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> Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?
rapit
Beitrag 04.11.2015, 16:21
Beitrag #2901


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Anno 2015, 30. Oktober:


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Schlepper
Beitrag 04.11.2015, 17:12
Beitrag #2902


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Ist doch nett. Darf jedermann mal halten.

Marginale Unterschiede... Ich musste allerdings auch erstmal nachschauen, was wohl gemeint ist. blushing.gif


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Etwaige Werbelinks in diesem Beitrag wurden durch die Forensoftware automatisch hinzugefügt. Ich distanziere mich davon ausdrücklich.

Internet ≠ Realität
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Heinz Wäscher
Beitrag 09.02.2016, 18:25
Beitrag #2903


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Zitat (Tobi-GT @ 09.02.2016, 11:01) *
Ich hätte mal ein paar Fragen zu der aktuellen rechtlichen Situation im Hinblick auf die Gültigkeit von ehrmals ungültig erklärten Verkehrszeichen aus dem Jahr 2009.

Woran erkennst du "alte bzw. veraltete Verkehrszeichen" ohne auf die Rückseite zu schauen? whistling.gif Es gibt ja offiziell gar keine Abbildungen mehr. Und dann gibt es ja noch alte DDR Verkehrszeichen. thread.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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rapit
Beitrag 09.02.2016, 19:32
Beitrag #2904


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Zitat (Heinz Wäscher @ 09.02.2016, 18:25) *
Es gibt ja offiziell gar keine Abbildungen mehr.

think.gif StVO Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3 und in Anlage 4 finde ich auch noch ein paar.

Zitat (Tobi-GT @ 09.02.2016, 11:01) *
die Gültigkeit von ehrmals ungültig erklärten Verkehrszeichen

Jaja, immer mehr werden aber unehrenhaft entlassen.


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Heinz Wäscher
Beitrag 09.02.2016, 22:49
Beitrag #2905


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Bei einem Bekannten von mir hängt dieses in der Straße und wird von relativ vielen Mitmenschen als weiterhin verbindlich betrachtet - es gab sogar im letztem Jahr noch Anzeigen beim Ordnungsamt wegen Falschparkern. whistling.gif


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Sperber
Beitrag 10.02.2016, 09:58
Beitrag #2906


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Ach guck mal an ... und ich dachte immer, dass ich hier als Automatik-Fahrer meinen Wagen nicht mit dem Schalthebel in "P"-Stellung abstellen darf. Man lernt nie aus happy.gif
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EMD
Beitrag 22.04.2016, 13:02
Beitrag #2907


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Also ich hätte die ultimative Lösung für die eigentliche Problematik um die es hier geht.
Man schhaue einfach mal wie die Eisenbahn das ganze löst, nämlich so das da folgendes in der Vorschrift steht: "Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung maßgebend. Die Abbildungen dienen zur Erläuterung."

Würde man das auch auf Verkehrszeichen anwenden, könnte man sich des Problems ganz einfach komplett entledigen.
Beim Zeichen 209-30 würde es dann z.B. einfach heißen:
"Eine runde blaue Scheibe mit weißem Rand, mit einem mittig angeordneten mit der Spitze senkrechht nach oben zeigenden weißen Pfeil". Ob ISO oder Herzpfeil (oder noch eine andere Form) wäre dann völlig latte, weil das beschriebene erfüllen beide gleichermaßen.
So müsste man nur für jedes Verkehszeichen eine solche Beschreibung ausarbeiten (ich wette da hätten einige ihre Wahre freude dran das ganze in möglichst kompliziertem Beamtendeutsch aus zu formulieren), und schon kann man dem Steuerzahler die teure und sinnlose Blech ab und an montiererei draussen sparen.
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Pogge
Beitrag 22.04.2016, 14:57
Beitrag #2908


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Das wäre keine Lösung! Dann würden die verkackten Blauschilder ja bis in alle Ewigkeit weitergelesen! ranting.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 22.04.2016, 15:28
Beitrag #2909


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Im Wahlkreis von Herrn Dobrindt gibt es einen Schilderhersteller - dieser soll doch nicht etwa arbeitslos gemacht werden? whistling.gif


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EMD
Beitrag 22.04.2016, 18:53
Beitrag #2910


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Es ist ja aber nicht unbedingt Ziel der Übung irgend einem Schilderhersteller mit Steuermitteln seinen Gewinn zu finanzieren...

@Pogge, laaaangsam, erst überlegen, dann schreiben, dann verstehen deine Mitmenschen auch was du ihnen sagen willst wink.gif
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rapit
Beitrag 22.04.2016, 19:04
Beitrag #2911


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Zitat (Heinz Wäscher @ 22.04.2016, 16:28) *
dieser soll doch nicht etwa arbeitslos gemacht werden? whistling.gif

Wär aber vielleicht gar nicht so schlecht... blink.gif crybaby.gif


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Pogge
Beitrag 22.04.2016, 19:35
Beitrag #2912


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Zitat (EMD @ 22.04.2016, 19:53) *
@Pogge, laaaangsam, erst überlegen, dann schreiben, dann verstehen deine Mitmenschen auch was du ihnen sagen willst wink.gif

Tschuldigung, da hat die Autokorrektur aus weitergelten weitergelesen gemacht, das ab ich aber erst gesehen als die Zeit zum Editieren abgelaufen war!
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rapit
Beitrag 22.04.2016, 19:43
Beitrag #2913


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Ich dachte, du meintest die hier


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EMD
Beitrag 22.04.2016, 19:53
Beitrag #2914


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Ja das was da steht würde solange sich die Definition nicht ändert weiter gelten, und es dürften sogar Schilder nach alten Mustern neu her- und aufgestellt werden, da die ja sinngemäß der Beschreibung entsprechen.

Zitat (rapit @ 22.04.2016, 20:43) *
Ich dachte, du meintest die hier

Die taugen aktuell auch nichts, die "schwarzen" waren besser, also wo nur die Schrift reflektiert hat und das blaue nicht.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 22.04.2016, 19:54
Beitrag #2915


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Nö.
Aus Sicht eines Radfahrers ist ein Blauschild" ein blauer Lolli mit einem weißen Fahrrad drauf (je nach Herstellungsjahr MIT oder OHNE Prdalen.
Vermutlich ist auch DIESES Schild noch gültig:
Angehängte Datei  3.2___Zombier_238_V.jpg ( 85.21KB ) Anzahl der Downloads: 3


Doc wavey.gif


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Pogge
Beitrag 22.04.2016, 20:07
Beitrag #2916


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Kann schon sein, im Geltungsbereich der StVO aber nicht!
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Heinz Wäscher
Beitrag 22.04.2016, 20:26
Beitrag #2917


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Und was ist mit DDR-Schildern? think.gif


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 22.04.2016, 20:51
Beitrag #2918


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Zitat (Pogge @ 22.04.2016, 21:07) *
Kann schon sein, im Geltungsbereich der StVO aber nicht!

Hallo, aaaaaufwachen!!!
Wir haben mittlerweile seit 3 Jahren die StVO vom 01.04.2013, und da heißt es in § 53:
Zitat (StVO § 53 (2))
1. Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Pogge
Beitrag 22.04.2016, 20:57
Beitrag #2919


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Genau, 1.Juli und nicht 30.Juni rolleyes.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 22.04.2016, 21:39
Beitrag #2920


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whistling.gif
Zitat
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

__________________________________________________

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 1992

Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Quelle: Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Seite 701


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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rapit
Beitrag 22.04.2016, 22:42
Beitrag #2921


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Zitat (Pogge @ 22.04.2016, 21:57) *
Genau, 1.Juli und nicht 30.Juni rolleyes.gif

Nach bayrischer Rechnung und besonderem regionalen Sprachgebrauch passt's - äh, fast...

"bis 1. Juli" heißt dort (aber eben nur dort) bis zum 30. Juni 24 Uhr

"bis zum 1. Juli" is fei scho blöd, weil das heißt dasselbe wie überall, wo sowieso nicht zwischen "bis" und "bis zum" unterschieden wird. rolleyes.gif


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 23.04.2016, 13:19
Beitrag #2922


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Also auch wieder ein Beispiel dafür, dass Praktikanten am Werk waren.
Aber mal ne Frage: Was hat der Gesetzgeber denn nun "gemeint"? blink.gif


Auch bei der Bahn gab es mal ein schönes Beispiel für solchen Schwachsinn:
In einem UIC-Merkblatt stand doch tatsächlich mal die Forderung, ein Drehgestell müsse unter anderem SO ausgelegt sein, dass seine Nick-Eigenfrequenz "mehr als ungefähr 8 Hz" beträgt.
GEMEINT was natürlich: Das Drehgestell muss so ausgelegt sein, dass seine Nick-Eigenfrequenz höher ist als die Durchbiege-Eigenfrequenz des Wagenkastens, die in der Regel bei ungefähr 8 Hz liegt.

Das hat irgendjemand sinnentstellend gekürzt - und diese unsinnige Formulierung hat sich viele Jahre lang gehalten.
ICH hatte dann mal die Frage aufgeworfen, ob auch 7,9 Hz "mehr als ungefähr 8 Hz" seien.
Schließlich sind doch 7,8 "ungefähr 8", und 7,9 seien doch zweifellos MEHR als die 7,8, die - wie wir eben festgestellt haben - "ungefähr 8" sind... whistling.gif

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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Explosiv
Beitrag 23.04.2016, 14:00
Beitrag #2923


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Kein Praktikant, der die Hoffnung hat, nach dem Praktikum übernommen zu werden, verzapft solchen Schwachfug, wie er in der StVO zu finden ist.
Das schaffen nur unkündbare Mitarbeiter.


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rapit
Beitrag 23.04.2016, 14:12
Beitrag #2924


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Na in manchen Absätzen (in ein und demselben Paragraphen) haben sie es ja richtig hinbekommen.

Muss also was anderes gemeint sein.


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Mitleser
Beitrag 23.04.2016, 22:01
Beitrag #2925


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Das waren auch andere Autoren. Der 01. Juli stammt vom Originalentwurf des Bundes, der 30. Juni von ergänzenden Anträgen einzelner Länder.
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Kreisel
Beitrag 19.07.2016, 19:35
Beitrag #2926


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Banale Frage. Welche Folge hat ein nicht mehr gültiges VZ? Grundsätzlich befolgen muss der VT diese ja solange sie nicht nichtig sind oder?

Wenn eine Kommune "alte" nicht mehr gültige VZ verwendet. Welche Möglichkeiten gäbe es, wenn ein Hinweis auf den Umstand nicht zum Austausch führt?

Es dürfte heute noch genügend solcher nicht mehr gültige VZ geben.

Bedanke mich für jede hilfreiche Idee. think.gif

PS: Aktuell gilt ja noch der VZKat von 1992 richtig? Hat jemand das Verkehrsblatt in dem dieser veröffentlicht wurde und hat dieses digital?


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rapit
Beitrag 19.07.2016, 19:49
Beitrag #2927


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wie lange ist der "Hinweis" denn her?


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Kreisel
Beitrag 19.07.2016, 20:00
Beitrag #2928


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6 Monate

unsure.gif


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Pogge
Beitrag 19.07.2016, 21:07
Beitrag #2929


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Naja, ein nicht gültiges VZ ist eben nichteinmal nichtig, es ist einfach irrelevant! wavey.gif
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Explosiv
Beitrag 20.07.2016, 07:15
Beitrag #2930


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Auch bei 9 von 10 Richtern?


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Mitleser
Beitrag 20.07.2016, 07:23
Beitrag #2931


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In Stuttgart schon. Zumindest früher mal. Also 2001. *service*
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ukr
Beitrag 20.07.2016, 07:36
Beitrag #2932


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...und wenn das km nicht überklebt wurde, sieht man die Schilder noch heute. whistling.gif
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rapit
Beitrag 20.07.2016, 09:09
Beitrag #2933


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Ich sehe auch noch welche mit Überklebung.


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erwin_a
Beitrag 20.07.2016, 11:43
Beitrag #2934


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Zitat (Mitleser @ 20.07.2016, 08:23) *
In Stuttgart schon. Zumindest früher mal. Also 2001. *service*


Aber auch dieses Gericht hatte in seiner Urteilsbegründung Folgendes gesagt:
Zitat
Die durch amtliche Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen stellen - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend ausführt - Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen dar, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam werden und deren Gebote und Verbote - abgesehen von den Fällen der Nichtigkeit - auch bei Fehlerhaftigkeit für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich und zu beachten sind (inzwischen eindeutig herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum


Das alte Zeichen 274 mit "Km" Angabe war ebend nicht nur ungültig geworden, worauf dieses Gericht näher eingegangen war, sondern wegen der erheblichen Abweichung vom amtlichen Vorschriftszeichen war es außerdem als nichtig anzusehen.

Zitat
Es ist allgemein anerkannt, daß für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, durch die allein die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr regeln und lenken dürfen (§ 45 Abs. 4 StVO) der sog. Ausschließlichkeitsgrundsatz gilt, nach dem nur die in §§ 40 f. der StVO vorgesehenen oder bildlich dargestellten - samt der vom Bundesminister für Verkehr im Rahmen seiner Ermächtigung besonders zugelassenen Ergänzungen - Zeichen verwendet werden dürfen


und weiter:
Zitat
Ob und inwieweit von der grundsätzlichen Ungültigkeit von Verkehrszeichen, die in der StVO nicht (mehr) vorgesehen sind (vgl. zu den sog. Phantasiezeichen BayObLG in VRS 40, 379; KG a.a.O., 299, jeweils mit weiteren Nachweisen), bei nur geringfügigen Abweichungen, die die Klarheit der Anordnung nicht berühren, Ausnahmen angezeigt sind, bedarf hier keiner Erörterung.


Das Gericht hat ebend nicht gesagt, dass ungültig gewordene Verkehrszeichen nun generell allesamt als nichtig anzusehen sind, sondern hat das nur für das alte Z.274 mit "Km" Zusatz festgestellt (also "eine erhebliche Abweichung, die die Klarheit der Anordnung berührt")

Zitat
Nach all dem mangelte es zur Zeit der Handlung der Betroffenen an der durch ein der StVO entsprechendes Vorschriftszeichen wirksam angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung.




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rapit
Beitrag 20.07.2016, 15:37
Beitrag #2935


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Zitat (erwin_a @ 20.07.2016, 12:43) *
Zitat
Ob und inwieweit von der grundsätzlichen Ungültigkeit von Verkehrszeichen, die in der StVO nicht (mehr) vorgesehen sind (vgl. zu den sog. Phantasiezeichen BayObLG in VRS 40, 379; KG a.a.O., 299, jeweils mit weiteren Nachweisen), bei nur geringfügigen Abweichungen, die die Klarheit der Anordnung nicht berühren, Ausnahmen angezeigt sind, bedarf hier keiner Erörterung.

Und wieder mal zitiert @erwin durch Weglassen des nachfolgenden Textes bewusst sinnentstellend! ranting.gif
Dort heißt es (im direkten Anschluss) nämlich:
Zitat
Denn gerade die fragliche Abweichung vom derzeit vorgeschriebenen Zeichen 274, der Zusatz "km", war Anlaß und Gegenstand der Neugestaltung des Zeichens und der die Gültigkeit des früheren Zeichens 274 befristenden Übergangsvorschrift.

An der vorstehenden Auslegung des § 53 Abs. 4 StVO sieht sich der Senat durch die sehr uneinheitliche Wortwahl in den einzelnen Übergangsvorschriften des § 53 StVO nicht gehindert. Die unterschiedlichen Formulierungen in Abs. 4, 7 und 13 "behalten die Bedeutung bis ...", in Abs. 9 und 14 "behalten ihre Gültigkeit ...", in Abs. 10 und 11 "bleibt wirksam bis ..." und in Abs. 12 "bleiben bis ... gültig" dürften auf die zu verschiedenen Zeiten erfolgten, häufigen Änderungen und Ergänzungen des § 53 StVO zurückzuführen sein. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, daß die jeweilige Wahl der Begriffe "Bedeutung" und "Gültigkeit" auf eine unterschiedliche Sachbehandlung zielen.

Das Gericht geht hier also zwar sehr wohl von einer eigentlich geringen Abweichung aus!

Aber wegen der klaren Gültigkeitsbeschränkung im Gesetz sind die Schilder unbeachtlich.

Das wird, dem Grunde nach, ganz nebenbei, auch gleich für andere Schilder mitjudiziert.

Indem man auf "Formulierung...unbeachtlich" abstellt, egal ob da "beachtlich, gültig" o.ä. im Gesetz steht.

Was mir aber nicht klar ist, warum @erwin immer die Zitate absichtlich verhunzt und sinnentstellt, um Unsinn zu posten. mad.gif


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erwin_a
Beitrag 21.07.2016, 00:24
Beitrag #2936


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Zitat (rapit @ 20.07.2016, 16:37) *
Das Gericht geht hier also zwar sehr wohl von einer eigentlich geringen Abweichung aus!


An welcher Stelle genau sagt das dieses Gericht? Und wie genau passt deine Behauptung zu der tatsächlich vom Gericht getroffenen Ausage, dass "durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen darstellen, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam werden und deren Gebote und Verbote - abgesehen von den Fällen der Nichtigkeit - auch bei Fehlerhaftigkeit für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich und zu beachten sind"?

Zur Erinnerung:
Zitat
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
VwvfG.

Die "KM" Angabe im Zeichen 274 ist demnach (nachvollziehbar) alles Andere als eine "geringe Abweichung" vom amtlichen Verkehrszeichen und das durchaus offensichtlich, so dass die Klarheit der Anordnung berührt ist. Und somit ist es nichtig, also ohnehin unbeachtlich. Dass dieses (nicht amtliche) Zeichen darüber hinaus auch als "ungültig" anzusehen ist, bestreitet ja keiner. Das Gericht hat das umfassend erörtert und damit zusätzlich argumentiert.

Die Frage ob ungültige Verkehrszeichen generell, "bei nur geringfügigen Abweichungen, die die Klarheit der Anordnung nicht berühren", anders als das Zeichen 274 mit "Km" Zusatz zu bewerten sind, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen. Nach §44 VwvfG sind sie das jedenfalls nicht, außer wenn "schwerwiegende Fehler" offensichtlich sind.
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rapit
Beitrag 21.07.2016, 17:39
Beitrag #2937


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Zitat (erwin_a @ 21.07.2016, 01:24) *
Die "KM" Angabe im Zeichen 274 ist demnach (nachvollziehbar) alles Andere als eine "geringe Abweichung" vom amtlichen Verkehrszeichen und das durchaus offensichtlich, so dass die Klarheit der Anordnung berührt ist. Und somit ist es nichtig, also ohnehin unbeachtlich.

Bestimmt aus dem Grund hat das Gericht Ausführungen zur Formulierung "bleiben gültig bis" u.s.w. für notwendig erachtet... rolleyes.gif

Es ist so sinnlos, irgendetwas Rechtliches mit Dir diskutieren zu wollen, wenn Du Dir mit Hilfe verfälschend verkürzter Zitatbrocken eine falsche Meinung gebildet hast.

Deswegen hier auch für mich: EOD. mad.gif

Du bist sowieso nicht in der Lage, Deine Meinung zu revidieren. Nie. Warum auch immer. Da kann man auch mit einem Stein reden. crybaby.gif
Der verfälscht aber wenigstens keine Zitate. tongue.gif


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erwin_a
Beitrag 21.07.2016, 23:30
Beitrag #2938


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@rapit, es wäre mal schön gewesen, du hättest auf meine Fragen geantwortet. Anstatt wie regelmäßig mit nachweisbar falschen Behauptungen und persönlichem Geplänkel zu reagieren. Um "rechtliche Dinge" sinnvoll diskutieren zu können bedarf es bei der Kommunikation zunächst vor Allem einer sachlichen Ebene.

Nienand hier muss sich mit einem Stein vergleichen lassen....

Zitat (rapit @ 21.07.2016, 18:39) *
Bestimmt aus dem Grund hat das Gericht Ausführungen zur Formulierung "bleiben gültig bis" u.s.w. für notwendig erachtet...


Ich leugne nicht, dass im Urteil auch die Ungültigkeit des Schildes thematisiert und festgestellt wurde. Die Frage wann ein Verkehrszeichen nichtig ist, wurde allerdings auch von diesem Gericht anhand des § 44 VwvfG beantwortet. Das Verkehrszeichen muss also wegen der nicht unerheblichen (schwerwiegenden) "Km" Angabe nichtig im Sinne dieses Gesetzes gewesen sein. Nur nichtige Anordnungen führen zur Unbeachtlichkeit, lediglich rechtswidrige jedoch nicht.

Edit: Ich halte ungültig gewordene Verkehrszeichen in jedem Fall für rechtswidrig. Nichtig sind diese jedoch m.E. nur dann, wenn es sich um schwerwiegende, offensichtliche Mängel handelt die ggf. die Sinnhaftigkeit der Anordnung berühren oder einem Phantasiezeichen nahe kommen.

Deswegen ist ein Z.274 mit "KM"- Zusatz ebend als nichtig anzusehen, ein altes Parkscheiben-Zusatzzeichen (in schwarz) bsw. eher nicht.

Und im Urteil des OLG Stuttgart lese ich absolut nix, was dieser Ansicht entgegen steht. Auch wenn diese in der Form nicht wörtlich bestätigt wird. Letzteres schon eher von anderen Gerichten.
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Explosiv
Beitrag 22.07.2016, 04:03
Beitrag #2939


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Und was nutzt diese Kümmelspalterei?
Wie will der normale VT bei veralteten VZ unterscheiden können, ob diese mittlerweile lediglich rechtswidrig, aber weiter zu beachten sind oder nichtig und somit unbeachtlich?

Diese Unschärfe ist eines Rechtsstaates nicht würdig und müsste wenigstens darin münden, dass ein Verstoß gegen ein rechtswidriges, aber noch zu beachtendes VZ nicht geahndet werden darf.

Was noch unwürdiger ist, ist die Tatsache, dass anscheinend viele dafür zuständige Behörden die regelmäßigen Verkehrsschauen als optional ansehen und daher die veralteten VZ noch jahrzehntelang hängenbleiben dürfen. Einige argumentieren ja damit, dass keine förmlichen Verkehrsschauen durchgeführt würden, da ihre Mitarbeiter ständig ausschau halten würden und daher alles bestens wäre. Was offensichtlich nicht funktioniert.


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Mitleser
Beitrag 22.07.2016, 07:54
Beitrag #2940


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@erwin_a:

Vielleicht hilft es Dir, wenn Du die Entscheidung noch mal unter Beachtung folgenden Hinweises ließt:

Die Begründung des OLG ist zweigeteilt.
Der erste Bereich ist sehr kurz. ("Die durch amtliche Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen stellen [...] verbindlich und zu beachten sind (...).") Nur darin geht es um Nichtigkeit. Die jedoch für die Fallfrage keine Rolle spielt.
Es folgt der deutlich längere zweite Teil. Darin geht es nicht mehr um Verwaltungsakte, VwVfG, Nichtigkeit. Sondern allein darum, ob ein wirksames und ahndbares Ge- und Verbot bestanden hat. Dies verneint das OLG. Aber nicht weil das Schild nichtig war. Sondern weil es keine Entsprechung in der StVO hatte und es deswegen auch keine Ahndungsgrundlage gab. Denn es fehlte "am Vorhandensein eines Vorschriftszeichens nach § 41 StVO".
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HeinerHainer
Beitrag 22.07.2016, 08:09
Beitrag #2941


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Ich kann Explosiv nur in allem Recht geben.
das ganze ist ein gutes Beispiel wie Bescheuert sich unsere Verwaltung öfters Verhält. Auch und gerade die Rechtsprechung, auch das sind Beamte die dem Volk dienen sollen.

Sowas
Zitat (erwin_a @ 22.07.2016, 00:30) *
Deswegen ist ein Z.274 mit "KM"- Zusatz ebend als nichtig anzusehen, ein altes Parkscheiben-Zusatzzeichen (in schwarz) bsw. eher nicht.
ist doch einfach nur bescheuert.

Undurchsichtige Regeln und erst Recht undurchsichtige Rechtsprechung für zu Verdrossenheit.


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Gruß Heiner
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erwin_a
Beitrag 22.07.2016, 09:56
Beitrag #2942


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Zitat (Mitleser @ 22.07.2016, 08:54) *
Die Begründung des OLG ist zweigeteilt.
Der erste Bereich ist sehr kurz. ("Die durch amtliche Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen stellen [...] verbindlich und zu beachten sind (...).") Nur darin geht es um Nichtigkeit. Die jedoch für die Fallfrage keine Rolle spielt.


Der letzte Satz ist deine Interpretation.

Wenn Verkehrszeichen Verwaltungsakte sind, was dieses Gericht bestätigt, dann sind Verkehrszeichen nunmal nur nach Vorgabe des §44 VwvfG nichtig. Und auch ein ungültig gewordenes Verkehrszeichen muss sich demnach den Prüfungskriterien des §44 unterziehen.

Zitat (Mitleser @ 22.07.2016, 08:54) *
.... weil es keine Entsprechung in der StVO hatte und es deswegen auch keine Ahndungsgrundlage gab. Denn es fehlte "am Vorhandensein eines Vorschriftszeichens nach § 41 StVO".


Richtig. Es entsprach nicht annähernd dem Verkehrzeichen in der StVO bzw. weicht es erheblich davon ab. Somit ist es nicht nur ungültig geworden, womit dieses Gericht ebenfalls argumentiert, sondern es ist auch nichtig im Sinne des VwvfG. Der Mangel ist "schwerwiegend und offensichtlich".

Das Gericht bezog sich in der Urteilsbegründung auch darauf, dass "daß "km" keine Geschwindigkeit sondern eine Entfernung darstellt", weswegen das Zeichen 274 in der späteren Verordnung verändert wurde. Der schwerwiegende Mangel lässt sich also auch mit fehlender Klarheit der Anordnung begründen.
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Mitleser
Beitrag 22.07.2016, 10:20
Beitrag #2943


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Ich such mir nen Stein.
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erwin_a
Beitrag 22.07.2016, 10:47
Beitrag #2944


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Zitat (Explosiv @ 22.07.2016, 05:03) *
Wie will der normale VT bei veralteten VZ unterscheiden können, ob diese mittlerweile lediglich rechtswidrig, aber weiter zu beachten sind oder nichtig und somit unbeachtlich?


danach:
Zitat (Peter Lustig @ 05.06.2008, 18:52) *
Unbeachtlich sind nur Zeichen, die nichtig sind sind (siehe dazu § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG). Verkehrszeichen müssen inhaltlich klar, sinnvoll, verständlich und frei von Widersprüchen sein. Nur dann sind sie rechtswirksam.

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Pogge
Beitrag 22.07.2016, 10:54
Beitrag #2945


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Zitat (erwin_a @ 22.07.2016, 10:56) *
Wenn Verkehrszeichen Verwaltungsakte sind, was dieses Gericht bestätigt, dann sind Verkehrszeichen nunmal nur nach Vorgabe des §44 VwvfG nichtig. Und auch ein ungültig gewordenes Verkehrszeichen muss sich demnach den Prüfungskriterien des §44 unterziehen.

Ein ungültig gewordenes VZ ist aber kein Verkehrszeichen mehr, deswegen braucht man nicht mehr auf Nichtigkeit zu prüfen!
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Achim
Beitrag 22.07.2016, 11:04
Beitrag #2946


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Du willst hier wirklich mit Erwin diskutieren think.gif


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HeinerHainer
Beitrag 22.07.2016, 11:05
Beitrag #2947


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erwin_a
Beitrag 22.07.2016, 11:10
Beitrag #2948


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Zitat (Pogge @ 22.07.2016, 11:54) *
Ein ungültig gewordenes VZ ist aber kein Verkehrszeichen mehr, deswegen braucht man nicht mehr auf Nichtigkeit zu prüfen!


Auch ein reines Phantasiezeichen ist unbeachtlich, weil es nicht der Prüfung des §44 VwvfG standhält (BayObLG, Beschluß vom 15. 12. 1970 - 6 Ws (B) 87/70). Für ungültig gewordene Zeichen, die zumindest noch Ähnlichkeit mit amtlichen VZ haben, können keine anderen Masstäbe gelten.

Die "Ungültigkeit" eines Zeichens ist schliesslich auch nix, was sich jedermann sofort aufdrängt, wenn er ein solches Schild passiert. Anders hingegen, wenn es an Klarheit, Sinnhaftigkeit fehlt oder erhebliche Unterschiede zu amtlichen Zeichen bestehen.
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Mitleser
Beitrag 22.07.2016, 11:24
Beitrag #2949


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Zitat (erwin_a @ 22.07.2016, 12:10) *
Auch ein reines Phantasiezeichen ist unbeachtlich, weil es nicht der Prüfung des §44 VwvfG standhält (BayObLG, Beschluß vom 15. 12. 1970 - 6 Ws (B) 87/70).
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erwin_a
Beitrag 22.07.2016, 11:31
Beitrag #2950


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Schade, dass einige hier offenbar keine ernsthafte, sachliche Diskussion wollen.

Zitat
Gemäß jetzt herrschender Meinung sind die durch amtliche Verkehrszeichen und -einrichtungen getroffenen Anordnungen ihrer Rechtsnatur nach .... Verwaltungsakte, und zwar in der Form von verwaltungsrechtlichen Allgemeinverfügungen. Ihre Gebote und Verbote sind nur bei offensichtlicher Nichtigkeit schlechthin unbeachtlich, sonst lediglich anfechtbar...Nichtigkeit liegt z.B. bei Phantasiezeichen vor, die der Anlage zur StVO nicht entsprechen; eine Ausnahme gilt nur für anlagegemäße Zeichen mit geringfügigen Abweichungen, z.B. in der Größe oder mit anderer Befestigung als vorgesehen, mit Abwandlungen also, die als solche von den meisten Verkehrsteilnehmern optisch überhaupt nicht wahrgenommen werden
BayObLG, Beschluß vom 15. 12. 1970 - 6 Ws (B) 87/70
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