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Polo79
Beitrag 14.01.2010, 17:26
Beitrag #51


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Wenn es auf die tatsächliche Verwendung und nicht nur auf die bauartliche Bestimmung ankommt, warum fehlt dann "und für solche Zwecke eingesetzt werden"? Bei den Klassen L und T steht das zusätzlich dabei, das wäre dann eine überflüssige Wiederholung. think.gif


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Mr.T
Beitrag 14.01.2010, 22:17
Beitrag #52


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Wie meinen? unsure.gif
Denkst du etwa, dass ein Transport von 30 Personen auf einem Anhänger hinter einem 6km/h-lof-Zugfahrzeug ohne Fahrerlaubnis zulässig ist?


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Polo79
Beitrag 14.01.2010, 22:51
Beitrag #53


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Zitat (Mr.T @ 14.01.2010, 22:17) *
Wie meinen? unsure.gif

Ich kann aus dem Wortlaut der VO nicht erkennen, dass eine 6 km/h Zugmaschine für lof-Zwecke eingesetzt werden muss, damit die Fahrt ohne FE erfolgen kann. Wenn man sich analog die Klassen L un T ansieht, steht das dort explizit.
Zitat (Klasse T)
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Zitat (Klasse L)
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Zitat (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 FeV)
Ausgenommen sind Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.


Zitat (Mr.T @ 14.01.2010, 22:17) *
Denkst du etwa, dass ein Transport von 30 Personen auf einem Anhänger hinter einem 6km/h-lof-Zugfahrzeug ohne Fahrerlaubnis zulässig ist?
Es scheitert wahrscheinlich daran, dass die Zugmaschine fahrerlaubnisfrei ist, eine Zugmaschine mit Anhänger aber nicht. Von Anhängern lese ich dort nämlich nichts.
Deine Argumentation mit der Personenbeförderung kann ich bisher nicht ganz nachvollziehen. Was ist denn, wenn man Klasse BE besitzt und den Anhänger mit einem PKW zieht. Nach welcher Vorschrift soll das FoFE sein? unsure.gif
FE-rechtlich kann ich bei Klasse BE anhängen was ich will, es kann nie FoFE vorliegen. Ob die Personenbeförderung erlaubt ist, spielt doch erstmal keine Rolle. think.gif

Und wieso soll man Klasse DE brauchen? unsure.gif
Klasse DE ist eine Kombination aus einem Kraftfahrzeug - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz mit einem nicht näher definierten Anhänger.
Ich kann doch nicht einfach sagen, weil der Anhänger 30 Sitzplätze hat, fällt das Gespann unter Klasse DE. Was ist z.B. wenn man diesen Anhänger mit einer 18 t SZM zieht. Der Fahrer besitzt die Klassen B und DE. Ist das dann fahrerlaubnisrechtlich erlaubt? unsure.gif


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Mr.T
Beitrag 14.01.2010, 23:56
Beitrag #54


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Bist du wirklich der Meinung, dass es zulässig ist, 30 Personen auf einem Anhänger durch die Gegend zu ziehen, ohne dass der Fahrer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist?
Dieses Merkblatt kennst du?


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Gruß Mr.T

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Polo79
Beitrag 15.01.2010, 16:08
Beitrag #55


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Zitat (Mr.T @ 14.01.2010, 23:56) *
Bist du wirklich der Meinung, dass es zulässig ist, 30 Personen auf einem Anhänger durch die Gegend zu ziehen, ohne dass der Fahrer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist?
Das habe ich nie behauptet. Ich halte es lediglich für fraglich, ob FoFE vorliegt. wink.gif
Es ist beispielsweise auch nicht zulässig Personen mit einem Taxi ohne FzF zu befördern. Trotzdem ist das nur eine OWi und keine Straftat.

Zitat (Mr.T @ 14.01.2010, 23:56) *
Dieses Merkblatt kennst du?
Ja. Ist dieses MB denn fahrerlaubnisrechtlich bindend. think.gif
Es geht ja dabei primär um die Formalitäten des Genehmigungsverfahrens, um eine solche Form der Personenbeföderung legal durchführen zu dürfen. Ob sich die benötigte FE-Klasse alleine durch die Besetzung mit Personen ändert, wird m.E. im MB nicht beantwortet.
Ausserdem würde das ja bedeuten, dass, wie hier in der letzten Frage ausgeführt, jemand mit Klasse DE eine Kombination während der Personenbeförderung führen dürfte, für die er ohne Fahrgäste keine FE besitzt (jedenfalls nicht nach FeV).


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darkstar
Beitrag 30.03.2010, 17:27
Beitrag #56


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Ich habe die Fragen von @bigpoint79 in einem eigenem Thread ausgelagert...klick. wavey.gif
Gruß darkstar


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