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Beitrag
#2551
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 27 Beigetreten: 09.09.2009 Mitglieds-Nr.: 50448 ![]() |
Update: [...] Ebenso gibt es mit selben Datum eine "Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" (DruckS 861/11). [...] [Sie] sind [online]. Was lange währt, wird endlich gut. Nachdem der Bundesrat bereits am 10.02.2012 zugestimmt hat, wurde die "neue" StVZO heute im BGBl (S. 679 ff.) veröffentlicht und tritt morgen in Kraft. Diese Aussage gilt aber nur für die StVZO, gültig bis 31.05.2012. Ab 01.06.2012 gibt es eine Ergänzung in der "neuen" StVZO, ausgehend von der 47. ÄndVO. Jetzt gibt es auch den Tatbestand des Erlöschenes der Betriebserlaubnis wieder, ebenso wurde der Tatbestandskatalog hierfür angepasst. |
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#2552
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1609 Beigetreten: 30.10.2008 Mitglieds-Nr.: 45094 ![]() |
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Zitat A. Zielsetzung
Die Präambel der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009, der so genannten „Schilderwaldnovelle“, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz). ..... |
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#2553
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Ist das jetzt schon die finale Version (Verbändeanhörung etc. schon durch)?
Die Übergangszeit für die Gültigkeit von Radfahrersignale ist ja reichlich bemessen. Immerhin ist sie nun klarer (aber nicht unbedingt sinnvoll) gefasst und in §37 verankert. Da wird dann an vielen Stellen aber schnell der Markierungstrupp ausrücken müssen ![]() -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#2554
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1144 Beigetreten: 28.09.2007 Mitglieds-Nr.: 37072 ![]() |
Zitat Die „Schilderwaldnovelle“ wird nicht inhaltsgleich übernommen. Als Beispiel wird an dieser Stelle auf die Streichung des § 53 Absatz 9 StVO verwiesen, der nunmehr beibehalten wird. Die Anzahl der bei Beibehaltung der Streichung Gibt es irgendwo eine Übersicht der Änderungen gegenüber der StVO in der Fassung der 46. Änderungsverordnung? |
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Beitrag
#2555
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Zitat a) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Wo kann man die alte StVO von vor 1992 kaufen bzw. wo kann man die Bedeutung der alten Verkehrszeichen rechtssicher einsehen ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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Beitrag
#2556
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Also Stichtag 01.04.2013 - Wow
![]() Mal so was mir beim ersten Lesen auffällt: § 19 Abs. 1: "Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen." Häh? Bisher stand da: "Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen." § 37 Abs. 7a: "Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), [...] § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden." Ein Subi von Post und Co braucht also keine Umweltplakette; nach meiner Lesart auch dann nicht, wenn er nicht gerade in deren Auftrag unterwegs ist. § 39 Abs. 3: "Zusatzzeichen [...] sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht." Häh? Bisher stand da: "Zusatzzeichen [...] sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrs-zeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht." § 43: Der Widerspruch zwischen den dort genannten Einrichtungen und denen in Anlage 4 bleibt bestehen (zBsp Sperrfosten finden sich nicht in der Anlage). Begründung: "Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht immanent ein Fahrbahnbenutzungsverbot innewohnt und damit die Verkehrszeichenanordnung auch an § 45 Absatz 9 Satz 2 zu messen ist. Anders ist es hingegen generell auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100 km/h und auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) innerhalb geschlossener Ortschaften, auf denen Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h (teilweise 70 km/h) zulässig sind und das Verkehrsaufkommen überdurchschnittlich hoch ist. Erfahrungsgemäß steigt mit dem Verkehrsaufkommen und der Fahrgeschwindigkeit auch das Unfallrisiko. Hier bedürfen die schwächeren ungeschützten Radfahrerinnen und Radfahrer daher eines eigenen Verkehrsraumes, der im Interesse der Verkehrssicherheit nicht nur freiwillig, sondern zwingend zu benutzen ist." Ist nur die Begründung, aber die unterschwellige Lesart passt nicht zum Gesetzestext. Auf Inhaltliches und das Durcharbeiten der Anlagen habe ich derzeit keine Lust. |
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#2557
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
was mir beim überfliegen aufgefallen ist, ist dass ich künftig nicht mehr weiß, was das hier
![]() Denn wenn jetzt plötzlich alles wieder gültig sein soll, was 1992 gültig war, dann wird aus dem Parkplatz-Ende wieder ein Hinweis? Und was ist damit ![]() Ich bin aber heute todmüde. Ich gehe jetzt erstmal schlafen... -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#2558
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Doch noch Anlage:
Vz 242.1: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend." -> radeln in Schrittgeschwindigkeit lfdNr. 27 und 30.1: "Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet." vs. "Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 12 t beschränkt." Vz 262: "Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an." -> Kindergeburtstag Vz 282: "Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote" -> Damit ist klar, dass die Breitenbeschränkung damit nicht aufgehoben werden kann. Vz 290.1: "3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein." vs. "4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen." -> Bewohnerausweise und ggf Parkscheibe/-schein müssen also nicht ausgelegt werden. Aber wenn nur Parschein / -scheibe vorgeschrieben sind, dann darf man der Parkausweis auslegen. Ach ja, § 53: Alles was bis zum 01.07.1992 zulässig war, behält seine Gültigkeit. Das in der V45 enthaltene Aufstellverbot ist nicht mehr enthalten. -> Die Baustellenfachfirmen wird es freuen. Beim Vergleich zwischen V45(!) und Entwurf-2013 sieht man, was alles mal ungültig sein sollte, aber nun doch |
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#2559
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2477 Beigetreten: 19.10.2009 Wohnort: Bergisches Land Mitglieds-Nr.: 51040 ![]() |
Immerhin hat man diese schwachsinnige Formulierung für die Geschwindigkeitsbeschränkung in freigegebenen Fußgängerzonen wieder geändert...
In dem Entwurf ist aber nicht zu entdecken, wie schnell "Schrittgeschwindigkeit" nun wirklich ist; sehe ich das richtig? Bin mal gespannt, wie das Endprodukt aussehen wird... -------------------- Die Ampel ist ein grünes Wesen, das beim Näherkommen rot wird.
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#2560
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
man erklärt VZ wieder für gültig, welche aktuell seit einem Jahrzehnt ungültig sind ? Dazu hätt ich ja gern mal die Meinung der Rechtsexperten.
och schade... " Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite " |
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#2561
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Nochmal zum § 53 - ich glaube darüber könnte man promovieren.
Im Entwurf heißt es: "Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit." So stand es auch schon in der V45. An anderer Stelle hieß es in der V45: "Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der StVO hatten" bzw. "in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung". Das aktuelle Verkehrszeichendesign wurde mit der "11. VO zur Änderung der StVO" (BGBl. I, S. 678, 03.04.1992) eingeführt. Die VO trat am 01. Juli 1992 in Kraft. Damit galt ab 01.07. das neue Design bzw. die neue Fassung der StVO. Die alte Fassung galt nur bis zum 30.06. Welche Schilder/Designs meint daher der Satz "Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit."? ![]() |
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#2562
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Noch ein Nachtrag zur Fortgeltung alter Schilder:
Das BMVBS räumt im Entwurf ein, dass eventuell auch früher schon Zitierfehler passierten, daher auch alte StVO-Fassungen uU nichtig seien. Woher nimmt man nun aber die Sicherheit, dass die lediglich in früheren StVO-Versionen enthaltenen Schilder nicht wegen irgendwelcher Fehler in den alten Versionen gar nicht wirksam waren; sie also auch nicht fortgelten können? |
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#2563
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Zusatzfrage: dürfen VZ nach "altem Design" neu angeordnet werden? Passiert an Baustellen ja ständig, war aber meiner Rechtsauffassung nach nicht zulässig.
-------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#2564
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2838 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
Ob das Absicht ist:
Zu Zeichen 240: Zitat 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Zu Zeichen 241 Zitat 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. 4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Kann das eine beabsichtigte Bedeutung haben, dass einmal die Geschwindigkeitsbestimmung unter der gleichen Nummer läuft, und einmal selbstständig? edit: Ich bin mir sicher, dass ich die quote-tags richtig gesetzt habe, was die Maschine daraus macht, verstehe ich aber nicht! ![]() |
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#2565
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 270 Beigetreten: 25.09.2008 Wohnort: Bayreuth Mitglieds-Nr.: 44504 ![]() |
§ 19 Abs. 1 StVO (neu) schreibt vor: Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen
Wenn nun Verkehrszeichen 150/153 derzeit bereits angeordnet sind, (§ 53 Abs. 2 Buchst. d : Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388, 389 bleiben bis zum 31. Oktober 2022 gültig) entfällt dann auch das Überholverbot? |
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#2566
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Ich sehe übrigens bisher keinen Hinweis darauf, daß Lenkungstafeln (im Speziellen die mit integrierten Zeichen 264) ein Ge- und Verbot erwirken.
![]() Welche Schilder/Designs meint daher der Satz "Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit."? ![]() Ich lese das so: Zitat Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Also "nach" im Sinne von "im Anschluss an die bis zum bis zum 1. Juli 1992 geltende Fassung". Daher behalten die neuen Verkehrzeichen ihre Gültigkeit - macht ja auch Sinn ![]() |
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#2567
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Aber die "alten" Schilder (bzw. die relevante alte Fassung) galten doch nur bis zum 30.06.1992 24:00Uhr; ab 01.07.1992 0:00Uhr galt was Neues!?
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#2568
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
In der v.46 wurde diese dämliche Formulierung ersatzlos gestrichen:
Zitat (StVO v.45) "Radfahrer, die nach links abbiegen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben" In der vorgelegten Neufassung ist dieser Satz auch nicht enthalten, jedoch versteigt sich der Gesetzgeber in der Begründung zur folgenden Aussage: Zitat (StVO 2013) "Der bisherige Satz 1 in § 9 Absatz 2 ist entbehrlich, weil der Radverkehr den Abbiegevorgang stets unter Beachtung des Gebotes „möglichst weit rechts zu fahren“ nach § 2 Absatz 2 1. Halbsatz durchzuführen hat. Die grundsätzliche Möglichkeit für Radfahrer auf der Fahrbahn abzubiegen, bleibt erhalten. Hierbei ist Absatz 1 Satz 2 weiterhin zu beachten. Dies heißt, der nach links auf der Fahrbahn abbiegende Radfahrer hat sich beim direkten Linksabbiegen bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst links einzuordnen, hat dabei aber stets rechts von dort ebenfalls eingeordneten Fahrzeugen zu bleiben." Auf welcher Basis geht der Gesetzgeber hier davon aus, dass ein Radfahrer, der sich gemäß § 9 StVO beim Linksabbiegen zur Straßenmitte hin und "möglichst weit" links eingeordnet hat, in der Abbiegefahrlinie nochmal ein spezielles "aber-bitte-doch-nicht-ganz-so-weit-links-wie-richtige-Fahrzeuge"-Gebot befolgen sollen muss? ![]() |
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#2569
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Aber die "alten" Schilder (bzw. die relevante alte Fassung) galten doch nur bis zum 30.06.1992 24:00Uhr; ab 01.07.1992 0:00Uhr galt was Neues!? Aber eben nur am 01.07.1992, sozusagen eine 24-Stunden-StVO (hat die jemand?). Danach galten und gelten die neuen Zeichen. ![]() Mir stellt sich gegenwärtig nur die Frage, wie man auf dieses Werk noch sinnvoll Einfluss nehmen kann. ![]() |
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#2570
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Auf welcher Basis geht der Gesetzgeber hier davon aus, dass ein Radfahrer, der sich gemäß § 9 StVO beim Linksabbiegen zur Straßenmitte hin und "möglichst weit" links eingeordnet hat, in der Abbiegefahrlinie nochmal ein spezielles "aber-bitte-doch-nicht-ganz-so-weit-links-wie-richtige-Fahrzeuge"-Gebot befolgen sollen muss? ![]() Frag das BMVBS. Aber auch das wird Dir darauf wohl keine logische und rechtlich haltbare Antwort geben können. -> Begründungsmüll |
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#2571
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Mir stellt sich gegenwärtig nur die Frage, wie man auf dieses Werk noch sinnvoll Einfluss nehmen kann. ![]() Wohl eher wenig bis gar nicht. Angeblich handelt es sich bereits um eine mit den Bundesländern abgestimmte Fassung. Offenbar soll diese Vorlage in den Ausschüssen am 05. und 06.09. (Verkehr, Umwelt) behandelt und am 21.09. im Plenum beschlossen werden. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#2572
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Mir stellt sich gegenwärtig nur die Frage, wie man auf dieses Werk noch sinnvoll Einfluss nehmen kann. ![]() Mit einer Email an das BMVBS kann man Verwirrung stiften, aber Eingreifen kann man wohl nur über das jeweilige Landesverkehrsministerium. Denn nur das würde Änderungen in die Sitzung des Verkehrsausschusses oder hilfsweise in die Plenumberatung einbringen - ich glaube nicht, dass der Urheber (BMVBS) nochmal seinen Entwurf bearbeiten lässt(!). |
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#2573
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Noch mehr Begründungsmüll
![]() Wie passt dieses Statement Zitat (Drucksache 428-12 S.121) "Durch die Förderung der Attraktivität des Radverkehrs sollen mehr Verkehrsteilnehmer zum Umsteigen auf dieses umweltfreundliche Verkehrsmittel bewegt werden können (Indikatoren 1a und 2). Dies hat zur Folge, dass vor allem die Innenstädte vom Kraftfahrzeugverkehr nachhaltig entlastet werden (Indikatoren 11b und 13). Die damit verbundene Schonung von Rohstoffen, die damit künftigen Generationen erhalten bleiben, trägt dazu bei, dass diese Generation ihre Aufgaben selbst löst und sie nicht kommenden Generationen aufbürdet" zu dieser Aussage Zitat (Drucksache 428-12 S.161) "Anders ist es hingegen generell auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100 km/h und auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) innerhalb geschlossener Ortschaften, auf denen Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h (teilweise 70 km/h) zulässig sind und das Verkehrsaufkommen überdurchschnittlich hoch ist. Erfahrungsgemäß steigt mit dem Verkehrsaufkommen und der Fahrgeschwindigkeit auch das Unfallrisiko. Hier bedürfen die schwächeren ungeschützten Radfahrerinnen und Radfahrer daher eines eigenen Verkehrsraumes, der im Interesse der Verkehrssicherheit nicht nur freiwillig, sondern zwingend zu benutzen ist. Beispiele unzulänglich ausgestatteter Radwege oder Radwegeführungen im Kreuzungsbereich mahnen, die erforderlichen Veränderungen und Verbesserungen vorzunehmen, sind aber nicht geeignet, die Radwegebenutzungspflicht an Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder -bedeutung in Frage zu stellen." Ich meine, worin genau besteht da jetzt die besondere Förderung, wenn man den, den man zu fördern vorgibt, mit Beschränkungen belegt, während man den, den man durch die angebliche Bevorzugung des Geförderten zu belasten vorgibt, in Wirklichkeit beschleunigt, indem man ihm Hindernisse, auf die er gemäß StVO eigentlich pflichtgemäß zu warten hätte, aus dem Weg räumt? |
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#2574
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14056 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Kann mir jemand mal den Satz aus der Begründung zu § 53 erklären:
Zitat Aus Gründen der Kostenersparnis bleiben die Verkehrszeichen solange stehen, bis sie abgängig sind. ![]() ![]() -------------------- |
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#2576
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14056 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
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#2577
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Nochmal zum Verständnis, wie können VZ die zur Zeit nicht mehr gültig sind, wieder und weiterhin so einfach Gültigkeit erlangen ?
Hat das Justizministerium da was zu sagen? Zur Zeit gilt doch eine ganz andere StVO und nur weil das BMVBS eine alte StVO aus dem Schrank holt und Behauptungen aufstellt, warum die aktuelle ungültig wäre ... usw usw Was ist mit allen Bußgeldbescheiden auf Grundlage der V46 seit 2009 ? Wie sind die Chancen das dieser Irrsinn genauso verabschiedet wird ? Greift da nicht am Ende das Justitzministerium ein sagt, "nette Idee die ihr da habt, aber wurde die Nichtigkeit gerichtlich festgestellt? Nein? Na dann können die Verkehrsministerien verabschieden was sie wollen, aber es ist verschwendete Energie und Arbeit." |
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#2578
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24687 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Das BMJ kümmert sich um die Rechtsförmlichkeit, aber nicht darum, daß die Verordnung sinnvoll, verständlich und widerspruchsfrei wird.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#2579
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
es geht mir gar nicht um sinnvollen Inhalt (soviel verlang ich ja gar nicht) aber kann man eine Regelung wieder einführen, die es gar nicht mehr gibt?
Kann das Finanzministerium entscheiden: Ab neuer Verordnung zum 1.4.2013 behalten Geldscheine aus dem Gebiet der ehemaligen DDR (Mark der DDR) nach der Gestaltung bis zum 1. Juli 1990 weiter ihre Gültigkeit. (?) Sowas würde doch jeder sofort als absolut sinnfreie Regelung werten, auch wenn Oma u Opa Kasuppke noch diverse alte Geldscheine im Kopfkissen habe. Oder denk ich einfach zu laienhaft ? |
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#2580
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Nehmen wir mal die Verkehrszeichen, die ein LKW-Sinnbild enthalten bzw. die damit verknüpfte Beschränkung auf 3,5t im Rahmen des Ge- oder Verbotes: Die alten Zeichen dieser Gattung waren stets auf 2,8t bezogen. Allein dieser Umstand zeigt, daß diese Zeichen garnicht weiter gültig sein können. Zudem leben, wie bereits bemerkt wurde, auch die alten Kombinationen wieder auf (z.B. ZZ mit schwarzem Pfeil zu Zeichen 283, 314 usw. für Anfang, Mitte, Ende).
Dort wo das aktuelle Zeichen 269 die Beschränkung bei 20l wassergefährdender Ladung setzt, darf man bei vorhandenem alten Zeichen mit 3000l entlang fahren. Lediglich das alte Zeichen 274 (mit km) dürfte weiterhin ungültig bleiben, da dies schon vor 1992 geändert worden ist. |
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Beitrag
#2581
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Lediglich das alte Zeichen 274 (mit km) dürfte weiterhin ungültig bleiben, da dies schon vor 1992 geändert worden ist. Vor 1992 geändert (wann eigentlich?), aber bis zum 31.12.1998 gültig. Somit auch am 01.07.1992 gültig und in der damaligen Fassung erwähnt. Somit "weiterhin" gültig. Ich gebe zu, ich kann den relevanten Spruch "Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung ..." nicht eindeutig deuten. ![]() |
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#2582
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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#2583
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
"Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung ..." gestaltet war das 274er ja schon anders... -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#2584
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Ich gebe zu, ich kann den relevanten Spruch "Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung ..." nicht eindeutig deuten. ![]() Welche Verkehrszeichen sind das denn alles und könnte mal jemand freundlicherweise eine Quelle zu deren Bedeutung angeben? -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#2585
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 804 Beigetreten: 13.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43133 ![]() |
Zitat (Drucksache 428-12 S.161) "... Beispiele unzulänglich ausgestatteter Radwege oder Radwegeführungen im Kreuzungsbereich ... sind aber nicht geeignet, die Radwegebenutzungspflicht an Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder -bedeutung in Frage zu stellen." Da weiß man doch, wohin die Reise geht. |
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#2586
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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#2587
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Zitat (Drucksache 428-12 S.161) "... Beispiele unzulänglich ausgestatteter Radwege oder Radwegeführungen im Kreuzungsbereich ... sind aber nicht geeignet, die Radwegebenutzungspflicht an Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder -bedeutung in Frage zu stellen." Da weiß man doch, wohin die Reise geht. Das stand in der 2009-er Version so auch schon drin. Dabei ist die Verkehrsbelastung genau eines von vielen Kriterien, die zu untersuchen sind, bevor eine qualifizierte Gefahrenlage festgestellt werden kann. Sollte sich doch auch in Berlin langsam herumgesprochen haben. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#2588
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Dabei ist die Verkehrsbelastung genau eines von vielen Kriterien, die zu untersuchen sind, bevor eine qualifizierte Gefahrenlage festgestellt werden kann. Sollte sich doch auch in Berlin langsam herumgesprochen haben. Wenn sie wenigstens so ehrlich wären, offen zuzugeben, dass die Beschleunigung des MIV der ausschließliche Grund für die Beibehaltung des Zwangs zur Radwegebenutzung ist, wäre schon viel erreicht. So aber bedeutet das scheinheilige Förderungs- und Sicherheitsgesülze nichts anderes als die vogelfrei-Stellung des Fahrbahnradverkehrs - nicht nur für Radweg-Ignorierer, sondern auch und gerade für den kompletten Radverkehr auf allen noch radwegfreien Strecken. Zitat (Fake-Dokument Bundesratsdrucksache Nr. 999-12) Die Bundesregierung will mit dem geplanten Gleichstellungsgesetz den Frauenanteil unter den Berufstätigen stärken. Durch die Förderung der Attraktivität der beruflichen Tätigkeit für Frauen sollen möglichst viele Frauen zum Umsteigen vom häuslichen Herd ins Erwerbsleben bewegt werden können (Indikatoren 1a und 2). Dies hat zur Folge, dass vor allem die Wirtschaftskraft der Unternehmen nachhaltig gestärkt wird (Indikatoren 11b und 13). Die damit verbundene Nutzung gesellschaftlicher Ressourcen trägt dazu bei, dass diese Generation ihre Aufgaben selbst löst und sie nicht kommenden Generationen aufbürdet. [...] Anders ist es hingegen generell in klassischen Männerberufen. Wo der Testosteronspiegel unter den Arbeitnehmern traditionell hoch liegt, steigt erfahrungsgemäß der Konkurrenzdruck und die Vergewaltigungswahrscheinlichkeit. Hier bedürfen die schwächeren ungeschützten Arbeitnehmerinnen daher eines eigenen Berufsfeldes, das im Interesse der Arbeitssicherheit nicht nur freiwillig, sondern zwingend zu benutzen ist. Beispiele unterbezahlter Frauenberufe mit familienfeindlichen Arbeitszeiten mahnen, die erforderlichen Veränderungen und Verbesserungen vorzunehmen, sind aber nicht geeignet, die Krankenschwester- und Friseusenpflicht in Frage zu stellen.
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#2589
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Wenn sie wenigstens so ehrlich wären, offen zuzugeben, dass die Beschleunigung des MIV der ausschließliche Grund für die Beibehaltung des Zwangs zur Radwegebenutzung ist, wäre schon viel erreicht. So aber bedeutet das scheinheilige Förderungs- und Sicherheitsgesülze nichts anderes als die vogelfrei-Stellung des Fahrbahnradverkehrs - nicht nur für Radweg-Ignorierer, sondern auch und gerade für den kompletten Radverkehr auf allen noch radwegfreien Strecken. Nun, auch Deutschlands größter Club weiß die Interessen seiner Mitglieder sehr geschickt zu verpacken... -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#2590
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 05.09.2011 Mitglieds-Nr.: 61226 ![]() |
Nehmen wir mal die Verkehrszeichen, die ein LKW-Sinnbild enthalten bzw. die damit verknüpfte Beschränkung auf 3,5t im Rahmen des Ge- oder Verbotes: Die alten Zeichen dieser Gattung waren stets auf 2,8t bezogen. <...> (z.B. ZZ mit schwarzem Pfeil zu Zeichen 283, 314 usw. für Anfang, Mitte, Ende). Soll das evtl. nach MSDWGI oder gMv nur bedeuten, dass das Schild mit dem Bild gültig bleibt, der Regelungsinhalt aber der aktuelle sein soll? Also altes LKW Sinnbild gilt jetzt auch bezogen auf 3,5t? Wobei die alten Pfeile (Anfang, Mitte, Ende) doch etwas verwirren könnten. |
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#2591
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Gut, frag ich nochmal anders doof: Sieht einer der Rechtsexperten hier, eine irgendwie geartete Chance, dass der Entwurf (in meinem Fall auf §53 bezogen) so "Gesetz" wird ?
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#2592
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
@ Der Hoschi:
Das wird mir das BMVBS hoffentlich erklären. ![]() ![]() |
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#2593
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Scheinen die überhaupt zu wissen das mit dem Weglassen aller anderen Übergangsregelungen zu alten Verkehrszeichen eine ziemliche Verwirrung vorprogrammiert ist bei dem geringen Prozentsatz Verkehrsteilnehmer die Verkehrszeichen gemäß Ihrer genauen und nicht nur der vermeintlichen Bedeutung nach befolgen
![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#2594
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Woher nimmt man nun aber die Sicherheit, dass die lediglich in früheren StVO-Versionen enthaltenen Schilder nicht wegen irgendwelcher Fehler in den alten Versionen gar nicht wirksam waren; sie also auch nicht fortgelten können? Das ist einfach: Zitat (Bundesratsdrucksache 428-12 @ Seite 114) "In diesem Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden, dass seit dem letzten Neuerlass der StVO im Jahr 1970 keine weiteren Verstöße gegen das Zitiergebot zu verzeichnen sind. Diese im Detail zu ermitteln, würde aber einen nicht zu vertretenden Aufwand bedeuten. Deshalb wurde beschlossen, die StVO insgesamt neu zu erlassen." Im Klartext: "Uns war das Nachprüfen der korrekten Zitierung in den Alt-VOs zuviel Arbeit, und deshalb verlassen wir uns jetzt darauf, dass auch kein Anderer sich die Mühe machen wird, dort nachzulesen." ![]() Insgesamt scheinen übrigens erhebliche Zweifel an der Nichtigkeitsthese zu bestehen: Zitat (Bundesratsdrucksache 428-12 @ Seite 114) "Die gleichsam vorgenommenen Änderungen der StVO greifen die Änderungen der so genannten „Schilderwaldnovelle“ vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) auf, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Gerichte in Ordnungswidrigkeitenverfahren auf den Verstoß gegen Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 GG berufen und die geänderten Vorschriften damit nicht zur Anwendung kommen lassen." Das widerum heißt doch wohl im Klartext: "Bis auf uns zwar nicht bekannte (jedoch nicht mit letzter Sicherheit vollkommen auszuschließende) Einzelfälle haben Gerichte seit 5.8.2009 auf der Grundlage der StVO v.46 entschieden." "Unzweifelhaft nichtig" klingt irgendwie anders. ![]() |
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#2595
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Ich bin ja kein Jurist, aber irgendwie sehe ich nicht, dass die Klimmzüge vom BMVBS überhaupt noch "helfen", die Situation zu "retten":
Wenn wir davon ausgehen, dass die V46 doch rechtkräftig geworden ist (und damit u.U. alle "alten" Schilder ungültig wurden), so kann man diese VZen mit Wirkung zum 01.04.2013 wie jetzt geplant wieder in Kraft setzen, aber setzt man damit nicht dann doch wieder eine einjährige Anfechtungsfrist in Kraft ![]() Vielleicht ist das Ganze ein "Zitterbeschluss" und man hofft, dass der 01.04.2014 ins Land gehen möge, ohne dass allzu viele Verkehrsteilnehmer deswegen die Verwaltungsgerichte angerufen haben (welche ja dann womöglich doch noch über die Gültigkeit von V46 zu entscheiden hätten...). -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#2596
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
mal was zum Auflockern zwischendurch:
hier gilt ganz offensichtlich die neue StVO ![]() sonst gäbe es das Zz nicht. @ukr und @schilderwald: ihr braucht nicht zu fragen, ihr dürft... ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#2597
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3444 Beigetreten: 30.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51688 ![]() |
Was zur Hölle ist Zeichen 205.2? Eine kleine Version? Oder steht die auf dem Kopf?
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#2598
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![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#2599
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205.2 Das taucht in der Neufassung zu freigegebenen Einbahnstraßen auf: Zitat Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Rad- verkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205.2
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#2600
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 01:32 |