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> Prüfungsfreie Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht, Threadsammlung
Jens
Beitrag 17.11.2009, 20:22
Beitrag #1


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Zum 30.10.2008 wurde §20 Abs. 2 FeV geändert. In der bis dahin gültigen Fassung lautete er
Zitat
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

Die derzeit gültige Fassung lautet
Zitat
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.


Da die Frage, was Tatsachen im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV sind, nicht eindeutig beantwortet ist, habe ich Fälle von Usern des Verkehrsportals zusammengestellt, bei denen prüfungsfrei neuerteilt wurde.

Dies hilft vielleicht Betroffenen, die vor einer Neuerteilung nach langer fahrerlaubnisloser Zeit stehen, einzuschätzen wie groß ihre Chancen sind, daß sie keine Prüfungen ablegen müssen.



Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 16.01.2015, 07:34


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Jens
Beitrag 17.11.2009, 20:58
Beitrag #2


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@clicker hat hier seinen Schriftwechsel mit der Führerscheinstelle eingestellt. Auf die Frage nach prüfungsfreier Neuerteilung erhielt er folgende Auskunft:

Zitat
Ein Verzicht auf die Prüfung ist nach der neuen Fassung des § 20 Abs. 2 FeV nur zulässig, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen (theoretischen und praktischen) Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Nach Weisung der Regierung von Oberbayern wird dies bei Klasse A und B in der Regel nach 10 Jahren und bei den C-Klassen in der Regel nach 5 Jahren anzunehmen sein.


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