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> Zeichen 266, darf ich durchfahren?
Gast_Georg_g_*
Beitrag 01.11.2009, 16:06
Beitrag #1





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An einer Straße steht Zeichen 266, wie abgebildet mit der Längenangabe "10 m". Ich komme mit einem 12 m langen Zug angefahren, bestehend aus einem 6 m langen Lkw und einem 6 m langen Anhänger.

Darf ich durchfahren?
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Metaldad
Beitrag 01.11.2009, 16:10
Beitrag #2


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Öhm , glaube nicht.... Erst wenn du den Anhänger losgeworden bist...


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 01.11.2009, 16:11
Beitrag #3





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Zitat (Metaldad @ 01.11.2009, 16:10) *
... glaube nicht ...

Das ist mir aber etwas zu vage. wink.gif
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Jens
Beitrag 01.11.2009, 16:33
Beitrag #4


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Bis zum 31.8.2009 durftest du es nicht. Da jedoch zum 1.9.2009 der Satz
Zitat
Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.
aus der StVO verschwunden ist, sollte man davon ausgehen, daß du durchfahren darfst.


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schilderwald
Beitrag 01.11.2009, 16:34
Beitrag #5


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Hat da etwa der Verordnungsgeber was vergessen? whistling.gif
Stand doch noch in der alten StVO zu den Zeichen 266 der Passus: Das Zeichen 266 gilt auch für Züge, so fehlt diese Passage jetzt.

Vielmehr steht in der Anlage 2 dann unter Nr. 36 -40 nur dieser Passus:
Zitat
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet.


Im §39 (7) wird dann das Sinnbild wie folgt definiert:
Zitat
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Die Rede ist also nur von Zugmaschinen.... think.gif


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Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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Metaldad
Beitrag 01.11.2009, 16:36
Beitrag #6


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Ein angekoppelter Anhänger ist doch ein Bestandteil des Fhzg ¿¡ think.gif Und bei Gesamtlänge von 12m ist mM Essig. Ich würde es glaube nicht probieren...


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Stromdriver
Beitrag 01.11.2009, 16:41
Beitrag #7


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Zitat (Georg_g @ 01.11.2009, 16:06) *
An einer Straße steht Zeichen 266wie abgebildet mit der Längenangabe "10 m". Ich komme mit einem 12 m langen Zug angefahren, bestehend aus einem 6 m langen Lkw und einem 6 m langen Anhänger.

Darf ich durchfahren?

Meiner Ansicht nach schon:

Anlage 1, Abschnitt 6 zur StVO
Zitat
Die [...] Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße [...] eine auf dem jeweiligen Zeichen angebrachte tatsächliche Grenze überschreitet.


Bei der Kombination Lkw und Anhänger handelt es sich um eine Kombination aus 2 Fahrzeugen. Demnach dürfen Zugfahrzeug und Anhänger jeweils max. 10 m Länge haben.

Wahrscheinlich wurde bei der Neufassung der StVO der Satz aus der alten Fassung "das Zeichen 266 gilt auch für Züge" einfach vergessen.

Gruß,
Chris
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mir
Beitrag 01.11.2009, 16:42
Beitrag #8


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Zitat (schilderwald @ 01.11.2009, 16:34) *
Hat da etwa der Verordnungsgeber was vergessen? whistling.gif

Nein! Niemals!!! Sowas gibt's doch gar nicht!!!!1!


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Metaldad
Beitrag 01.11.2009, 16:44
Beitrag #9


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Zitat
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Jens
Beitrag 01.11.2009, 16:46
Beitrag #10


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Zitat (Metaldad @ 01.11.2009, 16:44) *
Zitat
einschließlich ihrer Anhänger

Das bezieht sich aber ausschließlich auf
Zitat
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t,


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 01.11.2009, 16:48
Beitrag #11





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Ich komme genau aus dem genannten Grund (Streichung eines Satzes) auf diese Frage. In einem Heft eines bekannten Verlags lese ich gerade etwas über die Änderungen der StVO zum 01.09.2009. Unter anderem heißt es zum Zeichen 266, dass dies nach früherer StVO bei Zügen für den gesamten Zug gegolten habe, nach jetziger StVO nur noch für das Einzelfahrzeug. Das hat mich etwas stutzig gemacht, denn ich habe bisher nichts von einer entsprechenden Änderung der Regelung gehört.
Also habe ich mal alte und neue StVO verglichen, und tatsächlich findet man den bereits erwähnten Unterschied:

In der früheren Fassung zum Z 266 hieß es: "Das Zeichen 266 gilt auch für Züge."
Dieser Satz wurde gestrichen und fehlt daher in der aktuellen Fassung. Meines Erachtens kann man daraus aber nicht schließen, dass es jetzt nicht mehr für Züge gilt, sondern es wurde nur die ausdrückliche Nennung gestrichen. Nach dem Wortlaut der jetzigen Fassung bedeuten die Zeichen 262 bis 266: Sie "verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet."

Ein Zug ist ja die Kombination aus zwei Fahrzeugen. Ich kann also aus der Formulierung nicht herauslesen, dass es für das Einzelfahrzeug gilt. Meines Erachtens gilt das Zeichen weiterhin auch für Züge, auch wenn die ausdrückliche Nennung von Zügen gestrichen wurde.



Zitat (schilderwald @ 01.11.2009, 16:34) *
Im §39 (7) wird dann das Sinnbild wie folgt definiert:

Das Sinnbild alleine (als Zusatzzeichen) ist aber nicht identisch mit der Bedeutung des Z 266. Hier ist der Lkw nur symbolisch abgebildet. Zweifelsfrei hat Z 266 nichts mit der Fahrzeugart oder der zulässigen Gesamtmasse zu tun.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 01.11.2009, 16:56
Beitrag #12


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Zitat (Georg_g @ 01.11.2009, 16:48) *
Zweifelsfrei hat Z 266 nichts mit der Fahrzeugart oder der zulässigen Gesamtmasse zu tun.


Zwar richtig - mancher scheint das aber ob des "Lkw"-Bildchens anders zu sehen; weswegen ich das VZ266 schon für ein wenig unglücklich gestaltet halte... unsure.gif

was dabei 'rauskommt, hatte ich im "Schilda-Thread" schonmal berichtet:

Zitat (Bonsai-Brummi @ 22.04.2009, 21:56) *
Einen wunderschönen Beitrag zum Thema "Sinnbilder auf VZ/ZZ" hat übrigens am Sonntagabend der Fahrer eines beachtlich großen WoMo abgeliefert: Aus dem Lkw-Bildchen im VZ266 hatte der wohl geschlossen, dieses guten Gewissens ignorieren zu dürfen und nahm also frohen Mutes mit seinem gut und gern 2-3m zu langen Gerät das arg kurvige Sträßchen von den Hunsrückhöhen hinab ins Moseltal in Angriff... blink.gif

Woraus dann ein fast einstündiges Rangiermanöver wurde, um die knapp 1,5 wirklich engen km zu überwinden - ein Bild für die Götter immerhin... biggrin.gif blushing.gif


happy.gif
c.s.
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Stromdriver
Beitrag 01.11.2009, 16:57
Beitrag #13


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Zitat (Georg_g @ 01.11.2009, 16:48) *
Ein Zug ist ja die Kombination aus zwei Fahrzeugen. Ich kann also aus der Formulierung nicht herauslesen, dass es für das Einzelfahrzeug gilt. Meines Erachtens gilt das Zeichen weiterhin auch für Züge, auch wenn die ausdrückliche Nennung von Zügen gestrichen wurde.

Deine Sicht kann durch die Erläuterung zu Z262 erhärtet werden. Dort steht: "Die Beschränkung bei Z262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug [...]".

Dennoch sehe ich es so, dass es bei Z266 um die Länge des (Einzel-)Fahrzeugs geht und ein Zug aus max. 10m langen Einzelfahrzeugen (in Deinem Beispiel) durchfahren darf.

Gruß,
Chris
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mir
Beitrag 01.11.2009, 16:58
Beitrag #14


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Ja nun - gilt nun das, was es in der StVO steht, oder gilt das, was sich der jeweilige Betrachter bei einem Zeichen denkt? Ich kann ja mit beidem leben, aber die Juristen sollen sich doch bitteschön entscheiden.


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Metaldad
Beitrag 01.11.2009, 17:00
Beitrag #15


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Zitat (Jens @ 01.11.2009, 16:46) *
Das bezieht sich aber ausschließlich auf
Zitat
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t,


Jo, ist ja richtig. Aber nenne mir mal bitte eine Kombination die weniger als 3,5t zGg hat und länger als 10m ist.


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schilderwald
Beitrag 01.11.2009, 17:02
Beitrag #16


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 01.11.2009, 16:56) *
Zitat (Georg_g @ 01.11.2009, 16:48) *
Zweifelsfrei hat Z 266 nichts mit der Fahrzeugart oder der zulässigen Gesamtmasse zu tun.


Zwar richtig - mancher scheint das aber ob des "Lkw"-Bildchens anders zu sehen; weswegen ich das VZ266 schon für ein wenig unglücklich gestaltet halte... unsure.gif
Das sehe ich ja genauso, aber in Verbindung mit der Aussage aus dem § 39 (7) StVO:
Zitat
Werden Sinnbilder auf anderen als den in §§ 40 bis 42 dargestellten Verkehrszeichen gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
kann man ja wirklich zu der Annahme kommen, das ein WoMo ausgeschlossen ist. whistling.gif


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Metaldad
Beitrag 01.11.2009, 17:06
Beitrag #17


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Die sollen das raus machen und einfach 3,5t reinschreiben...


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Bonsai-Brummi
Beitrag 01.11.2009, 17:07
Beitrag #18


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Zitat (Metaldad @ 01.11.2009, 17:00) *
... und länger als 10m ist.


Die Zahl auf einem VZ266 lautet nicht zwingend "10" wink.gif

An dem Sträßchen, auf dem sich die o.a. WoMo-Geschichte abgespielt hat, steht dort eine "6" - zum Vergleich: Mein Lastzug (<3,5t zGm!) ist gut 8m lang... rolleyes.gif

Und wäre dort problemlos um die engsten Kurven gekommen - im Gegensatz zu... tongue.gif

lg
c.s.
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Der Dicke
Beitrag 01.11.2009, 17:13
Beitrag #19


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Hallo,
das Schild steht nicht ohne Grund, in Mögelin verläuft eine Bahnstrecke parallel zur B102, will man jetz abbiegen und die Schranken gehen runter, dann steht der Rest vom LKW oder Zug auf der B

Gruß Der Dicke


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Schreibe wenig aber wahr, vieles Schreiben bringt Gefahr.
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Metaldad
Beitrag 01.11.2009, 17:15
Beitrag #20


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 01.11.2009, 17:07) *
Zitat (Metaldad @ 01.11.2009, 17:00) *
... und länger als 10m ist.

Die Zahl auf einem VZ266 lautet nicht zwingend "10" wink.gif

Eigentlich schon. Aber ein geteilter Zug lässt sich schon mal besser um Kurven fahren als ein starres Gefährt, auch wenn dieser nur 2m länger ist als erlaubt. Aber ich würde es bei erlaubten 10m mit nem 12m Zug trotzdem nicht probieren... thread.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 01.11.2009, 23:05
Beitrag #21





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Zitat (Metaldad @ 01.11.2009, 17:15) *
Aber ein geteilter Zug lässt sich schon mal besser um Kurven fahren als ein starres Gefährt, auch wenn dieser nur 2m länger ist als erlaubt.

Fahrtechnisch ist das sicherlich richtig. Würde man aber bei dem Z 266 tatsächlich davon ausgehen, dass es nicht für den Zug, sondern für das Einzelfahrzeug gilt, dann könnten sich aber schon seltsame Konstellationen ergeben. Der Fahrer eines 20 Meter langen Lastzuges (10 m + 10 m) dürfte dort weiterfahren, der Fahrer eines 10,50 m langen Busses nicht. Das erscheint mir mit dem Zeichen nicht gewollt zu sein.

Schade, dass man den Satz einfach gestrichen hat und die gewollte Regelung nicht deutlicher zum Ausdruck gebracht hat. Wenn es tatsächlich beabsichtigt war, dass das Z 266 jetzt nur noch für das Einzelfahrzeug gelten soll, hätte man das ja so formulieren können. Derzeit gehe ich jedenfalls davon aus, dass das Zeichen auch für Züge gilt.
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janr
Beitrag 02.11.2009, 01:25
Beitrag #22


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Zitat (Georg_g @ 01.11.2009, 23:05) *
Der Fahrer eines 20 Meter langen Lastzuges (10 m + 10 m) dürfte dort weiterfahren, der Fahrer eines 10,50 m langen Busses nicht. Das erscheint mir mit dem Zeichen nicht gewollt zu sein. ... Derzeit gehe ich jedenfalls davon aus, dass das Zeichen auch für Züge gilt.
Wenn es nun aber tatsächlich beabsichtigt war, daß durch das weglassen des Satzes Das Zeichen 266 gilt auch für Züge, ab jetzt Züge mit jeweils max 10m pro Einzelfahrzeug dort fahren dürfen.

Klar klingt es für manchen seltsam, daß ein 20m langer Lastzug dort fahren darf, aber ein 11m langer Bus nicht.
Die 10m Grenze wird doch einen Grund haben. Und Längenbeschränkung kann nur was mit Befahrbarkeit zu tun. Wenn nun 11m lange Fahrzeuge nicht durch kommen, 10m lange aber schon, wäre es aber unlogisch daß Lastzüge mit 10m pro Einzelfahrzeug dort nicht fahren dürften, weil sie ja ohne Probleme können. Somit wäre das weglassen des Satzes Das Zeichen 266 gilt auch für Züge eine Vebesserung/Korrigierung der StVO.

Zitat (Georg_g @ 01.11.2009, 23:05) *
Wenn es tatsächlich beabsichtigt war, dass das Z 266 jetzt nur noch für das Einzelfahrzeug gelten soll, hätte man das ja so formulieren können.
Warum muß alles was erlaub ist in der StVO formuliert werden?

Zitat (Georg_g @ 01.11.2009, 23:05) *
Schade, dass man den Satz einfach gestrichen hat und die gewollte Regelung nicht deutlicher zum Ausdruck gebracht hat.
Was genau ist die gewollte Regelung? Und warum ist es schade, daß etwas gestrichen wird?


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janr
Beitrag 02.11.2009, 02:09
Beitrag #23


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Zitat (Metaldad @ 01.11.2009, 17:00) *
Aber nenne mir mal bitte eine Kombination die weniger als 3,5t zGg hat und länger als 10m ist.
PKW mit Segelflugzeug - Einachsanhänger.
Dieses Anhängerbeispiel hat eine Gesamtmasse von 1.350kg und eine Länge von 9420mm.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 02.11.2009, 10:38
Beitrag #24





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Zitat (janr @ 02.11.2009, 01:25) *
Warum muß alles was erlaub ist in der StVO formuliert werden?

Damit man weiß, ob das Zeichen auch Züge gilt. Die StVO nennt übrigens an vielen Stellen Dinge, die ausdrücklich erlaubt sind.

Zitat (janr @ 02.11.2009, 01:25) *
Was genau ist die gewollte Regelung? Und warum ist es schade, daß etwas gestrichen wird?

Das weiß ich nicht, weil die Formulierung beide Möglichkeiten offen lässt. Deswegen ist es schade, dass die bisherige eindeutige Regelung nun nicht mehr so eindeutig ist.

Von den vier Teilnehmern, die in diesem Thread eindeutig auf meine Frage "Darf ich durchfahren?" geantwortet haben, bejahen dies zwei und zwei verneinen es. Jetzt kommst du und kannst mir sicherlich die ultimative, einzig richtige Antwort geben, natürlich einschließlich Begründung.
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janr
Beitrag 02.11.2009, 11:23
Beitrag #25


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Zitat (Georg_g @ 02.11.2009, 10:38) *
Von den vier Teilnehmern, die in diesem Thread eindeutig auf meine Frage "Darf ich durchfahren?" geantwortet haben, bejahen dies zwei und zwei verneinen es. Jetzt kommst du und kannst mir sicherlich die ultimative, einzig richtige Antwort geben, natürlich einschließlich Begründung.
Nun, zwei Antworten beziehen sich auf die alte Regelung, zwei auf die neue.

Solange nicht klar ist, daß es sich um einen Irrtum handelt, daß der Satz fehlt, würde ich von Absicht ausgehen.

Lass mich mal ein Beispiel nehmen:
Früher musste man, wenn man einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgte blinken, weil man sich die Vorfahrtsstraße in Gedanken geradebog, und logischer weise nur dann blinkt wenn man sie verlässt.
Als ich den Führerschein machte wurde mir diese Beispiel vom Fahrlehrer erklärt, daß er es selber so noch lehrte und daß noch viele VT sich daran halten obwohl es Falsch ist.
Logischerweise blinkt man jetzt wenn man mit dem Fz die Richtung ändert.
Auch heute halten sich hier einige nicht an die neuere Regelung und müßen feststellen, daß sie etwas Falsch machen (Owi, Schuldfrage bim Unfall, usw...).

Hier ist es ähnlich: Man hat festgestellt, daß Fahrzeuge die tatsächlich länger als 10m sind sich "verkeilen" könnten, und ein Lastzug dessen Zugfahrzeug und Anhänger jeweils 10m lang ist nicht, somit darf er nun durch.

Ich würde hier die StVO wörtlich nehmen, und wenn es Probleme mit den police.gif gibt würde ich diese auf das absichtliche entfernen des Satzes in der StVO hinweisen. Wenn sich so ein Vorfall ab jetzt häuft, werden wir sehen ob der Fehler demnächst korrigiert wird.


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vn-mini
Beitrag 02.11.2009, 11:40
Beitrag #26


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Zitat (janr @ 02.11.2009, 11:23) *
Früher musste man, wenn man einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgte blinken, weil man sich die Vorfahrtsstraße in Gedanken geradebog, und logischer weise nur dann blinkt wenn man sie verlässt.


Kann es sein, dass in Deinem Satz sinnentstellend ein "nicht" fehlt?


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Grüße aus Waldbröl
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Beitrag 02.11.2009, 11:42
Beitrag #27





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Zitat (janr @ 02.11.2009, 11:23) *
Nun, zwei Antworten beziehen sich auf die alte Regelung, zwei auf die neue.

Nö. Drei der Antworten beziehen sich eindeutig auf die neue Regelung, bei der vierten weiß man es nicht.

Zitat (janr @ 02.11.2009, 11:23) *
Früher musste man, wenn man einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgte blinken ...

Da fehlt ein "nicht". Jedenfalls halte ich das Beispiel mit der abknickenden Vorfahrtstraße für zu weit hergeholt. Und es steht schließlich ausdrücklich in der StVO, dass man blinken muss, wenn man dem Verlauf der abkn. Vorf.Str. folgt. Bleiben wir doch lieber beim Z 266. Da steht in der StVO: "Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet."

Die Frage ist also, ob die Vorschrift für das Einzelfahrzeug gilt oder auch für den Zug, der ja eine Kombination aus zwei Fahrzeugen ist. Und wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass nur das Einzelfahrzeug gemeint sein kann, stellt sich die Frage, warum dann beim Z 262 noch mal extra erwähnt ist, dass dieses separat für Zugfahrzeug und Anhänger gilt (siehe obigen Beitrag von Stromdriver).
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mir
Beitrag 02.11.2009, 11:53
Beitrag #28


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Die Sache ist doch eindeutig geregelt. Das Zeichen gilt für Fahrzeuge, steht doch so im Text. Ein Zug ist kein Fahrzeug, also ist die Zuglänge irrelevant.

Hier die Passage, auf die ich mich beziehe:

Zitat
Erläuterung
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet.


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Beitrag 02.11.2009, 11:59
Beitrag #29





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Zitat (mir @ 02.11.2009, 11:50) *
Ein Zug ist kein Fahrzeug ...

Tja, das ist die Frage. Das Zugfahrzeug ist ein Fahrzeug, der Anhänger ist ebenfalls ein Fahrzeug. Ein Zug ist also Fahrzeug + Fahrzeug., d.h. eine Fahrzeugkombination. Die rechtliche und die sprachliche Seite unterscheiden sich manchmal. So ist der umgangssprachlich so genannte Sattelzug kein Zug und heißt in der StVZO Sattelkraftfahrzeug. Fahrerlaubnisrechtlich gilt er hingegen als Zug, weil der so genannte Sattel-Anhänger (der eigentlich ein Sattel-Auflieger ist) dann tatsächlich als Anhänger gilt.

Zitat (mir @ 02.11.2009, 11:53) *
Hier die Passage, auf die ich mich beziehe:

Ja, auf die beziehe ich mich auch, wie du meinem vorherigen Beitrag entnehmen kannst. Auch an dich die Frage: Warum ist beim Z 262 extra erwähnt, dass es für das Einzelfahrzeug gilt? Nach deiner Argumentation "Ein Zug ist kein Fahrzeug" wäre das doch eine unnötige Vorschrift.
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mir
Beitrag 02.11.2009, 12:09
Beitrag #30


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Wenn da zu Z262 bis 266 ausdrücklich steht, daß das für Fahrzeuge gilt, und dann zu Z262 nochmal steht, daß das für Fahrzeuge gilt, kann man daraus doch nicht folgern, daß Z263 bis Z266 nun wieder auch für Züge gelten sollen.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 02.11.2009, 12:15
Beitrag #31





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Zitat (mir @ 02.11.2009, 12:09) *
Wenn da zu Z262 bis 266 ausdrücklich steht, daß das für Fahrzeuge gilt, und dann zu Z262 nochmal steht, daß das für Fahrzeuge gilt ...

So steht es aber nicht in der StVO. Zum Z 262 heißt es: "Die Beschränkung bei Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug ..."
Das wäre deiner Argumentation zufolge eine unnötige Wiederholung der ohnehin schon geltenden Regelung.
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janr
Beitrag 02.11.2009, 12:16
Beitrag #32


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@vn-mini und @Georg_g ich hab das "nicht" vergessen, danke für den Hinweis.

Ich fand das Beispiel nicht zu weit hergeholt. think.gif
@Georg_g warum fährst du nicht einfach mal dort, mit der neuen StVO in der Hand und schaust was ein police.gif dort mit dir machen will.
Immerhin kannst du durch das weglassen des Satzes darauf vertrauen daß dies eine beabsichtigte Änderung der der StVO ist.
Was kann man dir denn dann vorwerfen?


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mir
Beitrag 02.11.2009, 12:24
Beitrag #33


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Man könnte sich jetzt noch die Kommentare zur Änderungsverordnung ansehen. Für mein Sprachverständnis ist der vorliegende Text allerdings schon absolut eindeutig, auch ohne daß man die Versionshistorie der StVO zu Rate zieht. Es ist halt eine unsinnige Regelung - aber sowas kommt öfters vor.

Um ein Haar hätte man in Umweltzonen das Radfahren verboten ... das ist scheinbar erst aufgefallen, als der Änderungsvorschlag schon von der Regierung beschlossen war und dem Bundesrat vorlag.

Zitat (Georg_g @ 02.11.2009, 12:15) *
Zitat (mir @ 02.11.2009, 12:09) *
Wenn da zu Z262 bis 266 ausdrücklich steht, daß das für Fahrzeuge gilt, und dann zu Z262 nochmal steht, daß das für Fahrzeuge gilt ...

So steht es aber nicht in der StVO. Zum Z 262 heißt es: "Die Beschränkung bei Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug ..."

Doch, der von mit zitierte Absatz, der das mit den Fahrzeugen für Z262-Z266 regelt, steht exakt so unmittelbar über Z262.

Zitat
Das wäre deiner Argumentation zufolge eine unnötige Wiederholung der ohnehin schon geltenden Regelung.

Du hast schon recht. Das ist eine unnötige Wiederholung der ohnehin schon geltenden Regelung. Daraus kann man vielleicht versuchen, etwas abzuleiten. Aber sicher nicht gegen die explizite Formulierung direkt drüber. Ich leite daraus lediglich ab, daß da der für diesen Absatz zuständige Jurist geschlampt hat. Man kann schlicht und einfach nicht ableiten, was diese Wiederholung als Regelungsinhalt bedeuten soll, außer daß eben Z262 auch wirklich ganz bestimmt nur für Fahrzeuge gilt.


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MisterOJ
Beitrag 06.11.2009, 01:29
Beitrag #34


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Zitat (Metaldad @ 01.11.2009, 17:06) *
Die sollen das raus machen und einfach 3,5t reinschreiben...


Wieso???? blink.gif Das Gewicht und die Länge sind doch 2 verschiedenste Paar Schuhe!!

Wenn man sich für dieses Schild mit der Längenangabe entschieden, dann hat das auch ein grund!

Zitat (Der Dicke @ 01.11.2009, 17:13) *
Hallo,
das Schild steht nicht ohne Grund, in Mögelin verläuft eine Bahnstrecke parallel zur B102, will man jetz abbiegen und die Schranken gehen runter, dann steht der Rest vom LKW oder Zug auf der B

Gruß Der Dicke



Gutes Beispiel für meine obigen Ausführungen. In diesem Fall ist ausschließlich die Fzg.länge (und zwar die GESAMT-Länge) wichtig.
Wiegen darf die Kiste was sie will...

Ich verwende solche Beschilderungen mit Längenbeschränkungs-Angaben auch bei vielen Bahnübergängen, wo sich für längere Fahrzeuge die Schleppkurve nicht ausbilden kann und es so zu einem Fahrzeugrückstau bis auf die Gleise kommt.

Und ich glaube da ist mir jeder Brummifahrer dankbar, wenn ihm durch so ein Schild nicht der Hänger bzw. Auflieger weggefahren wird...


OJ wavey.gif


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derDirk
Beitrag 02.04.2010, 01:59
Beitrag #35


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huh.gif , bislang ist hier noch Uneinigkeit zu lesen.
bei mir stehen jetzt an einem kurvigem Teilstück die Beschrenkungen VZ 266 auf 12m. grundsätzlich bin ich ein Verfechter des Wortlautes, aber das macht nach neuer Betitelung keinen Sinn, da nach StVZO die max. Länge des EinzelFZ 12m betragen darf. haben jetzt beide gepennt, VO-Geber und Verwaltung?


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Gast_Familienvater_*
Beitrag 02.04.2010, 06:16
Beitrag #36





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Zitat
Hier ist es ähnlich: Man hat festgestellt, daß Fahrzeuge die tatsächlich länger als 10m sind sich "verkeilen" könnten, und ein Lastzug dessen Zugfahrzeug und Anhänger jeweils 10m lang ist nicht, somit darf er nun durch.


Klingt irgendwie einleuchtend... whistling.gif

Zitat (derDirk)
da nach StVZO die max. Länge des EinzelFZ 12m betragen darf.


noch...
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Markus77
Beitrag 02.04.2010, 08:33
Beitrag #37


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Ich stelle mir gerade vor, wie sich diese Änderung in der Praxis auswirkt.
Dort, wo nach alter STVO ein VZ266 mit 10m aufgestellt wurde, weil dort eben Züge über 10m Länge nicht fahren konnten und dieses VZ noch immer unverändert steht passt ein Zug von 10m + 10m jetzt durch, sofern der Fahrzeugführer die neue STVO kennt? think.gif
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Gast_Familienvater_*
Beitrag 02.04.2010, 08:42
Beitrag #38





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Wer sagt denn, dass dort Züge (Zugfahrzeug+Anhänger) >10 Meter nicht langfahren konnten, nur weil es in der StVO stand.. Mit ihren mindestens 4 Achsen sollte die auch engere Kuvernradien bewältigen können als ein Einzelfahrzeug mit >10 Meter Länge.

Sattelauflieger mit >10 Meter dürfen dort eh nicht lang.. denn bei denen zählt der Sattel nicht als eigenständiges Fahrzeug oder?
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derDirk
Beitrag 02.04.2010, 12:29
Beitrag #39


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Zitat (Familienvater @ 02.04.2010, 09:42) *
Sattelauflieger mit >10 Meter dürfen dort eh nicht lang.. denn bei denen zählt der Sattel nicht als eigenständiges Fahrzeug oder?

gewagte These...

Ich sehe da erst mal keinen praktischen Unterschied außer bei der Berechnung der Einzelgewichte und der Sache mit dem Überhangradius.


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Klatze
Beitrag 02.04.2010, 14:30
Beitrag #40


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Zitat (derDirk @ 02.04.2010, 01:59) *
bei mir stehen jetzt an einem kurvigem Teilstück die Beschrenkungen VZ 266 auf 12m. grundsätzlich bin ich ein Verfechter des Wortlautes, aber das macht nach neuer Betitelung keinen Sinn, da nach StVZO die max. Länge des EinzelFZ 12m betragen darf. haben jetzt beide gepennt, VO-Geber und Verwaltung?

Warum? Sattelauflieger sind idR 13,60 m lang

wavey.gif

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derDirk
Beitrag 02.04.2010, 16:03
Beitrag #41


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nicht unbedingt in der Regel, wohl aber wenn ich die Gesamtlänge von 16.5m erreichen möcht mit dem schon erwähnten max. Überhangradius. die sind jedoch zumindest hier auf dieser Strasse die Ausnahme.


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200 D
Beitrag 02.04.2010, 18:06
Beitrag #42


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hallo zusammen,
im § VOR 39
steht:

Zu §39 bis § 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Vz 266 : Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung

aus dem aktuellen "C.H.Beck" Straßenverkehrsrecht

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ukr
Beitrag 02.04.2010, 18:17
Beitrag #43


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Dann ist der wohl nicht ganz aktuell, denn in der StVO findet sich diese Formulierung nicht. Obgleich in der aktuellen (aber fehlerhaften) Liste der amtlichen Bezeichnungen der BASt auch noch von Zügen die Rede ist. Entsprechend habe ich diese Formulierung auf meiner Website auch so belassen. Man darf gespannt sein, welche Bezeichnung der neue Vz-Kat enthält und wie der Entwurf zur StVO-Reparaturverordnung aussieht.
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200 D
Beitrag 02.04.2010, 18:30
Beitrag #44


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Zitat (ukr @ 02.04.2010, 19:17) *
Dann ist der wohl nicht ganz aktuell, denn in der StVO findet sich diese Formulierung nicht. Obgleich in der aktuellen (aber fehlerhaften) Liste der amtlichen Bezeichnungen der BASt auch noch von Zügen die Rede ist. Entsprechend habe ich diese Formulierung auf meiner Website auch so belassen. Man darf gespannt sein, welche Bezeichnung der neue Vz-Kat enthält und wie der Entwurf zur StVO-Reparaturverordnung aussieht.



doch ist er, letzte woche beim Verlag bestellt
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derDirk
Beitrag 02.04.2010, 18:34
Beitrag #45


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tatsächlich gefunden. C.H.Beck Vor § 39 Seite 111 der EL70.
266 "Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung"
ich bin begeistert über die Zweideutigkeit im Wortlaut der beiden Paragrafen. zumal Otto-Normal-VT nur die "normale Stvo" im Handschuhfach zu liegen hat, wenn überhaupt.


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ukr
Beitrag 02.04.2010, 18:44
Beitrag #46


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Meine aktuelle StVO gibt diesen Wortlaut aber nicht her - und eine Änderung ist mir bisher nicht bekannt. think.gif
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200 D
Beitrag 02.04.2010, 18:46
Beitrag #47


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Zitat (ukr @ 02.04.2010, 19:44) *
Meine aktuelle StVO gibt diesen Wortlaut aber nicht her - und eine Änderung ist mir bisher nicht bekannt. think.gif



gucks du Beck EL 70
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ukr
Beitrag 02.04.2010, 18:51
Beitrag #48


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Die ist doch aber auch von 2009. think.gif
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Gast_fusel_*
Beitrag 02.04.2010, 22:10
Beitrag #49





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früher stand bei Zeichen 262, dass es bei Zügen für das einzelne Fahrzeug gilt und bei Zeichen 266, dass es für den gesamten Zug gilt.
Für einen normalen Menschen mögen diese Erklärungen hilfreich sein, für einen Juristen ist eine davon überflüssig.
Welche von beiden überflüssig ist hängt davon ab, was man unter einem Fahrzeug versteht, wenn keine zusätzliche Erläuterung dabeisteht.
Versteht man unter einem Fahrzeug das einzelne Fahrzeug, ist die Erläuterung zu Zeichen 262 überflüssig, versteht man unter einem Fahrzeug den ganzen Zug, ist die Erläuterung zu Zeichen 266 überflüssig.

Da nun die Erläuterung zu Zeichen 266 weggelassen wurde, ist davon auszugehen, dass mit "Fahrzeug" der gesamte Zug gemeint ist, wenn nichts abweichendes dabei steht.

Das macht auch bei Zeichen 264 Sinn.
Nicht lachen, angenommen ich habe ein Zugfahrzeug und einen Anhänger, die unbeladen jeweils 2m breit sind. Beim Zugfahrzeug steht die Ladung 50cm nach links über und beim Anhänger 50cm nach rechts. Dann sind beide Einzelfahrzeuge 2,5m breit, der Zug ist aber 3m breit.
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200 D
Beitrag 03.04.2010, 08:03
Beitrag #50


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Zitat
Da nun die Erläuterung zu Zeichen 266 weggelassen wurde, ....ist davon auszugehen, dass mit "Fahrzeug" der gesamte Zug gemeint ist, wenn nichts abweichendes dabei steht.


Moin,
wurde es ja nicht, steht nur woanders genauso wie manche Erklärung von Gefahrzeichen neuerdings oder die Halt und Parkverbote stehen jetzt auch zum Teil in den Anlagen


Frank
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