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> PKW steht nachts mitten auf Autobahn rum, Schuldfrage, Schwachsinnige Regulierung der Versicherung und der Gerichte
nachteule
Beitrag 26.10.2013, 22:58
Beitrag #101


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Hallo, Haschee,

Zitat (haschee @ 26.10.2013, 18:41) *
Bei Blaulicht gab es aber auch schon den Fall, daß jemand das fehlinterpretiert hat und auf der falschen Seite von der Fahrbahn abkam...

das ist durchaus denkbar.

Es gibt immer wieder Hohlköpfe, die die Blaulichter zwar schon von Weitem sehen, aber nicht im Mindesten reagieren und mit Höchstgeschwindigkeit weiter fahren, bis es dann irgendwann zu spät ist, um noch richtig ausweichen oder anhalten zu können. ranting.gif

VT, die an einer Unfallstelle, die von uns gerade abgesichert wird, mit hoher Geschwindigkeit vorbei fahren und dabei über Teile brettern, die wir, da wir noch beim Absichern sind, noch nicht entfernen konnten, werden regelmäßig wegen Verursachen eines VU aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit zur Anzeige gebracht, wenn die Teile so groß waren, dass sie bei ausreichend langsamer und vorsichtiger Fahrweise erkennbar gewesen wären und wenn man diesen dann problemlos hätte ausweichen können.

Viele Grüße,

Nachteule




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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

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Ichtyos
Beitrag 27.10.2013, 00:09
Beitrag #102


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Ich habe mal an einer Unfallstelle recht langsam gemacht, weil ich nicht erkennen konnte, was schon geklärt war. Dann sprang von irgendwo ein police.gif her und blaffte mich an, warum ich so langsam fahren würde. ranting.gif


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hk_do
Beitrag 27.10.2013, 02:08
Beitrag #103


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jepp, BTHT: über Aussenlautsprecher sinngemäß "weiterfahren, hier gibt es nichts zu sehen!"

Was inhaltlich durchaus richtig war, denn der Streifenwagen stand mit Fernlicht gegen die Fahrtrichtung auf der Nebenfahrbahn im Autobahnkreuz. Da konnte man wirklich (fast) nichts mehr sehen...
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nachteule
Beitrag 27.10.2013, 13:37
Beitrag #104


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Hallo, Ichtyos, hallo, hk_do,

zugegeben: Es ist manchmal schwer, Gaffer von vorsichtigen Fahrern zu unterscheiden und dann kann es tatsächlich mal den falschen treffen.

Tagsüber, bei bester Sicht und einer von Weitem entfernt sichtbaren Unfallstelle ist es sicher kaum erforderlich, mit ganz langsamer Geschwindigkeit an dieser vorbei zu fahren, während es bei stockdusterer Nacht, vielleicht auch noch Regen, und dann noch bei einer etwas unübersichtlichen Situation nicht falsch ist, langsam zu fahren und dabei den nachfolgenden Verkehr durch Warnblinker aufmerksam zu machen.

Viele Grüße,

Nachteule


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Ichtyos
Beitrag 27.10.2013, 14:00
Beitrag #105


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In "meinem" Fall war es im November gegen 23 Uhr bei Nieselregen - und es lag noch was auf der Piste, rund 20 Meter hinter dem police.gif ranting.gif


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mindamini
Beitrag 01.10.2015, 23:43
Beitrag #106


Neuling
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Es ist real!:

Ich fasse meinen Fall nun noch einmal kurz zusammen mit den ganzen Erkenntnissen, die es bis heute gegeben hat, weil es mehr als unglaublich ist.

Mein Erstunfall PKW stand Nachts auf der mittleren Spur der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung mit eingeschaltetem Warnblinklicht und Abblendlicht, dass also entgegen der Fahrrichtung leuchtete. Etwa 20m dahinter lag der umgekippte Anhänger, der die mittlere und linke Spur blockierte und sich zuvor aufgeschaukelt hatte.

Ein Warndreieck war noch nicht aufgestellt, weil immer wieder Verkehr kam. Ich habe dann noch einen Versuch unternommen aber als ich am Auto war musste ich schleunigst wieder zurücklaufen wobei mich ein mittlerweile eingetroffener Zeuge lautstark zurückrief und so fragte ich ob einer ein Warndreieck mitgebracht hat, weil ich es hochhalten wollte und keinesfalls aufstellen, weil das nur eine marginale Warnwirkung auf einer 3 spurigen BAB hat.

Etwa 50 Fahrzeuge haben die Unfallstelle passiert und nun geschah folgendes:

Eine Fahrerin fuhr alleine 600m geradeaus mit 120km/h auf mein Fahrzeug zu, konnte noch auf 80km/h abbremsen, das Lenkrad herumreissen und für mit ca. 40km/h in die Leitplanke, die 40cm eingedrückt wurde und hinter der ich mit erhobenen kreuzenden Armen dem Verkehr entgegen ging um diese zu warnen und schwerst verletzt worden bin.

Wenn man jetzt den Verzögerungsweg von 120 auf 80km/h ausrechnet und den Anhalteweg von 60 auf 0 wird man merken, dass diese vor meinem PKW konkret tatsächlich angehalten wäre, wäre diese nicht 60km/h zu schnell gefahren.

Meine Versicherung hat der "auffahrenden Fahrerin" 100% des Schadens an ihrem PKW ersetzt, weil eine Mithaftung ausgeschlossen ist, denn das Strafverfahren gegen diese wurde eingestellt, weil ihr nicht nachgewiesen werden konnte zu schnell gefahren zu sein. Etwa 4 Jahre nach dem Unfall habe ich es geschafft meiner Versicherung die Unfallmeldung der Unfallgegnerin zu entlocken und demgemäss ist diese mit Abblendlicht statt 60km/h mit 120km/h unterwegs gewesen.
Ich habe ein Ordnungsgeld von 25 EUR bezahlt und hafte daher zu 100%. Es konnte nie festgestellt werden wofür ich das Ordnungsgeld konkret bezahlt habe.

Entsprechende Haftungsfeststellungen nach gezahlten Strafhöhen stellen eine Falschregulierung dar, denn es muss aufgrund der "konkreten Betriebsgefahren" die Haftung festgestellt werden:
AG Kerpen, 13.03.2003 - 25 C 40/02 bestätigt vom LG Köln, 22.10.2003 - 20 S 8/03

Das kann man schon anhand des folgenden Artikels Über den Staatsanwalt Manfred Kreuzer von 1966 lernen:
JUSTITZ Wie in Trance, AFFÄREN, Der Spiegel 01/1966; Fall Kreuzer, Immer der Wauwau, Der Spiegel 03/1966:
„...Kaum war das Aktenzeichen - 1 Ds 897/65 - angelegt, fanden sich an Böhms Krankenbett Polizisten ein. Der Straßenkehrer vernahm: Eines Strafantrages seinerseits bedürfe es im Grunde gar nicht, denn seine zivilrechtlichen Ansprüche könne er natürlich auch ohne dergleichen Umständlichkeiten durchsetzen. Nach längeren Ausführungen dieser Art unterschrieb Johann Böhm ein ihm vorgelegtes Papier - er verzichte auf den Strafantrag. ...“

Also wollte ich im Schadenfreiheitsrabatt nicht zurückgestuft werden, weil meine Versicherung vollkommen falsch reguliert hat.

Wegen Sichtfahrgebot und Haftung habe ich beginnend bei der Klage am AG-Coburg ca. 80 Entscheidungen eingereicht.

Auffahrunfall begründet immer eine Mithaftung des Auffahrenden:
BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236; OLG Nürnberg 5 U 1921/06

Selbst bei unbeleuchteten Fahrzeugen haftet der Auffahrende auch ohne aufgestelltes Warndreieck zu:
100% DAR 1977, 325 [326], 66% OLG Frankfurt 3 U 160/00, 40% OLG-Celle 14 U 200/03, 33% OLG Karlsruhe 07.11.1990; AG Hersbruck 26.11.2009 2 C 474/09 (66% Haftung der auffahrenden Fahrerin bei nicht eingeschalteter Warnblinkanlage des unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs und nicht aufgestelltem Warndreieck obwohl genügend Zeit zum aufstellen vorhanden war)

Bei einem entsprechenden Auffahrunfall auf ein beleuchtetes Fahrzeug haftet der auffahrende Verkehrsteilnehmer zu 100% unabhängig davon ob ein Warndreieck aufgestellt gewesen ist:
BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08; OLG Karlsruhe 14 U 146/00, DAR 2002, 34; OLG Nürnberg 16.07.2014 - 1 U 2572/13 (und Urteilssammlung mit etwa 70 weiteren Rechtsnachweisen).

"Ein Fahrer muss aber auf der Autobahn mit typischen Hindernissen, wie beispielsweise verunglückten Personen, angefahrenem Wild oder mit herab gefallenem Ladegut rechnen. Allerdings spielt hierbei die Identifizierbarkeit als „Sache“ oder „Mensch“ insoweit keine Rolle; abzustellen ist auf die Erkennbarkeit als ein Hindernis, das zum Ausweichen und erforderlichenfalls zum Anhalten zwingt (BGH NJW 1984, 2412) .

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtete auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge, einzurichten hat. An diesem Grundsatz wurde sogar in einem Fall eines auf der Autobahn liegen gebliebenen unbeleuchteten Panzers mit Tarnanstrich festgehalten (BGH NJW RR 1987, 1236)."

Das zu schnelle Fahren mit 60km/h stellt eine Straftat dar, zusätzlich mit darauffolgender fahrlässiger Körperverletzung zB.: Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 25.02.2008, 7 Ns 520 Js 14833/06 – AK 174/07; 7

Die "konkrete Betriebsgefahr" bedeutet, dass das Verschulden an konkreten Unfallursachen festgestellt wird.

1. Meine Versicherung erklärte, dass eine Mithaftung der auffahrenden Fahrerin ausgeschlossen ist und legte eine Entscheidung vor (könnte OLG Karlsruhe 07.11.1990 gewesen sein) bei der die Fahrerin, die auf ein unbeleuchtetes Fahrzeug auffuhr zu 33% haftet aufgrund eines Anscheinsbeweises. Den Erstunfallfahrer trifft keine Haftung, da diese von vom Unfallgegener bewiesen werden muss. Damit liegt die Haftungsfeststellung in meinem Fall im Regulierungsrahmen der Versicherung.

2. Ein Mitarbeiter des Ombudsmann der Versicherung stellt fest das das so richtig ist. Ich erkläre, dass nicht hätte nach verteilten Strafen, sondern nach konkreten Betriebsgefahren die Haftung hätte festgestellt werden müssen.

3. 2 Mitarbeiter des Ombudsmann bestätigen es. Ich erkläre, dass nicht hätte nach verteilten Strafen, sondern nach konkreten Betriebsgefahren die Haftung hätte festgestellt werden müssen.

4. Der Ombudsmann erklärt es selbst. Es sei zwar eine andere Haftung möglich aber Null % Haftung sind auch korrekt und somit liegt alles im Ermessensspielraum.
Ich erkläre, dass nicht hätte nach verteilten Strafen, sondern nach konkreten Betriebsgefahren die Haftung hätte festgestellt werden müssen.

5. Richterin K. vom AG-Coburg stellt die Korrektheit der Entscheidung fest. Ich erkläre, dass nicht hätte nach verteilten Strafen, sondern nach konkreten Betriebsgefahren die Haftung hätte festgestellt werden müssen. Ausserdem habe ich gemäss dem BGH einen Auskunftsanspruch gegenüber meiner Versicherung wie diese im Regulierungszeitpunkt die Haftung festgestellt hat und den ich geltend mache. Es wurde ignoriert und von der Richterin von sich aus festgestellt wie meine Versicherung im Regulierungszeitpunkt korrekt die Haftung festgestellt hat.

6 Richter Dr. P. vom LG-Coburg stellt die Korrektheit der Entscheidung seiner Kollegin fest. Zum ersten mal tauchen die Worte "konkrete Betriebsgefahr" in einer Entscheidung auf, weil ich grosse Fettschrift anwandte.

Mein Auskunftsanspruch gegenüber meiner Versicherung wurde ignoriert obwohl ich Fettschrift anwendete.

Landgericht Coburg, Az.:32 T 25/10, 11 C 999/10 AG Coburg, Richter Dr. P.:
„Nach eigenem Vortrag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld in Höhe von 30,- EUR verhängt, was als Indiz für sein Verschulden und die daraus ebenfalls resultierende Erhöhung der konkreten Betriebsgefahr herangezogen werden kann.“

Mittlerweile hat meine Versicherung erklärt, dass mein Unfall ungeklärt sei und sich somit aus den konkreten Betriebsgefahren daraus eine Haftung von 0% ergibt.
Das zahlen von 30 EUR Bussgeld erhöht aber nun die konkrete Betriebsgefahr und damit die Unfallursachen oder das Verschulden daran nachträglich bei Verhängung.

Jetzt ist also eine Haftungsfestellung nach verteilten Strafen für was auch immer eine Haftungsfeststellung nach "konkreten Betriebsgefahren". Das ist gemäss dem AG-Kerpen und dem LG-Köln der Nachweis für keine ordnungsgemässe Haftungsfeststellung der Versicherung.

Und gemäss Dr. P. liegt im vorliegenden Fall ein Anscheinsbeweis nicht vor. Spielt sich ein Unfall im fliessenden Verkehr ab bei dem sich beide Fahrzeuge bewegen ist ein Anscheinsbeweis wahrscheinlicher.
Rechtssprechung dazu spare ich mir, denn das das Gegenteil der Fall ist sollte jedem logisch erscheinen.

Richter Dr. P* * *:
„Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall kein Warndreieck aufgestellt, was als Verstoß gegen die Sicherungspflichten angesehen werden muss. Die Erwägungen, die der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde anstellt, sind nicht geeignet, seinen Pflichtenverstoß in Frage zu stellen.“

Also bevor ein Unfall geschieht bitte ein Warndreieck aufstellen, sonst ist es zu spät!

Selbst wenn man auf dem Standstreifen anhalten muss, hat man sich alsbald um seine eigene Sicherheit zu bemühen und die Fahrbahn möglichst zu verlassen (OLG-Hamm 27 U 279/98): http://openjur.de/u/152818.html

Autobahn-Polizisten täglich in Lebensgefahr, merkur-online, 21.04.2006
Für einen 34-jährigen Polizeihauptmeister aus dem schwäbischen Burgau kam jede Hilfe zu spät. Bei einer Unfallabsicherung auf der BAB 8 bei Günzburg wurde er von einem vorbeifahrenden Lkw eingequetscht und getötet. Nach zwei tödlichen Unfällen im vergangenen Jahr fordert die Gewerkschaft der Polizei (GdP) vehementer denn je besseren Schutz auf den Autobahnen.

Rechtsanwalt der Gegenseite am AG-Münster 20.07.2011 schriftlich (Es wurde dann aber festgestellt, dass ich mich hinter der Leitplanke befunden habe):
„Der Kläger hielt sich als Fussgänger bei Dunkelheit auf der Fahrbahn einer Autobahn auf. Die dazu einschlägige Rechtssprechung nimmt 100% Haftung des Fussgängers an. OLG München VersR 1993, 121; LG Köln Recht und Schaden 1986, 7.“
„Den Kläger trifft wegen seines unvorstellbar leichtfertigen Verhaltens nach der Kollision ein so hohes Eigenverschulden, dass auch die Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug des Beklagte ausgeht, verdrängt wird.
Nach eigenem Vortrag ist er nach der Warnung einer Person „Lasst uns machen, dass wir hier wegkommen“, nach der alle in Fahrtrichtung, also nach vorne von der Erstunfallstelle wegliefen, selbst zurück gegangen, um mit gekreuzten Armen den Verkehr zu warnen.“

Also wollen wir uns merken: Es besteht die Verpflichtung auch im fliessenden Autobahnverkehr ein Warndreieck aus einem PKW auf der mittleren Spur der Autobahn zu holen, welches zuvor schon hätte aufgestellt sein müssen. Gleichzeitig muss man seiner Verpflichtung nachkommen von der Unfallstelle wegzulaufen ohne ein Warndreieck aufzustellen.

Oberlandesgericht Hamm (9 U 216/13):
Ein Verstoß gegen § 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung des Mercedes läge aber auch ungeachtet dessen nicht vor, weil eine Absicherung durch Warnzeichen nur dann erforderlich ist, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte. Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum das Fahrzeug sehr wohl als stehendes Fahrzeug rechtzeitig zu erkennen war. Auf die dortigen und die an anderer Stelle in diesem Beschluss gemachten Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit die Berufung sich hiergegen wendet, gibt dies lediglich Anlass zu den ergänzenden Ausführungen. Die Unfallstelle war für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer aus einer Entfernung von etwa 200 m gut erkennbar, wie der Sachverständige Dipl.-Ing T im Rahmen seines im Ermittlungsverfahren eingeholten und mit der Klage vorgelegten schriftlichen verkehrsanalytischen Gutachtens dargelegt hat. Da im Bereich der Unfallstelle zudem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bestand, war für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ausreichend Zeit, in Annäherung an den Mercedes rechtzeitig zu reagieren.

7. In einer Gegenvorstellung wurde also die Entscheidung wiederlegt und nochmals erklärt, dass eine Entscheidung nach Strafhöhen keine Entscheidung nach konkreten Betriebsgefahren darstellt. Richter Dr. P. stellte nochmals die Richtigkeit seiner Entscheidung fest.
Ausserdem habe ich gemäss dem BGH immer noch meinen Auskunftsanspruch gegenüber meiner Versicherung wie diese im Regulierungszeitpunkt die Haftung festgestellt hat und den ich geltend mache. Es wurde ignoriert.

8. PKH-Antrag in Münster
9. Klage in Münster
Nun habe ich die Gegnerische Versicherung am AG-Münster verklagt. Dort war ich Nachteilig Darlegungs- und Beweispflichtig und wie immer nicht anwaltlich vertreten. 2 Richter haben nacheinander eine 100% Haftung festgestellt aufgrund eines Anscheinsbeweises (Das mit den 60km/h zu schnell fahren wusste ich auch noch nicht). Die vorhergehenden Entscheidungen waren hier alle unbekannt. Die Richterin erklärte mir auch noch 3 mal, dass ich mich rechtlich in der Verhandlung nicht äussern könne, weil ich kein Rechtsanwalt bin. In einem Vergleich erhielt ich 86% der von mir eingeklagten Summe. Hätte ich das mit den 60km/h zu schnell fahren gewusst hätte ich keinen solchen Vergleich gemacht.

9. Mit den PKH-Entscheidung wieder Klage in Coburg. Nun konnte ich meiner Versicherung auch die Unfallmeldung der Zweitunfallfahrerin entlocken aus der sich ergab, dass diese nach eigenen Angaben 60km/h zu schnell gefahren ist (wobei diese tatsächlich aber noch schneller gefahren ist was aber nicht beweisbar ist).
Richter G. stellt aus der Luft gegriffen 33% Haftung der auffahrenden Fahrerin fest. Von einem beleuchteten PKW geht die gleiche Gefahr aus wie von einem Unbeleuchteten. Regulierung befindet sich im Ermessensspielraum.
Ausserdem habe ich gemäss dem BGH immer noch meinen Auskunftsanspruch gegenüber meiner Versicherung wie diese im Regulierungszeitpunkt die Haftung festgestellt hat und den ich geltend mache. Es wurde ignoriert.
Im Grunde alle Richter in Coburg aber ganz besonders er als Richter und damit gleichzeitig Rechtsvertreter meiner Versicherung trug selbst vor wie meine Versicherung im Regulierungszeitpunkt richtig reguliert hat und führte dazu auch selbst Tatsachen auf, die nie jemand vorgetragen hat. Interessant ist, dass diese Tatsachen von Richter zu Richter auch noch wechselten.
Das meine Versicherung nicht berücksichtigt hat, dass die auffahrende Fahrerin 60km/h zu schnell gefahren ist, daraus kann man ihr keinen Vorwurf machen.

10. Die Entscheidung wurde ausführlich wiederlegt.
Richter Dr. K. stellt fest, dass es auf Autobahnen kein Sichtfahrgebot gibt.
Ausserdem habe ich gemäss dem BGH immer noch meinen Auskunftsanspruch gegenüber meiner Versicherung wie diese im Regulierungszeitpunkt die Haftung festgestellt hat und den ich geltend mache. Es wurde ignoriert.

11. Gegenvostellung mit ca. 10 BGH und OLG Entscheidungen, dass es ein Sichtfahrgebot auf Autobahnen gibt.
Ausserdem habe ich gemäss dem BGH immer noch meinen Auskunftsanspruch gegenüber meiner Versicherung wie diese im Regulierungszeitpunkt die Haftung festgestellt hat und den ich geltend mache. Auch wenn die Richter zuvor immer unterschiedliche Tatsachen selbst erfunden haben wie meine Versicherung im Regulierungszeitpunkt reguliert hat, so möchte ich doch endlich von meiner Versicherung wissen wie diese auf ihr Ergebnis gekommen ist.
Völlige Ignorierung von allem Vortrag, weil der Kläger bisher keine Rechte geltend machen konnte, ist seine Eingabe abzuweisen.

12. In einem Internetartikel nannte ich die Entscheidung von Richter Dr. P. Rechtsbeugung.
Strafverfahren gegen mich wegen einiger Beleidigungen.
Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber einem Richter in der Urteilskritik stellt keine Beleidigung dar:
BayObLG NJW 2000, 1584. Vgl. auch KG StV 1997, 485; KG NStZ-RR 1998, 12; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 7; BVerfG NJW 1999, 2263; RGSt 47, 170, 171; BVerfGE NJW 2000, 200; OLG Bremen StV 1999
Verurteilung zu 2000 EUR Geldstrafe.
Ein Reiskostenantrag gemäss der Reiskostenverordnung wurde gestellt und abgewiesen mit der Begründung, dass ich nicht zu den Anspruchberechtigten des JVEG gehöre. Das ist so als wenn man einen Bafög-Antrag stellt, der abgewiesen wird, weil man nicht zu den Anspruchberechtigten von ALG-II gehört.
Die sofortige Beschwerde wird seit über einem Jahr ignoriert. Auch 2 Untätigkeitsbeschwerden wurden ignoriert. Alle Dienstaufsichtsbeschwerden wurden ignoriert auch deswegen, weil meine Klage nach über 1 Jahr nie zugestellt worden ist.
uvam.
Richter Dr. P. wird als Zeuge geladen und erklärt, dass seine Entscheidung tadellos und 100% richtig ist.

13. Berufung:
Richterin B. erklärt, dass ich den Erstunfall zu 100% verschuldet hätte, weil ich zu schnell gefahren bin und sie hätte meinen PKH-Antrag selbstverständlich auch abgewiesen.
Ich frage wie schnell ich denn hätte fahren dürfen.
Sie: 80km/h. Ein Anhänger schaukelt sich nur auf wenn man schneller wie 80km/h fährt, denn 80km/h sind maximal erlaubt.
"Wie schnell Sie gefahren sind können Sie ruhig jetzt sagen, denn die Straftat ist verjährt!"
Ich erkläre, dass das völlig egal ist, weil die Unfallgegnerin beweisen muss, dass ich zu schnell gefahren bin und auch das ist egal, weil meine eigene Versicherung bereits festgestellt hat, dass mein Unfall ungeklärt ist und ich bin wesentlich langsamer wie 80km/h gefahren, weil es ein Gefälle hatte. Dann kann es meinen Unfall gar nicht gegeben haben.
Für den Zweitunfall hafte ich zu 100%, weil mein PKW nicht beleuchtet war.
Ich erkläre nochmals, dass mein PKW mit Abblendlicht und Warnblinkanlage leuchtete.
Ich hafte trotzdem zu 100%, weil mein PKW entgegen der Fahrtrichtung stand.
Ich frage sie was man denn unter konkreten Betriebsgefahren versteht. ... "Lassen wir das, denn ich kenne mich ja zivilrechtlich diesbezüglich gar nicht aus".

Richter Dr. K., der Richterpräsidentenkollege, der den Strafantrag gestellt hat sagt als Zeuge aus, dass ich Rechte geltend gemacht habe in einem PKH-Verfahren was erfolglos war und sein musste, denn ich hafte zu 100%, weil jemand in meinen unbeleuchteten Anhänger gefahren ist.

Es wurde mir ein Pflichtverteidiger bestellt, der nicht der Wunschverteidiger meines Vertrauens darstellt. Meine Beschwerde wurde am OLG-Bamberg letztlich abgewiesen ohne, dass man auf meine Begründung eingegangen ist und man hat mir als Verstoss gegen mein rechtliches Gehör die Nichtabhilfeentscheidung nicht zur Kenntnis gebracht.
Mein Anwalt erklärt, dass ich keinen Richter beleidigt habe, sondern die Justiz. 3 Zeugen erklären im wesentlichen, dass ich nicht diese beleidigt habe, sondern die Justiz, dass diese sich dadurch aber beleidigt fühlen, weil diese in der Justiz arbeiten.
Der Staatsanwalt erklärte in seinem Plädoyer, dass ich einen lang angelegten Feldzug gegen die Justiz geführt hätte, den ich lange geplant habe und dass mir bei Veröffentlichungen diesbezüglich im Internet nicht die Pressefreiheit zur Seite steht und ich daher wegen Beleidigung zu verurteilen wäre.
Das Erstinstanzliche Urteil wurde bestätigt.
Das Strafverfahren ist aber noch ein ganzer zusätzlicher Roman mit vielen weiteren Unglaublichkeiten.

Der Beitrag wurde von durban bearbeitet: 02.10.2015, 07:24
Bearbeitungsgrund: Namen anonymisiert.
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mindamini
Beitrag 02.10.2015, 15:34
Beitrag #107


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Vielleicht sollte ich das Psychologische auch noch anfügen, damit Menschen wissen wie schlimm es werden kann, wenn diese selbst mal entsprechend vor Gericht stehen.

Ich habe das ganze Verfahren aber auch bis zum Ende durchgeführt um eben das Ergebnis in der Justiz zu zeigen, welches dort festgestellt wird.

Ich habe mal nachgezählt - Es sind 10 Richter bzw. Volljuristen, die erklären, dass ich zu 100% für den Auffahrunfall hafte (Richter G. ausnahmsweise 33%) und mein Anliegen ist demgemäss etwa 10 mal überprüft worden und 10 mal festgestellt worden, dass ich kein Recht habe. Das ist eigentlich schon der Beweis für eine ganze schwere Querulanz aufgrund der man bereits keine Rechte mehr in der Justiz geltend machen kann.

Für die unter Punkt 13. genannte Richterin B. und dem Richterpräsidentenkollegen Dr. K. steht also zu 100% fest, dass ich zu 100% hafte, denn das ist 10 mal festgestellt worden. Desweiteren muss man sich auch die ungeheuerliche Bürgerfreundlichket dieser Justiz vorstellen, die meine Eingabe sogar etwa 10 mal auf seine Richtigkeit überprüft obwohl ja schon nach der ersten Entscheidung feststand, dass ich zu 100% hafte und das das so ist, ist amtlich, weil es ja noch von 9 anderen Juristen bestätigt wurde. Aus deren subjektiver Sicht ist das tatsächlich so!

100% Haftung ist natürlich nicht damit vereinbar, wenn mein PKW hell beleuchtet war und daher muss aufgrund kognitiver Dissonanz bei Richterin B. mein PKW unbeleuchtet gewesen sein und gemäss Richter Dr. K. muss es mein unbeleuchteter Anhänger gewesen sein. Wenn es doch mein hell beleuchteter PKW war, dann wird nach Gründen gesucht und entsprechende Hypothesen als Tatsache für eine 100% Haftung meinerseits kundgetan und die Gründe können auch nicht dumm genug sein, weil es ja zwangsweise so sein muss, denn 10 Juristen können sich im Ergebnis nicht geirrt haben!
Und genau das war zuvor eben fortlaufend in den Entscheidungen auch gegeben. Abgesehen davon noch, dass man einem Proleten schlecht Recht geben kann indem entschieden wird, dass die Rechtsansicht eines hochelitären Richterkollegen gegenüber Diesem falsch ist. Das wird von den meisten Richtern als eine schwere Beleidigung empfunden.

Demgemäss muss ich also geistig krank sein und man hat im Verfahren 13. einen Psychologen in die Verhandlung gesetzt, der meine geistige Krankheit ermitteln sollte. Die Vorgabe an den Psychologen war, dass ich in der Verkehrssache etwa 10 mal völlig sinnlose Beschwerden eingereicht habe und andere weitere sinnlose Beschwerden. Der Beweis ist, dass die Beschwerden zu meinem Nachteil entschieden wurden.
Für den Psychologen ist das eine Tatsache, die er selbstverständlich ungeprüft übernimmt.
Der Psychologe hat festgestellt, dass ich unter einem schweren Verfolgungswahn leide, weil ich als Nichjurist glaube, dass mich sozusagen Juristen damit verfolgen, dass diese mir über 10 falsche Entscheidungen machten. Wobei er aber fachlich lange herumschwafelte und ausführte, dass es keine Schizophrenie oder zB. Querulanz sein kann, weil.... usw.
Jetzt wurde auch dem Gericht klar warum ich also über 10 völlig sinnlose Beschwerden eingelegt habe und damit wurde dann gleichzeitig noch einmal bewiesen, dass es völlig sinnlose Beschwerden gewesen sind, weil ich in meinem festgestellten Verfolgungswahn nur glaube, dass es falsche Entscheidungen gegeben hat und aufgrund meiner geistigen Krankheit sollte ich mir mal überlegen, erklärte mir Richterin B., warum meine Beschwerden alle abgewiesen werden.
Mit jeder weiteren Erklärung, dass an den Entscheidungen etwas nicht richtig sein kann, bestätige ich nun also im weiteren stets meine geistige Krankheit.

Wenn ich also erkläre, dass alle 10 Volljuristen meinen Auskunftsanpruch in Ihren Entscheidungen vereitelt haben, den ich gemäss dem BGH habe, dann ist das nichts was zu überprüfen wäre, was aber meine geistige Krankheit noch deutlicher bestätigt.

BGH v. 20.11.1980: Zum Umfang der Rechtsfolgenbelehrung nach VVG § 12 Abs 3 S 2, AKB § 8 Nr 1 S 2 und zum Regulierungsermessen des Haftplichtversicherers
Der BGH (Urteil vom 20.11.1980 – IVa ZR 25/80) hat entschieden:
Wie weit diese Pflichten im einzelnen gehen, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Der Versicherer ist aber jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterlässt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen „auf gut Glück“ oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten, also etwa einen mit diesem abgeschlossenen Vergleich, im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 3 Nr 10 PflVG).
Die Beweislast für eine solche schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt der Versicherungsnehmer (§ 3 Nr 10 PflVG). Für die Darlegungslast gilt entgegen der Meinung der Revision nichts anderes (BGHZ 28, 244, 251 aE; 24, 308, 323). Richtig ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer ohne entsprechende Auskünfte des Versicherers und insbesondere ohne Einsicht in die Vorgänge des Versicherers über den Schadensfall im allgemeinen nicht wissen kann, aufgrund welcher Ermittlungen, Annahmen und Verhandlungen der Versicherer sich zu der Schadensregulierung bereit gefunden hat. Die Revision übersieht aber, dass zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bei notleidendem Versicherungsverhältnis ein Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht (BGHZ 24, 308, 324f; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl § 5 AHB Anm 5), das dem Versicherungsnehmer das Recht gibt, von dem Versicherer gemäß §§ 675, 666 BGB Auskunft und Rechenschaft zu verlangen (vgl dazu zB Wussow, NJW 1962, 420; v Brunn NJW 1962, 948).


Mein Anwalt, der das genau so sieht wie ich und die beiden Richter vom AG-Münster sind aber nicht geistig krank im Ansehen ihrer Volljuristenperson, weil diese das rechtlich beurteilt haben und beurteilen können.
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nachteule
Beitrag 02.10.2015, 22:46
Beitrag #108


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Hallo, Mindamini,

Zitat (mindamini @ 02.10.2015, 16:34) *
Der Psychologe hat festgestellt, dass ich unter einem schweren Verfolgungswahn leide, weil ich als Nichjurist glaube, dass mich sozusagen Juristen damit verfolgen, dass diese mir über 10 falsche Entscheidungen machten.

bin zwar kompletter Laie auf dem Gebiet der Psychologie, habe aber trotzdem den gleichen Eindruck wie der Experte. rolleyes.gif

Viele Grüße,

Nachteule



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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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haidi
Beitrag 03.10.2015, 07:05
Beitrag #109


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Wenn es wirklich so war, dass die Frau in das verkehrt zur Fahrbahn stehendes, beleuchtetes Fahrzeug geprallt ist, dann verstehe ich das Urteil nicht

In so einem Fall kommt es bei den betroffenen zu - ich würde es so bezeichnen - eskalierenden Reaktionen. Die Juristen verfassen die Urteile in ihrer Sprache, die für den Laien nicht oder nur schwer verständlich ist, erklären dem Betroffenen das Urteil nicht verständlch und mit jedem Verfahrensschritt kommt der Betroffenen immer mehr in den Teufelskreis, aus dem auszubrechen immer schwerer wird. Verstärkt oder ausgelöst wird die Geschichte dann, wenn die Existenz durch die Unfallfolgen vernichtet wird.

In solchen Fällen bräuchten die Betroffenen psychologische Begleitung, die von den Richtern initiiert werden sollte, üblicherweise wird aber der Betroffene als Querulant abgestuft und durch dadurch noch weiter in den Teufelskreis getrieben.
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ts1
Beitrag 03.10.2015, 07:31
Beitrag #110


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Querulant ist, wer den Mächtigen nicht gehorcht. Recht oder Moral spielt dabei keine Rolle.

Und es scheint sich tatsächlich ungünstig aufgeschaukelt zu haben.
Wäre der Fahrfehler nicht gemacht worden (120 mit Anhänger zudem in der Nacht), hätte eine Verdienstausfall etc. bestanden, ...
Selbstverständlich haben auch andere gegen Sichtfahrgebot etc. verstoßen, aber das führt allenfalls zu einer Quotelung und der Schaden bleibt groß.


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MfG Thomas
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mindamini
Beitrag 04.10.2015, 10:02
Beitrag #111


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Fiat Lux. Es waren ca. 60km/h in der Nacht. Das Gefälle hatte 4%. Das hört sich wenig an aber es ist viel und zwar eben so viel, dass man statt 80 nur noch 60km(h fuhr wegen des Gefälle und 1t Ladung, wenn man darum weiss und einem Richterinnen nicht sagen, dass man trotzdem einfach 80 fahren darf, die noch nie mit Anhänger gefahren is, die das aber ganz genau weiss und darüber entscheidet...
...und dem tatsächlichen Gewicht (Die Kripo hat dann extra noch einmal die Ladungssicherung untersucht und festgestellt, dass diese 1A war, denn die Ladung befand sich trotz Umkipppen und zusätzlichen Transport auf einem grossen LKW genau so wie vor dem Unfall auf dem Anhänger. Ich mache auch das wesentlich korrekt und zwar auch immer wieder. Alle anderen Menschen, die ich kenne machen keine ordnungsgemässe Ladungssicherung. (Ich habe auch ca. 15 Jahre Einsatzfahrzeuge mit über 30t der Feuerwehr oder des THW und auch mit Blaulicht im Einsatz gefahren und da ging mir der Popo wesentlich mehr auf Grundeis aber soooviel mehr, dass mus man erlebt haben. Das war dagegen wirklich total absolut lächerlicher Peanuts und so lächelrich, dass ich es nicht im Verhälltnis bschreiben kann. Ich habe auch solche verunfallten Anhänger etc. transportiert. Daher war auch die Absicherung der Unfallstelle für mich nur eine maschinelle Aufgabe.).
Die gleiche Strecke wurde zuvor mit einer gleichen Beladung schon einmal befahren. Die eigene Versicherung stellt selbst fest, dass die Ursachen des Erstunfall ungeklärt sind.
Ich hatte zu dem Zeitpunkt weit über 20000km mit Anhänger zurückgelgt (jetzt weit über 100000km) und ich hatte auch schon den kleinen Anhänger meines Nachbarn, der sich mit ca. 200kg Bekladung bei Gefällte immer ca. bei 65km/h aufzuschaukeln anfing, so dass mich immer alle LKW überholen durften bei Gefälle. Mit dem Anhänger fahre ich auch ohne Beladung mit 130km/h ohne Proleme aber auch mit 500kg Beladung. Man kann damit auch 200km/h fahren und er schaukelt sich nicht auf, höchstens dann wenn man von der Geschwingidkeit wieder herunterkommen möchte.
Ja, und warum fährt man nicht 80, sondern 60 wenn man die Risiken eines Gefälles mit 1t Anhänger kennt. Und das Problem war, dass sich der Anhänger so schlagartig heftig augeschaukelt hat wie ich es nie wieder und niemals erlebt habe. Bei Spurrillen kann das auch sein aber die gab es nicht. Es ist bis heute vollständig ungeklärt.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 04.10.2015, 10:44
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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blue0711
Beitrag 04.10.2015, 10:39
Beitrag #112


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Zitat (haidi @ 03.10.2015, 08:05) *
Die Juristen verfassen die Urteile in ihrer Sprache, die für den Laien nicht oder nur schwer verständlich ist, erklären dem Betroffenen das Urteil nicht verständlch
Das ist die Aufgabe des Rechtsanwalts, nicht der Gerichte. Wenn man den natürlich auch für eine Marionatte des "Systems" hält ...

Und für Unfalltraumata gibt's den Weg über den Hausarzt zum Psychologen.
Sollte man halt auch machen. Zahlt die Krankenkasse.


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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mindamini
Beitrag 04.10.2015, 10:52
Beitrag #113


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Ja der Rechtsanwalt mit dem man auch nur bei Gericht allein Rechte geltend machen darf. Im gerwerblichen Rechtscutz habe ich die Note 1 an einer Uni.
Und kennt sich aufgrund der Note ein Anwalt im Verkehsrecht aus, denn das ist kein Inhalt eines Studium.?

Meine Beifahrerin hätte diese gebraucht, weil diese hat eben gar nichts in der Hand und das sich taschächlich so, weil man noch mehr einem Unfall psyhcologisch ausgeliefert ist als wenn man das Lenkrad in der Hand hat. Als unser Unfall losging habe ich ihr gesagt, dass ihr garnichts geschieht aber asolut garnits, dennn das Heck wackelte gewaltig bei etwa noch 30km/h und was soll denn da noch kommen bei etwa 30km/h?

Das Problem war allein die folgenden Fahrzeuge.
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durban
Beitrag 04.10.2015, 13:42
Beitrag #114


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Waren in dem erstinstanzlichen Zivilprozess die Tatsachen
- dass Dein Fahrzeug beleuchtet entgegen der Fahrtrichtung stand und
- die von der Unfallgegnerin gefahrene Geschwindigkeit

zwischen den Parteien streitig oder unstreitig?

MfG
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mindamini
Beitrag 04.10.2015, 19:57
Beitrag #115


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Das kann man nicht sagen.
In Coburg wurden etwa 80 Entscheidungen zu gleichen Auffahrunfällen eingereicht in denen es einen Anscheinsbeweis gab.
Unstreitig war, dass die "auffahrende" Fahrerin 600m geradesaus allein auf der mittleren Spur auf mein Fahrzeug zugefahren ist.

Auffahrunfall begründet immer eine Mithaftung des Auffahrenden:
BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236; OLG Nürnberg 5 U 1921/06

Selbst bei unbeleuchteten Fahrzeugen haftet der Auffahrende auch ohne aufgestelltes Warndreieck zu:
100% DAR 1977, 325 [326], 66% OLG Frankfurt 3 U 160/00, 40% OLG-Celle 14 U 200/03, 33% OLG Karlsruhe 07.11.1990; AG Hersbruck 26.11.2009 2 C 474/09 (66% Haftung der auffahrenden Fahrerin bei nicht eingeschalteter Warnblinkanlage des unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs und nicht aufgestelltem Warndreieck obwohl genügend Zeit zum aufstellen vorhanden war)

Bei einem entsprechenden Auffahrunfall auf ein beleuchtetes Fahrzeug haftet der auffahrende Verkehrsteilnehmer zu 100% unabhängig davon ob ein Warndreieck aufgestellt gewesen ist:
BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08, OLG Rostock 5 U 115/08; OLG Karlsruhe 14 U 146/00, DAR 2002, 34; OLG Nürnberg 16.07.2014 - 1 U 2572/13 (und Urteilssammlung mit etwa 70 weiteren Rechtsnachweisen).

"Ein Fahrer muss aber auf der Autobahn mit typischen Hindernissen, wie beispielsweise verunglückten Personen, angefahrenem Wild oder mit herab gefallenem Ladegut rechnen. Allerdings spielt hierbei die Identifizierbarkeit als „Sache“ oder „Mensch“ insoweit keine Rolle; abzustellen ist auf die Erkennbarkeit als ein Hindernis, das zum Ausweichen und erforderlichenfalls zum Anhalten zwingt (BGH NJW 1984, 2412) .

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtete auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge, einzurichten hat. An diesem Grundsatz wurde sogar in einem Fall eines auf der Autobahn liegen gebliebenen unbeleuchteten Panzers mit Tarnanstrich festgehalten (BGH NJW RR 1987, 1236)."

Das zu schnelle Fahren mit 60km/h stellt eine Straftat dar, zusätzlich mit darauffolgender fahrlässiger Körperverletzung zB.: Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 25.02.2008, 7 Ns 520 Js 14833/06 – AK 174/07; 7



Am AG-Münster wurde vorliegend in dem konkreten Fall selbstverständlich ein Anscheinsbeweis festgestellt und sie haftete zu 100% bei 2 Richtern.

Meine Versicherung bei der ich stetig meinen Auskunftsanspruch geltend machte hat nichts rausgerückt. Erst 4 Jahre später habe ich es geschafft die Unfallmeldung zu erhalten.

BGH v. 20.11.1980: Zum Umfang der Rechtsfolgenbelehrung nach VVG § 12 Abs 3 S 2, AKB § 8 Nr 1 S 2 und zum Regulierungsermessen des Haftplichtversicherers
... Richtig ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer ohne entsprechende Auskünfte des Versicherers und insbesondere ohne Einsicht in die Vorgänge des Versicherers über den Schadensfall im allgemeinen nicht wissen kann, aufgrund welcher Ermittlungen, Annahmen und Verhandlungen der Versicherer sich zu der Schadensregulierung bereit gefunden hat. Die Revision übersieht aber, dass zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bei notleidendem Versicherungsverhältnis ein Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht (BGHZ 24, 308, 324f; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl § 5 AHB Anm 5), das dem Versicherungsnehmer das Recht gibt, von dem Versicherer gemäß §§ 675, 666 BGB Auskunft und Rechenschaft zu verlangen (vgl dazu zB Wussow, NJW 1962, 420; v Brunn NJW 1962, 948).


Daraufhin war es in Coburg unstreitig. Zuvor wurde in Coburg festgestellt, dass es in einem solchen Fall keinen Anscheinsbeweis gibt oder das es auf Autobahnen kein Sichtfahrgebot gibt.
Richter G., Richter Dr. K. und Richterin L. haben dann nacheinander entschieden, dass man der Versicherung keinen Vorwurf machen kann, wenn diese nicht berücksichtigt, dass die Zweitunfallfahrerin 60km/h zu schnell gefahren ist.
In der letzten mündlichen Verhandlung erklärte Richterin B., dass diese den PKH-Antrag auch selbstverständlicherweise abgelehnt hätte.
Die auffahrende Fahrerin trägt kein verschulden, weil mein PKW entgegen der Fahrrichtung gestanden hat.
Als ich sie fragte was man denn unter konkreten Betriebsgefahren versteht erklärte sie: "Lassen wir das, ich mache ja gar kein Zivilrecht".
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mindamini
Beitrag 04.10.2015, 22:56
Beitrag #116


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Ich hatte auch mal den Anhalteweg, Verzögerungsweg und den minimalen Kurvenradius ausgerechnet, den die Zweitunfallfahrerin gefahren ist.
Sie gab an 120km/h gefahren zu sein noch auf 80km/h abbremsen zu können und dann mit ca. 40km/h Frontal in die Leitplanke gefahren zu sein, die etwa 40cm eingedrückt wurde.

Bremsweg bei 120: 61m und Reaktionsweg 33m

Bremsweg bei 80km/h: 27m, Der Bremsweg von 120 auf 80 beträgt also etwa 34m

Der anteilige Anhalteweg beträgt also 34+33=67m vor meinem PKW. Hinzu rechnet sich noch der Kurvenradius und etwa 5m hinzu, die sich ihr PKW dann vor meinem in der Leitplanke befand.

Bei 60km/h hätte der komplette Anhalteweg 32m betragen. Wäre diese nicht zu schnell gefahren hätte es den Zweitunfall also konkret gar nicht gegeben und bereits allein aus dem Grund hätte sie für ihren Unfall zu 100% gehaftet.
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durban
Beitrag 05.10.2015, 12:12
Beitrag #117


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Ich lese aus Deinem Betrag heraus, dass das hier:

Zitat (durban @ 04.10.2015, 14:42) *
- dass Dein Fahrzeug beleuchtet entgegen der Fahrtrichtung stand und
- die von der Unfallgegnerin gefahrene Geschwindigkeit


so wie ich Dich verstehe in Deinem Verfahren streitig war - sonst müsste man sich ja mit Anscheinsbeweisen gar nicht erst beschäftigen. Das macht die Sache natürlich schonmal kompliziert.

Meiner ganz persönlichen Ansicht nach gibt es bei solchen Verfahren oft überzogene Erwartungen an das Zivilgericht. Man muss sich immer vergegenwärtigen, dass die Entscheidung durch das Zivilgericht objektiv gesehen in Bezug auf die Sache die schlechteste Variante ist. Rein objektiv können natürlich diejenigen die Sache am besten beurteilen, die dabei waren bzw. die, deren Rechte berührt sind. Wenn die sich aber nicht einigen können, suchen sie das Zivilgericht zur Entscheidung auf. Damit berufen sie jemanden zur Entscheidung, der bei der Sache nicht dabei war und deshalb naturgemäß den Fall nicht so gut beurteilen kann, wie es theoretisch die Parteien selbst könnten.
Man benötigt das Zivilgericht also als Streitentscheidungsinstanz; es ist aber keine Wahrheitsfindungsinstanz. Das Zivilgericht ermittelt den Stoff, über den es entscheidet, anhand (mehr oder weniger) fester Beweisregeln - es erforscht aber selbst nicht den Fall.

Und leider gehen in einem zivilrechtlichen Verfahren selten beide Parteien als Sieger heraus. Aber immerhin kann sich die verlierende Partei dann daran festhalten, dass das Gericht und das Justizsystem schuld ist und dass "Recht haben" und "Recht bekommen" zwei unterschiedliche Dinge sind. Das Vertrackte an dem Verfahren ist aber, dass es so weit gekommen ist, dass eine sachgemäße Einigung nicht zu erzielen war, sodass man um den Preis der Unmittelbarkeit einen Unbeteiligten zum Streitentscheid brauchte.

Damit will ich jetzt nicht Dein Verfahren bewerten - das kann man aus der Ferne ja gar nicht; selbst, wenn Du hier noch so viele Entscheidungen zitierst. Einfach zu beantworten ist die Schuldfrage in Deinem Fall jedenfalls nicht, wie man ja auch am Verlauf Deines Threads sieht. Ich will nur darauf hinweisen, dass die Perspektive der Partei natürlich eine ganz andere und oft bessere ist, weil man ja selbst dabei war. Dem Gericht bleibt aber gar nichts anderes übrig, als mit fast "rechnerischen Methoden" eine Version zu finden, über die es entscheidet. Dass das nicht unbedingt die sachgerechteste Entscheidung ist, liegt auf der Hand und ist systembedingt. sad.gif

Dass jenseits davon auch Fehler in der Urteilsfindung passieren können, bestreite ich natürlich nicht. Das ist menschlich, macht es aber nicht besser.

Abgesehen davon: Alles Gute auch im Hinblick auf Deine inzwischen hoffentlich genesenen Verletzungsfolgen!

MfG
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haschee
Beitrag 05.10.2015, 14:03
Beitrag #118


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nunja, ich würde es auch recht unbefriedigend finden.

Vor allem, da es so viele Urteile gibt, daß Sichtfahrgebot eben doch gilt.


Herausragend ist dabei z. B. dieses Urteil.

Aufprall eines LKW (der sich nicht an Sichtfahrgebot hielt - wie schnell war der wohl... wink.gif ) auf ein unbeleuchtetes Unfallfahrzeug.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_recht...=bw&nr=9968




Zwar müßte sich TE zivil dann wohl anrechnen lassen, (OLG Koblenz z. B. 60/40 ) daß er nicht abgesichert hätte.

Aber nehmen wir mal an TE wäre im Unfallfahrzeug festgeklemmt und diejenige die drauffährt wäre die 1. am Unfallort und damit diejenige die absichern müßte.
LG Freiburg Urteil fahrlässige Tötung siehe oben.



Abgesehen davon, einige konnten wohl noch anhalten, ausweichen... Warum nur? think.gif

Nein, auch ich würde es sehr unbefriedigend finden. wavey.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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mindamini
Beitrag 05.10.2015, 14:09
Beitrag #119


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Zitat (blue0711 @ 04.10.2015, 11:39) *
Zitat (haidi @ 03.10.2015, 08:05) *
Die Juristen verfassen die Urteile in ihrer Sprache, die für den Laien nicht oder nur schwer verständlich ist, erklären dem Betroffenen das Urteil nicht verständlch
Das ist die Aufgabe des Rechtsanwalts, nicht der Gerichte. Wenn man den natürlich auch für eine Marionatte des "Systems" hält ...


Ja, dann will ich das auch mal erklären.

Und wenn in dem Urteil, dann auch noch lauter rechtlicher und sachlicher Blödsinn steht gemischt mit Juristensprache - Ja was soll der Anwalt dem Proleten dann erklären ausser das das Urteil völlig falsch und Quatsch ist. Mal ganz abgesehen davon, dass ich entsprechende Urteile selbst lesen kann. Das ist eher umgekehrt, dass ich Anwälten in meinen Fällen rechtlich Dinge erklären muss und die legen mir ihre Schriftsätze alle schön zur Korrektur und Durchsicht vor bevor diese zum Gericht geschickt werden.
Es ist im übrigen auch Aufgabe des Gerichts den Parteien in der mündlichen Verhandlung die Rechtsansichten etc. verständlich zu erörtern.
Wenn ich da sitze komme ich mir häufig vor wie in der Muppet-Show. Die Richterin B. hätte ich auch am liebsten ein paar mal gefragt ob wir in der Muppet-Show sind. Aber die glauben wirklich daran was diese machen und weil es hochelitäre Juristen sind, ist alles was diese machen richtig und der Prolet ist Dumm.
Die Richterin hat mir das ja auch erklärt, dass diese meinen PKH-Antrag auch abgewiesen hätte wobei diese sich allerdings Zivilrechtlich entsprechend gar nicht auskennt. Das Ansehen der Person ist letztlich das wichtigste Entscheidungskriterium. Und ein Prolet, der selbst Rechte geltend macht und sich damit zur hochelitären Familie aufschwingen will, dessen Eingaben werden schon von vornherein abgewiesen.
Und es ist keine Begründung dafür zu dumm und das wird mir dann kredenzt auch, weil man meint es mit Proleten machen zu können.

Das Urteil kann den Parteien dann natürlich nochmal der Anwalt erörtern, wenn jemand es nicht versteht, so weit es der Anwalt überhaupt versteht.

Natürlich sind auch Anwälte Marionetten des Systems der eine mehr oder weinger wie der andere. Bei uns gehen viele mit den Richtern zusammen im Anwaltverein saufen und man führt ein sehr kollegiales Verhältnis. Man "kann" dann schon häufig nicht aufgrund des kollegialen Verhältnisses. Mein örtlicher Pflichtverteidiger, der nicht der Pflichtverteidiger meines Vertrauens war und der mir vom Gericht einfach vorgesetzt worden ist, habe ich das auch gesagt, dass er ja schlecht kann. Dem stimmte er auch voll zu und eklärte mir, dass ich mir einen Pflichtverteidiger meines Vertrauens suchen soll für die Revision, der ihn von der Pflichtverteidigung entbindet mit den entsprechenden von mir genannten Gründen. Von Rechtsanwälten, die in Gerichten Hausverbot erhalten haben, hat er auch schon gehört und das ist ihm bekannt. Also wer nicht lieb ist....
Ich habe einige Anwälte in meinem Bekanntenkreis, die auch nicht "können", weil die unter den Kollegen nicht anecken dürfen zu mindest vor Ort. Kritik ist vollkommen unterwünscht. Wer Krtik äussert ist ein Beleidiger. Wer auch den allerletzten rechtlichen Schwachsinn lobt ist lieb und kann Rechte geltend machen.
Und keiner hinterfragt etwas. Psychologische Gutachten werden in einem Selbstverständnis übernommen obwohl diese zu etwa 50% vor Gericht falsch sind.
In der letzten Untersuchung vor den Familiengerichten waren 75% falsch.

Da fragt mich die Richterin warum ich denn nicht zur psychologischen Untersuchung gegangen bin zu der man mich geschickt hat. Ich sitze dann mit halboffenem Mund da und weiss nicht mehr was ich sagen soll. Muppet-Show?

Von Postbote Obergutachter, Weiterbildungsbeauftragter, Facharztprüfer Dr. Dr. Gert Postel würde ich mich vielleicht untersuchen lassen auch weil davon ausgegangen werden kann, dass er nicht geistig krank ist. Viele studieren nur Psychiatrie um mehr über ihre eigenen geistigen Krankheiten zu erfahren.
(Das Geld was er für Gerichtsgutachten erhalten hat durfte er komplett behalten, weil kein Gutachten als Fehlerhaft nachgewiesen werden konnte).

Vorsitzender Richter am BGH Armin Nack lobt Gert Postel:
https://www.youtube.com/watch?v=aV4gjef-W4o

Eine grosse liebe Familie:
Systemfehler
Die bayerische Justiz sorgt für Schlagzeilen - und für ungewöhnlich viele fragwürdige Urteile. Strafverteidiger kritisieren: Die Nähe von Richtern und Staatsanwälten sei zu groß, die Kontrolle durch den Bundesgerichtshof zu lasch.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-123856912.html

Das Recht liegt beim Richter Der Richterkönig lebt!
Urteilskritik, ein wichtiges Korrektiv der Richtermacht, wird an deutschen Gerichten wenig geschätzt. Die Richter sitzen lieber über sich selbst zu Gericht.
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/deba...b-13611366.html

Das anwaltliche Standesrecht sei ja ‚nie das gewesen, was es zu sein vorgab’; Es habe so (RA) Eschen, ‚zu keinem Zeitpunkt die Gewähr für die Qualität der Arbeit der Anwaltschaft’ geboten. Weder habe das Standesrecht verhindert, dass die Anwälte ihre Mandanten ‚betrogen oder hintergangen’ noch dass sie deren ‚Interessen verraten’ hätten.
Der Mandant spielt im herkömmlichen anwaltlichen Standesrecht nur eine untergeordnete Rolle. Der angesehene Verwaltungsrechtler Konrad Redeker, 66, findet es ‚charakteristisch, dass die Regeln über das Verhalten des Anwalts gegenüber den Rechtssuchenden keinesfalls an der Spitze stehen, sondern nach denen über das Verhalten gegenüber Gericht und Behörden und gegenüber Kollegen erst an dritter Stelle folgen’.
Der Mandant ist Störenfriede in einer Juristen-Ordnung, in der sich die Anwälte als ‚Organe der Rechtspflege’ eher der staatlichen Obrigkeit zurechnen. Ein derartiges Berufsverständnis bringt es denn auch mit sich, dass Anwälte nicht wie Dienstleister auf ihre Kundschaft zugehen.”
Norbert F. Pötzl in Folge II in DER SPIEGEL Nr. 50/1989, Seiten 130, 134

Erwin Tochtermann: „Die Leichen im Keller der bayerischen Justiz“ Bayerischer Informationsdienst Verlag, (1983)
Erwin Tochtermann (1930) hat ein Vierteljahrhundert gesessen – seit 1960 für die Süddeutsche Zeitung in bayerischen Gerichtssälen. Seinem Manuskript gab der Autor den Arbeitstitel:
Die Verbrechen der bayerischen Strafjustiz. Unter diese Verbrechen zählt er die Fälle, in denen „Gerechtigkeit nur geübt“ wurde.
Und der Gerichtsreporter weiß: Wer üben muß, der kann nicht.
Diesen „Nichtkönnern“ der bayerischen Strafjustiz ist das vorliegende Buch gewidmet.
Den Lesern, vielleicht auch den Juristen unter ihnen, zeigt Tochtermann, wie haltlos der „Mythos der personifizierten Gerechtigkeit“ ist.
Dem Irrtum wird in Bayern hoher Respekt gezollt. Er gilt fast als Nachweis der Menschlichkeit. Ich irre, also bin ich. Wo Irrtum ist, ist Leben.


In Strafverfahren geht es grundsätzlich nicht darum festzustellen ob der Angeklagte schuldig ist, sondern es geht darum festzustellen, dass der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig ist und daran wird das ganz Strafverfahren ausgerichtet. Ich habe gerade vor ca. 3 Wochen einen Artikel geschrieben wie man das bei Gericht mit Hypothesentesten macht. Richterin B. hat das auch ganz massiv gemacht und immer gegen den Angeklagten und immer wenn ich das Wort hatte ist diese mir sogleich wieder ins Wort gefallen.
Und die Fürsorgepflicht für die lieben kollegialen Kollegen war so gross, dass diese einmal eine Frage selbst beantwortet hat, die ich ihrem Kollegen Dr. K. als Zeuge gestellt habe. Seit wann beantworten Richter die Fragen, die man Zeugen stellt? Muppet-Show?

Was nicht passt wird konstruiert und es sind nicht hunderte, sondern tausende besonders wenn man den Massregelvollzug noch hinzu rechnet:
Unschuldig hinter Gittern, Einmal drin, kommt man so schnell nicht mehr raus aus dem Knast. Diese bittere Erfahrung machen auch viele zu Unrecht Verurteilte in Deutschland. Hierzulande sitzen Hunderte unschuldig hinter Gittern.
http://www.3sat.de/mediathek/?mode=play&obj=51848

Ich habe schon Kritik an diversen Rechtsansichten in mündlichen Verhandlungen geäussert. Das Problem ist dann ganz besonders, wenn der Richter dann auch noch feststellt, dass die eines Proleten richtig ist. Dann bekommt man einen herrlichen Verfolgungswahn und wenn der Richter einen knallroten Kopf bekommt, dannn gibt es einen schweren akuten Verfolgungswahn mit sofortiger Verurteilung. Geheilt wurde ich von meinem Verfolgungswahn, den der Gutachter festgestellt hat, dann jeweils, wenn der Richter pensioniert wurde. Wäre ich nicht geistig an einem Verfolgungswahn erkrankt käme beim Gutachter, der von lieben Gerichten gut bezahlt wird, das Weltbild von einer gerechten Justiz durcheinander und es würde kognitive Dissonanz entstehen, die anstrengend für das Gehirn ist.
Das dürfen sich Anwälte auch grundsätzlich nicht erlauben, denn dann gibts gelegentlich auch für Diese gerne mal eine psychologische Untersuchung mit Berufsverbot und daher "können" Anwälte bereits schon gar nicht immer.
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columbo
Beitrag 05.10.2015, 15:04
Beitrag #120


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@mindamini

Ich frage mich die ganze Zeit, warum Du das hier so ausbreitest. Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand Zeit hat, Deinen ausführlichen Argumentationen zu folgen. Der Fall insgesamt sieht mir recht dubios aus. Vielleicht ist es tatsächlich so, dass hier ein falsches Urteil gefällt wurde. Aber - wenn es nicht quasi therapeutischen Zwecken dient - was nützen Dir dann Deine Überlegungen hier?

Auch ein Rechtsstaat wird am Ende von Menschen getragen; und wo Menschen wirken, da verhalten sie sich menschlich. Das kann in Einzelfällen so weit führen, dass man eine (wirklich oder scheinbar) offenkundige Ungerechtigkeit einfach hinnehmen muss. Es ist dann immer besser, sich damit abzufinden, als daran zu zerbrechen.
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mir
Beitrag 05.10.2015, 17:39
Beitrag #121


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@mindamini: Wenn das Ziel Deines Threads in erster Linie ist, die Justiz anzuprangern, werde ich Deinen Thread schließen. Wir sind ein Fachportal zu Fragen des Straßenverkehrs und nicht die moralische Instanz zur Herstellung von Gerechtigkeit.


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rapit
Beitrag 05.10.2015, 18:36
Beitrag #122


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Zitat (columbo @ 05.10.2015, 16:04) *
Der Fall insgesamt sieht mir recht dubios aus. Vielleicht ist es tatsächlich so, dass hier ein falsches Urteil gefällt wurde.

Vielleicht ist es auch so, dass alles korrekt lief, und es eben eine Frage der Beweislast und fehlender Beweise war.

Wenn natürlich hier schon die Schilderung sich ändert, liegt es nahe, dass das auch vor Gericht so war. Und dann wird eine Klage "unschlüssig".

Beispiel?
Nun, vor einigen Jahren war keine Gelegenheit, das Warnblinklicht einzuschalten, jetzt war es plötzlich eingeschaltet.

Vor ein paar Jahren konnte keine Beobachtung des in die Leitplanke gekrachten Fahrzeuges erfolgen, und es bestand auch keine konkrete Erinnerung, jetzt fuhr es 120 und die Sicht war frei...

Woher kommt diese Änderung des Sachverhaltes?

Wenn man schon nicht konkret vorträgt, dann fehlt schon die Grundlage dessen, was zu beweisen wäre.
Und dann fehlen bestimmt auch als Stufe 2 die Beweise.

Was dann bleibt? Nun, man ist Unfallverursacher. Mit allen Folgen...


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mindamini
Beitrag 05.10.2015, 22:52
Beitrag #123


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Zitat (mir @ 05.10.2015, 18:39) *

@mindamini: Wenn das Ziel Deines Threads in erster Linie ist, die Justiz anzuprangern, werde ich Deinen Thread schließen. Wir sind ein Fachportal zu Fragen des Straßenverkehrs und nicht die moralische Instanz zur Herstellung von Gerechtigkeit.


Ich habe nur auf die entsprechenden Äusserungen geantwortet und erklärt wie Justiz geht, weil das scheint hier einigen noch nicht klar zu sein.
Dazu muss man Beweise vorlegen. Die Vorlage kritischer Beweise ist aber grundsätzlich nicht erlaubt.

Zitat (columbo @ 05.10.2015, 16:04) *
@mindamini

Ich frage mich die ganze Zeit, warum Du das hier so ausbreitest. Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand Zeit hat, Deinen ausführlichen Argumentationen zu folgen. Der Fall insgesamt sieht mir recht dubios aus. Vielleicht ist es tatsächlich so, dass hier ein falsches Urteil gefällt wurde. Aber - wenn es nicht quasi therapeutischen Zwecken dient - was nützen Dir dann Deine Überlegungen hier?

Auch ein Rechtsstaat wird am Ende von Menschen getragen; und wo Menschen wirken, da verhalten sie sich menschlich. Das kann in Einzelfällen so weit führen, dass man eine (wirklich oder scheinbar) offenkundige Ungerechtigkeit einfach hinnehmen muss. Es ist dann immer besser, sich damit abzufinden, als daran zu zerbrechen.


Dieses Portal ist keine Instanz moralischer Gerechtigkeit.

Den Fall habe ich ausgebreitet, weil erstens daraus jeder lernen kann wie Justiz manchmal (auch) funktioniert. Man kann daraus lernen manchmal besser gar nicht erst zu klagen und was am Ende dabei rauskommen kann in der Justiz und wie das ganze dann funktioniert.

Zweitens dient es der öffentlichen Kontrolle der Justiz, die mehr als notwendig ist.

Ausserdem habe ich viele Urteile und Rechtssprechung aufgeführt, die ebenfalls für andere Menschen sehr nutzlich ist.

Wieviel Zeit sich jeder nimmt bleibt ja ihm selbst überlassen.

Zitat (rapit @ 05.10.2015, 19:36) *
Zitat (columbo @ 05.10.2015, 16:04) *
Der Fall insgesamt sieht mir recht dubios aus. Vielleicht ist es tatsächlich so, dass hier ein falsches Urteil gefällt wurde.

Vielleicht ist es auch so, dass alles korrekt lief, und es eben eine Frage der Beweislast und fehlender Beweise war.

Wenn natürlich hier schon die Schilderung sich ändert, liegt es nahe, dass das auch vor Gericht so war. Und dann wird eine Klage "unschlüssig".

Beispiel?
Nun, vor einigen Jahren war keine Gelegenheit, das Warnblinklicht einzuschalten, jetzt war es plötzlich eingeschaltet.

Vor ein paar Jahren konnte keine Beobachtung des in die Leitplanke gekrachten Fahrzeuges erfolgen, und es bestand auch keine konkrete Erinnerung, jetzt fuhr es 120 und die Sicht war frei...

Woher kommt diese Änderung des Sachverhaltes?

Wenn man schon nicht konkret vorträgt, dann fehlt schon die Grundlage dessen, was zu beweisen wäre.
Und dann fehlen bestimmt auch als Stufe 2 die Beweise.

Was dann bleibt? Nun, man ist Unfallverursacher. Mit allen Folgen...


Ich bin immer beeindruckt wie sofort von ganz vielen Partei für die Justiz ergriffen wird. Partei für Justiz ergreifen geht immer. Ich habe bereits unzulässigerweise erklärt wie das in der Justiz selbst kollegial von Richtern etc. auch gemacht wird.
Es ist konkret vorgetragen worden. Das war ja in Münster auch so.
In meinem Fall war das Warnblinklicht schon immer eingeschaltet und das Abblendlicht. Das bestätigen 4 Zeugen und beim eintreffen der Polizei wurde es zu dem Zeitpunkt von den Polizisten auch festgestellt. Das war unstreitig.
Und wenn nicht, dann man es im Grunde auch nichts, weil bei einem unbeleuchteten PKW es durchschnittlich 66% Haftung der auffahrenden Fahrerin sind. Später stellte sich erst heraus, dass die auffahrende Faherin 60km/h zu schnell gefahren ist. Alles das ist unstreitig gewesen.
In Coburg war so wie so alles im Grunde unstreitig, denn der gegnerische Anwalt hat nur am Anfang einen Schriftsatz geschrieben aber es wurde nie vorgetragen wie die eigene Versicherung im Regulierungszeitpunkt reguliert hat.
Danach haben die jeweiligen Richter in Ihren Entscheidungen stetig für die Gegenseite selbst vorgetragen aber auch unterschiedlich und wiedersprüchlich.
In Coburg beträgt die Haftung der auffahrenden Fahrerin trotz 60km/h zu schnellem fahren 0% und es ist kein Anscheinsbeweis vorhanden. In Münster sind es mit Anscheinsbeweis 100% und das auch noch bei nachteiliger Darlegungs- und Beweislast.

Sehr schön bezüglich Verkehrsrecht ist auch der Blog von Herrn Burhoff:
http://www.burhoff.de/home/start
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mir
Beitrag 05.10.2015, 22:59
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Ich persönlich habe keine Lust, mich mit jemandem auseinanderzusetzen, der Rückfragen nicht beantwortet und noch nach Jahren immer wieder einen Beitrag nach dem anderen draufsetzt.

Ich frag jetzt mal meine Moderations-Kollegen, wie wir hier weiter verfahren. Bis dahin ist der Thread erst mal geschlossen.

Solltest Du den Thread anderswo aufgreifen, werde ich Deinen Account sperren.

UPDATE

Der Thread bleibt zu.


Der Beitrag wurde von mir bearbeitet: 06.10.2015, 20:53


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