir doch nicht alles aus der Nase ziehen! Du erwartest hier kompetente Hilfe. Diese kann Dir aber nur gewährt werden wenn alle Fakten auf dem Tisch liegen. LG Tut mir leid, aber ich denke nun sollten alle Fakten auf dem Tisch liegen. |
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13.10.2009, 18:56
Beitrag
#188
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 573 Beigetreten: 22.11.2007 Mitglieds-Nr.: 38489 |
hallo,
gefunden! beitrag 79: 6 x fof , sperre 12 monate bis 22.04.2002, dann 21.07.2001 fof mit einem roller = 7 fof ? gruß |
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13.10.2009, 19:32
Beitrag
#189
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Von der Anzahl richtig, aber nicht von der Reihenfolge. Roller war vor FoF mit Auto. Es war nichts in der Zeit wo ich keinen Führerschein hatte. Nichts!!! Alles davor.
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13.10.2009, 21:28
Beitrag
#190
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
3) Vom 11.7.2001: vorsetzliches Fahren ihne Fahrerlaubnis mit einem nicht haftpflicht versicherten Kraftfahrzeug (Roller) Wann war denn hier der Tattag?
Angewendete VorschrifteN: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, PflVG § 6 Abs. 1 , StGB § 52, JGG § 1, § 16, § 31 Abs. 32, § 105 Tetkennziffern: A15,A18 -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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13.10.2009, 21:38
Beitrag
#191
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
3) Vom 11.7.2001: vorsetzliches Fahren ihne Fahrerlaubnis mit einem nicht haftpflicht versicherten Kraftfahrzeug (Roller) Wann war denn hier der Tattag? Angewendete VorschrifteN: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, PflVG § 6 Abs. 1 , StGB § 52, JGG § 1, § 16, § 31 Abs. 32, § 105 Tetkennziffern: A15,A18 Datum der letzten Tat: 20.05.2000 Datum der Entscheidung: 25.08.2000 Datum der Rechtskräfitgkeit: 22.11.2000 und Eingang halt am 11.07.2001 beim KBA. |
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14.10.2009, 13:30
Beitrag
#192
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Also ? Rechtswidrig oder nicht?
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14.10.2009, 14:24
Beitrag
#193
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4433 Beigetreten: 10.10.2007 Wohnort: Umfeld von Münster Mitglieds-Nr.: 37400 |
Nach Darlegung der Rechtslage durch die Experten: Ja.
Alle Taten waren vor Erlangung der Fahrerlaubnis. Wie gedenkst Du jetzt weiter vorzugehen? -------------------- Schöne Grüße,
Toni |
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14.10.2009, 14:48
Beitrag
#194
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Was würdet ihr tuen?
Also die MPU mache ich. Muss ich ja. Die ist denke ich mal rechtlich in Ordnung. Aber bei dem Seminar werde ich wohl die Rechtsmittel gehen, denn wenn am Ende das Amt verliert zahlen die ja auch die Zeche der Anwälte, Kosten usw.. |
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14.10.2009, 15:04
Beitrag
#195
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Rechtswidrig oder nicht? Ja. Ich bin zwar bei meinen Ausführungen irrtümlich davon ausgegangen, dass dir die FSST die Fahrerlaubnis entzogen hat. Aber auch bei einer gerichtlichen Entziehung kommt es darauf an, dass die zugrundeliegenden Taten innerhalb der Probezeit begangen wurden, um die Neuerteilung der FE von der Teilnahme an einem Aufbauseminar abhängig zu machen. Da das bei dir nicht der Fall ist, wäre die Forderung eines Aufbauseminares rechtswidrig.P.S.: Hierzu: 2000 habe ich meinen Führerschein gemacht (kann auch 2001 gewesen sein) und mir wurde er ein paar Monate später (oder ein Jahr) entzogen weil ich VOR dem Tag wo ich meinen Führerschein ohne gefahren bin oder dazuFahrpraxis hatte ich über 1 Jahr lang. ist anzumerken, dass du wohl nicht mal ganz zwei Monate lang eine Fahrerlaubnis hattest.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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14.10.2009, 17:14
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#196
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Was würdet ihr also tuen?
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Gast_charly68_* |
14.10.2009, 17:15
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#197
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mich wehren und schriftlich unter Nennung der entsprechenden §§§ eine Begründung verlangen warum das Aufbauseminar zwingend nötig ist, wenn die Taten alle vor Beginn der Probezeit begangen wurden.
LG |
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14.10.2009, 17:17
Beitrag
#198
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
Brauche ja erstmal den Bescheid dazu und den gibt es NACH der Mpu laut Aussage. Und die Aussage habe ich ja schon bekommen, dass es ist weil ich in der Probezeit verurteilt wurde.
Also würdet ihr die rechtlichen Wege gehen , wenn nötig auch Anwalt usw? |
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Gast_charly68_* |
14.10.2009, 17:20
Beitrag
#199
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Das Aufbauseminar hat gar nichts mit der MPU zu tun.
Entweder sie verlangen eines, dann sollen sie es begründen und zwar schriftlich, damit Du was in der Hand hast und dagegen vor gehen kannst. Notfalls verlange die Begründung mittels eines Schreibens Deinerseits in dem Du der FEB eine Frist zur BEarbeitung dieses Schreibens setzen tust. LG |
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14.10.2009, 17:25
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#200
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 134 Beigetreten: 29.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49732 |
NEin sie meinte nur,d ass man die AUfforderung zum Seminar erst nach der bestandenen MPU bekommt.
Also meinst Du rechtliche Schritte, wenn nötig zur letzten Instanz ? Kann natürlich dauern ! |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 06:53 |