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> Erteilung von "CE 79" i.R. einer Neuerteilung, Änderung § 76 Nr. 11a FeV
Polo79
Beitrag 12.10.2009, 18:58
Beitrag #1


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I.R. der "Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" schlägt der Verkehrsausschuss eine Änderung des § 76 Nr. 11a FeV vor.

Zitat (§ 76 Nr. 11a FeV (neu))
§ 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts)
Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.
Hier nachzulesen (Seite 9)

Damit wäre auch bei einer Neuerteilung und versäumter Umstellung auf CE 79 eine Erteilung von CE 79 die Regel und eine der meistdiskutierten Fragen hier ein für alle mal geklärt. whistling.gif

PS: Doc wird sich freuen. biggrin.gif


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Gast_buerger_*
Beitrag 12.10.2009, 19:21
Beitrag #2





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Hallo Polo

Ich denke mir mal, das dann alle wieder die prüfung für B an ordnen.

Aber ich lass mich überaschen

wavey.gif
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fragen-fragen
Beitrag 12.10.2009, 21:45
Beitrag #3


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Hallo,
zuerst muß ich gestehen,daß ich den Link von Polo79, selbst bei mehrmaligen Durchlesen,
immer noch nicht verstanden habe blink.gif

Soll das bedeuten,daß die jetzt wieder vorhaben,die Prüfungsfreie Neuerteilung,
zumindest in vielen Bundesländern,zu ändern ??

In einer Woche genau,stelle ich meinen Antrag auf Neuerteilung
nach 15 Jahren,betrifft die Klassen A & BE.
Die Bearbeitung wird gut 3 Monate dauern.

Wie wahrscheinlich kann es sein das sich dadurch vielleicht
etwas für mich ändert?

Vielen Dank!

Gruß
Fragen-Fragen

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 13.10.2009, 08:37
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Jens
Beitrag 12.10.2009, 21:50
Beitrag #4


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Zitat (fragen-fragen @ 12.10.2009, 22:45) *
Soll das bedeuten,daß die jetzt wieder vorhaben,die Prüfungsfreie Neuerteilung,
zumindest in vielen Bundesländern zu ändern ?
Nein. Es geht hier ausschließlich darum, daß die Möglichkeit geschaffen werden soll, CE79 neu zu erteilen, was nach bisherigem Recht nicht möglich ist.


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fragen-fragen
Beitrag 12.10.2009, 21:57
Beitrag #5


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Puhhhhhhh,Danke Jens,
hast mir soeben ein paar "Schlaflose Nächte" erspart wavey.gif
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darkstar
Beitrag 12.10.2009, 22:03
Beitrag #6


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Zitat (fragen-fragen @ 12.10.2009, 22:45) *
Wie wahrscheinlich kann es sein das sich dadurch vielleicht etwas für mich ändert?
Bei einer Umschreibung einer alten Klasse 3 können folgende Klassen erteilt werden. Bei dir liegt ein Entzug der FE vor, eine Neuerteilung kann nach aktuellem Recht nur im neuen Klassensystem erfolgen wie es in § 6 FeV festgeschrieben ist. CE79 ist keine eigenständige Klasse und kann folglich in diesem Fall nicht (mehr) erteilt werden.

Hier greift nun der aktuelle Änderungsvorschlag des Übergangsrechts ein. Geht die Änderung so durch, könntest du auch CE79 neu beantragen. Damit könntest du den kompletten Besitzstand der alten Klasse 3, erteilt im neuen Klassensystem, wiedererlangen. Das war so vorher nicht möglich.

mfg
darkstar


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Polo79
Beitrag 12.10.2009, 22:12
Beitrag #7


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Den kompletten Besitzstand erhält man damit immer noch nicht zurück. Es gehen die Schlüsselzahlen 171, 174 und (eventuell) 175 verloren.


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Jens
Beitrag 12.10.2009, 22:14
Beitrag #8


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Zitat (Polo79 @ 12.10.2009, 23:12) *
Es gehen die Schlüsselzahlen 171, 174 und (eventuell) 175 verloren.

Zudem hat man ja die Befristung der C1E, die es bei Altbeständlern (noch) nicht gibt.


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Polo79
Beitrag 12.10.2009, 22:21
Beitrag #9


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Eigentlich ist das nur noch eine Formsache. De facto ist heute schon jede FE der C-Klassen maximal auf den 19.01.2018 befristet.

Edit:
Wo wir gerade dabei sind, mir fällt auch noch die Anlage 6 ein. Man verliert den Besitzstand nach 2.2.3 begutachtet zu werden.

Der Beitrag wurde von Polo79 bearbeitet: 12.10.2009, 22:25


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.10.2009, 22:23
Beitrag #10





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Zitat (buerger @ 12.10.2009, 20:21) *
Ich denke mir mal, das dann alle wieder die prüfung für B an ordnen.

An der Erfordernis zur Ablegung der Klasse-B-Prüfung ändert sich durch die Neuerteilung von CE79 nichts. Diese Prüfung kann nach wie vor nur dann angeordnet werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
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Uwe W
Beitrag 12.10.2009, 22:36
Beitrag #11


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Zitat (Jens @ 12.10.2009, 23:14) *
Zudem hat man ja die Befristung der C1E, die es bei Altbeständlern (noch) nicht gibt.

Und CE 79 dürfte dann ja auch bei unter 45 jährigen nur für 5 Jahre neu erteilt werden, während diese "Klasse" ohne Entzug ja bis zum 50. Lebensjahr befristet ist.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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fragen-fragen
Beitrag 12.10.2009, 22:37
Beitrag #12


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So,jetzt habe selbst ich es verstanden laugh2.gif

Vielen Dank für die Ausführlichen Erklärungen wavey.gif
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Mr.T
Beitrag 07.01.2011, 14:58
Beitrag #13


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Zitat (Polo79 @ 12.10.2009, 18:58) *
I.R. der "Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" schlägt der Verkehrsausschuss eine Änderung des § 76 Nr. 11a FeV vor.

Zitat (§ 76 Nr. 11a FeV (neu))
§ 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts)
Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.
Hier nachzulesen (Seite 9)

Damit wäre auch bei einer Neuerteilung und versäumter Umstellung auf CE 79 eine Erteilung von CE 79 die Regel und eine der meistdiskutierten Fragen hier ein für alle mal geklärt. whistling.gif
Ubrigens: Ab 01.01.2011 ist der § 76 FeV entsprechend geändert. wavey.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Jupiter
Beitrag 07.01.2011, 15:04
Beitrag #14


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Zitat
Ab 01.01.2011 ist der § 76 entsprechend geändert. wavey.gif

In der Rubrik Gesetze im Verkehrsportal ist übrigens immer noch die FeV mit Stand vom 01.09.2009 verlinkt.
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Mr.T
Beitrag 07.01.2011, 15:09
Beitrag #15


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Die Administration arbeitet dran. wavey.gif


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 07.01.2011, 15:29
Beitrag #16


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Zitat (Polo79 @ 12.10.2009, 19:58) *
... PS: Doc wird sich freuen. biggrin.gif...

Das Blöde ist nur:
Ich habe mir meinen Führerschein nicht "neu erteilen" lassen, sondern lediglich - wegen Beantragung einer Fahrerkarte - UMSCHREIBEN lassen müssen. Und da gab's nun mal - weil ich eine RECHTZEITIGE Umschreibung versäumt hatte, nur den C1E ohne "79".

Kann ich etwa jetzt noch hingehen und mir die "79" in meinen C1E nachtragen lassen?
Ich glaube kaum.

Doc


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Jupiter
Beitrag 07.01.2011, 15:33
Beitrag #17


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 07.01.2011, 15:29) *
Kann ich etwa jetzt noch hingehen und mir die "79" in meinen C1E nachtragen lassen?


Zitat
Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.
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Polo79
Beitrag 10.01.2011, 21:41
Beitrag #18


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Zitat (Mr.T @ 07.01.2011, 14:58) *
Ubrigens: Ab 01.01.2011 ist der § 76 FeV entsprechend geändert. wavey.gif
So langsam blicke ich überhaupt nicht mehr durch was da eigentlich veröffentlicht wird.
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßrenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 16.10.09 vom BR verabschiedet wurde, ist es jedenfalls nicht; auch wenn sie so heißt. unsure.gif


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Jupiter
Beitrag 10.01.2011, 21:49
Beitrag #19


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Zitat (Polo79 @ 10.01.2011, 21:41) *
So langsam blicke ich überhaupt nicht mehr durch was da eigentlich veröffentlicht wird.

Der Titel der Verordnung wurde angepasst, weil die letzte in Kraft gesetzte Änderungsverordnung Nr. 4 war.
Ich hatte es zuerst auch nicht verstanden.
Siehe hier.
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