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> Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung, Meinungsumfrage
GG-FREAK
Beitrag 14.10.2009, 16:57
Beitrag #1


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Hallo ihr Verkehrsportaler, wavey.gif

ich möchte mal folgendes Thema zur Diskussion stellen:

Die Vorschriften für das Verkehrszeichen 269 (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) wurden mit 46 Novellierung der StVO verändert.

Dieses Verbot gilt jetzt nur noch, wenn mehr als 20 Liter wassergefährdender Stoffe mitgeführt werden.

Aus meiner Sicht führt ein leeres ungereinigtes Tankfahrzeug, keine Ladung mehr mit sich. Vielmehr handelt es sich hier um betriebsbedingte Reststoffe. Aus meiner Sicht bedeutet Ladung, dass ich irgendwo etwas abliefern möchte. Dies ist bei einem leeren ungereinigten Tankfahrzeug nicht möglich.

Für mich ergibt sich daraus die logische Konsequenz, dass leere ungereinigte Tankfahrzeuge den durch Zeichen 269 gesperrten Bereich befahren dürfen.

Wie seht ihr das? Wie wird das in den einzelnen Bundesländern gehandhabt? think.gif

In diesem Zusammenhang möchte ich aber auf zwei Probleme noch hinweisen:

1. Beispiel:

In vielen Tankfahrzeugen, die Heizöl der UN-Nummer 1202 transportieren, sind Additivierungsanlagen verbaut. Der Fassungsraum ist häufig größer als 20 Liter. Die Additive sind in aller Regel als umweltgefährdender flüssiger Stoff der UN-Nummer 3082 im ADR eingestuft.

Der Tank ist leer und ungereinigt. Aber in dem Additivbehälter befinden sich mehr als 20 Liter Additiv.
Demzufolge wäre die Durchfahrt durch einen durch Zeichen 269 gekennzeichneten Bereich verboten. blink.gif

2. Beispiel:

Wieder handelt es sich um ein leeres ungereinigtes Tankfahrzeug, dessen letzte Ladung Heizöl war.
Es werden in gesonderten Behältnissen Additive, die nicht fest im Tankfahrzeug verbaut sind, der UN-Nummer 3082 mitgeführt. Die Gesamtmenge übersteigt das tatsächliche Volumen von 20 Liter. Unabhängig davon, ob hier eine Freistellung über Kapitel 3.4 (LQ) möglich oder gegeben ist, wäre auch hier die Durchfahrt durch einen durch Zeichen 269 gekennzeichneten Bereich verboten. blink.gif

Viel Spaß beim Grübeln wavey.gif blink.gif


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Gast_Bernie_*
Beitrag 14.10.2009, 17:15
Beitrag #2





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An diese Frage hänge ich noch was an:
Auch Milch zählt ja insbesondere bei große Menge zu Wassergefährdende Stoffe. Nun wurde 20 Liter als Grenzschwelle angesetzt, und dies, wenn ich richtig entnehme, egal bei welche Wassergefährdende Stoffe!
Sprich:
Wenn nun ein Hausfrau bei ihre Einkaufstour für ihre Großfamilie z.B. 2 Pack Milch mitnimmt, dann käme sie schon auf 24 Liter!! Nicht mitgerechnet die flüssige Waschmittel, gefüllte Reservekanister etc...
Ganz zu schweigen meine Alljährlich 300 - 400 Liter Zwetschgenmaische... whistling.gif
Rein rechtlich betrachtet dürfte sie auch nicht mehr durch ein entsprechend gesperrte Gebiet fahren, richtig?
Nun:
WELCHE Hausfrau(-mann) käme auf die Idee, daß sie schon "Gefahrguttransport" macht???
Da fragt man doch sich:
Ist DIESE Regelung aus diese Sicht noch Praxisgerecht???
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Polo79
Beitrag 14.10.2009, 17:20
Beitrag #3


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Ich kann da nicht wirklich was zu beitragen, aber ich habe die amtliche Begründung, wenn Dir das irgendwie weiterhilft. think.gif

Zitat
Zu der Anlage 2 lfd. Nr. 43 ( Zeichen 269 StVO)

Die Begrenzung des Zeichens 269 auf „20 Liter“ liegt folgender Gedankengang zu Grunde:
Das Verbot des vormaligen Zeichens 269 bezieht sich auf jegliche wassergefährdende Ladung ohne Gewichts- oder Literbeschränkung, so dass auch der Transport einer Dose Lackfarbe mit einem Fahrrad bei der alten Fassung des Zeichens 269 untersagt wäre. Infolgedessen war hier eine Grenze anzugeben.
Das Zeichen 269 i.d.F. von 1971 hatte eine Literbegrenzung von 3.000 l. Nach der damaligen amtlichen Begründung erfolgte die Grenzziehung nach Anhörung von Sachverständigen, die u.a. die Größe der auf dem Markt befindlichen Tankfahrzeuge und die zu Aufräumungsarbeiten vorhandenen Geräte berücksichtigt haben, die sich mit internationalem Vorschlag decke. Als wassergefährdend galten seinerzeit vor allen Erdöl, Benzin, Dieselkraftstoff, Petroleum, Heizöl und Teeröl, aber auch Säuren und Laugen. Infolge der Erweiterung wassergefährdender Stoffe wurde 1988 die Literbegrenzung gestrichen, weil auch Kleinstmengen, z.B. von Giften, bereits das Grundwasser beeinträchtigen können. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nach den RL für Trinkwasserschutzgebiete „DVGW-LAWAArbeitsblatt W 101 der Transport wassergefährdender Stoffe in der Schutzzone II und damit auch in der Schutzzone I gefährlich und i.d.R. nicht tragbar sei. Dementsprechend enthalten die RVO für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten regelmäßig Verbote für Transporte wassergefährdender Stoffe in der Schutzzone II. Eine solche Beschilderung sei derzeit nach der StVO nicht möglich. Der Sinngehalt des Zeichens 269 sollte daher in einem generellen Verbot des Transports wassergefährdender Stoffe bestehen; durch Zusatzbeschilderung könnte dann eine höhere Ladung zugelassen werden (VkBl. 1988, 226).
Wassergefährdende Stoffe und Gefahrgüter sind zwar im Wesentlichen identisch; allerdings gibt es auch wassergefährdende Stoffe, die keine Gefahrgüter i.S.d. GGVSE darstellen, z.B. Motoröle mit hohem Flammpunkt. Die Kennzeichnungspflicht der GGVSE orientiert sich an folgenden Mengen: 0, 20, 333 oder 1000 l., jeweils bezogen auf bestimmte Stoffe. In den RVO für Schutzzonen wird meist der Anliegertransport von wassergefährdenden Stoffen erlaubt, i.d.R. Heizöl.
Eine Mengenbegrenzung oder Ausnahme für bestimmte Stoffe durch Zusatzschild hätte zu einem höheren Schilder- und Verwaltungsaufwand geführt. Eine Abstimmung mit den Wasserhaushaltsbehörden der Kommunen in jedem Einzelfall wäre erforderlich gewesen. Mit der Begrenzung des Zeichens 269 auf „20 Liter“ bedarf es keines im vorgenannten Sinne höheren Beschilderungs- und Verwaltungsaufwandes. Es besteht durch die Begrenzung auf 20 l ein geringes Risiko, weil Feuerwehren stets Ölbindemittel in dieser Menge mitführen, um auslaufende Treibstoffe zu binden.
Quelle: Seite 117 f.


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GG-FREAK
Beitrag 14.10.2009, 17:25
Beitrag #4


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Die Begründung ist mir bekannt, aber hilft mir leider wenig in der praktischen Umsetzung blink.gif crybaby.gif


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Polo79
Beitrag 14.10.2009, 17:29
Beitrag #5


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Man hätte vielleicht eine Anlage machen sollen, was ein wassergefährdender Stoff ist. Ohne tiefergehende chemische Kenntnisse ist das m.E. im Einzelfall nicht ohne weiteres zu entscheiden, da ein wassergefährdender Stoff nicht zwingend Gefahrgut im Sinne des ADR sein muss.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 14.10.2009, 17:36
Beitrag #6





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Zitat (Polo79 @ 14.10.2009, 18:29) *
Ohne tiefergehende chemische UND BIOLOGISCHE Kenntnisse ist das m.E. im Einzelfall nicht ohne weiteres zu entscheiden, da ein wassergefährdender Stoff nicht zwingend Gefahrgut im Sinne des ADR sein muss.
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Gast_buerger_*
Beitrag 14.10.2009, 19:10
Beitrag #7





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Hallo GG-FREAK

Wieso betriebsbedingte Reststoffe ?

Solange ein ungereinigter Tank Reststoffe noch hat, gehören diese noch zur Ladung, die ja mal irgendwann geladen wurden.

Wenn der Tank jetzt gereinigt wird, werden auch die Restoffe, sprich Ladungsrückstände beseitigt.
think.gif
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GG1
Beitrag 15.10.2009, 10:58
Beitrag #8


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Zitat (GG-FREAK @ 14.10.2009, 18:57) *
Aus meiner Sicht führt ein leeres ungereinigtes Tankfahrzeug, keine Ladung mehr mit sich. Vielmehr handelt es sich hier um betriebsbedingte Reststoffe. Aus meiner Sicht bedeutet Ladung, dass ich irgendwo etwas abliefern möchte. Dies ist bei einem leeren ungereinigten Tankfahrzeug nicht möglich.

Für mich ergibt sich daraus die logische Konsequenz, dass leere ungereinigte Tankfahrzeuge den durch Zeichen 269 gesperrten Bereich befahren dürfen.


Hallo GG-FREAK,

das Thema wurde in 2007 in einer Gefahrgutzeitschrift schon mal diskutiert. Die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie war, daß, wenn fließfähige Reste vorhanden sind, das Tankfahrzeug dem Zeichen 269 unterliegt. Einige Monate darauf kam der Hinweis eines Lesers auf ein Urteil des Oberlandesgericht Dresden von 2001 wonach anders entschieden wurde. Man kam laut dem Urteil zu der Erkenntnis, daß die bauartbedingten Reste nicht als Ladung anzusehen sind.

Zum eigentlichen Thema bin ich der Meinung, daß das ganze nicht bis zum Ende durchdacht wurde. Zum einen wird sich der durchschnittliche PKW Fahrer durch das Zeichen 269 gar nicht angesprochen fühlen und zum anderen werden ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kenntnisse fehlen um die Wassergefährdung seiner Ladung überhaupt beurteilen zu können.

Wenn man das ganze dann aber weiter spinnt und z. B. zu den Kurier- und Paketdiensten kommt, so fehlt dort in der Regel die Information was befördert wird weil hier interessiert wohin befördert werden soll. Wie die das handhaben sollen bzw. die Kontrollbehörden die Wassergefährdung überprüfen wollen ist mit schleierhaft. Die Gefahrguttransporte sind da gekniffen, weil spätestens ab dem 01.01.2011 bei umweltgefährdenden Eigenschaften nach ADR mit toter Fisch / toter Baum gekennzeichnet werden muß. Bei UN 3077 und UN 3082 ergibt sich das ganze eh von selbst. Vielleicht gibt es zukünftig neben dem § 35 GGVSEB eine analoge Regelung für wassergefährdende Stoffe?

Gruß
GG1
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Hornblower
Beitrag 15.10.2009, 11:19
Beitrag #9


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Ich kann mich den Ausführungen von GG1 nur anschliessen, auch wenn dies GGFreak bei der Umsetzung nur wenig helfen mag.

Insbesondere bin ich der Ansicht, daß ein ungereinigter Tank insbesondere dann noch wassergefährdend ist, wenn denn die Reste zu einem signifikanten Anteil in einen Bach laufen könnten. Der Signifikante Anteil mag dann ja ruhig 20 Liter sein; sofern ich Ladungsrückstände im Tank habe, die im Falle eines Unfalls oder einer Undichtigkeit zu einer Menge von > 20 Litern in die Gewässer gelangen können, sehe ich dies als Gefahr.

Der Begriff "Leer aber ungereinigt" ist meines Wissens nicht exakt definiert, er wird aber durchaus streng ausgelegt. Insofern könnte man argumentieren, daß ein Tank, der oberflächlich geleert worden ist, bei dem sich aber während der Rückfahrt 20 Liter wieder zu einer Pfütze zusammenfinden können, die dann durch ein undichtes Ventil in die Talsperre fliessen könnten, nicht wirklich leer im Sinne der Definition sind. Unter diesen Voraussetzungen könnte man dann sogar mit dem oben erwähnten Gerichtsurteil leben.

Die beschriebenen Additive sind für mich jedenfalls "Ladung".

Viele Grüße,

H.H.


P.S.: Ist tatsächlich irgendwo definiert, das Milch ein gefährlicher Stoff ist? blink.gif Wo finde ich das denn? Die Gesetzes-Stelle würde ich mir gerne an die Wand pinnen! dribble.gif


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Polo79
Beitrag 15.10.2009, 11:35
Beitrag #10


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Zitat (Hornblower @ 15.10.2009, 12:19) *
P.S.: Ist tatsächlich irgendwo definiert, das Milch ein gefährlicher Stoff ist? blink.gif Wo finde ich das denn? Die Gesetzes-Stelle würde ich mir gerne an die Wand pinnen! dribble.gif
Das würde ich nicht so ernst nehmen. Ab einer bestimmten Menge ist alles schädlich oder giftig. whistling.gif

Mein Professor hat mal gesagt:"Wenn sie wählen können, ob sie Ihre Schwiegermutter durch orale Zufuhr oder durch an den Kopf werfen der letalen Dosis umbringen können, gilt der Stoff allgemein als ungiftig." thread.gif


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GG1
Beitrag 15.10.2009, 12:32
Beitrag #11


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Zitat (Hornblower @ 15.10.2009, 13:19) *
Der Begriff "Leer aber ungereinigt" ist meines Wissens nicht exakt definiert, er wird aber durchaus streng ausgelegt.


In der alten TRbF 20 war er mit 0,5 % des Fassungsraumes definiert. Theorethisch würde sich daraus (mit den 20 Litern) ein 4000 Liter Tank ergeben. Ob ein Heizöltankwagen aber in der Praxis so weit entleert wird weis ich nicht. Ich kann mir aber vorstellen, daß man da nicht so nahe an "ganz leer" rangehen wird; ich denke da an die Gefahr von Luftblasen, die den Zählermechanismus verwirren (blasenfrei zapfen).

Gruß
GG1
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Hornblower
Beitrag 15.10.2009, 12:52
Beitrag #12


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Mir war da mal etwas von "Spachtelrein" oder "Besenrein" oder so untergekommen. Wir hatten doch da mal einen Thread bzgl. Auto-Transportern in Wasserschutzgebieten. Wo war der denn nur? think.gif


Edit:

HIER, aber ich glaube, das hilft uns hier auch nicht weiter... think.gif


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Gast_Bernie_*
Beitrag 15.10.2009, 14:22
Beitrag #13





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Zitat (Hornblower @ 15.10.2009, 12:19) *
P.S.: Ist tatsächlich irgendwo definiert, das Milch ein gefährlicher Stoff ist? blink.gif Wo finde ich das denn? Die Gesetzes-Stelle würde ich mir gerne an die Wand pinnen! dribble.gif

Ganz zu 100% definiert nicht, aber schau mal hier rein:
Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Auszug:
Zitat
Was wird unter wassergefährdenden Stoffen verstanden?
...............
................
Darüber hinaus können aber auch Abfälle, Abwasser, Jauche, Medikamente und Lebensmittel (z. B. Fruchtsäfte, Milch) je nach ihrer Menge und der Größe des betroffenen Gewässers wassergefährdend sein. Für deren "Umgang" gelten teilweise andere spezialgesetzliche Regelungen.

Mögliche Folgen:
Vorsicht bei Milcheinleitungen in Gewässer!
Milchbauern verursachen Fischsterben
Milchtanker-Haverie
Ein Auszug, was dir, Hornblower, sehr interessieren wird:
Zitat
Wenig später trifft Jürgen Konrad von der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung aus Gummersbach an der Unfallstelle ein. „Milch ist ein Sauerstoff zehrender Stoff“, sagt er und schließt ein Fischsterben und eine Gefahr für die nur wenige hundert Meter unterhalb liegenden Fischteiche nicht aus.
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