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> Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?
Mitleser
Beitrag 06.01.2013, 21:58
Beitrag #2701


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Zitat (oscar_the_grouch @ 06.01.2013, 20:55) *
Steht das so im Entwurf ??

Natürlich nicht. Und auch nicht mit anderen Worten.
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oscar_the_grouch
Beitrag 06.01.2013, 22:35
Beitrag #2702


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Danke. Ich bin ja mal gespannt wie der Bezirk dann das folgende regelt.
Bisher gab es Z290 mit ungeklärtem ZZ, weil ja Zeichen 314.1 nicht zugelassen ist/war. ohmy.gif

Die Einführung neuer Parkzonen in Pankow verschiebt sich mindestens auf den 1. April.
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unimatrix04
Beitrag 28.02.2013, 17:20
Beitrag #2703


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Ist das Zeichen 315 (Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts) mit dem alten Pkw-Sinnbild (Pkw mit Stoßstange, Auspuffanlage und rundlicher Fahrgastzelle) noch wirksam oder aufgrund § 53 Abs. 11 StVO i. d. F. vom 1. März 1971 seit 01. Juli 1994 unwirksam? In meiner Gegend sind fast alle Landstraßen innerorts noch mit der alten Sinnbild-Variante in Kombination mit "parken nur innerhalb markierter Flächen" versehen.
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rapit
Beitrag 28.02.2013, 17:37
Beitrag #2704


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Dann kann es Dir eigentlich wurscht sein, denn auch ohne Schild ist das Parken auf Gehwegen erlaubt, wenn Parkmarkierungen vorhanden sind.
Und wegen des Zusatzzeichens darfst Du außerhalb dieser Markierungen auch dann nicht parken, wenn das Schild gültig wäre.


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janr
Beitrag 28.02.2013, 17:41
Beitrag #2705


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think.gif Altes 315er nicht mehr gültig > nicht vorhanden.

ZZ alleine soll aber gültig sein? unsure.gif


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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rapit
Beitrag 28.02.2013, 17:47
Beitrag #2706


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im Ergebnis!

Wo willst Du denn ohne Schild sonst legal auf dem Gehweg parken?

Und wenn da ein gültiges 315er hinge, wäre es im Ergebnis dasselbe wavey.gif


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janr
Beitrag 28.02.2013, 17:51
Beitrag #2707


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Wenn da Markierungen sind, die das Gehwegparken erlauben, darf man natürlich nicht ausserhalb auf der Fahrbahn parken.

Aber ob das durch das ZZ vorgeschrieben werden kann, da hege ich Zweifel.

Im Ergebnis das gleiche, aber du hast ja geschrieben, daß das wegen des ZZ verboten wäre wavey.gif


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rapit
Beitrag 28.02.2013, 17:57
Beitrag #2708


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Zitat (rapit @ 28.02.2013, 17:37) *
Und wegen des Zusatzzeichens darfst Du außerhalb dieser Markierungen auch dann nicht parken, wenn das Schild gültig wäre.

Damit meinte ich, wenn das 315er gültig wäre, dann würde es durch das Zz eingeschränkt. Also im Ergebnis kein Unterschied zur Situation ganz ohne (oder ohne gültiges) Schild. wavey.gif

Aber eigentlich: ja, auch nur mit vereinzeltem alleine hängendem Zz ergäbe sich nichts anderes. Weil es ohne Schild genau so ist, wie es das Allein-Zz dann als nichtssagendes reines Erklärbärschild beschreibt. dry.gif


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unimatrix04
Beitrag 28.02.2013, 18:01
Beitrag #2709


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Mir gehts nicht um Parkprobleme oder Verwarnungsangelegenheiten. Ich bin auf der Suche nach einer Fundstelle wonach dieses alte Zeichen ungültig ist. Mit einer entsprechenden Rechtsgrundlage kann man z. B. den Straßenbaulastträger höflichst um den Austausch bitten oder wenn er keine Lust dazu hat evtl. auch zum Tausch auffordern.
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rapit
Beitrag 28.02.2013, 18:17
Beitrag #2710


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fordere ihn doch gem. § 39 StVO auf, die überflüssige Beschilderung zu entfernen whistling.gif

Was übrigens gerne als "Grundlage" herangezogen wird, sind die ausführlichen schönen Ausführungen zu der Thematik auf @ukr's Homepage, mit tollen bunten Bildchen. wavey.gif


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ukr
Beitrag 28.02.2013, 19:04
Beitrag #2711


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Zitat (unimatrix04 @ 28.02.2013, 18:01) *
Ich bin auf der Suche nach einer Fundstelle wonach dieses alte Zeichen ungültig ist.


Das Thema ist recht komplex und es existieren verschiedene Rechtsauffassungen:

1. Variante (BMVBS):
Die alten Zeichen wären im Zuge der Schilderwaldnovelle vom September 2009 ungültig geworden. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten, da die Novelle nichtig war. Es gilt daher weiterhin die "alte" StVO von April 2009, welche inzwischen durch die Winterreifenpflicht ergänzt wurde. Damit besitzt der § 53 Abs. 9 weiterhin Gültigkeit.

2. Variante
Die StVO-Novelle ist im September 2009 tatsächlich in Kraft getreten, was sich im Bundesgesetzblatt nachlesen lässt. Die nachträglich eingeführte Winterreifenpflicht bezieht sich auch auf die Novelle, als Stand der letzten Änderung. Damit wären die alten Zeichen seit September 2009 ungültig.

3. Variante
Die im Jahr 1992 eingeführte und im Zuge der StVO-Novelle getrichene Übergangsregelung bezieht sich auf den falschen Tag. Die alten Verkehrszeichen waren nicht bis zum 01.07.1992, sondern nur bis 30.06.1992 gültig. Damit waren von der genannten Regelung nur die damals "neuen" Zeichen erfasst. Das diese weiter gelten sollen ist löblich, aber selbstverständlich. Entsprechend hat es NIE eine Regelung zum Fortbestand der alten Zeichen gegeben.

whistling.gif

PS: als Fundstelle ist dieser Thread geradezu prädestiniert.
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rapit
Beitrag 28.02.2013, 19:18
Beitrag #2712


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Zitat (ukr @ 28.02.2013, 19:04) *
3. Variante
Die im Jahr 1992 eingeführte und im Zuge der StVO-Novelle getrichene Übergangsregelung bezieht sich auf den falschen Tag. Die alten Verkehrszeichen waren nicht bis zum 01.07.1992, sondern nur bis 30.06.1992 gültig.

Wo hast Du das denn her?
Da will einer (wer?) die Formulierung "bis" ersetzen durch "bis Ende..." blink.gif

Ich kann bis an eine Mauer fahren, ohne dass mein Auto kaputt geht, dahinter beginnt dann erst die Mauer.
Bis 1.7. ist also synonym verwendbar mit bis Ende 30.6.


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unimatrix04
Beitrag 28.02.2013, 21:23
Beitrag #2713


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Danke für die vielen Infos. Ich werde dann doch lieber auf den mangelenden Rückstrahlwert und das Alter der Verkehrszeichen verweisen sowie auf das nicht im VzKat enthaltene Zeichen "parken nur innerhalb markierter Flächen" und um einen kompletten Tausch ohne Angabe einer Rechtsgrundlage bitten.
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Mitleser
Beitrag 28.02.2013, 22:23
Beitrag #2714


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Zitat (rapit @ 28.02.2013, 19:18) *
Zitat (ukr @ 28.02.2013, 19:04) *
3. Variante
Die im Jahr 1992 eingeführte und im Zuge der StVO-Novelle getrichene Übergangsregelung bezieht sich auf den falschen Tag. Die alten Verkehrszeichen waren nicht bis zum 01.07.1992, sondern nur bis 30.06.1992 gültig.

Wo hast Du das denn her?
Da will einer (wer?) die Formulierung "bis" ersetzen durch "bis Ende..." blink.gif

Ich kann bis an eine Mauer fahren, ohne dass mein Auto kaputt geht, dahinter beginnt dann erst die Mauer.
Bis 1.7. ist also synonym verwendbar mit bis Ende 30.6.

"Bis" schließt nach allgemeinem Sprachgebrauch das entsprechende Datum (Uhrzeit, Tag, ...) mit ein. Eine entsprechende Stellungnahme des BMVBS zu exakt dieser Problematik -die von etlichen Landesministerien mitgetragen wurde- spricht eindeutig davon, dass die Formulierung "bis zum 1. Juli 1992 ... den 1. Juli 1992 mit einschließt". In den gleichzeitig mit der Übergangsvorschrift des § 53 Abs. 9 StVO (idF v. 01.07.1992) eingeführten Abs. 10 und 12 wurde statt der Formulierung "der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fas­sung" richtiger Weise "der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung" verwendet.
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ukr
Beitrag 01.03.2013, 07:47
Beitrag #2715


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Zitat (rapit @ 28.02.2013, 19:18) *
Bis 1.7. ist also synonym verwendbar mit bis Ende 30.6.

Das kann man so sehen. Bedenkt man aber die Spitzfindigkeiten, die zur vermeintlichen Nichtigkeit der Schilderwaldnovelle geführt haben, ist der kritische Blick auf das Datum durchaus legitim.

Abgesehen davon stellt sich im Hinblick auf deine Auffassung die Frage, welche StVO-Version gemäß der Formulierungen in Abs. 10 und 12 am 30.06.1992 galt. rolleyes.gif
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QTV
Beitrag 10.03.2013, 23:28
Beitrag #2716


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Zitat (ukr @ 28.02.2013, 19:04) *
Das Thema ist recht komplex und es existieren verschiedene Rechtsauffassungen:

1. Variante (BMVBS):
Die alten Zeichen wären im Zuge der Schilderwaldnovelle vom September 2009 ungültig geworden. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten, da die Novelle nichtig war. Es gilt daher weiterhin die "alte" StVO von April 2009, welche inzwischen durch die Winterreifenpflicht ergänzt wurde. Damit besitzt der § 53 Abs. 9 weiterhin Gültigkeit.

2. Variante
Die StVO-Novelle ist im September 2009 tatsächlich in Kraft getreten, was sich im Bundesgesetzblatt nachlesen lässt. Die nachträglich eingeführte Winterreifenpflicht bezieht sich auch auf die Novelle, als Stand der letzten Änderung. Damit wären die alten Zeichen seit September 2009 ungültig.

3. Variante
Die im Jahr 1992 eingeführte und im Zuge der StVO-Novelle getrichene Übergangsregelung bezieht sich auf den falschen Tag. Die alten Verkehrszeichen waren nicht bis zum 01.07.1992, sondern nur bis 30.06.1992 gültig. Damit waren von der genannten Regelung nur die damals "neuen" Zeichen erfasst. Das diese weiter gelten sollen ist löblich, aber selbstverständlich. Entsprechend hat es NIE eine Regelung zum Fortbestand der alten Zeichen gegeben.

whistling.gif

In knapp einem Monat tritt ja ein Neuerlass der StVO in Kraft. Aber wie sieht es danach aus mit der Gültigkeit der Schilder? Der Paragraph wurde natürlich wieder eingefügt. Aber kann ein VZ, das für ungültig erklärt wurde (ob dem so ist, ist ja umstritten) seine Gültigkeit "behalten", obwohl es keine mehr hat?
Und wenn nicht, wäre es nicht höchste Zeit, dass das mal gerichtlich überprüft und eindeutig entschieden wird??
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superdiesel
Beitrag 11.03.2013, 06:51
Beitrag #2717


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Zum Thema "alte Schilder" passt dann auch diese kurze Meldung, die es wohl nur in die Zeitung geschafft hat, weil es einen Politiker betrifft.

Ich vermute mal, dass der besagte Pirat die Website von @ukr kennt. Sein Zitat
Zitat
„Die Stadt hat 17 Jahre lang Zeit gehabt, die alten Schilder auszutauschen.“
könnte er ja fast wörtlich aus dem VP oder von RSA.de übernommen haben. smile.gif
Seine Argumentation gegen die Herzform-Pfeile in den montierten Haltverbotschildern stieß bei dem Amtsrichter jedoch wenig überraschend nicht auf Verständnis, offenbar wurde auch hier eher mit der Argumentation MSJWGI geurteilt. Naja, vielleicht geht der Hagener ja wirklich in Revision.


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„Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist
und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten.
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oscar_the_grouch
Beitrag 11.03.2013, 08:36
Beitrag #2718


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Zitat (QTV @ 10.03.2013, 23:28) *
Und wenn nicht, wäre es nicht höchste Zeit, dass das mal gerichtlich überprüft und eindeutig entschieden wird??


whistling.gif Oh glaub mir, es gibt noch genügend NichtBusspuren in Berlin, die ich mit Freude nutze und mir das gerne bestätigen lassen würde.
Aber es hält mich nie einer an.

Zitat (superdiesel @ 11.03.2013, 06:51) *
, offenbar wurde auch hier eher mit der Argumentation MSJWGI geurteilt. Naja, vielleicht geht der Hagener ja wirklich in Revision.


Tja, er hat sich auch ein ziemlich doofes Beispiel ausgesucht um die Obrigkeit herauszufordern. Die StVO spricht im Text nur vom "weißen Pfeil" im Z283 &co.
Wenn er es wenigstens mit schwarzen Zusatzschild Pfeil oder ähnlichem versucht hätte, oder schwarzer Parkscheibe. Da wäre der Erfolg zumindest möglich gewesen.
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QTV
Beitrag 11.03.2013, 17:27
Beitrag #2719


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Zitat (oscar_the_grouch @ 11.03.2013, 08:36) *
whistling.gif Oh glaub mir, es gibt noch genügend NichtBusspuren in Berlin, die ich mit Freude nutze und mir das gerne bestätigen lassen würde.
Aber es hält mich nie einer an.
Und wenn man es dir dann nicht bestätigt? tongue.gif

Zitat (oscar_the_grouch @ 11.03.2013, 08:36) *
Tja, er hat sich auch ein ziemlich doofes Beispiel ausgesucht um die Obrigkeit herauszufordern. Die StVO spricht im Text nur vom "weißen Pfeil" im Z283 &co.
Wenn er es wenigstens mit schwarzen Zusatzschild Pfeil oder ähnlichem versucht hätte, oder schwarzer Parkscheibe. Da wäre der Erfolg zumindest möglich gewesen.
Naja, die sind ja eindeutig ungültig. Aber viel interessanter ist ja auch hier, dass die StVO das HV mit Herzpfeil nicht mehr kennt. Wenn V46 gültig ist, wäre dieses HV wirklich unbeachtlich. Scheinbar sieht dieser Richter das aber anders wacko.gif
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Rico Chet
Beitrag 11.03.2013, 20:21
Beitrag #2720


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Zitat (QTV @ 11.03.2013, 17:27) *
Scheinbar sieht dieser Richter das aber anders wacko.gif
Ich schätze eher, ein Amtsrichterchen hat "im Zweifel für den Stärkeren" gesprochen und Berufung/Revision ausdrücklich zugelassen.
Noch 20 Tage und die Sache ist für nicht betroffene erst mal gegessen...


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ukr
Beitrag 11.03.2013, 20:40
Beitrag #2721


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Bei Haltverboten besteht grundsätzlich das Problem, dass die StVO die Pfeile nicht abbildet, sondern nur benennt. Weder die exakte Form noch deren Position im Schild, sind in der StVO festgelegt. Aus diesem Grund wäre ein Schild mit Herzpfeil nur deshalb ungültig, weil es nicht dem aktuellen VzKat entspricht und dieser ist dem Verkehrsteilnehmer gegenüber bisher unverbindlich*

*wäre das tatsächlich so, müsste der Verkehrsteilnehmer aber nur die Zeichen beachten, die in der StVO abgebildet sind. Entsprechend hat der VzKat doch eine gewisse Bedeutung, die im Zuge des StVO-Neuerlass gestärkt wird, indem der Katalog der Verkehrszeichen künftig explizit benannt wird.

Bezieht man sich allein auf die StVO, wäre ein Haltverbotsschild mit Herzpfeil weiterhin gültig, weil die aufgestellte Bedingung "weißer Pfeil im Schild" erfüllt ist. Da das Schild aber nicht dem VzKat entspricht, ist es nicht anordnungsfähig und wäre aus diesem Grund zumindest rechtswidrig. Das ein solches Schild trotz der fehlenden Abbildung der Pfeile dennoch ungültig ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des getrichenen Abs. 9 im § 53 StVO. Mit der dort getroffenen Formulierung sind ALLE Verkehrszeichen, in der Gestaltung vor dem 01.07.1992, erfasst, auch die, die lediglich im VzKat abgebildet sind.

Zitat (QTV @ 10.03.2013, 23:28) *
Aber kann ein VZ, das für ungültig erklärt wurde (ob dem so ist, ist ja umstritten) seine Gültigkeit "behalten", obwohl es keine mehr hat?

Kann es nicht nicht.

Zitat
Und wenn nicht, wäre es nicht höchste Zeit, dass das mal gerichtlich überprüft und eindeutig entschieden wird??

Ich glaube nicht, dass sich ein Gericht eine solche Überprüfung freiwillig auferlegt. Das hätte nämlich ernsthafte Konsequenzen und das will sicherlich niemand.
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QTV
Beitrag 11.03.2013, 22:44
Beitrag #2722


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Zitat (ukr @ 11.03.2013, 20:40) *
Das ein solches Schild trotz der fehlenden Abbildung der Pfeile dennoch ungültig ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des getrichenen Abs. 9 im § 53 StVO. Mit der dort getroffenen Formulierung sind ALLE Verkehrszeichen, in der Gestaltung vor dem 01.07.1992, erfasst, auch die, die lediglich im VzKat abgebildet sind.

Aber der Paragraph ist ja im Neuerlass wieder enthalten. Damit bleibt die Frage nach der Gültigkeit ja weiterhin bestehen, weil sie damit nach wie vor von der Nichtigkeit der alten Novelle abhängt - oder nicht? unsure.gif
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Mitleser
Beitrag 11.03.2013, 22:48
Beitrag #2723


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yes.gif

Man kann diese Nichtigkeitsfrage aber auch umgehen, wenn man den Absatz genau auslegt ("nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fas­sung dieser Verordnung"). whistling.gif
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rapit
Beitrag 12.03.2013, 09:55
Beitrag #2724


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Zitat (Mitleser @ 11.03.2013, 22:48) *
nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fas­sung dieser Verordnung

ja und? Dann hast Du zwei Fassungen.
Bringt das was? Sind eventuell die aktuellen Schilder auch ungültig? Weil sie am 1.7.92 ja schon gültig waren, und also Auslaufmodelle waren?
blink.gif think.gif


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ukr
Beitrag 12.03.2013, 10:19
Beitrag #2725


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Zitat (rapit @ 12.03.2013, 09:55) *
Bringt das was?

Ja sicher. Die alten Zeichen wären demnach NIE von der Regelung zum Fortbestand erfasst gewesen. Es stellt sich daher nicht die Frage zur Nichtigkeit der Schilderwaldnovelle und der neue Absatz kann das Problem auch nicht heilen.
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Mitleser
Beitrag 12.03.2013, 10:25
Beitrag #2726


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Zitat (rapit @ 12.03.2013, 09:55) *
Zitat (Mitleser @ 11.03.2013, 22:48) *
nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fas­sung dieser Verordnung

ja und? Dann hast Du zwei Fassungen.
Den Spruch verstehe ich nicht.

Zitat (rapit @ 12.03.2013, 09:55) *
Sind eventuell die aktuellen Schilder auch ungültig? Weil sie am 1.7.92 ja schon gültig waren, und also Auslaufmodelle waren?
, denn der Absatz 9 besagt nur, dass sie ihre Gültigkeit behalten. Nicht jedoch, dass Sie irgendwann ungültig werden.


Ach ja, die neue StVO wurde heute im BGBl verkündet.
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Freisinn
Beitrag 12.03.2013, 11:21
Beitrag #2727


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Zitat (Mitleser @ 12.03.2013, 10:25) *
Ach ja, die neue StVO wurde heute im BGBl verkündet.


Hier das pdf: http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?SID=ano...gbl113s0367.pdf
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Cabronito
Beitrag 12.03.2013, 11:46
Beitrag #2728


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Dein Link funzt leider nicht: Da kommt ne Meldung mit abgelaufener Session.
Dieser Link funktioniert hoffentlich dauerhaft. Punkt 4 im Inhaltsverzeichnis sollte jeder leicht finden.

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
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Mitleser
Beitrag 12.03.2013, 12:50
Beitrag #2729


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Dann doch der dauerhafte Direktlink - klick wavey.gif
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Aqua-Cross
Beitrag 12.03.2013, 12:56
Beitrag #2730


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Gibt es eigentlich eine Übersicht für Laien, was sich so verändert hat?
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Mitleser
Beitrag 12.03.2013, 13:02
Beitrag #2731


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Verändert in Bezug auf was? Die Urform von 1937?
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mir
Beitrag 12.03.2013, 15:24
Beitrag #2732


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Grummel. Die lebensgefährliche Ampelregelung für Radfahrer an Ampeln ohne explizite Radfahrregelung ist nun wiederbelebt worden, diesmal etwas eindeutiger und direkt in § 37.

Zitat
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahr-
verkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf
Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen
für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenan-
lagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere
Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fah-
rende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die
Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit
eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.


Und das verrückte Gendering hat auch überlebt. dry.gif


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amfa
Beitrag 12.03.2013, 15:40
Beitrag #2733


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Die Ampelproblematik hab ich nie ganz verstanden.
Wenn ich das jetzt richtig verstehe, soll damit doch gesagt werden, wenn ich z.B. einen geteilten Rad und Fußweg habe,
dass dann für die Fahrradfahrer die Fußgänger ampel gilt (was ich dann auch für sinnvoll halte).
Hab ich jetzt eine Radverkehrsführung auf der Straße muss ich mich an die "normalen" Ampeln halte, da in diesem Fall wohl in den seltensten Fällen,
die beiden Furten an einander grenzen.
Das macht doch auch Sinn.


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granny
Beitrag 12.03.2013, 15:53
Beitrag #2734


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Zitat (mir @ 12.03.2013, 15:24) *
Und das verrückte Gendering hat auch überlebt. dry.gif

Stimmt. "Fußgänger-" und "Radfahrerfurten" geht ja wohl heute gar nicht mehr. thread.gif
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ukr
Beitrag 12.03.2013, 15:55
Beitrag #2735


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Wohl aber Fußgängerüberweg. thread.gif
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mir
Beitrag 12.03.2013, 15:58
Beitrag #2736


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Zitat (amfa @ 12.03.2013, 15:40) *
Die Ampelproblematik hab ich nie ganz verstanden.
Wenn ich das jetzt richtig verstehe, soll damit doch gesagt werden, wenn ich z.B. einen geteilten Rad und Fußweg habe,
dass dann für die Fahrradfahrer die Fußgänger ampel gilt (was ich dann auch für sinnvoll halte).
Hab ich jetzt eine Radverkehrsführung auf der Straße muss ich mich an die "normalen" Ampeln halte, da in diesem Fall wohl in den seltensten Fällen,
die beiden Furten an einander grenzen.
Das macht doch auch Sinn.


Das ergibt einigermaßen Sinn, wenn man sich auf dem Radweg befindet. Es gibt aber viele Radwege ohne Benutzungspflicht, die dann gerne an einer Ampel in einer Furt direkt neben der Fußgängerfurt geführt werden. Wenn ich parallel zu einem solchen Weg auf der Fahrbahn fahre, gilt nun nach der Neufassung wieder die Fußgängerampel. Die Erwartungshaltung aller VT ist aber, daß für Verkehr auf der Fahrbahn auch die normale Ampel gilt.

Wenn Dir das noch nicht genügt, um die Haare aufzustellen, dann stell Dir noch vor:

a) hinter Dir ein LKW-Fahrer, der mit Minimalabstand fährt, weil er ja über Dich drübergucken kann, der sich aber um die Feinheiten der Ampelregelung für Radfahrer noch nie Gedanken gemacht hat

b) eine bedarfsgesteuerte Ampel mit Knopfbedienung für die Fußgänger, an die Du als Radfahrer von der Fahrbahn gar nicht rankommst, ohne einen Druck auf den magischen Knopf die Fußgänger aber Dauerrot bekommen.

c) eine separate Signalisierung für Linksabbieger - da ordnet sich nun der Radfahrer nach links ein, weiterfahren darf er aber nur, wenn die parallel laufenden Fußgänger grün bekommen, was meistens gerade dann der Fall ist, wenn die Linksabbieger auf der Fahrbahn rot bekommen und der Radfahrer Gegenverkehr hat.


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Aqua-Cross
Beitrag 12.03.2013, 16:09
Beitrag #2737


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Also fehlt im Grunde genommen der Verweis, daß diese Anlage auch gerade vom "Rad Fahrenden" benutzt wird. Oder man lässt den Mist mit der Übergangsfrist einfach ganz Weg, weil man sich dafür ja eh nur entschieden hat da sich gewisse Gruppen schwer mit dem abschneiden alter Zöpfe tun.

Zitat (Mitleser @ 12.03.2013, 13:02) *
Verändert in Bezug auf was? Die Urform von 1937?


Genau die meinte ich, danke! whistling.gif
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amfa
Beitrag 12.03.2013, 16:11
Beitrag #2738


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Kann man das nicht auch im Zusammenhang lesen?

Zitat
Davon abweichend sind auf
Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen
für den Radverkehr zu beachten.


Hier steht AUF Radverkehrsführungen, also nur wenn ich wirklich drauf fahre und nicht auf der Straße.
Wenn man den nächsten Satz auf diesen bezieht bzw. davon ausgeht dass der nur klären soll was ist, wenn es keine Fahrradampen gibt.
Somit würde wieder die normale Ampel gelten.
Und was passiert eigentlich am 1.1.2017 biggrin.gif


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mir
Beitrag 12.03.2013, 16:17
Beitrag #2739


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Bis Ende 2016 gilt das halt leider auch, wenn man nicht auf einer Radverkehrsanlage ist. Ich meine lediglich die Übergangsregelung, der Rest ist ja sinnvoll. Sorry, wenn das nicht rübergekommen ist.


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amfa
Beitrag 12.03.2013, 16:31
Beitrag #2740


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Und ab dann müssen sie gar keine Ampel mehr befolgen, wenn keine für Radfahrer aufgestellt wird? biggrin.gif

Wie gesagt ich seh das nicht zwingend so, wenn man die Übergangsregelung nur als erläuterung nimmt für den Fall dass es keine Radfahrampel gibt.
Dann bedeutet das für mich, das gilt trotzdem nur wenn ich auf der Radverkehrsführung fahre.

Zitat
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahr-
verkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf
Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen
für den Radverkehr zu beachten.


Der Teil ist soweit klar.

Zitat
An Lichtzeichenan-
lagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere
Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fah-
rende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die
Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit
eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.


Hier ist dann die Frage ob man das losgelöst vom Satz davor versteht oder als Ergänzung zum Satz davor.
Falls Ergänzung, dann bedeutet das für mich: Fahr ich auf der Straße -> normale Ampel.
Falls man das für einen eigenen Satz hält (was bei der Formulierung durchaus legitim ist) dann gibt das natürlich Probleme.





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mir
Beitrag 12.03.2013, 16:54
Beitrag #2741


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Zitat (amfa @ 12.03.2013, 16:31) *
Wie gesagt ich seh das nicht zwingend so, wenn man die Übergangsregelung nur als erläuterung nimmt für den Fall dass es keine Radfahrampel gibt.
Dann bedeutet das für mich, das gilt trotzdem nur wenn ich auf der Radverkehrsführung fahre.


Das ist aber nicht so gemeint, steht da nicht so drin und ist auch nicht Sinn der Übergangsregelung.

Diese Regelung wurde eingebaut, weil einige Bundesländer (oder war's nur Hamburg?) Schwierigkeiten darin sahen, ihre Ampelanlagen rechtzeitig umzurüsten, bei denen in den Räumzeiten nicht eingeplant ist, daß Radfahrer nach der allgemeinen Ampel fahren.

Ich persönlich richte mich ganz sicher auch nicht nach der Übergangsregelung, aber nicht, weil ich die Rechtsnorm wie Du interpretiere, sondern weil's mir zu gefährlich ist. Das hat mir witzigerweise sogar die Erlanger Polizei bestätigt (zu Zeiten, als diese Übergangsregelung noch normale Regelung war) und mir sinngemäß geschrieben, daß ich das ruhig tun soll, sie sehen das vom Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit abgedeckt. rolleyes.gif


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mgka
Beitrag 12.03.2013, 17:43
Beitrag #2742


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Zitat (mir @ 12.03.2013, 16:54) *
Zitat (amfa @ 12.03.2013, 16:31) *
Wie gesagt ich seh das nicht zwingend so, wenn man die Übergangsregelung nur als erläuterung nimmt für den Fall dass es keine Radfahrampel gibt.
Dann bedeutet das für mich, das gilt trotzdem nur wenn ich auf der Radverkehrsführung fahre.

Das ist aber nicht so gemeint, steht da nicht so drin und ist auch nicht Sinn der Übergangsregelung.

Das kann man so oder so sehen. Ich vermute, es war schon so gemeint, dass auf der Fahrbahn das "große Signal" gilt, nur steht es eben nicht da.

Zitat
Diese Regelung wurde eingebaut, weil einige Bundesländer (oder war's nur Hamburg?) Schwierigkeiten darin sahen, ihre Ampelanlagen rechtzeitig umzurüsten, bei denen in den Räumzeiten nicht eingeplant ist, daß Radfahrer nach der allgemeinen Ampel fahren.

Dieses Räumzeiten(schein)argument kann ich langsam nicht mehr hören. In aller Regel darf an lichtzeichengeregelten Kreuzungen mit benutzungspflichtigem Radweg ohnehin direkt (auf der Fahrbahn) nach links abgebogen werden. Dafür ist aber immer der längste Räumweg/die längste Räumzeit anzusetzen. Insofern klappt das auch mit dem Geradeausradeln auf der Fahrbahn.
Völlig pervers wird es, wenn man annimmt, dass die Übergangsregel nur für Radverkehrsanlagen gilt: dann begeht man auf einem nichtbenutzungspflichtigen Radweg einen Rotlichtverstoß, während man auf der Fahrbahn noch völlig rechtskonform queren kann. blink.gif Aber vielleicht ist es ja auch kein Zufall, dass diese Verordnung ausgerechnet am 1. April in Kraft tritt. whistling.gif
Spätestens Ende 2016 werden viele StVB übrigens wieder aus ihrem Dornröschenschlaf erwachen und feststellen, dass sie ja etwas hätten tun müssen. Wetten, dann fangen sie wieder das Jammern an und wollen eine weitere Fristverlängerung?

Zitat
Ich persönlich richte mich ganz sicher auch nicht nach der Übergangsregelung, aber nicht, weil ich die Rechtsnorm wie Du interpretiere, sondern weil's mir zu gefährlich ist. Das hat mir witzigerweise sogar die Erlanger Polizei bestätigt (zu Zeiten, als diese Übergangsregelung noch normale Regelung war) und mir sinngemäß geschrieben, daß ich das ruhig tun soll, sie sehen das vom Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit abgedeckt. rolleyes.gif

Ich mache das genauso (bzw. ich suche mir die günstigste Regel heraus). Das BMVBS ist da allerdings anderer Ansicht. Ich glaube, ich hatte das schon einmal hier irgendwo gepostet, sonst suche ich es mal heraus. Ich werde an dieselbe Adresse nun noch einmal diese Anfrage stellen, insbesondere um zu erfahren, wie die Übergangsregelung auszulegen ist.


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granny
Beitrag 12.03.2013, 23:52
Beitrag #2743


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Zitat (mir @ 12.03.2013, 16:17) *
Bis Ende 2016 gilt das halt leider auch, wenn man nicht auf einer Radverkehrsanlage ist.

Die StVO enthält aber nach wie vor keine Angabe darüber, dass immer die Ampel an der jeweils ersten Teil-Furt rechts der Fahrbahn diejenige ist, die Radfahrer von der Fahrbahn aus zu beachten hätten. Es könnte daher auch jedes beliebige andere sichtbare Furtsignal "beachtet" werden (notfalls auch eines links an der zweiten Teil-Furt oder gar eines an einer Furt quer zur Fahrtrichtung...).

Wenn schon Paragraphenreiten, dann auch richtig whistling.gif
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lopic
Beitrag 13.03.2013, 00:23
Beitrag #2744


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Blinker
Beitrag 19.03.2013, 10:31
Beitrag #2745


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Zitat (Aqua-Cross @ 12.03.2013, 12:56) *
Gibt es eigentlich eine Übersicht für Laien, was sich so verändert hat?


Ja zum Beispiel hier: Darstellung der Neuerungen ab April 2013

Gruss

Blinker
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Mitleser
Beitrag 19.03.2013, 10:35
Beitrag #2746


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Die Übersicht vermischt aber Änderungen aus 2009, aus 2010 und aus 2013. Und sie verallgemeinert bisweilen so stark, dass die Aussagen falsch sind. Und so richtig ausführlich ist sie auch nicht; dafür aber ein Sammelsurium aus verschiedensten Änderungsarten ("neue Umweltzonen kommen hinzu").
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Blinker
Beitrag 19.03.2013, 10:43
Beitrag #2747


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Mitleser
Beitrag 19.03.2013, 10:57
Beitrag #2748


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So schnell wird hier nichts gelöscht. Und entschuldigen brauchst Du Dich für den Link auch nicht. Er ist halt nur nicht genau das, wonach @Aqua-Cross mutmaßlich sucht.

Schönen Tag noch wavey.gif
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ujgm
Beitrag 20.03.2013, 08:32
Beitrag #2749


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Zitat (lopic @ 13.03.2013, 00:23) *
Bei uns findet zur Zeit das große Umrüsten der Ampeln in die kombinierte Radfahrer-/ Fußgängeroptik statt. Sehe das an immer mehr Kreuzungen.

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 5 gibt es auch nach der neuen StVO nur Sinnbilder "Fußgänger" oder "Radverkehr" und die Ampel gilt dann entweder für Fußgänger oder für Radfahrer.

Beides kombiniert gibt es nach der StVO nicht.

(Ich weiß, in der VV steht was anderes, aber die StVO ist über der VV und verdrängt diese insoweit).
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ukr
Beitrag 20.03.2013, 08:37
Beitrag #2750


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Zitat (ujgm @ 20.03.2013, 08:32) *
Beides kombiniert gibt es nach der StVO nicht.

Die StVO und die jeweiligen Richtlinen (RSA, RMS, RiLSA, RWVZ usw.) sind eben nicht sauber aufeinander abgestimmt - wobei der Fehler nicht allein bei den Richtlinen liegt.
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