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> Kombiverkehr 44 Tonne, welche Voraussetzung? EU-Weit? Schweiz?
Gast_Bernie_*
Beitrag 29.12.2009, 14:46
Beitrag #1





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Servus!
Mit dem Kombiverkehr darf man ja bis zu 44 Tonnen haben, aber welche Voraussetzung müssen konkret erfüllt werden?
Reicht z.B. schon eine kleine Fähre, wie z.B. Meersburg-Konstanz (Bodensee) oder die Glückstadt-Elbfähre Nördlich Hamburg?

Und, wie erfolgt der Nachweis bei der Hinfahrt?
Und, darf man in ganz EU und auch Schweiz 44 Tonnen haben? Oder ist Deutschland ein Insel dieser 44-Tonnen-Klausel bzw. z.B. in Skandinavien "ohne Wert", da dort die Obergrenzen höher liegt?
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Andreas
Beitrag 29.12.2009, 14:59
Beitrag #2


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Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (5) für Beförderungen im kombinierten Verkehr.

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "kombinierter Verkehr" Güterbeförderungen zwischen Mitgliedstaaten, bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Strasse und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstrasse oder auf See, sofern diese mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Strassenzu- oder -ablauf erfolgt:

- entweder - für die Zulaufstrecke - zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof bzw. - für die Ablaufstrecke - zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden.

- oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 29.12.2009, 15:12
Beitrag #3





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Das heisst, mindestens 100 Km Luftlinien zwischen die beiden Hafen, oder ist die Verlade- und Entladestelle gemeint? think.gif

Und diejenige, die jeweils mehr als 150 Km Luftlinie Fahrstrecke vor UND nach der Fähre haben, gilt trotzdem nur bis max. 40 Tonnen?
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blackdodge
Beitrag 29.12.2009, 19:42
Beitrag #4


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@ Bernie

zu 1. steht doch drinn
zwischen Lade/Entladeort und nächstgelegenem Umschlagplatz/bahnhof/hafen min 100km oder max. 150 km um den Hafen

zu 2. würde ich so sagen

ich gehe mal davon aus, die Bodenseefähre kannst du vergessen da im Vergleich ja auch jede andere Flußfähre gelten müsste.
Hier würde ich eindeutig eine Seefähre(Salzwasser) benennen da im Voraus die Tour gebucht wird und du ja ein Anmeldeticket (bekommst du von der Dispo bzw. steht auf Lieferschein) bzw. ein Ticket der Überfahrt hast.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 29.12.2009, 20:20
Beitrag #5





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Tja, dann frag ich gleich weiter, welche Fähre ist Fähre genug, daß es als Fähre in Sinne von Kombiverkehr ausreicht?
Schließlich ist Bodensee ein See, und kein Fluss, auch wenn der Rhein durchfliesst...
Wobei die Linie Meersburg-Konstanz nicht mal die Flussverlauf der durchfliessende Rhein ist!
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Andreas
Beitrag 29.12.2009, 21:01
Beitrag #6


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Zitat (Bernie @ 29.12.2009, 20:20) *
Tja, dann frag ich gleich weiter, welche Fähre ist Fähre genug, daß es als Fähre in Sinne von Kombiverkehr ausreicht?
Schließlich ist Bodensee ein See,


See = Meer = kein Binnengewässer

Der Bodensee ist zwar groß, aber zwischen D und CH sind sicher keine 100 km. wavey.gif


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Hoheneicherstation
Beitrag 29.12.2009, 21:02
Beitrag #7


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Hallo

Die Strecke, die mit Schiff und oder Eisenbahn zurückgelegt werden muss, beträgt mindestens 100 Kilometer!

Hier mal ein von mir "gemaltes" Bild: http://img685.imageshack.us/img685/1122/unbenanntaux.jpg

(Vielleicht kannst Du ja den Kapitän der Fähre überreden einen kleinen Umweg zu fahren ... whistling.gif )
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lanzelot72
Beitrag 29.12.2009, 21:13
Beitrag #8


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äh, irgendwie gerät da was durcheinander!

für den "Wassertransport" in einfachen Worten:

Ladeort bis Verladehafen = max 150 km
Entladehafen bis Zielort = max 150 km

zurückgelegte Strecke auf dem Schiff = min 100 km

alle Angaben als Entfernung in Luftlinie!

Meersburg - Konstanz fällt also kilometermäßig genauso raus, wie Ulm - Neu-Ulm laugh2.gif
(genauer gesagt: der Bodensee würde nicht mal in voller Längsrichtung ausreichen...)

Griaßle!


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Trucker
Beitrag 29.12.2009, 21:21
Beitrag #9


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Also das mit min 100 km Fähre glaube ich nicht so ganz,denn hier im Norden gilt die Verbindung Putgarden <->Róegby =19km
gilt hier imbei uns als Kombi Verbindung sprich Ausnahme vom Sonn-und Feiertagsfahrverbot.


--------------------
Gruß Werner



Ich fahre nicht zum Spass, es ist mein Job, Euch die Zeitung zu bringen



wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten
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Gast_Bernie_*
Beitrag 29.12.2009, 21:47
Beitrag #10





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@Hoheneicher, Danke!! wavey.gif

Zusatzfrage:
Müssen an BEIDE Stellen maximal 150 Km liegen, oder reicht es, von eine Hafen max. 150 Km Luftlinie von der Hafen bzw. Bahnhof?

Wenn es dem so ist (ab/bis beide Hafen bzw. Bahnhof), dann wüsste ich in Ulmer Raum eine GROSSE Spedition, deren Gewichtsobergrenze bei 44 Tonnen liegt, und erst bei gut 200 Km entfernten Bahnhof Wörgl auf die Schiene wechselt!

@Trucker war schneller... whistling.gif
Nicht nur das, sondern auch z.B. Calais-Dover, dies sind ja auch weniger als 100 Km! Und darüber fährt auch ein Bekannter regelmäßig von Kölle nach England mit 44 Tonner-Kühler!
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Bonsai-Brummi
Beitrag 29.12.2009, 21:48
Beitrag #11


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Welcher ist - von D aus gesehen - der "nächstgelegene geeignete" Umschlagbahnhof im CH-Bahntransit Basel-Chiasso? think.gif
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Gast_Bernie_*
Beitrag 29.12.2009, 22:13
Beitrag #12





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Ich bekam vor "Ewigkeit und ein Tag" mal mit, daß die Schweizer Bahn schwer an LKW-Transit per Bahn ausbauen war, und daß bei Freiburg/Breisgau ein Verladebahnhof gebaut werden sollte, dies aber fleissig verhindert wird!
Wie heute die Stand der Dinge ist? Keeeene Ahnung...

PS:
Klick mich, dann weisst du, welche Deutsche Bahnhöfe Cargotransit via Schweiz macht! wavey.gif
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Bonsai-Brummi
Beitrag 29.12.2009, 22:41
Beitrag #13


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Nicht (mehr) die SBB... no.gif

Von Freiburg nach Novara geht's hier - gar nicht schlecht übrigens:

Bis zu 44t/19m für ~1,0-1,2€/km je nach Tageszeit - billiger als selbst zu fahren (LSVA und T2 fallen weg!) und der Fahrer bekommt 8-10h Pause


smile.gif
c.s.
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lanzelot72
Beitrag 29.12.2009, 22:52
Beitrag #14


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Zitat (Bernie @ 29.12.2009, 21:47) *
... Wenn es dem so ist (ab/bis beide Hafen bzw. Bahnhof), dann wüsste ich in Ulmer Raum eine GROSSE Spedition, deren Gewichtsobergrenze bei 44 Tonnen liegt, und erst bei gut 200 Km entfernten Bahnhof Wörgl auf die Schiene wechselt!
...

Bernie, die 150 Kilometer spielen bei Bahnverladung doch gar keine Rolle! Die gelten nur bei "schwimmender" Verladung! Beim Bahntransport geht es nur um "geeignet" und "nächstgelegen".

Was auch immer das heißen mag ... whistling.gif

Btw.: Es soll auch Transporteure geben, die überhaupt keinen Kombiverkehr fahren, und trotzdem eine Dauerausnahmegenehmigung für 44 to. haben!

Warum auch immer ... whistling.gif

Griaßle!


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Hoheneicherstation
Beitrag 29.12.2009, 23:15
Beitrag #15


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Dann muss die Rili so gelesen werden?


Zitat (Andreas @ 29.12.2009, 15:59) *
und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstrasse oder auf See, sofern diese mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Strassenzu- oder -ablauf erfolgt:







Zitat (lanzelot72 @ 29.12.2009, 23:52) *
Btw.: Es soll auch Transporteure geben, die überhaupt keinen Kombiverkehr fahren, und trotzdem eine Dauerausnahmegenehmigung für 44 to. haben!

Warum auch immer ... whistling.gif



Ausnahmegenehmigung: http://www.allianz-pro-schiene.de/presse/p...orddeutschland/ wavey.gif
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lanzelot72
Beitrag 29.12.2009, 23:34
Beitrag #16


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Zitat (Hoheneicherstation @ 29.12.2009, 23:15) *
Dann muss die Rili so gelesen werden?

Äh, nein !

Es geht doch nicht um die 100 km sondern um die 150 km !

Also nochmal:

Die Strecke auf Eisenbahn oder Schiff muß mindestens 100 km betragen (hast Du ja selber schon geschrieben)

Der Zulauf/Ablauf ist bei Schiffsverkehr auf maximal 150 km begrenzt. Punkt.
Der Zulauf/Ablauf ist bei Eisenbahnverkehr kilometermäßig nicht begrenzt, sondern darf lediglich bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof erfolgen. Wie man nun "nächstgelegen" und "geeignet" definiert, ist ggf. eine andere Frage!

Griaßle!


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Gast_Bernie_*
Beitrag 29.12.2009, 23:56
Beitrag #17





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Zitat (Bonsai-Brummi @ 29.12.2009, 22:41) *
Bis zu 44t/19m für ~1,0-1,2€/km je nach Tageszeit - billiger als selbst zu fahren (LSVA und T2 fallen weg!) und der Fahrer bekommt 8-10h Pause

@Bonsai, wenn du zuletzt den "Fernfahrer" gelesen hättest, würdest du NIE auf die Idee kommen, auch nur daran zu denken, mit dem Bahn zu fahren und in deren "Schlafwagen" zu pennen!

versaute bzw. defekte WC, die oft Tagelang kein Putzdienst sahen, Bordküche ähnliche Zustand, Schlafkoje mit andere, fremde Fahrer teilen, Matratzen mit "hygienische" Florüberzug, in denen noch Haare und sonstige Dreck zu erkennen ist, in Verladestellen werden zudem Papier ausgegeben, damit du dies auf die Matzratze legen kannst, damit die Flöhe, Läuse & Co. nicht so leicht an dein Körper können etc...
Nicht zu vergessen, daß vor die Verladung 2 Std. Wartezeit (=Verspätung) üblich sind, beim durchfahren immer wieder vorkommt, daß selbst neue Spurstangen brechen, ein Bild von ein Autotransporter wurde gezeigt, wie an sein Heck BEIDE Begrenzungslichter GLEICHZEITIG den Bordwand von die Waggons streifen etc...
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Hoheneicherstation
Beitrag 30.12.2009, 00:34
Beitrag #18


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Zitat (lanzelot72 @ 30.12.2009, 00:34) *
Der Zulauf/Ablauf ist bei Schiffsverkehr auf maximal 150 km begrenzt. Punkt.
Der Zulauf/Ablauf ist bei Eisenbahnverkehr kilometermäßig nicht begrenzt, sondern darf lediglich bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof erfolgen. Wie man nun "nächstgelegen" und "geeignet" definiert, ist ggf. eine andere Frage!



Naja, das BAG hat hier so geantwortet: http://www.bag.bund.de/cln_010/nn_175280/S...terVerkehr.html
(letzter Absatz)
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Gast_Bernie_*
Beitrag 30.12.2009, 00:41
Beitrag #19





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Kurz gefasst, BAG hat die Definition "geeignete Verladebahnhof" so geklärt, daß die NÄCHSTE Bahnhof gemeint ist, die regelmäßig LKW verladen kann und auch verlädt! Will wer woanders laden, weil z.B. die NÄCHSTE Bahnhof in falsche Richtung liegt, kann man bei BAG ein Antrag stellen, daß man die SINNVOLLERE Bahnhof anfahren darf!
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lanzelot72
Beitrag 30.12.2009, 00:50
Beitrag #20


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Vielleicht liegts an der Uhrzeit, aber ich finde da keinen Widerspruch - aber auch keine Präzisierung!

Immerhin bietet der BAG-Artikel aber die Möglichkeit, zusätzlich über Begriffe wie "regelmäßig" und "verkehrsüblich" zu spekulieren ... laugh2.gif

Ich schlaf mal drüber!

Guats Nächtle!


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Hoheneicherstation
Beitrag 30.12.2009, 01:05
Beitrag #21


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Zitat:

Das Bundesamt für Güterverkehr kann auf Antrag einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Diese Bahnhofsbestimmung des Bundesamtes für Güterverkehr entfaltet lediglich eine güterkraftverkehrsrechtliche Wirkung. Hinsichtlich der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht, des Sonn- und Feiertagsverbots und des Steuerrechts besteht keine Bindungswirkung.

Da geht's wohl um die Vergünstigungen bei regulärem Kombiverkehr, bei inanspruchnahme eines anderen, vom BAG "erlaubten", Verladebahnhofes fallen wohl diese Vergünstigungen weg.
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msc20
Beitrag 31.12.2009, 12:41
Beitrag #22


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Moin,

wie ist das denn geregelt,wenn man Containerverkehre durchführt,deutschlandweit.

Darf der Verlader in Rosenheim den 40 HC Cont. nach der 44 Tonnen regelung befrachten,weil der Container

z.b. ion den Hamburger Hafen geht und von daaus nach fernost per Seeschiff?

Mfg


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Gast_Bernie_*
Beitrag 31.12.2009, 12:58
Beitrag #23





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In dem Fall ein klares nein...

Weil Rosenheim liegt mehr als 150 Km Luftlinie von Hamburger Hafen weg!
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msc20
Beitrag 31.12.2009, 13:50
Beitrag #24


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Ok,dann hat der Referent das falsch erzählt.

Deutschaldnweit+Europaweit darf ein Wechselaufbau (Container,WB) mit 44 tonnen gesamtgewicht beladen werden.

das war seine antwort auf die frage.

mfg


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Hoheneicherstation
Beitrag 31.12.2009, 15:28
Beitrag #25


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Zitat (msc20 @ 31.12.2009, 14:50) *
Deutschaldnweit+Europaweit darf ein Wechselaufbau (Container,WB) mit 44 tonnen gesamtgewicht beladen werden.



Hallo

Das gilt nur dann wenn, nach spätestens 150 Kilometern, der Sattelzug am kombinierten Verkehr teilnimmt. (Das bedeutet verladung auf die Schiene)
Steht aber auch im § 34 StVZO.

Zitat:

Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 386 S. 38) einen ISO-Container von 40 Fuß befördert ... 44,00 t.


(Wobei die Definition von "Sattelzugmaschine" mit 3 Achsen, auch nicht überall bekannt ist ...)
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msc20
Beitrag 31.12.2009, 16:54
Beitrag #26


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ja,das is wiederrum kalr,weil an der SZM die dritte achse dran ist,und somit das gewicht besser verteilt wird.


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Hoheneicherstation
Beitrag 31.12.2009, 17:03
Beitrag #27


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So klar ist das nicht unbedingt, ich kenne Unternehmer, die wollten mit einer normalen Szm (2 Achsen, 18 t ) und einem Auflieger der 39 Tonnen zGG hat, bei Kombiverkehr mitfahren - mit 44 t GG whistling.gif
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msc20
Beitrag 31.12.2009, 18:10
Beitrag #28


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DAS IST DOCH REIN RECHNERISDCH SCHON AUSGESCHIEDEN


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Gast_Bernie_*
Beitrag 31.12.2009, 21:37
Beitrag #29





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@msc, du glaubst gar nicht, was für so manche Halter und Fahrer alles rechnerisch "möglich" ist!! Vor allem, wenn sie ein TECHNISCH zulässige Gesamtgewicht finden, der höher liegt, als die ZULÄSSIGE!! blink.gif
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blackdodge
Beitrag 31.12.2009, 22:33
Beitrag #30


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mhhh


ich kenne es aus Fahrzeugscheinen von Mercedes Actros MP 1 und MP 2 (zweiachsig) dass drinnsteht: in etwa zul. Zuggesamtgewicht im Kombiverkehr 44000 kg.

ich würde sagen, es liegt nur an der Lastverteilung









Guten Rutsch ins neue Jahr


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Gast_Bernie_*
Beitrag 31.12.2009, 22:59
Beitrag #31





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Dann schau mal nochmal nach...
Da steht in die unteren Zeilen noch ein Vermerk dazu, denn hier wird auf die Einhaltung der einzelne Achslasten hingewiesen! Und die 44 Tonnen wird (so bei mein Zug) NUR erreicht, wenn die Achslast 100%-ig optiimal verteilt wird! Hierbei hätte ich bei mein Zug auf den Anhänger KEIN Spielraum, und bei Motorwagen zwischen Vorderachs und Doppelachs nur insgesamt 100 Kg Spiel!
Aber bei ein 2-Achs-SZM stelle ich diese Ziel als ungleich schwerer zu erreichen vor...
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Hoheneicherstation
Beitrag 01.01.2010, 11:46
Beitrag #32


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Zitat (blackdodge @ 31.12.2009, 23:33) *
ich würde sagen, es liegt nur an der Lastverteilung



Hallo

Wie willst Du denn 44 Tonnen auf 5 Achsen verteilen? think.gif

Die Zugmaschine hat wie bekannt 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. (2 Achsen)

Die zulässige Achslast bei einem dreiachsigen Sattelanhänger beträgt maximal 8 Tonnen pro Achse (also 24 Tonnen Gesamtachslast des Anhängers)

Da ist normalerweise selbst mit Rechenkünsten nix mit mehr als 42 Tonnen Gesamtgewicht!

Die von mir weiter oben erwähnten Sattelanhänger (Auflieger) mit 39 Tonnen zGG sind technisch für eine Achslast von 9 Tonnen pro Achse und eine Aufliege oder Sattellast von 12 Tonnen ausgelegt. Diese Gesamtgewichte dürfen aber in Deutschland nicht mit einem normalen Auflieger gefahren werden.
(In skandinavischen Ländern ist so etwas erlaubt) whistling.gif

Die in den Fahrzeugscheinen angegebenen 44 Tonnen sind zulässige Zug-Gesamtgewichte! (Die können aber nur mit einem 4-Achsigen Auflieger gefahren werden - was aber eine Ausnahmegenehmigung voraussetzt)

Da kommen andere Vorschriften zum tragen, die das Zug-Gesamtgewicht davon abhäng machen wie stark die Bremsen des ziehenden Fahrzeuges sind. Das Zugfahrzeug alleine muss den kompletten Zug, unter bestimmten Voraussetzungen, bremsen können!
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blackdodge
Beitrag 01.01.2010, 11:55
Beitrag #33


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ich gebe mich erst mal geschlagen, kann mich erst wieder äußern, wenn ich so nen Zettel in der Hand habe :-) wavey.gif


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frank-e-h
Beitrag 03.01.2010, 18:23
Beitrag #34


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in dem man eine Herstellerbescheinigung hat, welche diese Last auf den Achsen als unbedenklich erklärt.

ich werd mal meine Fahrzeugscheine morgen etwas genauer unter die Lupe nehmen.


Aber mal eine Erweiterungsfrage zum Thema Kombi

Ich hab ja oftmals das Gefühl, dass sich "meine" Dispo darauf verläßt, das der Fahrer unmöglich sämtliche Länderrechte kennen kann und dieses auch voll auskostet.

Ich bin im Falle einer Kontrolle auch bestimmt nicht auf den Mund gefallen, aber - es liegt schon länger zurück - in den folgenden Fall hätte ich auch keinerlei Argumente mehr

gehabt ausser - ich bin Schienenersatzverkehr

Folgende Konstellation : Telefonischer Auftrag, hol mal in Rotterdam bei xy Container ab, den bringst Du nach München - hää ? ich nach München ? ja, der Zug ist ausgefallen,

der Container muss dringenst nach Slowenien ! meine Gegenfrage war noch, was ist mit Köln ? ( von dort geht auch ein Zug nach München/ SLO ) der ist ausgebucht. Fahre los

nach München.

Container abgeholt in den Papieren geschaut, mist 28300 kg Ladung.

Unter welchen Umständen ist eine solche Kombifahrt noch zulässig ?

Anm für die Mods, falls es hier nicht passt, bitte verschieben.


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Gast_Bernie_*
Beitrag 03.01.2010, 19:54
Beitrag #35





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...wenn IN Container ein unteilbare Ladung drin ist, und für dein Zug die Sondergenehmigung für Schwertransporte verhanden ist!
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frank-e-h
Beitrag 03.01.2010, 20:14
Beitrag #36


Neuling
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es war ein Flüssigcontainer, und da mein Leergewicht incl. Cont. so um die 14500 kg beträgt, bewege ich mich noch in den 44 t.

nur mit Sondergenehmigung ? kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass die dafür erteilt wird. aber das ist ne andere Baustelle.


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Andreas
Beitrag 03.01.2010, 20:44
Beitrag #37


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Zitat (frank-e-h @ 03.01.2010, 20:14) *
kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass die dafür erteilt wird.


Stimmt


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