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> Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?
siggi.13
Beitrag 31.05.2012, 14:40
Beitrag #2551


Neuling
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Zitat (Mitleser @ 04.05.2012, 14:38) *
Zitat (Mitleser @ 30.12.2011, 12:42) *
Zitat (Mitleser @ 21.12.2011, 15:47) *
Update: [...]
Ebenso gibt es mit selben Datum eine "Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" (DruckS 861/11). [...]

[Sie] sind [online].

Was lange währt, wird endlich gut. Nachdem der Bundesrat bereits am 10.02.2012 zugestimmt hat, wurde die "neue" StVZO heute im BGBl (S. 679 ff.) veröffentlicht und tritt morgen in Kraft.


Diese Aussage gilt aber nur für die StVZO, gültig bis 31.05.2012. Ab 01.06.2012 gibt es eine Ergänzung in der "neuen" StVZO, ausgehend von der 47. ÄndVO. Jetzt gibt es auch den Tatbestand des Erlöschenes der Betriebserlaubnis wieder, ebenso wurde der Tatbestandskatalog hierfür angepasst.
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Jupiter
Beitrag 30.07.2012, 17:20
Beitrag #2552


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Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Zitat
A. Zielsetzung
Die Präambel der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009, der so genannten „Schilderwaldnovelle“, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz).
.....
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mgka
Beitrag 30.07.2012, 17:36
Beitrag #2553


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Ist das jetzt schon die finale Version (Verbändeanhörung etc. schon durch)?
Die Übergangszeit für die Gültigkeit von Radfahrersignale ist ja reichlich bemessen. Immerhin ist sie nun klarer (aber nicht unbedingt sinnvoll) gefasst und in §37 verankert. Da wird dann an vielen Stellen aber schnell der Markierungstrupp ausrücken müssen whistling.gif . Und was machen Straßenverkehrsbehörden, die vorgeben, die Umrüstung schon abgeschlossen zu haben (z.B. München)?


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tessarakt
Beitrag 30.07.2012, 20:47
Beitrag #2554


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Zitat (Jupiter @ 30.07.2012, 18:20) *


Zitat
Die „Schilderwaldnovelle“ wird nicht inhaltsgleich übernommen. Als Beispiel wird
an dieser Stelle auf die Streichung des § 53 Absatz 9 StVO verwiesen, der
nunmehr beibehalten wird. Die Anzahl der bei Beibehaltung der Streichung


Gibt es irgendwo eine Übersicht der Änderungen gegenüber der StVO in der Fassung der 46. Änderungsverordnung?
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Heinz Wäscher
Beitrag 30.07.2012, 21:53
Beitrag #2555


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Zitat
a) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung
behalten weiterhin ihre Gültigkeit.


Wo kann man die alte StVO von vor 1992 kaufen bzw. wo kann man die Bedeutung der alten Verkehrszeichen rechtssicher einsehen think.gif


--------------------
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Mitleser
Beitrag 30.07.2012, 22:18
Beitrag #2556


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Also Stichtag 01.04.2013 - Wow crybaby.gif

Mal so was mir beim ersten Lesen auffällt:

§ 19 Abs. 1: "Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen." Häh? Bisher stand da: "Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen."

§ 37 Abs. 7a: "Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), [...] § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden." Ein Subi von Post und Co braucht also keine Umweltplakette; nach meiner Lesart auch dann nicht, wenn er nicht gerade in deren Auftrag unterwegs ist.

§ 39 Abs. 3: "Zusatzzeichen [...] sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht." Häh? Bisher stand da: "Zusatzzeichen [...] sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrs-zeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht."

§ 43: Der Widerspruch zwischen den dort genannten Einrichtungen und denen in Anlage 4 bleibt bestehen (zBsp Sperrfosten finden sich nicht in der Anlage).

Begründung: "Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht immanent ein Fahrbahnbenutzungsverbot innewohnt und damit die Verkehrszeichenanordnung auch an § 45 Absatz 9 Satz 2 zu messen ist.
Anders ist es hingegen generell auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100 km/h und auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) innerhalb geschlossener Ortschaften, auf denen Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h (teilweise 70 km/h) zulässig sind und das Verkehrsaufkommen überdurchschnittlich hoch ist. Erfahrungsgemäß steigt mit dem Verkehrsaufkommen und der Fahrgeschwindigkeit auch das Unfallrisiko. Hier bedürfen die schwächeren ungeschützten Radfahrerinnen und Radfahrer daher eines eigenen Verkehrsraumes, der im Interesse der Verkehrssicherheit nicht nur freiwillig, sondern zwingend zu benutzen ist.
" Ist nur die Begründung, aber die unterschwellige Lesart passt nicht zum Gesetzestext.


Auf Inhaltliches und das Durcharbeiten der Anlagen habe ich derzeit keine Lust.
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rapit
Beitrag 30.07.2012, 22:37
Beitrag #2557


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was mir beim überfliegen aufgefallen ist, ist dass ich künftig nicht mehr weiß, was das hier bedeutet.
Denn wenn jetzt plötzlich alles wieder gültig sein soll, was 1992 gültig war, dann wird aus dem Parkplatz-Ende wieder ein Hinweis? Und was ist damit ? Ich müsste erstmal nachschauen, ob das 1992 noch aktuell war, aber wenn ja, darf ich da dann halten?

Ich bin aber heute todmüde. Ich gehe jetzt erstmal schlafen...


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Mitleser
Beitrag 30.07.2012, 23:04
Beitrag #2558


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Doch noch Anlage:

Vz 242.1: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend." -> radeln in Schrittgeschwindigkeit

lfdNr. 27 und 30.1: "Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet." vs. "Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 12 t beschränkt."

Vz 262: "Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an." -> Kindergeburtstag

Vz 282: "Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote" -> Damit ist klar, dass die Breitenbeschränkung damit nicht aufgehoben werden kann.

Vz 290.1: "3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein." vs. "4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen." -> Bewohnerausweise und ggf Parkscheibe/-schein müssen also nicht ausgelegt werden. Aber wenn nur Parschein / -scheibe vorgeschrieben sind, dann darf man der Parkausweis auslegen.


Ach ja, § 53:
Alles was bis zum 01.07.1992 zulässig war, behält seine Gültigkeit. Das in der V45 enthaltene Aufstellverbot ist nicht mehr enthalten. -> Die Baustellenfachfirmen wird es freuen.
Beim Vergleich zwischen V45(!) und Entwurf-2013 sieht man, was alles mal ungültig sein sollte, aber nun doch weiter wieder geht: Vz 226 alt (224 neu); Fußgängerbereiche mit Vz 241; Vz 448 und 450; Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstre­cke durch Zusatzschilder, Vz 229 alt, Vz 368, "Anwohner"schilder, ...
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Speck ftw
Beitrag 30.07.2012, 23:19
Beitrag #2559


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Immerhin hat man diese schwachsinnige Formulierung für die Geschwindigkeitsbeschränkung in freigegebenen Fußgängerzonen wieder geändert...
In dem Entwurf ist aber nicht zu entdecken, wie schnell "Schrittgeschwindigkeit" nun wirklich ist; sehe ich das richtig?

Bin mal gespannt, wie das Endprodukt aussehen wird...


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Die Ampel ist ein grünes Wesen, das beim Näherkommen rot wird.
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oscar_the_grouch
Beitrag 31.07.2012, 01:35
Beitrag #2560


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man erklärt VZ wieder für gültig, welche aktuell seit einem Jahrzehnt ungültig sind ? Dazu hätt ich ja gern mal die Meinung der Rechtsexperten.

och schade... " Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite "
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Mitleser
Beitrag 31.07.2012, 09:22
Beitrag #2561


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Nochmal zum § 53 - ich glaube darüber könnte man promovieren.

Im Entwurf heißt es: "Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit." So stand es auch schon in der V45.
An anderer Stelle hieß es in der V45: "Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der StVO hatten" bzw. "in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung".

Das aktuelle Verkehrszeichendesign wurde mit der "11. VO zur Änderung der StVO" (BGBl. I, S. 678, 03.04.1992) eingeführt. Die VO trat am 01. Juli 1992 in Kraft. Damit galt ab 01.07. das neue Design bzw. die neue Fassung der StVO. Die alte Fassung galt nur bis zum 30.06.

Welche Schilder/Designs meint daher der Satz "Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit."? think.gif
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Mitleser
Beitrag 31.07.2012, 10:00
Beitrag #2562


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Noch ein Nachtrag zur Fortgeltung alter Schilder:
Das BMVBS räumt im Entwurf ein, dass eventuell auch früher schon Zitierfehler passierten, daher auch alte StVO-Fassungen uU nichtig seien. Woher nimmt man nun aber die Sicherheit, dass die lediglich in früheren StVO-Versionen enthaltenen Schilder nicht wegen irgendwelcher Fehler in den alten Versionen gar nicht wirksam waren; sie also auch nicht fortgelten können?
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mgka
Beitrag 31.07.2012, 10:01
Beitrag #2563


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Zusatzfrage: dürfen VZ nach "altem Design" neu angeordnet werden? Passiert an Baustellen ja ständig, war aber meiner Rechtsauffassung nach nicht zulässig.


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Pogge
Beitrag 31.07.2012, 10:29
Beitrag #2564


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Ob das Absicht ist:
Zu Zeichen 240:
Zitat
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.


Zu Zeichen 241

Zitat
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.

4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.

Kann das eine beabsichtigte Bedeutung haben, dass einmal die Geschwindigkeitsbestimmung unter der gleichen Nummer läuft, und einmal selbstständig?
edit: Ich bin mir sicher, dass ich die quote-tags richtig gesetzt habe, was die Maschine daraus macht, verstehe ich aber nicht! think.gif

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KarlHeinzM
Beitrag 31.07.2012, 10:43
Beitrag #2565


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§ 19 Abs. 1 StVO (neu) schreibt vor: Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen

Wenn nun Verkehrszeichen 150/153 derzeit bereits angeordnet sind, (§ 53 Abs. 2 Buchst. d : Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388, 389 bleiben bis zum 31. Oktober 2022 gültig) entfällt dann auch das Überholverbot?
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ukr
Beitrag 31.07.2012, 11:15
Beitrag #2566


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Ich sehe übrigens bisher keinen Hinweis darauf, daß Lenkungstafeln (im Speziellen die mit integrierten Zeichen 264) ein Ge- und Verbot erwirken. think.gif

Zitat (Mitleser @ 31.07.2012, 10:22) *
Welche Schilder/Designs meint daher der Satz "Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit."? think.gif

Ich lese das so:

Zitat
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Also "nach" im Sinne von "im Anschluss an die bis zum bis zum 1. Juli 1992 geltende Fassung". Daher behalten die neuen Verkehrzeichen ihre Gültigkeit - macht ja auch Sinn thread.gif
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Mitleser
Beitrag 31.07.2012, 11:59
Beitrag #2567


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Aber die "alten" Schilder (bzw. die relevante alte Fassung) galten doch nur bis zum 30.06.1992 24:00Uhr; ab 01.07.1992 0:00Uhr galt was Neues!?
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granny
Beitrag 31.07.2012, 12:07
Beitrag #2568


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In der v.46 wurde diese dämliche Formulierung ersatzlos gestrichen:
Zitat (StVO v.45)
"Radfahrer, die nach links abbiegen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben"


In der vorgelegten Neufassung ist dieser Satz auch nicht enthalten, jedoch versteigt sich der Gesetzgeber in der Begründung zur folgenden Aussage:
Zitat (StVO 2013)
"Der bisherige Satz 1 in § 9 Absatz 2 ist entbehrlich, weil der Radverkehr den
Abbiegevorgang stets unter Beachtung des Gebotes „möglichst weit rechts zu fahren“ nach
§ 2 Absatz 2 1. Halbsatz durchzuführen hat. Die grundsätzliche Möglichkeit für Radfahrer
auf der Fahrbahn abzubiegen, bleibt erhalten. Hierbei ist Absatz 1 Satz 2 weiterhin zu
beachten. Dies heißt, der nach links auf der Fahrbahn abbiegende Radfahrer hat sich beim
direkten Linksabbiegen bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst links
einzuordnen, hat dabei aber stets rechts von dort ebenfalls eingeordneten Fahrzeugen zu
bleiben."

Auf welcher Basis geht der Gesetzgeber hier davon aus, dass ein Radfahrer, der sich gemäß § 9 StVO beim Linksabbiegen zur Straßenmitte hin und "möglichst weit" links eingeordnet hat, in der Abbiegefahrlinie nochmal ein spezielles "aber-bitte-doch-nicht-ganz-so-weit-links-wie-richtige-Fahrzeuge"-Gebot befolgen sollen muss? think.gif
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ukr
Beitrag 31.07.2012, 12:18
Beitrag #2569


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Zitat (Mitleser @ 31.07.2012, 12:59) *
Aber die "alten" Schilder (bzw. die relevante alte Fassung) galten doch nur bis zum 30.06.1992 24:00Uhr; ab 01.07.1992 0:00Uhr galt was Neues!?

Aber eben nur am 01.07.1992, sozusagen eine 24-Stunden-StVO (hat die jemand?). Danach galten und gelten die neuen Zeichen. whistling.gif

Mir stellt sich gegenwärtig nur die Frage, wie man auf dieses Werk noch sinnvoll Einfluss nehmen kann. think.gif
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Mitleser
Beitrag 31.07.2012, 13:17
Beitrag #2570


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Zitat (granny @ 31.07.2012, 13:07) *
Auf welcher Basis geht der Gesetzgeber hier davon aus, dass ein Radfahrer, der sich gemäß § 9 StVO beim Linksabbiegen zur Straßenmitte hin und "möglichst weit" links eingeordnet hat, in der Abbiegefahrlinie nochmal ein spezielles "aber-bitte-doch-nicht-ganz-so-weit-links-wie-richtige-Fahrzeuge"-Gebot befolgen sollen muss? think.gif

Frag das BMVBS. Aber auch das wird Dir darauf wohl keine logische und rechtlich haltbare Antwort geben können. -> Begründungsmüll
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mgka
Beitrag 31.07.2012, 13:20
Beitrag #2571


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Zitat (ukr @ 31.07.2012, 13:18) *
Mir stellt sich gegenwärtig nur die Frage, wie man auf dieses Werk noch sinnvoll Einfluss nehmen kann. think.gif

Wohl eher wenig bis gar nicht. Angeblich handelt es sich bereits um eine mit den Bundesländern abgestimmte Fassung. Offenbar soll diese Vorlage in den Ausschüssen am 05. und 06.09. (Verkehr, Umwelt) behandelt und am 21.09. im Plenum beschlossen werden.


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Mitleser
Beitrag 31.07.2012, 13:20
Beitrag #2572


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Zitat (ukr @ 31.07.2012, 13:18) *
Mir stellt sich gegenwärtig nur die Frage, wie man auf dieses Werk noch sinnvoll Einfluss nehmen kann. think.gif

Mit einer Email an das BMVBS kann man Verwirrung stiften, aber Eingreifen kann man wohl nur über das jeweilige Landesverkehrsministerium. Denn nur das würde Änderungen in die Sitzung des Verkehrsausschusses oder hilfsweise in die Plenumberatung einbringen - ich glaube nicht, dass der Urheber (BMVBS) nochmal seinen Entwurf bearbeiten lässt(!).
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granny
Beitrag 31.07.2012, 13:28
Beitrag #2573


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Noch mehr Begründungsmüll whistling.gif :

Wie passt dieses Statement
Zitat (Drucksache 428-12 S.121)
"Durch die Förderung der Attraktivität des Radverkehrs sollen mehr Verkehrsteilnehmer zum
Umsteigen auf dieses umweltfreundliche Verkehrsmittel bewegt werden können (Indikatoren
1a und 2). Dies hat zur Folge, dass vor allem die Innenstädte vom Kraftfahrzeugverkehr
nachhaltig entlastet werden (Indikatoren 11b und 13). Die damit verbundene Schonung von
Rohstoffen, die damit künftigen Generationen erhalten bleiben, trägt dazu bei, dass diese
Generation ihre Aufgaben selbst löst und sie nicht kommenden Generationen aufbürdet"

zu dieser Aussage
Zitat (Drucksache 428-12 S.161)
"Anders ist es hingegen generell auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit
zulässiger Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100 km/h und auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306)
innerhalb geschlossener Ortschaften, auf denen Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h
(teilweise 70 km/h) zulässig sind und das Verkehrsaufkommen überdurchschnittlich hoch ist.
Erfahrungsgemäß steigt mit dem Verkehrsaufkommen und der Fahrgeschwindigkeit auch das
Unfallrisiko. Hier bedürfen die schwächeren ungeschützten Radfahrerinnen und Radfahrer
daher eines eigenen Verkehrsraumes, der im Interesse der Verkehrssicherheit nicht nur
freiwillig, sondern zwingend zu benutzen ist. Beispiele unzulänglich ausgestatteter Radwege
oder Radwegeführungen im Kreuzungsbereich mahnen, die erforderlichen Veränderungen
und Verbesserungen vorzunehmen, sind aber nicht geeignet, die Radwegebenutzungspflicht
an Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder -bedeutung in Frage zu stellen."


Ich meine, worin genau besteht da jetzt die besondere Förderung, wenn man den, den man zu fördern vorgibt, mit Beschränkungen belegt, während man den, den man durch die angebliche Bevorzugung des Geförderten zu belasten vorgibt, in Wirklichkeit beschleunigt, indem man ihm Hindernisse, auf die er gemäß StVO eigentlich pflichtgemäß zu warten hätte, aus dem Weg räumt?
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ulm
Beitrag 31.07.2012, 13:39
Beitrag #2574


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Zitat (ukr @ 31.07.2012, 13:18) *
Mir stellt sich gegenwärtig nur die Frage, wie man auf dieses Werk noch sinnvoll Einfluss nehmen kann. think.gif

...mir ist eh schleierhaft, warum Radfahrer- und Autofahrerverbände angehört werden, aber nicht das verkehrsportal thread.gif
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Achim
Beitrag 31.07.2012, 14:17
Beitrag #2575


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Kann mir jemand mal den Satz aus der Begründung zu § 53 erklären:
Zitat
Aus Gründen der Kostenersparnis bleiben die Verkehrszeichen solange stehen, bis sie abgängig sind.

think.gif
whistling.gif


--------------------
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ulm
Beitrag 31.07.2012, 15:57
Beitrag #2576


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Zitat (Achim @ 31.07.2012, 15:17) *
Kann mir jemand mal den Satz aus der Begründung zu § 53 erklären:

...das bezieht sich ausschließlich auf das Zeichen 311, da das ein in sich geschlossener Absatz ist. book.gif

Abgängig ist ein 311er ja erst, wenn es abschraubig wurde.
Durchrostig reicht noch nicht aus.
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oscar_the_grouch
Beitrag 31.07.2012, 17:54
Beitrag #2577


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Nochmal zum Verständnis, wie können VZ die zur Zeit nicht mehr gültig sind, wieder und weiterhin so einfach Gültigkeit erlangen ?
Hat das Justizministerium da was zu sagen? Zur Zeit gilt doch eine ganz andere StVO und nur weil das BMVBS eine alte StVO aus dem Schrank holt und Behauptungen aufstellt, warum die aktuelle ungültig wäre ... usw usw
Was ist mit allen Bußgeldbescheiden auf Grundlage der V46 seit 2009 ?

Wie sind die Chancen das dieser Irrsinn genauso verabschiedet wird ? Greift da nicht am Ende das Justitzministerium ein sagt, "nette Idee die ihr da habt, aber wurde die Nichtigkeit gerichtlich festgestellt? Nein? Na dann können die Verkehrsministerien verabschieden was sie wollen, aber es ist verschwendete Energie und Arbeit."
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mir
Beitrag 31.07.2012, 17:57
Beitrag #2578


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Das BMJ kümmert sich um die Rechtsförmlichkeit, aber nicht darum, daß die Verordnung sinnvoll, verständlich und widerspruchsfrei wird.


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oscar_the_grouch
Beitrag 31.07.2012, 18:58
Beitrag #2579


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es geht mir gar nicht um sinnvollen Inhalt (soviel verlang ich ja gar nicht) aber kann man eine Regelung wieder einführen, die es gar nicht mehr gibt?
Kann das Finanzministerium entscheiden: Ab neuer Verordnung zum 1.4.2013 behalten Geldscheine aus dem Gebiet der ehemaligen DDR (Mark der DDR) nach der Gestaltung bis zum 1. Juli 1990 weiter ihre Gültigkeit. (?)
Sowas würde doch jeder sofort als absolut sinnfreie Regelung werten, auch wenn Oma u Opa Kasuppke noch diverse alte Geldscheine im Kopfkissen habe.
Oder denk ich einfach zu laienhaft ?
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ukr
Beitrag 31.07.2012, 20:35
Beitrag #2580


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Nehmen wir mal die Verkehrszeichen, die ein LKW-Sinnbild enthalten bzw. die damit verknüpfte Beschränkung auf 3,5t im Rahmen des Ge- oder Verbotes: Die alten Zeichen dieser Gattung waren stets auf 2,8t bezogen. Allein dieser Umstand zeigt, daß diese Zeichen garnicht weiter gültig sein können. Zudem leben, wie bereits bemerkt wurde, auch die alten Kombinationen wieder auf (z.B. ZZ mit schwarzem Pfeil zu Zeichen 283, 314 usw. für Anfang, Mitte, Ende).

Dort wo das aktuelle Zeichen 269 die Beschränkung bei 20l wassergefährdender Ladung setzt, darf man bei vorhandenem alten Zeichen mit 3000l entlang fahren.

Lediglich das alte Zeichen 274 (mit km) dürfte weiterhin ungültig bleiben, da dies schon vor 1992 geändert worden ist.
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Mitleser
Beitrag 31.07.2012, 21:35
Beitrag #2581


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Zitat (ukr @ 31.07.2012, 21:35) *
Lediglich das alte Zeichen 274 (mit km) dürfte weiterhin ungültig bleiben, da dies schon vor 1992 geändert worden ist.

Vor 1992 geändert (wann eigentlich?), aber bis zum 31.12.1998 gültig. Somit auch am 01.07.1992 gültig und in der damaligen Fassung erwähnt. Somit "weiterhin" gültig.

Ich gebe zu, ich kann den relevanten Spruch "Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung ..." nicht eindeutig deuten. crybaby.gif
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ukr
Beitrag 31.07.2012, 22:16
Beitrag #2582


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Zitat (Mitleser @ 31.07.2012, 22:35) *
(wann eigentlich?)


mit der neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung, BGBl Nr. 12 vom 30.03.1988, Seite 405 wavey.gif
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rapit
Beitrag 31.07.2012, 22:52
Beitrag #2583


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Zitat (Mitleser @ 31.07.2012, 22:35) *
"Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung ..."

gestaltet war das 274er ja schon anders...


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Heinz Wäscher
Beitrag 01.08.2012, 00:33
Beitrag #2584


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Zitat (Mitleser @ 31.07.2012, 22:35) *
Ich gebe zu, ich kann den relevanten Spruch "Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung ..." nicht eindeutig deuten. crybaby.gif

Welche Verkehrszeichen sind das denn alles und könnte mal jemand freundlicherweise eine Quelle zu deren Bedeutung angeben?


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oimara
Beitrag 01.08.2012, 06:20
Beitrag #2585


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Zitat (granny @ 31.07.2012, 13:28) *
Zitat (Drucksache 428-12 S.161)
"... Beispiele unzulänglich ausgestatteter Radwege
oder Radwegeführungen im Kreuzungsbereich ... sind aber nicht geeignet, die Radwegebenutzungspflicht
an Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder -bedeutung in Frage zu stellen."


Da weiß man doch, wohin die Reise geht.
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Mitleser
Beitrag 01.08.2012, 06:35
Beitrag #2586


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Zitat (rapit @ 31.07.2012, 23:52) *
Zitat (Mitleser @ 31.07.2012, 22:35) *
"Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung ..."

gestaltet war das 274er ja schon anders...

Waren aber nicht gemäß StVO am 01.07.1992 zwei Gestaltungen zulässig / verbindlich?
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mgka
Beitrag 01.08.2012, 07:53
Beitrag #2587


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Zitat (oimara @ 01.08.2012, 07:20) *
Zitat (Drucksache 428-12 S.161)
"... Beispiele unzulänglich ausgestatteter Radwege
oder Radwegeführungen im Kreuzungsbereich ... sind aber nicht geeignet, die Radwegebenutzungspflicht
an Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder -bedeutung in Frage zu stellen."

Da weiß man doch, wohin die Reise geht.

Das stand in der 2009-er Version so auch schon drin. Dabei ist die Verkehrsbelastung genau eines von vielen Kriterien, die zu untersuchen sind, bevor eine qualifizierte Gefahrenlage festgestellt werden kann. Sollte sich doch auch in Berlin langsam herumgesprochen haben.


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granny
Beitrag 01.08.2012, 10:07
Beitrag #2588


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Zitat (mgka @ 01.08.2012, 08:53) *
Dabei ist die Verkehrsbelastung genau eines von vielen Kriterien, die zu untersuchen sind, bevor eine qualifizierte Gefahrenlage festgestellt werden kann. Sollte sich doch auch in Berlin langsam herumgesprochen haben.

Wenn sie wenigstens so ehrlich wären, offen zuzugeben, dass die Beschleunigung des MIV der ausschließliche Grund für die Beibehaltung des Zwangs zur Radwegebenutzung ist, wäre schon viel erreicht. So aber bedeutet das scheinheilige Förderungs- und Sicherheitsgesülze nichts anderes als die vogelfrei-Stellung des Fahrbahnradverkehrs - nicht nur für Radweg-Ignorierer, sondern auch und gerade für den kompletten Radverkehr auf allen noch radwegfreien Strecken.

Zitat (Fake-Dokument Bundesratsdrucksache Nr. 999-12)
Die Bundesregierung will mit dem geplanten Gleichstellungsgesetz den Frauenanteil unter den Berufstätigen stärken. Durch die Förderung der Attraktivität der beruflichen Tätigkeit für Frauen sollen möglichst viele Frauen zum Umsteigen vom häuslichen Herd ins Erwerbsleben bewegt werden können (Indikatoren 1a und 2). Dies hat zur Folge, dass vor allem die Wirtschaftskraft der Unternehmen nachhaltig gestärkt wird (Indikatoren 11b und 13). Die damit verbundene Nutzung gesellschaftlicher Ressourcen trägt dazu bei, dass diese Generation ihre Aufgaben selbst löst und sie nicht kommenden Generationen aufbürdet. [...] Anders ist es hingegen generell in klassischen Männerberufen. Wo der Testosteronspiegel unter den Arbeitnehmern traditionell hoch liegt, steigt erfahrungsgemäß der Konkurrenzdruck und die Vergewaltigungswahrscheinlichkeit. Hier bedürfen die schwächeren ungeschützten Arbeitnehmerinnen daher eines eigenen Berufsfeldes, das im Interesse der Arbeitssicherheit nicht nur freiwillig, sondern zwingend zu benutzen ist. Beispiele unterbezahlter Frauenberufe mit familienfeindlichen Arbeitszeiten mahnen, die erforderlichen Veränderungen und Verbesserungen vorzunehmen, sind aber nicht geeignet, die Krankenschwester- und Friseusenpflicht in Frage zu stellen.
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mgka
Beitrag 01.08.2012, 13:11
Beitrag #2589


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Zitat (granny @ 01.08.2012, 11:07) *
Wenn sie wenigstens so ehrlich wären, offen zuzugeben, dass die Beschleunigung des MIV der ausschließliche Grund für die Beibehaltung des Zwangs zur Radwegebenutzung ist, wäre schon viel erreicht. So aber bedeutet das scheinheilige Förderungs- und Sicherheitsgesülze nichts anderes als die vogelfrei-Stellung des Fahrbahnradverkehrs - nicht nur für Radweg-Ignorierer, sondern auch und gerade für den kompletten Radverkehr auf allen noch radwegfreien Strecken.

Nun, auch Deutschlands größter Club weiß die Interessen seiner Mitglieder sehr geschickt zu verpacken...


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Der_Hoschi
Beitrag 02.08.2012, 20:43
Beitrag #2590


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Zitat (ukr @ 31.07.2012, 21:35) *
Nehmen wir mal die Verkehrszeichen, die ein LKW-Sinnbild enthalten bzw. die damit verknüpfte Beschränkung auf 3,5t im Rahmen des Ge- oder Verbotes: Die alten Zeichen dieser Gattung waren stets auf 2,8t bezogen.
<...>
(z.B. ZZ mit schwarzem Pfeil zu Zeichen 283, 314 usw. für Anfang, Mitte, Ende).

Soll das evtl. nach MSDWGI oder gMv nur bedeuten, dass das Schild mit dem Bild gültig bleibt, der Regelungsinhalt aber der aktuelle sein soll? Also altes LKW Sinnbild gilt jetzt auch bezogen auf 3,5t? Wobei die alten Pfeile (Anfang, Mitte, Ende) doch etwas verwirren könnten.
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oscar_the_grouch
Beitrag 02.08.2012, 22:40
Beitrag #2591


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Gut, frag ich nochmal anders doof: Sieht einer der Rechtsexperten hier, eine irgendwie geartete Chance, dass der Entwurf (in meinem Fall auf §53 bezogen) so "Gesetz" wird ?
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ukr
Beitrag 03.08.2012, 07:05
Beitrag #2592


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@ Der Hoschi:
Das wird mir das BMVBS hoffentlich erklären. whistling.gif wavey.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 03.08.2012, 07:43
Beitrag #2593


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Scheinen die überhaupt zu wissen das mit dem Weglassen aller anderen Übergangsregelungen zu alten Verkehrszeichen eine ziemliche Verwirrung vorprogrammiert ist bei dem geringen Prozentsatz Verkehrsteilnehmer die Verkehrszeichen gemäß Ihrer genauen und nicht nur der vermeintlichen Bedeutung nach befolgen think.gif


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granny
Beitrag 03.08.2012, 08:49
Beitrag #2594


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Zitat (Mitleser @ 31.07.2012, 11:00) *
Woher nimmt man nun aber die Sicherheit, dass die lediglich in früheren StVO-Versionen enthaltenen Schilder nicht wegen irgendwelcher Fehler in den alten Versionen gar nicht wirksam waren; sie also auch nicht fortgelten können?

Das ist einfach:
Zitat (Bundesratsdrucksache 428-12 @ Seite 114)
"In diesem Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden, dass seit dem letzten Neuerlass
der StVO im Jahr 1970 keine weiteren Verstöße gegen das Zitiergebot zu verzeichnen sind.
Diese im Detail zu ermitteln, würde aber einen nicht zu vertretenden Aufwand bedeuten.
Deshalb wurde beschlossen, die StVO insgesamt neu zu erlassen."

Im Klartext: "Uns war das Nachprüfen der korrekten Zitierung in den Alt-VOs zuviel Arbeit, und deshalb verlassen wir uns jetzt darauf, dass auch kein Anderer sich die Mühe machen wird, dort nachzulesen." thread.gif

Insgesamt scheinen übrigens erhebliche Zweifel an der Nichtigkeitsthese zu bestehen:
Zitat (Bundesratsdrucksache 428-12 @ Seite 114)
"Die gleichsam vorgenommenen Änderungen der StVO greifen die Änderungen der so
genannten „Schilderwaldnovelle“ vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) auf, da nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sich Gerichte in Ordnungswidrigkeitenverfahren auf den
Verstoß gegen Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 GG berufen und die geänderten Vorschriften damit
nicht zur Anwendung kommen lassen."

Das widerum heißt doch wohl im Klartext: "Bis auf uns zwar nicht bekannte (jedoch nicht mit letzter Sicherheit vollkommen auszuschließende) Einzelfälle haben Gerichte seit 5.8.2009 auf der Grundlage der StVO v.46 entschieden."

"Unzweifelhaft nichtig" klingt irgendwie anders. whistling.gif
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mgka
Beitrag 03.08.2012, 09:49
Beitrag #2595


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Ich bin ja kein Jurist, aber irgendwie sehe ich nicht, dass die Klimmzüge vom BMVBS überhaupt noch "helfen", die Situation zu "retten":

Wenn wir davon ausgehen, dass die V46 doch rechtkräftig geworden ist (und damit u.U. alle "alten" Schilder ungültig wurden), so kann man diese VZen mit Wirkung zum 01.04.2013 wie jetzt geplant wieder in Kraft setzen, aber setzt man damit nicht dann doch wieder eine einjährige Anfechtungsfrist in Kraft think.gif . Klar, das BMVBS wird sagen: "Nein, nein, die VZ waren zu jederzeit gültig". Das BMJ ist aber anderer Meinung und offenbar zitieren ja auch viele Bußgeldbescheide die V46 als Rechtsgrundlage.

Vielleicht ist das Ganze ein "Zitterbeschluss" und man hofft, dass der 01.04.2014 ins Land gehen möge, ohne dass allzu viele Verkehrsteilnehmer deswegen die Verwaltungsgerichte angerufen haben (welche ja dann womöglich doch noch über die Gültigkeit von V46 zu entscheiden hätten...).


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rapit
Beitrag 05.08.2012, 13:52
Beitrag #2596


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mal was zum Auflockern zwischendurch:

hier gilt ganz offensichtlich die neue StVO



sonst gäbe es das Zz nicht.

@ukr und @schilderwald: ihr braucht nicht zu fragen, ihr dürft... wavey.gif


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Schattenfell
Beitrag 08.08.2012, 08:57
Beitrag #2597


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Was zur Hölle ist Zeichen 205.2? Eine kleine Version? Oder steht die auf dem Kopf?
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rapit
Beitrag 08.08.2012, 09:04
Beitrag #2598


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unsure.gif wie meinen? Wie kommst Du auf 205.2?


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Schattenfell
Beitrag 08.08.2012, 09:12
Beitrag #2599


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Zitat (rapit @ 08.08.2012, 10:04) *
205.2


Das taucht in der Neufassung zu freigegebenen Einbahnstraßen auf:

Zitat
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Rad- verkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205.2
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rapit
Beitrag 08.08.2012, 09:18
Beitrag #2600


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ach so, ja, das kommt noch in den neuen VZ-Kat, das ist das

scared.gif thread.gif whistling.gif


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