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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#1751
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Dreistreifige Bake: "Die meisten erinnern sich dunkel, sie hat was mit einem Überholverbot zu tun."
Ach ja? Wer soll sich denn an diese Regelung erinnern, die es früher (und jetzt angeblich wieder) gar nicht gab? Halbseitiges Parken: "Denn es erlaubt das Parken mit einem Reifen auf dem Bürgersteig." Aha, mit einem Reifen. "Dabei muss aber mindestens Platz für einen Kinderwagen verbleiben." Soso. Nun ja, ein netter Versuch. Das mit dem Zäpfchen ist ja auch drollig ... |
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#1752
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Aus Pankow habe ich (vor einigen Tagen) das hier bekommen:
Zitat Sehr geehrter Herr Müller,
auf Ihre E-Mail-Anfrage vom 16. April 2010 zur zurückgezogenen 46. StVO-Novelie möchte ich Ihnen wie folgt antworten: Die Nichtigkeit der 46. Novelle beruht auf folgenden Verstößen gegen das Zitiergebot (Artikel80 Abs. 2 Satz 3 GG): Die in Artikel 1 der Änderungsverordnung vorgenommene KlarsteIlung zu den Zeichen 270.1 und 270.2 der StVO wurde auf die falsche Ermächtigungsgrundlage zur Kennzeichnung von Verboten für den Kraftfahrzeugverkehr in den nach § 40 des BundesImrrlissionsschutzgesetzes festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer Wetterlagen gestützt (§ 6 Absatz 1 Nummer 5b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)). Für die Änderung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Artikel 3 der Änderungsverordnung wurde keine Ermächtigungsgrundlage genannt; es hätte § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m StVG genannt werden müssen. Die Nichtigkeit der Verordnung hat unter anderem zur Folge, dass die unbefristete Übergangsvorschrift des § 53 Abs. 9 StVO weiterhin Gültigkeit besitzt. Verkehrszeichen in der Gestaltung vor dem 01.07.1992 müssen deshalb nicht ausgetauscht werden. Es gilt die Rechtslage der StVO vor dem 1. September 2009 fort. Wie Sie richtig anmerken, bezieht sich die Nichtigkeit lediglich auf die novellierte Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) und vom Grundsatz nicht auf die stets in ihrem Zusammenhang stehende Verwaltungsvorschrift (VwV). Die StVO wurde durch die 46. Novelle jedoch nicht nur inhaltlich sondern auch in ihrem gesamten Aufbau verändert. Die von Ihnen vorgeschlagene Verfahrensweise ist somit nicht praktikabel, da die bis September 2009 gültige StVO nicht mit den Neuerungen der aktuellen VwV zur 46. StVO-Novelie zusammenpasst. Im Einvernehmen mit der zuständigen Fachaufsichtsbehörde, der Verkehrslenkung Berlin (VLB F) und der obersten Straßenverkehrsbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII) wurde am 19.04.10 festgelegt, dass die aktuelle Fassung der VwV zu § 41 StVO zum Zeichen 220 (Einbahnstraße) durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden weiterhin Anwendung finden darf. Somit steht der Öffnung der Tassostraße für den Radverkehr in Gegenrichtung der Einbahnstraße aktuell nichts entgegen. In vielen anderen Fällen ist die Anwendung der aktuellen VwV-StVO jedoch bereits deshalb nicht möglich, weil das hierzu passende Verkehrszeichen in der vor September 2009 gültigen Fassung der StVO überhaupt noch nicht enthalten war (z. B .. das Verkehrszeichen 314.1/.2 StVO Beginn/Ende Parkraumbewirtschaftungszone) . Es bedarf also kurzfristig vieler Einzelabstimmungen zur Anwendung der aktuellen VwVStVO zwischen den o. a. zuständigen Behörden. Ich hoffe Ihnen die rechtliche Situation verständlich dargelegt zu haben und bedanke mich für Ihre Anfrage. |
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#1753
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
In vielen anderen Fällen ist die Anwendung der aktuellen VwV-StVO jedoch bereits deshalb nicht möglich, weil das hierzu passende Verkehrszeichen in der vor September 2009 gültigen Fassung der StVO überhaupt noch nicht enthalten war (z. B .. das Verkehrszeichen 314.1/.2 StVO Beginn/Ende Parkraumbewirtschaftungszone) Tja, das trifft aber eigentlich auch auf die Freigabe der Einbahnstraßen zu, schließlich verlangt die VwV-StVO jetzt Zeichen 1000-32 als Kennzeichung, die StVO hingegen sieht Zeichen 1000-33 vor. ![]() |
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#1754
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
In der neuen NZV: "Dr. Alfred Scheidler: Änderungen der Radverkehrsvorschriften in der StVO 2009"
Soso ... |
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#1755
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Warum ist diese Seite wohl bis heute nicht geändert worden???
Und dieser Bestseller wird immer noch verkauft ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#1756
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
http://www.picture-reflex.de/?img=11272561801.jpg
Endlich kommt auch ein Staatsrechtler zu Wort. Sagt aber auch nicht viel ... |
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#1757
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 ![]() |
Warum ist diese Seite wohl bis heute nicht geändert worden??? Weil ich dem BMVBS geschrieben habe, dass sie sich mit dem BMJ abstimmen sollen. Ich hatte aber erwartet es läuft andersrum. ![]() -------------------- MfG
Troll Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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#1758
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Oh ich mag es, wenn sich die Buerokratie ihr eigenes Loch gräbt ...
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#1759
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Ich sehe gerade, man bezieht sich bei meiner Owi Verwarnung gegen Z 283 ausdrücklich auf die 46.V
Im Brief vom 3.5.2010 heißt es: "Verstoß gegen §41 Abs 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO: §24 StVG; 52 BKat" oder gibt es eine Anlage 2 in der Rammsauer StvO ??? |
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#1760
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Ohne jetzt auf 36 Seiten nach dem speziellen Fall zu suchen:
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Wenn Du alle Fragen mit Ja beantworten kannst, dann bin ich bei Dir. ![]() |
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#1761
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Was will uns Mitleser jetzt sagen
![]() Ich kenne nur den Rechtsgrundsatz, dass man ohne einen genauen Gesetzesverstoß nicht bestraft werden kann. Nur gegen welches (gültige) Gesetz hat oscar denn jetzt verstoßen ![]() -------------------- |
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#1762
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Was für ein Rechtsgrundsatz soll das sein? Die Tat ist vorhanden und vorgeworfen, die §§ können natürlich noch korrigiert werden. Hauptsache, es gibt welche.
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#1763
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
http://beck-online.beck.de/?typ=reference&...p;s=556&n=1
"Der folgende Beitrag zeigt, dass die privaten Sektorenauftraggeber diese Gebühren nicht zu zahlen brauchen. Die Gebühren werden nämlich ohne Rechtsgrundlage erhoben, da § SEKTVO § 3 SektVO insoweit verfassungswidrig ist." "Die Regelungen über die Gebühren- und Auslagenerhebung in § SEKTVO § 3 SEKTVO § 3 Absatz V 4 bis 7 SektVO sind verfassungswidrig und daher nichtig. Die Sektorenverordnung ist eine Rechtsverordnung. Als solche bedarf die Sektorenverordnung gem. Art. GG Artikel 80 GG Artikel 80 Absatz I 1 GG einer gesetzlichen Ermächtigung. Hier fehlt jedoch eine gesetzliche Ermächtigung, die den Anforderungen des Grundgesetzes genügt. " Leicht anderes Problem, aber das kann noch spaßig werden ... |
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#1764
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Man hat wohl etwas "behoerdlicher" formuliert diesmal, weil wohl ein Auge auf das VP geworfen wurde.
Deswegen kam die Antwort etwas später: ".... das für Verkehr zuständige Bundesministerium hat die StVO-Novelle 2009 für nichtig erklärt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat als oberste Landesverkehrsbehörde (SenStadt VII D 1) alle Straßenverkehrsbehörden im Land Berlin entsprechend instruiert. Die Verkehrslenkung Berlin stellt die sich daraus ergebende Rechtssituation mangels erheblicher Zweifel nicht in Frage. Die Straßenverkehrsbehörden in Berlin ordnen ferner entsprechende der am 31. August 2009 gültigen StVO keine Verkehrszeichen an, die der StVO nicht entsprechen. Sofern Empfänger oder Empfängerinnen entsprechender Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden fehlerhafterweise Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung der StVO verwenden, wird die Straßenverkehrsbehörde bei Bekanntwerden dieser Umstände sofort tätig. Die Straßenverkehrsbehörden sind allerdings nicht verpflichtet, die Ausführung ihrer Anordnungen in jedem Einzelfall zu kontrollieren. Die bisherigen Prüfungen ihrer Hinweise auf fehlerhafte Anordnungen zur verkehrlichen Sicherung von Arbeitsstellen haben ergeben, dass diese nicht von der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde Pankow ergangen sind. Vielmehr ist die Verkehrslenkung Berlin selbst zuständig. Der entsprechende Bereich - VLB A 4 - hat von mir bereits Ihre Hinweise erhalten. Auch Ihre neuesten Hinweise werden mit dieser E-Mail sogleich an den zuständigen Bereich übermittelt. Der vorgenannte Bereich - VLB A 4 - der Verkehrslenkung Berlin untersteht meiner Dienststelle nicht. Sofern Nachfragen bestehen oder Hinweise auf Anordnungen zu Arbeitsstellen im übergeordneten Straßennetz gegeben werden, bitte ich zukünftig diese direkt an den Bereich -VLB A 4 - zu richten (siehe auch E-Mail-Adresse von Frau Kühne im Verteiler). Mit freundlichen Grüßen |
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#1765
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Was das wieder kostet ... Auf das ganze Bundesgebiet gerechnet bestimmt 400 Millionen oder mehr ...
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#1766
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
ähm... Was genau kostet ?
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#1767
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Das ganze Chaos - falsche Baken einsammeln und so.
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#1768
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Durchlässige Sackenschilderaufkleber abpulen etc.
Gute Arbeit für die Kinder die nun keinen Kindergartenplatz mehr bekommen. |
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#1769
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
".... das für Verkehr zuständige Bundesministerium hat die StVO-Novelle 2009 für nichtig erklärt. Darf und kann Peters Ministerium dieses überhaupt? Liegt das echt im Kompetenzbereich dieses Bundesministeriums, denn der Gestzestext auf der BMJ Seite ist ja immer noch nicht geändert worden? BTW: schon wieder im September ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#1770
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
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#1771
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Textbaustein, Textbaustein...
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#1772
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Hat das BMJ wohl auch so ein Schreiben erhalten, jedenfalls ist hier nichts von dem zu lesen, was auf einer Pressekonferenz am 13. April 2010 verkündet wurde.
Woran liegt das wohl ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#1773
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 488 Beigetreten: 20.09.2009 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 50635 ![]() |
Auf der Baustelle vor meiner Tür hat man jetzt den Fußgängerüberweg von gelb auf weiß ummarkiert.
![]() Und nein, die Arbeiten sind nicht bald beendet. Es wird da noch etwa ein halbes Jahr weiter gebaut. -------------------- Don't take life too seriously, you won't get out alive.
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#1774
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 ![]() |
Auf der Baustelle vor meiner Tür hat man jetzt den Fußgängerüberweg von gelb auf weiß ummarkiert. ![]() Geht doch ![]() -------------------- MfG
Troll Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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#1775
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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#1776
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
vielleicht wohnt er in Pankow .....
"Die bisherigen Prüfungen ihrer Hinweise auf fehlerhafte Anordnungen zur verkehrlichen Sicherung von Arbeitsstellen haben ergeben, dass diese nicht von der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde Pankow ergangen sind. Vielmehr ist die Verkehrslenkung Berlin selbst zuständig. Der entsprechende Bereich - VLB A 4 - hat von mir bereits Ihre Hinweise erhalten. Auch Ihre neuesten Hinweise werden mit dieser E-Mail sogleich an den zuständigen Bereich übermittelt." |
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#1777
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Heute war ein Leserbrief in meiner geliebten Tageszeitung (Auflage unter 20.000 Stück, also
![]() Zitat Ander als im Artikel genannt, sind die alten Schilder weiterhin ungültig. Der Bundesverkehrsminister kann Verordnungen nicht durch Pressemitteilungen ändern. Korrekt ist: der Bundesrat will in diesen Tagen die StVO so ändern, dass die alten Zeichen in Kürze wieder gültig werden. Bis dahin darf man alte Verkehrszeichen (z. B. Haltverbote und Abbiegepfeile) legal ignorieren. Ich stimme Herrn W... vom Amt für Straßen- & Brückenbau zu, dass kleine Änderungen an den Verkehrszeichen nicht maßgeblich sein sollten und die Übergangsfrist von 17 Jahren nicht ausreicht, weil viele Verkehrszeichen deutlich länger halten. Dass ein Austausch nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sei, weil die Stadt momentan keinen Überblick über die aufgestellten Verkehrszeichen hat, sehe ich anders. Denn die Straßenverkehrsbehörde (als teil des Amtes für öffentliche Ordnung) ist dazu verpflichtet, sämtliche Straßen- & Verkehrszeichen alle zwei Jahre zu überprüfen, stark befahrene Straßen jährlich. Radwege und Radwegzeichen bei jeder sich bietenden Gelegenheit. Das dürfte Herr W.... wissen. Außerdem muß sich die Stadt R........ ankreiden lassen, dass sie noch 2009 in Baustellen Verkehrszeichen aufgestellt hat, die seit 1992 nicht mehr neu aufgestellt werden dürfen - die Ausmistung des Bauhofs hat die Stadt offenbar 17 Jahre lang verschlafen. Ich persönlich habe ja auch den bestimmten Verdacht, dass der Peter auf seiner Pressekonferenz nur geblufft hat und diese Nichtigkeit mit dem Zitiergebotsverstoß nur ein Vorwand ist, um die Massen an Verkehrsteilnehmern ruhig zu stellen bzw. um zu testen, was wir alles glauben, wenn es denn nur oft genug im TV gesendet wird oder in der Presse veröffentlicht wird. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#1778
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Wer war der Verfasser?
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#1779
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Das Verhalten der Bundesregierung ist in der Tat sehr seltsam:
Die Nichtigkeit wegen Verstoß gegen das Zitiergebot wurde ja (siehe den von @tessarakt verlinkten Sprechzettel) u.a. damit begründet, dass für die in der Änderungsverordnung vorgenommene Änderung der Fahrerlaubnisverordnung keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zitiert wurde. Die Anlage 12 der FeV, in der die Einteilung der probezeitrelevanten Verstöße in A- und B-Verstöße geregelt ist, musste ja geändert werden, weil die dort zitierten Verkehrszeichen nach der StVO-Reform nunmehr in Anlagen der StVO zu finden sein sollen. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Anlage 12 wurde aber nicht zitiert. Insofern sollte man doch zunächst davon ausgehen, dass die FeV-Änderung nichtig ist. Das Verkehrsministerium hält die FeV aber gar nicht auf seiner Homepage vor, sondern verlinkt diese nur zur juris-Datenbank: Seite des Verkehrsministeriums zur FeV klickt man dort unter "mehr Informationen", so landet man auf der FeV auf juris. Und hier ist dann die Anlage 12 auf juris. Dort werden fleißig die Anlagen 2 und 3 der StVO zitiert, die es nach Ramsauers Meinung ja gar nicht gibt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#1780
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Was mich generell an dem ganzen Vorgang stört: es wird keinerlei Versuch von Seiten der Verantwortlichen unternommen, die definitiv bestehende Rechtsunsicherheit schnellstmöglich zu beseitigen. Derzeit geht es recht wild durcheinander, StVBen werden "von oben" aufgefordert, die 46. StVO-Änderung nicht, die zugehörige VwV-StVO aber sehr wohl anzuwenden. Der Verkehrsteilnehmer jedoch weiß nicht, was jetzt gilt. Ganz toller Rechtsstaat und das alles, weil das (vermeintliche) Fehlen einer 17 Jahre alten Übergangsregelung für Verkehrszeichen ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Änderung medial aufgebauscht wurde, bis schließlich der Bundesverkehrsminister den Versuch unternahm, die Änderung wegen - in meinen Augen durchaus leicht heilbarer - Formfehler für ungültig zu erklären.
Not amused, mgka. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#1781
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24687 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Zumal sich die Sache durch eine einfache Bekanntgabe der korrekten Ermächtigungsgrundlage im Bundesgesetzblatt korrigieren ließe.
In meinen Augen ist das ein Pflichtverstoß. Die Änderung mag der jetzigen Regierung unbequem sein, aber deswegen die ganze Änderungsverordnung in einer Art Limbus zu lassen (obwohl der ja vor ein paar Jahren per päpstlichem Dekret - also immerhin der zuständigen Instanz - für nichtig erklärt wurde), halte ich für extrem bürgerunfreundlich. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#1782
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Zitat Sehr geehrter Herr Müller, in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre Anfrage an das Bundesamt für Justiz hinsichtlich der im Internet veröffentlichten 46. verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Zutreffend ist, dass die Verordnung wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot nichtig ist. Im Hinblick auf eine entsprechende Darstellung im Internet unter "Gesetze im Internet" und das weitere Vorgehen ist das Bundesministerium für Verkehr Bau und Stadtentwicklung derzeit im Gespräch mit dem Bundesministerium der Justiz bzw. dem Bundesamt für Justiz. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag f. LA 22 Scheint ja nicht ganz einfach zu sein ... Kann man da nicht eine Kabinettssitzung zu machen? |
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#1783
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Hab den selben Inhalt auch gerade bekommen. Allein diese Sprachregelung schien also schon schwierig abzustimmen gewesen zu sein.
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#1784
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
".... ist derzeit im Gespräch mit ... " hört sich irgendwie an wie " ... hat keine Weisungsbefugnis, aber las es mal mit verbaler Konversation versuchen ... "
![]() ![]() ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#1785
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Die werden es schon noch schaffen, die jetzige Situation, bis zur Bekanntgabe der novellierten Novelle, zu belassen.
![]() Also doch eine Art "Unter der Decke Lösung". ![]() |
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#1786
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24687 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Also jetzt weiterfragen bei FDP-Abgeordneten ... Bürgerfreundlicheit, Mittelstand und so ...
![]() Auf meine via Abgeordnetenwatch gestellte Frage an meinen Haus-und-Hof-Abgeordneten (CSU) hab ich noch gar nichts bekommen. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#1787
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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#1788
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24687 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Eine nichtssagende Antwort zu dem Thema zu geben sollte ein gutsortiertes Abgeordnetenbüro vor kein Problem stellen, und man kann der CSU ja vieles vorwerfen, aber mangelnde Organisation wohl kaum
![]() -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#1789
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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#1790
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Zitat (Link von ukr) "Da die Existenz einer behördlichen Normverwerfungskompetenz sehr umstritten ist, stellt sich die Frage, ob Behörden tatsächlich von der Nichtigkeit der Novelle ausgehen dürfen (also die StVO wieder in der Fassung vor dem 1.9.2009 anzuwenden haben), solange die Nichtigkeit nicht im Normenkontrollverfahren durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde. Diese Frage kann möglicherweise von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich beantwortet werden, ..." Nett formuliert. Aber wenn selbst eine (fachlich nicht ungeeignete) Bundesbehörde diese Kompetenz ablehnt, dann muss wohl was dran sein ... ![]() |
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#1791
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Zitat Da die Existenz einer behördlichen Normverwerfungskompetenz sehr umstritten ist Tatsächlich? http://bundesrecht.juris.de/bverfgg/__76.html Zitat (1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht 1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält oder 2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat. Das setzt zumindest eine Nichtanwendungskompetenz voraus, IMO. |
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#1792
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 ![]() |
Habe auch nur den Textbaustein bekommen
![]() Zitat Die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (BGBl. I, 2009 S. 2631, sog. *Schilderwaldnovelle*), die am 1. September 2009 in Kraft treten sollte, ist wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nichtig. Die Verordnung sollte im Wesentlichen dem Abbau des Schilderwaldes auf deutschen Straßen dienen. Darüber hinaus wurde ein neues Verkehrszeichen für die Anordnung einer Parkraumbewirtschaftungszone eingeführt, es wurde klargestellt, dass auch das Halten in Umweltzonen unter den Verbotstatbestand der Verkehrsteilnahme in Umweltzonen fällt und es wurde das Inline-Skaten im Straßenverkehr ausdrücklich geregelt. Zum Zwecke der Förderung des Radverkehrs wurden die Radverkehrsvorschriften mit dem Ziel überarbeitet, den Verwaltungsbehörden einen größeren Spielraum zur Gestaltung von Radverkehrsanlagen einzuräumen. Die Abschaffung der unbefristeten Übergangsregelung für die Verkehrszeichen in ihrer Gestaltung vor 1992 war ebenfalls Gegenstand der Verordnung. Die Streichung der Übergangsregelung führte von einem Tag auf den anderen zur sofortigen Unwirksamkeit der Schilder alter Gestalt. Bei der Novelle war man allerdings von der irrigen Vorstellung ausgegangen, die Verkehrszeichen würden maximal 15 Jahre halten und seien daher im Verkehrsraum bereits größtenteils verschwunden. Aufgrund der Nichtigkeit der Verordnung gilt daher die StVO in der Fassung vor dem 1. September 2009 weiter. Alle in der Verordnung vorgenommenen Änderungen sind nichtig und unwirksam. Damit ist auch die Übergangsbestimmung des * 53 Absatz 9 StVO nicht aufgehoben und die Verkehrszeichen in der Gestaltung vor dem 01.07.1992 sind nicht auszutauschen. Im Hinblick auf eine entsprechende Darstellung im Internet unter "Gesetze im Internet" und das weitere Vorgehen ist das Bundesministerium für Verkehr Bau und Stadtentwicklung derzeit im Gespräch mit dem Bundesministerium der Justiz. Ich habe geantwortet und nochmal nachgehakt... -------------------- MfG
Troll Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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#1793
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Zitat Wir werden übrigens im VRR-Heft 5/2010 zu den Fragen berichten. http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/w...den-tellerrand/ Der Artikel wurde jetzt freundlicher Weise auf der Website kostenlos online gestellt. Der Autor nimmt darin Stellung zur möglichen Nichtigkeit der 46. ÄndVO und auch zur Fortgeltung der "alten Verkehrszeichen" bei Streichung des § 53 Abs. 9 StVO V45. |
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#1794
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Pöse pöse rsa-95.de
![]() Zitat Der sachliche Regelungsinhalt der Schilder wurde nicht verändert. Siehe Zeichen 253
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#1795
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Die weißen Haltverbotspfeile auf Seite 169 sind auch irgendwie durcheinandergeraten
![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#1796
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Aber interessant ist, welche Quellen der Autor herangezogen hat. Letztendlich aber auch nur eine Zusammenfassung einer alten Thematik. Im Vorfeld hat sich sich dieser Herr bestimmt nicht mit dem Problem auseinander gesetzt.
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#1797
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 270 Beigetreten: 25.09.2008 Wohnort: Bayreuth Mitglieds-Nr.: 44504 ![]() |
Das ist in Deutschland dann der Fall, wenn auf der Ortstafel Zusätze wie "Hochschulstadt" oder "Stadt der Wissenschaft" usw. aufgebracht sind. ![]() Ich habe in diesem Thread (siehe auch Antworten von @couscous, @Andreas,@cypershadow) nichts Gegenteiliges gelesen aber dies zur Klarstellung gefunden (Sorry, wenn es schon bekannt oder geklärt war): Beschluss des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, der Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 5. Zu Artikel 1 Nummer 98 (Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel) Randnummer 4 Nummer IV. Satz 2a - neu - (VwV-StVO) In Artikel 1 Nummer 98 (Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel) ist nach Randnummer 4 Nummer IV. Satz 2 folgender Satz einzufügen: "Andere Zusätze sind nur zulässig, wenn es sich um Bestandteile des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die auf Grund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind." Begründung: Auf zahlreichen Ortstafeln finden sich Zusätze wie beispielsweise "Barbarossastadt", "Brüder-Grimm-Stadt", "Lutherstadt" oder "Universitätsstadt". Bei diesen Namenszusätzen handelt es sich um Zusatzbezeichnungen, die auf Grund kommunalrechtlicher Vorschriften nach dem entsprechenden Antrag einer Gemeinde durch das jeweilige Innenministerium verliehen werden. In der Regel haben die Bezeichnungen einen historischen Hintergrund und sind für die betreffenden Kommunen von großer Bedeutung. In jüngster Zeit haben die Ortsschilder mit Namenszusätzen zu Problemen geführt mit Auswirkung auf das Verkehrsrecht. So hat das Amtsgericht Hanau entschieden, dass wegen des Zusatzes auf dem Ortsschild keine "Innerörtlichkeit" bestehe und damit auch keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 50. Tempoverstöße können somit nicht geahndet werden, was erhebliche Auswirkung auf die Verkehrssicherheit hat. Im Interesse der Rechtsklarheit, der Verkehrssicherheit und im Interesse der Kommunen ist die vorgeschlagene Regelung zwingend notwendig. Auch wird durch eine solche Regelung unerwünschter und nicht mehr tolerabler "Wildwuchs" von ergänzenden Zusatzbezeichnungen auf oder in direktem Zusammenhang mit Ortstafeln verhindert. |
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#1798
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Ich habe eine Stellungnahme/Rundschreiben des Thüringer Verkehrsministeriums:
Zitat 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- Verkehrsschilderproblematik RL 43 mit der Bitte um Kenntnisnahme Vermerk 1. Nichtigkeit der 46. Änderungsverordung zur StVO Am 13. April 2010 hat das Bundesverkehrsministerium in der Presse bekannt gegeben, dass man wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot die letzte Änderung der Straßenverkehrsordnung für nichtig hält. In der Folge seien die viel diskutierten, vermeintlich ungültigen, vor 1992 aufgestellten Verkehrsschilder weiterhin gültig. Es ist davon auszugehen, dass das BMVBS vorliegend das Zitiergebot des Art. 80 I S.3 GG im Auge hat. Laut Mitteilung des BMVBS sei die Nichtigkeit deshalb gegeben, weil in der Präambel der Änderungsverordnung (ÄndVO) statt § 6 Absatz 1 Nummer 5b der § 6 Absatz 1 Nummer 5a StVG hätte zitiert werden müssen und weil § 6 Absatz 1 Nr. 1m StVG als zu zitierende Vorschrift fehle. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zum Zitiergebot Frage folgendes ausgeführt (BVerfGE 101, 1, “Hennenhaltungsverordnung”): Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG soll nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar machen. Es soll auch die Feststellung ermöglichen, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelungen von einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte. Die Exekutive muss durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Hiervon ausgehend wird auch in der Literatur die ganz überwiegende Meinung vertreten, dass eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, diese vollständig zitieren und bei inhaltlicher Überschneidung mehrerer Ermächtigungsgrundlagen diese gemeinsam angeben muss. Mit dem Bundesverfassungsgericht wird gefordert, dass sämtliche Ermächtigungsgrundlagen, “im Zweifelsfall bis hin zu Paragraph, Absatz, Satz und Nummer” genannt werden müssen. Die Rechtsauffassung des BMVBS entspricht somit der herrschenden Meinung in Literatur und der Rechtsprechung des BVerfG. 2. Verwerfungskompetenz Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass seitens des BMVBS der Eindruck erweckt wurde, es könne die Nichtigkeit allgemeinverbindlich feststellen. Dies trifft nach hiesiger Einschätzung nicht zu. Die Verwerfungskompetenz für eine Rechtsverordnung des Bundes hat vorliegend weder der Verkehrsminister noch die Bundesregierung. Vorgesehenes Verfahren zur Klärung von Zweifeln an der Gültigkeit von Bundesrecht ist vielmehr die abstrakte Normenkontrollklage beim BVerfG. Dieses könnte im Rahmen der abstrakten Normenkontrollklage die Nichtigkeit der Änderungsverordnung ggf. feststellen. Solange dies nicht der Fall ist, sind die Regeln allgemein geltendes Recht und als solches anzuwenden. D.h. auch wenn man der Rechtsauffassung des BMVBS bzgl. der Nichtigkeit folgt, ist die StVO in ihrer aktuellen Fassung weiterhin anzuwenden, bis das BVerfG ggf. die Nichtigkeit festgestellt hat. 3. Veraltete Verkehrszeichen, die der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht mehr entsprechen Die durch Verkehrszeichen getroffene Anordnung ist nach herrschender Meinung ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung. Im zu betrachtenden Fall ist davon auszugehen, dass dieser Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war. Erst im Nachhinein änderte sich dies durch Änderung des Verkehrszeichens in der StVO. Fraglich ist, ob das Verkehrszeichen dadurch in jedem Falle „unwirksam“ wird, d.h. keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Dies wäre dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt nichtig und nicht nur rechtswidrig (geworden) wäre. Unwirksam und nicht lediglich anfechtbar sind Verwaltungsakte (nur) dann, wenn ein Nichtigkeitsgrund nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegt. Nichtige Verwaltungsakte haben keine Rechtswirkung und lösen deshalb für die Verkehrsteilnehmer keine Befolgungspflicht aus. Abgesehen vom Vorliegen der enumerativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ausgehend hiervon sind Verkehrszeichen insbesondere bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit und dann nichtig, wenn es sich bei ihnen um Fantasiezeichen handelt, wenn sie ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgestellt wurden oder wenn die Verkehrsregelung eine wesentliche Abweichung von einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung darstellt. Ob Verkehrszeichen, die nicht mehr der aktuellen Darstellung in der StVO entsprechen, noch Rechtswirkung entfalten oder nicht, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt und ist einzelfallbezogen zu betrachten. So wird beispielsweise darauf abgestellt, ob bei Gesamtbetrachtung des Verkehrszeichens, dieses bei verständiger Würdigung noch als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung erscheint oder nicht (mehr). Hierbei kann es darauf ankommen, ob eine erhebliche Abweichung in der Gestaltung des Zeichens vorliegt. Eine Nichtigkeit wird wohl nicht schon „bei jeder im Gesetz nicht vorgesehenen Abweichung von der Normalausführung“ anzunehmen sein. Und auch nicht dann, wenn Verkehrszeichen der StVO „nur in Kleinigkeiten nicht entsprechen“. Eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der (Un-)Wirksamkeit veralteter Verkehrszeichen lässt sich somit letztlich nicht ausräumen, sodass es im Interesse der zuständigen Straßenverkehrsbehörden liegen müsste, erforderlichenfalls die Beschilderung auf den aktuellen Stand zu bringen. |
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Genau das Schreiben habe ich auch
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#1800
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 21.04.2025 - 06:52 |