![]() |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
![]() ![]() |
![]() |
![]()
Beitrag
#2201
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Auch wenn das Gericht letztendlich über die Gefahrenlage argumentiert und die Benutzungspflicht nur wegen der mangelnden baulichen Voraussetzung ablehnt, so klingt dies für mich so, als solle ein Fahrbahnbenutzungsverbot auch dann zulässig sein, wenn es lediglich der Verkehrsflüssigkeit und -leichtigkeit dient. -> Jeder Fahrbahnradler stört aber die sonstige Verkehrsflüssigkeit und -leichtigkeit. Daher nach VG Dresden doch immer und überall Fahrbahnbenutzungsverbot möglich? "Flüssigkeit des Verkehrs" war selbstverständlich schon immer ein § 45 IX-konformes "Rechtsgut". Aber es gilt ja auch hier die strenge Maßgabe, dass das Risiko örtlich außergewöhnlich groß sein muss, dass die Flüssigkeit des Verkehrs durch Radfahrer beeinträchtigt wird. Diese Bedingung wird aber nur dort erfüllt, wo örtlich besonders viele Radfahrer verkehren, weil viel KFZ-Verkehr oder enge Straßen allein logischerweise keine örtlich außergewöhnliche Grundlage für Behinderungen durch Radfahrer sein können. Diese Umstände führen nämlich auch dazu, dass einzelne langsame KFZ andere schnelle KFZ stark behindern. Wo aber viele Radfahrer verkehren, würde andererseits die ebenso schützenswerte Leichtigkeit des Rad- bzw. Fußverkehrs behindert, zwänge man diese Radfahrer auf Sonderwege mit ihren ausgesprochen eingeschränkten Überholmöglichkeiten. Hinzu kommt, dass sich nach der BASt-Studie V184 der Quotient der Fahrbahnradfahrer mit oder ohne Blauschild nicht signifikant ändert (erst recht nicht mehr auf besonders engen Straßen mit besonders viel Autoverkehr...), so dass jede Anordnung einer Benutzungspflicht bereits unter dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit schon unzulässig ist. |
|
|
![]()
Beitrag
#2202
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Es ist zwar nur nebenbei, und nicht ausdrücklich gesagtes, aber eine Passage ist:
Zitat Zwar ist vorgesehen, die ERA anlässlich der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Änderungen der StVO sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift ebenfalls zu ändern. Daraus entnehme ich, dass das Gericht die 46 ÄVO inkl. StVO doch eher bejahr. -------------------- |
|
|
![]()
Beitrag
#2203
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
@granny:
Dass die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs des § 45 Abs. 1 StVO in Abs. 9 S. 2 mit erfasst wird, ergibt sich aus dem Wortlaut. Und für die Verkehrsflüssigkeit und -leichtigkeit als Teil der Ordnung des Verkehrs nennt das Gericht auch eine kompetente Quelle. Insofern ist der Absatz 20 des Urteils in sich schlüssig und unstreitig. Aber danach wird es wirr. Das Gericht geht nicht weiter auf die soeben herausgearbeitet Verkehrsflüssigkeit und -leichtigkeit ein. Es nennt lediglich Fakten zu Straßenzustand und -nutzung. Eine Bewertung, in wie weit daraus auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt, bleibt es schuldig. Es spricht ganz allgemein nur noch von Gefahr, ohne diese jedoch zu konkretisieren oder gar abzuwägen. Die Ausführung, dass diese unbestimmte Gefahr ua dadurch bestimmt wird, dass in weiten Teilen der Straße am Fahrbahnrand geparkt werden darf und sich dadurch die zur Verfügung stehenden Fahrspuren auf eine Spur verengen, die auch von der Straßenbahn genutzt wird, ist doch recht "dünn" und mMn falsch; dies ist eher eine normale Verkehrssituation igO. Das Gericht versteckt sich vielmehr hinter den Werten der ERA 95, wonach bei den dort herrschenden Verkehrsbelastungen in der Regel eine Trennung von Radfahrern und Kraftfahrzeugen vorzusehen sei. Nach der ERA hätten sich die StVB wegen der neuen VwV-StVO zu richten. Obwohl die ERA 95 für das Gericht nicht verbindlich seien, biete sie jedoch für das Gericht eine Beurteilungshilfe. Diese Beurteilungshilfe bleibt jedoch der einzige harte Anhaltspunkt für die Abwägungen des Gerichtes - und das obwohl es selbst ausführt, dass die ERA 95 änderungsreif sei. Wenn erst ausführlich die Verkehrsflüssigkeit und -leichtigkeit als Entscheidungskriterium herausgearbeitet wird, anschließend aber nur noch allgemein und ohne Bewertung Fakten aufgezählt, auf eine unverbindliche ERA verwiesen und über eine unbestimmte Gefahr gesprochen wird, so bleibt für mich ein schaler Beigeschmack. Und der schmeckt nach: "Wir wissen, dass wir abwägen müssen, da dies in Grundrechtseingriff ist. Aber irgendwie schaffen wir die Abwägung schon. Wenn die Stadt jedoch die baulichen Voraussetzungen nicht einhält, dann müssen wir leider pro Art. 2 Abs. 1 GG -oder Abs. 2 wenn man dem VG Dresden folgt- entscheiden." @Achim: ... oder sich mangels Relevanz nicht damit (V46 nichtig) beschäftigt hat. Die StVO wurde schließlich in keinem entscheidungserheblichen Punkt geändert. Der Satz dient mMn nur dazu, aufzuzeigen, dass die ERA 95 überarbeitet werden sollte und dies eigentlich schon längst (nämlich spätestens zum Termin der letzten StVOÄ) hätte geschehen sollen, bis dato aber die alte ERA 95 gültig bleibt. Dies war ja auch bei der VwV angepeilt und hat dort geklappt. |
|
|
![]()
Beitrag
#2204
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Die neue ERA(2010) ist doch mittlerweile in Kraft, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im August letzten Jahres war sie das noch nicht. Insofern konnten die Richter sich nur auf die alte Version stützen.
Allerdings sind die scharfen Abgrenzungen der verschiedenen Belastungsbereiche (Kfz/h / Vmax) in der 2010er-Version ohnehin aufgeweicht worden. Sie sind sowieso fragwürdig, denn wenn man schon der alten ERA streng gefolgt wäre, dürfte es keine Straßen im Bereich IV des Diagramms geben, wo noch Radverkehr auf der Fahrbahn stattfindet. Das ist doch aber oft der Fall, ohne dass die Strecke besonders unfallträchtig für Radfahrer wäre. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
|
|
|
![]()
Beitrag
#2205
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Das Gericht versteckt sich vielmehr hinter den Werten der ERA 95, wonach bei den dort herrschenden Verkehrsbelastungen in der Regel eine Trennung von Radfahrern und Kraftfahrzeugen vorzusehen sei. Nach der ERA hätten sich die StVB wegen der neuen VwV-StVO zu richten. Die ERA 95 trat mindestens zwei Jahre vor der Aufhebung der Allgemeinen Radwegebenutzungspflicht in Kraft. Zu dieser Zeit hieß es radwegmäßig zwangsläufig "mitgefangen - mitgehangen": die Empfehlung, einen Radweg anzubieten, kam damals automatisch der Empfehlung eines Fahrbahnverbotes gleich. Wegen der nachfolgend geänderten StVO (§ 2 Abs. 4 Satz 2, und insbesondere eben § 45 Abs. 9) ist es aber absolut daneben, die grundsätzliche Anregung, oberhalb einer gewissen Verkehrsstärke einen Radweg anzubieten, heute noch auch als grundsätzliche Pflicht-Empfehlung aufzufassen. |
|
|
![]()
Beitrag
#2206
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/im.../PDFs/3a42b.pdf zu BVerwG 3 C 42.09:
Zitat Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ist
regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung. Danach eintretende Rechtsänderungen hat auch das Revisionsgericht nicht mehr zu berücksichtigen. Es bleibt offen, ob die 46. Verordnung zur Änderung straßenver- kehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (BGBl I S. 2631) wegen Verstoßes gegen das Zitierverbot insgesamt nichtig ist. |
|
|
![]()
Beitrag
#2207
|
|
![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Ich hätte da eine Idee .....
Herr Rammsauer, übernehmen sie! |
|
|
![]()
Beitrag
#2208
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Heute hatte ich ja Verhandlung beim VGH. "Verkehrsverbot für Radfahrer oder für Fahrräder - je nach StVO-Version, spielt hier aber keine Rolle". Der Vorsitzende konnte sich auch nicht erklären, warum das BMVBS das Problem nicht beseitigt, wenn es es doch erkannt hat.
|
|
|
![]()
Beitrag
#2209
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Und ich hörte, andere OVGe kriegen beim BMVBS auch keine brauchbaren Auskünfte, zum Beispiel über den Stand der Novelle.
|
|
|
![]()
Beitrag
#2210
|
|
Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 27 Beigetreten: 09.09.2009 Mitglieds-Nr.: 50448 ![]() |
Am 07.02.2011 wurde beim BMVBS angefragt, bis wann die angekündigte Reparaturverordnung zur 46. VO der StVO umgesetzt wird. Da keine Reparaturverordnung kommen wird, sondern die gesamte StVO einschließlich der Bußgeldkatalog-Verordnung neu bearbeitet wird, sei nicht mit einem Inkraftreten vor dem 01.09.2011 zu rechnen.
|
|
|
![]()
Beitrag
#2211
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#2212
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Da keine Reparaturverordnung kommen wird, sondern die gesamte StVO einschließlich der Bußgeldkatalog-Verordnung neu bearbeitet wird ... Ich bin begeistert. Da hat sich doch tatsächlich Mr. (Ms.?) Rechtssicherheit durchgesetzt. ![]() Bislang war ja kryptisch nur von Heilung die Rede. Da die StVO nicht neu erfunden sondern nur aktualisiert wird, sind zwei Jahre aber auch eine extrem "kurze" Bearbeitungsdauer. ![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#2213
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Wirtschaftlicher Totalschaden, was?
![]() Steht in der Antwort wirklich 2011, oder ist das ein Tipfehler? |
|
|
![]()
Beitrag
#2214
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Wirtschaftlicher Totalschaden, was? Derzeit werden ja alle möglichen Straßenverkehrsvorschriften komplett neu erlassen. Und die amtliche Begründung des Neuerlasses hat einen weitestgehend einheitlichen Tenor à la "Es sind Zweifel aufgetreten, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen dieser Verordnung haben. Im Interesse der Rechtsklarheit wird die ... deshalb neu erlassen." Daher wäre eine neu erlassene StVO nicht nur rechtssicher, sondern auch konsequent. Der semantische Unterschied zwischen "ist nichtig" (StVO) und "Zweifel, ob formale Rechtsfehler Auswirkungen auf die Geltung haben" (alle andere Normen) ist ja marginal. ![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#2215
|
|
Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 27 Beigetreten: 09.09.2009 Mitglieds-Nr.: 50448 ![]() |
Frage: Von wem angefragt? Von Dir privat?
Antwort: Von einem Fachbuchverlag. Die Antwort wurde von dort zur Verfügung gestellt. |
|
|
![]()
Beitrag
#2216
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1900 Beigetreten: 31.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26930 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#2217
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Wie der Name schon sagt.
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#2218
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24687 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Falsches Trinkgeld gegeben?
![]() -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
|
|
|
![]()
Beitrag
#2219
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Gerade habe ich ein Info-Blättchen vom Kirschbaum-Verlag erhalten, in welchem die 14.Auflage des StVO-Kommentars (Schurig/Marquardt) angekündigt wird. In diesem Zusammenhang ist die Rede von einer neuen ÄnderungsVO, welche angeblich im April 2011 erscheinen soll. Der Kommentar selbst wird voraussichtlich im 3. Quartal 2011 erhältlich sein.
|
|
|
![]()
Beitrag
#2220
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Zitat In diesem Zusammenhang ist die Rede von einer neuen ÄnderungsVO, welche angeblich im April 2011 erscheinen soll. Hmm. Dann sollte es aber langsam mal einen Referentenentwurf geben. Kann den mal jemand leaken? |
|
|
![]()
Beitrag
#2221
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Hmm habe ich auch gedacht. Vor allem habe ich aber überlegt, ob ich mir überhaupt noch einen Kommentar zulegen sollte - Nichtigkeit und so...
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#2222
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Vorhin war ich an einer Kreuzung mit Schutzstreifen und gesonderter Signalisierung für Fahrräder. Als die vorab rot wurde, bin ich auf die rechte Fahrspur gewechselt und habe die Kreuzung gequert. Das war doch in Ordnung, oder?
|
|
|
![]()
Beitrag
#2223
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3083 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
Seit wann kümmert es Radfahrer denn ob so etwas in Ordnung ist?
|
|
|
![]()
Beitrag
#2224
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 ![]() |
Seit Einführung von Kreuzungen, Schutzstreifen oder gesonderter Signalisierung für Radfahrer.
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#2225
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2034 Beigetreten: 28.01.2007 Wohnort: Neu-Ulm Mitglieds-Nr.: 27928 ![]() |
Dopero, setz das mal ins Verhältnis dazu, wie sehr sich parkwillige Kfz-Führer darum scheren, ob rechts der Fahrbahn so blaue Schilder rumstehen. Dann sehen wir weiter.
-------------------- Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
|
|
|
![]()
Beitrag
#2226
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6504 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14317 ![]() |
Das war doch in Ordnung, oder? Nö. Auf einem Schutzstreifen bist du ja schon auf der Fahrbahn. §37 (5) StVO sagt eindeutig: Zitat Gelten die Lichtzeichen ....nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild einer Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. womit das Zeichen für dich gilt. Egal, auf welcher Spur du fährst. Ein Pfeil in der Ampel gilt ja auch für alle KFZ-Lenker, die in die angegebene Richtung fahren wollen, und nicht nur für die, die das auf der Abbiegespur machen. |
|
|
![]()
Beitrag
#2227
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Und Absatz 6 sagt:
Zitat Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten. Wenn ich nicht auf einer RVF bin, habe ich also die Lichtzeichen für den (allgemeinen) Fahrverkehr zu beachten. Oder wie verstehst Du diesen Absatz 6? |
|
|
![]()
Beitrag
#2228
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6504 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14317 ![]() |
Man könnte annehmen, dass eine Nicht-Benutzung der (wohl benutzungspflichtigen) RVF hier nur einen Verstoß gegen deren Benutzungspflicht darstellen könnte.
Nun ist es aber so, dass eine Nichtbenutzung eines Abbiegestreifens und somit Umfahrung eines für einen geltenden roten Lichtes eben nicht als falsche Fahrstreifenwahl, sondern als Rotlichtverstoß gewertet wird. |
|
|
![]()
Beitrag
#2229
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Welche "wohl benutzungspflichtige" Radverkehrsführung? Schutzstreifen sind nicht benutzungspflichtig.
Und mit Abbiegestreifen hast Du angefangen. |
|
|
![]()
Beitrag
#2230
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6504 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14317 ![]() |
Schutzstreifen sind nicht benutzungspflichtig. Sind aber auch keine RVF. Grundsätzlich müssen Fahrbahnfahrer auf der Fahrbahn (und zu dieser gehört der Schutzstreifen ja) die Ampel des Fahrzeugverkehrs beachten. Außer, es sind für sie eigene Signalisierungen vorgesehen. diese gelten dann aber, egal, wo auf der fahrbahn sie fahren. Ob auf dem Schutzstreifen oder daneben. Für Abbieger gilt ja grundsätzlich auch die Vollampel (dahingehend mein Vergleich). Außer, es ist für sie eine Pfeilampel vorgesehen. die gilt dann aber auch, egal wo die Fahrzeuglenker fahren. Dass Pfeilampel in aller Regel nur in Verbindung mit einem eigenen Fahrstreifen existieren, steht auf einem ganz anderen Blatt. |
|
|
![]()
Beitrag
#2231
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3083 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
Dopero, setz das mal ins Verhältnis dazu, wie sehr sich parkwillige Kfz-Führer darum scheren, ob rechts der Fahrbahn so blaue Schilder rumstehen. Dann sehen wir weiter. Weil die das machen darf der Radfahrer im Gegenzug auch gegen alle möglichen Regeln verstoßen? Super Einstellung! Dann setze ich das mal ins Verhältnis mit all den Radfahrern die ich auf meinem täglichen Arbeitsweg sehe, die weder rote Ampeln noch wunderbare neue, bestens geräumte Radstreifen interessieren und stattdessen lieber die Fußgänger auf dem Gehweg gefährden. Wenn die das dürfen, dann darf ich auf Radwegen Parken? Womit wir wieder am Anfang wären. Ist wohl ein typisches Henne - Ei Problem. |
|
|
![]()
Beitrag
#2232
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24687 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Weil die das machen darf der Radfahrer im Gegenzug auch gegen alle möglichen Regeln verstoßen? Super Einstellung! dopero, Du hast mit dem allgemeinen Rumstänkern angefangen. Genauso, wie Radfahrer Regeln mißachten, mißachten auch Autofahrer Regeln, und das hat auch einen recht breiten Umfang. Das ist alles, was es dazu zu sagen gibt. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
|
|
|
![]()
Beitrag
#2233
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Grundsätzlich müssen Fahrbahnfahrer auf der Fahrbahn (und zu dieser gehört der Schutzstreifen ja) die Ampel des Fahrzeugverkehrs beachten. Außer, es sind für sie eigene Signalisierungen vorgesehen. diese gelten dann aber, egal, wo auf der fahrbahn sie fahren. Ich glaube nicht, dass der Verordnungsgeber so etwas Gemeingefährliches gemeint hat. Man muss es auch nicht so lesen. Einen über eine Kreuzung führender Schutzstreifen kann man als RVF ansehen, und es steht in Abs. 6 definitiv, dass auf der Fahrbahn die allgemeine LSA gilt. Wie gesagt, alles andere wäre ja auch gemeingefährlicher Unsinn, zum Glück hat der Verordnungsgeber das mit der v46 eingesehen. |
|
|
![]()
Beitrag
#2234
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
http://blog.tessarakt.de/wp-content/upload...geschwaerzt.pdf
Zitat Danach
ergibt sich der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verkehrsverbots aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (BGBI I S. 1737). Ob hierbei die durch die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (BGBI. 2631) eingeführten Änderungen außer Betracht zu bleiben haben und stattdessen auf die entsprechenden Vorschriften in der Fassung der Verordnung vom 26.03.2009 (BGBI. S. 734) abzustellen ist, weil jene wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insgesamt nichtig sei (vgl. hierzu die Verlautbarung des BMVBS v. 13.04.2010, www.fahrradakademie.de/stvo-novellelindex.phtml bzw. www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB-LA/strassenverkehrsordnung.html; BT-Drs. 17/2611 v. 20.07.2010; auch BVerwG. Urt. v. 18.11.2010, a.a.O.), kann dahinstehen, da die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen durch die 46. Änderungsverordnung keine materielle Veränderung erfahren haben. Allerdings heißt das Zeichen 254 statt "Verbot für Radfahrer" nunmehr "Verbot für Fahrräder" und ist nicht mehr in § 41 Abs. 2 Nr.6 StVO, sondern in Ifd. Nr. 31 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geregelt. |
|
|
![]()
Beitrag
#2235
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
http://blog.tessarakt.de/wp-content/upload...geschwaerzt.pdf Zitat 1991 oder 1992 - Akten hierüber finden sich nicht mehr - ordnete das Landratsamt Karlsruhe als seinerzeit zuständige Straßenverkehrsbehörde für den [...] Radweg eine Radwegebenutzungspflicht [...] an. Wenn die Straßenverkehrsbehörde heute nicht (mehr) nachweisen kann, dass (und was!) damals angeordne wurde, ist das so, als hätte sie seinerzeit gar nichts gemacht. A posteriori mündliche Persilscheine ausstellen kann man nämlich ganz nach Belieben. Ganz bestimmt hat die Behörde seinerzeit keine "Radwegebenutzungspflicht" erlassen, weil sie angesichts der damals noch geltenden "Allgemeinen Radwegebenutzungspflicht" für (getrennte) Radwege bloß eine (optionale) Klarstellung anordnen konnte... |
|
|
![]()
Beitrag
#2236
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Können wir bitte alles, was nicht mit v45 vs. v46 zu tun hat, aus diesem Thread rauslassen?
Für dieses Urteil bitte http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=86672 benutzen. |
|
|
![]()
Beitrag
#2237
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Na der VGH BaWü hat sich (nicht ganz zu Unrecht) ersichtlich und erfolgreich bemüht, eine Stellungnahme zu V45 vs V46 zu vermeiden.
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#2238
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Deshalb habe ich ja auch exakt die entscheidende Passage hier gepostet. Wann die Vz. angeordnet wurden, ist für diesen Thread irrelevant.
|
|
|
![]()
Beitrag
#2239
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
So zum Thema neue StVO im April: Falscher Alarm!
Im April ist erst einmal die Konferenz der Verkehrsminister, danach die Verbändeanhörung und nur mit viel Glück ist eine Verabschiedung im Bundesrat noch vor der Sommerpause zu erwarten. Na dann. |
|
|
![]()
Beitrag
#2240
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Danke für das Update
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#2241
|
|
![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
kurzfristig war das ? Richtig ?
also die Änderung.... wollen wir nen WettTopf aufmachen, ob das der aktuelle VM noch erlebt, das seine Nichtigkeit noch aufgehoben wird ? ![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#2242
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Spielst Du jetzt auf den Doktortitel an?
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#2243
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Wann die Vz. angeordnet wurden, ist für diesen Thread irrelevant. Nicht ganz: Da sie angeblich 1991 angeordnet wurden, und es seither offenbar keine weiteren Verwaltungsakte dazu gegeben hat, dürften die strittigen Blauschilder und das Z.254 noch Symbole nach altem VZ.-Katalog besitzen. Nach StVO.46 wären sie ungültig. ![]() Bei 1991 angeordneten Radwegschildern handelt es sich zudem (anders, als offenbar von der Verwaltung im Verfahren behauptet) auch nicht um "Z.241", sondern um "Z.242, alter VZ.-Kat". ![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#2244
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19620 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Das schleswig- holsteinische Verkehrsministerium geht von der Gültigkeit der V45 aus. So ein Pressebericht:
Zitat Ministeriumssprecher Harald Haase: "Bereits im Verkehrsraum aufgestellte Verkehrszeichen bezüglich einer Parkraumbewirtschaftungszone und sonstige durch die 46. Änderungsverordnung neu eingeführte Verkehrsschilder entfalten zurzeit mangels Rechtsgrundlage keine straßenverkehrsrechtliche Wirkung. ... Durch einen Erlass unseres Hauses vom 26. Mai 2010 sind alle Straßenverkehrsbehörden ... über diese Rechtslage informiert worden." Es geht bei dem Bericht um die Frage, ob in einer Kleinstadt die Parkraumbewirtschaftungszone- Zeichen abgebaut werden müssen. Die Stadt ist der Meinung, die Zeichen wären während ihres Gültigkeitszeitraums aufgestellt worden, und "wenn die erstmal stehen, stehen sie"; außerdem sei man davon ausgegangen, dass der Formfehler in der V46 schnell geheilt werde. Bezüglich der Gültigkeit der Zeichen ist ein Owi- Verfahren vor dem dortigen Amtsgericht anhängig. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
|
|
|
![]()
Beitrag
#2245
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
außerdem sei man davon ausgegangen, dass der Formfehler in der V46 schnell geheilt werde. Was dann -bei unterstellter Nichtigkeit V46- aber die Frage aufgeworfen hätte, ob die bereits angeordneten und aufgestellten Vz nach Erlass V47 ohne erneute Anordnung gültig wären. Die ursprüngliche Anordnung fußt ja eigentlich auf keiner Rechtsgrundlage. ![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#2246
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21963 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
Ungültige Verkehrszeichen brauchen meines Wissens nicht beachtet zu werden.
Aber DARF man sie überhaupt beachten? Am Wochenende fand ich diese - meiner Ansicht nach nicht mehr ganz StVO-konforme - Kombination eines 286 mit einem Zusatzschild "Ende" vor: ![]() Welche der folgenden Aussagen gilt hier für das Parken hinter dem Schild?
Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
|
|
![]()
Beitrag
#2247
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24687 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Ungültige Verkehrszeichen brauchen meines Wissens nicht beachtet zu werden. Aber DARF man sie überhaupt beachten? Nein, darf man nicht. Man kann aber auch aus nichtigen VZ auf die beabsichtigte Verkehrsregelung schließen und einfach Glück haben. Ausschlaggebend ist ja nicht nur die Beschilderung, sondern auch die im VA angeordnete Verkehrsregelung. Und höchstwahrscheinlich endet in der Anordnung das Haltverbot an diesem Fantasiezeichen. Außerdem könnte man von der Behörde die Anpassung der Beschilderung an die tatsächliche Anordnung verlangen. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
|
|
|
![]()
Beitrag
#2248
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Ich sehe kein nichtiges Vz und auch keine nichtige Vz-Kombination (vgl. § 44 VwVfG).
Daher ist die Kombination verbindlich -eindeutig ist sie eh- und an dem Mast endet das Verbot. |
|
|
![]()
Beitrag
#2249
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7901 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 ![]() |
Auch in V46 gibt es doch ein "Ende"-Zeichen, oder nicht?
|
|
|
![]()
Beitrag
#2250
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21963 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
Auch in V46 gibt es doch ein "Ende"-Zeichen, oder nicht? Wo? Bei Haltverboten? Ich finde da nur, dass das "Ende" mit einem rückwärts gerichteten weißen Pfeil kekennzeichnet wird. ![]() Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
|
|
![]() ![]() |
![]() |
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 15:51 |