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> Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?
mir
Beitrag 17.12.2010, 12:52
Beitrag #2144


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 17.12.2010, 11:49) *
Ein im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz wird nicht dadurch nichtig, dass jemand NACH Verkündung einen Formfehler im Text entdeckt.


Ich komme zwar am Ende zum gleichen Ergebnis, aber es ist schon ein wenig komplizierter.

Die StVO ist kein Gesetz, sondern eine Verordnung, die von der Exekutive erlassen wurde. Damit die das darf, braucht es eine Ermächtigung in einem Gesetz, und diese muß laut GG in der ÄVO angegeben werden. Fehlt diese Angabe komplett, ist die ÄVO nichtig, und das wird von niemand ernst zu nehmendem bestritten. Soweit würde auch jeder Richter am Amtsgericht der Sache folgen, da bin ich mir ziemlich sicher.

Bei der 46. ÄVO wurde in der Angabe der Ermächtigungsgrundlage zu einem Teil der ÄVO ein trivialer Schreibfehler gemacht. Ob diese nun die gesamte ÄVO nichtig macht, oder nur den betroffenen Teil, oder ob das ganze korrigierend zu lesen ist, weil der Schreibfehler eigentlich ziemlich eindeutig ist, das ist die strittige Frage, die bislang auch noch nie (mit diesen Bedingungen) gerichtlich entschieden wurde.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 17.12.2010, 19:13
Beitrag #2145


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Zitat (mir @ 17.12.2010, 13:52) *
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 17.12.2010, 11:49) *
Ein im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz wird nicht dadurch nichtig, dass jemand NACH Verkündung einen Formfehler im Text entdeckt.
Ich komme zwar am Ende zum gleichen Ergebnis, aber es ist schon ein wenig komplizierter.
Die StVO ist kein Gesetz, sondern eine Verordnung, die von der Exekutive erlassen wurde. Damit die das darf, braucht es eine Ermächtigung in einem Gesetz, und diese muß laut GG in der ÄVO angegeben werden...


Und wo ist das Problem?
Es gibt doch einen ganzen Haufen von Rechtsverordnungen, die allein vom zuständigen Minister (ggf. mit Beteiligung des Bundesrates) erlassen und geändert werden dürfen. Die Ermächtigung für die Änderung der StVO steht im Straßenverkehrsgesetz, die Ermächtigung zum Erlassen und Ändern von Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und Eisenbahn-Signalordnung steht im Allgemeinen Eisenbahngesetz, und dann gibt es noch ne BOStrab und was weiß ich noch alles.

Es mag zwar sein, dass es Vorschrift ist, dass der Ramses sich bei einer Änderungsverordnung ausdrücklich auf das Straßenverkehrsgesetz berufen muss, aber auch wenn er es NICHT getan hat, ist seine Verordnung gültig, sobald sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist - und solange sie nicht OFFIZIELL wieder kassiert wird (mit einer entsprechenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt).



Ansonsten sollte auch einem Amtsrichter bekannt sein, dass eine StVO-Änderungsverordnung regelmäßig ohne Zustimmung des Bundestages verabschiedet wird - da wird er nicht noch ausdrücklich den Wortlaut der Änderungsverordnung nachlesen und kontrollieren.

Ich glaube übrigens auch nicht, dass ein Amtsrichter vor sich eine Ur-StVO aus der Zeit von Ramses (dem Pharao) liegen hat und sich danach durch sämtliche Änderungsverordnungen der letzten 3230 Jahre kämpft, sondern er hat schlichtweg eine "aktuelle" Fassung der StVO. Und die enthält alle Änderungen, die jemals im Bundesgesetzblatt gestanden haben.

Doc


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tessarakt
Beitrag 17.12.2010, 19:22
Beitrag #2146


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Wenn man keine Ahnung hat ...

Ich sag nur Legehennenverordnung ...
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mir
Beitrag 17.12.2010, 19:23
Beitrag #2147


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Die Sache an sich, daß eine fehlende Ermächtigung der ÄVO Nichtigkeit zur Folge hat, ist aber halt schon höchstrichterlich entschieden. Grundlage ist das hier:

Zitat (Art. 60 GG)
1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.


Das BVerfG hat entschieden, daß die Angabe der Rechtsgrundlage entscheidend ist. Fehlt sie, ist das ungefähr dasselbe, wie wenn ein Gesetz noch nicht vom Bundespräsidenten unterschrieben ist oder wenn bei einem zustimmungspflichtigen Gesetz der Bundesrat nicht zustimmt - die Verordnung ist nicht verfassungsgemäß zustande gekommen und kann nicht in Kraft treten, auch wenn sie verkündet wird. Die Prüfung durch das BMJ soll solche Unfälle eigentlich verhindern, aber im Einzelfall schlüpft halt mal was durch.

Aber, wie gesagt, es ist relativ müßig, darüber zu streiten, weil eben entschieden. Die Frage ist aber nach wie vor, wie das genau bei der 46. ÄVO gehandhabt werden soll, wo es um einen reinen und leicht erkennbaren Schreibfehler geht.

**

Natürlich kämpft sich der Richter nicht durch alle ÄVO, sondern benutzt eine konsolidierte Fassung. Aber über deren Gültigkeit kann man sich vor Gericht genauso streiten wie darum, ob z.B. ein Verkehrszeichen amtlich angeordnet wurde.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 17.12.2010, 19:42
Beitrag #2148


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Zitat (mir @ 17.12.2010, 20:23) *
... über deren Gültigkeit kann man sich vor Gericht genauso streiten wie darum, ob z.B. ein Verkehrszeichen amtlich angeordnet wurde...

Die im Ernstfall für mich letztlich entscheidende Frage ist aber nicht: "Halte ICH die StVO in der Fassung der V46 für gültig?", sondern: "Wie sieht das der Amtsrichter?"

Doc


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tessarakt
Beitrag 17.12.2010, 19:57
Beitrag #2149


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 17.12.2010, 20:42) *
Zitat (mir @ 17.12.2010, 20:23) *
... über deren Gültigkeit kann man sich vor Gericht genauso streiten wie darum, ob z.B. ein Verkehrszeichen amtlich angeordnet wurde...

Die im Ernstfall für mich letztlich entscheidende Frage ist aber nicht: "Halte ICH die StVO in der Fassung der V46 für gültig?", sondern: "Wie sieht das der Amtsrichter?"


man Verbotsirrtum ...

Richtig interessant wird es erst im Zivilrecht.
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Peter Lustig
Beitrag 17.12.2010, 20:01
Beitrag #2150


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Was hat das Zivilrecht jetzt mit der 46. ÄndVStVO zu tun? think.gif
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mir
Beitrag 17.12.2010, 20:01
Beitrag #2151


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Und vorher die Bußgeldbehörde und der Polizist smile.gif

Ich frage mich allerdings ernsthaft, ob man sich hier nicht auf § 11 OWiG berufen kann:

Zitat
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.


Letztlich sind sich schon zwei Bundesministerien nicht mehr einig, welche Fassung der StVO in Kraft ist. Wie soll man vom Bürger verlangen können, daß er das weiß? In manchen Punkten sind die beiden Fassungen diametral entgegengesetzt (z.B., welche Ampel für Radfahrer gilt). Man kann also noch nicht mal "auf Sicherheitsabstand" gehen. Und im Alltag kann man ja auch kaum bis zur Klärung auf weitere Teilnahme im Straßenverkehr verzichten.


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tessarakt
Beitrag 17.12.2010, 20:08
Beitrag #2152


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Ich dachte vor allem an Unfallsachen. Da muss man den Schaden irgendwie aufteilen, da können sich nicht beide auf Verbotsirrtum berufen,.
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Peter Lustig
Beitrag 17.12.2010, 20:17
Beitrag #2153


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§ 11 Abs. 2 OWiG behandelt doch genau den schon angesprochenen Verbotsirrtum, auch wenn diese Vorschrift nur mit Irrtum überschrieben ist. Deutlich ist hier § 17 StGB, in dem es fast wortgleich heißt:
Zitat
StGB § 17 Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.


Zitat (tessarakt @ 17.12.2010, 20:08) *
Ich dachte vor allem an Unfallsachen. Da muss man den Schaden irgendwie aufteilen, da können sich nicht beide auf Verbotsirrtum berufen,.

So stark unterscheiden sich die StVO nach der 46. ÄndV und die davor geltende Fassung inhaltlich nun aber auch nicht, dass solche Fälle jetzt gehäuft zu befürchten wären. An den grundlegenden Verhaltensvorschriften sowie den Verkehrszeichen und ihren Regelungsinhalten hat sich nicht so viel geändert. think.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 17.12.2010, 21:47
Beitrag #2154


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Also bei mir in Gegend gibt es relativ viele Baustellen mit gelben Markierungen.....
Das hat ja in der Vergangenheit nur durch die Nichtbeachtung der StVO ja alles so reibungslos geklappt whistling.gif


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mir
Beitrag 18.12.2010, 12:53
Beitrag #2155


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Ich hab bei mir eine Ampel, bei der ich nach der alten Fassung als Radfahrer bei Grün Querverkehr von links habe, der ebenfalls Grün hat. Da steckt dann schon ein gewisses Konfliktpotential drin.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 19.12.2010, 09:48
Beitrag #2156


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Zitat (mir @ 17.12.2010, 21:01) *
... Letztlich sind sich schon zwei Bundesministerien nicht mehr einig, welche Fassung der StVO in Kraft ist. Wie soll man vom Bürger verlangen können, daß er das weiß? ...

Und vor allen Dingen: WOHER soll er das wissen?
1. Welcher Bürger hat schon das Bundesgesetzblatt abonniert? Die Info kommt für die meisten immer noch aus der "Blöd "und der Motorwelt.
2. Selbst im Bundesgesetzblatt stand meines Wissens bisher nur, dass die V46 GÜLTIG ist.

Bei den meisten Änderungen der V46 ist ja alles noch recht harmlos. Aber stellen wir uns doch mal folgendes Szenario vor:
- Das United Kingdom schafft die Monarchie ab und führt gleichzeitig den Euro sowie Französisch als Amtssprache ein.
- Im Gegenzug verpflichtet sich die Rest-EU, bei sich den Linksverkehr einzuführen.
Die Umstellung wird - wie vor etlichen Jahren in Schweden - von langer Hand vorbereitet und zu einem "Tag X" eingeführt...
... und einige Tage später merkt jemand, dass bei der entsptechenden StVO-Änderungsverordnung das "Zitiergebot" nicht eingehalten wurde und fährt konsequent weiterhin rechts.

WER ist denn dann der Geisterfahrer?

Doc


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mir
Beitrag 19.12.2010, 12:15
Beitrag #2157


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 19.12.2010, 09:48) *
WER ist denn dann der Geisterfahrer?


Na, dafür gibt's ja noch den § 1, der ja auch bei nichtigen Verkehrszeichen oder bei für anderen nicht ersichtlichen Vorfahrtsregelungen eingreift. Wenn der dann weiter rechts fährt, kann er zwar nicht wegen Fahrens auf der falschen Seite belangt werden, aber ggf. wegen Verstoßes gegen § 1.

Wobei anzumerken ist, daß es für das BMVBS kein Problem gewesen wäre, allein durch eine Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt den Zitierfehler zu heilen und die 46. ÄVO in Kraft zu setzen, womit auch wieder Rechtssicherheit geschaffen wäre. Es will nur nicht.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 19.12.2010, 13:15
Beitrag #2158


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Zitat (mir @ 19.12.2010, 13:15) *
... Na, dafür gibt's ja noch den § 1, der ja auch bei nichtigen Verkehrszeichen oder bei für anderen nicht ersichtlichen Vorfahrtsregelungen eingreift...

... und der besagt: "Wenn ALLE etwas falsch machen, wird es automatisch richtig"
Gib's darüber ein Urteil?
Falls ja, schick das doch bitte mal an @Q-Tip.

Doc


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mir
Beitrag 19.12.2010, 13:22
Beitrag #2159


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Nein, das sagt der § 1 ja auch wieder nicht. Er sagt hier nur, daß man in solchen Situationen nicht einfach ohne Rücksicht auf Verluste drauflos fahren kann, nur weil man recht hat.


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Heinz Wäscher
Beitrag 19.12.2010, 14:45
Beitrag #2160


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wieso § 1, der ist doch passender:
Zitat
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.


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rapit
Beitrag 21.12.2010, 17:17
Beitrag #2161


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"orlet" hat vor einigen Tagen den Nagel auf den Kopf getroffen:
Zitat (orlet @ 09.12.2010, 10:18) *
...Die saubere Lösung wäre halt gewesen, die ÄVO von jemandem, der dazu befugt ist, aufheben zu lassen. Dann hätte man aber a) Zeit gebraucht und b) die Lorbeeren möglicherweise teilen müssen....


Das geht aber nicht, weil kein Richter eine "Nichtigkeit" aussprechen wird, nur weil ein kleiner Buchstabe bei einer Ziffer fehlt, und völlig klar ist, was eigentlich zitiert werden sollte.

Daher wurde versucht, das ganze pressewirksam zu vertuschen, nach dem Motto, der Bürger wird es schon glauben, wenn es überall in der Zeitung steht.

Die neue StVO gilt, und alte Schilder sind ungültig.

Ein förmliches Verfahren, die Änderung aufzuheben, gab es nicht, wäre aber nötig gewesen.

Es hätte auch keinerlei erfolgsaussichten gehabt, denn eine "offensichtliche" und zudem gravierende Unrichtigkeit, die zur Nichtigkeit führt, gab und gibt es nicht.

Das wird jetzt belegt dadurch, dass man die Winterreifenpflicht in die neue StVO eingepflegt hat. Das ist geschehen, weil sie eben NICHT offensichtlich nichtig ist!


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mir
Beitrag 21.12.2010, 17:41
Beitrag #2162


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Wurde sie das? Auf der Webseite des BMVBS sieht das aber anders aus rolleyes.gif


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rapit
Beitrag 21.12.2010, 18:58
Beitrag #2163


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Zitat (mir @ 21.12.2010, 17:41) *
Wurde sie das? Auf der Webseite des BMVBS sieht das aber anders aus rolleyes.gif


Nun, Gesetze werden ja noch immer im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Und nicht auf Webseiten oder Pressekonferenzen. whistling.gif


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mir
Beitrag 21.12.2010, 19:09
Beitrag #2164


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Ja, aber leider steht da ja keine konsolidierte Fassung crybaby.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 21.12.2010, 23:43
Beitrag #2165


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Mal schauen, was hier drinsteht whistling.gif


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oscar_the_grouch
Beitrag 22.12.2010, 13:15
Beitrag #2166


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40E ist dir der Spaß wert ?
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janr
Beitrag 22.12.2010, 13:55
Beitrag #2167


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Erstmal bestellen, anschauen, wenn nicht gefallen zurück, oder?

Anders geht es auch noch: Feststellen daß die Fassung falsch ist, Mangel deklarieren, zurückschicken.


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Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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ilam
Beitrag 22.12.2010, 13:57
Beitrag #2168


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Zitat (janr @ 22.12.2010, 13:55) *
Anders geht es auch noch: Feststellen daß die Fassung falsch ist, Mangel deklarieren, zurückschicken.


Wer weiß, vielleicht waren die Autoren ja so schlau, beide "derzeit gültigen" StVOs aufzunehmen. wink.gif
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janr
Beitrag 22.12.2010, 14:01
Beitrag #2169


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Ja, dann geht aber immer noch die "nicht gefallen" Variante. Allerdings muß dann bei unter 40 Oyro Warenwert das Rückporto übernommen werden.


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Haberlon
Beitrag 22.12.2010, 14:15
Beitrag #2170


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Außer, der Versender ist kulant in diesen Fragen.
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Heinz Wäscher
Beitrag 22.12.2010, 15:51
Beitrag #2171


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Laut der Produktbeschreibung soll das Machwerk erst im April 2011 rauskommen, bis dahin dürfte doch klar sein, ob das BMVBS oder das BMJ recht haben whistling.gif

Kann man eigentlich in der Fahrschule nachfragen, nach welcher StVO gerade unterrichtet wird, schließlich gibt es ja doch einige Unterschiede, z. B: Parken auf Schutzstreifen, gelbe Fahrbahnmarkierungen, Parkraumbewirtschaftungszonen etc. ... whistling.gif


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mir
Beitrag 22.12.2010, 15:58
Beitrag #2172


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Was hat denn die Ausbildung in einer Fahrschule mit der StVO zu tun?


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tessarakt
Beitrag 28.12.2010, 13:01
Beitrag #2173


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http://u-r.de/adfc/radweg/BVerwG.pdf

Zitat
Dahinstehen kann daher, ob diese
Änderungsverordnung ohnehin keine Anwendung finden könnte, weil sie - wie
der Vertreter des Bundesinteresses in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vorgetragen hat - wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des
Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insgesamt nichtig sei.
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mir
Beitrag 28.12.2010, 13:06
Beitrag #2174


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Der Satz davor lautet:

Zitat
Dagegen ist, anders als die Revisionsführer meinen, die Sechsundvierzigste Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (BGBI I
S. 2631) schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nach ihrem Art. 9 erst zum
1. September 2009 in Kraft treten sollte.


(Randnr. 15, p. 8)


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tessarakt
Beitrag 28.12.2010, 13:08
Beitrag #2175


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Jedenfalls wissen wir jetzt, dass neben dem BMVBS auch das BMI die Novelle für nichtig hält.
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mgka
Beitrag 28.12.2010, 13:19
Beitrag #2176


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Es war für mich von vorneherein klar, dass das BVerwG dieses Fass (also ob die 46. Änderung nun gilt oder nicht) in diesem Verfahren nicht aufmachen wird. Interessant wäre es natürlich geworden, wenn die Berufungsverhandlung vor dem BayVGH ein paar Wochen später stattgefunden hätte...


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Heinz Wäscher
Beitrag 28.12.2010, 18:52
Beitrag #2177


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Was will uns der vorletzte LINK gaaaaanz unten zur StVO sagen think.gif whistling.gif

Auf welche StVO bezieht sich eigentlich diese Verwaltungsvorschrift ???


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oscar_the_grouch
Beitrag 29.12.2010, 01:01
Beitrag #2178


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Zitat (Heinz Wäscher @ 28.12.2010, 18:52) *
Was will uns der vorletzte LINK gaaaaanz unten zur StVO sagen think.gif whistling.gif


Genau dasselbe was uns auch jeder OWI/Bußgeldbescheid der Berliner Behörde sagt: Es wird V46 angewandt.
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CEMartin
Beitrag 29.12.2010, 23:37
Beitrag #2179


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@ Heinz Wäsher :
In der Fahrschule wird übrigens volkstümlich nach der angeblich doch noch "gültigen" VO unterrichtet -- im Einklang mit der Politpropaganda.


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oscar_the_grouch
Beitrag 30.12.2010, 00:40
Beitrag #2180


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in DER Fahrschule ? Ich hoffe nicht in allen.
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ilam
Beitrag 30.12.2010, 06:31
Beitrag #2181


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Also bleibt man jetzt bei der Fahrschulausbildung wie ein Wattestäbchen bei durchgezogenen alten Linien innerhalb einer Baustelle stehen? whistling.gif
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CEMartin
Beitrag 30.12.2010, 23:42
Beitrag #2182


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Es gibt nicht DIE Fahrschule, sondern wie immer nur DEN Durchschnitt. Und den meinte ich natürlich ganz unbeholfen. Allerdings kommt es in der Fahrschulausbildung auf solche §§- Details ohnehin viel weniger an als auf praktische Aspekte (Blickschulung, Erkennen von Verkehrsführungen, "multi- tasking", vorausschauende Fahrweise ...). Deshalb bleibt man übrigens auch nicht ratlos fachsimpelnd in einer Wattestäbchen- Falle stehen, sondern löst solche Situationen ganz pragmatisch im Sinne sicheren Verkehrsflusses. Auch ein Fahrprüfer beansprucht nicht theoretisches Detailwissen. Ist schon viel, wenn ein Fahrschüler neuerdings weiß, daß maximal 30 km / h und nicht "mäßige" Geschwindigkeit in Fahrradstraßen gelten (sollten). Ob das nun neue oder alte VO ist -- interessiert im Gegensatz zu Leuten wie uns niemanden.


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Heinz Wäscher
Beitrag 31.12.2010, 02:49
Beitrag #2183


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Von mir aus hätten die alten Verkehrszeichen noch 100 Jahre gelten können, aber Irgendjemand mußte ja das Design ändern wallbash.gif
Diese Verkehrszeichen scheinen ja auch die Einzigen zu sein, die es nicht mehr geben soll (angeblich).

Wenn ich Fahrlehrer wäre, würde ich trotzdem mal darauf hinweisen, warum es zwei Versionen von den meisten Verkehrszeichen gibt (alt und neu) und was für ein Theater in der jüngeren Vergangenheit darum gemacht wurde, weil da "ganz hinten in der StVO" ein Absatz gestrichen wurde whistling.gif

Mich würde aber interessieren, ob ein Fahrschüler durch die Prüfung fällt, wenn er gegen dieses Zeichen verstößt gerade weil er weiß, dass es nur Altmetall ist think.gif

Das dieses Zeichen nicht mehr gilt wissen übrigens die meisten Verkehrsteilnehmer, warum nur?


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janr
Beitrag 31.12.2010, 05:23
Beitrag #2184


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Hier hast du eine Liste der geänderten Schilder.

Und hier eine sehr gute Erklärung warum.

Ist doch recht anschaulich. wavey.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Wattestäbchen
Beitrag 31.12.2010, 10:13
Beitrag #2185


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Zitat (Heinz Wäscher @ 31.12.2010, 02:49) *
Wenn ich Fahrlehrer wäre, würde ich trotzdem mal darauf hinweisen, warum es zwei Versionen von den meisten Verkehrszeichen gibt (alt und neu) und was für ein Theater in der jüngeren Vergangenheit darum gemacht wurde, weil da "ganz hinten in der StVO" ein Absatz gestrichen wurde
Fahrschule mit Geschichtunterricht - auch eine interessante Geschäftidee.


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MfG
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oscar_the_grouch
Beitrag 31.12.2010, 17:03
Beitrag #2186


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die Frage ist natürlich (aber auch schon von Anfang an) warum man das Design ändern muß, und warum man nicht dann gleich einen § einfügt, der bestimmt, das alle jemals zugelassenen VZ weitergelten, bis sie "abfallen".
(Kommt ja durch die vorgeschriebenen Verkehrsschauen nie vor .... )
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mir
Beitrag 31.12.2010, 17:08
Beitrag #2187


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Der § war ja drin. Man hat ihn nur wieder rausgenommen.


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Heinz Wäscher
Beitrag 04.01.2011, 17:20
Beitrag #2188


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Da scheint es eine neue Seite zu geben, die sehr um Aufklärung bemüht ist:

Zitat
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mitgeteilt, dass die zum 1. September 2009 in Kraft getretene 46. Verordnung zur Straßenverkehrsordnung nichtig ist. Ab sofort gilt wieder der Rechtsstand der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der bis einschließlich 31.8.2009 anzuwenden war.


Das BMVBS sagt selbst dazu:
Zitat
Die auf der Internetseite des BMVBS eingestellte Fassung der StVO berücksichtigt, dass die 46. Änderungsverordnung nach Auffassung des BMVBS und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes verstößt.
...


Kennt jemand diesen Verlag und vor allem weiß jemand, warum wie im ersten Zitat zu lesen ist, nicht die Wahrheit behauptet wird think.gif


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CEMartin
Beitrag 04.01.2011, 18:10
Beitrag #2189


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Um noch kurz auf die Frage zurückzukommen, ob Fahrschüler in Prüfungen wegen Mißverstehens der "alt"/"neu"- Schilder- Thematik durchfallen : Allgemein nicht. Doch es zählt immer die konkrete (Fehl-)Leistung. Übersieht der Fahrschüler beispielsweise Z. 250, ist unerheblich, ob es formal noch wirksam ist, oder nicht -- er beweist damit mangelhafte Verkehrsbeobachtung und legt noch kein verkehrssicheres Verhalten an den Tag. Im Ernstfalle wäre er in den Gegenverkehr gefahren, was zu Recht keinesfalls unbeanstandet bleiben darf; Wirksamkeit hin oder her. Anders auch nicht, wenn er etwa in der Fahrradstraße als "Anlieger" (!) 30 km/h fährt, obwohl nur "mäßige" Geschwindigkeit erlaubt bleibt : Ist kein Radfahrer da, kann sogar 30 als noch mäßig anerkannt werden; ist aber einer da, können auch die vermeintlich "erlaubten" 30 wegen der örtlich zumeist geringeren Sicherheitsabstände schon als prüfungsbeendend unangepaßt und u.U. gefährdend gewertet werden.


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tessarakt
Beitrag 04.01.2011, 18:12
Beitrag #2190


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Laut Vertreter des Bundesinteresses teilt auch das BMI die Auffassung des BMVBS. Das BMU erwähnt dieser dagegen nicht.
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Heinz Wäscher
Beitrag 04.01.2011, 18:48
Beitrag #2191


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Zitat (CEMartin @ 04.01.2011, 18:10) *
Übersieht der Fahrschüler beispielsweise Z. 250, ist unerheblich, ob es formal noch wirksam ist, oder nicht -- er beweist damit mangelhafte Verkehrsbeobachtung und legt noch kein verkehrssicheres Verhalten an den Tag.

Bei Zeichen 250 hat sich auch nicht viel geändert, bei diesem hier schon.


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CEMartin
Beitrag 04.01.2011, 19:19
Beitrag #2192


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Heute ist bei mir wohl Tag der Verwechslungkomödie ! Ich verwechselte das Verkehrsverbot mit dem Einfahrtverbot !!! Aber das beschriebene Wertungsprinzp in Fahrprüfungen stimmt zumindest inhaltlich.

Und sag´ ´mal, Heinz, -- wo hast Du denn dieses leckere Schildchen her dribble.gif ?! Liegt das zufällig irgendwo in Deinem Haus mitunter zeitweise etwas unbewacht herum ...???
Ähm, Räusper.

Die Frage ist also vorliegend, ob ein Verstoß gegen ein derart offensichtlich ewig nicht mehr existentes Vz zum Nichtbestehen einer Fahrprüfung führen kann. Weil es in solchen Prüfungen insbesondere um das Demonstrieren des Verkehrssicherheitsverständnisses geht, sollte der Fahrschüler ´mal kurz fragen, ob er dort wirklich hineinfahren soll. Allein diese Frage schon würde der Prüfer sehr freudig zur Kenntnis nehmen (Rabattpunkte !) Einfach ´reinfahren allein würde aber selbstverständlich nicht zum Durchfallen führen, sofern sich dabei allerdings kein Gefahrenaspekt offenkundig verwirklichen könnte (beispielsweise hineinfahren in menschenüberfüllte Strandpromenade); in solchem Falle würde aber auch kaum das nichtbeachtete Schild, sondern eher leicht mögliches Fehlverhalten gegenüber den sonnenbadenden verkehrsschwächeren Personenmassen beanstandet werden können.


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Heinz Wäscher
Beitrag 04.01.2011, 19:44
Beitrag #2193


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Zitat (CEMartin @ 04.01.2011, 19:19) *
Liegt das zufällig irgendwo in Deinem Haus mitunter zeitweise etwas unbewacht herum ...???
Nein, ist leider nur ein Bild aus den Weiten des Internets wavey.gif

Zitat (CEMartin @ 04.01.2011, 19:19) *
Die Frage ist also vorliegend, ob ein Verstoß gegen ein derart offensichtlich ewig nicht mehr existentes Vz zum Nichtbestehen einer Fahrprüfung führen kann.
Na ja, die aktuellen Verkehrszeichen sind ja auch kurz nach dem Betritt der DDR zur BRD eingeführt worden und bei einem Bekannten im Dorf hängen auch noch die alten Haltverbotszonenschilder ohne das Wort "Zone" rum. Bleibt also die Frage, ab wann ist ein Verkehrszeichen historisch und offensichtlich, dass es nicht mehr gilt think.gif

Zitat (CEMartin @ 04.01.2011, 19:19) *
Weil es in solchen Prüfungen insbesondere um das Demonstrieren des Verkehrssicherheitsverständnisses geht, sollte der Fahrschüler ´mal kurz fragen, ob er dort wirklich hineinfahren soll. Allein diese Frage schon würde der Prüfer sehr freudig zur Kenntnis nehmen (Rabattpunkte !)

Ganauso habe ich mir das auch gedacht, erst mal Fragen, um zu zeigen, dass man das bemerkt hat smartass.gif


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 29.04.2025 - 13:58