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#1651
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
ob man mich unter Spinner ablegt
![]() aber immerhin kam von Herrn Lehmann-Tag inzwischen eine "Antwort". Ich wurde an die Verkehrslenkung Berlin VLB F Tempelhofer Damm 45 12101 Bln weitergereicht. Diese werden/möchten mir antworten. Schade, ich dachte Herr Lehmann-Tag würde sich auskennen..... Wolln wir wetten, ob von da eine Antwort kommt ? ![]() |
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#1652
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Das Schreiben stammt offenbar von Landesverwaltungsamt - insofern könntest Du dort anfragen. Zitat Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist bekannt geworden, daß Ihr Haus einen Erlass/ein Rundschreiben zur eventuellen Nichtigkeit der 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften herausgegeben hat. Gemäß dem Landes-Informationsfreiheitsgesetz begehre ich Informationszugang zu diesem Erlass und bitte um Übersendung in elektronischer Form. Mit freundlichen Grüßen |
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#1653
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
An das Referat LA21:
Zitat Sehr geehrte Frau ...,
wie Ihnen sicher bekannt ist, ist ein rechtliches, berechtigtes oder sonstiges Interesse keine Voraussetzung für den Anspruch auf Informationszugang ("voraussetzungsloses Jedermannrecht"). Dies vorausgeschickt, kann ich Ihnen mitteilen, daß meine Anträge auf Informationszugang zum Ziel haben, über die offizielle Öffentlichkeitsarbeit des BMVBS sowie der zuständigen (Art. 83 GG) Behörden der Länder hinaus Einblicke zu gewinnen, welche Maßnahmen im Hinblick auf die mögliche Nichtigkeit der 46. Änderungsverordnung getroffen werden. Daß meine rechtlichen Interessen als Verkehrsteilnehmer berührt werden, wenn Behörden die Änderungsverordnung für nichtig halten, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Mit freundlichen Grüßen Jens Müller |
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#1654
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Ich hab heute nen Brief aus Pankow bekommen. Scanne ich bei Gelegenheit mal und poste die wichtigsten Passagen. Nur vorab ein Hinweis: Bezüglich der Nichtigkeit der StVO-Novelle werden Textbausteine des BMVBS verwendet.
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#1655
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
ach du auch ? ^^
bin noch unterwegs und poste dann mal wenn ich meine Antw. ordentlich durchgelesen habe. |
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#1656
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
so, hier die Antwort der Behörde bezgl meiner Anfrage der Ungültigkeit gelber Bauernmalerei auf Straßen.
Geht wohl ein wenig am Thema vorbei. Sehr geehrter Herr "oscar", Ihre beiliegende Anfrage wurde mir als Fachaufsicht von der Straßenverkehrsbehörde des Bezirkamtes Pankow von Berlin mit der Bitte um Beantwortung übermittelt. Eine Grundsätzlichkeit kann ich bei ihrem Anliegen allerdings nicht erkennen. § 41 Abs. 4 StVO war in ähnlicher Fassung auch in der mittlerweile nichtigen StVO enthalten (siehe hierzu § 39 Abs. 5 "nichtige" StVO). Es kann sich insofern bei ihren Hinweisen nur um einzelfallbezogene Probleme bei örtlichen Verkehrsregelungen handeln. Um dahingehende Prüfungen durchführen zu können, bitte ich um detaillierte Angaben der Örtlichkeiten, gegebenenfalls unter Beifügung von Bildern. Im Anschluss würde ich dann der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde diese Angaben zur Verfügung stellen, damit diese vor Ort entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Mit freundlichen Grüßen xyz , 30. April 2010 -------------------------- Verkehrslenkung Berlin Zentrale Straßenverkehrsbehörde - VLB F 1 - Tempelhofer Damm 45 12101 Berlin |
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#1657
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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Gast_Georg_g_* |
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#1658
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"In ähnlicher Fassung" heißt doch, dass auch schon in der alten-neuen StVO "gelb hebt weiß auf" drinstand. Oder etwa nicht?
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#1659
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Ich neige zwar im Allgemeinen nicht zu Verkehrsverstößen, könnte mich aber im Einzelfall damit anfreunden, ein Zeichen 274-53 (30) mit einem Zeichen 274-58 verwechselt zu haben. Die Unterschiede sind schließlich ebenso marginal.
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#1660
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
nö, ich wende 274 einfach "ähnlich" zur Anordnung von 250 in Baustellen an.
Auf NAchfrage der Bußgeldstelle, kann ich dann keine Unterschiede in der behördlichen Anordnung erkennen. (man sieht doch was gemeint ist) |
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#1661
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
So wie das Schreiben von @ukr geschildert wird, deute ich mal, dass Thüringen sich nicht der Rechtsauffassung des BMVBS anschließt; man sich aber nicht traut auf Fundamentalopposition zu machen und am Stuhl des Fast-Parteikollegen zu sägen. Edit: Dazu passt ja, dass das Thüringer Verkehrsministerium auf seiner HP die StVO mit Stand 22.01.2004 anbietet. ![]() Farbe bekennen! Wer hat gepetzt? ![]() ![]() Ist Thüringen jetzt doch, entgegen der behördeninternen Andeutung, auf die Linie des BMVBS umgeschwenkt (worden)? Zur Info: Thüringen bietet als StVO nun die mit Verkündungsstand 26.03.2009 an. Dem BVerfG ein Verwerfungsmonopol für RVOen zuzuweisen, hört sich aber schon ziemlich nach Fundamentalopposition an ... Irgendwie muss man ja versuchen zu erklären, warum man sich selbst nicht festlegen dürfe, ... |
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#1662
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Farbe bekennen! Wer hat gepetzt? ![]() ![]() Ist Thüringen jetzt doch, entgegen der behördeninternen Andeutung, auf die Linie des BMVBS umgeschwenkt (worden)? Zur Info: Thüringen bietet als StVO nun die mit Verkündungsstand 26.03.2009 an. Tja, offensichtlich gibt es hier noch andere Mitleser. ![]() |
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#1663
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
na mal sehen wer hier noch mitliest
![]() Sehr geehrter Herr (verkehrslenkung), vielen Dank für die schnelle Antwort auf meine Anfrage. Ich darf Sie aber darauf hinweisen, das § 39 Abs 5 der angeblich nichtigen StVO ja genau die Lösung des bis dahin bestehenden (und bekannten) Problems war. Bis zur 46. Änderungsverordnung lautetet der entsprechende § : (4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung (Zitat hier, kennen wir ja alle) Sie sehen, es ist keine "ähnliche" Fassung sondern der alte (jetzt angeblich wieder aktuelle §) verbietet ausdrücklich (!) das Überfahren ALLER irgendwie gearteten gelben Fahrbahnmarkierungen wenn sie nicht Z340 bzw Zeichen 295 darstellen/ersetzen. Es sind einfach keine anderen Gelbmarkierungen vorgesehen. Das Überfahren derselben stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar. Der "neue" §39 (5) wurde genau aus diesem Grund wesentlich allgemeiner gehalten und ab 1.9.09 konnten also Gelbmarkierungen jeglicher Art aufgebracht und überfahren werden. Wenn die Stadt Berlin sich nun der Meinung des BMVBS anschliessen sollte, und damit die vorherige StVO wieder gültig wäre, würde mich interessieren wie sich der "gemeine" Verkehrsteilnehmer nun verhalten soll. Es soll Ordnungshüter und Verkehrsüberwacher geben, die das punktgenaue Einhalten der StVO (insbesondere bei Zeichen 274 283/286 etc) voraussetzen und auch dementsprechend ahnden. Welche Paragraphen der nun angeblich wieder gültigen StVO sind denn nun zu beachten ? Eine Mischung aus beiden kann es ja auch nicht sein. In Erwartung ihrer Einschätzung dazu, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen |
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#1664
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Was ist denn jetzt eigentlich mit dem neuen "Bouska/Leue" zur 46. StVO-Änderung? Ich wollte mir den ja schon zurücklegen lassen (Erscheinungsdatum 30.04 laut Amazon). Wandert der jetzt direkt in den Schredder? ![]() Seltsam, nun soll das Ding laut Amazon am 27. August erscheinen... -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#1665
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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#1666
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Vielleicht ja auch interessant: http://www.reference-global.com/doi/abs/10...962.1962.10.361
(args sorry - nach dem Abschicken erst gemerkt, daß nur die erste Seite kostenlos ist ...) http://www.fuldaaktuell.de/index.php?artikel=45940 |
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#1667
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
allzuviel Vertrauen hat man wohl nicht in seine eigenen Worte:
die längste NichtBusspur Berlins ist leider wieder korrekt mit Zeichen 245 beschildert ![]() so auch einige andere Straßen im Umkreis. Man hat sich natürlich nur auf die leicht zu kassierenden Zeichen beschränkt. ehemalige Zeichen 209 sind noch unberührt.... Oder waren die Bürokratiemühlen einmal angeworfen und NichtigkeitsPeter kam einfach zu spät ? Nun ja, ich kenn da noch einige NichtBusspuren .... Ätsch |
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#1668
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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#1669
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Habe den Brief vom LA21 jetzt nochmal bekommen:
Zitat Verband der TÜV e.V. Geschäftsbereich Fahrzeug und Mobilität Friedrichstraße 136 10177 Berlin Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. Alboinstr. 56 12103 Berlin BLFA-FE/FL gemäß Verteiler BLFA-FE/FL Interessenverband Deutscher Fahrlehrer e.V. [eMail] Betreff: Verfahren zur Durchführung praktischer Fahrerlaubnis-prüfungen aufgrund der Nichtigkeit der 46. Änderungsverord-nung zur Änderung der StVO Aktenzeichen: LA 21/7324.5/20/1202618 Datum: Bonn, 22.04.2010 Seite 1 von 2 Sehr geehrte Damen und Herren, die Nichtigkeit der 46. Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (BGBl. I S. 2631) hat keine Auswirkung auf die Durchführung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen, da vom BMVBS noch keine neuen Fragen freigegeben wurden, die die neue Rechtslage beinhalten. Wegen der kurzfristigen Änderung der Rechtslage ist es jedoch erforderlich, für die Durchführung von praktischen Fahrerlaubnisprüfungen eine pragmatische und bürgerfreundliche Lösung für die Fahrschüler zu treffen, die auf der Grundlage der 46. Änderungs-VO geschult und auf die praktische Prüfung vorbereitet wurden. Auch die Fahrschulen, die über aktuelles Lehrmaterial (auf der 46. Änderungsverordnung beruhend) verfügen und nach der aktuellen Rechtslage lehren, benötigen eine Übergangsfrist, um sich auf die jetzige Rechtslage umstellen zu können. Um schnellstmöglich eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise zu erreichen, soll daher zunächst ein Fahrverhalten, das im Einklang mit der 46. Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5.8.2009 (BGBl. I S. 2631) steht, nicht beanstandet werden. Ich bitte dieses umgehend allen Prüfstellen mitzuteilen und auch die Fahrlehrer entsprechend zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. [Sachbearbeiter] Der BLFA ist wohl ein Bund-Länder-Fachausschuss. Mir fehlt hier aber sowas wie "im Einvernehmen mit den obersten StVBen der Länder". Oder wieso darf das BMVBS so eine Regelung treffen? |
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#1670
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Zum Schluss ist ein Hinweis auf den Erlass vom 20.04.2010, BMVBS -LA22-AZ 7332.5. Hab im Netz gesucht, kann den aber leider nicht finden. Weiß jemand vielleicht etwas darüber? Danke für den Hinweis. Sollte ich vielleicht mal per IFG anfordern. Ganz toll. Das Az. ist unvollständig, sagt das BMVBS. Kann man bitte bitte bitte einfach mal exakt zitieren? Die mail geht an alle die dem KBA bekannten Anwender des BT-KAT-OWI, AZ 231-066.31. Ich muss mal schauen, ob mir morgen jemand die pdf bearbeitet, da bin ich technisch nicht auf der Höhe- oder einfach zu blöd. 231-066.31 ist das Aktenzeichen der Mail? Oder wie jetzt? Ich würde das gerne exakt wissen, ich habe nämlich keine Lust, die Behörden mit Falschinformationen zu nerven. |
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#1671
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
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#1672
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
ein kurzer Auszug aus einer Antwort der SVB Berlin:
"Damit gilt die StVO in der am 31. August 2009 gültigen Fassung. Tatsächlich dürfen hiernach gelbe Markierungen nur dann überquert werden, wenn sie wie Leitlinien (Zeichen 340 StVO) aussehen und der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. Damit wird eine klare Abgrenzung zum Zeichen 295 StVO hergestellt. Gelbe Markierungen können aber auch beispielsweise Auskreuzungen sein, die die Anordnungen durch weiße Markierungen aufheben. Die verschiedenen Formen gelber Markierungen ergeben sich aus der StVO bzw. den Richtlinien zur Markierung von Straßen (RMS)." Wattestäbchen übernehmen Sie ! |
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#1673
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7901 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 ![]() |
Beim ersten Absatz dachte ich noch:
![]() Beim zweiten Absatz aber dann: ![]() Ich hätte es wissen müssen ![]() Wie naiv bin ich eigentlich, dass ich glaube, sie hätten es kapiert?... |
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#1674
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Tja, daß war einer der vielen Vorteile, die diese Novelle mit sich brachte. Endlich hatte man in weiten Teilen die Rechtssicherheit, die mach schon mit Veröffentlichung der geänderten RSA im Jahre 1995 gefordert hatte. OK, von gelben Kreuzchen war auch jetzt nicht die Rede, aber das heben wir uns für die nächsten 20 Jahre auf. Die RSA sollen in ihrer Gewichtung eh aufgeweicht werden, wenn es nach dem BMVBS geht. Das kann noch was werden.
Wenn dann noch die gelbe Haltverbotsmarkierungsgrütze kommt... ![]() |
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#1675
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Btw, die folgende Petition habe ich vor geraumer Zeit online eingereicht. Ob die noch veröffentlicht wird, steht in den Sternen ... Ihr könnt sie aber auch so unterstützen.
Zitat Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen?
Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition) Der Deutsche Bundestag möge die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Straßenverkehrs-Ordnung schnellstmöglich beenden. Dazu sollte die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit geringsmöglichen Änderungen (korrekte Eingangsformel; keine Streichung von § 53 Abs. 9 StVO [alt], stattdessen Ersetzung durch eine angemessene Übergangsfrist für die Gültigkeit der alten Verkehrszeichen) neu erlassen werden, ggf. als Gesetz unter Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang. Bitte begründen Sie Ihre Petition! Die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde nach einem zähen siebenjährigen Entstehungsprozess 2009 verabschiedet und sollte zum 1. September 2009 in Kraft treten. Durch ein redaktionelles Versehen wurde § 53 Abs. 9 StVO, der die Fortgeltung einiger 1992 abgeschaffter Verkehrszeichen anordnete, gestrichen. Schon dies führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) fand eine vermeintliche Lösung darin, daß die StVO-Änderung wegen einer Verletzung des Zitiergebots nichtig sei. In der Tat enthält die Eingangsformel Fehler, unter Juristen ist aber heftig umstritten, ob das die vollständige oder nur eine teilweise Nichtigkeit der Änderung zur Folge hat. Die Rechtsunsicherheit ist also eher noch größer geworden. Dies betrifft auch die neu eingeführten Verkehrszeichen, die es bei Nichtigkeit der Novelle gar nicht gibt, die also nie hätten angeordnet werden dürfen, aber trotzdem schon an einigen Stellen im Straßenraum zu finden sein dürften. Das BMVBS hat angekündigt, schnellstmöglich eine Korrekturverordnung auf den Weg zu bringen, die Länder sollen dem Vernehmen nach ihre Kooperation zugesichert haben. Das wird wohl bis zum Herbst dauern. Zu befürchten ist, daß das "Gesamtpaket", ein Konsens, dessen Entstehung sieben Jahre benötigt hat, in diesem Zusammenhang wieder aufgeschnürt wird und alle Einzelpositionen wieder auf den Verhandlungstisch kommen. In diesem Fall dürfte mit einer schnellen Bereinigung der Rechtslage nicht zu rechnen sein. Die Petition fordert daher, die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wie geplant zu erlassen, mit Korrektur lediglich der offensichtlichen Formfehler, ohne neu in die inhaltliche Diskussion einzusteigen. |
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#1676
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
"Damit gilt die StVO in der am 31. August 2009 gültigen Fassung. Diese Aussage ist falsch. Denn selbst wenn die 46. ÄndVO nichtig sein sollte, gibt es immer noch Artikel 1 Nr. 6 der 45. ÄndVO (BGBl. I S. 734), der zum 1.9.2009 in Kraft trat. -------------------- |
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#1677
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
ziehlte die geänderte RSA 95 denn auf eine damals schon zu ändernde StVO ab ? Bezüglich der Gelbmarkierungen ?
Sonst kann ich mir doch gar nicht vorstellen, das eine untergeordnete Verordnung, sich einfach gegen Paragraphen der StVO richtet. Edit: kannst du das etwas näher ausführen Jens ? Edit: ach so, du meinst " 26.3.2009 " als gültige StVO ? |
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#1678
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30683 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Edit: kannst du das etwas näher ausführen Jens ? Ist eigentlich Korinthenkackerei. Die von mir genannte Änderung im Artikel 1 Nr. 6 betraf den §49 StVO, dort wurde aus einer 10 eine 11. Aber wenn die Behörden schon so korrekt tun, dann sollen sie es gefälligst auch sein. Das BMVBS hatte übrigens in der "Anfangsphase der Nichtigkeit" auch eine falsche Fassung der StVO (ohne die '11') online gestellt. -------------------- |
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#1679
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Die mail geht an alle die dem KBA bekannten Anwender des BT-KAT-OWI, AZ 231-066.31. Ich muss mal schauen, ob mir morgen jemand die pdf bearbeitet, da bin ich technisch nicht auf der Höhe- oder einfach zu blöd. So, jetzt erstmal ans KBA: Zitat Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes begehre ich hiermit Zugang zu einem Rundschreiben/Erlass betreffend die Nichtigkeit der 46. StVO-Novelle. Das Aktenzeichen ist meines Wissens 231-066.31, das Rundschreiben dürfte den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog betreffen. Ich bitte um Übersendung in elektronischer Form. Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Vielleicht erfahre ich dann ja das korrekte Aktenzeichen des BMVBS. |
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#1680
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Na zum Korinthenkacken sind wir ja hier .
Das Ganze fing ja nur damit an, dass ein Designer dachte, ISO Pfeile sind nun huebscher, notwendiger als Herzpfeile. Und nun haben wir, weil wir alle so ueberkorrekt sein wollen, keine StVO mehr. |
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#1681
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Sehr geehrter Herr oscar,
gerne möchte ich mich bemühen, die Angelegenheit weiter aufzuklären und dabei gleichzeitig betonen, dass derzeit keine rechtswidrigen oder sogar nichtigen Markierungen festgestellt werden können. Selbst wenn von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Verkehrsmaßnahmen ermessensfehlerhaft erkannt und somit der Verwaltungsakt rechtswidrig geworden sein sollte, sind die sich daraus ergebenden Anordnungen zu beachten und zu befolgen, solange sie nicht modifiziert oder aufgehoben werden. Die von Ihnen benannte Örtlichkeit werde ich der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde von Pankow mit der Bitte um Prüfung zur Verfügung stellen. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straße (RSA 95) wurden ferner von der obersten Straßenverkehrsbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII D 1) für das Land Berlin eingeführt (s.hierzu auch § 44 Abs. 1 S. 2 StVO und VwV-StVO zu § 43 Abs. 3 StVO). Für den Bereich der Bundesfernstraßen ist die RSA 95 aufgrund Rundschreiben des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums anzuwenden. § 41 Abs. 4 StVO schließt im Übrigen keine Markierungen aus, die nicht Zeichen 295 und 340 StVO entsprechen. Es ist auch nicht festgelegt, dass nicht auch Markierungen vorliegen können, die überquert werden dürfen. Wann die von Ihnen als vorteilhaft empfundene "... Anpassung des § 41 StVO an die seit Jahren StVO-widrigen Ausführung von Gelbmarkierungen..." durch eine "erneute" StVO-Novelle "wiederum" umgesetzt wird, vermag ich nicht zu beurteilen. Für dahingehende Nachfragen bitte ich Sie, sich an das für Verkehr zuständige Bundesministerium zuwenden. Mit freundlichen Grüßen Strassenverkehrsbehörde Berlin |
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#1682
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
§ 41 Abs. 4 StVO schließt im Übrigen keine Markierungen aus, die nicht Zeichen 295 und 340 StVO entsprechen. Es ist auch nicht festgelegt, dass nicht auch Markierungen vorliegen können, die überquert werden dürfen. Recht haben sie, die Berliner. Sachsen sieht dies anders, hier sind andere gelbe Markierungen, wie Haltlinien, Zebrastreifen ... gemäß einem Rundschreiben nach der (alten?) StVO verboten. Gemacht wird es in der Praxis aber trotzdem ![]() -------------------- |
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#1683
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Generell kann man bei der Antwort nur den Kopf schütteln. Aber immerhin wird Dir im letzten Absatz nicht widersprochen.
Meine Lieblingsstelle: § 41 Abs. 4 StVO schließt im Übrigen keine Markierungen aus, die nicht Zeichen 295 und 340 StVO entsprechen. Es ist auch nicht festgelegt, dass nicht auch Markierungen vorliegen können, die überquert werden dürfen. Die Aussage verträgt sich zwar mit der StVO V45, aber sie beantwortet nicht im geringsten die (vermutete) Fragestellung. ![]() Zitat (§ 41 Abs. 4 der StVO V45) Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, [...]heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. [...] Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
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#1684
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 ![]() |
Recht haben sie, die Berliner. Womit denn nun...? ![]() ein kurzer Auszug aus einer Antwort der SVB Berlin: (...) Tatsächlich dürfen hiernach gelbe Markierungen nur dann überquert werden, wenn sie wie Leitlinien (Zeichen 340 StVO) aussehen (...) (...) ... schließt im Übrigen keine Markierungen aus, die nicht Zeichen 295 und 340 StVO entsprechen. Es ist auch nicht festgelegt, dass nicht auch Markierungen vorliegen können, die überquert werden dürfen. (...) Mit freundlichen Grüßen Strassenverkehrsbehörde Berlin ![]() c.s. |
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#1685
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Dass man diese Formulierung in der StVO in fast jede Richtung ziehen kann. Berlin ist eben der Ansicht, dass alle Markierungen in Gelb möglich sind. Und es steht ja wirklich nicht so eindeutig drin. -------------------- |
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#1686
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Die "Berliner" haben nicht gelogen, sondern lediglich die Wahrheit nett umschrieben und zu relevanten Dingen geschwiegen.
Der § 41 Abs. 4 StVO V45 beschränkt "Auffällige Einrichtungen" nicht nur auf die Vz 295 und 340. Und da gelbe Vz 340 überquert werden dürfen, "ist auch nicht festgelegt, dass nicht auch Markierungen vorliegen können, die überquert werden dürfen." |
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#1687
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
mit dem Argument könnte ich sagen, da die Aufzählung von Zeichen 274 ja nicht abschliessend und vollzählig ist, kann es auch 43,5 Km/h
52,6 km/h und jede andere Zahl darauf geben. Ob wattestäbchen das bekannt ist ? |
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#1688
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Richtig. Nur wird dies in der VwV-StVO genauer geregelt. Bei gelben Markierungen war (ist
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#1689
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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#1690
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Zitat bitte !?
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#1691
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Zitat (VwV-StVO Stand Juli 2009) Zu §39 Absatz 5:
Vorübergehende Markierungen 4 II. Nach den RSA können gelbe Markierungen oder gelbe Markierungsknopfreihen auch im Sockelbereich von temporär eingesetzten transportablen Schutzwänden als Fahrstreifenbegrenzung angebracht werden. |
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#1692
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
naja das schliesst ja nicht aus, das sie nich an allen anderen möglichen und unmöglichen Stellen als bunte Farbtupfer eingesetzt werden können.
Was ich bei meiner oberen Strassenverkehrsbehörde nicht verstehe, wenn doch alles so offensichtlich korrekt ist, warum leitet er das dann an die bezirkliche SV zur Prüfung weiter ?? |
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#1693
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 ![]() |
Die RMS schreiben aber vor was aufgebracht werden darf.
-------------------- MfG
Troll Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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#1694
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
So, bei mir jetzt auch:
Zitat BMJ/Referat ZB2
1032/1-7II-Z4 447/2010 Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16. April 2010. Eine Nachrage bei dem für die Dokumentation zuständigen Bundesamt für Justiz ergab, dass sowohl die Bundesrechtsdatenbank als auch die Datenbank "Gesetze-im-Internet" den verkündeten Gesetzestext enthalten. Eine von Ihnen erwähnten Mitteilung über die Aufhebung der "46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 13.4. 2010 liegt der Dokumentationsstelle nicht vor, sodass von dieser Seite derzeit kein Handlungsbedarf besteht. Ich habe Ihre Anfrage nunmehr an das in der Sache federführend zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat L22 Internet und Intranet Invalidenstraße 44 D-10115 Berlin Telefon: +49 30 18 - 300-0 Bürgertelefon / Broschürenbestellung +49 30 18 300-3060 (Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00) Fax: +49 30 18 300-1942 E-Mail: buergerinfo @ bmvbs.bund.de mit der Bitte um Prüfung und ggfs. weitere Veranlassung übersandt. Eine weitere Nachricht erhalten Sie von dieser Stelle. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ... ... Sachbearbeiter im Referat ZB2 -Justiziariat- Bundesministerium der Justiz Mohrenstraße 37, 10117 Berlin E-Mail:...@bmj.bund.de -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Poststelle Gesendet: Dienstag, 4. Mai 2010 08:17 An: Strehl, Volker Betreff: WG: Gesetze im Internet: StVO -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Jens Müller ... Gesendet: Freitag, 16. April 2010 13:16 An: Poststelle Betreff: Gesetze im Internet: StVO Sehr geehrte Damen und Herren, auf gesetze-im-internet.de ist die StVO in der Fassung der 46. Änderungsverordnung veröffentlicht. Das BMVBS geht hingegen davon aus, die 46. Änderungsverordnung sei nichtig. Wird das BMJ die auf gesetze-im-internet.de veröffentlichte Fassung ebenfalls anpassen? Mit freundlichen Grüßen Jens Müller ... |
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#1695
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1043 Beigetreten: 12.04.2006 Wohnort: OF Mitglieds-Nr.: 18416 ![]() |
Mal eine Frage:
Das BMVBS geht davon aus, dass die "46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" nichtig ist und arbeitet vermutlich an einer fehlerbereinigten Version. Wird diese Version dann eine
Was passiert bei 1., wenn die "46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" gar nicht nichtig ist oder bei 2., wenn die "46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" nichtig ist? Kann man momentan überhaupt eine neue Version ausgeben, bevor man höchstrichterlich feststellen ließ, ob nun die "46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" nichtig ist oder nicht? Grüße, André -------------------- Und ich saß da und sah, das es schlimm war. Da hörte ich eine Stimme, die sprach: "Lächle, denn es könnte schlimmer kommen!" Und ich lächelte und es kam schlimmer. |
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#1696
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Klar kann man. Ich würde die StVO im Zweifel eh komplett neu erlassen.
Dietmar Kettler dazu in dsrs: http://groups.google.com/group/de.soc.rech...f974757a78c251a http://groups.google.com/group/de.soc.rech...833c695426f5204 Update, weitere Links: http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/w...stvo-ungueltig/ Zitat Wir werden übrigens im VRR-Heft 5/2010 zu den Fragen berichten. http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/w...den-tellerrand/ |
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#1697
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
naja, immer diese Aufregung um nichts.
Schilder halten doch ewig, und werden wenn, dann bei Bedarf ausgetauscht. Selbst wenn sie plötzlich, quasi übernacht ungültig werden. Klick mich, ich bin ein Hauptstadtschild . . . ach nee, das war ja nur meine schöne Rückseite, vorne bin ich besser zu erkennen |
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#1698
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Sehr geehrter
Zitat: "§ 41 Abs. 4 StVO schließt im Übrigen keine Markierungen aus, die nicht Zeichen 295 und 340 StVO entsprechen. Es ist auch nicht festgelegt, dass nicht auch Markierungen vorliegen können, die überquert werden dürfen." Der Grundsatz das Markierungen weiß sind, findet sich sowohl in der StVO als auch in der RMS. Die Ausnahmen davon sind ziemlich klar im §41(4) genannt. Mit ihrer Argumentation koennte man quasi jedes Phantasiezeichen im Verkehr aufstellen, da es ja keine abschliessende, endgueltige Aufzaehlung von allen möglichen und unmöglichen Verkehrszeichen in der StVO ihrer Meinung nach gibt. Oder habe ich Sie da falsch verstanden? Mir geht es wie gesagt nicht ums Erbsenzählen, aber wenn sich das Land Berlin auf eine, vorsichtig gesagt, umstrittene Meinung des Verkehrsminsteriums beruft, dann aber auch mit ALLEN sich daraus ergebenden Konsequenzen. Ich kann Ihnen gern ein weiteres Beispiel nennen. Laut der alten StVO (v45) § 53 durften die "berüchtigten" alten Verkehrszeichen zwar weiter stehen bleiben, dürfen aber nicht neu angeordnet und aufgestellt werden. Warum also werden in Baustellen in Berlin weiterhin alte Zeichen 209, 123 usw aufgestellt und durch die verantwortliche Strassenverkehrsbehörde so angeordnet/abgenommen ? MfG Oscar |
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#1699
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Laut der alten StVO (v45) § 53 durften die "berüchtigten" alten Verkehrszeichen zwar weiter stehen bleiben, dürfen aber nicht neu angeordnet und aufgestellt werden. Warum also werden in Baustellen in Berlin weiterhin alte Zeichen 209, 123 usw aufgestellt und durch die verantwortliche Strassenverkehrsbehörde so angeordnet/abgenommen ? Die Frage kannst Du auch hier (in München) und vermutlich in der ganzen Republik stellen. Auch Ramsauer hat's nicht kapiert, denn sonst hätte er bei besagter Pressekonferenz nicht just dieses Schild (VZ123) gezeigt. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#1700
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Auch Ramsauer hat's nicht kapiert, denn sonst hätte er bei besagter Pressekonferenz nicht just dieses Schild (VZ123) gezeigt. Das war in der Tat ein denkbar ungünstiges Beispiel. Aber vielleicht werden das ja künftig die neuen Schilder, schließlich gefallen ihm die alten Varianten eh besser. ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 21.04.2025 - 10:43 |